{"id":"bgbl1-2009-53-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":53,"date":"2009-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/53#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_53.pdf#page=13","order":2,"title":"Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)","law_date":"2009-08-11T00:00:00Z","page":2713,"pdf_page":13,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009             2713\nGesetz\nzur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der\nelektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung\nweiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften\n(ERVGBG)\nVom 11. August 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 Grundbuchamt aufbewahrt, bestimmt sich die Ein-\nsen:                                                               sicht nach Landesrecht.\n(2) Soweit in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\nArtikel 1                                trages genannten Gebiet Grundakten und frühere\nÄnderung                                 Grundbücher von anderen als den grundbuchfüh-\nder Grundbuchordnung                             renden Stellen aufbewahrt werden, gilt § 12 ent-\nDie Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-                sprechend.“\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-             5. In § 12c Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 12b“\nletzt durch Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli           durch die Angabe „§ 12b Absatz 2“ ersetzt.\n2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie            6. In § 13 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zustän-\nfolgt geändert:                                                    dige Beamte“ durch die Wörter „hierzu bestellte\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 143                Beamte“ ersetzt.\nund 144“ durch die Angabe „§§ 149 und 150“ er-             7. § 32 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.\n„§ 32\n2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Die im Handels-, Genossenschafts-, Partner-\na) In Satz 1 werden vor dem Wort „Urkunden“ die               schafts- oder Vereinsregister eingetragenen Ver-\nWörter „Grundbücher und“ sowie nach dem                   tretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen-\nWort „Grundbuchamt“ das Wort „dauernd“ ein-               oder Namensänderungen sowie das Bestehen\ngefügt.                                                   juristischer Personen und Gesellschaften können\nb) In Satz 2 werden die Wörter „solche Urkunde“               durch eine Bescheinigung nach § 21 Absatz 1 der\ndurch die Wörter „Urkunde nach Satz 1“ ersetzt.           Bundesnotarordnung nachgewiesen werden. Das-\n3. § 10a wird wie folgt geändert:                                selbe gilt für sonstige rechtserhebliche Umstände,\ndie sich aus Eintragungen im Register ergeben, ins-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die nach             besondere für Umwandlungen. Der Nachweis kann\n§ 10 oder nach sonstigen bundesrechtlichen                auch durch einen amtlichen Registerausdruck oder\nVorschriften vom Grundbuchamt aufzubewah-                 eine beglaubigte Registerabschrift geführt werden.\nrenden Urkunden und geschlossenen“ durch\ndas Wort „Geschlossene“ ersetzt.                             (2) Wird das Register elektronisch geführt, kann\nin den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Nachweis\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           auch durch die Bezugnahme auf das Register ge-\n„(2) Bei der Herstellung der Bild- oder sons-          führt werden. Dabei sind das Registergericht und\ntigen Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis          das Registerblatt anzugeben.“\nanzufertigen, dass die Wiedergabe mit dem Ori-         8. § 33 wird wie folgt geändert:\nginal des Grundbuchs übereinstimmt. Weist das\nOriginal farbliche Eintragungen auf, die in der           a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nWiedergabe nicht als solche erkennbar sind, ist           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndies in dem schriftlichen Nachweis anzugeben.                    „(2) Ist das Grundbuchamt zugleich das Re-\nDie Originale der geschlossenen Grundbücher                   gistergericht, so genügt statt des Zeugnisses\nkönnen ausgesondert werden.“                                  nach Absatz 1 die Bezugnahme auf das Regis-\n4. § 12b wird wie folgt gefasst:                                     ter.“\n„§ 12b                             9. § 34 wird aufgehoben.\n(1) Nach der Übertragung von geschlossenen             10. § 47 wird wie folgt geändert:\nGrundbüchern und Grundakten auf einen Bild- oder              a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nsonstigen Datenträger in einem Verfahren nach\n§ 10a Absatz 1 und 2, § 128 Absatz 3 oder § 138               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nAbsatz 1 kann eine Einsicht in die vom Grundbuch-                    „(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bür-\namt weiter aufbewahrten Originale nicht mehr                      gerlichen Rechts eingetragen werden, so sind\nverlangt werden. Werden die Originale nach ihrer                  auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzu-\nAussonderung durch eine andere Stelle als das                     tragen. Die für den Berechtigten geltenden","2714           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nVorschriften gelten entsprechend für die Gesell-     18. In § 134 Satz 2 werden die Wörter „technische Ein-\nschafter.“                                               zelheiten durch allgemeine Verwaltungsvorschriften\n11. § 73 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 mit Zustimmung des Bundesrates regeln oder“ ge-\nstrichen.\n„Für die Einlegung der Beschwerde durch die Über-\nmittlung eines elektronischen Dokuments, die elek-       19. Nach § 134 wird folgender Achter Abschnitt einge-\ntronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elek-          fügt:\ntronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5                               „Achter Abschnitt\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nElektronischer Rechtsverkehr\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit.“                                                           und elektronische Grundakte\n12. In § 78 Absatz 3 werden nach dem Wort „finden“                                        § 135\ndie Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes\nsowie“ eingefügt.                                                         Elektronischer Rechtsverkehr\nund elektronische Grundakte;\n13. § 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nVerordnungsermächtigungen\n„(4) Die Bundesregierung und die Landesregie-\n(1) Anträge, sonstige Erklärungen sowie Nach-\nrungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-\nweise über andere Eintragungsvoraussetzungen\nverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektroni-\nkönnen dem Grundbuchamt nach Maßgabe der\nsche Akten geführt und elektronische Dokumente\nfolgenden Bestimmungen als elektronische Doku-\nbei Gericht eingereicht werden können. Die Bun-\nmente übermittelt werden. Die Landesregierungen\ndesregierung und die Landesregierungen bestim-\nwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die\norganisatorisch-technischen Rahmenbedingungen                1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an\nfür die Bildung, Führung und Aufbewahrung der                    elektronische Dokumente übermittelt werden\nelektronischen Akten und die für die Bearbeitung                 können; die Zulassung kann auf einzelne Grund-\nder Dokumente geeignete Form. Die Rechtsverord-                  buchämter beschränkt werden;\nnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der                2. Einzelheiten der Datenübermittlung und -spei-\nZustimmung des Bundesrates. Die Landesregierun-                  cherung zu regeln sowie Dateiformate für die zu\ngen können die Ermächtigungen durch Rechtsver-                   übermittelnden elektronischen Dokumente fest-\nordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-                zulegen, um die Eignung für die Bearbeitung\ngen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der               durch das Grundbuchamt sicherzustellen;\nelektronischen Form kann auf einzelne Gerichte\noder Verfahren beschränkt werden.“                           3. die ausschließlich für den Empfang von in elek-\ntronischer Form gestellten Eintragungsanträgen\n14. Dem § 82 wird folgender Satz angefügt:\nund sonstigen elektronischen Dokumenten in\n„Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Ei-               Grundbuchsachen vorgesehene direkt adressier-\ngentümerin eingetragen, gelten die Sätze 1 und 2                 bare Einrichtung des Grundbuchamts zu bestim-\nentsprechend, wenn die Eintragung eines Gesell-                  men;\nschafters gemäß § 47 Absatz 2 unrichtig geworden\n4. zu bestimmen, dass Notare\nist.“\n15. Dem § 128 wird folgender Absatz 3 angefügt:                      a) Dokumente elektronisch zu übermitteln ha-\nben und\n„(3) Die bisherigen Grundbücher können ausge-\nsondert werden, soweit die Anlegung des maschi-                  b) neben den elektronischen Dokumenten be-\nnell geführten Grundbuchs in der Weise erfolgt ist,                 stimmte darin enthaltene Angaben in struktu-\ndass der gesamte Inhalt der bisherigen Grundbuch-                   rierter maschinenlesbarer Form zu übermit-\nblätter in den für das maschinell geführte Grund-                   teln haben;\nbuch bestimmten Datenspeicher aufgenommen                        die Verpflichtung kann auf die Einreichung bei\nwurde und die Wiedergabe auf dem Bildschirm                      einzelnen Grundbuchämtern, auf einzelne Arten\nbildlich mit den bisherigen Grundbuchblättern über-              von Eintragungsvorgängen oder auf Dokumente\neinstimmt.“                                                      bestimmten Inhalts beschränkt werden;\n16. § 132 wird wie folgt geändert:                               5. Maßnahmen für den Fall des Auftretens techni-\na) In Satz 1 wird das Wort „genommen“ durch das                  scher Störungen anzuordnen.\nWort „gewährt“ ersetzt.                                  Ein Verstoß gegen eine nach Satz 2 Nummer 4 be-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            gründete Verpflichtung steht dem rechtswirksamen\n„Über die Gestattung der Einsicht entscheidet            Eingang von Dokumenten beim Grundbuchamt\ndas Grundbuchamt, bei dem die Einsicht be-               nicht entgegen.\ngehrt wird.“                                                (2) Die Grundakten können elektronisch geführt\n17. § 133 wird wie folgt geändert:                               werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung den Zeitpunkt zu bestim-\na) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „ge-              men, von dem an die Grundakten elektronisch ge-\nben“ ein Komma und die Wörter „soweit nicht              führt werden; die Anordnung kann auf einzelne\ndie Bekanntgabe den Erfolg strafrechtlicher Er-          Grundbuchämter oder auf Teile des bei einem\nmittlungen gefährden würde“ eingefügt.                   Grundbuchamt geführten Grundaktenbestands be-\nb) Absatz 8 wird aufgehoben.                                 schränkt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009               2715\n(3) Die Landesregierungen können die Ermächti-             2. das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte\ngungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2                   Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes\ndurch Rechtsverordnung auf die Landesjustizver-                   Attributzertifikat die Behörde oder die Eigen-\nwaltungen übertragen.                                             schaft als mit öffentlichem Glauben versehene\nPerson erkennen lässt.\n(4) Für den elektronischen Rechtsverkehr und\ndie elektronischen Grundakten gilt § 126 Absatz 1             Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den\nSatz 2 und Absatz 3 entsprechend. Die Vorschriften            Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer\ndes Vierten Abschnitts über den elektronischen                Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.\nRechtsverkehr und die elektronische Akte in Be-\nschwerdeverfahren bleiben unberührt.                             (2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Be-\nhörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenom-\nmen werden soll, als elektronisches Dokument\n§ 136                               übermittelt, muss\nEingang elektronischer\n1. das Dokument den Namen der ausstellenden\nDokumente beim Grundbuchamt\nPerson enthalten und die Behörde erkennen las-\n(1) Ein mittels Datenfernübertragung als elektro-              sen,\nnisches Dokument übermittelter Eintragungsantrag\n2. das Dokument von der ausstellenden Person mit\nist beim Grundbuchamt eingegangen, sobald ihn\neiner qualifizierten elektronischen Signatur nach\ndie für den Empfang bestimmte Einrichtung nach\ndem Signaturgesetz versehen sein und\n§ 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 aufgezeichnet\nhat. Der genaue Zeitpunkt soll mittels eines elek-            3. das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte\ntronischen Zeitstempels bei dem Antrag vermerkt                   Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes At-\nwerden. § 13 Absatz 2 und 3 ist nicht anzuwenden.                 tributzertifikat die Behörde erkennen lassen.\nDie Übermittlung unmittelbar an die nach § 135 Ab-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 3 bestimmte Einrichtung ist                 (3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift\ndem Absender unter Angabe des Eingangszeit-                   die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elek-\npunkts unverzüglich zu bestätigen. Die Bestätigung            tronisches Dokument übermittelt werden, wenn\nist mit einer elektronischen Signatur zu versehen,            dieses den Namen der ausstellenden Person ent-\ndie die Prüfung der Herkunft und der Unverfälscht-            hält und mit einer qualifizierten elektronischen Sig-\nheit der durch sie signierten Daten ermöglicht.               natur nach dem Signaturgesetz versehen ist.\n(2) Für den Eingang eines Eintragungsantrags,                 (4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärun-\nder als elektronisches Dokument auf einem Daten-              gen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1\nträger eingereicht wird, gilt § 13 Absatz 2 Satz 2            bis 3 unterliegen, können als elektronisches Doku-\nund Absatz 3. Der genaue Zeitpunkt des Antrags-               ment übermittelt werden, wenn dieses den Namen\neingangs soll bei dem Antrag vermerkt werden.                 der ausstellenden Person enthält. Die §§ 30 und 31\ngelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des\n(3) Elektronische Dokumente können nur dann                § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektroni-\nrechtswirksam beim Grundbuchamt eingehen,                     sche Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2\nwenn sie für die Bearbeitung durch das Grundbuch-             übermittelt werden können.\namt geeignet sind. Ist ein Dokument für die Bear-\nbeitung durch das Grundbuchamt nicht geeignet,\n§ 138\nist dies dem Absender oder dem Einreicher eines\nDatenträgers nach Absatz 2 Satz 1 unter Hinweis                            Übertragung von Dokumenten\nauf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die\ngeltenden technischen Rahmenbedingungen un-                      (1) In Papierform vorliegende Schriftstücke kön-\nverzüglich mitzuteilen.                                       nen in elektronische Dokumente übertragen und in\ndieser Form anstelle der Schriftstücke in die Grund-\nakte übernommen werden. Die Schriftstücke kön-\n§ 137\nnen anschließend ausgesondert werden, die mit\nForm elektronischer Dokumente                      einem Eintragungsantrag eingereichten Urkunden\njedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag.\n(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung\noder eine andere Voraussetzung der Eintragung                    (2) Der Inhalt der zur Grundakte genommenen\ndurch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte            elektronischen Dokumente ist in lesbarer Form zu\nUrkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit               erhalten. Die Dokumente können hierzu in ein an-\neinem einfachen elektronischen Zeugnis nach                   deres Dateiformat übertragen und in dieser Form\n§ 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elek-               anstelle der bisherigen Dateien in die Grundakte\ntronisches Dokument übermittelt werden. Der                   übernommen werden.\nNachweis kann auch durch die Übermittlung eines\nöffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a                    (3) Wird die Grundakte nicht elektronisch ge-\nAbsatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt              führt, sind von den eingereichten elektronischen\nwerden, wenn                                                  Dokumenten Ausdrucke für die Akte zu fertigen.\nDie elektronischen Dokumente können aufbewahrt\n1. das Dokument mit einer qualifizierten elektroni-           und nach der Anlegung der elektronischen Grund-\nschen Signatur nach dem Signaturgesetz verse-             akte in diese übernommen werden; nach der Über-\nhen ist und                                               nahme können die Ausdrucke vernichtet werden.","2716           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n§ 139                                  (4) Die Vorschriften des Vierten Abschnitts über\ngerichtliche elektronische Dokumente in Beschwer-\nAktenausdruck,                            deverfahren bleiben unberührt. Absatz 1 gilt nicht\nAkteneinsicht und Datenabruf                     für den Vollzug von Grundbucheintragungen.\n(1) An die Stelle der Abschrift aus der Grundakte\ntritt der Ausdruck und an die Stelle der beglaubig-                                   § 141\nten Abschrift der amtliche Ausdruck. Die Ausdrucke                                Ermächtigung\nwerden nicht unterschrieben. Der amtliche Aus-                          des Bundesministeriums der Justiz\ndruck ist als solcher zu bezeichnen und mit einem\nDienstsiegel oder -stempel zu versehen; er steht                 Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-\neiner beglaubigten Abschrift gleich.                          tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über\n(2) Die Einsicht in die elektronischen Grundakten         1. die Einzelheiten der technischen und organisato-\nkann auch bei einem anderen als dem Grundbuch-                    rischen Anforderungen an die Einrichtung des\namt gewährt werden, das diese Grundakten führt.                   elektronischen Rechtsverkehrs und der elektro-\nÜber die Gestattung der Einsicht entscheidet das                  nischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135\nGrundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird.                  Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,\n(3) Für den Abruf von Daten aus den elektroni-            2. die Einzelheiten der Anlegung und Gestaltung\nschen Grundakten kann ein automatisiertes Verfah-                 der elektronischen Grundakte sowie der Wieder-\nren eingerichtet werden. § 133 gilt entsprechend                  herstellung des Grundakteninhalts,\nmit der Maßgabe, dass das Verfahren nicht auf die\n3. die Einzelheiten der Übertragung von in Papier-\nin § 12 Absatz 1 Satz 2 genannten Urkunden be-\nform vorliegenden Schriftstücken in elektro-\nschränkt ist.\nnische Dokumente sowie der Übertragung elek-\ntronischer Dokumente in die Papierform oder in\n§ 140                                   andere Dateiformate,\nEntscheidungen,                           4. die Einzelheiten der Gewährung von Einsicht in\nVerfügungen und Mitteilungen                          elektronische Grundakten und\n(1) Wird die Grundakte elektronisch geführt, kön-         5. die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter\nnen Entscheidungen und Verfügungen in elektroni-                  Verfahren zur Übermittlung von Daten aus den\nscher Form erlassen werden. Sie sind von der aus-                 elektronischen Grundakten auch durch Abruf\nstellenden Person mit ihrem Namen zu versehen,                    und der Genehmigung hierfür.\nBeschlüsse und Zwischenverfügungen zusätzlich                 Das Bundesministerium der Justiz kann im Rahmen\nmit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach         seiner Ermächtigung nach Satz 1 die Regelung wei-\ndem Signaturgesetz. Die Landesregierungen wer-                terer Einzelheiten durch Rechtsverordnung den\nden ermächtigt, durch Rechtsverordnung den                    Landesregierungen übertragen und hierbei auch\nZeitpunkt zu bestimmen, von dem an Entscheidun-               vorsehen, dass diese ihre Ermächtigung durch\ngen und Verfügungen in elektronischer Form zu                 Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-\nerlassen sind; die Anordnung kann auf einzelne                gen übertragen können.“\nGrundbuchämter beschränkt werden. Die Lan-\n20. Der bisherige Achte Abschnitt wird Neunter Ab-\ndesregierungen können die Ermächtigung durch\nschnitt.\nRechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-\ngen übertragen.                                           21. Die bisherigen §§ 135 bis 138 werden die §§ 142\nbis 145.\n(2) Den in § 174 Absatz 1 der Zivilprozessord-\nnung genannten Empfängern können Entschei-                22. Der bisherige § 139 wird § 146 und in Satz 1 wird\ndungen, Verfügungen und Mitteilungen durch die                die Angabe „§ 138“ durch die Angabe „§ 145“ er-\nÜbermittlung elektronischer Dokumente bekannt                 setzt.\ngegeben werden. Im Übrigen ist die Übermittlung           23. Der bisherige § 140 wird § 147 und die Angabe\nelektronischer Dokumente zulässig, wenn der                   „§ 138“ wird durch die Angabe „§ 145“ ersetzt.\nEmpfänger dem ausdrücklich zugestimmt hat. Die\n24. Der bisherige § 141 wird § 148 und Absatz 3 wird\nDokumente sind gegen unbefugte Kenntnisnahme\ndurch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:\nzu schützen. Bei der Übermittlung von Beschlüssen\nund Zwischenverfügungen sind die Dokumente mit                   „(3) Ist die Übernahme elektronischer Doku-\neiner elektronischen Signatur zu versehen, die die            mente in die elektronische Grundakte vorüberge-\nPrüfung der Herkunft und der Unverfälschtheit der             hend nicht möglich, kann die Leitung des Grund-\ndurch sie signierten Daten ermöglicht.                        buchamts anordnen, dass von den Dokumenten\nein Ausdruck für die Akte zu fertigen ist. Sie sollen\n(3) Ausfertigungen und Abschriften von Ent-               in die elektronische Grundakte übernommen wer-\nscheidungen und Verfügungen, die in elektroni-                den, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3\nscher Form erlassen wurden, können von einem                  Satz 2 gilt entsprechend.\nAusdruck gefertigt werden. Ausfertigungen von\nBeschlüssen und Zwischenverfügungen sind von                     (4) Die Landesregierungen können            durch\ndem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unter-              Rechtsverordnung bestimmen, dass\nschreiben und mit einem Dienstsiegel oder -stem-              1. das bis dahin maschinell geführte Grundbuch\npel zu versehen.                                                  wieder in Papierform geführt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009            2717\n2. der elektronische Rechtsverkehr eingestellt wird                      Buchstabe a oder Buchstabe b; zur Be-\noder                                                                 zeichnung der Gesellschaft können zu-\nsätzlich deren Name und Sitz angegeben\n3. die bis dahin elektronisch geführten Grundakten\nwerden.“\nwieder in Papierform geführt werden.\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nDie Rechtsverordnung soll nur erlassen werden,\nwenn die Voraussetzungen des § 126, auch in               2. In § 26 Absatz 6 wird das Wort „Grundblätter“\nVerbindung mit § 135 Absatz 4 Satz 1, nicht nur              durch das Wort „Grundbuchblätter“ ersetzt.\nvorübergehend entfallen sind und in absehbarer\nZeit nicht wiederhergestellt werden können. Satz 2        3. § 42 Satz 3 wird aufgehoben.\ngilt nicht, soweit durch Rechtsverordnung nach            4. In § 70 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 101“\n§ 135 Absatz 1 und 2 bestimmt wurde, dass der                durch die Angabe „§ 108“ ersetzt.\nelektronische Rechtsverkehr und die elektronische\nFührung der Grundakten lediglich befristet zu Er-         5. § 83 wird wie folgt geändert:\nprobungszwecken zugelassen oder angeordnet                   a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze\nwurden. § 44 gilt sinngemäß. Die Wiederanordnung                eingefügt:\nder maschinellen Grundbuchführung nach dem Sie-\nbenten Abschnitt sowie die Wiedereinführung des                 „Der Abruf durch eine Strafverfolgungsbehörde\nelektronischen Rechtsverkehrs und die Wiederan-                 ist im Rahmen einer solchen Auskunft nicht mit-\nordnung der elektronischen Führung der Grundakte                zuteilen, wenn\nnach dem Achten Abschnitt bleiben unberührt.“                   1. der Abruf zum Zeitpunkt der Auskunftsertei-\n25. Der bisherige § 143 wird § 149.                                      lung weniger als sechs Monate zurückliegt\nund\n26. Der bisherige § 144 wird § 150 und folgender Ab-\nsatz 5 wird angefügt:                                           2. die Strafverfolgungsbehörde erklärt, dass die\nBekanntgabe des Abrufs den Erfolg straf-\n„(5) Das Bundesministerium der Justiz wird er-                   rechtlicher Ermittlungen gefährden würde;\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                     die Landesjustizverwaltungen können be-\ndes Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen                     stimmen, dass die Erklärung durch die Ver-\nüber den Nachweis der Befugnis, über                                wendung eines Codezeichens abzugeben ist.\n1. beschränkte dingliche Rechte an einem Grund-\nDurch die Abgabe einer erneuten Erklärung nach\nstück, Gebäude oder sonstigen grundstücks-\nSatz 3 Nummer 2 verlängert sich die Sperrfrist\ngleichen Rechten,\num sechs Monate; mehrmalige Fristverlänge-\n2. Vormerkungen oder                                            rung ist zulässig. Wurde dem Grundstückseigen-\ntümer oder dem Inhaber eines grundstücksglei-\n3. sonstige im Grundbuch eingetragene Lasten und                chen Rechts nach den Sätzen 3 und 4 ein Abruf\nBeschränkungen                                              nicht mitgeteilt und wird der Abruf nach Ablauf\nzu verfügen, deren Eintragung vor dem 1. Juli 1990              der Sperrfrist auf Grund eines neuerlichen Aus-\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-              kunftsbegehrens bekannt gegeben, so sind die\nten Gebiet beantragt worden ist. Dabei kann be-                 Gründe für die abweichende Auskunft mitzutei-\nstimmt werden, dass § 39 nicht anzuwenden ist                   len.“\nund dass es der Vorlage eines Hypotheken-,\nb) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nGrundschuld- oder Rentenschuldbriefes nicht\nfügt:\nbedarf.“\n„Die Protokolldaten zu Abrufen nach Absatz 2\nArtikel 2                                  Satz 3 werden für die Dauer eines Jahres nach\nAblauf der Frist, in der eine Bekanntgabe nicht\nÄnderung                                    erfolgen darf, für Auskünfte an den Grund-\nder Grundbuchverfügung                              stückseigentümer oder den Inhaber eines grund-\nDie Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-                     stücksgleichen Rechts aufbewahrt; danach wer-\nkanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),                   den sie gelöscht.“\ndie zuletzt durch Artikel 78 Absatz 8 des Gesetzes vom         6. § 85 wird aufgehoben.\n23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                  7. In § 92 Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „§ 141“\ndurch die Angabe „§ 148“ und die Angabe „§ 144“\n1. § 15 wird wie folgt geändert:                                durch die Angabe „§ 150“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n8. § 93 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „regeln“ das\ndurch ein Semikolon ersetzt.\nKomma und die Wörter „soweit dies nicht durch\nbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:                    Verwaltungsvorschriften nach § 134 Satz 2 der\nGrundbuchordnung geschieht“ gestrichen.\n„c) bei der Eintragung einer Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts nach § 47 Absatz 2           b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ermächti-\nder Grundbuchordnung zur Bezeichnung                gung“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“ ein-\nder Gesellschafter die Merkmale gemäß               gefügt.","2718            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n9. Nach § 93b wird folgender Abschnitt XV eingefügt:             aller beteiligten Grundbuchblätter eingesehen wer-\n„Abschnitt XV                           den können. Satz 1 gilt nicht für Dokumente, die\nbereits in Papierform zu den Grundakten genom-\nVorschriften über den elektronischen                men wurden.\nRechtsverkehr und die elektronische Grundakte\n§ 97\n§ 94\nÜbertragung von Papier-\nGrundsatz                                    dokumenten in die elektronische Form\nDie Vorschriften dieser Verordnung über die                  (1) Wird ein in Papierform vorliegendes Schrift-\nGrundakten gelten auch für die elektronischen                 stück in ein elektronisches Dokument übertragen\nGrundakten, soweit nachfolgend nichts anderes                 und in dieser Form anstelle der Papierurkunde in\nbestimmt ist.                                                 die Grundakte übernommen, ist vorbehaltlich des\nAbsatzes 2 durch geeignete Vorkehrungen sicher-\n§ 95                                zustellen, dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm\nAllgemeine technische                        mit dem Schriftstück inhaltlich und bildlich überein-\nund organisatorische Maßgaben                     stimmt. Bei dem elektronischen Dokument ist zu\nFür die Bestimmung des Datenspeichers für die             vermerken, wann und durch wen die Übertragung\nelektronischen Grundakten, die Anforderungen an               vorgenommen wurde; zuständig ist der Urkundsbe-\ntechnische Anlagen und Programme, die Sicherung               amte der Geschäftsstelle.\nder Anlagen, Programme und Daten sowie die Da-                   (2) Bei der Übertragung einer in Papierform ein-\ntenverarbeitung im Auftrag gelten § 62 Satz 2 und 3,          gereichten Urkunde, auf die eine aktuelle Grund-\n§ 64 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie die §§ 65, 66                bucheintragung Bezug nimmt, hat der Urkundsbe-\nund 90 sinngemäß.                                             amte der Geschäftsstelle bei dem elektronischen\nDokument zu vermerken, dass die Wiedergabe auf\n§ 96                                dem Bildschirm mit dem Schriftstück inhaltlich und\nAnlegung und Führung                         bildlich übereinstimmt. Durchstreichungen, Ände-\nder elektronischen Grundakte                     rungen, Einschaltungen, Radierungen oder andere\nMängel des Schriftstücks sollen in dem Vermerk\n(1) Die Grundakte kann vollständig oder teil-\nangegeben werden. Das elektronische Dokument\nweise elektronisch geführt werden. Bei teilweiser\nist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nelektronischer Führung sind in die beiden Teile der\nmit seinem Namen und einer qualifizierten elektro-\nGrundakte Hinweise auf den jeweils anderen Teil\nnischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu ver-\naufzunehmen.\nsehen. Ein Vermerk kann unterbleiben, soweit die in\n(2) Mit dem elektronischen Dokument ist in die            Satz 2 genannten Tatsachen aus dem elektroni-\nGrundakte ein Protokoll darüber aufzunehmen,                  schen Dokument eindeutig ersichtlich sind.\n1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Do-\nkuments ausweist,                                                                § 98\n2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signa-                                  Übertragung\ntur ausweist,                                                      elektronischer Dokumente in die\n3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die                     Papierform oder in andere Dateiformate\nAnbringung der Signatur ausweist,                           (1) Wird ein elektronisches Dokument zur Über-\n4. welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Sig-           nahme in die Grundakte in die Papierform übertra-\nnatur zugrunde lagen und                                 gen, ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzu-\nstellen, dass der Ausdruck inhaltlich und bildlich\n5. wann die Feststellungen nach den Nummern 1                 mit der Wiedergabe des elektronischen Dokuments\nbis 4 getroffen wurden.                                  auf dem Bildschirm übereinstimmt. Bei dem Aus-\nDies gilt nicht für elektronische Dokumente des               druck sind die in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten\nGrundbuchamts.                                                Feststellungen zu vermerken.\n(3) Das Grundbuchamt entscheidet vorbehaltlich               (2) Wird ein elektronisches Dokument zur Erhal-\ndes Satzes 3 nach pflichtgemäßem Ermessen, ob                 tung der Lesbarkeit in ein anderes Dateiformat\nund in welchem Umfang der in Papierform vor-                  übertragen, ist durch geeignete Vorkehrungen si-\nliegende Inhalt der Grundakte in elektronische                cherzustellen, dass die Wiedergabe der Zieldatei\nDokumente übertragen und in dieser Form zur                   auf dem Bildschirm inhaltlich und bildlich mit der\nGrundakte genommen wird. Das Gleiche gilt für                 Wiedergabe der Ausgangsdatei übereinstimmt.\nDokumente, die nach der Anlegung der elektroni-               Protokolle nach § 96 Absatz 2, Vermerke nach\nschen Grundakte in Papierform eingereicht werden.             § 97 sowie Eingangsvermerke nach § 136 Absatz 1\nDie Landesregierungen oder die von diesen er-                 und 2 der Grundbuchordnung sind ebenfalls in les-\nmächtigten Landesjustizverwaltungen können in                 barer Form zu erhalten; für sie gilt Satz 1 entspre-\nder Rechtsverordnung nach § 101 diesbezügliche                chend mit der Maßgabe, dass die inhaltliche Über-\nVerfahrensweisen ganz oder teilweise vorschreiben.            einstimmung sicherzustellen ist.\n(4) Abweichend von § 24 Absatz 1 bis 3 sind                  (3) Im Fall einer Beschwerde hat das Grund-\nelektronische Dokumente, die nach § 10 der Grund-             buchamt von den in der elektronischen Grundakte\nbuchordnung vom Grundbuchamt aufzubewahren                    gespeicherten Dokumenten Ausdrucke gemäß\nsind, so zu speichern, dass sie über die Grundakten           Absatz 1 für das Beschwerdegericht zu fertigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009             2719\nsoweit dies zur Durchführung des Beschwerdever-          18. Der bisherige § 103 wird § 110 und die Angabe\nfahrens notwendig ist. Die Ausdrucke sind mindes-            „§ 136“ wird durch die Angabe „§ 143“ ersetzt.\ntens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Be-\nschwerdeverfahrens aufzubewahren.                        19. Der bisherige § 104 wird § 111 und die Angabe\n„§ 137“ wird durch die Angabe „§ 144“ ersetzt.\n§ 99                            20. Der bisherige § 104a wird § 112.\nAktenausdruck,                        21. Der bisherige § 105 wird § 113 und wie folgt geän-\nAkteneinsicht und Datenabruf                     dert:\n(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der              a) Dem Absatz 1 Nummer 6 wird folgender Satz\nelektronischen Grundakte gilt § 78 Absatz 1 und 2               angefügt:\nentsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind\nauch die zugehörigen Protokolle nach § 96 Absatz 2              „In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe c und d\nund Vermerke nach § 97 aufzunehmen.                             soll der Bund oder die von ihm ermächtigte\nStelle die Bewilligung im Benehmen mit der\n(2) Für die Einsicht in die elektronischen Grund-\nobersten Finanzbehörde des Landes erteilen, in\nakten gilt § 79 entsprechend.\ndem das Grundstück, Gebäude oder sonstige\n(3) Für den Abruf von Daten aus der elektroni-               grundstücksgleiche Recht belegen ist; dies ist\nschen Grundakte im automatisierten Verfahren                    vom Grundbuchamt nicht zu prüfen.“\nnach § 139 Absatz 3 der Grundbuchordnung gelten\ndie §§ 80 bis 84 entsprechend.                               b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Absatz 1 Nummer 6 tritt mit Ablauf des 31. De-\n§ 100                                   zember 2020 außer Kraft.“\nWiederherstellung                      22. Der bisherige § 106 wird aufgehoben.\ndes Grundakteninhalts\n23. Der bisherige § 107 wird § 114.\nKann der Inhalt der elektronischen Grundakte\nganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr in lesbarer     24. In der Anlage 2a wird der Einlegebogen 2R der Drit-\nForm wiedergegeben werden, so ist er wiederher-              ten Abteilung rot durchkreuzt.\nzustellen. Für die Wiederherstellung gilt § 92 Ab-\nsatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.                                                Artikel 3\n§ 101                                                 Änderung der\nJustizverwaltungskostenordnung\nAusführungsvorschriften\nDie Justizverwaltungskostenordnung in der im\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, in           Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1,\nder Grundbuchordnung oder in dieser Verordnung           veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nnicht geregelte weitere Einzelheiten der Verfahren       Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I\nnach diesem Abschnitt durch Rechtsverordnung             S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzu regeln. Sie können diese Ermächtigung durch\nRechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-          1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Abschnit-\ngen übertragen.“                                            ten 3 und 4“ durch die Wörter „Abschnitten 3, 4\nund 7“ ersetzt.\n10. Der bisherige Abschnitt XV wird Abschnitt XVI.\n2. § 7b wird wie folgt geändert:\n11. Der bisherige § 95 wird § 102.\n12. Der bisherige § 96 wird § 103 und die Absatzbe-             a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nzeichnung wird gestrichen sowie die Angabe „§§ 97           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nbis 99“ durch die Angabe „§§ 104 bis 106“ ersetzt.\n„(2) Zur Zahlung der Gebühren nach den Num-\n13. Der bisherige § 97 wird § 104.\nmern 701 und 702 des Gebührenverzeichnisses\n14. Der bisherige § 98 wird § 105 und in Satz 1 wird die           ist derjenige verpflichtet, unter dessen Kennung,\nAngabe „§ 97“ durch die Angabe „§ 104“ ersetzt.                die auf Grund der Anmeldung zum Abrufverfahren\nvergeben worden ist, der Abruf erfolgt ist.“\n15. Der bisherige § 99 wird § 106.\n16. Der bisherige § 100 wird § 107 und Absatz 2 wird         3. § 16 wird wie folgt geändert:\nwie folgt geändert:                                         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\na) In Satz 1 werden die Angabe „§ 97 Abs. 1“ durch          b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndie Angabe „§ 104 Absatz 1“ und die Angabe\n„§ 97 Abs. 2, § 98 Satz 2“ durch die Angabe                   „(2) Abweichend von Absatz 1 werden die\n„§ 104 Absatz 2, § 105 Satz 2“ ersetzt.                    Gebühren für Abrufe von Daten in Grundbuchan-\ngelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsre-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 3“ durch\ngister, des Schiffsbauregisters und des Registers\ndie Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt.\nfür Pfandrechte an Luftfahrzeugen vor dem 1. Ok-\n17. Die bisherigen §§ 101 und 102 werden die §§ 108                tober 2009 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gel-\nund 109.                                                       tenden Vorschriften erhoben.“","2720             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n4. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 401 wird in der Spalte „Gebührenbetrag“ die Angabe „4,50 EUR“ durch die Angabe „1,50 EUR“\nersetzt.\nb) Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 500 wird in der Spalte „Gebührenbetrag“ die Angabe „5,00 EUR“ durch die Angabe\n„3,00 EUR“ ersetzt.\nbb) In Nummer 501 wird in der Spalte „Gebührenbetrag“ die Angabe „10,00 EUR“ durch die Angabe\n„6,00 EUR“ ersetzt.\nc) Nach Abschnitt 6 wird folgender Abschnitt 7 eingefügt:\nNr.                                          Gebührentatbestand                                                                             Gebührenbetrag\n„7. Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens\nin Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister,\ndes Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen\n(1) Dieser Abschnitt gilt für den Abruf von Daten und Dokumenten aus dem vom Grundbuchamt oder dem Registergericht\ngeführten Datenbestand. Für den Abruf von Daten in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts oder des Registergerichts\nbleiben die §§ 74 und 90 KostO, auch i. V. m. § 102 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, unberührt. Der\nAbruf von Daten aus den Verzeichnissen (§ 12a Abs. 1 GBO, § 31 Abs. 1, § 55 Satz 2 SchRegDV, §§ 10 und 11 Abs. 3\nSatz 2 LuftRegV) und der Abruf des Zeitpunkts der letzten Änderung des Grundbuchs oder Registers ist gebührenfrei.\n(2) Neben den Gebühren werden keine Auslagen erhoben.\n700    Einrichtung für einen Empfänger, der am eingeschränkten Abrufverfahren teilnimmt\n(§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO, auch i. V. m. § 69 Abs. 1 Satz 2 SchRegDV) . . . . . . . . . . . .                                           50,00 EUR\nMit der Gebühr für die erstmalige Einrichtung in einem Land sind auch weitere Einrichtungen in\nanderen Ländern abgegolten.\n701    Abruf von Daten aus dem Grundbuch oder Register:\nfür jeden Abruf aus einem Grundbuch- oder Registerblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             8,00 EUR\nDie Gebühren werden am 15. Tag des auf den Abruf folgenden Monats fällig, sofern sie nicht\nüber ein elektronisches Bezahlsystem sofort beglichen werden.\n702    Abruf von Dokumenten, die zu den Grund- oder Registerakten genommen wurden:\nfür jedes abgerufene Dokument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1,50 EUR.“\nDie Anmerkung zu Nummer 701 gilt entsprechend.\nd) Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8 und die bisherigen Nummern 700 bis 704 werden die Num-\nmern 800 bis 804.\nArtikel 4                                  die zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 17. De-\nÄnderungen                                   zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,\nsonstigen Bundesrechts                               dieses wiederum geändert durch Artikel 8 Nummer 5\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird\n(1) In § 28 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem                     wie folgt geändert:\nGebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffent-                 1. Dem § 44 wird folgender Satz angefügt:\nlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 38                    „Für den Nachweis rechtserheblicher Umstände, die\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)                         sich aus Eintragungen im Handels-, Genossen-\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§ 141“ durch die                       schafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister erge-\nAngabe „§ 148“ ersetzt.                                                      ben, gilt § 32 der Grundbuchordnung.“\n(2) Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung über                    2. § 77 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nGebäudegrundbücher und andere Fragen des Grund-\nbuchrechts vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), die                          „Für die Einlegung der Beschwerde durch die Über-\ndurch Artikel 92 des Gesetzes vom 19. April 2006                             mittlung eines elektronischen Dokuments, die elek-\n(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.                       tronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elek-\ntronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5\n(3) In § 2 Satz 1 der Gebäudegrundbuchverfügung                           des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nvom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606), die durch Artikel 78                    und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nAbsatz 9 des Gesetzes vom 23. November 2007                                  richtsbarkeit.“\n(BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 144“ durch die Angabe „§ 150“ ersetzt.                              3. In § 83 Absatz 3 werden nach dem Wort „finden“ die\nWörter „§ 77 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes so-\n(4) Die Verordnung über Grundbuchabrufverfahren-\nwie“ eingefügt.\ngebühren vom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3580,\n3585), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes               4. § 89 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nvom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist,                          „(4) Die Bundesregierung und die Landesregie-\nwird aufgehoben.                                                             rungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechts-\n(5) Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der                         verordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische\nBekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),                           Akten geführt und elektronische Dokumente bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009            2721\nGericht eingereicht werden können. Die Bundesre-                grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vor-\ngierung und die Landesregierungen bestimmen für                 schriften am 18. August 2009 erfolgt ist.“\nihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisa-          2. Artikel 231 § 10 Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt ge-\ntorisch-technischen Rahmenbedingungen für die                   fasst:\nBildung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-\nschen Akten und die für die Bearbeitung der Doku-               „§ 113 Absatz 1 Nummer 6 der Grundbuchverfügung\nmente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der                in der am 1. Oktober 2009 geltenden Fassung bleibt\nBundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung                   unberührt.“\ndes Bundesrates. Die Landesregierungen können               3. In Artikel 237 § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe\ndie Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf                   „§ 105“ durch die Angabe „§ 113“ ersetzt.\ndie Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulas-\n(10) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der\nsung der elektronischen Akte und der elektronischen\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\nForm kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des\nbeschränkt werden.“\nGesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert\n(6) Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsre-           worden ist, wird wie folgt geändert:\ngisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung                 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nvom 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I                      § 899 folgende Angabe eingefügt:\nS. 249), die zuletzt durch Artikel 367 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                „§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerli-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                             chen Rechts“.\n1. In § 60 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 141“              2. Nach § 899 wird folgender § 899a eingefügt:\ndurch die Angabe „§ 148“ ersetzt.                                                     „§ 899a\n2. § 70 wird wie folgt gefasst:                                                      Maßgaben für die\n„§ 70                                          Gesellschaft bürgerlichen Rechts\nIm Übrigen gelten die §§ 82 bis 84 der Grund-                   Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im\nbuchverfügung sinngemäß.“                                       Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des\neingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejeni-\n(7) In § 29 Absatz 1 Nummer 2 der Handelsregister-               gen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Ab-\nverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die                  satz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch\nzuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 30. Juli                 eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine\n2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, werden                  weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892\ndie Wörter „Zeugnissen und“ sowie die Wörter „und                   bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesell-\n§ 32 der Grundbuchordnung“ gestrichen.                              schafter entsprechend.“\n(8) § 55 der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-              (11) § 95 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeu-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten       gen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2       nummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ge-            das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 17. De-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,\n1. In der Überschrift werden vor dem Wort „Ausdru-              wird wie folgt geändert:\ncken“ die Wörter „Erteilung von amtlichen“ einge-           1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nfügt.\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n2. In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Ausdru-\n„(2) Die Bundesregierung und die Regierung des\ncken“ die Wörter „die Erteilung von amtlichen“ ein-\nLandes, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz\ngefügt.\nhat, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsver-\n(9) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge-                   ordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische\nsetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom                     Akten geführt und elektronische Dokumente bei\n21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),               Gericht eingereicht werden können. Die Bundesre-\ndas zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 31. Juli              gierung und die Landesregierung bestimmen für ih-\n2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie                ren Bereich durch Rechtsverordnung die organisa-\nfolgt geändert:                                                     torisch-technischen Rahmenbedingungen für die\n1. Dem Artikel 229 wird folgender § 21 angefügt:                    Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-\nschen Akten und die für die Bearbeitung der Doku-\n„§ 21                                mente geeignete Form. Die Rechtsverordnungen der\nÜbergangsvorschrift                         Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung\nfür die Gesellschaft bürgerlichen                  des Bundesrates. Die Landesregierung kann die\nRechts im Grundbuchverfahren                      Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die\n§ 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 47               Landesjustizverwaltung übertragen. Die Zulassung\nAbsatz 2 Satz 2 und § 82 Satz 3 der Grundbuchord-               der elektronischen Akte und der elektronischen\nnung gelten auch, wenn die Eintragung vor dem                   Form kann auf einzelne Verfahren beschränkt wer-\nZeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5 Absatz 2           den.“\ndes Gesetzes zur Einführung des elektronischen                 (12) § 15 Absatz 6 der Luftfahrzeugpfandrechtsre-\nRechtsverkehrs und der elektronischen Akte im               gisterverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279),\nGrundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer              die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom","2722           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) geändert worden            vereine vom 29. Juni 1937 (RMBl. S. 345) wird aufge-\nist, wird wie folgt gefasst:                                   hoben.\n„(6) Für die Abrufprotokollierung gilt § 83 der Grund-\nbuchverfügung entsprechend.“                                                          Artikel 5\n(13) Artikel 92 Nummer 2 und Artikel 210 Absatz 2                                Inkrafttreten\nNummer 3 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung\nvon Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bun-                 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndesministeriums der Justiz vom 19. April 2006                  am 1. Oktober 2009 in Kraft.\n(BGBl. I S. 866) werden aufgehoben.                               (2) Artikel 1 Nummer 10 und 14, Artikel 2 Nummer 1\n(14) Die Allgemeine Verfügung des Reichsministers           sowie Artikel 4 Absatz 9 Nummer 1, Absatz 10 und 14\nder Justiz über die Grundbucheinsicht der Bauschutz-           treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 11. August 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}