{"id":"bgbl1-2009-51-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":51,"date":"2009-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/51#page=85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-51-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_51.pdf#page=85","order":5,"title":"Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz  AkkStelleG)","law_date":"2009-07-31T00:00:00Z","page":2625,"pdf_page":85,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009              2625\nGesetz\nüber die Akkreditierungsstelle\n(Akkreditierungsstellengesetz – AkkStelleG)\nVom 31. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           Behörden ausführen. Die Akkreditierungsstelle kann\nsen:                                                         sich bei der Durchführung der Überwachung der akkre-\nditierten Konformitätsbewertungsstellen der die Befug-\n§1                               nis erteilenden Behörden bedienen.\nAkkreditierung\n§3\n(1) Die Akkreditierung wird als hoheitliche Aufgabe\ndes Bundes durch die Akkreditierungsstelle durchge-                   Befugnisse der Akkreditierungsstelle\nführt. Diese ist nationale Akkreditierungsstelle im Sinne\nDie Akkreditierungsstelle kann von der Konformitäts-\nder Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen\nbewertungsstelle und ihrem mit der Leitung und der\nParlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die\nDurchführung von Fachaufgaben beauftragten Perso-\nAnforderungen an Akkreditierung und Marktüberwa-\nnal die zur Feststellung und Überwachung der fachli-\nchung bei der Vermarktung von Produkten und zur Auf-\nchen Kompetenz und der Eignung einer Konformitäts-\nhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218\nbewertungsstelle erforderlichen Auskünfte und sons-\nvom 13.8.2008, S. 30) und für Akkreditierungen nach\ntige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Un-\nArtikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zuständig.\nterlagen, verlangen sowie die dazu erforderlichen An-\n(2) Die in anderen Rechtsvorschriften geregelte Zu-       ordnungen treffen. Die Bediensteten und sonstigen\nständigkeit von Behörden, Stellen die Befugnis zu ertei-     Beauftragten der Akkreditierungsstelle sind befugt, zu\nlen, als Konformitätsbewertungsstelle tätig zu werden,       den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstätten,\nbleibt unberührt. Insbesondere gilt dies für die Bereiche    Geschäfts- und Betriebsräume der Konformitätsbewer-\nMedizinprodukte, Gendiagnostika, Sicherheitstechnik          tungsstelle zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen,\nsowie Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-             soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;\nschutz einschließlich Lebensmittelsicherheit.                das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-\ntikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-\n§2                               schränkt. Die Konformitätsbewertungsstelle hat an\nAufgaben der Akkreditierungsstelle                 Maßnahmen nach Satz 1 im erforderlichen Umfang mit-\nzuwirken. Die Befugnisse gemäß Satz 1 bis 3 gelten\n(1) Die Akkreditierungsstelle führt auf schriftlichen\nauch für die zuständigen Behörden, die Tätigkeiten im\nAntrag einer Konformitätsbewertungsstelle Akkreditie-\nRahmen von § 2 Absatz 3 ausführen.\nrungsverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG)\nNr. 765/2008 durch. Sie wendet bei der Akkreditierung\ndie nach § 5 Absatz 3 bekannt gemachten Regeln an.                                       §4\n(2) Die Akkreditierungsstelle führt ein Verzeichnis der                       Zusammenarbeit\nakkreditierten Konformitätsbewertungsstellen mit An-                          mit anderen Behörden\ngabe des fachlichen Umfangs und hält es auf dem neu-            (1) Den Behörden, die auf Grund einer Rechtsvor-\nesten Stand.                                                 schrift Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis\n(3) Die Akkreditierungsstelle soll bei Begutachtungs-     erteilen, als solche tätig zu werden, übermittelt die Ak-\ntätigkeiten das bei anderen Behörden vorhandene              kreditierungsstelle unverzüglich die notwendigen Infor-\nFachwissen heranziehen. Die Akkreditierungsstelle            mationen über Akkreditierungstätigkeiten oder Maß-\nlässt Begutachtungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2          nahmen, die die Akkreditierungsstelle ergriffen hat.\ngenannten Bereiche von den die Befugnis erteilenden          Werden der Akkreditierungsstelle Geschäftsgeheim-","2626             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nnisse bekannt, so schützt sie deren Vertraulichkeit ge-       nicht überschreiten. Der Akkreditierungsbeirat wählt\ngenüber Dritten.                                              den Vorsitzenden oder die Vorsitzende aus seiner Mitte.\n(2) Die Akkreditierungsstelle hat den in Absatz 1 ge-      Die Wahl des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden be-\nnannten Behörden auf deren Ersuchen Auskunft zu er-           darf der Bestätigung durch das Bundesministerium für\nteilen und auf deren Verlangen ein Überprüfungsverfah-        Wirtschaft und Technologie.\nren einzuleiten, wenn sie über Mängel hinsichtlich der           (6) Die obersten Bundes- und Landesbehörden oder\nfachlichen Kompetenz einer Konformitätsbewertungs-            die von diesen bestimmten Stellen sowie die Akkredi-\nstelle unterrichtet wird.                                     tierungsstelle haben das Recht, an Sitzungen des Ak-\n(3) Bei Akkreditierungen für die in § 1 Absatz 2 Satz 2    kreditierungsbeirates teilzunehmen und gehört zu\ngenannten Bereiche trifft die Akkreditierungsstelle die       werden sowie Tagesordnungspunkte anzumelden und\nAkkreditierungsentscheidung im Einvernehmen mit               Beratungsunterlagen einzubringen.\nden Behörden, die die Begutachtung nach § 2 Absatz 3             (7) Der Akkreditierungsbeirat gibt sich eine Ge-\ndurchführen.                                                  schäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesmi-\nnisteriums für Wirtschaft und Technologie und der in\n§5                               § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 genannten Bundes-\nAkkreditierungsbeirat                       ministerien bedarf.\n(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und                 (8) Der Akkreditierungsbeirat richtet sektorbezogene\nTechnologie wird ein Akkreditierungsbeirat eingerichtet.      Fachbeiräte ein. Diese haben insbesondere die Aufga-\nEr berät und unterstützt die Bundesregierung und die          be, den Akkreditierungsbeirat bei der Ermittlung der in\nAkkreditierungsstelle in Fragen der Akkreditierung.           den jeweiligen Sektoren relevanten Regeln nach Ab-\nsatz 2 Nummer 1 und 2 zu unterstützen. Sie können\n(2) Der Akkreditierungsbeirat hat insbesondere die\nferner bei der Vorbereitung von Akkreditierungsent-\nAufgaben,\nscheidungen mitwirken. Das Nähere, einschließlich der\n1. allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, wel-        Besetzung der Fachbeiräte, regelt die Geschäftsord-\nche die Anforderungen, insbesondere aus Rechts-           nung nach Absatz 7.\nvorschriften, an Konformitätsbewertungsstellen kon-\n(9) Die Geschäfte des Akkreditierungsbeirates führt\nkretisieren oder ergänzen,\ndie Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.\n2. allgemeine oder sektorale Regeln zu ermitteln, wel-\nche die Anforderungen, insbesondere aus Rechts-                                     §6\nvorschriften, für Akkreditierungstätigkeiten konkreti-                    Akkreditierungssymbol\nsieren oder ergänzen,\n(1) Die Akkreditierungsstelle kann einer Konformi-\n3. die Nutzung der Akkreditierung als vertrauensbilden-       tätsbewertungsstelle auf Antrag gestatten, ein Symbol\ndes Element der Konformitätsbewertung zu fördern,         zu verwenden, das auf ihre Akkreditierung hinweist (Ak-\n4. die deutsche Vertretung und Haltung für die Sitzun-        kreditierungssymbol).\ngen der Europäischen Kooperation für Akkreditie-\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nrung zu koordinieren.\nnologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-         nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgen-\nnologie macht im Einvernehmen mit den fachlich be-            des zu regeln:\ntroffenen Bundesministerien die vom Akkreditierungs-\n1. die Gestaltung und den Schutz des Akkreditierungs-\nbeirat ermittelten Regeln nach Absatz 2 Nummer 1\nsymbols,\nund 2 im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bun-\ndesanzeiger bekannt.                                          2. Einzelheiten der Verwendung des Akkreditierungs-\n(4) Dem Akkreditierungsbeirat gehören sachverstän-             symbols und\ndige Personen an, insbesondere aus dem Kreis                  3. die Nutzungsrechte für das Akkreditierungssymbol.\n1. der Länder,\n§7\n2. der Stellen, die auf Grund einer Rechtsvorschrift\nKonformitätsbewertungsstellen die Befugnis ertei-                        Gebühren und Auslagen\nlen, als solche tätig zu werden,                             (1) Für Amtshandlungen der Akkreditierungsstelle\n3. der Konformitätsbewertungsstellen,                         auf Grund dieses Gesetzes und der Verordnung (EG)\n4. der Wirtschaft und                                         Nr. 765/2008 werden zur Deckung des Verwaltungsauf-\nwands Gebühren und Auslagen erhoben. Soweit die\n5. der Verbraucher und Verbraucherinnen.                      gebühren- und auslagenpflichtigen Amtshandlungen\nDie Mitgliedschaft ist ehrenamtlich. Hinsichtlich der         der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die Gebüh-\nsachverständigen Personen nach Absatz 4 Nummer 1              ren und Auslagen um die gesetzliche Umsatzsteuer.\nund 2, sofern es sich um Stellen der Länder handelt,             (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nsteht den Ländern das Vorschlagsrecht zu.                     nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\n(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-         Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-\nnologie beruft im Einvernehmen mit den in § 8 Absatz 1        nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-\nNummer 1 und 3 bis 7 genannten Bundesministerien für          darf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebüh-\ndie Dauer von drei Jahren die Mitglieder des Akkredi-         rensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestim-\ntierungsbeirates und für jedes Mitglied einen Vertreter       men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-\noder eine Vertreterin. Die Zahl der Mitglieder soll 15        hen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009                2627\nmit den Amtshandlungen verbundene gesamte Perso-               erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit\nnal- und Sachaufwand abgedeckt wird.                           der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-\nweit eingeschränkt. Gegenstände oder geschäftliche\n§8                               Unterlagen können im erforderlichen Umfang eingese-\nBeleihung oder Errichtung                     hen und in Verwahrung genommen werden.\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-            (3) Die Bundesministerien können die Aufsicht auf\nnologie kann im Einvernehmen mit dem                           eine nachgeordnete Behörde oder das Bundesministe-\nrium für Wirtschaft und Technologie übertragen.\n1. Bundesministerium des Innern,\n2. Bundesministerium der Finanzen,                                                         § 10\n3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales,                                        Voraussetzungen\n4. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                         und Durchführung der Beleihung\nund Verbraucherschutz,                                       (1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn\n5. Bundesministerium für Gesundheit,\n1. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts\n6. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der\nwicklung,                                                     Aufgaben der Akkreditierungsstelle bietet, insbeson-\n7. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                   dere die Anforderungen gemäß Artikel 8 der Verord-\nReaktorsicherheit                                             nung (EG) Nr. 765/2008 erfüllt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-              2. der Bund an der zu beleihenden juristischen Person\nrates eine juristische Person des Privatrechts mit Auf-            des Privatrechts zu zwei Dritteln beteiligt ist oder der\ngaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle be-              Bund und die Länder, soweit letztere dies wünschen,\nleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen.              zu jeweils einem Drittel an der juristischen Person\nIn der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nä-              des Privatrechts beteiligt sind und\nhere Bestimmungen getroffen werden über                        3. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts\n1. die Zuständigkeit der dort genannten Bundesminis-               einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hat,\nterien für die Aufsicht und                                   der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2\n2. die Ausgestaltung der Aufsicht.                                 genannten Bereichen die Akkreditierungsentschei-\ndung trifft. Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen,\n(2) Für den Fall, dass eine juristische Person des Pri-        dass zwei Drittel der Mitglieder aus sach- und fach-\nvatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die               kundigen Personen, die Angehörige der die Befugnis\nBeleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das                erteilenden Behörden sind, berufen werden. Dazu\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im                sind den in § 8 Absatz 1 genannten Bundesministe-\nEinvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministe-                rien entsprechende Entsenderechte einzuräumen,\nrien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.                   die sie unter Einbeziehung der nach § 5 Absatz 8\nzuständigen Fachbeiräte ausüben.\n§9\nEin Anspruch auf Beleihung besteht nicht.\nAufsicht\n(2) Die zu beleihende juristische Person des Privat-\n(1) Die Akkreditierungsstelle untersteht vorbehaltlich\nrechts muss für die Akkreditierungsstelle über eine\nder auf Grund § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 getroffe-\nangemessene Haftpflichtversicherung mit einer De-\nnen Bestimmungen der Aufsicht durch das jeweils zu-\nckungssumme von wenigstens 10 Millionen Euro verfü-\nständige Bundesministerium. Die Bundesministerien\ngen.\nüben die Aufsicht so aus, dass die Unabhängigkeit\nund Unparteilichkeit der Akkreditierungsstelle bei                (3) Die Beleihung kann erstmals zum Ablauf des\nAkkreditierungsentscheidungen gewahrt bleibt. Die              fünften Jahres nach Wirksamwerden der Beleihung mit\nBundesministerien können zur Wahrnehmung ihrer Auf-            einer Frist von zwei Jahren beendet werden. Nach Ab-\nsichtstätigkeit insbesondere sich jederzeit über die An-       lauf des fünften Jahres kann die Beleihung jederzeit mit\ngelegenheiten der Akkreditierungsstelle, insbesondere          einer Frist von zwei Jahren beendet werden. Haben die\ndurch Einholung von Auskünften, Berichten und die              Voraussetzungen für die Beleihung nicht vorgelegen\nVorlage von Aufzeichnungen aller Art, unterrichten,            oder sind sie nachträglich entfallen, kann die Beleihung\nrechtswidrige Maßnahmen beanstanden sowie ent-                 jederzeit beendet werden.\nsprechende Abhilfe verlangen. Die Akkreditierungs-                (4) Wird die Beleihung nach Absatz 3 Satz 3 been-\nstelle ist verpflichtet, den Weisungen der Bundesminis-        det, besteht kein Anspruch auf Ausgleich.\nterien nachzukommen. Diese können, wenn die Akkre-\nditierungsstelle ihren Weisungen nicht oder nicht frist-\n§ 11\ngerecht nachkommt, die erforderlichen Maßnahmen an\nStelle und auf Kosten der Akkreditierungsstelle selbst                    Aufsicht über die Geschäftsleitung\ndurchführen oder durch einen anderen durchführen las-             Die zur Geschäftsführung berechtigten Personen der\nsen.                                                           Beliehenen müssen zuverlässig sein. Die Bestellung zur\n(2) Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der        Geschäftsführung ist dem Bundesministerium für Wirt-\nBundesministerien sind befugt, zu den Betriebs- und            schaft und Technologie durch die Beliehene anzuzei-\nGeschäftszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Be-            gen. Dabei hat die Beliehene die Tatsachen anzugeben,\ntriebräume der Beliehenen zu betreten, zu besichtigen          die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Eignung\nund zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben        wesentlich sind.","2628                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                     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Dezem-\nSatz 1 zuwiderhandelt.                                                               ber 2014 nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder\n§ 20 des Beamtenstatusgesetzes zugewiesene Beamte\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nund Beamtinnen beschäftigen.\nbis zu fünftausend Euro geahndet werden.\n§ 13                                                                           § 14\nÜbergangsbestimmungen                                                                    Inkrafttreten\n(1) Überwachungspflichten für Akkreditierungen, die                                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nvor dem 1. Januar 2010 erteilt wurden, gehen zum Zeit-                               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g"]}