{"id":"bgbl1-2009-53-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":53,"date":"2009-08-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-53-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_53.pdf#page=2","order":1,"title":"Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform","law_date":"2009-08-10T00:00:00Z","page":2702,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["2702            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nBegleitgesetz\nzur zweiten Föderalismusreform\nVom 10. August 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                        Artikel 1\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\nGesetz\nInhaltsübersicht                                    zur Errichtung eines Stabilitätsrates\nArtikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur\nund zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen\nVermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsrats-             (Stabilitätsratsgesetz – StabiRatG)\ngesetz – StabiRatG)\nArtikel 2 Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grund-                                  §1\ngesetzes (Artikel 115-Gesetz – G 115)\nArtikel 3 Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen                               Stabilitätsrat\n(Konsolidierungshilfengesetz – KonsHilfG)               (1) Bund und Länder bilden einen Stabilitätsrat mit\nArtikel 4 Gesetz über die Verbindung der informationstech-      dem Ziel der Vermeidung von Haushaltsnotlagen. Dem\nnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz\nzur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund-   Stabilitätsrat gehören an:\ngesetzes – (IT-NetzG)                                1. die Bundesministerin oder der Bundesminister der\nArtikel 5 Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)                     Finanzen,\nArtikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nArtikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes                 2. die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen oder\nArtikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes                      Minister der Länder,\nArtikel 9 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-        3. die Bundesministerin oder der Bundesminister für\nordnung                                                  Wirtschaft und Technologie.\nArtikel 10 Änderung des Versicherungsteuergesetzes\nArtikel 11 Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsver-    Der Stabilitätsrat wird bei der Bundesregierung einge-\nordnung                                              richtet.\nArtikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes                  (2) Den Vorsitz im Stabilitätsrat führen gemeinsam\nArtikel 13 Inkrafttreten                                        die Bundesministerin oder der Bundesminister der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009               2703\nFinanzen und die oder der Vorsitzende der Finanzminis-          (2) Der Stabilitätsrat leitet eine Prüfung ein, ob beim\nterkonferenz der Länder.                                     Bund oder in einem bestimmten Land eine Haushalts-\n(3) Der Stabilitätsrat tritt nach Bedarf zusammen, je-    notlage droht, wenn\ndoch mindestens zweimal jährlich. Die Sitzungen sind         1. der Bund oder ein Land im Rahmen der allgemeinen\nvertraulich und nicht öffentlich.                                Haushaltsüberwachung darauf hinweist, dass für\nden von ihm zu verantwortenden Haushalt eine Not-\n(4) Die Beschlüsse des Stabilitätsrates werden mit\nlage droht, oder\nder Stimme des Bundes und der Mehrheit von zwei\nDritteln der Länder gefasst. Die Stimme des Bundes           2. der Bund oder ein Land bei der Mehrzahl der Kenn-\nwird durch die Bundesministerin oder den Bundesmi-               ziffern nach § 3 Absatz 2 die Schwellenwerte nach\nnister der Finanzen abgegeben. Bei Entscheidungen,               Absatz 1 überschreitet oder die Projektion eine ent-\ndie einzelne Länder betreffen, ist das betroffene Land           sprechende Entwicklung ergibt.\nnicht stimmberechtigt. Entscheidungen, die den Bund             (3) In die Prüfung werden alle relevanten Bereiche\nbetreffen, werden abweichend von Satz 1 mit der Mehr-        des betroffenen Haushalts umfassend einbezogen.\nheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder    Der Bund oder das Land ist verpflichtet, die für diese\ngefasst. Die Beschlüsse und die zugrunde liegenden           Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nBeratungsunterlagen werden veröffentlicht.\n(4) Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Be-\n(5) Der Stabilitätsrat gibt sich eine Geschäftsord-       richt zur nächsten Sitzung des Stabilitätsrates vorge-\nnung. Diese regelt auch die Vertretung im Verhinde-          legt. Der Bericht nimmt Stellung dazu, ob im Bund oder\nrungsfall.                                                   in dem betreffenden Land eine Haushaltsnotlage droht\n(6) Zur Unterstützung der Aufgaben des Stabilitäts-       und gibt eine entsprechende Beschlussempfehlung.\nrates wird ein Sekretariat eingerichtet, das jeweils aus        (5) Der Stabilitätsrat beschließt aufgrund des Prüf-\neiner Vertreterin oder einem Vertreter aus dem Bundes-       berichts nach Absatz 4, ob im Bund oder in dem be-\nministerium der Finanzen sowie aus einer oder einem          treffenden Land eine Haushaltsnotlage droht.\nvon der Finanzministerkonferenz der Länder benannten\nVertreterin oder Vertreter besteht.                                                       §5\nSanierungsverfahren\n§2\n(1) Hat der Stabilitätsrat eine drohende Haushalts-\nAufgaben des Stabilitätsrates                   notlage nach § 4 Absatz 5 für den Bund oder ein Land\nAufgaben des Stabilitätsrates sind die regelmäßige        festgestellt, vereinbart er mit dem Bund oder dem Land\nÜberwachung der Haushalte des Bundes und der Län-            ein Sanierungsprogramm. Der Bund oder das Land un-\nder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren           terbreitet hierfür Vorschläge. Das Sanierungsprogramm\nnach § 5. Dem Stabilitätsrat können durch Gesetz wei-        erstreckt sich grundsätzlich über einen Zeitraum von\ntere Aufgaben übertragen werden.                             fünf Jahren; es enthält Vorgaben über die angestrebten\nAbbauschritte der jährlichen Nettokreditaufnahme und\n§3                             die geeigneten Sanierungsmaßnahmen. Geeignet sind\nSanierungsmaßnahmen nur insoweit, als sie in der al-\nRegelmäßige Haushaltsüberwachung                    leinigen Kompetenz der betroffenen Gebietskörper-\n(1) Der Stabilitätsrat überwacht regelmäßig die aktu-     schaft liegen.\nelle Lage und die Entwicklung der Haushalte von Bund            (2) Der Bund oder das Land setzt das vereinbarte\nund Ländern.                                                 Sanierungsprogramm in eigener Verantwortung um\n(2) Der Stabilitätsrat berät jährlich über die Haus-      und berichtet halbjährlich dem Stabilitätsrat über die\nhaltslage des Bundes und jedes einzelnen Landes.             Einhaltung der vereinbarten Abbauschritte der jährli-\nGrundlage der Beratungen ist ein Bericht der jeweiligen      chen Nettokreditaufnahme. Bei Abweichungen der tat-\nGebietskörperschaft, der die Darstellung bestimmter          sächlichen Nettokreditaufnahme von der vereinbarten\nKennziffern zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanz-      Nettokreditaufnahme prüft der Stabilitätsrat im Einver-\nplanung, die Einhaltung der verfassungsmäßigen Kredit-       nehmen mit dem Bund oder dem Land, ob und welche\naufnahmegrenzen sowie eine Projektion der mittelfris-        weiteren Maßnahmen erforderlich sind.\ntigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher              (3) Legt der Bund oder das Land ungeeignete oder\nAnnahmen enthalten soll. Der Stabilitätsrat legt allge-      unzureichende Vorschläge für Sanierungsmaßnahmen\nmein geltende, geeignete Kennziffern fest.                   vor oder setzt er oder es die vereinbarten Maßnahmen\n(3) Die vorgelegten Haushaltskennziffern und die          nur unzureichend um, beschließt der Stabilitätsrat eine\nSchlussfolgerungen des Stabilitätsrates werden veröf-        Aufforderung zur verstärkten Haushaltssanierung.\nfentlicht.                                                   Höchstens ein Jahr nach dieser Aufforderung prüft der\nStabilitätsrat, ob der Bund oder das Land die notwen-\ndigen Maßnahmen zur Haushaltssanierung ergriffen\n§4\nhat. Wurden die notwendigen Maßnahmen nicht ergrif-\nDrohende Haushaltsnotlage                      fen, fordert der Stabilitätsrat den Bund oder das Land\n(1) Der Stabilitätsrat beschließt allgemein geltende      erneut auf, die Bemühungen um eine Haushaltssanie-\nSchwellenwerte für die einzelnen Kennziffern nach § 3        rung zu verstärken.\nAbsatz 2, deren Überschreitung auf eine drohende                (4) Nach Abschluss des Sanierungsprogramms prüft\nHaushaltsnotlage hinweisen kann. Für den Bund sind           der Stabilitätsrat die Haushaltslage des Bundes oder\ngegenüber den Ländern abweichende Schwellenwerte             des Landes. Für den Fall, dass auch bei vollständiger\nfestzulegen.                                                 Umsetzung des vereinbarten Sanierungsprogramms","2704           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nweiterhin eine Haushaltsnotlage droht, wird ein neues        Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bun-\nSanierungsprogramm zwischen dem Stabilitätsrat und           desamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale\ndem Bund oder dem Land vereinbart.                           Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haus-\nhalts vorangegangenen Jahres.\nArtikel 2\n§5\nGesetz\nzur Ausführung von                                          Konjunkturkomponente\nArtikel 115 des Grundgesetzes                       (1) Die Höhe der zu veranschlagenden konjunkturell\n(Artikel 115-Gesetz – G 115)                    bedingten Einnahmen aus Krediten oder der Haushalts-\nüberschüsse nach § 2 Absatz 2 wird aus der Abwei-\n§1                                chung der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung von\nder konjunkturellen Normallage abgeleitet.\nKreditermächtigungen\n(2) Eine Abweichung der wirtschaftlichen Entwick-\nDas Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe         lung von der konjunkturellen Normallage liegt vor, wenn\ndas Bundesministerium der Finanzen Kredite aufneh-           eine Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaft-\nmen darf                                                     lichen Produktionskapazitäten erwartet wird (Pro-\n1. zur Deckung von Ausgaben,                                 duktionslücke). Dies ist der Fall, wenn das auf der\n2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kas-          Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens zu\nsenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).               schätzende Produktionspotenzial vom erwarteten\nBruttoinlandsprodukt für das Haushaltsjahr, für das\nSoweit diese Kassenverstärkungskredite zurückgezahlt         der Haushalt aufgestellt wird, abweicht.\nsind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch\ngenommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen               (3) Die Konjunkturkomponente ergibt sich als Pro-\nnicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haus-          dukt aus der Produktionslücke und der Budgetsensiti-\nhaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind,            vität, die angibt, wie sich die Einnahmen und Ausgaben\nfällig werden.                                               des Bundes bei einer Veränderung der gesamtwirt-\nschaftlichen Aktivität verändern.\n§2                                   (4) Das Bundesministerium der Finanzen legt im Ein-\nGrundsätze für die Veranschlagung von                vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nKreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben                und Technologie die Einzelheiten des Verfahrens zur\nBestimmung der Konjunkturkomponente in Überein-\n(1) Einnahmen und Ausgaben sind bei der Veran-            stimmung mit dem im Rahmen des Europäischen\nschlagung in einer konjunkturellen Normallage grund-         Stabilitäts- und Wachstumspaktes angewandten Kon-\nsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen;          junkturbereinigungsverfahren durch Rechtsverordnung\nEinnahmen und Ausgaben sind um finanzielle Trans-            ohne Zustimmung des Bundesrates fest. Das Verfahren\naktionen zu bereinigen. Eine Kreditaufnahme von bis          ist regelmäßig unter Berücksichtigung des Standes der\nzu 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Brutto-          Wissenschaft zu überprüfen und fortzuentwickeln.\ninlandsprodukt ist als Strukturkomponente zulässig.\n(2) Wird für das Haushaltsjahr eine von der Normal-                                   §6\nlage abweichende wirtschaftliche Entwicklung erwartet,                         Ausnahmesituationen\nverändert sich die Höchstgrenze der zu veranschlagen-\nden Einnahmen aus Krediten nach Absatz 1 als Kon-               Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnli-\njunkturkomponente um diejenigen Einnahmen aus                chen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates\nKrediten oder um die Haushaltsüberschüsse, die der           entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich\nerwarteten Wirkung der konjunkturellen Entwicklung           beeinträchtigen, können die Kreditgrenzen nach § 2\nauf den Haushalt entsprechen.                                aufgrund eines Beschlusses des Bundestages nach\nArtikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes über-\n§3                                schritten werden. Dieser Beschluss ist mit einem Til-\ngungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach\nBereinigung                           Satz 1 aufgenommenen Kredite hat binnen eines ange-\num finanzielle Transaktionen                   messenen Zeitraumes zu erfolgen.\nAus den Ausgaben nach § 2 Absatz 1 erster Halbsatz\nsind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen,                                      §7\nfür Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die                               Kontrollkonto\nDarlehensvergabe herauszurechnen, aus den Einnah-\nmen nach § 2 Absatz 1 erster Halbsatz diejenigen aus            (1) Weicht die tatsächliche Kreditaufnahme von dem\nder Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditauf-        Betrag ab, der sich nach Abschluss des betreffenden\nnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehens-         Haushaltsjahres auf der Grundlage der tatsächlichen\nrückflüssen.                                                 Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haus-\nhalt nach § 2 als Obergrenze ergibt, wird diese Abwei-\n§4                                chung auf einem Verrechnungskonto (Kontrollkonto)\nverbucht. Soweit von der Ausnahmeregelung des Arti-\nGrundlagen zur Bestimmung                      kels 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes Gebrauch\neiner zulässigen strukturellen Kreditaufnahme            gemacht worden ist, ist der zu verbuchende Betrag um\nDas zur Bestimmung der zulässigen strukturellen           die aufgrund des entsprechenden Beschlusses erhöhte\nKreditaufnahme nach § 2 Absatz 1 Satz 2 maßgebliche          Nettokreditaufnahme zu bereinigen. Die zu verbu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009               2705\nchende Abweichung wird jährlich zum 1. März des dem             (2) Der Jahresbetrag nach Absatz 1 wird wie folgt\nHaushaltsjahr folgenden Jahres festgestellt und im wei-      auf die genannten Länder verteilt:\nteren Jahresverlauf aktualisiert, abschließend zum           Berlin                                   80 Millionen Euro\n1. September des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres.         Bremen                                  300 Millionen Euro\n(2) Bei negativem Saldo ist auf einen Ausgleich des       Saarland                                260 Millionen Euro\nKontrollkontos hinzuwirken. Der negative Saldo des           Sachsen-Anhalt                           80 Millionen Euro\nKontrollkontos soll einen Schwellenwert von 1,5 Pro-         Schleswig-Holstein                      80 Millionen Euro.\nzent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt           (3) Die Auszahlung der Jahresbeträge der Konsoli-\nnicht überschreiten. Das maßgebliche Bruttoinlands-          dierungshilfen erfolgt durch das Bundesministerium\nprodukt bestimmt sich nach § 4.                              der Finanzen in Höhe von zwei Dritteln zum 1. Juli des\nlaufenden Jahres. Die Auszahlung des restlichen Drit-\n(3) Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und\ntels erfolgt zum 1. Juli des Folgejahres, wenn die Vo-\nüberschreitet der Betrag des Saldos 1 Prozent im Ver-\nraussetzungen des § 2 erfüllt sind. Andernfalls sind\nhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt, verringert\nauch die erhaltenen zwei Drittel zurückzuzahlen.\nsich die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 Satz 2\njeweils im nächsten Jahr um den überschießenden Be-             (4) Die gleichzeitige Gewährung von Konsolidie-\ntrag, höchstens aber um 0,35 Prozent im Verhältnis           rungshilfen und Sanierungshilfen aufgrund einer extre-\nzum nominalen Bruttoinlandsprodukt; die Verringerung         men Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.\nwird nur wirksam in Jahren mit positiver Veränderung\nder Produktionslücke.                                                                      §2\nKonsolidierungsverpflichtungen\n§8                                   (1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Länder, die 2010\nAbweichungsrechte bei Nachträgen                   ein Finanzierungsdefizit aufweisen, sind im Zeitraum\nzum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan                2011 bis 2020 zu einem vollständigen Abbau des struk-\nturellen Finanzierungsdefizits verpflichtet. Dabei sind\nBei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum                jährliche Obergrenzen des Finanzierungsdefizits einzu-\nHaushaltsplan kann die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 ermit-       halten. Die Obergrenze für 2011 errechnet sich, indem\ntelte zulässige Kreditaufnahme bis zu einem Betrag in        das Finanzierungsdefizit des Jahres 2010 (Ausgangs-\nHöhe von 3 Prozent der veranschlagten Steuereinnah-          wert) um ein Zehntel verringert wird. Für die Folgejahre\nmen überschritten werden. In diesem Nachtrag dürfen          errechnet sich die jährliche Obergrenze, indem die\nkeine neuen Maßnahmen veranschlagt werden, die zu            Obergrenze des Vorjahres jeweils um ein Zehntel des\nMehrausgaben oder zu Mindereinnahmen führen. Zur             Ausgangswertes verringert wird. Länder nach § 1 Ab-\nErmittlung der Konjunkturkomponente wird ausschließ-         satz 1, die 2010 einen zumindest ausgeglichenen\nlich die erwartete wirtschaftliche Entwicklung aktuali-      Finanzierungssaldo ausweisen, sind verpflichtet, auch\nsiert. Die Regelungen des § 7 bleiben unberührt.             im Zeitraum 2011 bis 2019 einen zumindest ausgegli-\nchenen Finanzierungssaldo auszuweisen. Gewährte\n§9                                Konsolidierungshilfen bleiben bei der Ermittlung des\nFinanzierungssaldos unberücksichtigt. Finanzierungs-\nÜbergangsregelung                          saldo im Sinne dieses Gesetzes ist der Finanzierungs-\n(1) Dieses Gesetz ist erstmals auf den Bundeshaus-        saldo zuzüglich des Saldos der finanziellen Transaktio-\nhalt des Jahres 2011 anzuwenden.                             nen; eine Bereinigung um unmittelbar konjunkturell\nbedingte Änderungen ist zulässig.\n(2) § 2 Absatz 1 findet im Zeitraum vom 1. Januar\n2011 bis zum 31. Dezember 2015 mit der Maßgabe                  (2) Nach Ablauf eines Kalenderjahres prüft der nach\nAnwendung, dass das strukturelle Defizit des Haus-           § 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Stabilitätsrates\nhaltsjahres 2010 ab dem Jahr 2011 in gleichmäßigen           und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen gebildete\nSchritten zurückgeführt wird.                                Stabilitätsrat und stellt für jedes Land nach § 1 Absatz 1\ngesondert fest, ob die Obergrenze des Finanzierungs-\nsaldos für das abgelaufene Jahr eingehalten wurde. In\nArtikel 3                            begründeten Ausnahmefällen kann der Stabilitätsrat\nfeststellen, dass eine Überschreitung der Obergrenzen\nGesetz\ndes Finanzierungssaldos nach Absatz 1 Satz 2 bis 5\nzur Gewährung von Konsolidierungshilfen                unbeachtlich ist. Die Entscheidung des Stabilitätsrates\n(Konsolidierungshilfengesetz – KonsHilfG)               ergeht bis zum 1. Juni des Folgejahres.\n(3) Wird die Einhaltung der Obergrenzen des Finan-\n§1                                zierungssaldos nach Absatz 2 nicht festgestellt, ver-\nKonsolidierungshilfen                       warnt der Stabilitätsrat das betroffene Land. Der An-\nspruch des betroffenen Landes auf Konsolidierungs-\n(1) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Arti-       hilfe für dieses Jahr entfällt.\nkels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar\n2020 können die Länder Berlin, Bremen, Saarland,                                           §3\nSachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein aufgrund einer\nVerwaltungsvereinbarung nach Maßgabe dieses Geset-                                 Finanzierung\nzes für den Zeitraum 2011 bis 2019 Konsolidierungshil-          Die sich aus der Gewährung der Konsolidierungshil-\nfen aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 800 Millionen         fen ergebende Finanzierungslast wird hälftig von Bund\nEuro jährlich erhalten.                                      und Ländern getragen. Der Anteil des Bundes an den","2706           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\nZahlungen nach § 1 Absatz 2 beträgt jährlich 400 Millio-     einrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die\nnen Euro. Entfällt nach § 2 Absatz 3 der Anspruch eines      die Übertragung von Signalen ermöglichen. Ausgenom-\noder mehrerer Länder auf Konsolidierungshilfen, verrin-      men sind Telemedien, Rundfunk sowie Sprechfunk-\ngern sich die Anteile von Bund und Ländern entspre-          und Telefonnetze.\nchend.\n(2) Verbindungsnetz im Sinne dieses Gesetzes ist\n§4                               das informationstechnische Netz, welches die informa-\ntionstechnischen Netze des Bundes und der Länder\nVerwaltungsvereinbarung                      verbindet. Die Übergabepunkte zu den jeweils verbun-\nDie Auszahlung der Konsolidierungshilfen erfolgt auf      denen Netzen werden gemeinsam vereinbart.\nder Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, die das\nNähere nach Maßgabe dieses Gesetzes regelt, insbe-                                      §3\nsondere die Modalitäten der Zahlung der Hilfen, die\nDefinition und die Höhe des Finanzierungssaldos des                               Datenaustausch\nJahres 2010, den Abbaupfad eines 2010 bestehenden                           über das Verbindungsnetz\nFinanzierungsdefizits für das jeweilige Land, die Einzel-\nDer Datenaustausch zwischen dem Bund und den\nheiten der Überwachung des Abbaus des Finanzie-\nLändern erfolgt über das Verbindungsnetz.\nrungsdefizits durch den Stabilitätsrat sowie das Verfah-\nren bei Nichteinhaltung der Abbauschritte durch ein\nLand.                                                                                   §4\nBeschlüsse\nArtikel 4                                          über das Verbindungsnetz\nGesetz                                (1) Der Bund und die Länder beschließen gemein-\nüber die Verbindung                       sam im Koordinierungsgremium für das Verbindungs-\nder informationstechnischen                    netz die folgenden Festlegungen:\nNetze des Bundes und der Länder\n1. die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderun-\n– Gesetz zur Ausführung von\ngen,\nArtikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –\n(IT-NetzG)                           2. die anzubietenden Anschlussklassen,\n3. das Minimum anzubietender Dienste,\n§1\nGegenstand der Zusammenarbeit;                    4. die Anschlussbedingungen,\nKoordinierungsgremium                       5. die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren\n(1) Der Bund errichtet zur Verbindung der informati-          zu ihrer Ermittlung,\nonstechnischen Netze des Bundes und der Länder ein\nVerbindungsnetz. Bund und Länder wirken hierfür nach         6. das Verfahren bei Eilentscheidungen.\nMaßgabe dieses Gesetzes zusammen; insbesondere                  (2) Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das\ntreffen sie die notwendigen gemeinsamen Festlegun-           Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder\ngen für das Verbindungsnetz.                                 eines Viertels seiner Mitglieder.\n(2) Die Zusammenarbeit erfolgt im Koordinierungs-\n(3) Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustim-\ngremium für das Verbindungsnetz (Koordinierungs-\nmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern\ngremium). Dem Koordinierungsgremium gehören als\nzustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finan-\nstimmberechtigte Mitglieder an:\nzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel ab-\n1. die oder der Beauftragte der Bundesregierung für          bildet.\nInformationstechnik als Vertreter des Bundes,\n2. die zuständigen Vertreterinnen oder Vertreter der                                    §5\nLänder.\nVergabe\n(3) Besteht aufgrund einer für den Bund und alle\nLänder wirksamen Vereinbarung nach Artikel 91c Ab-              (1) Hinsichtlich des Verbindungsnetzes ist gemein-\nsatz 2 des Grundgesetzes über die Zusammenarbeit             same Vergabestelle des Bundes und der Länder\nein Gremium, das entsprechend den Vorgaben des Ab-           einschließlich der mittelbaren Bundes- und Landes-\nsatzes 2 Satz 2 besetzt ist (IT-Planungsrat), übernimmt      verwaltung eine vom Bundesministerium des Innern zu\ndieses Gremium auch die Aufgaben des Koordinie-              bestimmende Bundesbehörde. Der Bund kann Unter-\nrungsgremiums nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die              nehmen mit dem Aufbau und dem Betrieb des Verbin-\nin der Vereinbarung getroffenen Regelungen finden in         dungsnetzes beauftragen.\ndiesem Fall ergänzend Anwendung, soweit sie diesem\nGesetz nicht widersprechen.                                     (2) Der Bund stellt die Vergabeunterlagen im Beneh-\nmen mit einem vom Koordinierungsgremium eingesetz-\n§2                               ten Arbeitsgremium aus drei Ländervertretern fertig.\nDen Ländern wird zu ihrer Beteiligung rechtzeitig vor\nBegriffsbestimmungen                       der Veröffentlichung der Vergabeunterlagen Einsicht in\n(1) Informationstechnische Netze im Sinne dieses          die Entwürfe der Vergabeunterlagen gewährt; dabei ist\nGesetzes sind die Gesamtheit von Übertragungssyste-          der Schutz vertraulicher Dokumente durch geeignete\nmen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitweg-            Maßnahmen sicherzustellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009              2707\n§6                                2. die Erstellung, Pflege und Fortschreibung eines Da-\nBetrieb                                 tensatzes aus den von den Landeskrebsregistern\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 übermittelten\n(1) Der Bund betreibt das Verbindungsnetz. Er setzt           und nach Nummer 1 geprüften Daten,\ndabei die gemeinsamen Festlegungen nach § 4 Ab-\n3. die regelmäßige Schätzung und Analyse\nsatz 1 um.\na) der jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen und\n(2) Das Koordinierungsgremium überwacht die Um-                   Krebssterberaten,\nsetzung der gemeinsamen Festlegungen und beauf-\ntragt hierzu ein von ihm eingesetztes Arbeitsgremium              b) der Überlebensraten von Krebspatientinnen und\naus drei Ländervertretern, bei der Steuerung des Be-                  Krebspatienten,\ntriebs des Verbindungsnetzes die Interessen der Länder            c) der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebs-\neinzubringen.                                                         krankheit,\nd) weiterer Indikatoren des Krebsgeschehens, ins-\n§7                                        besondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken und\nKosten                                      Sterberisiken sowie deren zeitliche Entwicklung,\n(1) Der Bund trägt die Kosten der Errichtung und des      4. die länderübergreifende Ermittlung regionaler Unter-\nBetriebs des Verbindungsnetzes.                                   schiede bei ausgewählten Krebskrankheiten,\n(2) Der Bund und die Länder sowie gegebenenfalls          5. die Bereitstellung des Datensatzes nach Nummer 2\nangeschlossene weitere öffentliche Stellen tragen je-             zur Evaluation gesundheitspolitischer Maßnahmen\nweils die Kosten für den jeweiligen Anschluss ihres               zur Krebsprävention, Krebsfrüherkennung, Krebsbe-\nNetzes an das Verbindungsnetz.                                    handlung und der Versorgung,\n(3) Entstehen durch Anforderungen des Bundes, die         6. die Durchführung von Analysen und Studien zum\nüber die gemeinsamen Festlegungen hinausgehen, zu-                Krebsgeschehen,\nsätzliche Anschlusskosten, sind diese vom Bund zu             7. die Erstellung eines umfassenden Berichts zum\ntragen.                                                           Krebsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland\nalle fünf Jahre,\n§8                                8. die Mitarbeit in wissenschaftlichen Gremien, euro-\nÜbergangsregelung                              päischen und internationalen Organisationen mit Be-\nzug zu Krebsregistrierung und Krebsepidemiologie.\nDen Übergang der gegenwärtig vom Deutschland\nOnline Infrastruktur e. V. (DOI-Netz e. V.) wahrgenom-                                     §3\nmenen Aufgaben auf den Bund nach diesem Gesetz\neinschließlich des Zeitpunkts des Übergangs legen                                 Datenübermittlung\nBund und Länder im DOI-Netz e. V. gemeinsam fest.                (1) Die Landeskrebsregister übermitteln an das\nZentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner\nArtikel 5                            Aufgaben nach § 2 spätestens bis 31. Dezember des\nübernächsten Jahres zu allen bis zum Ende eines Jah-\nBundeskrebsregisterdatengesetz                     res erfassten Krebsneuerkrankungen folgende Daten:\n(BKRG)\n1. Angaben zur Person:\n§1                                    a) Geschlecht,\nEinrichtung eines                             b) Monat und Jahr der Geburt,\nZentrums für Krebsregisterdaten                       c) die ersten fünf Ziffern der Gemeindekennziffer\ndes Wohnortes,\n(1) Beim Robert Koch-Institut wird ein Zentrum für\nKrebsregisterdaten eingerichtet.                              2. Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose:\n(2) Zur fachlichen Beratung und Begleitung des                a) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Interna-\nZentrums für Krebsregisterdaten wird ein Beirat einge-                tionalen Klassifikation der Krankheiten (ICD) in\nrichtet. Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundes-                der jeweiligen vom Deutschen Institut für Medizi-\nministerium für Gesundheit berufen.                                   nische Dokumentation und Information im Auftrag\ndes Bundesministeriums für Gesundheit heraus-\n§2                                        gegebenen und vom Bundesministerium für Ge-\nsundheit in Kraft gesetzten Fassung,\nAufgaben\nb) Histologiebefund nach dem Schlüssel der aktuel-\nDas Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende                   len Internationalen Klassifikation der onkologi-\nAufgaben:                                                             schen Krankheiten (ICD-O),\n1. die Zusammenführung, Prüfung der Vollzähligkeit                c) Lokalisation des Tumors, einschließlich der An-\nund Schlüssigkeit sowie Auswertung der von den                   gabe der Seite bei paarigen Organen (ICD-O),\nepidemiologischen Krebsregistern der Länder, im              d) Monat und Jahr der ersten Tumordiagnose,\nNachfolgenden Landeskrebsregister genannt, nach\n§ 3 Absatz 1 übermittelten Daten, die Durchführung           e) frühere Tumorerkrankungen,\neines länderübergreifenden Datenabgleichs zur                f) Art der Diagnosesicherung: ausschließlich über\nFeststellung von Mehrfachübermittlungen und die                  die Todesursache (DCO), klinisch, zytologisch,\nRückmeldung an die Landeskrebsregister,                          histologisch, durch Obduktion, sonstige,","2708           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\ng) Stadium der Erkrankung, insbesondere nach dem            (4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht\naktuellen TNM-Schlüssel zur Darstellung der           Auswertungen und stellt Auswertungswerkzeuge auf\nGröße und des Metastasierungsgrades der Tu-           einer interaktiven Internetplattform zur Verfügung.\nmoren,\n§6\nh) Art der Primärtherapie,\nZusammenarbeit des\n3. Angaben im Sterbefall:                                                Zentrums für Krebsregisterdaten\na) Sterbemonat und Sterbejahr,                                         mit den Landeskrebsregistern\nb) Todesursache (Grundleiden),                              (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten übermittelt\ndem zuständigen Landeskrebsregister die nach § 2\nc) Durchführung einer Obduktion,                         Nummer 1 geprüften Daten sowie das Ergebnis der\n4. Kontrollnummer nach § 4.                                  Vollzähligkeitsprüfung innerhalb von sechs Monaten\nnach deren Übermittlung nach § 3 Absatz 1. Das\n(2) Die zuständigen Landesbehörden stellen sicher,        Zentrum für Krebsregisterdaten unterrichtet die Lan-\ndass die Daten nach Absatz 1 flächendeckend und voll-        deskrebsregister über wesentliche Erkenntnisse, die\nzählig erhoben, nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen           sich aus der Datenauswertung nach § 2 Nummer 3\nbereinigt und vollständig in einem einheitlichen Format      und 4 ergeben.\nübermittelt werden. Die Daten klinischer Krebsregistrie-\nrung sind zu nutzen.                                            (2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht\nim Einvernehmen mit den Landeskrebsregistern alle\nzwei Jahre einen Bericht zu Häufigkeiten und Entwick-\n§4\nlungen von Krebserkrankungen in der Bundesrepublik\nKontrollnummer, Datenabgleich                    Deutschland.\n(1) Für den Datenabgleich der Landeskrebsregister            (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten entwickelt\nuntereinander und mit dem Zentrum für Krebsregister-         gemeinsam mit den Landeskrebsregistern Methoden\ndaten ist nach einem für alle Landeskrebsregister            und Standards zur einheitlichen Datenerfassung und\neinheitlichen Verfahren, das die Wiederherstellung des       Datenübermittlung sowie zur Analyse der Daten weiter.\nPersonenbezugs durch den Empfänger ausschließt, für          Dabei ist der aktuelle Stand der Technik zu beachten.\njede an Krebs erkrankte Person eine eindeutige Kon-\ntrollnummer zu bilden.                                                                Artikel 6\n(2) Die Kontrollnummer wird im Zentrum für Krebs-                                 Änderung\nregisterdaten getrennt von dem Datensatz nach § 3                        des Finanzverwaltungsgesetzes\nAbsatz 1 Nummer 1 bis 3 gespeichert und darf mit                Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der\nihm nur zum Zweck des Datenabgleichs zusammenge-             Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\nführt werden. Nach Abschluss des Datenabgleichs,             1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nspätestens drei Jahre nach Übermittlung, ist die             16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist,\nKontrollnummer zu löschen.                                   wird wie folgt geändert:\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-         1. § 5 wird wie folgt geändert:\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\na) Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\ndes Bundesrates Vorgaben für die Bildung der Kontroll-\nnummer nach Absatz 1 sowie für den Umgang mit den                   „12. die Durchführung der Veranlagung nach § 50\nvom Zentrum für Krebsregisterdaten festgestellten                         Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Einkommen-\nMehrfachübermittlungen der Landeskrebsregister fest-                      steuergesetzes und § 32 Absatz 2 Nummer 2\nzulegen.                                                                  des Körperschaftsteuergesetzes sowie die\nDurchführung des Steuerabzugsverfahrens\n§5                                             nach § 50a Absatz 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes, einschließlich des Erlasses von\nDatennutzung                                         Haftungs- und Nachforderungsbescheiden\n(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten nutzt den                       und deren Vollstreckung ab dem durch eine\nDatensatz nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zur Erfül-                     Rechtsverordnung der Bundesregierung mit\nlung seiner Aufgaben nach § 2 Nummer 3 bis 8.                             Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\nmenden Zeitpunkt, der nicht vor dem 31. De-\n(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den                      zember 2011 liegt;“.\nLandeskrebsregistern auf Verlangen den in Absatz 1\nb) Absatz 1 Nummer 25 wird wie folgt gefasst:\ngenannten Datensatz zur Nutzung zur Verfügung. Die\nWeiterleitung an Dritte bedarf eines Antrags nach Ab-               „25. die Verwaltung der Versicherung- und Feuer-\nsatz 3.                                                                   schutzsteuer und die zentrale Sammlung\nund Auswertung der Informationen für die\n(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann Dritten                    Verwaltung der Versicherung- und Feuer-\nauf Antrag gestatten, den Datensatz nach Absatz 1 zu                      schutzsteuer;“.\nnutzen, soweit ein berechtigtes, insbesondere wissen-\nschaftliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Der               c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nAntrag ist, insbesondere zu Zweck und Umfang der                       „(7) Das Aufkommen der in Ausübung der Auf-\nNutzung, zu begründen und wird dem Beirat zur                       gaben nach Absatz 1 Nummer 12 zugeflossenen\nStellungnahme vorgelegt. Umfang der Nutzung und                     Einkommen- und Körperschaftsteuer steht den\nVeröffentlichungsrechte sind vertraglich zu regeln.                 Ländern und Gemeinden nach den für die Vertei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009             2709\nlung des Aufkommens der Einkommen- und Kör-                   (2) Die oberste Finanzbehörde jedes Landes\nperschaftsteuer maßgebenden Vorschriften zu.               vereinbart mit dem Bundesministerium der Finanzen\nNach Ablauf eines jeden Monats werden die                  bilateral Vollzugsziele für die Steuerverwaltung des\nAnteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer          Landes auf der Grundlage eines vom Bundesminis-\nGemeinden an den Einnahmen durch das Bun-                  terium der Finanzen mit Zustimmung der obersten\ndeszentralamt für Steuern festgestellt. Die nach           Finanzbehörden der Länder bestimmten Rahmen-\nSatz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder           katalogs maßgebender Leistungskennzahlen. Die\nbis zum 15. des darauf folgenden Monats auszu-             Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der\nzahlen. Das Bundesministerium der Finanzen                 Länder nicht widerspricht.\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit                   (3) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und\nZustimmung des Bundesrates das Nähere zur                  der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der\nVerwaltung und Auszahlung der Einnahmen in                 vereinbarten Vollzugsziele. Hierzu übermitteln die\nAusübung der Aufgaben nach Absatz 1 Num-                   obersten Finanzbehörden der Länder dem Bundes-\nmer 12 zu bestimmen.“                                      ministerium der Finanzen die erforderlichen Daten.\n2. § 19 wird wie folgt geändert:                                     (4) Vereinbarungen nach Absatz 2 sind für die\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     obersten Finanzbehörden des Bundes und der Län-\nder verbindlich.“\n„Das Bundeszentralamt für Steuern bestimmt Art\nund Umfang seiner Mitwirkung.“\nArtikel 7\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung\n„(4) Ist bei der Auswertung des Prüfungsbe-                      des Finanzausgleichsgesetzes\nrichts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsich-\ntigt, von den Feststellungen des Bundeszentral-           Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember\namts für Steuern abzuweichen, so ist hierüber          2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 7\nEinvernehmen mit dem Bundeszentralamt für              des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) ge-\nSteuern zu erzielen. Dies gilt auch für die in die-    ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsen Fällen zu erteilenden verbindlichen Zusagen        Nach § 1 Satz 15 werden die folgenden Sätze einge-\nnach § 204 der Abgabenordnung. Wird kein Ein-          fügt:\nvernehmen erzielt, kann die Frage dem Bundes-          „Zur Finanzierung der Konsolidierungshilfen nach dem\nministerium der Finanzen zur Entscheidung vor-         Konsolidierungshilfengesetz wird der in Satz 4 ge-\ngelegt werden.“                                        nannte Betrag im Jahr 2011 um 266 666 666 Euro\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „namhaft           und ab dem Jahr 2012 um 400 Millionen Euro erhöht.\ngemachte Betriebe“ durch die Wörter „namhaft           Entfällt der Anspruch eines oder mehrerer Länder auf\ngemachte Steuerpflichtige, die nach § 193 der          Konsolidierungshilfen, ist der Betrag in Satz 16 nach\nAbgabenordnung der Außenprüfung unterliegen,“          Maßgabe der Regelung in § 3 des Konsolidierungshil-\nund die Wörter „dieser Betriebe“ durch die Wörter      fengesetzes entsprechend anzupassen.“\n„dieser Steuerpflichtigen“ ersetzt.\n3. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:                                           Artikel 8\n„(6) Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil                                      Änderung\nzufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden                           des Einkommensteuergesetzes\nverwaltet werden, stellen die Länder den Bundes-              Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nfinanzbehörden anonymisierte Daten des Steuervoll-         kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;\nzugs zur eigenständigen Auswertung insbesondere            2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nfür Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung zur               vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden\nVerfügung.“                                                ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 21a wird wie folgt gefasst:                              1. In § 50 Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satz 8\n„§ 21a                                angefügt:\nAllgemeine Verfahrensgrundsätze                    „In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die\nVeranlagung durch das Bundeszentralamt für Steu-\n(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des                  ern.“\nVollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des\n2. § 50a wird wie folgt geändert:\nZieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung be-\nstimmt das Bundesministerium der Finanzen mit                  a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Finanzamt“\nZustimmung der obersten Finanzbehörden der Län-                    durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“\nder einheitliche Verwaltungsgrundsätze, Regelungen                 ersetzt.\nzur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern                  b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nund erteilt allgemeine fachliche Weisungen. Die Zu-\nstimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der                  aa) In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zustän-\nLänder nicht widerspricht. Initiativen zur Festlegung                  dige Finanzamt“ durch die Wörter „Bundes-\nder Angelegenheiten des Satzes 1 kann das Bun-                         zentralamt für Steuern“ ersetzt.\ndesministerium der Finanzen allein oder auf gemein-                bb) In Satz 6 wird das Komma am Ende der Num-\nsame Veranlassung von mindestens vier Ländern                          mer 4 durch einen Punkt ersetzt und die\nergreifen.                                                             Nummer 5 gestrichen.","2710            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n3. § 52 wird wie folgt geändert:                                    ner die einbehaltene Steuer dem Bundeszentral-\namt für Steuern oder dem Finanzamt ordnungs-\na) Nach Absatz 58 Satz 2 wird folgender Satz 3 an-\nmäßig angemeldet hat (§ 73e) oder wenn er vor\ngefügt:\ndem Bundeszentralamt für Steuern oder dem\n„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des                 Finanzamt oder einem Prüfungsbeamten des\n§ 50 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 8 des              Bundeszentralamts für Steuern oder des Finanz-\nGesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702)               amts seine Verpflichtung zur Zahlung der Steuer\nwird durch eine Rechtsverordnung der Bundesre-               schriftlich anerkannt hat.“\ngierung bestimmt, die der Zustimmung des Bun-\n4. Nach § 84 Absatz 3h Satz 3 wird folgender Satz 4\ndesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor\nangefügt:\ndem 31. Dezember 2011 liegen.“\n„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des\nb) Dem Absatz 58a wird folgender Satz angefügt:\n§ 73d Absatz 1 Satz 3, des § 73e Satz 1, 2 und 5\n„Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des              sowie des § 73g Absatz 1 und 2 in der Fassung des\n§ 50a Absatz 3 und 5 in der Fassung des Arti-             Artikels 9 des Gesetzes vom 10. August 2009\nkels 8 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I          (BGBl. I S. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung\nS. 2702) wird durch eine Rechtsverordnung der             der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung\nBundesregierung bestimmt, die der Zustimmung              des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht\ndes Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf             vor dem 31. Dezember 2011 liegen.“\nnicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.“\nArtikel 10\nArtikel 9\nÄnderung\nÄnderung der                                      des Versicherungsteuergesetzes\nEinkommensteuer-Durchführungsverordnung\nDas Versicherungsteuergesetz in der Fassung der\nDie Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in             Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22),\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000               das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juni\n(BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des Geset-      2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie\nzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden         folgt geändert:\nist, wird wie folgt geändert:\n1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. In § 73d Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Finanzamt“\n„(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherun-\ndurch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“\ngen berechnet, und zwar\nersetzt.\n1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,\n2. § 73e wird wie folgt geändert:\n2. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb\na) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nder Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen\n„Der Schuldner hat die innerhalb eines Kalender-             Versicherung von Glasdeckungen über Bodener-\nvierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen             zeugnissen gegen Hagelschaden von der Versi-\nim Sinne des § 50a Absatz 1 des Gesetzes unter               cherungssumme und für jedes Versicherungsjahr,\nder Bezeichnung „Steuerabzug von Vergütungen\n3. nur bei\nim Sinne des § 50a Absatz 1 des Einkommen-\nsteuergesetzes“ jeweils bis zum zehnten des                  a) der Feuerversicherung und der Feuer-Be-\ndem Kalendervierteljahr folgenden Monats an                      triebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Ab-\ndas Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.                     satz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuerge-\nBis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner                     setzes) von einem Anteil von 60 Prozent des\ndem Bundeszentralamt für Steuern eine Steuer-                    Versicherungsentgelts,\nanmeldung über den Gläubiger, die Höhe der\nVergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des                  b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1\nGesetzes, die Höhe und Art der von der Bemes-                    Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes)\nsungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen                      von einem Anteil von 86 Prozent des Versiche-\nBetriebsausgaben oder Werbungskosten und die                     rungsentgelts,\nHöhe des Steuerabzugs zu übersenden.“                        c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Num-\nb) In Satz 5 wird das Wort „Finanzamt“ durch die                    mer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von\nWörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.                   einem Anteil von 85 Prozent des Versiche-\nrungsentgelts.\n3. § 73g wird wie folgt geändert:\nDas Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag\na) In Absatz 1 wird das Wort „Finanzamt“ durch die           gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnah-\nWörter „Bundeszentralamt für Steuern oder das             me, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8\nzuständige Finanzamt“ ersetzt.                            Absatz 2) angeforderten Versicherungsentgelt (Soll-\neinnahme) berechnet wird. Im Fall der Berechnung\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nnach der Solleinnahme ist die auf nicht verein-\n„(2) Der Zustellung des Haftungsbescheids an           nahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete\nden Schuldner bedarf es nicht, wenn der Schuld-           Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009            2711\nabzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung          die jedoch teilweise auf Gefahren entfallen, die\nganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.“                 Gegenstand einer Feuerversicherung sein können,\n2. § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:           unterliegt nicht der Feuerschutzsteuer.“\n„(2) Die Steuer beträgt                                2. § 3 wird wie folgt gefasst:\n1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-                 „(1) Bemessungsgrundlage ist\nBetriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent            1. bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1\n(§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a);                  Nummer 1) ein Anteil von 40 Prozent des Versi-\n2. bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5               cherungsentgelts,\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und\n2. bei Wohngebäudeversicherungen (§ 1 Absatz 1\n3. bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Ab-               Satz 1 Nummer 2) ein Anteil von 14 Prozent des\nsatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);“.                       Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts und\n3. § 7a wird wie folgt gefasst:                                  3. bei Hausratversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1\n„Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.“              Nummer 3) ein Anteil von 15 Prozent des Ge-\n4. § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-                  samtbetrages des Versicherungsentgelts.\nfasst:                                                          (2) Die Steuer ist von den Anteilen (Absatz 1\n„3. den Umfang der Besteuerungsgrundlage,“.                  Nummer 1, 2 und 3) zu berechnen, die im Anmel-\ndungszeitraum (§ 8 Absatz 2) vereinnahmt worden\n5. In § 5 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1\nsind (Isteinnahmen). Wird das Versicherungsentgelt\nund § 10a Absatz 1 und 2 wird das Wort „Finanzamt“\nganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil das Versiche-\ndurch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ er-\nrungsverhältnis vorzeitig beendet oder das Versiche-\nsetzt.\nrungsentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert\nArtikel 11                               sich die Bemessungsgrundlage um die auf die An-\nÄnderung der                               teile zurückgezahlten Versicherungsentgelte.\nVersicherungsteuer-Durchführungsverordnung                       (3) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf\nDie Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung in             Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach den\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar                    Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldungs-\n1996 (BGBl. I S. 28), die zuletzt durch Artikel 3 des            zeitraum angeforderten Anteilen (Absatz 1 Num-\nGesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3436)                 mer 1, 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. Im\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                    Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf\nnicht eingegangene Anteile bereits entrichtete\n1. § 1 wird aufgehoben.                                          Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeit-\n2. In § 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und         raum (§ 8 Absatz 2) abzusetzen, in dem der Ver-\n§ 10 wird das Wort „Finanzamt“ durch die Wörter              sicherer die Versicherung ganz oder teilweise in\n„Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.                      Abgang gestellt hat.“\nArtikel 12                            3. § 4 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Der Steuersatz beträgt – vorbehaltlich des\nÄnderung\nfolgenden Absatzes – 19 Prozent.\ndes Feuerschutzsteuergesetzes\n(2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen\nDas Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der\n(§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent.\nBekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18),\ndas zuletzt durch Artikel 4 Absatz 34 des Gesetzes vom              (3) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Ver-\n22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden             sicherungsentgelt.“\nist, wird wie folgt geändert:                                 4. § 10 wird wie folgt gefasst:\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.“\n„(1) Der Feuerschutzsteuer unterliegt die Entge-\n5. In § 11 Absatz 1 (Zerlegung des Aufkommens) wird\ngennahme des Versicherungsentgelts nur aus den\ndie Jahreszahl „2009“ durch die Jahreszahl „2015“\nfolgenden Versicherungen, wenn die versicherten\nersetzt.\nGegenstände sich bei der Entgegennahme des\nVersicherungsentgelts im Geltungsbereich dieses           6. Nach § 13 werden folgende §§ 14 und 15 angefügt:\nGesetzes befinden:                                                                   „§ 14\n1. Feuerversicherungen einschließlich Feuer-Be-\nEvaluation\ntriebsunterbrechungsversicherungen,\n2. Wohngebäudeversicherungen, bei denen die                     Die Bemessungsgrundlagen (§ 3 Absatz 1) wer-\nVersicherung teilweise auf Gefahren entfällt, die         den jährlich, beginnend mit dem 1. Januar 2012,\nGegenstand einer Feuerversicherung sein kön-              durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die\nnen,                                                      der Zustimmung des Bundesrates bedarf, derart an-\ngepasst, dass das Aufkommen der Feuerschutz-\n3. Hausratversicherungen, bei denen die Versiche-            steuer nicht unter den Durchschnitt der Jahre 2009\nrung teilweise auf Gefahren entfällt, die Gegen-          bis 2011 (Sockelbetrag) sinkt. Die Bemessungs-\nstand einer Feuerversicherung sein können.                grundlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Ver-\nDas Versicherungsentgelt aus Versicherungen, die             sicherungsteuergesetzes sind entsprechend anzu-\nnicht in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannt werden,               passen.","2712           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2009\n§ 15                                                         Artikel 13\nErmächtigungen\nInkrafttreten\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen                   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nüber den Anteil an der Bemessungsgrundlage (§ 3            bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nAbsatz 1) zu erlassen.\n(2) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses\nGesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-             (3) § 3 des Artikels 4 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.\nnen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden\nFassung mit neuem Datum und unter neuer Über-                 (4) Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b, die Artikel 10,\nschrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“              11 und 12 Nummer 1 bis 4 sowie 6 und 7 treten am\n1. Juli 2010 in Kraft.\n7. In § 8 Absatz 3 und 4 sowie in § 12 Absatz 1 und 2\nwird jeweils das Wort „Finanzamt“ durch die Wörter            (5) Artikel 12 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2010 in\n„Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. August 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}