{"id":"bgbl1-2009-51-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":51,"date":"2009-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/51#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_51.pdf#page=45","order":3,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts","law_date":"2009-07-31T00:00:00Z","page":2585,"pdf_page":45,"num_pages":37,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009                            2585\nGesetz\nzur Neuregelung des Wasserrechts\nVom 31. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                           § 8 Erlaubnis, Bewilligung\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      § 9 Benutzungen\n§ 10 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung\nArtikel 1                                  § 11 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren\n§ 12 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der\nGesetz                                         Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen\nzur Ordnung des Wasserhaushalts                               § 13 Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der\n(Wasserhaushaltsgesetz – WHG)1)2)                                   Bewilligung\n§ 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung\nInhaltsübersicht\n§ 15 Gehobene Erlaubnis\nKapitel 1                                 § 16 Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche\nAllgemeine Bestimmungen                              § 17 Zulassung vorzeitigen Beginns\n§      1    Zweck                                                           § 18 Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung\n§      2    Anwendungsbereich                                               § 19 Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne\n§      3    Begriffsbestimmungen                                            § 20 Alte Rechte und alte Befugnisse\n§      4    Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums                  § 21 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse\n§      5    Allgemeine Sorgfaltspflichten                                   § 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzun-\ngen\nKapitel 2                                 § 23 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung\nBewirtschaftung von Gewässern                            § 24 Erleichterungen für EMAS-Standorte\nAbschnitt 1\nAbschnitt 2\nGemeinsame Bestimmungen\nBewirtschaftung oberirdischer Gewässer\n§      6 Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung\n§      7 Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten                         § 25 Gemeingebrauch\n§ 26 Eigentümer- und Anliegergebrauch\n1\n) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der                                   § 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer\n– Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über            § 28 Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewäs-\nden Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch be-                ser\nstimmte gefährliche Stoffe (ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43), die    § 29 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele\ndurch die Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1)\ngeändert worden ist,                                                § 30 Abweichende Bewirtschaftungsziele\n– Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Be-\n§ 31 Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen\nhandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991,         § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer\nS. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl.   § 33 Mindestwasserführung\nL 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,\n§ 34 Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer\n– Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens        § 35 Wasserkraftnutzung\nfür Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik         § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern\n(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie § 37 Wasserabfluss\n2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) geändert worden\nist,                                                                § 38 Gewässerrandstreifen\n– Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-        § 39 Gewässerunterhaltung\ntes vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und        § 40 Träger der Unterhaltungslast\nSanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56),\ndie durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006,\n§ 41 Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung\nS. 15) geändert worden ist,                                         § 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung\n– Richtlinie 2006/11/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 15. Februar 2006 betreffend die Verschmutzung infolge                                Abschnitt 3\nder Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der\nGemeinschaft (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 52),                                 Bewirtschaftung von Küstengewässern\n– Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers             § 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern\nvor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom              § 44 Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer\n27.12.2006, S. 19, L 53 vom 22.2.2007, S. 30, L 139 vom\n31.5.2007, S. 39),                                                  § 45 Reinhaltung von Küstengewässern\n– Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Manage-                                  Abschnitt 4\nment von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).\n2\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                    Bewirtschaftung des Grundwassers\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften        § 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft       § 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie     § 48 Reinhaltung des Grundwassers\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,\nsind beachtet worden.                                                   § 49 Erdaufschlüsse","2586            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nKapitel 3                         §  85   Aktive Beteiligung interessierter Stellen\nBesondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen             §  86   Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen\n§  87   Wasserbuch\nAbschnitt 1\n§  88   Informationsbeschaffung und -übermittlung\nÖffentliche Wasserversorgung,\nWasserschutzgebiete, Heilquellenschutz\nAbschnitt 8\n§ 50  Öffentliche Wasserversorgung\nHaftung für Gewässerveränderungen\n§ 51  Festsetzung von Wasserschutzgebieten\n§ 52  Besondere Anforderungen in Wasserschutzgebieten        § 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit\n§ 53  Heilquellenschutz                                      § 90 Sanierung von Gewässerschäden\nAbschnitt 2                                                   Abschnitt 9\nAbwasserbeseitigung                                 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen\n§ 54  Abwasser, Abwasserbeseitigung                          §  91   Gewässerkundliche Maßnahmen\n§ 55  Grundsätze der Abwasserbeseitigung                     §  92   Veränderung oberirdischer Gewässer\n§ 56  Pflicht zur Abwasserbeseitigung                        §  93   Durchleitung von Wasser und Abwasser\n§ 57  Einleiten von Abwasser in Gewässer                     §  94   Mitbenutzung von Anlagen\n§ 58  Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen  §  95   Entschädigung für Duldungs- und Gestattungsverpflich-\n§ 59  Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen              tungen\n§ 60  Abwasseranlagen\nKapitel 4\n§ 61  Selbstüberwachung bei Abwassereinleitungen und Ab-\nwasseranlagen                                                             Entschädigung, Ausgleich\n§  96   Art und Umfang von Entschädigungspflichten\nAbschnitt 3\n§  97   Entschädigungspflichtige Person\nUmgang mit wassergefährdenden Stoffen              §  98   Entschädigungsverfahren\n§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden      §  99   Ausgleich\nStoffen\n§ 63 Eignungsfeststellung                                                                Kapitel 5\nGewässeraufsicht\nAbschnitt 4\n§ 100 Aufgaben der Gewässeraufsicht\nGewässerschutzbeauftragte\n§ 101 Befugnisse der Gewässeraufsicht\n§ 64 Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten\n§ 102 Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der\n§ 65 Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten                         Verteidigung\n§ 66 Weitere anwendbare Vorschriften\nKapitel 6\nAbschnitt 5\nBußgeld- und Überleitungsbestimmungen\nGewässerausbau,\nDeich-, Damm- und Küstenschutzbauten               § 103   Bußgeldvorschriften\n§ 104   Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen\n§ 67  Grundsatz, Begriffsbestimmung\n§ 105   Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen\n§ 68  Planfeststellung, Plangenehmigung\n§ 106   Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen\n§ 69  Abschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn\n§ 70  Anwendbare Vorschriften, Verfahren                     Anlage 1 (zu § 3 Nummer 11)\n§ 71  Enteignungsrechtliche Vorwirkung                       Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 3)\nAbschnitt 6                                                   Kapitel 1\nHochwasserschutz                                       Allgemeine Bestimmungen\n§ 72  Hochwasser\n§ 73  Bewertung von Hochwasserrisiken, Risikogebiete                                         §1\n§ 74  Gefahrenkarten und Risikokarten\nZweck\n§ 75  Risikomanagementpläne\n§ 76  Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern         Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhal-\n§ 77  Rückhalteflächen                                       tige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Be-\n§ 78  Besondere Schutzvorschriften für festgesetzte Über-    standteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage\nschwemmungsgebiete                                     des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen\n§ 79 Information und aktive Beteiligung                      sowie als nutzbares Gut zu schützen.\n§ 80 Koordinierung\n§ 81 Vermittlung durch die Bundesregierung                                                   §2\nAnwendungsbereich\nAbschnitt 7\nWasserwirtschaftliche Planung                   (1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:\nund Dokumentation                       1. oberirdische Gewässer,\n§ 82 Maßnahmenprogramm                                       2. Küstengewässer,\n§ 83 Bewirtschaftungsplan\n§ 84 Fristen für Maßnahmenprogramme und Bewirtschaf-         3. Grundwasser.\ntungspläne                                             Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009              2587\n(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasser-         10. Schädliche Gewässerveränderungen\nwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbeson-               Veränderungen von Gewässereigenschaften, die\ndere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen,             das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die\nBe- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von                öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen\nden Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies                  oder die nicht den Anforderungen entsprechen,\ngilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen              die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses\nnach den §§ 89 und 90.                                            Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasser-\nrechtlichen Vorschriften ergeben;\n§3\n11. Stand der Technik\nBegriffsbestimmungen                            der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,\nFür dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestim-              Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die prak-\nmungen:                                                           tische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung\nvon Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur\n1. Oberirdische Gewässer\nGewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewähr-\ndas ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder         leistung einer umweltverträglichen Abfallentsor-\nstehende oder aus Quellen wild abfließende Was-              gung oder sonst zur Vermeidung oder Verminde-\nser;                                                         rung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Errei-\n2. Küstengewässer                                                chung eines allgemein hohen Schutzniveaus für\ndie Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt;\ndas Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem\nbei der Bestimmung des Standes der Technik sind\nHochwasser oder zwischen der seewärtigen Be-\ninsbesondere die in der Anlage 1 aufgeführten Kri-\ngrenzung der oberirdischen Gewässer und der\nterien zu berücksichtigen;\nseewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres; die\nseewärtige Begrenzung von oberirdischen Gewäs-          12. EMAS-Standort\nsern, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes               diejenige Einheit einer Organisation, die nach § 32\nsind, richtet sich nach den landesrechtlichen Vor-           Absatz 1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes in der\nschriften;                                                   Fassung der Bekanntmachung vom 4. September\n3. Grundwasser                                                   2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11\ndes Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399)\ndas unterirdische Wasser in der Sättigungszone,\ngeändert worden ist, in das EMAS-Register einge-\ndas in unmittelbarer Berührung mit dem Boden\ntragen ist;\noder dem Untergrund steht;\n4. Künstliche Gewässer                                      13. Einzugsgebiet\nvon Menschen geschaffene oberirdische Gewässer               ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer\noder Küstengewässer;                                         der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen\nFlussmündung, einem Ästuar oder einem Delta ins\n5. Erheblich veränderte Gewässer                                 Meer gelangt;\ndurch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch          14. Teileinzugsgebiet\nerheblich veränderte oberirdische Gewässer oder\nKüstengewässer;                                              ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer\nder gesamte Oberflächenabfluss an einem be-\n6. Wasserkörper                                                  stimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer ge-\neinheitliche und bedeutende Abschnitte eines ober-           langt;\nirdischen Gewässers oder Küstengewässers (Ober-         15. Flussgebietseinheit\nflächenwasserkörper) sowie abgegrenzte Grund-\nwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer                  ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von\nGrundwasserleiter (Grundwasserkörper);                       Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeres-\ngebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten\n7. Gewässereigenschaften                                         Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grund-\ndie auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermen-             wasser und den ihnen zugeordneten Küstengewäs-\nge, die Gewässerökologie und die Hydromorpholo-              sern im Sinne des § 7 Absatz 5 Satz 2 besteht.\ngie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und\nGewässerteilen;                                                                     §4\n8. Gewässerzustand                                                            Gewässereigentum,\ndie auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigen-                        Schranken des Grundeigentums\nschaften als ökologischer, chemischer oder men-            (1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen\ngenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als             steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßen-\nkünstlich oder erheblich verändert eingestuften         rechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem\nGewässern tritt an die Stelle des ökologischen          Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder\nZustands das ökologische Potenzial;                     sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtun-\n9. Wasserbeschaffenheit                                     gen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese\nauch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstra-\ndie physikalische, chemische oder biologische\nßen.\nBeschaffenheit des Wassers eines oberirdischen\nGewässers oder Küstengewässers sowie des                   (2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewäs-\nGrundwassers;                                           sers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.","2588             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht                         meiden und unvermeidbare, nicht nur geringfügige\nBeeinträchtigungen so weit wie möglich auszuglei-\n1. zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen\nchen,\nZulassung bedarf,\n3. sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit\n2. zum Ausbau eines Gewässers.                                    ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen,\n(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Ge-             4. bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten\nwässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden,               insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung\nsoweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung               zu erhalten oder zu schaffen,\nerteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht\n5. möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,\nerforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1\nNummer 3.                                                     6. an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich\nnatürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu ge-\n(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewäs-               währleisten und insbesondere durch Rückhaltung\nsern die landesrechtlichen Vorschriften.                          des Wassers in der Fläche der Entstehung von nach-\nteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,\n§5                               7. zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen.\nAllgemeine Sorgfaltspflichten                   Die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung hat ein ho-\n(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit       hes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewähr-\ndenen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein            leisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger\nkönnen, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt         Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes\nanzuwenden, um                                                sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berück-\nsichtigen.\n1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigen-\n(2) Gewässer, die sich in einem natürlichen oder\nschaften zu vermeiden,\nnaturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand\n2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebo-            erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natür-\ntene sparsame Verwendung des Wassers sicherzu-            liche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in\nstellen,                                                  einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn\nüberwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit\n3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu er-\ndem nicht entgegenstehen.\nhalten und\n4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasser-                                      §7\nabflusses zu vermeiden.                                        Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten\n(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen               (1) Die Gewässer sind nach Flussgebietseinheiten zu\nsein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zu-            bewirtschaften. Die Flussgebietseinheiten sind:\nmutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen\n1. Donau,\nzum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und\nzur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die              2. Rhein,\nNutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen             3. Maas,\nFolgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch\nHochwasser anzupassen.                                          4. Ems,\n5. Weser,\nKapitel 2                              6. Elbe,\nBewirtschaftung von Gewässern                       7. Eider,\n8. Oder,\nAbschnitt 1                               9. Schlei/Trave,\nGemeinsame Bestimmungen                             10. Warnow/Peene.\nDie Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 2 in Kar-\n§6                               tenform dargestellt.\nAllgemeine Grundsätze                          (2) Die zuständigen Behörden der Länder koordinie-\nder Gewässerbewirtschaftung                     ren untereinander ihre wasserwirtschaftlichen Planun-\ngen und Maßnahmen, soweit die Belange der fluss-\n(1) Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften,        gebietsbezogenen Gewässerbewirtschaftung dies er-\ninsbesondere mit dem Ziel,                                    fordern.\n1. ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestand-           (3) Zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten\nteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere      Bewirtschaftungsziele\nund Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbe-\n1. koordinieren die zuständigen Behörden der Länder\nsondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderun-\ndie Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungs-\ngen von Gewässereigenschaften,\npläne mit den zuständigen Behörden anderer Mit-\n2. Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Was-               gliedstaaten der Europäischen Union, in deren Ho-\nserhaushalt der direkt von den Gewässern abhän-               heitsgebiet die Flussgebietseinheiten ebenfalls lie-\ngenden Landökosysteme und Feuchtgebiete zu ver-               gen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009             2589\n2. bemühen sich die zuständigen Behörden der Länder                                        §9\num eine der Nummer 1 entsprechende Koordinie-                                   Benutzungen\nrung mit den zuständigen Behörden von Staaten,\ndie nicht der Europäischen Union angehören.                  (1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind\n1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus ober-\n(4) Soweit die Verwaltung der Bundeswasserstraßen\nirdischen Gewässern,\nberührt ist, ist bei der Koordinierung nach den Ab-\nsätzen 2 und 3 das Einvernehmen der zuständigen              2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen\nWasser- und Schifffahrtsdirektionen einzuholen. Soweit            Gewässern,\ngesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehun-        3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen\ngen zur Europäischen Union, zu auswärtigen Staaten                Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigen-\noder zu internationalen Organisationen berührt sind,              schaften auswirkt,\nist bei der Koordinierung nach Absatz 3 das Einverneh-\n4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewäs-\nmen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz\nser,\nund Reaktorsicherheit einzuholen.\n5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und\n(5) Die zuständigen Behörden der Länder ordnen in-             Ableiten von Grundwasser.\nnerhalb der Landesgrenzen die Einzugsgebiete ober-\nirdischer Gewässer sowie Küstengewässer und das                  (2) Als Benutzungen gelten auch\nGrundwasser einer Flussgebietseinheit zu. Bei Küsten-        1. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grund-\ngewässern gilt dies für die Flächen auf der landwärtigen          wasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder\nSeite einer Linie, auf der sich jeder Punkt eine Seemeile         geeignet sind,\nseewärts vom nächsten Punkt der Basislinie befindet,         2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in\nvon der aus die Breite der Hoheitsgewässer gemessen               einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige\nwird, mindestens bis zur äußeren Grenze der Gewässer,             Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizu-\ndie im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beein-                führen.\nflusst sind. Die Länder können die Zuordnung auch\n(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem\ndurch Gesetz regeln.\nAusbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2\ndienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhal-\n§8\ntung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemi-\nErlaubnis, Bewilligung                      schen Mittel verwendet werden.\n(1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Er-\nlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses                                   § 10\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vor-                 Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung\nschriften etwas anderes bestimmt ist.                            (1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewil-\n(2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Ge-        ligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten\nwässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwär-            Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu\ntigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, so-      benutzen.\nfern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit             (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen An-\nder Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderun-           spruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten\ngen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Be-            Menge und Beschaffenheit.\nhörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrich-\nten.                                                                                      § 11\n(3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner                 Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren\nbei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Vertei-\n(1) Erlaubnis und Bewilligung können für ein Vor-\ndigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffent-\nhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-\nliche Sicherheit\nlichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung\n1. das vorübergehende Entnehmen von Wasser aus               unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das\neinem Gewässer,                                          den Anforderungen des genannten Gesetzes ent-\n2. das Wiedereinleiten des Wassers in ein Gewässer           spricht.\nmittels beweglicher Anlagen und                              (2) Die Bewilligung kann nur in einem Verfahren er-\nteilt werden, in dem die Betroffenen und die beteiligten\n3. das vorübergehende Einbringen von Stoffen in ein\nBehörden Einwendungen geltend machen können.\nGewässer,\nwenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur                                        § 12\ngeringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige\nVoraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis\nVeränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten\nund der Bewilligung, Bewirtschaftungsermessen\nist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Be-\nhörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erpro-           (1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versa-\nbung anzuzeigen.                                             gen, wenn\n(4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Be-      1. schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht\nwilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die                vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerver-\nErlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenut-               änderungen zu erwarten sind oder\nzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt        2. andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen\nworden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.             Vorschriften nicht erfüllt werden.","2590            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n(2) Im Übrigen steht die Erteilung der Erlaubnis und         (3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf\nder Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirt-          das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt\nschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.                 dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt\nwerden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch In-\n§ 13                              halts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder aus-\ngeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die\nInhalts- und Nebenbestimmungen\nBewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe\nder Erlaubnis und der Bewilligung\ndes Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den\n(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch              Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.\nnachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nach-\nteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszu-           (4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn\ngleichen.                                                    ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachtei-\nlige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass\n(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und\nNebenbestimmungen insbesondere                               1. der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Was-\n1. Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringen-             serbeschaffenheit verändert,\nder oder einzuleitender Stoffe stellen,                  2. die bisherige Nutzung seines Grundstücks beein-\n2. Maßnahmen anordnen, die                                       trächtigt,\na) in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 ent-             3. seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen\nhalten oder zu seiner Durchführung erforderlich           oder\nsind,\n4. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert\nb) geboten sind, damit das Wasser mit Rücksicht\nauf den Wasserhaushalt sparsam verwendet wird,        wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen,\ndie vermieden worden wären, wenn der Betroffene die\nc) der Feststellung der Gewässereigenschaften vor\nihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß\nder Benutzung oder der Beobachtung der Ge-\ndurchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewil-\nwässerbenutzung und ihrer Auswirkungen die-\nligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der\nnen,\nbeabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende\nd) zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzu-       Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nach-\nführenden nachteiligen Veränderung der Gewäs-         teil erheblich übersteigt.\nsereigenschaften erforderlich sind,\n(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4\n3. die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter      gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen er-\nvorschreiben, soweit nicht die Bestellung eines          hoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht\nGewässerschutzbeauftragten nach § 64 vorge-              feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wir-\nschrieben ist oder angeordnet werden kann,               kungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über\n4. dem Benutzer angemessene Beiträge zu den Kosten           die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Neben-\nvon Maßnahmen auferlegen, die eine Körperschaft          bestimmungen und Entschädigungen einem späteren\ndes öffentlichen Rechts getroffen hat oder treffen       Verfahren vorzubehalten.\nwird, um eine mit der Benutzung verbundene Beein-\nträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu vermei-          (6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Ab-\nden oder auszugleichen.                                  satz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist\nzur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraus-\n(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maß-        sehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbe-\ngabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbe-            nutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen\nstimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4              auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen\nzulässig sind.                                               durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen\nnicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der\n§ 14                              Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen.\nBesondere Vorschriften                      Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren\nfür die Erteilung der Bewilligung                nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene\nvon den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kennt-\n(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die     nis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der\nGewässerbenutzung                                            Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zu-\n1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung          stands 30 Jahre vergangen sind.\nnicht zugemutet werden kann,\n2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem be-                                     § 15\nstimmten Plan verfolgt wird, und\nGehobene Erlaubnis\n3. keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Num-\nmer 4 und Absatz 2 Nummer 2 ist, ausgenommen                (1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt\ndas Wiedereinleiten von nicht nachteilig veränder-       werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein\ntem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.              berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers be-\nsteht.\n(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte ange-\nmessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre        (2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2\nüberschreiten darf.                                          und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009             2591\n§ 16                              2. den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er\nAusschluss                               mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr\nprivatrechtlicher Abwehransprüche                     übereinstimmt.\n(1) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unan-                                      § 19\nfechtbare gehobene Erlaubnis zugelassen, kann auf\nGrund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachtei-                          Planfeststellungen und\nliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die                            bergrechtliche Betriebspläne\nEinstellung der Benutzung verlangt werden. Es können            (1) Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung\nnur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen       eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungs-\nWirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen           verfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststel-\nnach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder           lungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis oder der\nwirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich Ent-    Bewilligung.\nschädigung verlangt werden.\n(2) Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benut-\n(2) Ist eine Gewässerbenutzung durch eine unan-           zung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbe-\nfechtbare Bewilligung zugelassen, können wegen               hörde über die Erteilung der Erlaubnis.\nnachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung keine\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Ent-\nAnsprüche geltend gemacht werden, die auf die Besei-\nscheidung im Einvernehmen, bei Planfeststellungen\ntigung der Störung, auf die Unterlassung der Benut-\ndurch Bundesbehörden im Benehmen mit der zustän-\nzung, auf die Herstellung von Vorkehrungen oder auf\ndigen Wasserbehörde zu treffen.\nSchadenersatz gerichtet sind. Satz 1 schließt Ansprü-\nche auf Schadenersatz wegen nachteiliger Wirkungen              (4) Über den Widerruf einer nach Absatz 1 erteilten\nnicht aus, die darauf beruhen, dass der Gewässerbe-          Erlaubnis oder Bewilligung oder einer nach Absatz 2\nnutzer angeordnete Inhalts- oder Nebenbestimmungen           erteilten Erlaubnis sowie über den nachträglichen Er-\nnicht erfüllt hat.                                           lass von Inhalts- und Nebenbestimmungen entscheidet\nauf Antrag der zuständigen Wasserbehörde in den\n(3) Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für\nFällen des Absatzes 1 die Planfeststellungsbehörde, in\nprivatrechtliche Ansprüche gegen den Gewässerbenut-\nden Fällen des Absatzes 2 die Bergbehörde. Absatz 3\nzer aus Verträgen oder letztwilligen Verfügungen und\nist entsprechend anzuwenden.\nfür Ansprüche aus dinglichen Rechten am Grundstück,\nauf dem die Gewässerbenutzung stattfindet.\n§ 20\n§ 17                                           Alte Rechte und alte Befugnisse\nZulassung vorzeitigen Beginns                      (1) Soweit die Länder nichts anderes bestimmen, ist\nkeine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich für Ge-\n(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren\nwässerbenutzungen auf Grund\nkann die zuständige Behörde auf Antrag zulassen, dass\nbereits vor Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung     1. von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen\nmit der Gewässerbenutzung begonnen wird, wenn                    erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind,\n1. mit einer Entscheidung zugunsten des Benutzers            2. von Bewilligungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der\ngerechnet werden kann,                                       Verordnung über Vereinfachungen im Wasser- und\nWasserverbandsrecht vom 10. Februar 1945 (RGBl. I\n2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse\nS. 29),\noder ein berechtigtes Interesse des Benutzers be-\nsteht und                                                3. einer nach der Gewerbeordnung erteilten Anlage-\ngenehmigung,\n3. der Benutzer sich verpflichtet, alle bis zur Entschei-\ndung durch die Benutzung verursachten Schäden zu         4. von Zulassungen, die in einem förmlichen Verfahren\nersetzen und, falls die Benutzung nicht erlaubt oder         nach den Landeswassergesetzen erteilt und die den\nbewilligt wird, den früheren Zustand wiederherzu-            in den Nummern 1 bis 3 genannten Zulassungen\nstellen.                                                     gleichgestellt worden sind sowie\n(2) Die Zulassung des vorzeitigen Beginns kann je-        5. gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren\nderzeit widerrufen werden. § 13 gilt entsprechend.               oder hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des\nöffentlichen Verkehrs.\n§ 18                              Satz 1 gilt nur, wenn zur Ausübung der Benutzung am\nWiderruf der Erlaubnis und der Bewilligung             12. August 1957, in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet am 1. Juli 1990 oder zu einem\n(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.                       anderen von den Ländern bestimmten Zeitpunkt recht-\n(2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2         mäßige Anlagen vorhanden waren.\nSatz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrens-                (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Rechte und Befug-\ngesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die            nisse (alte Rechte und alte Befugnisse) können gegen\nBewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder         Entschädigung widerrufen werden, soweit von der\nteilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der            Fortsetzung der Gewässerbenutzung eine erhebliche\nBewilligung                                                  Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu er-\n1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht aus-        warten ist. Sie können ohne Entschädigung widerrufen\ngeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unter-            werden, soweit dies nicht schon nach dem vor dem\nschritten hat,                                           1. März 2010 geltenden Recht zulässig war, wenn","2592           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n1. die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht aus-       bindender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-\ngeübt worden ist;                                       ten und zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Vorschrif-\n2. die Benutzung im bisher zulässigen Umfang für den        ten zum Schutz und zur Bewirtschaftung der Gewässer\nBenutzer nicht mehr erforderlich ist; dies gilt insbe-  nach den Grundsätzen des § 6 und den Bewirtschaf-\nsondere, wenn der zulässige Umfang drei Jahre lang      tungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47\nerheblich unterschritten wurde;                         sowie zur näheren Bestimmung der sich aus diesem\nGesetz ergebenden Pflichten zu erlassen, insbesondere\n3. der Zweck der Benutzung so geändert worden ist,          nähere Regelungen über\ndass er mit der festgelegten Zweckbestimmung\nnicht mehr übereinstimmt;                                 1. Anforderungen an die Gewässereigenschaften,\n4. der Benutzer trotz einer mit der Androhung des Wi-         2. die Ermittlung, Beschreibung, Festlegung und\nderrufs verbundenen Warnung die Benutzung über               Einstufung sowie Darstellung des Zustands von\nden Rahmen des alten Rechts oder der alten Befug-            Gewässern,\nnis hinaus erheblich ausgedehnt oder Bedingungen          3. Anforderungen an die Benutzung von Gewässern,\noder Auflagen nicht erfüllt hat.                             insbesondere an das Einbringen und Einleiten von\nFür die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und            Stoffen,\nMaßnahmen ohne Entschädigung gilt § 13 Absatz 2               4. Anforderungen an die Erfüllung der Abwasserbesei-\nentsprechend.                                                    tigungspflicht,\n5. Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und\n§ 21\ndie Benutzung von Abwasseranlagen und sons-\nAnmeldung alter Rechte und alter Befugnisse                  tigen in diesem Gesetz geregelten Anlagen,\n(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum           6. den Schutz der Gewässer gegen nachteilige Verän-\n28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetra-              derungen ihrer Eigenschaften durch den Umgang\ngen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemel-               mit wassergefährdenden Stoffen,\ndet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der\nzuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasser-             7. die Festsetzung von Schutzgebieten sowie Anfor-\nbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfah-              derungen, Gebote und Verbote, die in den festge-\nrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte             setzten Gebieten zu beachten sind,\nBefugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 ange-           8. die Überwachung der Gewässereigenschaften und\nmeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, so-               die Überwachung der Einhaltung der Anforderun-\nweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits         gen, die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses\nzuvor aus anderen Gründen erloschen ist.                         Gesetzes erlassener Rechtsvorschriften festgelegt\n(2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befug-       worden sind,\nnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach          9. Messmethoden und Messverfahren einschließlich\n§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in              Verfahren zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit\nder am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb              von Bewertungen der Gewässereigenschaften im\nder dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das             Rahmen der flussgebietsbezogenen Gewässerbe-\nWasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten               wirtschaftung (Interkalibrierung) sowie die Qua-\nRechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2            litätssicherung analytischer Daten,\nund 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Feb-        10. die durchzuführenden behördlichen Verfahren,\nruar 2010 geltenden Fassung.\n11. die Beschaffung, Bereitstellung und Übermittlung\n§ 22                                 von Informationen sowie Berichtspflichten,\nAusgleich zwischen                        12. die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen,\nkonkurrierenden Gewässerbenutzungen                      die Auswirkungen auf Gewässer haben.\nArt, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im                (2) Beteiligte Kreise sind ein jeweils auszuwählender\nRahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rech-         Kreis von Vertreterinnen und Vertretern der Wissen-\nten und alten Befugnissen können auf Antrag eines           schaft, der beteiligten Wirtschaft, der kommunalen\nBeteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichs-        Spitzenverbände, der Umweltvereinigungen, der sons-\nverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das         tigen Betroffenen und der für die Wasserwirtschaft\nWasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle        zuständigen obersten Landesbehörden.\nBenutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung\nbeeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit                                  § 24\nes erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der                    Erleichterungen für EMAS-Standorte\nInteressen der Beteiligten und des Wohls der Allge-\nmeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeinge-            (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde-\nbrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.           rung der privaten Eigenverantwortung für EMAS-Stand-\norte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n§ 23                            Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsun-\nterlagen in wasserrechtlichen Verfahren sowie überwa-\nRechtsverordnungen                        chungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit\nzur Gewässerbewirtschaftung                    die entsprechenden Anforderungen der Verordnung\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-        (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und\nhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung        des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Betei-\nmit Zustimmung des Bundesrates, auch zur Umsetzung          ligung von Organisationen an einem Gemeinschafts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009               2593\nsystem für das Umweltmanagement und die Umwelt-              Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdi-\nbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001,            sche Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach\nS. 1, L 327 vom 4.12.2002, S. 10, L 60 vom 27.2.2007,        Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/\n(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Ge-\n2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert wor-\nwässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich er-\nden ist, gleichwertig mit den Anforderungen sind, die\nrichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht\nzur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach\nstatt.\nden wasserrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind,\noder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechts-\nverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird;                                   § 27\ndabei können insbesondere Erleichterungen zu                                   Bewirtschaftungsziele\n1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-                         für oberirdische Gewässer\nsungen,                                                     (1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht\n2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mit-          nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert einge-\nteilungen von Ermittlungsergebnissen,                    stuft werden, so zu bewirtschaften, dass\n3. Aufgaben von Gewässerschutzbeauftragten und               1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres\n4. zur Häufigkeit der behördlichen Überwachung vor-              chemischen Zustands vermieden wird und\ngesehen werden.                                          2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer\n(2) Ordnungsrechtliche Erleichterungen können ge-             Zustand erhalten oder erreicht werden.\nwährt werden, wenn ein Umweltgutachter die Ein-                 (2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künst-\nhaltung der Umweltvorschriften geprüft und keine             lich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so\nAbweichungen festgestellt hat und dies in der Gültig-        zu bewirtschaften, dass\nkeitserklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der\nVerordnung (EG) Nr. 761/2001 bescheinigt.                    1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials\nund ihres chemischen Zustands vermieden wird und\nAbschnitt 2                            2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter\nBewirtschaftung                                 chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.\noberirdischer Gewässer\n§ 28\n§ 25\nEinstufung künstlicher\nGemeingebrauch                                    und erheblich veränderter Gewässer\nJede Person darf oberirdische Gewässer in einer              Oberirdische Gewässer können als künstliche oder\nWeise und in einem Umfang benutzen, wie dies nach            erheblich veränderte Gewässer im Sinne des § 3 Num-\nLandesrecht als Gemeingebrauch zulässig ist, soweit          mer 4 und 5 eingestuft werden, wenn\nnicht Rechte anderer dem entgegenstehen und soweit\nBefugnisse oder der Eigentümer- oder Anlieger-               1. die Änderungen der hydromorphologischen Merk-\ngebrauch anderer nicht beeinträchtigt werden. Der                male, die für einen guten ökologischen Gewässer-\nGemeingebrauch umfasst nicht das Einbringen und                  zustand erforderlich wären, signifikante nachteilige\nEinleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. Die              Auswirkungen hätten auf\nLänder können den Gemeingebrauch erstrecken auf                  a) die Umwelt insgesamt,\n1. das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser,\nb) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,\n2. das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewäs-\nser für Zwecke der Fischerei, wenn dadurch keine             c) die Freizeitnutzung,\nsignifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den              d) Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere\nGewässerzustand zu erwarten sind.                               zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung\noder der Bewässerung,\n§ 26\ne) die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz\nEigentümer- und Anliegergebrauch                         oder die Landentwässerung oder\n(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit          f) andere, ebenso wichtige nachhaltige Entwick-\ndurch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist,                 lungstätigkeiten des Menschen,\nnicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen\nGewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn            2. die Ziele, die mit der Schaffung oder der Verände-\nberechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn da-              rung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit\ndurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine               anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden\nnachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit,                können, die wesentlich geringere nachteilige Auswir-\nkeine wesentliche Verminderung der Wasserführung                 kungen auf die Umwelt haben, technisch durchführ-\nsowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaus-              bar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand\nhalts zu erwarten sind. Der Eigentümergebrauch um-               verbunden sind und\nfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in      3. die Verwirklichung der in den §§ 27, 44 und 47 Ab-\noberirdische Gewässer. § 25 Satz 3 gilt entsprechend.            satz 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in anderen\n(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer               Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht\ngrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser                dauerhaft ausgeschlossen oder gefährdet ist.","2594              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n§ 29                              3. weitere Verschlechterungen des Gewässerzustands\nFristen zur                               vermieden werden und\nErreichung der Bewirtschaftungsziele                 4. unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die\n(1) Ein guter ökologischer und ein guter chemischer            Gewässereigenschaften, die infolge der Art der\nZustand der oberirdischen Gewässer sowie ein gutes                 menschlichen Tätigkeiten nicht zu vermeiden waren,\nökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zu-                der bestmögliche ökologische Zustand oder das\nstand der künstlichen und erheblich veränderten Ge-                bestmögliche ökologische Potenzial und der best-\nwässer sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.                mögliche chemische Zustand erreicht werden.\n(2) Die zuständige Behörde kann die Frist nach Ab-         § 29 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.\nsatz 1 verlängern, wenn sich der Gewässerzustand\nnicht weiter verschlechtert und                                                            § 31\n1. die notwendigen Verbesserungen des Gewässerzu-                                   Ausnahmen von\nstands auf Grund der natürlichen Gegebenheiten                           den Bewirtschaftungszielen\nnicht fristgerecht erreicht werden können,\n(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zu-\n2. die vorgesehenen Maßnahmen nur schrittweise in              stands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht\neinem längeren Zeitraum technisch durchführbar            gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27\nsind oder                                                 und 30, wenn\n3. die Einhaltung der Frist mit unverhältnismäßig ho-          1. sie auf Umständen beruhen, die\nhem Aufwand verbunden wäre.\na) in natürlichen Ursachen begründet oder durch\nFristverlängerungen nach Satz 1 dürfen die Verwirk-\nhöhere Gewalt bedingt sind und die außerge-\nlichung der in den §§ 27, 44 und 47 Absatz 1 festge-\nwöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder\nlegten Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern\nderselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft aus-                 b) durch Unfälle entstanden sind,\nschließen oder gefährden.\n2. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen wer-\n(3) Fristverlängerungen nach Absatz 2 Satz 1 sind              den, um eine weitere Verschlechterung des Gewäs-\nhöchstens zweimal für einen Zeitraum von jeweils                   serzustands und eine Gefährdung der zu erreichen-\nsechs Jahren zulässig. Lassen sich die Bewirtschaf-                den Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen\ntungsziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten                 Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhin-\nnicht innerhalb der Fristverlängerungen nach Satz 1 er-            dern,\nreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.\n3. nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine\n(4) Die Fristen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten               Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzu-\nauch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Ar-               stands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden\ntikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richt-                    dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82\nlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und                   aufgeführt werden und\ndes Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines\nOrdnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft                 4. die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft\nim Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom                       und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen\n22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie                werden, um den vorherigen Gewässerzustand vor-\n2008/105/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) ge-                 behaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung,             bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wieder-\nsofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-                 herzustellen.\nmeinschaften, nach denen die Schutzgebiete ausge-                 (2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute\nwiesen worden sind, keine anderweitigen Bestimmun-             ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert\ngen enthalten.                                                 sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirt-\nschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn\n§ 30\n1. dies auf einer neuen Veränderung der physischen\nAbweichende Bewirtschaftungsziele                       Gewässereigenschaften oder des Grundwasser-\nAbweichend von § 27 können die zuständigen Be-                 stands beruht,\nhörden für bestimmte oberirdische Gewässer weniger             2. die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem\nstrenge Bewirtschaftungsziele festlegen, wenn                      öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der\n1. die Gewässer durch menschliche Tätigkeiten so be-               neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicher-\neinträchtigt oder ihre natürlichen Gegebenheiten so           heit des Menschen oder für die nachhaltige Entwick-\nbeschaffen sind, dass die Erreichung der Ziele                lung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung\nunmöglich ist oder mit unverhältnismäßig hohem                der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die\nAufwand verbunden wäre,                                       Allgemeinheit hat,\n2. die ökologischen und sozioökonomischen Erforder-            3. die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers\nnisse, denen diese menschlichen Tätigkeiten dienen,           verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maß-\nnicht durch andere Maßnahmen erreicht werden                  nahmen erreicht werden können, die wesentlich\nkönnen, die wesentlich geringere nachteilige Auswir-          geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt\nkungen auf die Umwelt hätten und nicht mit unver-             haben, technisch durchführbar und nicht mit unver-\nhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wären,                   hältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009             2595\n4. alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen wer-             (2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen\nden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den            nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die\nGewässerzustand zu verringern.                           erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener\nBei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des            Fristen durchzuführen.\nMenschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den                 (3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen\nin Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen            und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010\nauch eine Verschlechterung von einem sehr guten in            bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Be-\neinen guten Gewässerzustand zulässig.                         wirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31\n(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt          auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraft-\n§ 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.                            nutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist.\nDas Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in ge-\n§ 32                              eigneter Weise zugänglich gemacht.\nReinhaltung oberirdischer Gewässer                                             § 36\n(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewäs-\nAnlagen in, an, über und\nser nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entle-\nunter oberirdischen Gewässern\ndigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem\nGewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Ge-                Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewäs-\nwässer eingebracht wird.                                      sern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten\nund stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässer-\n(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer\nveränderungen zu erwarten sind und die Gewässer-\nnur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine\nunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den\nnachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit\nUmständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne\noder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das\nvon Satz 1 sind insbesondere\nGleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und\nGasen durch Rohrleitungen.                                    1. bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege,\nUnterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,\n§ 33                              2. Leitungsanlagen,\nMindestwasserführung                        3. Fähren.\nDas Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder          Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.\ndas Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem\noberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Ab-                                    § 37\nflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und\nandere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist,                                Wasserabfluss\num den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31               (1) Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers\nzu entsprechen (Mindestwasserführung).                        auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum\nNachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert\n§ 34                              werden. Der natürliche Ablauf wild abfließenden Was-\nDurchgängigkeit oberirdischer Gewässer                sers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden\nGrundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert\n(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der      werden.\nBetrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen wer-\nden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Be-                   (2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von\ntriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhal-         Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild ab-\nten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich     fließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden\nist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der            Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer\n§§ 27 bis 31 zu erreichen.                                    liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise\nverändert wird, haben die Beseitigung des Hindernis-\n(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den          ses oder der eingetretenen Veränderung durch die\nAnforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige            Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachtei-\nBehörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der             ligten Grundstücke zu dulden. Satz 1 gilt nur, soweit die\nDurchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um         zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstär-\ndie Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27              kung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses\nbis 31 zu erreichen.                                          nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher\n(3) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-       angekündigt wurde. Der Eigentümer des Grundstücks,\ndes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen,             auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstan-\ndie von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach         den ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Ver-\nden Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im              änderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.\nRahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstra-                  (3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, ins-\nßengesetz hoheitlich durch.                                   besondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur\nund des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige\n§ 35                              Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zu-\nWasserkraftnutzung                         lassen. Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar\n(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen       beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.\nwerden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz                  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abflie-\nder Fischpopulation ergriffen werden.                         ßendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.","2596            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n§ 38                             den, insbesondere um zu gewährleisten, dass der\nGewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funk-\nGewässerrandstreifen                        tionen erfüllt.\n(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und\nVerbesserung der ökologischen Funktionen oberirdi-                                     § 39\nscher Gewässer, der Wasserspeicherung, der Siche-\nrung des Wasserabflusses sowie der Verminderung                               Gewässerunterhaltung\nvon Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.                        (1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers\numfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-\n(2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und\nrechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Ge-\nden Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie\nwässerunterhaltung gehören insbesondere:\ndes Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrand-\nstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstan-     1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Siche-\ndes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsober-               rung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,\nkante ab der Böschungsoberkante.\n2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhal-\n(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich              tung und Neuanpflanzung einer standortgerechten\nfünf Meter breit. Die zuständige Behörde kann für                Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für\nGewässer oder Gewässerabschnitte                                 den Wasserabfluss,\n1. Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,            3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Ge-\nwässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten\n2. im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstrei-             zu Häfen und Schiffsanlegestellen,\nfens abweichend von Satz 1 festsetzen,\n4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen\n3. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile              Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als\nGewässerrandstreifen mit einer angemessenen                  Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,\nBreite festsetzen.\n5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der\nDie Länder können von den Sätzen 1 und 2 abwei-                  hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von\nchende Regelungen erlassen.                                      Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den\nwasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.\n(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Ge-\nwässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen              (2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Be-\nnach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist          wirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31\nverboten:                                                    ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht\ngefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen,\n1. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,                 die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewäs-\nserunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist\n2. das Entfernen von standortgerechten Bäumen und\nder Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit\nSträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rah-\ndes Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und\nmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie\nErholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berück-\ndas Neuanpflanzen von nicht standortgerechten\nsichtigen.\nBäumen und Sträuchern,\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhal-\n3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, aus-\ntung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem\ngenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmit-\nPlanfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmi-\nteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht\ngung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.\nnichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit\nwassergefährdenden Stoffen in und im Zusammen-\nhang mit zugelassenen Anlagen,                                                     § 40\n4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenstän-                       Träger der Unterhaltungslast\nden, die den Wasserabfluss behindern können oder\ndie fortgeschwemmt werden können.                           (1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt\nden Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach\nZulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr              landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebiets-\nnotwendig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für         körperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, ge-\nMaßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewäs-               meindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körper-\nser- und Deichunterhaltung.                                  schaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässer-\neigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die An-\n(5) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot          lieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken\nnach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung ertei-     und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben\nlen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allge-           oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an\nmeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im           den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine\nEinzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung    Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, kön-\nkann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch            nen die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässerei-\nnachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wer-             gentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009             2597\nPersonen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben,              (4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1\noder sonstige Eigentümer von Grundstücken im                 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschä-\nEinzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten          digte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person\nder Unterhaltung zu beteiligen.                              Anspruch auf Schadenersatz.\n(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der\nzuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen wer-                                   § 42\nden.                                                                       Behördliche Entscheidungen\n(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder                         zur Gewässerunterhaltung\nfür die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung,          (1) Die zuständige Behörde kann\ndie Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich\nmacht, von einer anderen als der unterhaltungspflich-        1. die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnah-\ntigen Person verursacht worden, so soll die zuständige           men sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3\nBehörde die andere Person zur Beseitigung verpflich-             näher festlegen,\nten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hinder-      2. anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht\nnis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat           durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um\nihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit            die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.\ndie Arbeiten erforderlich waren und die Kosten ange-\nmessen sind.                                                    (2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des\n§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den\n(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine        Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzu-\nVerpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unter-     setzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen\nhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land             können.\noder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine\nandere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des\nAbschnitt 3\nAbsatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, so-\nweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der                       Bewirtschaftung\nUnterhaltungslast ist.                                                     von Küstengewässern\n§ 41                                                         § 43\nBesondere Pflichten                                     Erlaubnisfreie Benutzungen\nbei der Gewässerunterhaltung                                     von Küstengewässern\n(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung               Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis\neines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben        nicht erforderlich ist\n1. die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen             1. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Nieder-\nam Gewässer zu dulden;                                       schlagswasser in ein Küstengewässer,\n2. die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur     2. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen\nUnterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauf-           in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signi-\ntragten die Grundstücke betreten, vorübergehend              fikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigen-\nbenutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unter-           schaften zu erwarten sind.\nhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit\nunverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden                                     § 44\nkönnen; Hinterlieger sind die Eigentümer der an An-\nBewirtschaftungsziele für Küstengewässer\nliegergrundstücke angrenzenden Grundstücke und\ndie zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten;            Für Küstengewässer nach § 7 Absatz 5 Satz 2 gelten\ndie §§ 27 bis 31 entsprechend. Seewärts der in § 7 Ab-\n3. die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung\nsatz 5 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 27 bis 31 in\nverpflichtete Person die Ufer bepflanzt;\nden Küstengewässern entsprechend, soweit ein guter\n4. die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Ge-            chemischer Zustand zu erreichen ist.\nwässern zu dulden, dass die Benutzung vorüber-\ngehend behindert oder unterbrochen wird.                                            § 45\nDie zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der dul-                  Reinhaltung von Küstengewässern\ndungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnah-\nmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende              (1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht\nRechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.             eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1\ngilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer ent-\n(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlun-       nommen wurde, in ein Küstengewässer eingebracht\ngen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich           wird.\nmachen oder wesentlich erschweren würden.\n(2) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so\n(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die          gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige\nUfergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirt-       Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besor-\nschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt         gen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssig-\nwird.                                                        keiten und Gasen durch Rohrleitungen.","2598            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nAbschnitt 4                             wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaf-\nBewirtschaftung des Grundwassers                         fenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung\nnach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt\n§ 46                              werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforde-\nrung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die\nErlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers               Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt\n(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das          gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bun-\nEntnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten         destages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der\nvon Grundwasser                                              Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen\n1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hof-       nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die\nbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des          Zustimmung verweigert hat.\nHofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem                (2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert\nvorübergehenden Zweck,                                   werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grund-\n2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung             wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Glei-\nlandwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtne-     che gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen\nrisch genutzter Grundstücke,                             durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-\nchend.\nsoweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen\nauf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den\n§ 49\nFällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1\nNummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in                                  Erdaufschlüsse\nein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25             (1) Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen,\nSatz 2 keine Anwendung.                                      dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewe-\n(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von      gung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwas-\nNiederschlagswasser in das Grundwasser durch                 sers auswirken können, sind der zuständigen Behörde\nschadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsver-      einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Wer-\nordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.                     den bei diesen Arbeiten Stoffe in das Grundwasser\n(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass          eingebracht, ist abweichend von § 8 Absatz 1 in Ver-\nweitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungs-          bindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 4 anstelle der An-\npflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder            zeige eine Erlaubnis nur erforderlich, wenn sich das\neine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2           Einbringen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffen-\nerforderlich ist.                                            heit auswirken kann. Die zuständige Behörde kann für\nbestimmte Gebiete die Tiefe nach Satz 1 näher bestim-\n§ 47                              men.\nBewirtschaftungsziele für das Grundwasser                 (2) Wird unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen,\nist dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzei-\n(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass        gen.\n1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zustän-\nseines chemischen Zustands vermieden wird;\ndige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der\n2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigen-      Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Verän-\nder Schadstoffkonzentrationen auf Grund der              derung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen\nAuswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt          oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig\nwerden;                                                  vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zustän-\n3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer          dige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnah-\nZustand erhalten oder erreicht werden; zu einem          men anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbe-\nguten mengenmäßigen Zustand gehört insbeson-             fugt Grundwasser erschlossen wird.\ndere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserent-             (4) Durch Landesrecht können abweichende Rege-\nnahme und Grundwasserneubildung.                         lungen getroffen werden.\n(2) Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Num-\nmer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.                                   Kapitel 3\nFristverlängerungen sind in entsprechender Anwen-\nBesondere\ndung des § 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.\nwasserwirtschaftliche Bestimmungen\n(3) Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen\nnach Absatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3\nAbschnitt 1\nentsprechend. Für die Bewirtschaftungsziele nach Ab-\nsatz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend               Öffentliche Wasserversorgung,\nmit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der                             Wasserschutzgebiete,\nbestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand                              Heilquellenschutz\ndes Grundwassers zu erreichen ist.\n§ 50\n§ 48                                           Öffentliche Wasserversorgung\nReinhaltung des Grundwassers                        (1) Die der Allgemeinheit dienende Wasserversor-\n(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten       gung (öffentliche Wasserversorgung) ist eine Aufgabe\nvon Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden,      der Daseinsvorsorge.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009             2599\n(2) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversor-        Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies\ngung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen              erfordert,\nzu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls               1. bestimmte Handlungen verboten oder für nur einge-\nder Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen. Der Be-               schränkt zulässig erklärt werden,\ndarf darf insbesondere dann mit Wasser aus ortsfernen\nWasservorkommen gedeckt werden, wenn eine Versor-             2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von\ngung aus ortsnahen Wasservorkommen nicht in ausrei-               Grundstücken verpflichtet werden,\nchender Menge oder Güte oder nicht mit vertretbarem               a) bestimmte auf das Grundstück bezogene Hand-\nAufwand sichergestellt werden kann.                                  lungen vorzunehmen, insbesondere die Grund-\n(3) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung                  stücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,\nwirken auf einen sorgsamen Umgang mit Wasser hin.                 b) Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der\nSie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren                  Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und\nEinrichtungen gering und informieren die Endverbrau-                 der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-\ncher über Maßnahmen zur Einsparung von Wasser un-                    gen,\nter Beachtung der hygienischen Anforderungen.                     c) bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere\n(4) Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den                   die Beobachtung des Gewässers und des\nallgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet,                  Bodens, die Überwachung von Schutzbestim-\nunterhalten und betrieben werden.                                    mungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kenn-\nzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,\n(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung\noder durch Entscheidung der zuständigen Behörde               3. Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2\nkönnen Träger der öffentlichen Wasserversorgung ver-              Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzuneh-\npflichtet werden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit              men.\ndes für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung ge-          Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschrän-\nwonnenen oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen              kungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach\noder durch eine von ihr bestimmte Stelle untersuchen          Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck\nzu lassen. Insbesondere können Art, Umfang und Häu-           nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des\nfigkeit der Untersuchungen sowie die Übermittlung der         Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine\nUntersuchungsergebnisse näher geregelt werden. Die            Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung un-\nLandesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1             zumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforder-\ndurch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden              lich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet\nübertragen.                                                   wird.\n(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen\n§ 51                               Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1\nFestsetzung von Wasserschutzgebieten                 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festset-\nzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefähr-\n(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,        det wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkraft-\ntreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer\n1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder\nKraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn\nkünftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nach-\nbesondere Umstände es erfordern, kann die Frist um\nteiligen Einwirkungen zu schützen,\nhöchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vor-\n2. das Grundwasser anzureichern oder                          läufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2\noder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit\n3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser           die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.\nsowie das Abschwemmen und den Eintrag von\nBodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutz-              (3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 kön-\nmitteln in Gewässer zu vermeiden,                         nen auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getrof-\nfen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung\nkann die Landesregierung durch Rechtsverordnung               des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet\nWasserschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsverord-          wäre.\nnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die\nLandesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1                (4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1\nNummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Ab-\ndurch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden\nsatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar be-\nübertragen.\nschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Be-\n(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe           freiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen\nder allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen         vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine\nmit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt           Entschädigung zu leisten.\nwerden.                                                          (5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2\n§ 52                               oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ord-\nnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung\nBesondere Anforderungen\neines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch\nin Wasserschutzgebieten\nverursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemes-\n(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1             sener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschä-\noder durch behördliche Entscheidung können in                 digungspflicht nach Absatz 4 besteht.","2600            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n§ 53                             Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer ein-\nHeilquellenschutz                        geleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche\nnoch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch\n(1) Heilquellen sind natürlich zu Tage tretende oder     wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.\nkünstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen,\ndie auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ih-             (3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können\nrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung          mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche\nnach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.                   Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine\nEntsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Be-\n(2) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des         lange nicht entgegenstehen.\nWohls der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf An-\ntrag staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte                                    § 56\nHeilquellen). Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn\ndie Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorliegen.                    Pflicht zur Abwasserbeseitigung\n(3) Die zuständige Behörde kann besondere Be-               Abwasser ist von den juristischen Personen des\ntriebs- und Überwachungspflichten vorschreiben, so-          öffentlichen Rechts zu beseitigen, die nach Landes-\nweit dies zur Erhaltung der staatlich anerkannten Heil-      recht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungs-\nquelle erforderlich ist. Die Überwachung von Betrieben       pflichtige). Die Länder können bestimmen, unter wel-\nund Anlagen ist zu dulden; § 101 gilt insoweit entspre-      chen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung ande-\nchend.                                                       ren als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungs-\npflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Ver-\n(4) Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen\npflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten\nkann die Landesregierung durch Rechtsverordnung\nDritter bedienen.\nHeilquellenschutzgebiete festsetzen. In der Rechtsver-\nordnung ist die begünstigte Person zu benennen. Die\n§ 57\nLandesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1\ndurch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden                       Einleiten von Abwasser in Gewässer\nübertragen.                                                     (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in\n(5) § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend.          Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden,\nwenn\nAbschnitt 2                            1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so\nAbwasserbeseitigung                                gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der\njeweils in Betracht kommenden Verfahren nach\n§ 54                                 dem Stand der Technik möglich ist,\nAbwasser, Abwasserbeseitigung                    2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewäs-\nsereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anfor-\n(1) Abwasser ist\nderungen vereinbar ist und\n1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaft-\n3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen er-\nlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigen-\nrichtet und betrieben werden, die erforderlich sind,\nschaften veränderte Wasser und das bei Trocken-\num die Einhaltung der Anforderungen nach den\nwetter damit zusammen abfließende Wasser\nNummern 1 und 2 sicherzustellen.\n(Schmutzwasser) sowie\n(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1\n2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von be-\nNummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in\nbauten oder befestigten Flächen gesammelt abflie-\nGewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach\nßende Wasser (Niederschlagswasser).\nAbsatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entspre-\nAls Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum            chen. Die Anforderungen können auch für den Ort des\nBehandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austre-          Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung\ntenden und gesammelten Flüssigkeiten.                        festgelegt werden. Für vorhandene Einleitungen legt\n(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln,             die Rechtsverordnung abweichende Anforderungen\nFortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen      fest, soweit die danach erforderlichen Anpassungs-\nund Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern             maßnahmen unverhältnismäßig wären.\nvon Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasser-               (3) Entsprechen vorhandene Abwassereinleitungen\nbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch             nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die\ndie Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden          erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb ange-\nSchlamms.                                                    messener Fristen durchzuführen.\n§ 55                                                         § 58\nGrundsätze der Abwasserbeseitigung                                  Einleiten von Abwasser\n(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der                  in öffentliche Abwasseranlagen\nAllgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der           (1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwas-\nAllgemeinheit kann auch die Beseitigung von häus-            seranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung\nlichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entspre-            durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser\nchen.                                                        in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-\n(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert,         mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 Anforderungen\nverrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne      für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009             2601\nVermischung festgelegt sind. Durch Rechtsverordnung               (2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht\nnach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 8 und 10 kann bestimmt            den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforder-\nwerden,                                                        lichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen\ndurchzuführen.\n1. unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinlei-\ntung anstelle einer Genehmigung nach Satz 1 nur               (3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche\neiner Anzeige bedarf,                                      Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die\nnach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-\n2. dass die Einhaltung der Anforderungen nach Ab-\nfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-\nsatz 2 auch durch Sachverständige überwacht wird.\nverträglichkeitsprüfung besteht, bedürfen einer Geneh-\nWeitergehende Rechtsvorschriften der Länder, die den           migung. Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den\nMaßgaben des Satzes 2 entsprechen oder die über                notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn\nSatz 1 oder Satz 2 hinausgehende Genehmigungser-               die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht\nfordernisse vorsehen, bleiben unberührt. Ebenfalls un-         entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrif-\nberührt bleiben Rechtsvorschriften der Länder, nach            ten dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3\ndenen die Genehmigung der zuständigen Behörde                  und § 17 gelten entsprechend.\ndurch eine Genehmigung des Betreibers einer öffent-               (4) Die Länder können regeln, dass die Errichtung,\nlichen Abwasseranlage ersetzt wird.                            der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwas-\n(2) Eine Genehmigung für eine Indirekteinleitung darf       seranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer An-\nnur erteilt werden, wenn                                       zeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungser-\nfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vor-\n1. die nach der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1\nschriften bleiben unberührt.\nNummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 für die\nEinleitung maßgebenden Anforderungen einschließ-\nlich der allgemeinen Anforderungen eingehalten wer-                                   § 61\nden,                                                                       Selbstüberwachung bei\nAbwassereinleitungen und Abwasseranlagen\n2. die Erfüllung der Anforderungen an die Direkteinlei-\ntung nicht gefährdet wird und                                 (1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Ab-\nwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser\n3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen er-\nnach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3\nrichtet und betrieben werden, die erforderlich sind,       oder der die Abwassereinleitung zulassenden behörd-\num die Einhaltung der Anforderungen nach den               lichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu\nNummern 1 und 2 sicherzustellen.\nuntersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersu-\n(3) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen             chen zu lassen (Selbstüberwachung).\nnicht den Anforderungen nach Absatz 2, so sind die                (2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflich-\nerforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener                tet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unter-\nFristen durchzuführen.                                         haltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des\n(4) § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.             Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu\nEine Genehmigung kann auch unter dem Vorbehalt                 überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverord-\ndes Widerrufs erteilt werden.                                  nung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufer-\ntigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständi-\n§ 59                              gen Behörde vorzulegen.\nEinleiten von Abwasser                         (3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1\nin private Abwasseranlagen                     Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen\nüber die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit\n(1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Ab-           und die Durchführung von Probenahmen, Messungen\nwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in           und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung,\nprivate Abwasseranlagen, die der Beseitigung von ge-           Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie\nwerblichem Abwasser dienen, gleich.                            die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen\n(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitun-          keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.\ngen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit\nnach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistel-                             Abschnitt 3\nlen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen                                   Umgang mit\ndem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem                       wassergefährdenden Stoffen\nEinleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58\nAbsatz 2 sichergestellt ist.                                                              § 62\nAnforderungen an den Umgang mit\n§ 60\nwassergefährdenden Stoffen\nAbwasseranlagen\n(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und\n(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betrei-        Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen\nben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die          zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich\nAbwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen             der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher\ndürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein aner-            Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so er-\nkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und un-        richtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden,\nterhalten werden.                                              dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften","2602            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nvon Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt                                     § 63\nfür Rohrleitungsanlagen, die                                                     Eignungsfeststellung\n1. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschrei-             (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen\nten,                                                     wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet und be-\n2. Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wasserge-             trieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen\nfährdenden Stoffen sind oder                             Behörde festgestellt worden ist. Eine Eignungsfeststel-\nlung kann auch für Anlagenteile oder technische\n3. Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und\nSchutzvorkehrungen erteilt werden. Für die Errichtung\nbetrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.\nvon Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutz-\nFür Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender                vorkehrungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 Ab-\nStoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche,             satz 4 entsprechend.\nGülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren            (2) Absatz 1 gilt nicht\nin der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1\nentsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche          1. für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche,\nSchutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen                Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichba-\nihrer Eigenschaften erreicht wird.                                ren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen,\n2. wenn wassergefährdende Stoffe\n(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur ent-\nsprechend den allgemein anerkannten Regeln der                    a) kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport be-\nTechnik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten,                reitgestellt oder aufbewahrt werden und die Be-\nbetrieben und stillgelegt werden.                                    hälter oder Verpackungen den Vorschriften und\nAnforderungen für den Transport im öffentlichen\n(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Ab-\nVerkehr genügen,\nschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die\ngeeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur uner-              b) in Laboratorien in der für den Handgebrauch er-\nheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Was-                  forderlichen Menge bereitgehalten werden.\nserbeschaffenheit herbeizuführen.                                 Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-\n(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1                  mer 5, 6 und 10 kann bestimmt werden, unter\nNummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen                 welchen Voraussetzungen darüber hinaus keine\nwerden über                                                       Eignungsfeststellung erforderlich ist.\n1. die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und              (3) Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen,\nihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit so-    Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,\nwie über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des       1. die nach den Vorschriften des Bauproduktengeset-\nUmweltbundesamtes und anderer Stellen,                        zes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch\n2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen\nArtikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nnach Absatz 1,\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, oder anderen\n3. Pflichten bei der Errichtung, der Unterhaltung, dem            Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien\nBetrieb, einschließlich des Befüllens und Entleerens          der Europäischen Gemeinschaften, deren Regelun-\ndurch Dritte, und der Stilllegung von Anlagen nach            gen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen\nAbsatz 1, insbesondere Anzeigepflichten sowie                 zum Schutz der Gewässer umfassen, in Verkehr\nPflichten zur Überwachung und zur Beauftragung                gebracht werden dürfen und das Kennzeichen der\nvon Sachverständigen und Fachbetrieben mit der                Europäischen Gemeinschaften (CE-Kennzeichen),\nDurchführung bestimmter Tätigkeiten,                          das sie tragen, nach diesen Vorschriften zulässige\n4. Anforderungen an Sachverständige und Fachbetrie-               Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landes-\nbe, insbesondere im Hinblick auf Fachkunde, Zuver-            rechtlicher Vorschriften aufweist,\nlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung.             2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vor-\n(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für            schriften über die Verwendung von Bauprodukten,\nbesonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.             Bauarten oder Bausätzen auch die Einhaltung der\nwasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt\n(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im               wird,\nSinne des Absatzes 1 zum Umgang mit\n3. die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften\n1. Abwasser,                                                      unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen An-\n2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Frei-         forderungen der Bauart nach zugelassen sind oder\ngrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.               einer Bauartzulassung bedürfen oder\n(7) Das Umweltbundesamt erhebt für in einer               4. für die eine Genehmigung nach baurechtlichen Vor-\nRechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 1 aufge-                    schriften erteilt worden ist, sofern bei Erteilung der\nführte Amtshandlungen Gebühren und Auslagen. Die                  Genehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-              zu berücksichtigen sind.\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebüh-              Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf Grund\nrenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die        bauordnungsrechtlicher Vorschriften ein Zulassungs-\nAuslagenerstattung für Amtshandlungen nach Satz 1 zu         oder Nachweiserfordernis oder eine Zulassungs- oder\nbestimmen. Die zu erstattenden Auslagen können               Nachweismöglichkeit für Bauprodukte, Bauarten oder\nabweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt              Bausätze als Teil einer Anlage oder als technische\nwerden.                                                      Schutzvorkehrung besteht, ist die entsprechende Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009              2603\nlassung oder der entsprechende Nachweis vorzulegen           4. die Betriebsangehörigen über die in dem Betrieb ver-\nund der Eignungsfeststellung für die Anlage zugrunde             ursachten Gewässerbelastungen sowie über die Ein-\nzu legen.                                                        richtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung\nunter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Vor-\nAbschnitt 4                                schriften aufzuklären.\nGewässerschutzbeauftragte                             (2) Gewässerschutzbeauftragte erstatten dem Ge-\nwässerbenutzer jährlich einen schriftlichen Bericht über\n§ 64                              die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 getroffenen\nund beabsichtigten Maßnahmen. Bei EMAS-Standorten\nBestellung von Gewässerschutzbeauftragten\nist ein jährlicher Bericht nicht erforderlich, soweit sich\n(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als           gleichwertige Angaben aus dem Bericht über die Um-\n750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben un-          weltbetriebsprüfung ergeben und die Gewässerschutz-\nverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für        beauftragten den Bericht mitgezeichnet haben und mit\nGewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu be-            dem Verzicht auf die Erstellung eines gesonderten jähr-\nstellen.                                                     lichen Berichts einverstanden sind.\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass               (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in\n1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine      den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Aufgaben der Ge-\nPflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauf-          wässerschutzbeauftragten\ntragten nach Absatz 1 nicht besteht,                     1. näher regeln,\n2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,            2. erweitern, soweit es die Belange des Gewässer-\n3. die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1,                 schutzes erfordern,\n4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Num-           3. einschränken, wenn dadurch die ordnungsgemäße\nmer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Um-              Selbstüberwachung nicht beeinträchtigt wird.\nweltverträglichkeitsprüfung\n§ 66\neinen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu be-\nstellen haben.                                                           Weitere anwendbare Vorschriften\n(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzge-             Auf das Verhältnis zwischen dem Gewässerbenutzer\nsetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach            und den Gewässerschutzbeauftragten finden die §§ 55\n§ 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ein        bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-\nAbfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch         chende Anwendung.\ndie Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbe-\nauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.                                         Abschnitt 5\nGewässerausbau,\n§ 65                                              Deich-, Damm- und\nKüstenschutzbauten\nAufgaben von Gewässerschutzbeauftragten\n(1) Gewässerschutzbeauftragte beraten den Gewäs-                                     § 67\nserbenutzer und die Betriebsangehörigen in Angele-\nGrundsatz, Begriffsbestimmung\ngenheiten, die für den Gewässerschutz bedeutsam sein\nkönnen. Sie sind berechtigt und verpflichtet,                   (1) Gewässer sind so auszubauen, dass natürliche\nRückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Ab-\n1. die Einhaltung von Vorschriften, Nebenbestimmun-\nflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, natur-\ngen und Anordnungen im Interesse des Gewässer-\nraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und\nschutzes zu überwachen, insbesondere durch regel-\nsonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des\nmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen im Hinblick\nGewässers vermieden oder, soweit dies nicht möglich\nauf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen\nist, ausgeglichen werden.\nBetrieb sowie die Wartung, durch Messungen des\nAbwassers nach Menge und Eigenschaften, durch               (2) Gewässerausbau ist die Herstellung, die Beseiti-\nAufzeichnungen der Kontroll- und Messergebnisse;         gung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewäs-\nsie haben dem Gewässerbenutzer festgestellte Män-        sers oder seiner Ufer. Ein Gewässerausbau liegt nicht\ngel mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung       vor, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeit-\nvorzuschlagen;                                           raum entsteht und der Wasserhaushalt dadurch nicht\nerheblich beeinträchtigt wird. Deich- und Dammbauten,\n2. auf die Anwendung geeigneter Abwasserbehand-\ndie den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie Bau-\nlungsverfahren einschließlich der Verfahren zur ord-\nten des Küstenschutzes stehen dem Gewässerausbau\nnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung der bei\ngleich.\nder Abwasserbehandlung entstehenden Reststoffe\nhinzuwirken;\n§ 68\n3. auf die Entwicklung und Einführung von                               Planfeststellung, Plangenehmigung\na) innerbetrieblichen Verfahren zur Vermeidung oder         (1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung\nVerminderung des Abwasseranfalls nach Art und        durch die zuständige Behörde.\nMenge,\n(2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem\nb) umweltfreundlichen Produktionen                       Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine\nhinzuwirken;                                             Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträg-","2604            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nlichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfest-      migte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu\nstellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt            legen und für die Enteignungsbehörde bindend.\nwerden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten\ndes Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über                                   Abschnitt 6\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung                         Hochwasserschutz\nzur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung\nbesteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer\n§ 72\nanderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige be-\ndürfen.                                                                             Hochwasser\n(3) Der Plan darf nur festgestellt oder genehmigt            Hochwasser ist die zeitlich begrenzte Überschwem-\nwerden, wenn                                                 mung von normalerweise nicht mit Wasser bedecktem\nLand durch oberirdische Gewässer oder durch in Küs-\n1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit,        tengebiete eindringendes Meerwasser.\ninsbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht\nausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken                                        § 73\noder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen,\nvor allem in Auwäldern, nicht zu erwarten ist und                             Bewertung von\nHochwasserrisiken, Risikogebiete\n2. andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder\nsonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt       (1) Die zuständigen Behörden bewerten das Hoch-\nwerden.                                                  wasserrisiko und bestimmen danach die Gebiete mit\nsignifikantem Hochwasserrisiko (Risikogebiete). Hoch-\nwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit\n§ 69\ndes Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den\nAbschnittsweise Zulassung, vorzeitiger Beginn             möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die\n(1) Gewässerausbauten einschließlich notwendiger          menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe,\nFolgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder              wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte.\nzeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder            (2) Die Risikobewertung muss den Anforderungen\nStufen durchgeführt werden, können in entsprechen-           nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2007/60/EG des\nden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erfor-        Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Okto-\nderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen           ber 2007 über die Bewertung und das Management von\ndes gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz             Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27)\noder teilweise unmöglich wird.                               entsprechen.\n(2) § 17 gilt entsprechend für die Zulassung des vor-        (3) Die Bewertung der Hochwasserrisiken und die\nzeitigen Beginns in einem Planfeststellungsverfahren         Bestimmung der Risikogebiete erfolgen für jede Fluss-\nund einem Plangenehmigungsverfahren nach § 68.               gebietseinheit. Die Länder können bestimmte Küsten-\ngebiete, einzelne Einzugsgebiete oder Teileinzugsge-\n§ 70                              biete zur Bewertung der Risiken und zur Bestimmung\nder Risikogebiete statt der Flussgebietseinheit einer\nAnwendbare Vorschriften, Verfahren\nanderen Bewirtschaftungseinheit zuordnen.\n(1) Für die Planfeststellung und die Plangenehmi-            (4) Die zuständigen Behörden tauschen für die Risi-\ngung gelten § 13 Absatz 1 und § 14 Absatz 3 bis 6            kobewertung bedeutsame Informationen mit den zu-\nentsprechend; im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des         ständigen Behörden anderer Länder und Mitgliedstaa-\nVerwaltungsverfahrensgesetzes.                               ten der Europäischen Union aus, in deren Hoheitsge-\n(2) Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewäs-       biet die nach Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaf-\nserausbau, für den nach dem Gesetz über die Umwelt-          tungseinheiten auch liegen. Für die Bestimmung der\nverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-        Risikogebiete gilt § 7 Absatz 2 und 3 entsprechend.\nführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht,            (5) Die Hochwasserrisiken sind bis zum 22. Dezem-\nmuss den Anforderungen des Gesetzes über die Um-             ber 2011 zu bewerten. Die Bewertung ist nicht erforder-\nweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.                     lich, wenn die zuständigen Behörden vor dem 22. De-\n(3) Erstreckt sich ein beabsichtigter Ausbau auf ein      zember 2010\nGewässer, das der Verwaltung mehrerer Länder unter-          1. nach Durchführung einer Bewertung des Hochwas-\nsteht, und ist ein Einvernehmen über den Ausbauplan              serrisikos festgestellt haben, dass ein mögliches\nnicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf An-          signifikantes Risiko für ein Gebiet besteht oder als\ntrag eines beteiligten Landes zwischen den Ländern               wahrscheinlich gelten kann und eine entsprechende\nvermitteln.                                                      Zuordnung des Gebietes erfolgt ist oder\n2. Gefahrenkarten und Risikokarten gemäß § 74 sowie\n§ 71\nRisikomanagementpläne gemäß § 75 erstellt oder\nEnteignungsrechtliche Vorwirkung                      ihre Erstellung beschlossen haben.\nDient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemein-             (6) Die Risikobewertung und die Bestimmung der\nheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt        Risikogebiete nach Absatz 1 sowie die Entscheidungen\nwerden, dass für seine Durchführung die Enteignung           und Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 sind bis zum\nzulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung ent-       22. Dezember 2018 und danach alle sechs Jahre zu\nsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich              überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.\nbeeinträchtigt werden. Der festgestellte oder geneh-         Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009              2605\nKlimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu               (2) Risikomanagementpläne dienen dazu, die nach-\ntragen.                                                      teiligen Folgen, die an oberirdischen Gewässern min-\ndestens von einem Hochwasser mit mittlerer Wahr-\n§ 74                               scheinlichkeit und beim Schutz von Küstengebieten\nmindestens von einem Extremereignis ausgehen, zu\nGefahrenkarten und Risikokarten\nverringern, soweit dies möglich und verhältnismäßig ist.\n(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risi-      Die Pläne legen für die Risikogebiete angemessene\nkogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden              Ziele für das Risikomanagement fest, insbesondere\nBewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risiko-         zur Verringerung möglicher nachteiliger Hochwasser-\nkarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet        folgen für die in § 73 Absatz 1 Satz 2 genannten\nist.                                                         Schutzgüter und, soweit erforderlich, für nichtbauliche\n(2) Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei fol-     Maßnahmen der Hochwasservorsorge und für die Ver-\ngenden Hochwasserereignissen überflutet werden:              minderung der Hochwasserwahrscheinlichkeit.\n1. Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit oder             (3) In die Risikomanagementpläne sind zur Errei-\nbei Extremereignissen,                                   chung der nach Absatz 2 festgelegten Ziele Maßnah-\nmen aufzunehmen. Risikomanagementpläne müssen\n2. Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (vo-          mindestens die im Anhang der Richtlinie 2007/60/EG\nraussichtliches   Wiederkehrintervall    mindestens      genannten Angaben enthalten und die Anforderungen\n100 Jahre),                                              nach Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 bis 4 dieser Richtlinie\n3. soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahr-           erfüllen.\nscheinlichkeit.                                             (4) Risikomanagementpläne dürfen keine Maßnah-\nDie Erstellung von Gefahrenkarten für ausreichend ge-        men enthalten, die das Hochwasserrisiko für andere\nschützte Küstengebiete kann auf Gebiete nach Satz 1          Länder und Staaten im selben Einzugsgebiet oder Teil-\nNummer 1 beschränkt werden.                                  einzugsgebiet erheblich erhöhen. Satz 1 gilt nicht,\n(3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete         wenn die Maßnahmen mit dem betroffenen Land oder\nnach Absatz 2 Satz 1 Angaben enthalten                       Staat koordiniert worden sind und im Rahmen des § 80\neine einvernehmliche Lösung gefunden worden ist.\n1. zum Ausmaß der Überflutung,\n(5) Liegen die nach § 73 Absatz 3 maßgebenden\n2. zur Wassertiefe oder, soweit erforderlich, zum Was-       Bewirtschaftungseinheiten vollständig auf deutschem\nserstand,                                                Hoheitsgebiet, ist ein einziger Risikomanagementplan\n3. soweit erforderlich, zur Fließgeschwindigkeit oder        oder sind mehrere auf der Ebene der Flussgebietsein-\nzum für die Risikobewertung bedeutsamen Wasser-          heit koordinierte Risikomanagementpläne zu erstellen.\nabfluss.                                                 Für die Koordinierung der Risikomanagementpläne mit\nanderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 entsprechend mit\n(4) Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Fol-       dem Ziel, einen einzigen Risikomanagementplan oder\ngen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasser-             mehrere auf der Ebene der Flussgebietseinheit koordi-\nereignisse. Sie müssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der       nierte Pläne zu erstellen. Gelingt dies nicht, so ist auf\nRichtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthal-         eine möglichst weitgehende Koordinierung nach Satz 2\nten.                                                         hinzuwirken.\n(5) Die zuständigen Behörden haben vor der Erstel-           (6) Die Risikomanagementpläne sind bis zum 22. De-\nlung von Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikoge-       zember 2015 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn bis\nbiete, die auch auf dem Gebiet anderer Länder oder           zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Pläne vorliegen,\nanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen,       deren Informationsgehalt den Anforderungen der Ab-\nmit deren zuständigen Behörden Informationen auszu-          sätze 2 bis 4 entspricht. Alle Pläne sind bis zum 22. De-\ntauschen. Für den Informationsaustausch mit anderen          zember 2021 und danach alle sechs Jahre unter\nStaaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.             Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen\n(6) Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis          des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko zu über-\nzum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht,       prüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei\nwenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Karten          umfasst die Überprüfung der vergleichbaren Pläne im\nvorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen        Sinne von Satz 2 zum 22. Dezember 2021 auch ihre\nder Absätze 2 bis 4 entspricht. Alle Karten sind bis zum     Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2\n22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu             bis 4.\nüberprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Da-\nbei umfasst die Überprüfung der Karten nach Satz 2                                      § 76\nzum 22. Dezember 2019 auch ihre Übereinstimmung\nÜberschwemmungsgebiete\nmit den Anforderungen der Absätze 2 und 4.\nan oberirdischen Gewässern\n§ 75                                  (1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwi-\nschen oberirdischen Gewässern und Deichen oder\nRisikomanagementpläne                        Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser\n(1) Die zuständigen Behörden stellen für die Risiko-      überschwemmt oder durchflossen oder die für Hoch-\ngebiete auf der Grundlage der Gefahrenkarten und             wasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht wer-\nRisikokarten Risikomanagementpläne nach den Vor-             den. Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von\nschriften der Absätze 2 bis 6 auf. § 7 Absatz 4 Satz 1       den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landes-\ngilt entsprechend.                                           recht nichts anderes bestimmt ist.","2606            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n(2) Die Landesregierung setzt durch Rechtsverord-         7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen,\nnung                                                             soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hoch-\n1. innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73                wasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-\nAbsatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete                mer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,\nmindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasser-         8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,\nereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten    9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nut-\nist, und                                                     zungsart.\n2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung be-          Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus,\nanspruchten Gebiete                                      des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer-\nals Überschwemmungsgebiete fest. Gebiete nach                und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes\nSatz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013               sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelas-\nfestzusetzen. Die Festsetzungen sind an neue Erkennt-        senen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewäs-\nnisse anzupassen. Die Landesregierung kann die Er-           serbenutzungen erforderlich sind.\nmächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf               (2) Die zuständige Behörde kann abweichend von\nandere Landesbehörden übertragen.                            Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Ausweisung neuer Bau-\n(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Über-           gebiete ausnahmsweise zulassen, wenn\nschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform          1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwick-\ndarzustellen und vorläufig zu sichern.                           lung bestehen oder geschaffen werden können,\n(4) Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Fest-     2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein\nsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informie-                 bestehendes Baugebiet angrenzt,\nren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.\n3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Ge-\nSie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten\nsundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten\nGebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutz-\nsind,\nbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermei-\ndung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informie-          4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasser-\nren.                                                             standes nicht nachteilig beeinflusst werden,\n5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und\n§ 77                                 der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum\nRückhalteflächen                            umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen\nwird,\nÜberschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 sind in\nihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Soweit      6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beein-\nüberwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit                  trächtigt wird,\ndem entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen         7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und\nAusgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Über-                    Unterlieger zu erwarten sind,\nschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeig-          8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind\nnet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt           und\nwerden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der\nAllgemeinheit dem nicht entgegenstehen.                      9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem\nBemessungshochwasser, das der Festsetzung des\n§ 78                                 Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine\nbaulichen Schäden zu erwarten sind.\nBesondere Schutzvorschriften\n(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von\nfür festgesetzte Überschwemmungsgebiete\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Errichtung oder Erwei-\n(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist          terung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im\nuntersagt:                                                   Einzelfall das Vorhaben\n1. die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleit-          1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwe-\nplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Bauge-              sentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren\nsetzbuch, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und             gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen\nWerften,                                                     wird,\n2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen         2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser\nnach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs,            nicht nachteilig verändert,\n3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen          3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beein-\nAnlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei               trächtigt und\nÜberschwemmungen,                                        4. hochwasserangepasst ausgeführt wird\n4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährden-          oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Ne-\nden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe       benbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei\ndürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land-             der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errich-\nund Forstwirtschaft eingesetzt werden,                   tung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allge-\n5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegen-          mein zugelassen werden, wenn sie\nständen, die den Wasserabfluss behindern können          1. in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten\noder die fortgeschwemmt werden können,                       nach § 30 des Baugesetzbuchs den Vorgaben des\n6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,                 Bebauungsplans entsprechen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009             2607\n2. ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Ein-           (2) Wie die zuständigen staatlichen Stellen und die\nhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 gewähr-          Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten im Übrigen\nleistet ist.                                              über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaß-\nIn den Fällen des Satzes 2 bedarf das Vorhaben einer          nahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu er-\nAnzeige.                                                      wartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden,\nrichtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.\n(4) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 9 zulassen, wenn                                           § 80\n1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht ent-                              Koordinierung\ngegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hoch-\n(1) Gefahrenkarten und Risikokarten sind so zu\nwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt\nerstellen, dass die darin dargestellten Informationen\nwerden und\nvereinbar sind mit den nach der Richtlinie 2000/60/EG\n2. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Ge-              vorgelegten relevanten Angaben, insbesondere nach\nsundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten           Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II dieser\nsind                                                      Richtlinie. Die Informationen sollen mit den in Artikel 5\noder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen wer-          Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen\nden können. Die Zulassung kann, auch nachträglich,            Überprüfungen abgestimmt werden; sie können in\nmit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen                diese einbezogen werden.\nwerden. In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2               (2) Die zuständigen Behörden koordinieren die Er-\nkönnen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                stellung und die nach § 75 Absatz 6 Satz 3 erforderliche\nbis 9 auch allgemein zugelassen werden.                       Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den\nBewirtschaftungsplänen nach § 83. Die Risikomanage-\n(5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind\nmentpläne können in die Bewirtschaftungspläne einbe-\nweitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu\nzogen werden.\nerlassen, soweit dies erforderlich ist\n1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen                                    § 81\nStrukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflä-\nVermittlung durch die Bundesregierung\nchen,\nKönnen sich die Länder bei der Zusammenarbeit im\n2. zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder          Rahmen dieses Abschnitts über eine Maßnahme des\nvon erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Ge-           Hochwasserschutzes nicht einigen, vermittelt die Bun-\nwässer, die insbesondere von landwirtschaftlich ge-       desregierung auf Antrag eines Landes zwischen den\nnutzten Flächen ausgehen,                                 beteiligten Ländern.\n3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere\nRückgewinnung von Rückhalteflächen,                                            Abschnitt 7\n4. zur Regelung des Hochwasserabflusses,                                   Wasserwirtschaftliche\nPlanung und Dokumentation\n5. zum hochwasserangepassten Umgang mit wasser-\ngefährdenden Stoffen, einschließlich der hochwas-\n§ 82\nsersicheren Errichtung neuer und Nachrüstung vor-\nhandener Heizölverbraucheranlagen sowie des                                Maßnahmenprogramm\nVerbots der Errichtung neuer Heizölverbraucheran-            (1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe\nlagen,                                                    der Absätze 2 bis 6 ein Maßnahmenprogramm aufzu-\n6. zur Vermeidung von Störungen der Wasserversor-             stellen, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe\ngung und der Abwasserbeseitigung.                         der §§ 27 bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Die Ziele\nder Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze\nWerden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen             und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu\nAnordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an           berücksichtigen.\ndie ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche\nNutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52               (2) In das Maßnahmenprogramm sind grundlegende\nAbsatz 5 entsprechend.                                        und, soweit erforderlich, ergänzende Maßnahmen auf-\nzunehmen; dabei ist eine in Bezug auf die Wassernut-\n(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform       zung kosteneffiziente Kombination der Maßnahmen\ndargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die      vorzusehen.\nAbsätze 1 bis 5 entsprechend.\n(3) Grundlegende Maßnahmen sind alle in Artikel 11\nAbsatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG bezeichneten Maß-\n§ 79\nnahmen, die der Erreichung der Bewirtschaftungsziele\nInformation und aktive Beteiligung                 nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 dienen oder\n(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen die           zur Erreichung dieser Ziele beitragen.\nBewertung nach § 73 Absatz 1, die Gefahrenkarten                 (4) Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne\nund Risikokarten nach § 74 Absatz 1 und die Risikoma-         von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI\nnagementpläne nach § 75 Absatz 1. Sie fördern eine            Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu\naktive Beteiligung der interessierten Stellen bei der         den grundlegenden Maßnahmen in das Maßnahmen-\nAufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risi-         programm aufgenommen, soweit dies erforderlich ist,\nkomanagementpläne nach § 75 und koordinieren diese            um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27\nmit den Maßnahmen nach § 83 Absatz 4 und § 85.                bis 31, 44 und 47 zu erreichen. Ergänzende Maßnah-","2608             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nmen können auch getroffen werden, um einen weiter-                 Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für seine Auf-\ngehenden Schutz der Gewässer zu erreichen.                         stellung sowie Angaben zu den vorgesehenen Maß-\n(5) Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sons-             nahmen zur Information und Anhörung der Öffent-\ntigen Erkenntnissen, dass die Bewirtschaftungsziele                lichkeit,\nnach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 44 und 47 nicht er-            2. spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf\nreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu              den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen\nuntersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzun-                 Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestell-\ngen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen                    ten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung,\nund gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich er-\n3. spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf\nforderliche Zusatzmaßnahmen in das Maßnahmenpro-\nden sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen\ngramm aufzunehmen.\nEntwurf des Bewirtschaftungsplans.\n(6) Grundlegende Maßnahmen nach Absatz 3 dürfen\nInnerhalb von sechs Monaten nach der Veröffent-\nnicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdi-\nlichung kann jede Person bei der zuständigen Behörde\nschen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres\nzu den in Satz 1 bezeichneten Unterlagen schriftlich\nführen, es sei denn, ihre Durchführung würde sich ins-\nStellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hin-\ngesamt günstiger auf die Umwelt auswirken. Die zu-\nzuweisen. Auf Antrag ist Zugang zu den bei der Aufstel-\nständige Behörde kann im Rahmen der §§ 47 und 48\nlung des Bewirtschaftungsplans herangezogenen\nauch die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j der Richt-\nHintergrunddokumenten und -informationen zu gewäh-\nlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grund-\nren. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aktualisierende\nwasser zulassen.\nBewirtschaftungspläne.\n§ 83\n§ 84\nBewirtschaftungsplan\nFristen für Maßnahmen-\n(1) Für jede Flussgebietseinheit ist nach Maßgabe                  programme und Bewirtschaftungspläne\nder Absätze 2 bis 4 ein Bewirtschaftungsplan aufzustel-\n(1) Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungs-\nlen.\npläne, die nach Maßgabe des Landesrechts vor dem\n(2) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13       1. März 2010 aufzustellen waren, sind erstmals bis\nAbsatz 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richt-              zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs\nlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten.           Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktua-\nDarüber hinaus sind in den Bewirtschaftungsplan auf-          lisieren.\nzunehmen:\n(2) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maß-\n1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich        nahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 durchzu-\noder erheblich verändert nach § 28 und die Gründe        führen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten\nhierfür,                                                 Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von\n2. die nach § 29 Absatz 2 bis 4, den §§ 44 und 47             drei Jahren durchzuführen, nachdem sie in das Pro-\nAbsatz 2 Satz 2 gewährten Fristverlängerungen            gramm aufgenommen worden sind.\nund die Gründe hierfür, eine Zusammenfassung der\nMaßnahmen, die zur Erreichung der Bewirtschaf-                                       § 85\ntungsziele innerhalb der verlängerten Frist erforder-             Aktive Beteiligung interessierter Stellen\nlich sind und der Zeitplan hierfür sowie die Gründe\nfür jede erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung            Die zuständigen Behörden fördern die aktive Betei-\nder Maßnahmen,                                           ligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung,\nÜberprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenpro-\n3. abweichende Bewirtschaftungsziele und Ausnah-              gramme und Bewirtschaftungspläne.\nmen nach den §§ 30, 31 Absatz 2, den §§ 44 und 47\nAbsatz 3 und die Gründe hierfür,\n§ 86\n4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendma-\nVeränderungssperre\nchung von Umständen für vorübergehende Ver-\nzur Sicherung von Planungen\nschlechterungen nach § 31 Absatz 1, den §§ 44\nund 47 Absatz 3 Satz 1, die Auswirkungen der Um-             (1) Zur Sicherung von Planungen für\nstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen,        1. dem Wohl der Allgemeinheit dienende Vorhaben der\nsowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des                 Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der\nvorherigen Zustands.                                          Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der\n(3) Der Bewirtschaftungsplan kann durch detaillier-            Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hoch-\ntere Programme und Bewirtschaftungspläne für Teil-                 wasserschutzes oder des Gewässerausbaus,\neinzugsgebiete, für bestimmte Sektoren und Aspekte            2. Vorhaben nach dem Maßnahmenprogramm nach\nder Gewässerbewirtschaftung sowie für bestimmte                    § 82\nGewässertypen ergänzt werden. Ein Verzeichnis sowie\neine Zusammenfassung dieser Programme und Pläne               kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung\nsind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen.                 Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesent-\nlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplan-\n(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht                 ten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen\n1. spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf        nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssper-\nden sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, einen         re). Sie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009             2609\nRechtsverordnung auf andere Landesbehörden über-             4. die Festsetzung und Bestimmung von Schutzge-\ntragen.                                                          bieten, insbesondere Wasserschutz-, Heilquellen-\n(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise          schutz-, Risiko- und Überschwemmungsgebieten\nvorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten               sowie Gewässerrandstreifen,\nund die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung          5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes von\nwerden von der Veränderungssperre nicht berührt.                 Gewässerbelastungen auf Grund menschlicher\nTätigkeiten einschließlich der Belastungen aus diffu-\n(3) Die Veränderungssperre tritt drei Jahre nach\nsen Quellen,\nihrem Inkrafttreten außer Kraft, sofern die Rechtsver-\nordnung nach Absatz 1 Satz 1 keinen früheren Zeit-           6. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,\npunkt bestimmt. Die Frist von drei Jahren kann, wenn         7. die Aufstellung von Maßnahmenprogrammen, Be-\nbesondere Umstände es erfordern, durch Rechtsver-                wirtschaftungsplänen und Risikomanagementplä-\nordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.                 nen.\nDie Veränderungssperre ist vor Ablauf der Frist nach\n(2) Wer wasserwirtschaftliche Maßnahmen durch-\nSatz 1 oder Satz 2 außer Kraft zu setzen, sobald und\nführt, hat der zuständigen Behörde auf deren Anord-\nsoweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefal-\nnung bei ihm vorhandene Informationen zu übermitteln\nlen sind.\nund Auskünfte zu erteilen.\n(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen              (3) Die zuständige Behörde darf nach Absatz 1\nzugelassen werden, wenn dem keine überwiegenden              Satz 1 und Absatz 2 erhobene Informationen und\nöffentlichen Belange entgegenstehen.                         erteilte Auskünfte an zur Abwasserbeseitigung, zur\nWasserversorgung oder zur Gewässerunterhaltung Ver-\n§ 87                                pflichtete sowie an Träger von Gewässerausbau- und\nWasserbuch                             von Hochwasserschutzmaßnahmen weitergeben, so-\n(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.        weit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen oder zur\nDurchführung der Maßnahmen erforderlich ist. Die\n(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutra-         Weitergabe von Informationen und Auskünften an\ngen:                                                         Dienststellen anderer Länder, des Bundes und der\n1. nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht        Europäischen Gemeinschaften sowie an zwischen-\nnur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewil-           staatliche Stellen ist unter den in Absatz 1 Satz 1 ge-\nligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse,          nannten Voraussetzungen zulässig. Dienststellen des\nPlanfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigun-          Bundes und der Länder geben Informationen und Aus-\ngen nach § 68,                                           künfte unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nSatz 1 auf Ersuchen an andere Dienststellen des Bun-\n2. Wasserschutzgebiete,\ndes und der Länder weiter.\n3. Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungs-\n(4) Für die Weitergabe von Informationen und\ngebiete.\nAuskünften nach Absatz 3 Satz 2 und 3 werden keine\nVon der Eintragung von Zulassungen nach Satz 1 Num-          Gebühren erhoben und keine Auslagen erstattet.\nmer 1 kann in Fällen von untergeordneter wasserwirt-            (5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezo-\nschaftlicher Bedeutung abgesehen werden.                     gener Daten bleiben im Übrigen unberührt.\n(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen.\nUnzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht                                Abschnitt 8\nmehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu lö-                                  Haftung für\nschen.                                                                  Gewässerveränderungen\n(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine\nrechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.                                           § 89\nHaftung für\n§ 88                                        Änderungen der Wasserbeschaffenheit\nInformationsbeschaffung und -übermittlung                 (1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einlei-\n(1) Die zuständige Behörde darf im Rahmen der ihr         tet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt\ndurch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen              und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig ver-\nAufgaben Informationen einschließlich personenbezo-          ändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen\ngener Daten erheben und verwenden, soweit dies zur           entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-            auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamt-\nmeinschaften, zwischenstaatlichen Vereinbarungen             schuldner.\noder innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf dem                (2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist,\nGebiet des Wasserhaushalts oder im Rahmen grenz-             Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzula-\nüberschreitender Zusammenarbeit, insbesondere zur            gern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe\nKoordinierung nach § 7 Absatz 2 bis 4, erforderlich ist.     in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder ein-\nZu den Aufgaben nach Satz 1 gehören insbesondere             geleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaf-\n1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren,                fenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der\nAnlage zum Ersatz des daraus einem anderen entste-\n2. die Gewässeraufsicht einschließlich gewässerkund-         henden Schadens verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nlicher Messungen und Beobachtungen,                      sprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der\n3. die Gefahrenabwehr,                                       Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.","2610            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n§ 90                              nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem\nSanierung von Gewässerschäden                    Mehraufwand durchgeführt werden kann und der von\ndem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer\n(1) Eine Schädigung eines Gewässers im Sinne des         als der Nachteil des Betroffenen ist.\nUmweltschadensgesetzes ist jeder Schaden mit erheb-\nlichen nachteiligen Auswirkungen auf\n§ 93\n1. den ökologischen oder chemischen Zustand eines\noberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,                   Durchleitung von Wasser und Abwasser\n2. das ökologische Potenzial oder den chemischen Zu-            Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nut-\nstand eines künstlichen oder erheblich veränderten      zungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen\noberirdischen Gewässers oder Küstengewässers            Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser\noder                                                    und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung\n3. den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des             der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies\nGrundwassers;                                           zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstü-\nausgenommen sind nachteilige Auswirkungen, für die           cken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung,\n§ 31 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 44 oder § 47         zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor\nAbsatz 3 Satz 1, gilt.                                       oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur-\noder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforder-\n(2) Hat eine verantwortliche Person nach dem Um-         lich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.\nweltschadensgesetz eine Schädigung eines Gewässers\nverursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungs-\nmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richt-                                            § 94\nlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und                            Mitbenutzung von Anlagen\ndes Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur\nVermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl.                (1) Die zuständige Behörde kann Betreiber ei-\nL 143 vom 30.4.2004, S. 56), die durch die Richt-            ner Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs-\nlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) ge-       oder Abwasseranlage verpflichten, deren Mitbenutzung\nändert worden ist.                                           einer anderen Person zu gestatten, wenn\n(3) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen         1. diese Person Maßnahmen der Entwässerung, Was-\noder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern und               serversorgung oder Abwasserbeseitigung anders\nderen Sanierung bleiben unberührt.                               nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehr-\naufwand ausführen kann,\nAbschnitt 9\n2. die Maßnahmen zur Gewässerbewirtschaftung oder\nDuldungs- und\nzur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind,\nGestattungsverpflichtungen\n3. der Betrieb der Anlage nicht wesentlich beeinträch-\n§ 91                                  tigt wird und\nGewässerkundliche Maßnahmen\n4. die zur Mitbenutzung berechtigte Person einen an-\nDie zuständige Behörde kann Eigentümer und                   gemessenen Teil der Kosten für die Errichtung, den\nNutzungsberechtigte von Grundstücken verpflichten,               Betrieb und die Unterhaltung der Anlage übernimmt.\ndie Errichtung und den Betrieb von Messanlagen sowie\ndie Durchführung von Probebohrungen und Pump-                Kommt eine Einigung über die Kostenteilung nach\nversuchen zu dulden, soweit dies der Ermittlung ge-          Satz 1 Nummer 4 nicht zustande, setzt die zuständige\nwässerkundlicher Grundlagen dient, die für die Gewäs-        Behörde ein angemessenes Entgelt fest.\nserbewirtschaftung erforderlich sind. Entsteht durch            (2) Ist eine Mitbenutzung nur bei einer Änderung der\neine Maßnahme nach Satz 1 ein Schaden am Grund-              Anlage zweckmäßig, kann der Betreiber verpflichtet\nstück, hat der Eigentümer gegen den Träger der gewäs-        werden, die entsprechende Änderung nach eigener\nserkundlichen Maßnahme Anspruch auf Schadener-               Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden.\nsatz. Satz 2 gilt entsprechend für den Nutzungsberech-       Die Kosten der Änderung trägt die zur Mitbenutzung\ntigten, wenn wegen des Schadens am Grundstück die            berechtigte Person.\nGrundstücksnutzung beeinträchtigt wird.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Mitbenut-\n§ 92                              zung von Grundstücksbewässerungsanlagen durch\nVeränderung oberirdischer Gewässer                 Eigentümer von Grundstücken, die nach § 93 zur\nErrichtung oder zum Betrieb der Anlage in Anspruch\nDie zuständige Behörde kann Eigentümer und Nut-          genommen werden.\nzungsberechtigte oberirdischer Gewässer sowie der\nGrundstücke, deren Inanspruchnahme für die Durch-\nführung des Vorhabens erforderlich ist, verpflichten,                                    § 95\nGewässerveränderungen, insbesondere Vertiefungen                           Entschädigung für Duldungs-\nund Verbreiterungen, zu dulden, die der Verbesserung                      und Gestattungsverpflichtungen\ndes Wasserabflusses dienen und zur Entwässerung\nvon Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur              Soweit Duldungs- oder Gestattungsverpflichtungen\nbesseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage erforder-         nach den §§ 92 bis 94 das Eigentum unzumutbar be-\nlich sind. Satz 1 gilt nur, wenn das Vorhaben anders         schränken, ist eine Entschädigung zu leisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009               2611\nKapitel 4                            eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die auf-\ngewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu er-\nEntschädigung, Ausgleich\nstatten.\n§ 96\n§ 98\nArt und Umfang                                           Entschädigungsverfahren\nvon Entschädigungspflichten\n(1) Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleich-\n(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschä-         zeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden\ndigung hat den eintretenden Vermögensschaden an-             Anordnung zu entscheiden. Die Entscheidung kann\ngemessen auszugleichen. Soweit zum Zeitpunkt der             auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach\nbehördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht        beschränkt werden.\nauslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß\nihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat die anspruchs-           (2) Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschä-\nberechtigte Person Maßnahmen getroffen, um die               digung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf\nNutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass            eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken,\ndie Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert            wenn einer der Beteiligten dies beantragt. Kommt eine\nhätten, so ist dies zu berücksichtigen. Außerdem ist         Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Ent-\neine infolge der behördlichen Anordnung eingetretene         schädigung fest.\nMinderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu\nberücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder                                        § 99\nSatz 3 bereits berücksichtigt ist.                                                    Ausgleich\n(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht              Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78 Absatz 5\nwasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zuge-            Satz 2 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen\nlassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzu-         Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97\nsetzen.                                                      entsprechend.\n(3) Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen\nMaßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht                                       Kapitel 5\nmehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann                              Gewässeraufsicht\ndie zuständige Behörde bestimmen, dass die Entschä-\ndigung ganz oder teilweise durch Lieferung elektri-                                      § 100\nschen Stroms zu leisten ist, wenn die entschädigungs-\nAufgaben der Gewässeraufsicht\npflichtige Person ein Energieversorgungsunternehmen\nist und soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. Die        (1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewäs-\nfür die Lieferung des elektrischen Stroms erforderlichen     ser sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Ver-\ntechnischen Vorkehrungen hat die entschädigungs-             pflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund\npflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.               von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses\nGesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach lan-\n(4) Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der\ndesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige\ndie Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen\nBehörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die\nAnordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so\nMaßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um\nkann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die\nBeeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden\nentschädigungspflichtige Person das Grundstück zum\noder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtun-\nVerkehrswert erwirbt. Lässt sich der nicht betroffene\ngen nach Satz 1 sicherzustellen.\nTeil eines Grundstücks nach seiner bisherigen Bestim-\nmung nicht mehr zweckmäßig nutzen, so kann der                  (2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landes-\nGrundstückseigentümer den Erwerb auch dieses Teils           rechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regel-\nverlangen. Ist der Grundstückseigentümer zur Siche-          mäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen\nrung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und           und, soweit erforderlich, anzupassen.\nkann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen be-\nschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer                                     § 101\nEntschädigung in Geld das Eigentum an einem Ersatz-                     Befugnisse der Gewässeraufsicht\ngrundstück zu verschaffen.\n(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen\n(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädi-       Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt,\ngungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person\n1. Gewässer zu befahren,\nSicherheitsleistung verlangen.\n2. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzuneh-\n§ 97                                   men,\nEntschädigungspflichtige Person                  3. zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vor-\ngelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige\nSoweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes er-              technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden,\ngibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar\ndurch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädi-        4. Betriebsgrundstücke und -räume während der Be-\ngungspflicht auslöst. Sind mehrere unmittelbar begüns-           triebszeit zu betreten,\ntigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist niemand         5. Wohnräume sowie Betriebsgrundstücke und -räume\nunmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädi-           außerhalb der Betriebszeit zu betreten, sofern die\ngung zu leisten. Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt          Prüfung zur Verhütung dringender Gefahren für die","2612            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nöffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist,          b) § 23 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11\nund                                                           oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\n6. jederzeit Grundstücke und Anlagen zu betreten, die             solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\nnicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Be-            die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nsitztum von Räumen nach den Nummern 4 und 5                   stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\ngehören.                                                   4. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, § 45\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Ar-             Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 48 Absatz 2\ntikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Num-                Satz 1 oder Satz 2 Stoffe lagert, ablagert oder be-\nmer 5 eingeschränkt. Sind Gewässerschutzbeauftragte               fördert oder in ein oberirdisches Gewässer oder in\nbestellt, sind sie auf Verlangen der Bediensteten und             ein Küstengewässer einbringt,\nBeauftragten der zuständigen Behörde zu Maßnahmen              5. entgegen § 37 Absatz 1 den natürlichen Ablauf wild\nder Gewässeraufsicht nach Satz 1 hinzuzuziehen.                   abfließenden Wassers behindert, verstärkt oder\n(2) Werden Anlagen nach § 62 Absatz 1 errichtet,               sonst verändert,\nunterhalten, betrieben oder stillgelegt, haben auch die        6. einer Vorschrift des § 38 Absatz 4 Satz 2 über eine\nEigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen                dort genannte verbotene Handlung im Gewässer-\ndiese Tätigkeiten ausgeübt werden, das Betreten der               randstreifen zuwiderhandelt,\nGrundstücke zu gestatten, auf Verlangen Auskünfte zu\nerteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu          7. entgegen § 50 Absatz 4, § 60 Absatz 1 Satz 2 oder\nermöglichen.                                                      § 62 Absatz 2 eine dort genannte Anlage errichtet,\nbetreibt, unterhält oder stilllegt,\n(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55\nder Strafprozessordnung entsprechend.                          8. einer vollziehbaren Anordnung nach\n(4) Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1                a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a\nund 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten                     oder Buchstabe c oder Nummer 3,\ngelten die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in             b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,\nVerbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1\njeweils auch in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1\nder Abgabenordnung nicht. Dies gilt nicht, soweit die\noder Absatz 3 oder § 53 Absatz 5, zuwiderhandelt,\nFinanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung\neines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie              9. ohne Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1,\neines damit zusammenhängenden Besteuerungsver-                    auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, Abwasser\nfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes             in eine Abwasseranlage einleitet,\nöffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um       10. ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 eine\nvorsätzlich falsche Angaben der zur Auskunft verpflich-           Abwasserbehandlungsanlage errichtet, betreibt\nteten Person oder der für sie tätigen Personen handelt.           oder wesentlich ändert,\n§ 102                              11. entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3 eine Auf-\nGewässeraufsicht bei Anlagen                        zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nund Einrichtungen der Verteidigung                      anfertigt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-             aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu be-             12. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte\nstimmen, dass die Gewässeraufsicht im Sinne dieses                Anlage errichtet oder betreibt,\nKapitels bei Anlagen und Einrichtungen, die der Ver-\nteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundes-           13. entgegen § 64 Absatz 1 nicht mindestens einen Ge-\nministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen über-            wässerschutzbeauftragten bestellt,\ntragen wird.                                                 14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 2\nzuwiderhandelt,\nKapitel 6                            15. ohne festgestellten und ohne genehmigten Plan\nBußgeld- und Überleitungsbestimmungen                       nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 ein Gewässer\nausbaut,\n§ 103                              16. einer Vorschrift des § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2\nBußgeldvorschriften                             bis 8 oder Nummer 9, jeweils auch in Verbindung\nmit § 78 Absatz 6, über eine untersagte Handlung in\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder               einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt,\nfahrlässig\n17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 1\n1. ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Ab-             Satz 1 Nummer 3 zuwiderhandelt oder\nsatz 1 ein Gewässer benutzt,\n18. entgegen § 101 Absatz 2 das Betreten eines\n2. einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1,              Grundstücks nicht gestattet oder eine Auskunft\nauch in Verbindung mit § 58 Absatz 4 Satz 1, auch            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nin Verbindung mit § 59 Absatz 1 oder § 63 Absatz 1           rechtzeitig erteilt.\nSatz 3, zuwiderhandelt,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n3. einer Rechtsverordnung nach                             Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a, Nummer 4\na) § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 oder Nummer 9        bis 8 Buchstabe a, Nummer 9, 10 und 12 bis 16 mit\noder                                                einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009              2613\nübrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend           (3) Eine Anzeige nach § 60 Absatz 4 Satz 1 ist nicht\nEuro geahndet werden.                                       erforderlich für die Errichtung, den Betrieb und die we-\nsentliche Änderung von Kanalisationen, wenn hierfür\n§ 104                           bereits vor dem 1. März 2010 eine Genehmigung erteilt\nÜberleitung bestehender                      oder eine Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde\nErlaubnisse und Bewilligungen                   erstattet worden ist.\n(1) Erlaubnisse, die vor dem 1. März 2010 nach § 7          (4) Eine Eignungsfeststellung, die vor dem 1. März\ndes Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gel-       2010 nach § 19h Absatz 1 des Wasserhaushaltsge-\nten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort. Soweit         setzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung\nlandesrechtliche Vorschriften für bestimmte Erlaubnisse     erteilt worden ist, gilt als Eignungsfeststellung nach\nnach Satz 1 die Rechtsstellung ihrer Inhaber gegenüber      § 63 Absatz 1 fort. Ist eine Bauartzulassung vor dem\nDritten regeln, gelten die Erlaubnisse nach den Vor-        1. März 2010 nach § 19h Absatz 2 des Wasserhaus-\nschriften dieses Gesetzes über gehobene Erlaubnisse         haltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden\nfort.                                                       Fassung erteilt worden, ist eine Eignungsfeststellung\n(2) Bewilligungen, die vor dem 1. März 2010 nach         nach § 63 Absatz 1 nicht erforderlich.\n§ 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind,           (5) Ein Plan, der vor dem 1. März 2010 nach § 31\ngelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz fort.           Absatz 2 oder Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes\nin der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder\n§ 105                           nach landesrechtlichen Vorschriften festgestellt oder\nÜberleitung bestehender                      genehmigt worden ist, gilt jeweils als Planfeststellungs-\nsonstiger Zulassungen                       beschluss oder als Plangenehmigung nach § 68 fort.\n(1) Eine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in\nöffentliche Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010                                  § 106\nerteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach § 58 fort.\nÜberleitung bestehender\nEine Zulassung für das Einleiten von Abwasser in pri-\nSchutzgebietsfestsetzungen\nvate Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 erteilt\nworden ist, gilt als Genehmigung nach § 59 fort. Eine          (1) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Wasser-\nGenehmigung nach § 58 oder § 59 ist nicht erforderlich      schutzgebiete gelten als festgesetzte Wasserschutz-\nfür Einleitungen von Abwasser in öffentliche oder pri-      gebiete im Sinne von § 51 Absatz 1.\nvate Abwasseranlagen, die vor dem 1. März 2010 be-\ngonnen haben, wenn die Einleitung nach dem am                  (2) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte Heilquellen-\n28. Februar 2010 geltenden Landesrecht ohne Geneh-          schutzgebiete gelten als festgesetzte Heilquellen-\nmigung zulässig war.                                        schutzgebiete im Sinne von § 53 Absatz 4.\n(2) Eine Zulassung, die vor dem 1. März 2010 nach           (3) Vor dem 1. März 2010 festgesetzte, als festge-\n§ 18c des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Feb-        setzt geltende oder vorläufig gesicherte Überschwem-\nruar 2010 geltenden Fassung in Verbindung mit den           mungsgebiete gelten als festgesetzte oder vorläufig\nlandesrechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, gilt     gesicherte Überschwemmungsgebiete im Sinne von\nals Genehmigung nach § 60 Absatz 3 fort.                    § 76 Absatz 2 oder Absatz 3.","2614        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nAnlage 1\n(zu § 3 Nummer 11)\nKriterien zur Bestimmung des Standes der Technik\nBei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der\nVerhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen so-\nwie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf\nAnlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksich-\ntigen:\n1. Einsatz abfallarmer Technologie,\n2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,\n3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen\nVerfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-\nfälle,\n4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit\nErfolg im Betrieb erprobt wurden,\n5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkennt-\nnissen,\n6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,\n7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,\n8. die für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,\n9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwen-\ndeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,\n10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für\nden Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu\nverringern,\n11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen\nund die Umwelt zu verringern,\n12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\ngemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Ver-\nmeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom\n29.1.2008, S. 8) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht\nwerden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009         2615\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 1 Satz 3)","2616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nArtikel 2                                   2. Regelungen entsprechend Absatz 4 Satz 1\nNummer 1 bis 4, 6 oder entsprechend Absatz 4\nÄnderung des Gesetzes                                    Satz 2 und 7 zu erlassen.“\nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung\nWörter „auf Grund von Absatz 4“ werden durch\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni\ndie Wörter „auf Grund der Absätze 4 und 5“ er-\n2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 2\nsetzt.\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   5. § 23 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14o wie\na) In Buchstabe a werden nach der Angabe „oder 6“\nfolgt gefasst:\nein Komma und die Wörter „jeweils auch in Ver-\n„§ 14o (weggefallen)“.                                            bindung mit Absatz 5 Nummer 2,“ eingefügt.\n2. In § 14e Satz 1 werden die Wörter „der §§ 14o                  b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nund 19a“ durch die Angabe „des § 19a“ ersetzt.\n3. § 14o wird aufgehoben.                                            „b) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Ver-\nbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21\n4. § 21 wird wie folgt geändert:                                          Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                          Nummer 1“.\n„Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der              6. Nach § 25 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nAnlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss                fügt:\ndarüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine\nnachteilige Veränderung der Wasserbeschaffen-                  „(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsan-\nheit nicht zu besorgen ist.“                                lage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die\nnach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushalts-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           gesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fas-\naa) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:             sung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltver-\nträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als\n„In der Rechtsverordnung können Vorschrif-             Planfeststellung nach § 20 Absatz 1, in den übrigen\nten über die Einsetzung technischer Kommis-            Fällen als Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 fort.\nsionen getroffen werden. Die Kommissionen              Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wasserge-\nsollen die Bundesregierung oder das Bundes-            fährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1\nministerium für Umwelt, Naturschutz und                und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am\nReaktorsicherheit in technischen Fragen be-            28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt wor-\nraten. Sie schlagen dem Stand der Technik              den ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner\nentsprechende Regeln (technische Regeln)               Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 21 Ab-\nunter Berücksichtigung der für andere                  satz 2 und 4 gilt entsprechend.“\nSchutzziele vorhandenen Regeln und, soweit\ndessen Zuständigkeiten berührt sind, in            7. In Anlage 1 Nummer 19.3 Spalte „Vorhaben“ werden\nAbstimmung mit der Kommission für Anla-                die Wörter „§ 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgeset-\ngensicherheit nach § 51a Absatz 1 des Bun-             zes“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 4 Satz 7 dieses\ndes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die               Gesetzes“ ersetzt.\nKommissionen sind Vertreter der beteiligten\nBundesbehörden und Landesbehörden, der             8. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nSachverständigen, Sachverständigenorgani-\na) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:\nsationen und zugelassenen Überwachungs-\nstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller             „Nr.   Plan oder Programm\nund Betreiber von Leitungsanlagen zu be-\nrufen.“                                                    1.3    Risikomanagementpläne nach § 75 des\nWasserhaushaltsgesetzes und die Aktua-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                      lisierung der vergleichbaren Pläne nach\n„In der Rechtsverordnung können auch die                          § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsge-\nStoffe, die geeignet sind, die Wasserbeschaf-                     setzes“.\nfenheit nachteilig zu verändern (wasserge-\nfährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3              b) In Nummer 1.4 wird die Angabe „§ 36“ durch die\nder Anlage 1), bestimmt werden.“                          Angabe „§ 82“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:\n„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für                                  Artikel 3\nRohrleitungsanlagen, die keiner Planfeststellung\noder Plangenehmigung bedürfen, nach Anhörung                       Änderung des Strafgesetzbuchs\nder beteiligten Kreise im Sinne von § 23 Absatz 2\nIn § 327 Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs in\ndes Wasserhaushaltsgesetzes durch Rechtsver-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 13. November\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des\n1. eine Anzeigepflicht vorzuschreiben,                  Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009               2617\nworden ist, werden die Wörter „oder anzeigepflichtige“            anfechtbar, sind Ansprüche wegen nachteiliger Wir-\ngestrichen und das Wort „Wasserhaushaltsgesetzes“                 kungen gegen den Inhaber des festgestellten Plans,\ndurch die Wörter „Gesetzes über die Umweltverträg-                die auf die Unterlassung oder Beseitigung der Aus-\nlichkeitsprüfung“ ersetzt.                                        oder Neubaumaßnahme, auf die Herstellung von\nSchutzeinrichtungen oder auf Schadenersatz ge-\nArtikel 4                                richtet sind, ausgeschlossen. Hierdurch werden\nSchadenersatzansprüche wegen nachteiliger Wir-\nÄnderung des Baugesetzbuchs                           kungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen,\nDas Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-                dass der Inhaber des festgestellten Plans angeord-\nchung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das               nete Auflagen nicht erfüllt hat.\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009               (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für vertragliche An-\n(BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt             sprüche.“\ngeändert:                                                     4. In § 31 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „(§ 3\n1. § 5 Absatz 4a wird wie folgt geändert:                         des Wasserhaushaltsgesetzes)“ durch die Wörter\n„(§ 9 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 31b Abs. 2 Satz 3\nund 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt.\nArtikel 6\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31b Abs. 5 sowie                               Änderung des\nüberschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne\nBundesfernstraßengesetzes\ndes § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch\ndie Wörter „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushalts-           In § 12a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenge-\ngesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des         setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n§ 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgeset-        28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das durch Artikel 6\nzes bestimmte Gebiete“ ersetzt.                       des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ge-\nändert worden ist, werden die Wörter „(§ 31 des Was-\n2. § 9 Absatz 6a wird wie folgt geändert:                     serhaushaltsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 67 Ab-\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 31b Abs. 2 Satz 3       satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ ersetzt.\nund 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt.\nArtikel 7\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 31b Abs. 5 sowie\nüberschwemmungsgefährdete Gebiete im Sinne                                   Änderung des\ndes § 31c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch                       Binnenschifffahrtsgesetzes\ndie Wörter „§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushalts-           Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesge-\ngesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des         setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-\n§ 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgeset-        lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33\nzes bestimmte Gebiete“ ersetzt.                       des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)\n3. Nummer 2.6.6 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:          geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Was-            1. In § 5 Nummer 4 wird die Angabe „§ 22“ durch die\nserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzge-           Angabe „§ 89“ ersetzt.\nbiete gemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaus-        2. In § 5h Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch\nhaltsgesetzes sowie Überschwemmungsge-               die Angabe „§ 89“ ersetzt.\nbiete gemäß § 76 des Wasserhaushaltsge-\nsetzes,“.                                                                  Artikel 8\nÄnderung des\nArtikel 5                                   Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes\nÄnderung des                              In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Verkehrsflächenbereini-\nBundeswasserstraßengesetzes                       gungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716),\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juli\nDas Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der\n2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, werden\nBekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;\ndie Wörter „im Sinne des § 18a Abs. 2a des Wasser-\n2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nhaushaltsgesetzes“ durch die Wörter „auf Grund lan-\nzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert wor-\ndesrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.\nden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 8 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 25a                                       Artikel 9\nbis 25d“ durch die Angabe „§§ 27 bis 31“ ersetzt.\nÄnderung des\n2. In § 12 Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „§§ 25a                           Raumordnungsgesetzes\nbis 25d“ durch die Angabe „§§ 27 bis 31“ ersetzt.\nNummer 2.6.6 der Anlage 2 des Raumordnungsge-\n3. § 21 wird wie folgt gefasst:                               setzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das\n„§ 21                             zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt\nAusschluss von Ansprüchen                   gefasst:\n(1) Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl          „2.6.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 51 des Wasser-\nder Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan un-               haushaltsgesetzes,      Heilquellenschutzgebiete","2618            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\ngemäß § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsge-                                  Artikel 13\nsetzes sowie Überschwemmungsgebiete ge-\nmäß § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,“.                          Änderung des Einführungs-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nArtikel 10                              Artikel 65 des Einführungsgesetzes zum Bürger-\nÄnderung des Bundeswaldgesetzes                      lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I\nIn § 12 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswaldgesetzes            S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nvom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch         29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird\nArtikel 213 der Verordnung vom 31. Oktober 2006              aufgehoben.\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 19 Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1\nArtikel 14\nSatz 1 Nummer 3“ ersetzt.\nÄnderung des\nArtikel 11                                         Umweltschadensgesetzes\nÄnderung des                               Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes                  (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 16 des Geset-\nzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert wor-\n§ 11 Absatz 3 Satz 5 Nummer 3 des Elektro- und\nden ist, wird wie folgt geändert:\nElektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I\nS. 762), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom        1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe\n25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist,             „§ 22a“ durch die Angabe „§ 90“ ersetzt.\nwird wie folgt gefasst:\n2. Die Nummern 3 bis 6 der Anlage 1 werden wie folgt\n„3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch               gefasst:\nSachverständige im Rahmen der Überprüfung von\nAnlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des Wasser-              „3. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge\nhaushaltsgesetzes vorgenommen worden sind.“                     von Schadstoffen in Oberflächengewässer ge-\nmäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2\nNummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, die\nArtikel 12                                   einer Erlaubnis gemäß § 8 Absatz 1 des Wasser-\nÄnderung des                                    haushaltsgesetzes bedürfen.\nAbwasserabgabengesetzes                             4. Einbringung, Einleitung und sonstige Einträge\nDas Abwasserabgabengesetz in der Fassung der                      von Schadstoffen in das Grundwasser gemäß\nBekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)                  § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2\nwird wie folgt geändert:                                             des Wasserhaushaltsgesetzes, die einer Erlaub-\nnis gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaushalts-\n1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „des § 1 Abs. 1“ durch              gesetzes bedürfen.\ndie Wörter „von § 3 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.\n5. Entnahmen von Wasser aus Gewässern gemäß\n2. § 9 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Wasserhaus-\na) In Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt                haltsgesetzes, die einer Erlaubnis oder Bewil-\ngefasst:                                                      ligung gemäß § 8 Absatz 1 des Wasserhaus-\nhaltsgesetzes bedürfen.\n„1. der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1\noder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1           6. Aufstauungen von oberirdischen Gewässern ge-\nmindestens den in einer Rechtsverordnung                  mäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Wasserhaus-\nnach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in                  haltsgesetzes, die einer Erlaubnis oder Bewil-\nder am 28. Februar 2010 geltenden Fassung                 ligung gemäß § 8 Absatz 1 oder gemäß § 68\noder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung                 Absatz 1 oder Absatz 2 des Wasserhaushalts-\nmit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgeset-               gesetzes einer Planfeststellung oder Plangeneh-\nzes festgelegten Anforderungen entspricht                 migung bedürfen.“\nund\n2. die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1                                Artikel 15\nfestgelegten Anforderungen im Veranla-\ngungszeitraum eingehalten werden.“                                     Änderung des\nUmwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nIn § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-\n„Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die im\nRechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I\nBescheid nach § 4 Absatz 1 festgesetzten oder\nS. 2816), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom\ndie nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erklärten Überwa-\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist,\nchungswerte in einer Rechtsverordnung nach\nwerden die Wörter „Erlaubnisse nach den §§ 2, 7 Abs. 1\nSatz 1 Nummer 1 keine Anforderungen festgelegt\nSatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit\nsind.“\nden auf Grund von § 7 Abs. 1 Satz 3 des Wasser-\n3. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 18b“ durch die        haushaltsgesetzes erlassenen landesrechtlichen Vor-\nAngabe „§ 60 Absatz 1“ ersetzt.                          schriften“ durch die Wörter „Erlaubnisse nach § 8","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009              2619\nAbsatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer-                                   Artikel 18\nbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der\nRichtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments                       Änderung der Düngeverordnung\nund des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte          Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekannt-\nVermeidung und Verminderung der Umweltverschmut-             machung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die\nzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) verbunden sind,“        durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009\nersetzt.                                                     (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 15a\n1. In § 3 Absatz 8 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2“ durch\nÄnderung des Bundesberggesetzes                          die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.\nIn § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes           2. In § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter\nvom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt               „§§ 25a bis 25d, 32c und 33a“ durch die Wörter\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009                  „§§ 27 bis 31, 44 und 47“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 7 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 1“                                 Artikel 19\nersetzt.\nÄnderung der Tierische\nArtikel 15b                                Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung\nÄnderung des                               § 27 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Nebenprodukte-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes                      Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I\nS. 1735), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-             vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2155) geändert worden\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 2002               ist, wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\nzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) geändert wor-        „§ 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 48\nden ist, wird wie folgt geändert:                            Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben\nunberührt.“\nIn § 8 Satz 1, § 8a Absatz 1 erster Halbsatz und § 9\nAbsatz 1 wird jeweils das Wort „kann“ durch das Wort\n„soll“ ersetzt.                                                                      Artikel 20\nÄnderung der Abwasserverordnung\nArtikel 16\nIn Anhang 48 Teil 2 Absatz 2 Satz 1 der Abwasser-\nÄnderung der Bundes-                         verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nBodenschutz- und Altlastenverordnung                   17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die durch Artikel 1\nIn § 12 Absatz 8 Satz 2 der Bundes-Bodenschutz-           der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461)\nund Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I           geändert worden ist, wird die Angabe „§ 7a Abs. 1“\nS. 1554), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes          durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden\nist, werden die Wörter „§ 19 Abs. 1 des Wasserhaus-                                  Artikel 21\nhaltsgesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 des\nÄnderung der\nWasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.\nRaumordnungsverordnung\nArtikel 17                              § 1 Satz 3 der Raumordnungsverordnung vom\n13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch\nÄnderung der Altfahrzeug-Verordnung                    Artikel 2b des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I\nDie Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-         S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die\n1. In Nummer 5 werden die Wörter „einer Zulassung\nzuletzt durch die Verordnung vom 3. April 2009 (BGBl. I\nnach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes“ durch\nS. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3\n1. § 5 Absatz 3 Satz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:          Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes“ ersetzt.\n„3. auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften durch       2. In Nummer 6 werden die Wörter „§ 19a des Wasser-\nSachverständige im Rahmen der Überprüfung                haushaltsgesetzes oder“ gestrichen und das Wort\nvon Anlagen im Sinne von § 62 Absatz 1 des               „bedürfen“ durch das Wort „bedarf“ ersetzt.\nWasserhaushaltsgesetzes vorgenommen wor-\nden sind.“                                           3. In Nummer 7 wird die Angabe „§ 31“ durch die\nAngabe „§ 68 Absatz 1“ ersetzt.\n2. Nummer 1 des Anhangs wird wie folgt gefasst:\n„1. Allgemeine Anforderungen                                                     Artikel 22\nDie Vorschriften der §§ 62, 63 des Wasserhaus-                            Änderung der\nhaltsgesetzes sowie der Rechtsverordnung nach\nAllgemeinen Bundesbergverordnung\n§ 23 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 62\nAbsatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben            § 22a Absatz 6 Satz 1 der Allgemeinen Bundesberg-\nunberührt.“                                          verordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die","2620            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar                                       „§ 4a\n2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, wird wie folgt                               Anzeigepflicht\ngefasst:\n(1) Wer die Errichtung einer Rohrfernleitungsan-\n„Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Einleiten von          lage im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2\nWasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem                   mit einem Überdruck von mehr als einem Bar beab-\nGrundwasser gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe j                sichtigt, hat\nerster und zweiter Anstrich der Richtlinie 2000/60/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                    1. das Vorhaben mindestens acht Wochen vor dem\n23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrah-                    vorgesehenen Beginn der zuständigen Behörde\nmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich                       unter Beifügung aller für die Beurteilung der Si-\nder Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1),                 cherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich an-\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81               zuzeigen und zu beschreiben sowie\nvom 20.3.2008, S. 60) geändert worden ist, soweit die            2. der Anzeige die gutachtliche Stellungnahme einer\nEinleitungen nach Maßgabe der §§ 47 und 48 des Was-                  Prüfstelle nach § 6 beizufügen, aus der hervor-\nserhaushaltsgesetzes zugelassen werden können.“                      geht, dass die angegebene Bauart und Betriebs-\nweise den Anforderungen des § 3 entsprechen.\nArtikel 23                                  (2) Die zuständige Behörde kann das Vorhaben\nÄnderung der                               innerhalb einer Frist von acht Wochen beanstanden,\nwenn\nRohrfernleitungsverordnung\n1. durch die Unterlagen und die gutachtliche Stel-\nDie Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September                  lungnahme der Prüfstelle nach § 6 nicht nachge-\n2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch die Ver-             wiesen ist, dass die angegebene Bauart und Be-\nordnung vom 6. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1918) geän-                  triebsweise den Anforderungen des § 3 entspre-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            chen oder\n1. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:                    2. Anordnungen nach § 4 Absatz 5 getroffen werden\n„(1) Diese Verordnung gilt für Rohrfernleitungsan-             können.\nlagen, in denen folgende Stoffe befördert werden:             Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterla-\n1. brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt               gen und die gutachtliche Stellungnahme nach Ab-\nkleiner als 100 Grad Celsius sowie brennbare              satz 1 vorgelegt worden sind.\nFlüssigkeiten, die bei Temperaturen gleich oder              (3) Mit der Errichtung darf erst nach Ablauf der\noberhalb ihres Flammpunktes befördert werden,             Frist nach Absatz 2, bei einer Beanstandung erst\n2. verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit dem Ge-            nach Behebung des Mangels begonnen werden. So-\nfahrenmerkmal F, F+, O, T, T+ oder C,                     weit Teile der Rohrfernleitungsanlage durch eine Be-\nanstandung nicht betroffen sind, kann mit ihrer Er-\n3. Stoffe mit den R-Sätzen R 14, R 14/15, R 29,               richtung unabhängig von der Beanstandung begon-\nR 50, R 50/53 oder R 51/53.                               nen werden.“\nStoffe, die unter Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3           3. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird folgende\nfallen, und verflüssigte oder gasförmige Stoffe mit           Nummer 2a eingefügt:\ndem Gefahrenmerkmal T, T+ oder C gelten als was-\n„2a. vor erneuter Inbetriebnahme nach einer nicht\nsergefährdende Stoffe.\nzulassungsbedürftigen Änderung\n(2) Rohrfernleitungsanlagen im Sinne dieser Ver-                  a) die die Funktionsfähigkeit der Rohrfernlei-\nordnung sind Rohrfernleitungsanlagen,                                   tungsanlage durch Schweißen oder Schnei-\n1. die nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 des Geset-                      den beeinträchtigt,\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer                 b) von Teilen einer Fernwirk- oder Fernsteuer-\nPlanfeststellung oder einer Plangenehmigung be-                     anlage oder\ndürfen oder\nc) der Druckverhältnisse in der Rohrfernlei-\n2. die unter eine der in den Nummern 19.3 bis 19.6                      tungsanlage,“.\nder Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltver-\nträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanla-       4. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 werden folgende\ngen fallen, ohne die dort angegebenen Größen-             Nummern 4a und 4b eingefügt:\nwerte für die Verpflichtung zur Durchführung einer        „4a. entgegen § 4a Absatz 1 Nummer 1 eine An-\nVorprüfung des Einzelfalles zu erreichen.                        zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig erstattet,\nDie Anlagen im Sinne des Satzes 1 umfassen neben\nden Rohrleitungen auch alle dem Leitungsbetrieb               4b. entgegen § 4a Absatz 3 Satz 1 mit der Errich-\ndienenden Einrichtungen, insbesondere Pump-, Ab-                     tung einer Rohrfernleitungsanlage beginnt,“.\nzweig-, Übergabe-, Absperr- und Entlastungsstatio-\nnen sowie Verdichter-, Regel- und Messanlagen.                                      Artikel 24\n(3) Die Verordnung gilt nicht für Rohrfernleitungs-                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nanlagen, die bergrechtlichen Betriebsplanverfahren\n(1) In Artikel 1 treten die §§ 23, 48 Absatz 1 Satz 2\nunterliegen.“\nund Absatz 2 Satz 3, § 57 Absatz 2, § 58 Absatz 1\n2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                   Satz 2, § 61 Absatz 3, § 62 Absatz 4 und 7 Satz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009                  2621\nund § 63 Absatz 2 Satz 2 am Tag nach der Verkündung               der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August\nin Kraft.                                                         2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 8 des\n(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2010 in          Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) ge-\nKraft. Gleichzeitig tritt das Wasserhaushaltsgesetz in            ändert worden ist, außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}