{"id":"bgbl1-2009-51-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":51,"date":"2009-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/51#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_51.pdf#page=40","order":2,"title":"Gesetz zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz  HGrGMoG)","law_date":"2009-07-31T00:00:00Z","page":2580,"pdf_page":40,"num_pages":5,"content":["2580           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nGesetz\nzur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes\nund zur Änderung anderer Gesetze\n(Haushaltsgrundsätzemodernisierungsgesetz – HGrGMoG)\nVom 31. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                 an die Stelle von Einnahmen und Ausgaben die zur\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                              Produkterstellung zugewiesenen Mittel.\n(3) Die Aufstellung und Ausführung des Haus-\nArtikel 1                                haltsplans als Produkthaushalt erfolgt leistungsbe-\nÄnderung des                                 zogen durch die Verbindung von nach Produkten\nHaushaltsgrundsätzegesetzes                           strukturierten Mittelzuweisungen mit einer Spezia-\nDas Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August                   lität nach Leistungszwecken. Art und Umfang der\n1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 123             zu erbringenden Leistungen sind durch Gesetz oder\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)             den Haushaltsplan verbindlich festzulegen. Für die\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Bereiche, für die ein Produkthaushalt aufgestellt\nwird, ist grundsätzlich eine Kosten- und Leistungs-\n1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                       rechnung einzuführen.“\n„§1a                              2. In § 2 werden in Satz 1 nach dem Wort „Finanzbe-\nHaushaltswirtschaft                          darfs“ die Wörter „beziehungsweise bei doppisch\n(1) Die Haushaltswirtschaft kann in ihrem Rech-            basierter Haushaltswirtschaft auch des Aufwands“\nnungswesen im Rahmen der folgenden Vorschriften               eingefügt.\nkameral oder nach den Grundsätzen der staatlichen          3. § 6a wird wie folgt geändert:\ndoppelten Buchführung nach § 7a (staatliche Dop-              a) In der Überschrift werden die Wörter „Leistungs-\npik) gestaltet werden. Die Aufstellung, Bewirtschaf-               bezogene Planaufstellung und -bewirtschaf-\ntung und Rechnungslegung des Haushalts kann                        tung“ durch das Wort „Budgetierung“ ersetzt.\ngegliedert nach Titeln, Konten oder Produktstruktu-\nren (Produkthaushalt) erfolgen.                               b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für den                       „(2) In den Fällen des Absatzes 1 sollen durch\nHaushaltsplan, für Titel sowie für Einnahmen und                   Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Or-\nAusgaben gelten bei doppischem Rechnungswe-                        ganisationseinheit Regelungen zur Zweckbin-\nsen entsprechend. Soweit im Folgenden nichts an-                   dung, Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit\nderes geregelt ist, treten in Teil I und in § 56 an die            getroffen werden.“\nStelle des Haushaltsplans der Erfolgsplan und der          4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:\ndoppische Finanzplan, an die Stelle von Titeln                                           „§ 7a\nKonten. An die Stelle von Einnahmen treten Erträge\nim Erfolgsplan und Einzahlungen im doppischen                            Grundsätze der staatlichen Doppik\nFinanzplan, an die Stelle von Ausgaben treten Auf-                (1) Die staatliche Doppik folgt den Vorschriften\nwendungen im Erfolgsplan und Auszahlungen im                  des Ersten und des Zweiten Abschnitts Erster und\ndoppischen Finanzplan. Bei Produkthaushalten tre-             Zweiter Unterabschnitt des Dritten Buches Han-\nten an die Stelle der Titel die Produktstruktur und           delsgesetzbuch und den Grundsätzen der ord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009             2581\nnungsmäßigen Buchführung und Bilanzierung. Dies            6. § 11 wird wie folgt geändert:\numfasst insbesondere die Vorschriften zur                     a) In der Überschrift werden die Wörter „Übersich-\n1. laufenden Buchführung (materielle und formelle                ten zum Haushaltsplan, Funktionenplan“ durch\nOrdnungsmäßigkeit),                                          die Wörter „Übersichten zum Haushaltsplan“ er-\nsetzt.\n2. Inventur,\nb) In Absatz 1 werden bei Nummer 1 Buchstabe a\n3. Bilanzierung nach den                                         nach dem Wort „Gruppierungsübersicht“ die\na) allgemeinen Grundsätzen der Bilanzierung,                 Wörter „beziehungsweise Kontenrahmen“ ein-\ngefügt.\nb) Gliederungsgrundsätzen für den Jahresab-\nschluss,                                               c) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern\n„Planstellen der“ die Wörter „Beamtinnen und“\nc) Grundsätzen der Aktivierung und Passivie-                 eingefügt und die Wörter „Angestellten und Ar-\nrung,                                                     beiter“ durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen\nd) Grundsätzen der Bewertung in der Eröff-                   und Arbeitnehmer“ ersetzt.\nnungsbilanz,                                           d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\ne) Grundsätzen der Bewertung in der Ab-                      fügt:\nschlussbilanz,                                               „(3) Bei Produkthaushalten ist die Funktio-\n4. Abschlussgliederung.                                          nenübersicht nach Absatz 1 Nummer 1b durch\neine Produktübersicht zu ersetzen. Die Produkt-\nMaßgeblich sind die Bestimmungen für Kapitalge-                  übersicht richtet sich nach Verwaltungsvor-\nsellschaften.                                                    schriften über die funktionale Gliederung des\n(2) Konkretisierungen, insbesondere die Aus-                  Produkthaushalts (Produktrahmen).“\nübung handelsrechtlicher Wahlrechte, und von Ab-           7. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nsatz 1 abweichende Regelungen, die aufgrund der               „Ausgaben“ folgende Wörter eingefügt: „in kamera-\nBesonderheiten der öffentlichen Haushaltswirt-                len Haushalten, Aufwendungen und Erträge in dop-\nschaft erforderlich sind, werden von Bund und Län-            pischen Haushalten sowie die zur Produkterstel-\ndern in dem Gremium nach § 49a Absatz 1 erarbei-              lung vorgesehenen Mittel in Produkthaushalten“.\ntet.“\n8. § 13 Absatz 3 wird aufgehoben.\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\n9. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Einzelplä-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nne, Gesamtplan, Gruppierungsplan“ durch die\nfügt:\nWörter „Gliederung von Einzelplänen und Ge-\nsamtplan“ ersetzt.                                              „(2) Absatz 1 gilt bei doppisch basierten\nHaushalten für Auszahlungen entsprechend.\nb) In Absatz 1 wird der den Satz abschließende                   Bei doppisch basierten Haushalten können au-\nPunkt durch die Wörter „ , bei einem doppi-                  ßerdem Rücklagen nach § 7a gebildet werden.\nschen Rechnungswesen aus einem Erfolgsplan                   Die Bildung und Inanspruchnahme von Rückla-\nauf Ebene der Einzelpläne sowie des Gesamt-                  gen, abgesehen von Sonderposten mit Rückla-\nplans und aus einem doppischen Finanzplan                    genanteil, bedarf der haushaltsrechtlichen Er-\nauf Ebene des Gesamtplans.“ ersetzt.                         mächtigung.“\nc) In Absatz 2 werden nach Satz 3 die folgenden               b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nSätze 4 und 5 angefügt:\n10. § 17 wird wie folgt geändert:\n„Die Einteilung nach Konten richtet sich nach\nden Verwaltungsvorschriften über die Gruppie-             a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Ein“ das Wort\nrung der Erträge, Aufwendungen und Bestände                  „finanzieller“ eingefügt.\n(Verwaltungskontenrahmen). Die Einteilung nach            b) In Satz 2 werden die Wörter „Einnahmen aus\nProduktstrukturen ist so vorzunehmen, dass                   Krediten“ durch das Wort „Kredite“ ersetzt.\neine eindeutige Zuordnung nach den Verwal-           11. In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Einnah-\ntungsvorschriften über die funktionale Gliede-            men und Ausgaben des Haushaltsplans“ durch die\nrung des Produkthaushalts (Produktrahmen) si-             Wörter „dem Haushaltsplan des Bundes oder des\nchergestellt ist.“                                        Landes“ ersetzt.\nd) In Absatz 4 wird nach dem bisherigen Wortlaut         12. § 19 wird wie folgt geändert:\nfolgender Satz angefügt:\na) In der Überschrift werden die Wörter „Erhebung\n„Bei doppisch basierten Haushalten tritt an die              der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben“\nStelle der Nummern 2 und 3 eine Übersicht über               durch die Wörter „Bewirtschaftung der Ansätze\nden Zahlungsmittelfluss von Ein- und Auszah-                 des Haushaltsplans“ ersetzt.\nlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, In-\nvestitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit sowie         b) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-\nüber die sich daraus ergebenden zahlungswirk-                fügt:\nsamen Veränderungen des Zahlungsmittelbe-                    „In der staatlichen Doppik sind Erträge und For-\nstandes (doppischer Finanzplan) und eine Über-               derungen vollständig zu erfassen. Forderungen\nsicht über den Finanzierungssaldo.“                          sind rechtzeitig einzuziehen.“","2582            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              „Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a\naa) In Satz 1 wird das Wort „Ausgaben“ durch                   und 49a entsprechend anzuwenden.“\ndie Wörter „Die Ermächtigungen des Haus-         18. In § 37 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3\nhaltsplans“ ersetzt und das Wort „geleistet“         und 4 angefügt:\ndurch die Wörter „in Anspruch genommen“                  „(3) Bei doppisch basierten Haushalten umfasst\nersetzt.                                             die Rechnungslegung zumindest die Rechnungsle-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Ausgabemittel“               gung zum Erfolgsplan (Erfolgsrechnung), die Rech-\ndurch das Wort „Ermächtigungen“ ersetzt.             nungslegung zum doppischen Finanzplan (Finanz-\nrechnung) nach § 10 Absatz 4 Satz 2 und die Ver-\ncc) Satz 3 wird aufgehoben.\nmögenrechnung (Bilanz).\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\n(4) Bei Produkthaushalten ist über die nach Pro-\nfügt:\ndukten strukturierte Mittelzuweisung sowie über Art\n„(3) Für die Bewirtschaftung von Ermächti-             und Umfang der erbrachten Leistungen Rechnung\ngungen des Bundes durch Landesstellen sind                zu legen.“\ndie Bewirtschaftungserfordernisse des Bundes\n19. § 38 wird wie folgt geändert:\nzu berücksichtigen, soweit in Rechtsvorschriften\ndes Bundes oder Vereinbarungen nicht etwas                a) In Absatz 1 werden die Wörter „In der Haushalts-\nanderes bestimmt ist.“                                         rechnung“ durch die Wörter „In der kameralen\nHaushaltsrechnung“ ersetzt.\n13. § 21 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Bei den einzel-\n14. In § 22 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern                   nen Titeln und entsprechend bei den Schluß-\n„bedarf es“ die Wörter „in kameralen Haushalten“                  summen sind“ durch die Wörter „In kameralen\neingefügt.                                                        Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und\n15. § 27 wird wie folgt geändert:                                     entsprechend bei den Schlusssummen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:                c) In Absatz 2 wird der bisherige Wortlaut Satz 1;\n„Ermächtigungen dürfen nur zu im Haushalts-                    diesem wird folgender Satz 2 angefügt:\nplan bezeichneten Zwecken und Leistungen, so-                  „Für doppisch basierte Haushalte sind die\nweit und solange sie fortdauern, und nur bis zum               §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entspre-\nEnde des Haushaltsjahres geleistet oder in An-                 chend anzuwenden.“\nspruch genommen werden.“                              20. § 39 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern                a) Die Wörter „In dem kassenmäßigen Abschluss\n„Ausgaben können“ die Wörter „in kameralen                     sind“ werden durch die Wörter „In kameralen\nHaushalten“ eingefügt.                                         Haushalten sind in dem kassenmäßigen Ab-\nc) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2                  schluss“ ersetzt.\neingefügt:                                                b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz an-\n„Dies gilt für Fälle nach § 15 Absatz 2 entspre-               gefügt:\nchend.“                                                        „Für doppisch basierte Haushalte sind die\nDie bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3                    §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entspre-\nund 4.                                                         chend anzuwenden.“\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-           21. § 40 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                     a) Die Wörter „In dem Haushaltsabschluss sind“\n„(4) Die Bildung und die Inanspruchnahme                    werden durch die Wörter „In kameralen Haushal-\nvon doppischen Rücklagen bedürfen der Einwil-                  ten sind in dem Haushaltsabschluss“ ersetzt.\nligung des für die Finanzen zuständigen Ministe-          b) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; diesem wird\nriums.“                                                        folgender Satz 2 angefügt:\n16. § 33a wird aufgehoben.                                            „Für doppisch basierte Haushalte sind die\n§§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entspre-\n17. § 34 wird wie folgt geändert:\nchend anzuwenden.“\na) In Absatz 3 werden vor dem Wort „Zahlungen“\n22. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:\ndie Wörter „Im kameralen Haushalt sind“ voran-\ngestellt und nach den Wörtern „geleistet wer-                                      „§ 49a\nden,“ wird das Wort „sind“ gestrichen.                                 Gremium zur Standardisierung\nb) In Absatz 3 wird der bisherige Wortlaut Satz 1;                      des staatlichen Rechnungswesens\ndiesem wird folgender Satz 2 angefügt:                        (1) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Ver-\n„Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a           fahrens- und Datengrundlage jeweils für Kamera-\nund 49a entsprechend anzuwenden.“                         listik, Doppik und Produkthaushalte richten Bund\nund Länder ein gemeinsames Gremium ein. Das\nc) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Für das              Gremium erarbeitet Standards für kamerale und\nneue Haushaltsjahr sind“ die Wörter „im kame-             doppische Haushalte sowie für Produkthaushalte\nralen Haushalt“ eingefügt.                                und stellt dabei sicher, dass die Anforderungen\nd) In Absatz 4 wird dem bisherigen Wortlaut folgen-          der Finanzstatistik einschließlich der der Volkswirt-\nder Satz angefügt:                                        schaftlichen Gesamtrechnungen berücksichtigt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009              2583\nwerden. Beschlüsse werden mit den Stimmen des             2. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nBundes und der Mehrheit von zwei Dritteln der Zahl\n„a) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem\nder Länder gefasst. Die Standards werden jeweils\nKassenergebnis entsprechend dem jeweils fest-\ndurch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der\ngelegten Gruppierungsplan;“.\nLänder umgesetzt. Das Gremium erarbeitet die\nStandards für doppische Haushalte und Produkt-\nhaushalte erstmals zum 1. Januar 2010 und über-                                     Artikel 3\nprüft die Standards für doppische Haushalte, Pro-                        Bekanntmachungserlaubnis\ndukthaushalte und kamerale Haushalte anschlie-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den\nßend einmal jährlich. Näheres regelt eine Verwal-\nWortlaut des Haushaltsgrundsätzegesetzes in der ab\ntungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern.\n1. Januar 2010 geltenden Fassung im Bundesgesetz-\n(2) Zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der       blatt bekannt machen.\nHaushaltswirtschaft bei Bund und Ländern kann\ndie Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die                                     Artikel 4\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere\nBestimmungen erlassen über die Standards für ka-                                 Änderung der\nmerale und doppische Haushalte sowie für Pro-                             Bundeshaushaltsordnung\ndukthaushalte, insbesondere zum Gruppierungs-                Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969\nund Funktionenplan, zum Verwaltungskontenrah-             (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des\nmen und Produktrahmen sowie zu den Standards              Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346) geändert\nnach § 7a Absatz 2 für die staatliche Doppik.“            worden ist, wird wie folgt geändert:\n23. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt:                1. § 10a wird wie folgt geändert:\n„§ 49b                              a) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter „Anwen-\nFinanzstatistische Berichtspflichten                   dung von § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die\nparlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-\nBund und Länder stellen unabhängig von der Art               licher Tätigkeit des Bundes vom 11. April 1978\nihrer Haushaltswirtschaft sicher, dass zur Erfüllung             (BGBl. I S. 453)“ ersetzt durch die Wörter „An-\nfinanzstatistischer Anforderungen einschließlich der             wendung von § 2 des Gesetzes über die parla-\nder Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie                 mentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher\nfür sonstige Berichtspflichten die Plan- und Ist-Da-             Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nten weiterhin nach dem Gruppierungs- und Funk-                   S. 2346)“.\ntionenplan mindestens auf Ebene der dreistelligen\nGliederung bereitgestellt werden.“                           b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ngefügt:\n24. § 57 Absatz 3 wird aufgehoben.\n„Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, verfügt\n25. § 59 wird aufgehoben.\ndas Vertrauensgremium über die gleichen Rechte\nwie das Parlamentarische Kontrollgremium; §§ 5,\nArtikel 2                                  6, 7, 8, 12 und 13 des Gesetzes über die parla-\nÄnderung des                                  mentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher\nFinanz- und Personalstatistikgesetzes                       Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 2346) gelten entsprechend.“\n§ 3 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Feb-               c) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3\nruar 2006 (BGBl. I S. 438), das durch Artikel 15 Ab-                 bis 7.\nsatz 79 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I             2. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:\nS. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„§ 69a\n1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nParlamentarische\na) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:                                   Kontrolle von Bundesbeteiligungen\n„a) die Haushaltsansätze der Einnahmen und                   (1) Die Bundesregierung unterrichtet den Deut-\nAusgaben in haushaltsrechtlicher Gliederung\nschen Bundestag über alle grundsätzlichen und we-\nnach Einzelplan und Kapitel sowie in der Glie-        sentlichen Fragen der Beteiligungen des Bundes an\nderung nach Einnahme- und Ausgabearten                privatrechtlichen Unternehmen sowie der Betei-\nsowie Aufgabenbereichen entsprechend dem\nligungsverwaltung durch die Bundesregierung. Die\njeweils festgelegten Gruppierungs- und Funk-          Unterrichtung umfasst auch die Beteiligungen des\ntionenplan;“.                                         Bundes nach § 112 Absatz 2.\nb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 erfolgt regel-\n„c) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der           mäßig gegenüber dem Gremium nach § 3 des Ge-\nJahresrechnung in haushaltsrechtlicher Glie-          setzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bun-\nderung nach Einzelplan und Kapitel sowie in           des. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des\nder Gliederung nach Einnahme- und Ausga-              Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des\nbearten sowie Aufgabenbereichen entspre-              Bundes gelten entsprechend. Auf Beschluss des\nchend dem jeweils festgelegten Gruppie-               Gremiums ist der Haushaltsausschuss mit der Un-\nrungs- und Funktionenplan;“.                          terrichtung zu befassen.","2584          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n(3) Sofern grundsätzliche und wesentliche Fragen                               Artikel 5\ngemäß Absatz 1 die Gründung, den Erwerb, die Ver-                              Inkrafttreten\näußerung von Unternehmen oder Änderung an be-\nstehenden Beteiligungen durch den Bund sowie                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nÜbertragungen wesentlicher Vermögenspositionen             und 3 am 1. Januar 2010 in Kraft.\nberühren, soll das Gremium nach Absatz 2 zeitnah              (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 22,\nunterrichtet werden. Die Vorschriften des § 65 Ab-         soweit dadurch das Haushaltsgrundsätzegesetz durch\nsatz 7 bleiben davon unberührt.                            Einfügung eines § 49a Absatz 1 geändert wird, am Tag\nnach der Verkündung in Kraft.\n(4) Die Rechte des Deutschen Bundestages und               (3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 am Tag\nseiner Ausschüsse bleiben unberührt.“                      nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}