{"id":"bgbl1-2009-52-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":52,"date":"2009-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/52#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_52.pdf#page=3","order":2,"title":"Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2009-08-05T00:00:00Z","page":2631,"pdf_page":3,"num_pages":56,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009            2631\nSechsundvierzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 5. August 2009\nAuf Grund                                                        „(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander\nfahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn\n– des § 5b Absatz 3 sowie des § 6 Absatz 1 Nummer 3\ndadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Be-\nerster Halbsatz in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3\nnutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen\nBuchstabe c und f, Nummer 14, 18 und des § 26a\nFahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240\ndes Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-\noder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,\nZeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.\n919), von denen § 5b Absatz 3 und § 6 Absatz 1 zu-\nLinke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241\nletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August\ndürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das\n2006 (BGBl. I S. 1958) und § 26a Absatz 1 zuletzt\nZusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2007\nist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen\n(BGBl. I S. 1460) geändert worden sind, verordnet\nbenutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nund Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb\nentwicklung,\ngeschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 5b, 15 in Verbindung mit               benutzen.“\nAbsatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-\n2. In § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die\nsung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\nAngabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zei-\nS. 310, 919), § 6 Absatz 1 und 2a zuletzt geändert\nchen 330.1)“ ersetzt.\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006\n(BGBl. I S. 1958), verordnen das Bundesministerium         3. In § 5 Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „verboten“\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bun-            durch das Wort „angeordnet“ ersetzt.\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-           4. § 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\ntorsicherheit:\n„Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis\nauf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug\nArtikel 1\nlinks vorbeifahren will, muss entgegenkommende\nÄnderung der Straßenverkehrs-Ordnung                     Fahrzeuge durchfahren lassen; Satz 1 gilt nicht,\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November                  wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zei-\n1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch          chen 208, 308) anders geregelt ist.“\nArtikel 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I           5. § 7 wird wie folgt geändert:\nS. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „(Zei-\n1. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             chen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“","2632            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\nersetzt und die Wörter „sowie Kraftfahrzeuge“             bahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom\ngestrichen.                                               rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll.\nb) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a              Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus\nbis 3c eingefügt:                                         beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine\nRadverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreu-\n„(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Rich-          zungs- und Einmündungsbereich folgen.“\ntungen insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen\ndurch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann darf     9. § 9a wird aufgehoben.\nder mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen         10. In § 10 Satz 1 werden\nbenutzt werden. Wer nach links abbiegen will,\na) die Angabe „(Zeichen 242 und 243)“ durch die\ndarf sich auf den mittleren Fahrstreifen einord-\nAngabe „(Zeichen 242.1 und 242.2)“ und\nnen.\nb) die Angabe „(Zeichen 325/326)“ durch die An-\n(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit\ngabe „(Zeichen 325.1 und 325.2)“\nvier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten\nFahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung             ersetzt.\nlinken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegen-         11. § 12 wird wie folgt geändert:\nverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Über-\nholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechs-            Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\nstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrich-             „(1) Das Halten ist unzulässig\ntung linken Fahrstreifen.\n1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstel-\n(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaf-                len,\nten für eine Richtung drei oder mehr Fahrstreifen\n2. im Bereich von scharfen Kurven,\nmit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraft-\nfahrzeuge abweichend von dem Gebot, mög-                  3. auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungs-\nlichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahr-             streifen,\nstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch             4. auf Bahnübergängen,\nnur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug\nhält oder fährt. Den linken Fahrstreifen dürfen           5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehr-\naußerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraft-                zufahrten.\nwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von                 (2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als\nmehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit An-          drei Minuten hält, der parkt.\nhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum                  (3) Das Parken ist unzulässig\nZwecke des Linksabbiegens einordnen.“\n1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen\n6. Nach § 7 wird der folgende § 7a eingefügt:\nbis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahr-\n„§ 7a                                   bahnkanten,\nAbgehende Fahrstreifen,                        2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Park-\nEinfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen                  flächen verhindert,\n(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Auto-             3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf\nbahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehen-                  schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,\nden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn\neiner breiten Leitlinie rechts von dieser schneller           4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüs-\nals auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.                        sen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflä-\nchenmarkierung (Anlage 2 laufende Nummer 74)\n(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außer-                  das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,\nhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfäde-\nlungsstreifen schneller gefahren werden als auf               5. vor Bordsteinabsenkungen.“\nden durchgehenden Fahrstreifen.                           12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller             „(2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Halt-\ngefahren werden als auf den durchgehenden Fahr-               verbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2)\nstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den               oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zei-\ndurchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Aus-              chen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314\nfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und             oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung\nbesonderer Vorsicht vorbeigefahren werden.“                   einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist\n7. Nach § 8 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein-            das Halten und Parken nur erlaubt,\ngefügt:                                                       1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angege-\n„(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisver-                 ben ist, und\nkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen             2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare\n205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Ver-                  Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf\nkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt             den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die\nin einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des               dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.\nFahrtrichtungsanzeigers unzulässig.“\nSind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine\n8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          Zone oder einer Parkraumbewirtschaftungszone\n„(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen               Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt,\nwill, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahr-          gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009              2633\nVorschriften über die Haltverbote und Parkverbote             zeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr\nunberührt.“                                                   mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vor-\n13. In § 15a Absatz 1 wird die Angabe „(Zeichen 330)“             schriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.“\ndurch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ ersetzt.               18. § 31 wird wie folgt gefasst:\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 31\na) In Absatz 1 werden                                                             Sport und Spiel\naa) die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die An-                 (1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Sei-\ngabe „(Zeichen 330.1)“ und                           tenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt.\nSatz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelas-\nbb) die Angabe „(Zeichen 331)“ durch die An-\nsene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zu-\ngabe „(Zeichen 331.1)“\nsatzzeichen angezeigt ist.\nersetzt.\n(2) Durch das Zusatzzeichen\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „(Zeichen 330)“\ndurch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ ersetzt.\n15. § 19 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 wird das Wort „Zusatzschild“\ndurch das Wort „Zusatzzeichen“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zu-\ngelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein\n„Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen             angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates\n(Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreu-           oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußers-\nzungsstück von Eisenbahn und Straße)                 ter Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme\nKraftfahrzeuge nicht überholen.“                     auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrt-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          richtung zu bewegen und Fahrzeugen das Über-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       holen zu ermöglichen.“\naaa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am         19. § 37 wird wie folgt geändert:\nEnde durch ein Komma ersetzt.                  a) In Absatz 1 werden\nbbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende                  aa) das Wort „Verkehrsschildern“ durch das\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                          Wort „Verkehrszeichen“ ersetzt und\nccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                    bb) folgender Satz angefügt:\n„5. ein hörbares Signal wie ein Pfeifsig-               „Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor\nnal des herannahenden Zuges er-                    einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es\ntönt.“                                             dadurch verdeckt wird.“\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        b) Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„Hat das rote Blinklicht oder das rote Licht-            „6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für den\nzeichen die Form eines Pfeiles, hat nur zu                    Fahrverkehr zu beachten. Davon abwei-\nwarten, wer in der Richtung des Pfeiles fah-                  chend haben Radfahrer auf Radverkehrsfüh-\nren will.“                                                    rungen die besonderen Lichtzeichen für\nRadfahrer zu beachten.“\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nd) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die neuen\nAbsätze 3 bis 6.                                                 „(5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen\nmit Dauerlichtzeichen nicht halten.“\n16. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n20. § 39 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Wörter „unter 7 Jahren“\ndurch die Wörter „bis zum vollendeten siebten             a) Die Absätze 2 bis 3 werden durch folgende Ab-\nLebensjahr“ ersetzt.                                          sätze ersetzt:\nb) Folgende Sätze werden angefügt:                                   „(2) Regelungen durch Verkehrszeichen ge-\nhen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Ver-\n„Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur               kehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzei-\nBeförderung von Kindern eingerichtet sind, bis                chen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie\nzu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten                    regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne\nLebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Per-                 markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über\nsonen mitgenommen werden. Die Begrenzung                      diesen angebracht.\nauf das vollendete siebte Lebensjahr gilt nicht\nfür die Beförderung eines behinderten Kindes.“                   (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen.\nZusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit\n17. § 24 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeich-\n„(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodel-               nungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes\nschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder,                  bestimmt ist. Sie sind in der Regel unmittelbar\nInline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motor-               unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich be-\nbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahr-                   ziehen, angebracht.","2634           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen                das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den An-\nTrägertafel aufgebracht sein. Abweichend von                  ordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrs-\nden abgebildeten Verkehrszeichen können in                    zeichen vor.“\nWechselverkehrszeichen die weißen Flächen\nschwarz und die schwarzen Sinnbilder und der              b) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7.\nschwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen               c) Der neue Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nnur durch Leuchten erzeugt werden.\naa) Im einleitenden Satz werden das Wort „Ver-\n(5) Auch Markierungen und markierte Radver-                     kehrsschildern“ durch das Wort „Verkehrs-\nkehrsführungen sind Verkehrszeichen. Sie sind                      zeichen“ und die Bildunterschrift „Radfahrer“\ngrundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gül-                     durch „Radverkehr“ ersetzt.\ntige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie               bb) Bei der Bildunterschrift „Viehtrieb, Tiere“\ndie weißen Markierungen auf. Gelbe Markierun-                      werden das Wort „Tiere“ und das Komma\ngen können auch in Form von Markierungs-                           gestrichen.\nknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder\nals Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt                   cc) Folgendes Sinnbild wird angefügt:\nsein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie\neingeschaltet sind. Alle Linien können durch\ngleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen\nersetzt werden. In verkehrsberuhigten (§ 45 Ab-                                  „\nsatz 1d) Geschäftsbereichen können Fahrbahn-\nbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbe-                                   Gespannfuhrwerke“.\nsondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein.\nd) Nach dem neuen Absatz 7 wird folgender Ab-\nSchriftzeichen und die Wiedergabe von Ver-\nsatz 8 angefügt:\nkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hin-\nweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.                       „(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können\nals Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinn-\n(6) Verkehrszeichen können an einem Fahr-                  bilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit\nzeug angebracht sein. Sie gelten auch, während                folgender Bedeutung angeordnet werden:\n“.\n“\n21. § 40 wird wie folgt geändert:                                                         „§ 41\na) § 40 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                         Vorschriftzeichen\n(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch Vor-\n„(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Auf-             schriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge-\nmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung                oder Verbote zu befolgen.\nder Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahr-\nsituation (§ 3 Absatz 1).“                                   (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des\nSatzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung\nb) In den Absätzen 2, 4 und 5 wird jeweils das Wort          zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen\n„Zusatzschild“ durch das Wort „Zusatzzeichen“             der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs\nersetzt.                                                  in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der\nBefolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu\nc) Die Absätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:             dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen\n„(6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich             angegeben.\naus Anlage 1 Abschnitt 1.\n§ 42\n(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen                                   Richtzeichen\nvon Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich\naus Anlage 1 Abschnitt 2.“                                   (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur\nErleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge-\n22. Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:                   oder Verbote enthalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009             2635\n(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat die durch                         gabe „§ 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b\nRichtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder                      Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz,\nVerbote zu befolgen.                                                  Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6“ ersetzt.\n(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Sat-                ff) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 21 Ab-\nzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu                        satz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3“ durch\nbefolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der                      die Angabe „§ 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Ab-\nLeichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in                      satz 2 oder 3 Satz 1 oder 2“ ersetzt.\neiner bestimmten Entfernung zum Beginn der Be-\nfolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem                gg) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 31“ durch\nmaßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen ange-                        die Angabe „§ 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2\ngeben.“                                                               Satz 2“ ersetzt.\n23. § 43 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Verkehrseinrichtungen sind rot-weiß ge-\nstreifte Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte                   „4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vor-\nsowie Leiteinrichtungen. Verkehrseinrichtungen                        schriftzeichen angeordnetes Ge- oder\nsind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren,                             Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht be-\nParkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzei-                        folgt,“.\nchenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanla-\nbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ngen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   „5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richt-\nzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot\n„(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1                           der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,“.\nSatz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Ver-\nkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7)                 cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ngekennzeichneten Straßenflächen darf der Ver-\nkehrsteilnehmer nicht befahren.“                                  „6. entgegen § 43 Absatz 2 und 3 Satz 2\ndurch Absperrgeräte abgesperrte Stra-\n24. § 45 Absatz 3a wird aufgehoben.                                           ßenflächen befährt oder“.\n25. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n27. § 51 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 4b wird die Angabe „Zeichen 290\nund 292“ durch die Angabe „Zeichen 290.1                                           „§ 51\nund 290.2“ ersetzt.                                                     Besondere Kostenregelung\nb) Die Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nDie Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3\n„11. von den Verboten oder Beschränkungen,                trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßen-\ndie durch Vorschriftzeichen (Anlage 2),             verkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung\nRichtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrich-           dieser Zeichen beantragt hat.“\ntungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45\nAbsatz 4) erlassen sind;“.                      28. § 53 wird wie folgt geändert:\n26. § 49 wird wie folgt geändert:                                 a) Die Absätze 3 bis 16 werden gestrichen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          b) Der bisherige Absatz 17 wird neuer Absatz 3.\naa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:\n„7. das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach\n§ 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen lin-                „(4) Zusatzzeichen zu Zeichen 220 (Anlage 2\nker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3b, Ab-            laufende Nummer 9.1), durch die nach den bis\nsatz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifen-               zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften\nwechsel nach § 7 Absatz 5,“.                        der Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zuge-\nlassen werden konnte, soweit in einer Einbahn-\nbb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a\nstraße mit geringer Verkehrsbelastung die zuläs-\neingefügt:\nsige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszei-\n„7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen             chen auf 30 km/h oder weniger beschränkt ist,\nnach § 7a Absatz 3,“.                              bleiben bis zum 31. Dezember 2010 gültig.\ncc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 9 Absatz 1, 2                (5) Die bisherigen Zeichen 150, 153, 353, 380,\nSatz 1, 4 oder 5“ durch die Angabe „§ 9 Ab-             381, 388, 389 bleiben bis zum 31. August 2019\nsatz 1, 2 Satz 2 und 3“ ersetzt.                        gültig.\ndd) Die Nummer 9a wird gestrichen.\n(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrs-\nee) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 12 Ab-                   führungen ohne besondere Lichtzeichen für\nsatz 1, 1a, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1,             Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August\nAbsatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3             2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger\noder 5 oder Absatz 4a bis 6“ durch die An-              beachten.“","2636           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n29. Folgende Anlagen werden angefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 40 Absatz 6 und 7)\nAllgemeine und Besondere Gefahrzeichen\n1                     2                                                   3\nlfd. Nr.              Zeichen                                          Erläuterungen\nAbschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)\n1                   Zeichen 101                 Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.\nGefahrstelle\n2                   Zeichen 102                 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts\nKreuzung oder Einmündung\n3                   Zeichen 103\nKurve\n4                   Zeichen 105\nDoppelkurve\n5                   Zeichen 108\nGefälle\n6                   Zeichen 110\nSteigung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009      2637\n1                        2                                                3\nlfd. Nr.                Zeichen                                        Erläuterungen\n7                     Zeichen 112\nUnebene Fahrbahn\n8                     Zeichen 114              Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz\nSchleuder- oder Rutschgefahr\n9                     Zeichen 117\nSeitenwind\n10                    Zeichen 120\nVerengte Fahrbahn\n11                    Zeichen 121\nEinseitig verengte Fahrbahn\n12                    Zeichen 123\nArbeitsstelle\n13                    Zeichen 124\nStau","2638         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                      2                                                  3\nlfd. Nr.               Zeichen                                         Erläuterungen\n14                  Zeichen 125\nGegenverkehr\n15                  Zeichen 131\nLichtzeichenanlage\n16                  Zeichen 133\nFußgänger\n17                  Zeichen 136\nKinder\n18                  Zeichen 138\nRadfahrer\n19                  Zeichen 142\nWildwechsel\nAbschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen\nm i t Vo r r a n g ( z u § 4 0 A b s a t z 7 )\n20                  Zeichen 151\nBahnübergang","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009         2639\n1                       2                                                  3\nlfd. Nr.               Zeichen                                          Erläuterungen\n21                  Zeichen 156                Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem\nBahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände\nkann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen\nBake oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfol-\ngen.\nBahnübergang mit\ndreistreifiger Bake\n22                  Zeichen 159                Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang\nZweistreifige Bake\n23                  Zeichen 162                Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang\nEinstreifige Bake","2640          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\nAnlage 2\n(zu § 41 Absatz 1)\nVorschriftzeichen\n1                      2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nAbschnitt 1       Wartegebote und Haltgebote\n1                    Zeichen 201                Ge- oder Verbot\n1. Fahrzeugführer müssen dem Schienenverkehr Vorrang ge-\nwähren.\n2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen\nnicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.\n3. Fahrzeugführer dürfen vor und hinter diesem Zeichen\na) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310\nAndreaskreuz                      und 311) bis zu je 5 m,\nb) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m\nnicht parken.\nErläuterung\nDas Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber-\ngang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil\nin der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstre-\ncke eine Spannung führende Fahrleitung hat.\nEin Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das\nAndreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses\nPfeiles gilt.\n2                    Zeichen 205                Ge- oder Verbot\n1. Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren.\n2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen\nnicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.\nErläuterung\nDas Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Ein-\nVorfahrt gewähren.            mündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzei-\nchen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein.\n2.1                                             Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf\nRadverkehr von links und rechts achten.\nErläuterung\nDas Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.\n2.2                                             Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren.\nErläuterung\nDas Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.\n3                    Zeichen 206                Ge- oder Verbot\n1. Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren.\n2. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor diesem Zeichen\nnicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.\nErläuterung\nIst keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal-\nHalt. Vorfahrt gewähren.         ten, wo die andere Straße zu übersehen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009               2641\n1                      2                                                        3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n3.1                                                Erläuterung\nDas Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205\ndas Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.\n3.2                                                Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Da-\nbei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten.\nErläuterung\nDas Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.\nzu 2                                               Erläuterung\nund 3                                              Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205\noder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt)\nbekannt.\n4                   Zeichen 208                    Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewäh-\nren.\nVorrang des Gegenverkehrs\nAbschnitt 2      Vo r g e s c h r i e b e n e F a h r t r i c h t u n g e n\nzu 5                                               Ge- oder Verbot\nbis 7                                              Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung\nfolgen.\nErläuterung\nAndere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre-\nchend vorgeschrieben.\n5                   Zeichen 209\nRechts\n6                   Zeichen 211\nHier rechts\n7                   Zeichen 214\nGeradeaus oder rechts","2642         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                        2                                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n8                   Zeichen 215                       Ge- oder Verbot\n1. Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrich-\ntung im Kreisverkehr rechts folgen.\n2. Fahrzeugführer dürfen die Mittelinsel des Kreisverkehrs\nnicht überfahren.\n3. Sie dürfen innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn\nnicht halten.\nKreisverkehr\nErläuterung\nAusgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittel-\ninsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen\nihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre.\nMit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung über-\nfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteil-\nnehmer ausgeschlossen ist.\n9                   Zeichen 220                       Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des\nPfeiles befahren.\nErläuterung\nDas Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahr-\nEinbahnstraße                      bahn die Fahrtrichtung vor.\n9.1                                                   Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer\nEinbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung\nachten.\nErläuterung\nDas Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegen-\nrichtung zugelassen ist.\nAbschnitt 3      Vo r g e s c h r i e b e n e Vo r b e i f a h r t\n10                  Zeichen 222                       Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt fol-\ngen.\nErläuterung\n„Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben.\nRechts vorbei\nAbschnitt 4      S e i t e n s t r e i f e n a l s F a h r s t r e i f e n , H a l t e s t e l l e n u n d Ta x e n s t ä n d e\nzu 11                                                 Erläuterung\nbis 13                                                Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn\nmit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen\ndie entsprechende Anzahl der Pfeile.\n11                 Zeichen 223.1                      Erläuterung\nDas Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser\nist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.\nSeitenstreifen befahren\n11.1                                                  Erläuterung\nDas Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Auf-\nhebung der Anordnung an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009            2643\n1                        2                                                  3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.       Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n12                  Zeichen 223.2              Erläuterung\nDas Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahr-\nstreifen auf.\nSeitenstreifen nicht mehr befahren\n13                  Zeichen 223.3              Erläuterung\nDas Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.\nSeitenstreifen räumen\n14                    Zeichen 224              Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen\nnicht parken.\nErläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs\nund für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen\n„Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer\nHaltestelle             gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Halte-\nstelle nur für Schulbusse.\n15                    Zeichen 229              Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausge-\nnommen sind betriebsbereite Taxen.\nErläuterung\nDie Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl\nder vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke auf-\ngestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waage-\nTaxenstand               rechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes\nZeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden\nPfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkver-\nbote (Zeichen 299) gekennzeichnet.\nAbschnitt 5       Sonderwege\n16                    Zeichen 237              Ge- oder Verbot\n1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den\nRadweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).\n2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.\n3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die\nBenutzung eines Radweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-\nrer Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Ge-\nRadweg                     schwindigkeit an den Radverkehr anpassen.\n17                    Zeichen 238              Ge- oder Verbot\n1. Reiter und Führer eines Pferdes dürfen nicht die Fahrbahn,\nsondern müssen den Reitweg benutzen (Reitwegbenut-\nzungspflicht).\n2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.\n3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die\nBenutzung eines Reitweges erlaubt, müssen Fahrzeugfüh-\nReitweg                    rer auf Reiter Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die\nGeschwindigkeit an den Reitverkehr anpassen.","2644         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                      2                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n18                  Zeichen 239                Ge- oder Verbot\n1. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen den Gehweg nur benut-\nzen, soweit dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.\n2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger\nRücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den Fuß-\ngängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder gefähr-\ndet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-\nGehweg                       zeugführer warten.\nErläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1\nSatz 1), wo eine Klarstellung notwendig ist.\n19                  Zeichen 240                Ge- oder Verbot\n1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den\ngemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbe-\nnutzungspflicht).\n2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.\n3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die\nBenutzung eines gemeinsamen Geh- und Radweges er-\nGemeinsamer Geh- und Radweg              laubt, müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfah-\nrer Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die\nGeschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.\nErläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1\nSatz 1).\n20                  Zeichen 241                Ge- oder Verbot\n1. Radfahrer dürfen nicht die Fahrbahn, sondern müssen den\nRadweg des getrennten Rad- und Gehweges benutzen\n(Radwegbenutzungspflicht).\n2. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht benutzen.\n3. Ist anderen Verkehrsteilnehmern durch Zusatzzeichen die\nBenutzung eines getrennten Geh- und Radweges erlaubt,\nGetrennter Rad- und Gehweg             müssen Fahrzeugführer auf Fußgänger und Radfahrer\nRücksicht nehmen. Erforderlichenfalls müssen alle die Ge-\nschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.\nErläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1\nSatz 1).\n21                 Zeichen 242.1               Ge- oder Verbot\n1. Andere Verkehrteilnehmer dürfen den Fußgängerbereich\nnicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen\nangezeigt.\n2. Fahrzeugführer müssen in diesem Fall auf Fußgänger\nRücksicht nehmen und die Geschwindigkeit an den\nFußgängerverkehr anpassen. Fußgänger dürfen weder ge-\nBeginn eines Fußgängerbereichs           fährdet noch behindert werden. Wenn nötig, müssen Fahr-\nzeugführer warten.\n22                 Zeichen 242.2\nEnde eines Fußgängerbereichs","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009             2645\n1                      2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n23                 Zeichen 244.1               Ge- oder Verbot\n1. Andere Fahrzeugführer dürfen Fahrradstraßen nicht benut-\nzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen angezeigt.\n2. Alle Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit einer Ge-\nschwindigkeit von 30 km/h fahren. Radfahrer dürfen weder\ngefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der\nBeginn einer Fahrradstraße            Kraftfahrzeugführer die Geschwindigkeit weiter verringern.\nErläuterung\n1. Das nebeneinander Fahren mit Fahrrädern ist erlaubt.\n2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbe-\nnutzung und über die Vorfahrt.\n24                 Zeichen 244.2\nEnde einer Fahrradstraße\n25                  Zeichen 245                Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen\nFahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den\nnach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-\nSchild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und\nBehindertenverkehrs nicht fahren.\nErläuterung\nBussonderfahrstreifen\n1. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im\nGelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur be-\nfahren werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt\nist.\n2. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofor-\ntigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.\nAbschnitt 6      Ve r k e h r s v e r b o t e\n26                                             Ge- oder Verbot\nDie nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote)\nuntersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit\ndem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt.\nErläuterung\nFür die Zeichen 250 bis 259 gilt:\n1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach\n§ 39 Abs. 7 können andere Verkehrsarten verboten wer-\nden.\n2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild\nvereinigt sein.\n27                                             Erläuterung\nIst auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“, angege-\nben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht\ndieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.","2646         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                       2                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n28                   Zeichen 250               Erläuterung\n1. Das Zeichen gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von\n§ 28 Abs. 2 auch nicht für Führer von Pferden sowie Trei-\nber und Führer von Vieh.\n2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.\nVerbot für Fahrzeuge aller Art\n29                   Zeichen 251               Erläuterung\nVerbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahr-\nzeuge\nVerbot für Kraftwagen\n30                   Zeichen 253               Erläuterung\nVerbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zug-\nmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und\nKraftomnibusse.\nVerbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t\n30.1                                           Erläuterung\n1. Diese nur mit Zeichen 253 zulässige Kombination be-\nschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr\nmit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nvon mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, so-\nweit die jeweilige Fahrt\na) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot\nbetroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die\nvom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen\nwird, zu erreichen oder zu verlassen,\nb) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nGüterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb\neines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie\nvom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Be-\nladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt),\ndient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittel-\npunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder\nc) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für\nschwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen\ndurchgeführt wird.\n2. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die\nauf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421,\n442, 454 bis 459 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt\nwird, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.\n31                   Zeichen 254\nVerbot für Fahrräder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009           2647\n1                         2                                                  3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.        Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n32                     Zeichen 255              Erläuterung\nDas Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-\nräder und Mofas.\nVerbot für Krafträder\n33                     Zeichen 259\nVerbot für Fußgänger\n34                     Zeichen 260              Erläuterung\nDas Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkraft-\nräder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspu-\nrige Kraftfahrzeuge.\nVerbot für Kraftfahrzeuge\n35                     Zeichen 261\nVerbot für kennzeichnungspflichtige\nKraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern\nzu 36                                           Ge- oder Verbot\nbis 40                                          Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Ver-\nkehrsteilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte\neinschließlich Ladung eine auf dem jeweiligen Zeichen ange-\ngebene tatsächliche Grenze überschreitet.\n36                     Zeichen 262              Erläuterung\nDie Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen für das\neinzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondert für die\nSattelzugmaschine einschließlich Sattellast und für die tat-\nsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers.\nTatsächliches Gewicht\n37                     Zeichen 263\nTatsächliche Achslast","2648         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                      2                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n38                  Zeichen 264\nTatsächliche Breite\n39                  Zeichen 265\nTatsächliche Höhe\n40                  Zeichen 266\nTatsächliche Länge\n41                  Zeichen 267                Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren.\nVerbot der Einfahrt\n41.1                                           Erläuterung\nDurch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt\nfür den Radverkehr zugelassen.\n42                  Zeichen 268\nSchneeketten vorgeschrieben\n43                  Zeichen 269                Ge- oder Verbot\nFahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l\nwassergefährdender Ladung verboten.\nVerbot für Fahrzeuge mit\nwassergefährdender Ladung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009            2649\n1                       2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.       Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n44                  Zeichen 270.1              Ge- oder Verbot\nKraftfahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichne-\nten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von\nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen\nauf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes nicht am Verkehr teilnehmen.\nErläuterung\nBeginn einer\nVerkehrsverbotszone zur         Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,\nVerminderung schädlicher         1. die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Kennzeichnung\nLuftverunreinigungen              der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff-\nbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die\nzuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007\n(BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausnahmsweise im\nEinzelfall oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allge-\nmeinverfügung zugelassen sind;\n2. die nach Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der Verordnung zur\nKennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag\nzur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2218), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezem-\nber 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, keiner\nPlaketten-Kennzeichnung unterliegen.\n45                  Zeichen 270.2\nEnde einer Verkehrsverbotszone\nzur Verminderung schädlicher\nLuftverunreinigungen\n46                                             Erläuterung\nDas Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Ver-\nkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutz-\ngesetzes“ nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die\nmit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe ange-\nzeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kenn-\nzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur\nSchadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218),\ndie zuletzt durch die Verordnung vom 5. Dezember 2007\n(BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ausgestattet sind.\n47                   Zeichen 272               Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen hier nicht wenden.\nVerbot des Wendens\n48                   Zeichen 273               Ge- oder Verbot\nDas Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit\neinem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zug-\nmaschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vo-\nrausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten.\nPersonenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenom-\nmen.\nVerbot des Unterschreitens\ndes angebenen Mindestabstandes","2650         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                      2                                                     3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nAbschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote\n49                  Zeichen 274                Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebe-\nnen Höchstgeschwindigkeit fahren.\nErläuterung\n1. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ort-\nschaften bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zu-\nZulässige Höchstgeschwindigkeit          gelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.\n2. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-\nstimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkei-\nten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2a und 2b und § 18 Abs. 5) unberührt,\nwenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zu-\ngelassen wird.\n49.1                                           Ge- oder Verbot\nDas Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahr-\nzeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwin-\ndigkeit zu überschreiten.\n50                 Zeichen 274.1               Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller\nals mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.\nBeginn einer Tempo 30-Zone\n51                 Zeichen 274.2\nEnde einer Tempo 30-Zone\n52                  Zeichen 275                Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebe-\nnen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,\nVerkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten.\nEs verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren kön-\nnen oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu\nbenutzen.\nVorgeschriebene\nMindestgeschwindigkeit\nzu 53                                          Ge- oder Verbot\nund                                            Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahr-\n54                                             zeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeu-\ngen und Krafträdern mit Beiwagen.\nErläuterung\nIst auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“ angege-\nben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht\ndieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die ange-\ngebene Grenze überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009            2651\n1                       2                                                  3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n53                   Zeichen 276\nÜberholverbot für\nKraftfahrzeuge aller Art\n54                   Zeichen 277               Erläuterung\nÜberholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Ge-\nsamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und\nfür Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen\nund Kraftomnibusse.\nÜberholverbot für\nKraftfahrzeuge über 3,5 t\n54.1                                           Erläuterung\nDas Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die\nLänge eines Streckenverbots an.\n55                                             Erläuterung\nDas Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet,\nwenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem\nZusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegeben ist.\nEs ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbots-\nzeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist\nund sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die\nangezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekenn-\nzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282.\n56                   Zeichen 278\nEnde der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit\n57                   Zeichen 279\nEnde der vorgeschriebenen\nMindestgeschwindigkeit\n58                   Zeichen 280\nEnde des Überholverbots\nfür Kraftfahrzeuge aller Art","2652         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                       2                                                  3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n59                   Zeichen 281\nEnde des Überholverbots\nfür Kraftfahrzeuge über 3,5 t\n60                   Zeichen 282\nEnde sämtlicher Streckenverbote\nAbschnitt 8      Halt- und Parkverbote\n61                                             Erläuterung\n1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 ange-\nordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf\nder die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächs-\nten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrs-\nzeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung\nvorgegeben wird.\n2. Vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei-\nchen 283 und 286 heben Verkehrszeichen oder Markierun-\ngen auf, die das Parken erlauben.\n3. Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahr-\nbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,\ndas Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-\nsenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstre-\ncke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-\nbahn, die zweite von ihr weg.\n4. Die durch die laufenden Nummern 63.2 und 63.3 auf Zu-\nsatzzeichen vorgesehenen Ausnahmen gelten nur, wenn\ndie Parkausweise gut lesbar ausgelegt oder angebracht\nsind.\n62                   Zeichen 283               Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten.\nAbsolutes Haltverbot\n62.1                                           Ge- oder Verbot\nDas Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch\nauf dem Seitenstreifen.\n63                   Zeichen 286               Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahr-\nbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder\nzum Be- oder Entladen.\nErläuterung\nLadegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer-\nden.\nEingeschränktes Haltverbot","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009            2653\n1                       2                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n63.1                                           Ge- oder Verbot\nMit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem\nSeitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenom-\nmen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.\n63.2                                           Erläuterung\nDas Zusatzeichen nimmt schwerbehinderte Menschen mit au-\nßergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder\nPhokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkun-\ngen sowie blinde Menschen, jeweils mit besonderem Park-\nausweis Nr. ..., vom Haltverbot aus.\n63.3                                           Erläuterung\nDas Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Park-\nausweis vom Haltverbot aus.\n64                 Zeichen 290.1               Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen innerhalb der gekennzeichneten Zone\nnicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein-\noder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.\nErläuterung\nZONE\n1. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge-\nBeginn eines                   schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflä-\neingeschränkten Haltverbots            chen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Ver-\nfür eine Zone                  kehrszeichen, Verkehrseinrichtungen oder Markierungen\ngetroffen sind.\n2. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit\nParkausweis erlaubt sein.\n3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein\noder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter\nFlächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Park-\nschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder\nanzubringen.\n65                 Zeichen 290.2\nEnde eines\neingeschränkten Haltverbots\nfür eine Zone\nAbschnitt 9      Markierungen\n66                   Zeichen 293               Ge- oder Verbot\nFahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen so-\nwie bis zu 5 m davor verboten.\nFußgängerüberweg\n67                   Zeichen 294               Ge- oder Verbot\nErgänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zei-\nchen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken\ngegeben werden, ordnet sie an:\nFahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an\nder Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die ein-\ngefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten.\nHaltlinie","2654         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                         2                                                  3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n68                    Zeichen 295              Ge- oder Verbot\n1. a) Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie auch\nnicht teilweise überfahren.\nb) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den\nGegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.\nc) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen\naußerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi-\nFahrstreifenbegrenzung und               nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög-\nFahrbahnbegrenzung\nlichst rechts von ihr fahren.\nd) Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht parken\n(§ 12 Abs. 2), wenn zwischen dem abgestellten Fahr-\nzeug und der Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahr-\nstreifen von mindestens 3 m mehr verbleibt.\n2. a) Links von der durchgehenden Fahrbahnbegrenzungsli-\nnie dürfen Fahrzeugführer nicht halten, wenn rechts ein\nSeitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.\nb) Fahrzeugführer dürfen die Fahrbahnbegrenzung der\nMittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.\nErläuterung\n1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für\nden Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder\nmehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr\nvoneinander ab.\nDie Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des Ge-\ngenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.\n2. a) Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie\nauch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.\nb) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seiten-\nstreifens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie\neine Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer\ndurchgehenden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren\nwerden.\nc) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der\nFahrbahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs\nsind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen\ndas Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf\ndie Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefähr-\ndung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.\nd) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren\nwerden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park-\nstände angelegt sind und die Benutzer von Sonderwe-\ngen weder gefährdet noch behindert werden.\ne) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden,\nwenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare\nGrundstückszufahrt befindet.\n69                    Zeichen 296              Ge- oder Verbot\n1. Fahrzeugführer dürfen die durchgehende Linie nicht über-\nfahren oder auf ihr fahren.\n2. Sie dürfen auf der Fahrbahn nicht parken, wenn zwischen\ndem parkenden Fahrzeug und der durchgehenden Fahr-\nstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von mindestens\nFahrstreifen B   Fahrstreifen A      3 m mehr verbleibt.\nEinseitige Fahrstreifenbegrenzung    Erläuterung\nFür Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an:\nFahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung\nüberfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009           2655\n1                      2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n70                   Zeichen 297               Ge- oder Verbot\n1. Fahrzeugführer müssen der Fahrtrichtung auf der folgen-\nden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen\nden Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbe-\ngrenzungen (Zeichen 295) markiert sind.\n2. Fahrzeugführer dürfen auf der mit Pfeilen markierten Stre-\ncke der Fahrbahn nicht halten.\nErläuterung\nPfeilmarkierungen            Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahr-\nstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich einge-\nordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden.\n71                  Zeichen 297.1              Erläuterung\nMit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegren-\nzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens ange-\nzeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten\nabweichen.\nVorankündigungspfeil\n72                   Zeichen 298               Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen.\nSperrfläche\n73                   Zeichen 299               Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für\nHalt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.\nErläuterung\nGrenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote bezeichnen,\nverlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Park-\nverbote.\nGrenzmarkierung für\nHalt- oder Parkverbote\n74                                             Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen an-\ngeordnete Aufstellung einzuhalten.\nErläuterung\nParkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2),\nauf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-\nsamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen er-\nkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge\naufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert\nsind, dürfen diese überfahren werden.","2656          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\nAnlage 3\n(zu § 42 Absatz 2)\nRichtzeichen\n1                      2                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nAbschnitt 1       Vo r r a n g z e i c h e n\n1                    Zeichen 301                Erläuterung\nDas Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder\nEinmündung Vorfahrt besteht.\nVorfahrt\n2                    Zeichen 306                Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften\nauf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.\nErläuterung\nDas Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten\nZeichen 205 „Vorfahrt gewähren“, 206 „Halt. Vorfahrt gewäh-\nVorfahrtstraße              ren“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.\n2.1                                             Ge- oder Verbot\n1. Fahrzeugführer, die dem Verlauf der abknickenden Vor-\nfahrtstraße folgen wollen, müssen dies rechtzeitig und\ndeutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzei-\nger zu benutzen.\n2. Sie haben auf Fußgänger besondere Rücksicht zu neh-\nmen. Wenn nötig, müssen sie warten.\nErläuterung\nDas Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der\nVorfahrtstraße an.\n3                    Zeichen 307\nEnde der Vorfahrtstraße\n4                    Zeichen 308\nVorrang vor dem Gegenverkehr\nAbschnitt 2       Ortstafel\nzu 5                                            Erläuterung\nund 6\n1. Von hier an gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb\noder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden\nVorschriften.\n2. Der obere Teil des Zeichens 311 kann weiß sein, wenn die\nOrtschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Ge-\nmeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009           2657\n1                       2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n5                   Zeichen 310                Die Ortstafel bestimmt:\nHier beginnt eine geschlossene Ortschaft.\nOrtstafel Vorderseite\n6                   Zeichen 311                Die Ortstafel bestimmt:\nHier endet eine geschlossene Ortschaft.\nOrtstafel Rückseite\nAbschnitt 3      Parken\n7                   Zeichen 314                Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen nicht entgegen Beschränkungen durch\nZusatzzeichen parken.\nErläuterung\n1. Das Zeichen erlaubt das Parken.\na) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-\nParken                         schränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach\nFahrzeugarten oder auf das Parken mit Parkschein.\nb) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und der\nAngabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Park-\nscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor.\nc) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkaus-\nweis von der Verpflichtung des Auslegens des Park-\nscheins freigestellt werden.\nd) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild\nkann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbe-\nhinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehin-\nderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit\nvergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für\nblinde Menschen.\ne) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die\nParkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt\noder angebracht ist.\nf) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-\npflichtig ausgewiesen werden.\n2. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur\nFahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-\nchen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn\nwegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-\ncke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-\nbahn, die zweite von ihr weg.\n3. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil\nweist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Park-\nhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise er-\ngänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.","2658         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                      2                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n8                  Zeichen 314.1               Erläuterung\n1. Das Zeichen erlaubt das Parken. Innerhalb der Parkraum-\nbewirtschaftungszone darf nur mit Parkschein oder mit\nParkscheibe (Bild 318) geparkt werden, soweit das Halten\nund Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen\nverboten ist. Die Art der Parkbeschränkung wird durch\nBeginn einer                   Zusatzzeichen angezeigt.\nParkraumbewirtschaftungszone        2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis\nvon der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder\nParkscheibe freigestellt werden.\n3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-\nscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder\nangebracht ist.\n9                  Zeichen 314.2\nEnde einer\nParkraumbewirtschaftungszone\n10                  Zeichen 315                Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit ei-\nnem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht parken. Sie\ndürfen auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart\ndes Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatz-\nzeichen parken.\nParken auf Gehwegen             Erläuterung\n1. Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Ge-\nsamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken auf Gehwegen.\n2. Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge\naufzustellen sind.\n3. Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis be-\nschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahr-\nzeugarten oder zu Gunsten der mit besonderem Park-\nausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Men-\nschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseiti-\nger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren\nFunktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die\nAusnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar\nausgelegt oder angebracht sind. Durch Zusatzzeichen\nkann das Parken mit Parkschein oder mit Parkscheibe vor-\ngeschrieben werden.\n4. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur\nFahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zei-\nchen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn\nwegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Stre-\ncke wiederholten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahr-\nbahn, die zweite von ihr weg.\n11                    Bild 318\nParkscheibe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009                  2659\n1                      2                                                          3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nAbschnitt 4      Ve r k e h r s b e r u h i g t e r B e r e i c h\n12                 Zeichen 325.1                     Ge- oder Verbot\n1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.\n2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch\nbehindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.\n3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behin-\ndern.\nBeginn eines                     4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeich-\nverkehrsberuhigten Bereichs                 neten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder\nAussteigen und zum Be- oder Entladen.\nErläuterung\nFußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen;\nKinderspiele sind überall erlaubt.\n13                 Zeichen 325.2\nEnde eines\nverkehrsberuhigten Bereichs\nAbschnitt 5      Tu n n e l\n14                  Zeichen 327                      Ge- oder Verbote\nFahrzeugführer müssen beim Durchfahren des Tunnels Ab-\nblendlicht benutzen. Sie dürfen im Tunnel nicht wenden.\nErläuterung\n1. Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt.\n2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-\nTunnel\ndene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.\nAbschnitt 6      Nothalte- und Pannenbucht\n15                  Zeichen 328                      Ge- oder Verbot\nFahrzeugführer dürfen nur im Notfall oder bei einer Panne in\neiner Nothalte- und Pannenbucht halten.\nNothalte- und Pannenbucht\nAbschnitt 7      Autobahnen und Kraftfahrstraßen\n16                 Zeichen 330.1                     Erläuterung\nAb diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf\nAutobahnen.\nAutobahn","2660         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                      2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n17                 Zeichen 330.2\nEnde der Autobahn\n18                 Zeichen 331.1               Erläuterung\nAb diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf\nKraftfahrstraßen.\nKraftfahrstraße\n19                 Zeichen 331.2\nEnde der Kraftfahrstraße\n20                  Zeichen 333                Erläuterung\nAuf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-\nßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift\nauf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann\nauch auf weißem Grund ausgeführt sein.\nAusfahrt von der Autobahn\n21                  Zeichen 450                Erläuterung\nDas Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m\nvor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle,\nAutobahnkreuz oder Autobahndreieck). Auf der 300-m-Bake\nwird die Nummer des Knotenpunktes angezeigt.\nAnkündigungsbake\nAbschnitt 8      Markierungen\n22                  Zeichen 340                Ge- oder Verbot\n1. Fahrzeugführer dürfen Leitlinien nicht überfahren, wenn\ndadurch der Verkehr gefährdet wird.\n2. Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn durch Leitlinien\nmarkierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-\ndarf überfahren. Dabei dürfen Radfahrer nicht gefährdet\nLeitlinie                   werden.\n3. Fahrzeugführer dürfen auf durch Leitlinien markierte\nSchutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.\nErläuterung\nDer Schutzstreifen für den Radverkehr kann mit dem Sinnbild\n„Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009            2661\n1                      2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n23                  Zeichen 341                Erläuterung\nDie Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle\nzu warten.\nWartelinie\nAbschnitt 9      Hinweise\n24                  Zeichen 350\nFußgängerüberweg\n25                  Zeichen 354\nWasserschutzgebiet\n26                  Zeichen 356\nVerkehrshelfer\n27                  Zeichen 357                Erläuterung\nIm oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit\nder Sackgasse für Radfahrer und/oder Fußgänger durch\nPiktogramme angezeigt sein.\nSackgasse\nzu 28                                          Erläuterung\nund\n29                                             1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern\nnach dem vom für Verkehr zuständigen Bundesministe-\nrium herausgegebenen Verkehrszeichenkatalog können\nauch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernspre-\ncher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und\nWohnwagenplätze.\n2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobah-\nnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Auto-\nbahnanlagen oder Autohöfe handelt.","2662         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                        2                                                 3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n28                    Zeichen 358\nErste Hilfe\n29                    Zeichen 363\nPolizei\n30                    Zeichen 385\nOrtshinweistafel\nzu 31                                          Erläuterung\nund                                            Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen\n32                                             dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kenn-\nzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch\nals Wegweiser ausgeführt sein.\n31                   Zeichen 386.1\nTouristischer Hinweis\n32                   Zeichen 386.2\nTouristische Route\n33                   Zeichen 386.3             Erläuterung\nDas Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrich-\ntung über touristisch bedeutsame Ziele.\nTouristische Unterrichtungstafel\n34                    Zeichen 390\nMautpflicht nach dem\nAutobahnmautgesetz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009            2663\n1                      2                                                    3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n35                  Zeichen 391\nMautpflichtige Strecke\n36                  Zeichen 392\nZollstelle\n37                  Zeichen 393\nInformationstafel an\nGrenzübergangsstellen\n38                  Zeichen 394                Erläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaf-\nten Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten\nFeld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne\nLaternenring               erlischt.\nAbschnitt 10       Wegweisung\n1. Nummernschilder\n39                  Zeichen 401\nBundesstraßen\n40                  Zeichen 405\nAutobahnen\n41                  Zeichen 406                Erläuterung\nBeziffert die Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnaus-\nfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke).\nKnotenpunkte der Autobahnen\n42                  Zeichen 410\nEuropastraßen","2664         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                      2                                                        3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n2 . We g w e i s e r a u ß e r h a l b v o n A u t o b a h n e n\na) Vorwegweiser\n43                  Zeichen 438\n44                  Zeichen 439\n45                  Zeichen 440\n46                  Zeichen 441\nb) Pfeilwegweiser\nzu 47                                          Erläuterung\nbis 49                                         Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ weist auf eine Straßen-\nverbindung von untergeordneter Bedeutung hin.\n47                  Zeichen 415                Erläuterung\nPfeilwegweiser auf Bundesstraßen.\n48                  Zeichen 418                Erläuterung\nPfeilwegweiser auf sonstigen Straßen.\n49                  Zeichen 419                Erläuterung\nPfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-\nbedeutung.\n50                  Zeichen 430                Erläuterung\nPfeilwegweiser zur Autobahn.\n51                  Zeichen 432                Erläuterung\nPfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009          2665\n1                      2                                                       3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\nc) Tabellenwegweiser\n52                  Zeichen 434                Erläuterung\nDer Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammen-\ngefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch\nauf separaten Tafeln gezeigt werden.\nd) Ausfahrttafel\n53                 Zeichen 332.1               Erläuterung\nAusfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich\nausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlosse-\nner Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.\ne) Straßennamensschilder\n54                  Zeichen 437                Erläuterung\nDas Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund\noder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an\nBauwerken angebracht sein.\n3 . We g w e i s e r a u f A u t o b a h n e n\na) Ankündigungstafeln\nzu 55                                          Erläuterung\nund                                            Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-\n58                                             bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der\ngerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientie-\nrung.\n55                  Zeichen 448                Erläuterung\nDas Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-\nkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.\n56                                             Erläuterung\nDas Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.\n57                                             Erläuterung\nDas Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahn-\ndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Auto-\nbahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nach-\ngeordneten Netzes hin.","2666         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                      2                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n58                 Zeichen 448.1               Erläuterung\n1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe\neiner Autobahnausfahrt angekündigt.\n2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis\n1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-\nsatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungs-\numfang des Autohofs dargestellt.\nb) Vorwegweiser\n59                  Zeichen 449\nc) Ausfahrttafel\n60                  Zeichen 332\nd) Entfernungstafel\n61                  Zeichen 453                Erläuterung\nDie Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur je-\nweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die ge-\nrade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb\ndes waagerechten Striches angegeben.\nAbschnitt 11       Umleitungsbeschilderung\n1. Umleitung außerhalb von Autobahnen\na) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten\n62                  Zeichen 442                Erläuterung\nVorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten\nVorwegweiser\n63                  Zeichen 421                Erläuterung\nVorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009         2667\n1                      2                                                   3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n64                  Zeichen 422                Erläuterung\nWegweiser für bestimmte Verkehrsarten\nb) temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)\n65                                             Erläuterung\nDer Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet wer-\nden durch\n66                  Zeichen 454                Erläuterung\nUmleitungswegweiser oder\n67                 Zeichen 455.1               Erläuterung\nFortsetzung der Umleitung\nzu 66                                          Erläuterung\nund                                            Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf\n67                                             einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur\nbestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem\nZusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.\n68                                             Erläuterung\nDie temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-\nchen 455.1 oder\n69                 Zeichen 457.1               Erläuterung\nUmleitungsankündigung\n70                                             Erläuterung\njedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen\nund bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild\nüber dem Zeichen.\n71                                             Erläuterung\nDie Ankündigung kann auch erfolgen durch\n72                  Zeichen 458                Erläuterung\neine Planskizze","2668         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                      2                                                      3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n73                                                 Erläuterung\nDas Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch\n74                 Zeichen 457.2                   Erläuterung\nEnde der Umleitung oder\n75                 Zeichen 455.2                   Erläuterung\nEnde der Umleitung\n2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr\n76                  Zeichen 460                    Erläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung\nim nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnan-\nschlussstellen.\nBedarfsumleitung\n77                  Zeichen 466                    Erläuterung\nKann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vor-\ngesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn\nzurückgeleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die\nnächste Bedarfsumleitung weitergeführt.\nWeiterführende Bedarfsumleitung\nAbschnitt 12       So n s t i g e Ve r k e h r s f üh r u n g\n1. Umlenkungspfeil\n78                 Zeichen 467.1                   Erläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,\nderen Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Strecken-\nempfehlung).\nUmlenkungspfeil\n79                 Zeichen 467.2                   Erläuterung\nDas Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfeh-\nlung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009         2669\n1                      2                                                           3\nGe- oder Verbote\nlfd. Nr.      Zeichen und Zusatzzeichen\nErläuterungen\n2 . Ve r k e h r s l e n k u n g s t a f e l n\n80                                             Erläuterung\nVerkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der\nFahrstreifen an, wie beispielsweise:\n81                  Zeichen 501                Erläuterung\nDas Zeichen kündigt die Überleitungen des Verkehrs auf die\nGegenfahrbahn an.\nÜberleitungstafel\n82                  Zeichen 531\nEinengungstafel\n82.1                                           Erläuterung\nBei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort\nangekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem\nReißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4) erfolgen soll.\n3. Blockumfahrung\n83                  Zeichen 590                Erläuterung\nDas Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene\nFahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrs-\nführung an.\nBlockumfahrung","2670          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\nAnlage 4\n(zu § 43 Absatz 3)\nVerkehrseinrichtungen\n1                      2                                                  3\nlfd. Nr.               Zeichen                                         Erläuterungen\nAbschnitt 1       Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen\noder sonstigen vorübergehenden Hindernissen\n1                    Zeichen 600\nAbsperrschranke\n2                    Zeichen 605\nPfeilbake    Leitbake\n3                    Zeichen 628\nLeitschwelle mit Leitbake\n4                    Zeichen 629\nLeitbord mit Leitbake\nzu 3                                            Leitschwelle und Leitbord haben die Funktion einer vorüber-\nund 4                                           gehend gültigen Markierung.\n5                    Zeichen 610\nLeitkegel\n6                    Zeichen 615\nFahrbare Absperrtafel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009          2671\n1                       2                                                   3\nlfd. Nr.                Zeichen                                          Erläuterungen\n7                     Zeichen 616\nFahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil\nzu 1                                           1. Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn-\nbis 7                                              zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser\nFläche vorbei.\n2. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht,\nwenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht\noder gelbes Blinklicht.\n3. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare\nWarnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrich-\ntung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.\nAbschnitt 2        Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen\noder sonstigen gefährlichen Stellen\n8                     Zeichen 625              Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form\nangebracht sein.\nRichtungstafel in Kurven\n9                     Zeichen 626\nLeitplatte\n10                    Zeichen 627              Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän-\nkende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der\nsenkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung bei-\nspielsweise an Bauwerken, Bauteilen, Gerüsten.\nLeitmal\nAbschnitt 3        Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs\n11                    Zeichen 620              Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an\nden Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von\n50 m und in Kurven verdichtet stehen.\nLeitpfosten\n(links)             (rechts)","2672         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n1                     2                                                   3\nlfd. Nr.              Zeichen                                          Erläuterungen\nAbschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei\nDunkelheit\n12                 Zeichen 630\nParkwarntafel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009         2673\nArtikel 2\nÄnderung der Bußgeldkatalog-Verordnung\nDie Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver-\nordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 3.2 wird in der Spalte „Tatbestand“ der Klammerzusatz wie folgt gefasst\n„(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO)“.\n2. Die Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Tatbestand“ wird das Wort „zugelassener“ durch das Wort „zulässiger“ ersetzt.\nb) Die Spalte „StVO“ wird wie folgt gefasst:\n„§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4\n§ 49 Abs. 1 Nr. 2“.\n3. In Nummer 7.1.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:\n„§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2“.\n4. In Nummer 11 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe\n„§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6\nBuchstabe e,\nSatz 7 Nr. 2 Satz 1\n(Zeichen 239 oder 242 mit Zusatzschild,\ndas den Fahrzeugverkehr zulässt)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 41 Abs. 2 Nr. 7\n(Zeichen 274 oder 274.1, 274.2)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 4a Nr. 2\n(Zeichen 325)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5“.\ndurch die Angabe\n„§ 41 Abs. 1 i. V. m.\nAnlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238)\nSpalte 3 Nr. 3,\nlfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3,\nlfd. Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241)\nSpalte 3 Nr. 3,\nlfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen,\ndas den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder\nlfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen,\ndas den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1\nlfd. Nr. 49 (Zeichen 274),\nlfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 2 i. V. m.\nAnlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5“\nersetzt.\n4a. In Nummer 19.1 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2,\n§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)\nSatz 1“ ersetzt.\n4b. In Nummer 19.1.1 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe „Abs. 3 Nr. 1 und 2“\nersetzt.\n5. In Nummer 29 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 42 Abs. 2 (Zusatzschild zum Zeichen 306)“ durch\nfolgende Angabe ersetzt:\n„§ 42 Abs. 2 i. V. m.\nAnlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306)\nSpalte 3 Nr. 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5“.\n6. In Nummer 30 wird die Spalte „Tatbestand“ wie folgt gefasst:\n„An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der\nFahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen“.","2674          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n7. Nach Nummer 31.1 wird folgende Nummer eingefügt:\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                  Tatbestand                              StVO\nFahrverbot in Monaten\n„31a          Außerhalb geschlossener Ortschaften § 7 Abs. 3 c Satz 2                       15 €\nlinken Fahrstreifen mit einem Lastkraft- § 49 Abs. 1 Nr. 7\nwagen mit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von mehr als 3,5 t oder einem\nKraftfahrzeug mit Anhänger zu einem\nanderen Zweck als dem des Linksab-\nbiegens benutzt\n31a.1         – mit Behinderung                          § 7 Abs. 3 c Satz 2                20 €“.\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7\n8. Die Nummern 37 bis 37.3 werden gestrichen.\n9. Die Nummern 38 bis 38.3 werden durch folgende Nummern ersetzt:\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                  Tatbestand                              StVO\nFahrverbot in Monaten\n„38           Als nach einer Kreuzung oder Ein-          § 9 Abs. 2 Satz 2\nmündung die Fahrbahn querender             § 1 Abs. 2\nRadfahrer den Fahrzeugverkehr nicht        § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9\nbeachtet\n38.1          – mit Behinderung                                                             15 €\n38.2          – mit Gefährdung                                                              20 €\n38.3          – mit Sachbeschädigung                                                        25 €“.\n10. In Nummer 47 wird in der Spalte „Tatbestand“ die Angabe „(Zeichen 242, 243)“ durch die Angabe „(Zei-\nchen 242.1, 242.2)“ und die Angabe „(Zeichen 325, 326)“ durch die Angabe „(Zeichen 325.1, 326)“ ersetzt.\n11. Nummer 52 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                  Tatbestand                              StVO\nFahrverbot in Monaten\n„52           Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)      § 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,             15 €“.\nin den Fällen, in denen das Halten         Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a\nverboten ist, oder auf Geh- und Rad-       § 49 Abs. 1 Nr. 12\nwegen oder auf Schutzstreifen für den      § 41 Abs. 1 i. V. m.\nRadverkehr.                                Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3\n(Zeichen 201, 205, 206)\nSpalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 15 (Zeichen 229)\nSpalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 16, 17, 19, 20\n(Zeichen 237, 238, 240,\n241)\nSpalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 62 (Zeichen 283)\nSpalte 3,\nlfd. Nr. 63, 64\n(Zeichen 286, 290.1)\nSpalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 66 (Zeichen 293)\nSpalte 3,\nlfd. Nr. 68 (Zeichen 295)\nSpalte 3 Nr. 2a,\nlfd. Nr. 70 (Zeichen 297)\nSpalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 2 i. V. m.\nAnlage 3 lfd. Nr. 22\n(Zeichen 340)\nSpalte 3 Nr. 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2675\n12. In Nummer 52.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:\n„§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,\nAbs. 3 Nr. 4,\nAbs. 4 Satz 1\nAbs. 4a\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n§ 41 Abs. 1 i. V. m.\nAnlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3\n(Zeichen 201, 205, 206)\nSpalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 16, 17, 19, 20\n(Zeichen 237, 238, 240, 241)\nSpalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,\nlfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,\nlfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,\nlfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 2 i. V. m.\nAnlage 3 lfd. Nr. 22\n(Zeichen 340)\nSpalte 3 Nr. 3\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.\n13. In Nummer 52.2 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:\n„§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,\nAbs. 3 Nr. 4,\nAbs. 4 Satz 1\nAbs. 4a\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n§ 41 Abs. 1 i. V. m.\nAnlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3\n(Zeichen 201, 205, 206)\nSpalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 16, 17, 19, 20\n(Zeichen 237, 238, 240, 241)\nSpalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,\nlfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,\nlfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,\nlfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 2 i. V. m.\nAnlage 3 lfd. Nr. 22\n(Zeichen 340)\nSpalte 3 Nr. 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5“.\n14. In Nummer 52.2.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:\n„§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,\nAbs. 3 Nr. 4,\nAbs. 4 Satz 1\nAbs. 4a\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12","2676          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3\n(Zeichen 201, 205, 206)\nSpalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 16, 17, 19, 20\n(Zeichen 237, 238, 240, 241)\nSpalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,\nlfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,\nlfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,\nlfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 2 i. V. m.\nAnlage 3 lfd. Nr. 22\n(Zeichen 340)\nSpalte 3 Nr. 3\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.\n15. In Nummer 53 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 5“\nersetzt.\n16. In Nummer 53.1 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 8“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 5“\nersetzt.\n17. Nummer 54 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                   Tatbestand                             StVO\nFahrverbot in Monaten\n„54             Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)    § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5            10 €“.\nin den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5        § 49 Abs. 1 Nr. 12\ngenannten Fällen und in den Fällen der   § 41 Abs. 1 i. V. m.\nZeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306,    Anlage 2 lfd. Nr. 1\n314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO       (Zeichen 201) Spalte 3\nNr. 3,\nlfd. Nr. 14 (Zeichen 224)\nSpalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 68 (Zeichen 295)\nSpalte 3 Nr. 1d,\nlfd. Nr. 69 (Zeichen 296)\nSpalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 2 i. V. m.\nAnlage 3 lfd. Nr. 2\n(Zeichen 306) Spalte 3\nSatz 1,\nlfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit\nZusatzzeichen) Spalte 3\nSatz 1, lfd. Nr. 10\n(Zeichen 315) Spalte 3\nSatz 2\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n18. In Nummer 54.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:\n„§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n§ 41 Abs. 1 i. V. m.\nAnlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,\nlfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,\nlfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009          2677\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 2 i. V. m.\nAnlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.\n19. In Nummer 54.2 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:\n„§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n§ 41 Abs. 1 i. V. m.\nAnlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,\nlfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,\nlfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 2 i. V. m.\nAnlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5“.\n20. In Nummer 54.2.1 wird die Spalte „StVO“ wie folgt gefasst:\n„§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12\n§ 41 Abs. 1 i. V. m.\nAnlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,\nlfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,\nlfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,\nlfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n§ 42 Abs. 2 i. V. m.\nAnlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5“.\n21. In Nummer 55 wird in der Spalte „StVO“ die Angabe „§ 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c (Zeichen 315 mit Zusatz-\nschild), Buchstabe e (Zeichen 314 mit Zusatzschild)“ durch die Angabe\n„§ 42 Abs. 2 i. V. m.\nAnlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1\nAnlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2“\nersetzt.\n22. In Nummer 63 werden in der Spalte „Tatbestand“ nach dem Wort „Parkschein“ die Wörter „ , in einer Park-\nraumbewirtschaftungszone“ eingefügt.\n23. Die Nummer 89a.2 wird wie folgt geändert:\na) In der Spalte „Tatbestand“ wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 2 bis 5“ ersetzt.\nb) In der Spalte „StVO“ wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3, 4“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 Satz 1\nNr. 2 bis 5“ ersetzt.\n24. Die Nummer 90 wird wie folgt geändert:\nIn der Spalte „StVO“ wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.","2678         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n25. Nach Nummer 120 werden folgende Überschrift und folgende Nummern eingefügt:\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                      Tatbestand                          StVO\nFahrverbot in Monaten\n„I n l i n e - S k a t e n\n120a          Beim Inlineskaten Fahrbahn oder Rad- § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2                 10 €\nweg unzulässig benutzt oder bei durch Satz 2\nZusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten § 49 Abs. 1 Nr. 26\nund Rollschuhfahren auf den übrigen\nVerkehr keine besondere Rücksicht\ngenommen, nicht am rechten Rand\ngefahren oder Fahrzeugen das Über-\nholen nicht ermöglicht\n120a.1        – mit Behinderung                         § 31 Abs. 1 Satz 1,                   15 €\nAbs. 2 Satz 2\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 26\n120a.2        – mit Gefährdung                                                                20 €“.\n26. Die Überschrift vor Nummer 136 und die Nummern 136 bis 144.2 werden wie folgt gefasst:\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                      Tatbestand                          StVO\nFahrverbot in Monaten\n„V o r s c h r i f t z e i c h e n\n136           Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.)    § 41 Abs. 1 i. V. m.                  10 €\nnicht befolgt                             Anlage 2 lfd. Nr. 3\n(Zeichen 206) Spalte 3\nNr. 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n137           Bei verengter Fahrbahn                    § 41 Abs. 1 i. V. m.                   5€\n(Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vor-       Anlage 2 lfd. Nr. 4\nrang nicht gewährt                        (Zeichen 208) Spalte 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n137.1         – mit Gefährdung                          § 41 Abs. 1 i. V. m.                  10 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 4\n(Zeichen 208) Spalte 3\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n137.2         – mit Sachbeschädigung                                                          20 €\n138           Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen      § 41 Abs. 1 i. V. m.                  10 €\n209, 211, 214, 222)                       Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10\nvorgeschriebene Fahrtrichtung             (Zeichen 209, 211, 214,\noder Vorbeifahrt nicht befolgt            222) Spalte 3 Satz 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n138.1         – mit Gefährdung                          § 41 Abs. 1 i. V. m.                  15 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10\n(Zeichen 209, 211, 214,\n222) Spalte 3 Satz 1\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n138.2         – mit Sachbeschädigung                                                          25 €\n139           Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr)      § 41 Abs. 1 i. V. m.\noder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vor-     Anlage 2 lfd. Nr. 8\ngeschriebene Fahrtrichtung nicht be-      (Zeichen 215) Spalte 3\nfolgt                                     Nr. 1, lfd. Nr. 9\n(Zeichen 220) Spalte 3\nSatz 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n139.1         als Kfz-Führer                                                                  20 €\n139.2         als Radfahrer                                                                   15 €","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009              2679\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                 Tatbestand                               StVO\nFahrverbot in Monaten\n139.2.1      – mit Behinderung                          § 41 Abs. 1 i. V. m.                 20 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 8\n(Zeichen 215) Spalte 3\nNr. 1, lfd. Nr. 9\n(Zeichen 220)\nSpalte 3 Satz 1\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n139.2.2      – mit Gefährdung                                                                25 €\n139.2.3      – mit Sachbeschädigung                                                          30 €\n140          Als anderer Verkehrsteilnehmer             § 41 Abs. 1 i. V. m.                 10 €\nvorschriftswidrig Radweg                   Anlage 2 zu lfd. Nr. 16, 17,\n(Zeichen 237) oder einen                   19, 20 (Zeichen 237, 238,\nsonstigen Sonderweg                        240, 241) Spalte 3 Nr. 2,\n(Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als   lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1)\nanderer Fahrzeugführer Fahrradstraße       Spalte 3 Nr. 1\n(Zeichen 244.1)                            § 49 Abs. 3 Nr. 4\nvorschriftswidrig benutzt\n141          Als anderer Verkehrsteilnehmer Fuß-        § 41 Abs. 1 i. V. m.\ngängerbereich (Zeichen 239, 242.1)         Anlage 2 lfd. Nr. 18\nbenutzt oder ein Verkehrsverbot (Zei-      (Zeichen 238) Spalte 3\nchen 250, 251, 253,                        Satz 1,\n254, 255, 260) nicht beachtet              lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)\nSpalte 3 Nr. 1,\nlfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1\ni. V. m.\nlfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33,\n35 (Zeichen 250, 251, 253,\n254, 255, 260)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n141.1        mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3                                           20 €\nNr. 2 Buchstabe a oder b StVO ge-\nnannten Art\n141.2        mit anderen Kraftfahrzeugen                                                     15 €\n141.3        als Radfahrer                                                                   10 €\n141.3.1      – mit Behinderung                          § 41 Abs. 1 i. V. m.                 15 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 18\n(Zeichen 239) Spalte 3\nSatz 1,\nlfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)\nSpalte 3 Nr. 1,\nlfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1\ni. V. m.\nlfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33,\n35 (Zeichen 250, 251, 253,\n254, 255, 260)\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n141.3.2      – mit Gefährdung                                                                20 €\n141.3.3      – mit Sachbeschädigung                                                          25 €\n142          Als Kfz-Führer Verkehrsverbot              § 41 Abs. 1 i. V. m.                 20 €\n(Zeichen 262 bis 266) oder Verbot des Anlage 2 lfd. Nr. 36\nEinfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet bis 40 (Zeichen 262\nbis 266) Spalte 3,\nlfd. Nr. 41 (Zeichen 267)\nSpalte 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4","2680         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                  Tatbestand                              StVO\nFahrverbot in Monaten\n143          Als Radfahrer Verbot des Einfahrens        § 41 Abs. 1 i. V. m.                15 €\n(Zeichen 267) nicht beachtet               Anlage 2 lfd. Nr. 41\n(Zeichen 267) Spalte 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n143.1        – mit Behinderung                          § 41 Abs. 1 i. V. m.                20 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 41\n(Zeichen 267) Spalte 3\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n143.2        – mit Gefährdung                                                               25 €\n143.3        – mit Sachbeschädigung                                                         30 €\n144          In einem Fußgängerbereich,                 § 41 Abs. 1 i. V. m.                30 €\nder durch Zeichen 239, 242.1               Anlage 2 lfd. Nr. 18\noder 250 gesperrt war, geparkt             (Zeichen 239) Spalte 3\n(§ 12 Abs. 2 StVO)                         Satz 1,\nlfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)\nSpalte 3 Nr. 1,\nlfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1\ni. V. m.\nlfd. Nr. 28 (Zeichen 250)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n144.1        – mit Behinderung                          § 41 Abs. 1 i. V. m.                35 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 18\n(Zeichen 239) Spalte 3\nSatz 1, lfd. Nr. 21\n(Zeichen 242.1) Spalte 3\nNr. 1,\nlfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1\ni. V. m.\nlfd. Nr. 28 (Zeichen 250)\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4 Satz 2, Nr. 6\n144.2        länger als 3 Stunden                       § 41 Abs. 1 i. V. m.               35 €“.\nAnlage 2 lfd. Nr. 18\n(Zeichen 239) Spalte 3\nSatz 1,\nlfd. Nr. 21\n(Zeichen 242.1) Spalte 3\nNr. 1,\nlfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1\ni. V. m.\nlfd. Nr. 28 (Zeichen 250)\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n27. Die Nummern 145 bis 145.3 werden gestrichen.\n28. Die Nummern 146 bis 153 werden wie folgt gefasst:\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                  Tatbestand                              StVO\nFahrverbot in Monaten\n„146         Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr           § 41 Abs. 1 i. V. m.                15 €\nauf einem Gehweg (Zeichen 239) oder        Anlage 2 lfd. Nr. 18\nin einem Fußgängerbereich (242.1)          (Zeichen 239) Spalte 3\ndie Geschwindigkeit nicht angepasst        Satz 1,\n(soweit nicht von Nummer 11 erfasst)       lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1)\nSpalte 3 Nr. 2\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n147          Als Nichtberechtigter Sonder-              § 41 Abs. 1 i. V. m.                15 €\nfahrstreifen für Omnibusse des             Anlage 2 lfd. Nr. 25\nLinienverkehrs (Zeichen 245)               (Zeichen 245) Spalte 3\noder für Taxen (Zeichen 245 mit            Satz 1\nZusatzzeichen) benutzt                     § 49 Abs. 3 Nr. 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009            2681\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                  Tatbestand                              StVO\nFahrverbot in Monaten\n147.1        – mit Behinderung                          § 41 Abs. 1 i. V. m.                35 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 25\n(Zeichen 245) Spalte 3\nSatz 1\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n148          Wendeverbot (Zeichen 272)                  § 41 Abs. 1 i. V. m.                20 €\nnicht beachtet                             Anlage 2 lfd. Nr. 47\n(Zeichen 272) Spalte 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n149          Vorgeschriebenen Mindestabstand            § 41 Abs. 1 i. V. m.                25 €\n(Zeichen 273) zu einem vorausfahren-       Anlage 2 lfd. Nr. 48\nden Fahrzeug unterschritten                (Zeichen 273) Spalte 3\nSatz 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n150          Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.)     § 41 Abs. 1 i. V. m.                50 €\nnicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an Anlage 2 lfd. Nr. 3\nder Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und   (Zeichen 206) Spalte 3\ndadurch einen anderen gefährdet            Nr. 1,\n§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7,\n11 Nr. 2,\njeweils i. V. m. Anlage 2\nlfd. Nr. 67 (Zeichen 294)\nSpalte 3\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 2, 4\n151          Als Fahrzeugführer in einem Fußgän-\ngerbereich (Zeichen 239, 242.1) einen\nFußgänger gefährdet\n151.1        bei zugelassenem Fahrzeugverkehr           § 41 Abs. 1 i. V. m.                40 €\n(Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen) Anlage 2 lfd. Nr. 18\n(Zeichen 239 mit Zusatz-\nzeichen) Spalte 3 Satz 1,\nlfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1\nmit Zusatzzeichen)\nSpalte 3 Nr. 2\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 4\n151.2        bei nicht zugelassenem Fahrzeugver-                                            50 €\nkehr\n152          Eine für kennzeichnungspflichtige          § 41 Abs. 1 i. V. m.               100 €\nKraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern     Anlage 2 lfd. Nr. 35\n(Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge      (Zeichen 261),\nmit wassergefährdender Ladung (Zei-        lfd. Nr. 43 (Zeichen 269)\nchen 269) gesperrte Straße befahren        Spalte 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n152.1        bei Eintragung von bereits einer Ent-                                         250 €\nscheidung wegen Verstoßes                                                 Fahrverbot\ngegen Zeichen 261 oder 269                                                  1 Monat\n153          Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrs-    § 41 Abs. 1 i. V. m.              40 €“.\nverbotes zur Verminderung schädlicher      Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45\nLuftverunreinigungen (Zeichen 270.1,       (Zeichen 270.1, 270.2)\n270.2) am Verkehr teilgenommen             Spalte 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n29. Nummer 154 wird gestrichen.","2682         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\n30. Die Nummern 155 bis 159c.2 und die Überschrift zu Nummer 157 werden wie folgt gefasst:\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                 Tatbestand                               StVO\nFahrverbot in Monaten\n„155         Fahrstreifenbegrenzung                     § 41 Abs. 1 i. V. m.               10 €\n(Zeichen 295, 296) überquert               Anlage 2 lfd. Nr. 68\noder überfahren oder durch Pfeile vor-     (Zeichen 295) Spalte 3\ngeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen       Nr. 1 a,\n297) nicht gefolgt oder Sperrfläche        lfd. Nr. 69 (Zeichen 296)\n(Zeichen 298) benutzt (außer Parken)       Spalte 3 Nr. 1,\nlfd. Nr. 70 (Zeichen 297)\nSpalte 3 Nr. 1,\nlfd. Nr. 72 (Zeichen 298)\nSpalte 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n155.1        – mit Sachbeschädigung                     § 41 Abs. 1 i. V. m.               35 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 68\n(Zeichen 295) Spalte 3\nNr. 1 a,\nlfd. Nr. 69 (Zeichen 296)\nSpalte 3 Nr. 1,\nlfd. Nr. 70 (Zeichen 297)\nSpalte 3 Nr. 1,\nlfd. Nr. 72 (Zeichen 298)\nSpalte 3\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n155.2        und dabei überholt                         § 41 Abs. 1 i. V. m.               30 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 68\n(Zeichen 295) Spalte 3\nNr. 1 a,\nlfd. Nr. 69 (Zeichen 296)\nSpalte 3 Nr. 1,\nlfd. Nr. 70 (Zeichen 297)\nSpalte 3 Nr. 1,\nlfd. Nr. 72 (Zeichen 298)\nSpalte 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n155.3        und dabei nach links abgebogen oder        § 41 Abs. 1 i. V. m.               30 €\ngewendet                                   Anlage 2 lfd. Nr. 68\n(Zeichen 295) Spalte 3\nNr. 1 a,\nlfd. Nr. 69 (Zeichen 296)\nSpalte 3 Nr. 1,\nlfd. Nr. 70 (Zeichen 297)\nSpalte 3 Nr. 1,\nlfd. Nr. 72 (Zeichen 298)\nSpalte 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4\n155.3.1      – mit Gefährdung                           § 41 Abs. 1 i. V. m.               35 €\nAnlage 2 lfd. Nr. 68\n(Zeichen 295) Spalte 3\nNr. 1 a,\nlfd. Nr. 69 (Zeichen 296)\nSpalte 3 Nr. 1,\nlfd. Nr. 70 (Zeichen 297)\nSpalte 3 Nr. 1,\nlfd. Nr. 72 (Zeichen 298)\nSpalte 3\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 4\n156          Sperrfläche (Zeichen 298)                  § 41 Abs. 1 i. V. m.               25 €\nzum Parken benutzt                         Anlage 2 lfd. Nr. 72\n(Zeichen 298) Spalte 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009            2683\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                 Tatbestand                             StVO\nFahrverbot in Monaten\nRichtzeichen\n157          Als Fahrzeugführer in einem\nverkehrsberuhigten Bereich\n(Zeichen 325.1, 325.2)\n157.1        – Schrittgeschwindigkeit nicht             § 42 Abs. 2 i. V. m.               15 €\neingehalten (soweit nicht von            Anlage 3 lfd. Nr. 12\nNummer 11 erfasst)                       (Zeichen 325.1) Spalte 3\nNr. 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n157.2        – Fußgänger behindert                      § 42 Abs. 2 i. V. m.               15 €\nAnlage 3 lfd. Nr. 12\n(Zeichen 325.1) Spalte 3\nNr. 2\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3\nNr. 5\n158          Als Fahrzeugführer in einem                § 42 Abs. 2 i. V. m.               40 €\nverkehrsberuhigten Bereich                 Anlage 3 lfd. Nr. 12\n(Zeichen 325.1, 325.2) einen               (Zeichen 325.1) Spalte 3\nFußgänger gefährdet                        Nr. 2\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3\nNr. 5\n159          In einem verkehrsberuhigten Bereich        § 42 Abs. 2 i. V. m.               10 €\n(Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der       Anlage 3 lfd. Nr. 12\nzum Parken gekennzeichneten Flächen        (Zeichen 325.1) Spalte 3\ngeparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)                 Nr. 4\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n159.1        – mit Behinderung                          § 42 Abs. 2 i. V. m.               15 €\nAnlage 3 lfd. Nr. 12\n(Zeichen 325.1) Spalte 3\nNr. 4\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3\nNr. 5\n159.2        länger als 3 Stunden                       § 42 Abs. 2 i. V. m.               20 €\nAnlage 3 lfd. Nr. 12\n(Zeichen 325.1) Spalte 3\nNr. 4\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n159.2.1      – mit Behinderung                          § 42 Abs. 2 i. V. m.               30 €\nAnlage 3 lfd. Nr. 12\n(Zeichen 325.1) Spalte 3\nNr. 4\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3\nNr. 5\n159a         In einem Tunnel (Zeichen 327)              § 42 Abs. 2 i. V. m.               10 €\nAbblendlicht nicht benutzt                 Anlage 3 lfd. Nr. 14\n(Zeichen 327) Spalte 3\nSatz 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n159a.1       - mit Gefährdung                           § 42 Abs. 2 i. V. m.               15 €\nAnlage 3 lfd. Nr. 14\n(Zeichen 327) Spalte 3\nSatz 1\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Nr. 5\n159a.2       – mit Sachbeschädigung                                                        35 €","2684         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand                                 StVO\nFahrverbot in Monaten\n159b            In einem Tunnel (Zeichen 327)                    § 42 Abs. 2 i. V. m.                      40 €\ngewendet                                         Anlage 3 lfd. Nr. 14\n(Zeichen 327) Spalte 3\nSatz 2\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n159c            In einer Nothalte- und Pannenbucht               § 42 Abs. 2 i. V. m.\n(Zeichen 328) unberechtigt                       Anlage 3 lfd. Nr. 15\n(Zeichen 328) Spalte 3\n§ 49 Abs. 3 Nr. 5\n159c.1          – Gehalten                                                                                 20 €\n159c.2          – Geparkt                                                                                  25 €“.\n31. Die Nummern 160 bis 162 werden gestrichen.\n32. Die Überschrift vor Nummer 163 und Nummer 163 werden wie folgt gefasst:\nRegelsatz in Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand                                 StVO\nFahrverbot in Monaten\n„V e r k e h r s e i n r i c h t u n g e n\n163             Durch Verkehrseinrichtungen abge-                § 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m.               5 €“.\nsperrte Straßenfläche befahren                   Anlage 4 lfd. Nr. 2 bis 7\n(Zeichen 600, 605, 610,\n615, 616, 628, 629)\nSpalte 3 Nr. 1\n§ 49 Abs. 3 Nr. 6\n33. In den Nummern 189.2.1, 189.3.1 und 214.1 ist jeweils in der Spalte „Tatbestand“ die Angabe „bzw. ihre\nAnhänger“ anzufügen.\nArtikel 3\nÄnderung der Fahrerlaubnis-Verordnung\nIn Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I\nS. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2097) geändert worden ist, wird Abschnitt A Nummer 2.1 wie folgt gefasst:\n„2.1 Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über\ndas Rechtsfahrgebot                            (§ 2 Abs. 2)\ndie Geschwindigkeit                            (§ 3 Abs. 1, 2a, 3 und 4, § 41 Abs. 1\ni. V. m. der Anlage 2, § 42 Abs. 2\ni. V. m. der Anlage 3 Abschnitt 4)\nden Abstand                                    (§ 4 Abs. 1)\ndas Überholen                                  (§ 5, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)\ndie Vorfahrt                                   (§ 8, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)\ndas Abbiegen, Wenden und Rück-                 (§ 9)\nwärtsfahren\ndie Benutzung von Autobahnen und               (§ 2 Abs. 1, § 18 Abs. 2 bis 5, Abs. 7,\nKraftfahrstraßen                               § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2)\ndas Verhalten an Bahnübergängen                (§ 19 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 7 i. V. m.\nder Anlage 1 Abschnitt 2)\ndas Verhalten an öffentlichen Ver-             (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1\nkehrsmitteln und Schulbussen                   i. V. m. der Anlage 2)\ndas Verhalten an Fußgängerüber-                (§ 26, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2\nwegen                                          Abschnitt 9)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009 2685\nübermäßige Straßenbenutzung            (§ 29)\ndas Verhalten an Wechsellichtzei-      (§ 36, § 37 Abs. 2, 3, § 41 Abs. 1\nchen, Dauerlichtzeichen und Zeichen i. V. m. der Anlage 2)“.\n206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) sowie\ngegenüber Haltzeichen von Polizei-\nbeamten\nArtikel 4\nÄnderung der\n12. Ausnahmeverordnung zur StVO\nIn § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18. März 2005 (BGBl. I\nS. 866) werden\n1. die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ und\n2. die Angabe „(Zeichen 331)“ durch die Angabe „(Zeichen 331.1)“\nersetzt.\nArtikel 5\nÄnderung\nder Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung\n§ 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung vom 21. November\n1978 (BGBl. I S. 1824), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. August 1997\n(BGBl. I S. 2028) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe\n„(Zeichen 330.1)“ ersetzt.\n2. In Satz 2 werden die Wörter „oder niedrigere Richtgeschwindigkeiten (Zei-\nchen 380)“ gestrichen.\nArtikel 6\nÄnderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO\nIn § 1 der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Oktober 1998 (BGBl. I\nS. 3171), die zuletzt durch die Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 780)\ngeändert worden ist, werden\n1. die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“ und\n2. die Angabe „(Zeichen 331)“ durch die Angabe „(Zeichen 331.1)“\nersetzt.\nArtikel 7\nÄnderung der Ferienreiseverordnung\nIn § 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die\nzuletzt durch die Verordnung vom 13. Juni 2008 (BGBl. I S. 1024) geändert\nworden ist, wird die Angabe „(Zeichen 330)“ durch die Angabe „(Zeichen 330.1)“\nersetzt.\nArtikel 8\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils\nden Wortlaut der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verord-\nnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bun-\ndesgesetzblatt bekanntmachen.","2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009\nArtikel 9\nInkrafttreten\nDie Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 5. August 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}