{"id":"bgbl1-2009-51-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":51,"date":"2009-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/51#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_51.pdf#page=82","order":4,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn","law_date":"2009-07-31T00:00:00Z","page":2622,"pdf_page":82,"num_pages":3,"content":["2622            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Errichtung\neiner Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn\nVom 31. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              5. § 5 wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                                        „§ 5\nOrgane der Stiftung\nArtikel 1\nOrgane der Stiftung sind\nÄnderung des Gesetzes\nzur Errichtung einer Stiftung                        1. der Stiftungsrat,\nDeutsche Geisteswissenschaftliche                       2. die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates,\nInstitute im Ausland, Bonn\n3. die Direktionsversammlung,\nDas Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche\n4. die Direktorinnen oder Direktoren der Institute,\nGeisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn,\nvom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2003) wird wie folgt ge-            5. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.“\nändert:                                                        6. § 6 wird wie folgt gefasst:\n1. Der Überschrift wird die Angabe „(DGIAG)“ ange-                                         „§ 6\nfügt.\nStiftungsrat\n2. § 1 Satz 3 wird aufgehoben.                                      (1) Der Stiftungsrat besteht aus elf vom Bundes-\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                  ministerium für Bildung und Forschung für eine\nAmtszeit von vier Jahren berufenen Mitgliedern.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEs werden berufen:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. zwei Mitglieder, die von der Bundesregierung\n„Zweck der Stiftung ist es, Folgendes zu                   benannt werden,\nfördern:                                               2. ein Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender\n1. die Forschung mit Schwerpunkten auf                     des Stiftungsrates, das vom Stiftungsrat be-\nden Gebieten der Geschichts-, Kultur-,                 nannt wird,\nWirtschafts- und Sozialwissenschaften in           3. sieben Mitglieder, die von den in der Satzung\nausgewählten Ländern und                               bestimmten Stellen, insbesondere von Wissen-\n2. das gegenseitige Verständnis zwischen                   schaftsorganisationen benannt werden, und\nDeutschland und diesen Ländern.“                   4. ein Mitglied, das von der in der Satzung be-\nbb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Projekte“                   stimmten Organisation der Wirtschaft benannt\ndie Wörter „Tätigkeiten, insbesondere“ ein-                wird.\ngefügt.                                                Als Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2 und 3 können\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          nur Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler be-\nnannt werden. Die Mitglieder nach Satz 2 Nummer 2\naa) In Satz 2 werden vor dem Punkt die Wörter              bis 4 sollen die wissenschaftliche Breite der gesam-\n„ , insbesondere durch                                 ten Stiftung vertreten. Die Mitglieder können nur\n1. Publikationen,                                      einmal wieder berufen werden. Der Stiftungsrat be-\nnennt eine Person gemäß Satz 2 Nummer 2 auf\n2. wissenschaftliche Veranstaltungen wie\nGrund von Vorschlägen, die aus seiner Mitte oder\nAusstellungen, Kolloquien und Tagungen,\nvon der Direktionsversammlung gemacht werden.\n3. wissenschaftliche Auskünfte und Bera-               Falls diese Person zum Zeitpunkt der Berufung be-\ntungen sowie die Vermittlung wissen-               reits Mitglied des Stiftungsrates nach Satz 2 Num-\nschaftlicher Kontakte und                          mer 3 oder 4 ist, wird für den frei werdenden Platz\n4. Förderung des wissenschaftlichen Nach-              ein neues Mitglied berufen.\nwuchses, vor allem durch Vergabe von                  (2) Die mit dem Vorsitz des Stiftungsrates be-\nStipendien“                                        traute Person leitet die Sitzungen des Stiftungsra-\neingefügt.                                             tes und hat das Recht, an den Sitzungen aller an-\nderen Organe und Gremien teilzunehmen. Sie führt\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                unter Beteiligung der Geschäftsführerin oder des\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                  Geschäftsführers und der Direktionsversammlung\ndie Haushaltsverhandlungen mit dem Bundesminis-\na) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.                     terium für Bildung und Forschung. Sie ist Vorge-\nb) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 1 bis 3.            setzte der Direktorinnen und Direktoren sowie der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009                2623\nGeschäftsführerin oder des Geschäftsführers und                   (4) Die Direktionsversammlung entscheidet in\nkann die Stiftung auch insoweit vertreten.                     der Regel in Sitzungen, die die Sprecherin oder\n(3) Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der              der Sprecher nach Bedarf, jedoch mindestens ein-\nStiftung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten,             mal im Jahr, einberuft. Auf Antrag von mindestens\ndie für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung             der Hälfte der Mitglieder muss eine Sitzung einbe-\nsind. Dazu gehören insbesondere Änderungen der                 rufen werden. Die Direktionsversammlung fasst ihre\nSatzung, Entscheidungen über die Zuordnung von                 Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mit-\nAufgaben zu Organen und Einrichtungen der                      glieder.\nStiftung im Zweifelsfall, die Aufstellung des Wirt-               (5) Die Einzelheiten regelt die Satzung.\nschaftsplans, bedeutsame Personalentscheidun-\ngen sowie die Errichtung oder Schließung von Ein-                                         §9\nrichtungen der Stiftung. Mit der Leitung der Institute                               Direktorinnen\nbeauftragt er Direktorinnen und Direktoren. Der Stif-                         und Direktoren der Institute\ntungsrat überwacht die Tätigkeit der Einrichtungen\nund der anderen Organe der Stiftung und veran-                    (1) Der Stiftungsrat bestellt für jedes Institut auf\nlasst die Evaluation der Institute. Über die Tätigkeit         Vorschlag des Wissenschaftlichen Beirates (§ 10)\nder Einrichtungen kann er sich berichten lassen.               eine Person zur Direktorin oder zum Direktor, die\ndas Institut leitet. Sie kann die Stiftung in Angele-\n(4) Die Einzelheiten regelt die Satzung.“                   genheiten des jeweiligen Instituts vertreten und ist\n7. § 7 wird wie folgt geändert:                                   Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Institutsange-\nhörigen. Sie vollzieht aus dem Wirtschaftsplan der\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem\nStiftung den Teilplan des Instituts. Die Institute sol-\nWort „Vorsitzende“ die Wörter „oder die“ einge-\nlen die Mittel erhalten, die sie zur Wahrnehmung\nfügt.\nihrer wissenschaftlichen und verwaltungsmäßigen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            Aufgaben benötigen.\n„(2) An den Sitzungen des Stiftungsrates                   (2) Die Direktorin oder der Direktor eines Instituts\nnehmen zwei Mitglieder der Direktionsversamm-              wird für höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wieder-\nlung, zwei Mitglieder der Versammlung der                  bestellung für höchstens sieben Jahre ist zulässig.\nBeiratsvorsitzenden, die Geschäftsführerin oder\n(3) Die Einzelheiten regelt die Satzung.“\nder Geschäftsführer sowie je eine Vertreterin\noder ein Vertreter des Personals und der wissen-        9. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:\nschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nständige Gäste mit Antrags- und Rederecht teil.\naa) In Satz 3 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch\nDurch Satzung können weitere Personen zur\ndas Wort „Beschäftigte“ ersetzt.\nTeilnahme zugelassen werden.“\nbb) In Satz 4 werden vor dem Wort „Wissen-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    schaftler“ die Wörter „Wissenschaftlerinnen\naa) In Satz 3 werden vor dem Wort „Vorsitzen-                       und“ eingefügt.\nden“ die Wörter „oder der“ eingefügt.                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 werden vor dem Wort „Direktoren“                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „in dessen\ndie Wörter „Direktorinnen und“ eingefügt                       Angelegenheiten die übrigen Organe der\nund die Wörter „Vertreter des Bundes“ durch                    Stiftung“ durch die Wörter „den Stiftungsrat\ndie Wörter „vom Bund benannten Mitglieder“                     in Angelegenheiten dieses Instituts“ ersetzt.\nersetzt.\nbb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Vorschläge“\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                   die Wörter „dem Stiftungsrat“ eingefügt.\n„Der Stiftungsrat holt vor strategisch be-            c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\ndeutsamen und zentral haushaltsrelevanten                 fügt:\nEntscheidungen die Stellungnahme der Di-\n„(4) Die Vorsitzenden der Wissenschaftlichen\nrektionsversammlung ein; die Einzelheiten\nregelt die Satzung.“                                      Beiräte bilden die Versammlung der Beiratsvor-\nsitzenden.“\n8. § 8 wird durch die folgenden §§ 8 und 9 ersetzt:\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n„§ 8\n10. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:\nDirektionsversammlung\na) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter\n(1) Die Direktionsversammlung setzt sich aus                    „Die oder der“ ersetzt und vor dem Wort „seine“\nden Direktorinnen und Direktoren der Institute zu-                 werden die Wörter „ihre oder“ eingefügt.\nsammen.                                                        b) Satz 3 wird aufgehoben.\n(2) Die Direktionsversammlung wählt aus ihrer          11. Nach § 11 werden die folgenden §§ 12 und 13 ein-\nMitte eine Sprecherin oder einen Sprecher sowie                gefügt:\neine hierfür stellvertretende Person und bestimmt\nihre ständigen Gäste im Stiftungsrat.                                                    „§ 12\n(3) Die Direktionsversammlung nimmt über die                                   Geschäftsführung\nvon ihr bestimmten ständigen Gäste im Stiftungsrat                (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsfüh-\nan der Willensbildung der Stiftung teil.                       rer führt die Geschäfte der Stiftung, soweit sie nach","2624            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\ndem Gesetz oder der Satzung nicht von einem                      des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und\nanderen Organ zu besorgen sind. Diese Person ent-                sonstigen Bestimmungen anzuwenden.\nscheidet insbesondere in nichtwissenschaftlichen                    (2) Die Satzung kann mit Genehmigung des\nAngelegenheiten, die über die Zusammenarbeit                     Bundesministeriums für Bildung und Forschung\nder Institute mit Personen und Behörden des jewei-               und Zustimmung der Personalvertretung abwei-\nligen Gastlandes hinausgehen oder von denen                      chend von § 91 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-\nmehrere Institute betroffen sind. Sie vertritt die Stif-         personalvertretungsgesetzes für die Wahl des\ntung gerichtlich und außergerichtlich.                           Hauptpersonalrats an die strukturellen Besonder-\n(2) Das Verfahren zur Bestellung der Geschäfts-               heiten der Stiftung angepasste Regelungen treffen.\nführerin oder des Geschäftsführers sowie weitere                 Für die in den Instituten tätigen Ortskräfte gilt das\nEinzelheiten regelt die Satzung.                                 Ortsrecht des jeweiligen Gastlandes.“\n14. Der bisherige § 13 wird § 16 und darin das Wort\n§13                                    „regelmäßig“ durch die Wörter „spätestens alle\nGeschäftsstelle                               zwei Jahre“ ersetzt.\nDie gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die           15. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden aufgehoben.\nArbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der\nInstitute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie                                    Artikel 2\nwird von der Geschäftsführerin oder dem Ge-                                Bekanntmachungserlaubnis\nschäftsführer geleitet.“                                       Das Bundesministerium für Bildung und Forschung\n12. Der bisherige § 11 wird § 14.                               kann den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer\nStiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute\n13. Der bisherige § 12 wird § 15 und wie folgt gefasst:\nim Ausland, Bonn, in der vom 1. Juli 2009 an geltenden\n„§ 15                              Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nBeschäftigte\nArtikel 3\n(1) Auf die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse\nder Beschäftigten und Auszubildenden der Stiftung                                  Inkrafttreten\nsind die für die Beschäftigten und Auszubildenden              Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}