{"id":"bgbl1-2009-51-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":51,"date":"2009-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_51.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2542,"pdf_page":2,"num_pages":38,"content":["2542                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nGesetz\nzur Neuregelung des Rechts\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege*)\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                   Kapitel 4\nsen:                                                                                         Schutz bestimmter Teile\nvon Natur und Landschaft\nArtikel 1                                                            Abschnitt 1\nGesetz                                               Biotopverbund und Biotopvernetzung;\nüber Naturschutz und Landschaftspflege                                         geschützte Teile von Natur und Landschaft\n(Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)                                §  20 Allgemeine Grundsätze\nInhaltsübersicht                                 §  21 Biotopverbund, Biotopvernetzung\n§  22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft\nKapitel 1\n§  23 Naturschutzgebiete\nAllgemeine Vorschriften                           §  24 Nationalparke, Nationale Naturmonumente\n§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege                     §  25 Biosphärenreservate\n§ 2 Verwirklichung der Ziele                                              §  26 Landschaftsschutzgebiete\n§ 3 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche                §  27 Naturparke\nVereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden                       §  28 Naturdenkmäler\n§ 4 Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke                 §  29 Geschützte Landschaftsbestandteile\n§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft                                 §  30 Gesetzlich geschützte Biotope\n§ 6 Beobachtung von Natur und Landschaft\n§ 7 Begriffsbestimmungen                                                                             Abschnitt 2\nNetz „Natura 2000“\nKapitel 2\n§  31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“\nLandschaftsplanung\n§  32 Schutzgebiete\n§ 8 Allgemeiner Grundsatz                                                 §  33 Allgemeine Schutzvorschriften\n§ 9 Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung; Ermäch-                  §  34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnah-\ntigung zum Erlass von Rechtsverordnungen                                men\n§ 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne                      § 35 Gentechnisch veränderte Organismen\n§ 11 Landschaftspläne und Grünordnungspläne                               § 36 Pläne\n§ 12 Zusammenwirken der Länder bei der Planung\nKapitel 5\nKapitel 3\nSchutz der wild lebenden\nAllgemeiner Schutz                                                 Tier- und Pflanzenarten,\nvon Natur und Landschaft                                           ihrer Lebensstätten und Biotope\n§ 13 Allgemeiner Grundsatz\nAbschnitt 1\n§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft\n§ 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Er-                                  Allgemeine Vorschriften\nmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen                      § 37 Aufgaben des Artenschutzes\n§ 16 Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen                               § 38 Allgemeine Vorschriften für den Arten-, Lebensstätten- und\n§ 17 Verfahren; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-                       Biotopschutz\nnungen\n§ 18 Verhältnis zum Baurecht                                                                         Abschnitt 2\n§ 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebens-\nAllgemeiner Artenschutz\nräumen\n§ 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen;\nErmächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der\n§ 40 Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten\n– Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Er-\nhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979,      § 41 Vogelschutz an Energiefreileitungen\nS. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom § 42 Zoos\n3.12.2008, S. 31) geändert worden ist,\n§ 43 Tiergehege\n– Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend\ndie Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrob-\nben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt                              Abschnitt 3\ndurch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37)\nBesonderer Artenschutz\ngeändert worden ist,\n– Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung        § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte\nder natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und              andere Tier- und Pflanzenarten\nPflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die    § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverord-\nRichtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) ge-            nungen\nändert worden ist,\n§ 46 Nachweispflicht\n– Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Hal-\ntung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24).        § 47 Einziehung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009              2543\nAbschnitt 4                                                  Kapitel 11\nZuständige Behörden,                                Übergangs- und Überleitungsvorschrift\nVerbringen von Tieren und Pflanzen               § 74 Übergangs- und Überleitungsregelungen\n§ 48 Zuständige Behörden\n§ 49 Mitwirkung der Zollbehörden; Ermächtigung zum Erlass                              Kapitel 1\nvon Rechtsverordnungen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 50 Anmeldepflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr oder dem\nVerbringen aus Drittstaaten\n§ 51 Inverwahrungnahme, Beschlagnahme und Einziehung\n§1\ndurch die Zollbehörden                                                    Ziele des Naturschutzes\nund der Landschaftspflege\nAbschnitt 5\n(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eige-\nAuskunfts- und Zutrittsrecht;                nen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesund-\nGebühren und Auslagen                     heit des Menschen auch in Verantwortung für die künf-\n§ 52 Auskunfts- und Zutrittsrecht                             tigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten\n§ 53 Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von       Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so\nRechtsverordnungen                                       zu schützen, dass\n1. die biologische Vielfalt,\nAbschnitt 6\n2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-\nErmächtigungen                            haushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit\n§ 54 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen               und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter\n§ 55 Durchführung gemeinschaftsrechtlicher oder internationa-     sowie\nler Vorschriften; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsver- 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Er-\nordnungen\nholungswert von Natur und Landschaft\nKapitel 6                          auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die\nPflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die\nMeeresnaturschutz\nWiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemei-\n§ 56 Geltungs- und Anwendungsbereich                          ner Grundsatz).\n§ 57 Geschützte Meeresgebiete im Bereich der deutschen\n(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Viel-\nausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-\nckels; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen    falt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungs-\n§ 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächti-    grad insbesondere\ngung zum Erlass von Rechtsverordnungen                   1. lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und\nPflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhal-\nKapitel 7                              ten und der Austausch zwischen den Populationen\nErholung in Natur und Landschaft                     sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu\nermöglichen,\n§ 59 Betreten der freien Landschaft\n§ 60 Haftung                                                  2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Öko-\n§ 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen                      systemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,\n§ 62 Bereitstellen von Grundstücken                           3. Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren struk-\nturellen und geografischen Eigenheiten in einer\nKapitel 8                              repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte\nMitwirkung von anerkannten\nLandschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik\nNaturschutzvereinigungen                        überlassen bleiben.\n§ 63 Mitwirkungsrechte                                           (3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und\n§ 64 Rechtsbehelfe                                            Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbeson-\ndere\nKapitel 9                          1. die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsge-\nEigentumsbindung, Befreiungen\nfüges im Hinblick auf die prägenden biologischen\nFunktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie land-\n§ 65 Duldungspflicht                                              schaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die\n§ 66 Vorkaufsrecht                                                sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu\n§ 67 Befreiungen                                                  nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so\n§ 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Aus-         genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung\ngleich\nstehen,\nKapitel 10                          2. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Na-\nturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte ver-\nBußgeld- und Strafvorschriften                      siegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit\n§ 69 Bußgeldvorschriften                                          eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar\n§ 70 Verwaltungsbehörde                                           ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,\n§ 71 Strafvorschriften                                        3. Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigun-\n§ 72 Einziehung                                                   gen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreini-\n§ 73 Befugnisse der Zollbehörden                                  gungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt","2544            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\ninsbesondere für natürliche und naturnahe Gewäs-         stehende Gewässer, Naturerfahrungsräume sowie gar-\nser einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen        tenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, sind\nRückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch              zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem\ndurch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu             Maße vorhanden sind, neu zu schaffen.\nerfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz\nsowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Ab-                                     §2\nflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Natur-                         Verwirklichung der Ziele\nschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tra-\ngen,                                                         (1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirk-\nlichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-\n4. Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Natur-            schaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass\nschutzes und der Landschaftspflege zu schützen;          Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umstän-\ndies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger         den unvermeidbar beeinträchtigt werden.\nlufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie\n(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben\nFrisch- und Kaltluftentstehungsgebiete oder Luft-\nim Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der\naustauschbahnen; dem Aufbau einer nachhaltigen\nZiele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu\nEnergieversorgung insbesondere durch zuneh-\nunterstützen.\nmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine\nbesondere Bedeutung zu,                                      (3) Die Ziele des Naturschutzes und der Land-\nschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Ein-\n5. wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensge-           zelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller\nmeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten        sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen un-\nauch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im       tereinander und gegen die sonstigen Anforderungen\nNaturhaushalt zu erhalten,                               der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemes-\n6. der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosys-         sen ist.\nteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit            (4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im\nzu geben.                                                Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die\n(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart      Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in\nund Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur            besonderer Weise berücksichtigt werden.\nund Landschaft sind insbesondere                                 (5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege werden\n1. Naturlandschaften und historisch gewachsene Kul-\ninsbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes\nturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und\n„Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemü-\nBodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung\nhungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der\nund sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,\nLandschaftspflege werden insbesondere durch den\n2. zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft           Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Über-\nnach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flä-        einkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des\nchen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen         Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213,\nBereich zu schützen und zugänglich zu machen.            215) unterstützt.\n(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Land-            (6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des\nschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu be-          Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeig-\nwahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter         neten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und\nFlächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im             Informationsträger klären auf allen Ebenen über die\nbeplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie           Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Be-\nnicht für Grünflächen vorgesehen sind, hat Vorrang           wirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben\nvor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbe-          des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und\nreich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche           wecken das Bewusstsein für einen verantwortungs-\nVorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet        vollen Umgang mit Natur und Landschaft.\nund so gebündelt werden, dass die Zerschneidung\nund die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beein-                                      §3\nträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so                                Zuständigkeiten,\ngering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen                    Aufgaben und Befugnisse, vertragliche\nund bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgra-             Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden\nbungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden\n(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zu-\ndes Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Land-\nständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind\nschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchti-\ngungen von Natur und Landschaft sind insbesondere            1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Land-\ndurch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturie-                schaftspflege zuständigen Behörden oder\nrung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung             2. das Bundesamt für Naturschutz, soweit ihm nach\noder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.                diesem Gesetz Zuständigkeiten zugewiesen werden.\n(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen               (2) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zu-\nBereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Parkanla-     ständigen Behörden überwachen die Einhaltung der\ngen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder           Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nund Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss-           Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach\nund Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen,         pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforder-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009               2545\nlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustel-          Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu be-\nlen, soweit nichts anderes bestimmt ist.                     rücksichtigen.\n(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der\nLandschaftspflege soll vorrangig geprüft werden, ob                                       §5\nder Zweck mit angemessenem Aufwand auch durch                                       Land-, Forst-\nvertragliche Vereinbarungen erreicht werden kann.                             und Fischereiwirtschaft\n(4) Mit der Ausführung landschaftspflegerischer und          (1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der\n-gestalterischer Maßnahmen sollen die zuständigen            Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer\nBehörden nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftli-       natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und\nche Betriebe, Vereinigungen, in denen Gemeinden oder         Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und\nGemeindeverbände, Landwirte und Vereinigungen, die           Erholungslandschaft zu berücksichtigen.\nim Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der              (2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben\nLandschaftspflege fördern, gleichberechtigt vertreten        den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirt-\nsind (Landschaftspflegeverbände), anerkannte Natur-          schaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2\nschutzvereinigungen oder Träger von Naturparken              des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbeson-\nbeauftragen. Hoheitliche Befugnisse können nicht             dere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen\nübertragen werden.                                           Praxis zu beachten:\n(5) Die Behörden des Bundes und der Länder haben          1. die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfol-\ndie für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen            gen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und\nBehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen         langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewähr-\nPlanungen und Maßnahmen, die die Belange des                     leistet werden;\nNaturschutzes und der Landschaftspflege berühren             2. die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden,\nkönnen, hierüber zu unterrichten und ihnen Gelegenheit           Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzie-\nzur Stellungnahme zu geben, soweit nicht eine weiter             lung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß\ngehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. Die                 hinaus beeinträchtigt werden;\nBeteiligungspflicht nach Satz 1 gilt für die für Natur-\n3. die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen\nschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden\nLandschaftselemente sind zu erhalten und nach\nentsprechend, soweit Planungen und Maßnahmen des\nMöglichkeit zu vermehren;\nNaturschutzes und der Landschaftspflege den Auf-\ngabenbereich anderer Behörden berühren können.               4. die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhält-\nnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche\n(6) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zu-\nUmweltauswirkungen sind zu vermeiden;\nständigen Behörden gewährleisten einen frühzeitigen\nAustausch mit Betroffenen und der interessierten             5. auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwem-\nÖffentlichkeit über ihre Planungen und Maßnahmen.                mungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grund-\nwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grün-\n(7) Aufgaben nach diesem Gesetz obliegen einer                landumbruch zu unterlassen;\nGemeinde oder einem Gemeindeverband nur, wenn\nder Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufga-             6. die Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmit-\nben durch Landesrecht übertragen worden sind.                    teln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen\nFachrechts zu erfolgen; eine Dokumentation über\nden Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln\n§4\nist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung in\nFunktionssicherung                            der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar\nbei Flächen für öffentliche Zwecke                    2007 (BGBl. I S. 221), die durch Artikel 1 der Verord-\nBei Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-                 nung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert\nschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder           worden ist, und § 6 Absatz 4 des Pflanzenschutzge-\nüberwiegend Zwecken                                              setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zu-\n1. der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung inter-         letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008\nnationaler Verpflichtungen und des Schutzes der              (BGBl. I S. 284, 1102) geändert worden ist, zu führen.\nZivilbevölkerung,\n(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das\n2. der Bundespolizei,                                        Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und\n3. des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrs-       diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften.\nwege,                                                    Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflan-\nzen ist einzuhalten.\n4. der See- oder Binnenschifffahrt,\n(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der\n5. der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutz-    oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer\nbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,         Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für\n6. des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser             heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu\noder                                                     fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimi-\nschen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei\n7. der Telekommunikation                                     Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfische-\ndienen oder in einem verbindlichen Plan für die genann-      rei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und\nten Zwecke ausgewiesen sind, die bestimmungs-                Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen\ngemäße Nutzung zu gewährleisten. Die Ziele des               Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.","2546              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n§6                                4. natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftli-\nBeobachtung                                chem Interesse\nvon Natur und Landschaft                          die in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführ-\n(1) Der Bund und die Länder beobachten im Rahmen                ten Lebensraumtypen;\nihrer Zuständigkeiten Natur und Landschaft (allgemei-          5. prioritäre natürliche Lebensraumtypen\nner Grundsatz).\ndie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem\n(2) Die Beobachtung dient der gezielten und fortlau-            Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;\nfenden Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des\n6. Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung\nZustands von Natur und Landschaft und ihrer Verände-\nrungen einschließlich der Ursachen und Folgen dieser               die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3\nVeränderungen.                                                     der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete,\nauch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2\n(3) Die Beobachtung umfasst insbesondere\nbis 4 noch nicht gewährleistet ist;\n1. den Zustand von Landschaften, Biotopen und Arten\nzur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen,           7. Europäische Vogelschutzgebiete\n2. den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensraum-               Gebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der\ntypen und Arten von gemeinschaftlichem Interesse               Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979\neinschließlich des unbeabsichtigten Fangs oder                 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.\nTötens der Tierarten, die in Anhang IV Buchstabe a             L 103 vom 24.4.1979, S. 1), die zuletzt durch die\nder Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai                 Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom 3.12.2008,\n1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume                 S. 31) geändert worden ist, wenn ein Schutz im\nsowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.                Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet\nL 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die              ist;\nRichtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006,         8. Natura 2000-Gebiete\nS. 368) geändert worden ist, aufgeführt sind, sowie\nGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und\nder europäischen Vogelarten und ihrer Lebensräu-\nEuropäische Vogelschutzgebiete;\nme; dabei sind die prioritären natürlichen Lebens-\nraumtypen und prioritären Arten besonders zu               9. Erhaltungsziele\nberücksichtigen.                                               Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wie-\n(4) Die zuständigen Behörden des Bundes und der                 derherstellung eines günstigen Erhaltungszustands\nLänder unterstützen sich bei der Beobachtung. Sie                  eines natürlichen Lebensraumtyps von gemein-\nsollen ihre Beobachtungsmaßnahmen aufeinander ab-                  schaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richt-\nstimmen.                                                           linie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder\nAnhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten\n(5) Das Bundesamt für Naturschutz nimmt die Auf-\nArt für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind.\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Beobachtung\nvon Natur und Landschaft wahr, soweit in Rechtsvor-               (2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Be-\nschriften nichts anderes bestimmt ist.                         griffsbestimmungen:\n(6) Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über           1. Tiere\nden Schutz personenbezogener Daten sowie über den                    a) wild lebende, gefangene oder gezüchtete und\nSchutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen blei-                    nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild\nben unberührt.                                                          lebender Arten,\n§7                                      b) Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven,\nPuppen und sonstige Entwicklungsformen von\nBegriffsbestimmungen                                 Tieren wild lebender Arten,\n(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbe-                 c) ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild\nstimmungen:                                                             lebender Arten und\n1. biologische Vielfalt                                              d) ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild leben-\ndie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich             der Arten gewonnene Erzeugnisse;\nder innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an For-\n2. Pflanzen\nmen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;\na) wild lebende, durch künstliche Vermehrung ge-\n2. Naturhaushalt\nwonnene sowie tote Pflanzen wild lebender\ndie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und                Arten,\nPflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ih-\nb) Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungs-\nnen;\nformen von Pflanzen wild lebender Arten,\n3. Erholung\nc) ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen\nnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes                    wild lebender Arten und\nNatur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und\nlandschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in               d) ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild\nder freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen                 lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;\nZiele des Naturschutzes und der Landschaftspflege                als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch\nnicht beeinträchtigt werden;                                     Flechten und Pilze;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009               2547\n3. Art                                                           b) nicht unter Buchstabe a fallende\njede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder             aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der\nUnterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wis-                  Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,\nsenschaftliche Bezeichnung maßgebend;                             bb) europäische Vogelarten,\n4. Biotop                                                        c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsver-\nLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild leben-                   ordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;\nder Tiere und Pflanzen;                                  14. streng geschützte Arten\n5. Lebensstätte                                                  besonders geschützte Arten, die\nregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Indi-           a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,\nviduen einer Art;\nb) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,\n6. Population\nc) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2\neine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl\nvon Individuen einer Art;                                     aufgeführt sind;\n7. heimische Art                                            15. gezüchtete Tiere\neine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, die ihr             Tiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder\nVerbreitungsgebiet oder regelmäßiges Wande-                   auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere\nrungsgebiet ganz oder teilweise                               rechtmäßig erworben worden sind;\na) im Inland hat oder in geschichtlicher Zeit hatte      16. künstlich vermehrte Pflanzen\noder                                                      Pflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Steck-\nb) auf natürliche Weise in das Inland ausdehnt;               lingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedin-\ngungen herangezogen worden sind;\nals heimisch gilt eine wild lebende Tier- oder Pflan-\nzenart auch, wenn sich verwilderte oder durch            17. Anbieten\nmenschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder                Erklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu\nPflanzen der betreffenden Art im Inland in freier             kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich\nNatur und ohne menschliche Hilfe über mehrere                 der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder\nGenerationen als Population erhalten;                         der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhand-\n8. gebietsfremde Art                                             lungen;\neine wild lebende Tier- oder Pflanzenart, wenn sie       18. Inverkehrbringen\nin dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht              das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten\noder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vor-                 und jedes Abgeben an andere;\nkommt;\n19. rechtmäßig\n9. invasive Art\nin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden\neine Art, deren Vorkommen außerhalb ihres natür-              Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden\nlichen Verbreitungsgebiets für die dort natürlich             Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der\nvorkommenden Ökosysteme, Biotope oder Arten                   Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des\nein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellt;               Artenschutzes und dem Übereinkommen vom\n10. Arten von gemeinschaftlichem Interesse                        3. März 1973 über den internationalen Handel mit\ngefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen\ndie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG          (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Arten-\naufgeführten Tier- und Pflanzenarten;                         schutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweili-\n11. prioritäre Arten                                              gen räumlichen und zeitlichen Geltung oder An-\nwendbarkeit;\ndie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem\nZeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenar-       20. Mitgliedstaat\nten;                                                          ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;\n12. europäische Vogelarten                                   21. Drittstaat\nin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im                 ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen\nSinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG;               Union ist.\n13. besonders geschützte Arten                                  (3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der\na) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder         1. Verordnung (EG) Nr. 338/97,\nAnhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des\nRates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz           2. Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. No-\nvon Exemplaren wildlebender Tier- und Pflan-             vember 1991 zum Verbot von Tellereisen in der\nzenarten durch Überwachung des Handels (ABl.             Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren\nL 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997,            von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die\nS. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom             Tellereisen oder den internationalen humanen Fang-\n27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verord-         normen nicht entsprechende Fangmethoden anwen-\nnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008,          den (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),\nS. 3) geändert worden ist, aufgeführt sind,          3. Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG,","2548            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n4. Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März              3. die Beurteilung des vorhandenen und zu erwarten-\n1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten            den Zustands von Natur und Landschaft nach Maß-\nvon Fellen bestimmter Jungrobben und Waren da-                gabe dieser Ziele einschließlich der sich daraus\nraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt             ergebenden Konflikte,\ndurch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom\n14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,                   4. die Erfordernisse und Maßnahmen zur Umsetzung\nder konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der\noder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte ver-               Landschaftspflege, insbesondere\nwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen\nwird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Ver-           a) zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von\nöffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen                 Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft,\nUnion ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.\nb) zum Schutz bestimmter Teile von Natur und\n(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nLandschaft im Sinne des Kapitels 4 sowie der\nund Reaktorsicherheit gibt die besonders geschützten\nBiotope, Lebensgemeinschaften und Lebensstät-\nund die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt\nten der Tiere und Pflanzen wild lebender Arten,\nihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.\n(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf                c) auf Flächen, die wegen ihres Zustands, ihrer Lage\nGrund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften                 oder ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeit\nunter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt                  für künftige Maßnahmen des Naturschutzes und\nder Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen               der Landschaftspflege, insbesondere zur Kom-\nVorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng              pensation von Eingriffen in Natur und Landschaft\ngeschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai                sowie zum Einsatz natur- und landschaftsbezo-\n1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben be-                   gener Fördermittel besonders geeignet sind,\ndroht bezeichnet waren.\nd) zum Aufbau und Schutz eines Biotopverbunds,\nder Biotopvernetzung und des Netzes „Natura\nKapitel 2                                    2000“,\nLandschaftsplanung\ne) zum Schutz, zur Qualitätsverbesserung und zur\nRegeneration von Böden, Gewässern, Luft und\n§8\nKlima,\nAllgemeiner Grundsatz\nf) zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigen-\nDie Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-\nart und Schönheit sowie des Erholungswertes\npflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns\nvon Natur und Landschaft,\nim Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und\nörtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maß-              g) zur Erhaltung und Entwicklung von Freiräumen im\nnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und               besiedelten und unbesiedelten Bereich.\nbegründet.\nAuf die Verwertbarkeit der Darstellungen der Land-\n§9                                schaftsplanung für die Raumordnungspläne und Bau-\nleitpläne ist Rücksicht zu nehmen. Das Bundesministe-\nAufgaben und Inhalte\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nder Landschaftsplanung; Ermächtigung\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nzum Erlass von Rechtsverordnungen\nmung des Bundesrates die für die Darstellung der\n(1) Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die           Inhalte zu verwendenden Planzeichen zu regeln.\nZiele des Naturschutzes und der Landschaftspflege\nfür den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und            (4) Die Landschaftsplanung ist fortzuschreiben, so-\ndie Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung           bald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und\ndieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungs-         Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 4\nverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf         erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Verän-\nNatur und Landschaft im Planungsraum auswirken               derungen von Natur und Landschaft im Planungsraum\nkönnen.                                                      eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Die\nFortschreibung kann als sachlicher oder räumlicher\n(2) Inhalte der Landschaftsplanung sind die Darstel-\nTeilplan erfolgen, sofern die Umstände, die die Fort-\nlung und Begründung der konkretisierten Ziele des\nschreibung begründen, sachlich oder räumlich be-\nNaturschutzes und der Landschaftspflege und der ihrer\ngrenzt sind.\nVerwirklichung dienenden Erfordernisse und Maßnah-\nmen. Darstellung und Begründung erfolgen nach Maß-               (5) In Planungen und Verwaltungsverfahren sind die\ngabe der §§ 10 und 11 in Landschaftsprogrammen,              Inhalte der Landschaftsplanung zu berücksichtigen.\nLandschaftsrahmenplänen, Landschaftsplänen sowie             Insbesondere sind die Inhalte der Landschaftsplanung\nGrünordnungsplänen.                                          für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit und der\n(3) Die Pläne sollen Angaben enthalten über               Verträglichkeit im Sinne des § 34 Absatz 1 dieses\nGesetzes sowie bei der Aufstellung der Maßnahmen-\n1. den vorhandenen und den zu erwartenden Zustand            programme im Sinne des § 82 des Wasserhaushalts-\nvon Natur und Landschaft,                                gesetzes heranzuziehen. Soweit den Inhalten der Land-\n2. die konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der       schaftsplanung in den Entscheidungen nicht Rechnung\nLandschaftspflege,                                       getragen werden kann, ist dies zu begründen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009             2549\n§ 10                              schaftsrahmenplänen oder Landschaftsprogrammen\nLandschaftsprogramme                         dargestellt, so ersetzen diese die Landschaftspläne.\nund Landschaftsrahmenpläne                         (5) Die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstel-\n(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erforder-    lung der Landschaftspläne und Grünordnungspläne so-\nnisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der                wie deren Durchführung richten sich nach Landesrecht.\nLandschaftspflege werden für den Bereich eines Lan-\ndes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes                                     § 12\nin Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der\nZusammenwirken\nRaumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und\nder Länder bei der Planung\nsonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu\nberücksichtigen.                                                Bei der Aufstellung und Fortschreibung von Pro-\n(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt wer-          grammen und Plänen nach den §§ 10 und 11 für\nden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des          Gebiete, die an andere Länder angrenzen, sind deren\nLandes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftspro-        entsprechende Programme und Pläne zu berücksich-\ngramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungs-           tigen. Soweit dies erforderlich ist, stimmen sich die\ngrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.            Länder untereinander ab.\n(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maß-\nnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege\nKapitel 3\nsind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung                             Allgemeiner Schutz\nnach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu                               von Natur und Landschaft\nberücksichtigen.\n(4) Die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung                                  § 13\nund das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und\nLandschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen                                  Allgemeiner Grundsatz\nrichten sich nach Landesrecht.                                  Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Land-\nschaft sind vom Verursacher vorrangig zu vermeiden.\n§ 11                              Nicht vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind\nLandschaftspläne                         durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder, soweit\nund Grünordnungspläne                        dies nicht möglich ist, durch einen Ersatz in Geld zu\nkompensieren.\n(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele,\nErfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und\nder Landschaftspflege werden auf der Grundlage der                                       § 14\nLandschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemein-                       Eingriffe in Natur und Landschaft\nden in Landschaftsplänen, für Teile eines Gemeindege-\n(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses\nbiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der\nGesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nut-\nRaumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und\nzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit\nsonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu\nder belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden\nberücksichtigen. Die Pläne sollen die in § 9 Absatz 3\nGrundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funk-\ngenannten Angaben enthalten, soweit dies für die\ntionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Land-\nDarstellung der für die örtliche Ebene konkretisierten\nschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.\nZiele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist.\nAbweichende Vorschriften der Länder zum Inhalt von              (2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche\nLandschafts- und Grünordnungsplänen sowie Vor-               Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit\nschriften zu deren Rechtsverbindlichkeit bleiben un-         dabei die Ziele des Naturschutzes und der Land-\nberührt.                                                     schaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die\n(2) Landschaftspläne sind aufzustellen, sobald und        land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung\nsoweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnah-        den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten\nmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4                Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des\nerforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Verän-       Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der\nderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum            Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden An-\neingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Grün-         forderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht\nordnungspläne können aufgestellt werden.                     sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und\nder Landschaftspflege.\n(3) Die in den Landschaftsplänen für die örtliche\nEbene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnah-          (3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer\nmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege              land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennut-\nsind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Bauge-            zung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbro-\nsetzbuches zu berücksichtigen und können als Darstel-        chen war\nlungen oder Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 des            1. auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf\nBaugesetzbuches in die Bauleitpläne aufgenommen                  Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen\nwerden.                                                          zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die\n(4) Werden in den Ländern Berlin, Bremen und                  Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach\nHamburg die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen                Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege in Land-             erfolgt,","2550            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n2. auf Grund der Durchführung von vorgezogenen               nahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnach-\nKompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maß-             folger.\nnahme aber nicht für eine Kompensation in An-               (5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchge-\nspruch genommen wird.                                    führt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu\nvermeiden oder nicht in angemessener Frist auszuglei-\n§ 15                               chen oder zu ersetzen sind und die Belange des Natur-\nschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung\nVerursacherpflichten,\naller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen\nUnzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung\nBelangen im Range vorgehen.\nzum Erlass von Rechtsverordnungen\n(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder\n(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet,     durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu\nvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Land-           vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszuglei-\nschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind ver-          chen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz\nmeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem            in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach\nEingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder          den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführba-\nmit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und              ren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich\nLandschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beein-         der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren\nträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies        Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstel-\nzu begründen.                                                lung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen\n(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare       Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, be-\nBeeinträchtigungen durch Maßnahmen des Natur-                misst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere\nschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen             des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursa-\n(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaß-           cher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung\nnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn        ist von der zuständigen Behörde im Zulassungs-\nund sobald die beeinträchtigten Funktionen des Natur-        bescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde\nhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind      durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs\nund das Landschaftsbild landschaftsgerecht wieder-           festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung\nhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beein-  des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt\nträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten            für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll\nFunktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen             eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatz-\nNaturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und       zahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Natur-\ndas Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet         schutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem\nist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederher-           betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht\nstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20             bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Ver-\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplä-          pflichtung besteht.\nnen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34                 (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nAbsatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes            und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-\nsowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im                men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-\nSinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen            wirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesmi-\nder Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs-            nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch\nund Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Fest-            Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und               das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln,\nErsatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach            insbesondere\nden §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.\n1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und\n(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forst-             Ersatzmaßnahmen einschließlich von Maßnahmen\nwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und             zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Le-\nErsatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange                bensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege\nRücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die land-             sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards,\nwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden                insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,\nnur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen.             2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu\nEs ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz         ihrer Erhebung.\nauch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maß-\nnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder            Solange und soweit das Bundesministerium für Um-\ndurch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die            welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von seiner\nder dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder           Ermächtigung keinen Gebrauch macht, richtet sich\ndes Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann,          das Nähere zur Kompensation von Eingriffen nach Lan-\num möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nut-         desrecht, soweit dieses den vorstehenden Absätzen\nzung genommen werden.                                        nicht widerspricht.\n(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem                                       § 16\njeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und\nrechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist                                 Bevorratung\ndurch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid                       von Kompensationsmaßnahmen\nfestzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhal-          (1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-\ntung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaß-            schaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009               2551\nEingriffe durchgeführt worden sind, sind als Aus-            urteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu ma-\ngleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit           chen, insbesondere über\n1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 erfüllt sind,       1. Ort, Art, Umfang und zeitlichen Ablauf des Eingriffs\n2. sie ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wur-           sowie\nden,                                                     2. die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum\n3. dafür keine öffentlichen Fördermittel in Anspruch             Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen\ngenommen wurden,                                             von Natur und Landschaft einschließlich Angaben\nzur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der\n4. sie Programmen und Plänen nach den §§ 10 und 11               für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen.\nnicht widersprechen und\nDie zuständige Behörde kann die Vorlage von Gutach-\n5. eine Dokumentation des Ausgangszustands der Flä-          ten verlangen, soweit dies zur Beurteilung der Auswir-\nchen vorliegt; Vorschriften der Länder zu den            kungen des Eingriffs und der Ausgleichs- und Ersatz-\nAnforderungen an die Dokumentation bleiben unbe-         maßnahmen erforderlich ist. Bei einem Eingriff, der auf\nrührt.                                                   Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen\n(2) Die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs-          Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Pla-\nund Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonten, Flächen-              nungsträger die erforderlichen Angaben nach Satz 1\npools oder anderer Maßnahmen, insbesondere die               im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen\nErfassung, Bewertung oder Buchung vorgezogener               Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Dieser soll\nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Ökokonten, de-            auch Angaben zu den zur Sicherung des Zusammen-\nren Genehmigungsbedürftigkeit und Handelbarkeit              hangs des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maß-\nsowie der Übergang der Verantwortung nach § 15               nahmen nach § 34 Absatz 5 und zu vorgezogenen\nAbsatz 4 auf Dritte, die vorgezogene Ausgleichs- und         Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 enthalten,\nErsatzmaßnahmen durchführen, richtet sich nach Lan-          sofern diese Vorschriften für das Vorhaben von Belang\ndesrecht.                                                    sind. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans.\n(5) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer\n§ 17                             Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten\nVerfahren; Ermächtigung                      für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen,\nzum Erlass von Rechtsverordnungen                  soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der\nVerpflichtungen nach § 15 zu gewährleisten. Auf\n(1) Bedarf ein Eingriff nach anderen Rechtsvorschrif-     Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 bis 240 des\nten einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an       Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.\neine Behörde oder wird er von einer Behörde durchge-\nführt, so hat diese Behörde zugleich die zur Durchfüh-          (6) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und die\nrung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und Maß-         dafür in Anspruch genommenen Flächen werden in\nnahmen im Benehmen mit der für Naturschutz und               einem Kompensationsverzeichnis erfasst. Hierzu über-\nLandschaftspflege zuständigen Behörde zu treffen, so-        mitteln die nach den Absätzen 1 und 3 zuständigen\nweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter         Behörden der für die Führung des Kompensations-\ngehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist oder         verzeichnisses zuständigen Stelle die erforderlichen\ndie für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige         Angaben.\nBehörde selbst entscheidet.                                     (7) Die nach Absatz 1 oder Absatz 3 zuständige Be-\n(2) Soll bei Eingriffen, die von Behörden des Bundes      hörde prüft die frist- und sachgerechte Durchführung\nzugelassen oder durchgeführt werden, von der Stel-           der Vermeidungs- sowie der festgesetzten Ausgleichs-\nlungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege          und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen\nzuständigen Behörde abgewichen werden, entscheidet           Unterhaltungsmaßnahmen. Hierzu kann sie vom Verur-\nhierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes          sacher des Eingriffs die Vorlage eines Berichts verlan-\nim Benehmen mit der obersten Landesbehörde für               gen.\nNaturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine            (8) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung\nweiter gehende Form der Beteiligung vorgesehen ist.          oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Be-\n(3) Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde       hörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersa-\ndurchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulas-         gen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger\nsung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften            Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder\nbedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und         Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung\nLandschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.          des früheren Zustands anordnen. § 19 Absatz 4 ist zu\nDie Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. Die           beachten.\nGenehmigung ist zu erteilen, wenn die Anforderungen\n(9) Die Beendigung oder eine länger als ein Jahr\ndes § 15 erfüllt sind. Die für Naturschutz und Land-\ndauernde Unterbrechung eines Eingriffs ist der zustän-\nschaftspflege zuständige Behörde trifft die zur Durch-\ndigen Behörde anzuzeigen. Eine nur unwesentliche\nführung des § 15 erforderlichen Entscheidungen und\nWeiterführung des Eingriffs steht einer Unterbrechung\nMaßnahmen.\ngleich. Wird der Eingriff länger als ein Jahr unterbro-\n(4) Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbe-       chen, kann die Behörde den Verursacher verpflichten,\nreitung der Entscheidungen und Maßnahmen zur                 vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Ausgleichs-\nDurchführung des § 15 in einem nach Art und Umfang           und Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder, wenn der\ndes Eingriffs angemessenen Umfang die für die Be-            Abschluss des Eingriffs in angemessener Frist nicht zu","2552            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nerwarten ist, den Eingriff in dem bis dahin vorgenom-                                   § 19\nmenen Umfang zu kompensieren.                                                 Schäden an bestimmten\n(10) Handelt es sich bei einem Eingriff um ein Vor-                Arten und natürlichen Lebensräumen\nhaben, das nach dem Gesetz über die Umweltverträg-              (1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Le-\nlichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung         bensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes\nunterliegt, so muss das Verfahren, in dem Entscheidun-       ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswir-\ngen nach § 15 Absatz 1 bis 5 getroffen werden, den           kungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des\nAnforderungen des genannten Gesetzes entsprechen.            günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume\noder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine\n(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nSchädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen\ndurch Rechtsverordnung das Nähere zu dem in den\nAuswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen\nAbsätzen 1 bis 10 geregelten Verfahren einschließlich\nPerson, die von der zuständigen Behörde nach den\ndes Kompensationsverzeichnisses zu bestimmen. Sie\n§§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn\nkönnen die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-\neine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15\nverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.\noder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans\nnach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt\n§ 18                              wurden oder zulässig sind.\nVerhältnis zum Baurecht                         (2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die\nin\n(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Er-\ngänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von            1. Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 79/\nSatzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des                 409/EWG oder\nBaugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu         2. den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG\nerwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und\naufgeführt sind.\nden Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbu-\nches zu entscheiden.                                            (3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1\nsind die\n(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen\nnach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planauf-          1. Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2\nstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innen-             oder Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG oder in\nbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14             Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,\nbis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbe-            2. natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftli-\nreich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für                    chem Interesse sowie\nBebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung er-         3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV\nsetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.           der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.\n(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35                   (4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Um-\nAbsatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die              weltschadensgesetz eine Schädigung geschützter\nErrichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Bau-          Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft\ngesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Natur-          sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß\nschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden.           Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG des\nÄußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetz-            Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April\nbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege             2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanie-\nzuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann           rung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004,\ndie für die Entscheidung zuständige Behörde davon            S. 56), die durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102\nausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der             vom 11.4.2006, S. 15) geändert worden ist.\nLandschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt\n(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind,\nwerden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorha-\nist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berück-\nben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während\nsichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtli-\nder Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Bau-\nnie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädi-\ngesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach\ngung liegt dabei in der Regel nicht vor bei\n§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.\n1. nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die\n(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Bau-              natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden\ngesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Beneh-                Lebensraum oder die betreffende Art als normal\nmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das                 gelten,\nVorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1\nSatz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhaben-         2. nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursa-\nträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat           chen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere\ndie für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde           Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaf-\nim Benehmen mit der für Naturschutz und Landschafts-             tung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnun-\npflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach               gen über den Lebensraum oder den Dokumenten\n§ 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Aus-             über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzuse-\ngleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19                hen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der\nAbsatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Ab-           jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,\nsatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unbe-       3. einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die\nrührt.                                                           sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009            2553\nZeit so weit regenerieren werden, dass entweder der       wenn sie zur Erreichung des in Absatz 1 genannten\nAusgangszustand erreicht wird oder aber allein auf        Zieles geeignet sind.\nGrund der Dynamik der betreffenden Art oder des\nLebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Ver-           (4) Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflä-\ngleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder          chen und Verbindungselemente sind durch Erklärung\nbesser zu bewerten ist.                                   zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im\nSinne des § 20 Absatz 2, durch planungsrechtliche\nFestlegungen, durch langfristige vertragliche Verein-\nKapitel 4\nbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich\nSchutz bestimmter Teile                      zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu ge-\nvon Natur und Landschaft                      währleisten.\n(5) Unbeschadet des § 30 sind die oberirdischen\nAbschnitt 1\nGewässer einschließlich ihrer Randstreifen, Uferzonen\nBiotopverbund und                            und Auen als Lebensstätten und Biotope für natürlich\nBiotopvernetzung; geschützte                          vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten. Sie\nTe i l e v o n N a t u r u n d L a n d s c h a f t     sind so weiterzuentwickeln, dass sie ihre großräumige\nVernetzungsfunktion auf Dauer erfüllen können.\n§ 20\n(6) Auf regionaler Ebene sind insbesondere in von\nAllgemeine Grundsätze                       der Landwirtschaft geprägten Landschaften zur Vernet-\n(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotop-          zung von Biotopen erforderliche lineare und punktför-\nverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der            mige Elemente, insbesondere Hecken und Feldraine\nFläche eines jeden Landes umfassen soll.                      sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie\n(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt        nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, zu\nwerden                                                        schaffen (Biotopvernetzung).\n1. nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,\n§ 22\n2. nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als\nNationales Naturmonument,                                                Erklärung zum geschützten\nTeil von Natur und Landschaft\n3. als Biosphärenreservat,\n4. nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutz-                  (1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und\ngebiet,                                                   Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung be-\nstimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die\n5. als Naturpark,\nzur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote\n6. als Naturdenkmal oder                                      und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Ent-\n7. als geschützter Landschaftsbestandteil.                    wicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder\nenthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu.\n(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und\nSchutzgebiete können in Zonen mit einem entspre-\nLandschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile\nchend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften\ndes Biotopverbunds.\nSchutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für\nden Schutz notwendige Umgebung einbezogen wer-\n§ 21\nden.\nBiotopverbund, Biotopvernetzung\n(2) Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die\n(1) Der Biotopverbund dient der dauerhaften Siche-         Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die\nrung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen        Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung\neinschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Le-           bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von\nbensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederher-            Natur und Landschaft richten sich nach Landesrecht.\nstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer        Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend\nWechselbeziehungen. Er soll auch zur Verbesserung             erfolgen.\ndes Zusammenhangs des Netzes „Natura 2000“ bei-\ntragen.                                                          (3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz be-\n(2) Der Biotopverbund soll länderübergreifend erfol-       absichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu\ngen. Die Länder stimmen sich hierzu untereinander ab.         zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu\nbefürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störun-\n(3) Der Biotopverbund besteht aus Kernflächen, Ver-        gen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die\nbindungsflächen und Verbindungselementen. Bestand-            einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraus-\nteile des Biotopverbunds sind                                 setzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei\n1. Nationalparke und Nationale Naturmonumente,                Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sicherge-\n2. Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete und Bio-           stellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen\nsphärenreservate oder Teile dieser Gebiete,               und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungs-\nerklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzge-\n3. gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30,           genstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige\n4. weitere Flächen und Elemente, einschließlich solcher       Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben,\ndes Nationalen Naturerbes, des Grünen Bandes              wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr\nsowie Teilen von Landschaftsschutzgebieten und            in vollem Umgang gegeben sind. Absatz 2 gilt entspre-\nNaturparken,                                              chend.","2554            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind           (4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbind-\nzu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet      lich festgesetzte Gebiete, die\nsich nach Landesrecht.                                       1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kul-\n(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen            turhistorischen oder landeskundlichen Gründen und\nNaturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht           2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit\nim Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\nvon herausragender Bedeutung sind. Nationale Natur-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes-\nmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.\n§ 25\n§ 23\nBiosphärenreservate\nNaturschutzgebiete\n(1) Biosphärenreservate sind einheitlich zu schüt-\n(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich fest-       zende und zu entwickelnde Gebiete, die\ngesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von\n1. großräumig und für bestimmte Landschaftstypen\nNatur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzel-\ncharakteristisch sind,\nnen Teilen erforderlich ist\n2. in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Vorausset-\n1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung             zungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen über-\nvon Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemein-               wiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen,\nschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflan-\nzenarten,                                                3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wie-\nderherstellung einer durch hergebrachte vielfältige\n2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder             Nutzung geprägten Landschaft und der darin histo-\nlandeskundlichen Gründen oder                                risch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, ein-\n3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder              schließlich Wild- und früherer Kulturformen wirt-\nhervorragenden Schönheit.                                    schaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflan-\nzenarten, dienen und\n(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Be-\n4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die\nschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets\nNaturgüter besonders schonenden Wirtschaftswei-\noder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen\nsen dienen.\nStörung führen können, sind nach Maßgabe näherer\nBestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck                (2) Biosphärenreservate dienen, soweit es der\nerlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit         Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und der\nzugänglich gemacht werden.                                   Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der\nBildung für nachhaltige Entwicklung.\n§ 24                                (3) Biosphärenreservate sind unter Berücksichtigung\nder durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebote-\nNationalparke,\nnen Ausnahmen über Kernzonen, Pflegezonen und\nNationale Naturmonumente\nEntwicklungszonen zu entwickeln und wie Natur-\n(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte     schutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete zu\neinheitlich zu schützende Gebiete, die                       schützen.\n1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von                (4) Biosphärenreservate können auch als Biosphä-\nbesonderer Eigenart sind,                                rengebiete oder Biosphärenregionen bezeichnet wer-\nden.\n2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die\nVoraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen                                   § 26\nund\nLandschaftsschutzgebiete\n3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in\neinem vom Menschen nicht oder wenig beeinfluss-             (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich\nten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in ei-     festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz\nnen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand          von Natur und Landschaft erforderlich ist\nentwickelt zu werden, der einen möglichst ungestör-      1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung\nten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen            der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-\nDynamik gewährleistet.                                       haushalts oder der Regenerationsfähigkeit und\nnachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, ein-\n(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwie-\nschließlich des Schutzes von Lebensstätten und\ngenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten\nLebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und\nAblauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik\nPflanzenarten,\nzu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt,\nsollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Um-         2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der\nweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und                 besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Land-\ndem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.                        schaft oder\n(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres       3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.\nbesonderen Schutzzwecks sowie der durch die Groß-               (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter\nräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie            besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach\nNaturschutzgebiete zu schützen.                              Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009           2555\nboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder             (2) Die Beseitigung des geschützten Landschafts-\ndem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.                    bestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer\nZerstörung, Beschädigung oder Veränderung des ge-\n§ 27                             schützten Landschaftsbestandteils führen können, sind\nnach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für\nNaturparke\nden Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung\n(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und       zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflan-\nzu pflegende Gebiete, die                                    zung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen\n1. großräumig sind,                                          werden.\n2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Natur-             (3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetz-\nschutzgebiete sind,                                      lichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.\n3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen                                    § 30\nfür die Erholung besonders eignen und in denen ein\nnachhaltiger Tourismus angestrebt wird,                              Gesetzlich geschützte Biotope\n4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für Er-              (1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die\nholung vorgesehen sind,                                  eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden\ngesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).\n5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung\neiner durch vielfältige Nutzung geprägten Land-             (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer\nsonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Bio-\nschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen\nund in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft um-          tope führen können, sind verboten:\nweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und             1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und\nstehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer\n6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige\nund der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen\nRegionalentwicklung zu fördern.\noder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen\n(2) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1          oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und\nbeschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des              regelmäßig überschwemmten Bereiche,\nNaturschutzes und der Landschaftspflege geplant, ge-\n2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seg-\ngliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.\ngen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche,\nBinnenlandsalzstellen,\n§ 28\n3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-,\nNaturdenkmäler                               Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände,\n(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festge-             Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden,\nsetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entspre-                 Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen,\nchende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer              Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,\nSchutz erforderlich ist                                      4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Block-\n1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder             halden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen-\nlandeskundlichen Gründen oder                                und Lärchen-Arvenwälder,\n2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.          5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schnee-\ntälchen und Krummholzgebüsche,\n(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle\nHandlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung            6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strand-\noder Veränderung des Naturdenkmals führen können,                wälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlan-\nsind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.                 dungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im\nKüstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine\n§ 29                                 Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke,\nSchlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna so-\nGeschützte Landschaftsbestandteile                     wie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe\n(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechts-           im Meeres- und Küstenbereich.\nverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Land-           Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von\nschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist             den Ländern gesetzlich geschützte Biotope.\n1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung            (3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf\nder Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-         Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die\nhaushalts,                                               Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.\n2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder          (4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder\nLandschaftsbildes,                                       Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im\n3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder                  Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag\nder Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder\n4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimm-          Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der\nter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.               Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden.\nDer Schutz kann sich für den Bereich eines Landes            Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung\noder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand           gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines\nan Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken            im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Aus-\noder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.            nahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des","2556            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nVorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttre-          (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck\nten des Bebauungsplans begonnen wird.                        entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die\n(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die wäh-         erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt\nrend der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder      werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder\nder Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirt-         prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete\nschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2        Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungs-\nnicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-,         maßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderun-\nforst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb     gen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entspro-\nvon zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden             chen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben\nvertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den         unberührt.\nbetreffenden öffentlichen Programmen.                           (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2\n(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf          und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechts-\nFlächen entstanden sind, bei denen eine zulässige            vorschriften einschließlich dieses Gesetzes und ge-\nGewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder               bietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts,\nunterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wieder-      nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungs-\naufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren             befugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trä-\nnach der Einschränkung oder Unterbrechung.                   gers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleich-\nwertiger Schutz gewährleistet ist.\n(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden re-\ngistriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise        (5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaf-\nöffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und         tungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer\nderen Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.          Pläne aufgestellt werden.\n(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich         (6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im\nder Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen              Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im\nbleiben unberührt.                                           Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\nzone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen\nAbschnitt 2                             von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2\nrichten sich nach § 57.\nNetz „Natura 2000“\n§ 31                                                         § 33\nAufbau und Schutz                                      Allgemeine Schutzvorschriften\ndes Netzes „Natura 2000“                         (1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer\nDer Bund und die Länder erfüllen die sich aus den         erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Ge-\nRichtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden              biets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutz-\nVerpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusam-             zweck maßgeblichen Bestandteilen führen können,\nmenhängenden europäischen ökologischen Netzes                sind unzulässig. Die für Naturschutz und Landschafts-\n„Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtli-           pflege zuständige Behörde kann unter den Vorausset-\nnie 92/43/EWG.                                               zungen des § 34 Absatz� 3 bis 5 Ausnahmen von dem\nVerbot des Satzes 1 sowie von Verboten im Sinne des\n§ 32                              § 32 Absatz 3 zulassen.\nSchutzgebiete                              (2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1\nder Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertie-\n(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommis-\nrungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Ab-\nsion nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG\nsatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden\nund Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 79/409/EWG\nprioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritä-\nzu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften ge-\nren Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine\nnannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit\nAnwendung.\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit her. Dieses beteiligt die anderen\n§ 34\nfachlich betroffenen Bundesministerien und benennt\ndie ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermit-                            Verträglichkeit und\ntelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine             Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen\nfinanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfül-        (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchfüh-\nlung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der         rung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen\nRichtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines        eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie\nfinanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und       einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projek-\nForstwirtschaft erforderlich ist.                            ten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu\n(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unter-       beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung\nabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen              des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet\nGebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4            ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne\ndieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2      des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für\nder Richtlinie 79/409/EWG benannten Gebiete entspre-         die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu\nchend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten         erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen\nTeilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Ab-        Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der\nsatz 2 zu erklären.                                          Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit so-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009                   2557\nwie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5            nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften,\nerforderlichen Unterlagen vorzulegen.                        einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und\n(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das      Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zu-\nProjekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets        lässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen\nin seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck       nach Absatz 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission\nmaßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzu-         und nach Absatz 5 Satz 2 zur Unterrichtung der Kom-\nlässig.                                                      mission bleiben unberührt.\n(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von\n(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur\nBebauungsplänen, die eine Planfeststellung ersetzen,\nzugelassen oder durchgeführt werden, soweit es\nnicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetz-\n1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öf-              buches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30\nfentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer   des Baugesetzbuches und während der Planaufstel-\noder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und             lung nach § 33 des Baugesetzbuches.\n2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt ver-\nfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit                                            § 35\ngeringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht                  Gentechnisch veränderte Organismen\ngegeben sind.                                                Auf\n(4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkom-              1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organis-\nmende prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder                  men im Sinne des § 3 Nummer 5 des Gentechnik-\nprioritäre Arten betroffen werden, können als zwin-               gesetzes und\ngende Gründe des überwiegenden öffentlichen Inter-\nesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesund-             2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung\nheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, ein-              von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Produkten,\nschließlich der Verteidigung und des Schutzes der                 die gentechnisch veränderte Organismen enthalten\nZivilbevölkerung, oder den maßgeblich günstigen                   oder aus solchen bestehen, sowie den sonstigen,\nAuswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend                  insbesondere auch nicht erwerbswirtschaftlichen,\ngemacht werden. Sonstige Gründe im Sinne des Absat-               Umgang mit solchen Produkten, der in seinen Aus-\nzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt werden,                  wirkungen den vorgenannten Handlungen vergleich-\nwenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundes-                bar ist, innerhalb eines Natura 2000-Gebiets\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-           ist § 34 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.\ncherheit eine Stellungnahme der Kommission eingeholt\nhat.                                                                                         § 36\n(5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Ver-                                          Pläne\nbindung mit Absatz 4, zugelassen oder durchgeführt               Auf\nwerden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs\ndes Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen               1. Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstra-\nvorzusehen. Die zuständige Behörde unterrichtet die               ßengesetzes und § 13 des Bundeswasserstraßen-\nKommission über das Bundesministerium für Umwelt,                 gesetzes sowie\nNaturschutz und Reaktorsicherheit über die getroffenen       2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu\nMaßnahmen.                                                        beachten oder zu berücksichtigen sind\n(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1            ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.\nSatz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird,       Bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Absatz 1\nnach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen          Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes und bei Bau-\nEntscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es         leitplänen und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1\nder für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen        Nummer 3 des Baugesetzbuches findet § 34 Absatz 1\nBehörde anzuzeigen. Diese kann die Durchführung des          Satz 1 keine Anwendung.\nProjekts zeitlich befristen oder anderweitig beschrän-\nken, um die Einhaltung der Voraussetzungen der Ab-                                        Kapitel 5\nsätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft die Behörde inner-\nhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine                                      Schutz der wild\nEntscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts                     lebenden Tier- und Pflanzenarten,\nbegonnen werden. Wird mit der Durchführung eines                          ihrer Lebensstätten und Biotope\nProjekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen,\nkann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen.                                 Abschnitt 1\nLiegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der                      A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\nAbsätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durch-\nführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5                                        § 37\nsind nur insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften\nder Länder, einschließlich der Vorschriften über Aus-                        Aufgaben des Artenschutzes\nnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen              (1) Die Vorschriften dieses Kapitels sowie § 6 Ab-\nfür die Zulässigkeit von Projekten enthalten.                satz 3 dienen dem Schutz der wild lebenden Tier- und\n(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im      Pflanzenarten. Der Artenschutz umfasst\nSinne des § 20 Absatz 2 und gesetzlich geschützte            1. den Schutz der Tiere und Pflanzen wild lebender\nBiotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6                Arten und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beein-","2558             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nträchtigungen durch den Menschen und die Ge-             3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen\nwährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen,              ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder\n2. den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild              zu zerstören.\nlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie                      (2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher\n3. die Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen ver-          Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und\ndrängter wild lebender Arten in geeigneten Biotopen      Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG\ninnerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.         aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die\nLänder können Ausnahmen von Satz 1 unter den\n(2) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des        Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14\nTierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des                 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.\nForst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vor-\nschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Ka-           (3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2\npitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit        wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten,\nin jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine be-     Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild\nsonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege               lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem\nder betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden,         Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für\nsind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs-              den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich\noder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses            aneignen.\nKapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen            (4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verar-\nRechtsvorschriften anzuwenden.                                beiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der\nRechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberech-\n§ 38                             tigter der Genehmigung der für Naturschutz und Land-\nAllgemeine Vorschriften für den                  schaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung\nArten-, Lebensstätten- und Biotopschutz              ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art\nam Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Natur-\n(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben\nhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die\nnach § 37 Absatz 1 erstellen die für Naturschutz und\nEntnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entschei-\nLandschaftspflege zuständigen Behörden des Bundes\ndung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion\nund der Länder auf der Grundlage der Beobachtung\nregionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen\nnach § 6 Schutz-, Pflege- und Entwicklungsziele und\nauf die Ziele des Naturschutzes und der Landschafts-\nverwirklichen sie.\npflege zu berücksichtigen.\n(2) Soweit dies zur Umsetzung völker- und gemein-\n(5) Es ist verboten,\nschaftsrechtlicher Vorgaben oder zum Schutz von Ar-\nten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1         1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen\nNummer 2 aufgeführt sind, einschließlich deren Le-                und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken\nbensstätten, erforderlich ist, ergreifen die für Natur-           und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst-\nschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden                 oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu\ndes Bundes und der Länder wirksame und aufeinander                behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheb-\nabgestimmte vorbeugende Schutzmaßnahmen oder                      lich beeinträchtigt wird,\nstellen Artenhilfsprogramme auf. Sie treffen die erfor-       2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzum-\nderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der                 triebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grund-\nunbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten               flächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche\nkeine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die               und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum\nstreng geschützten Arten haben.                                   30. September abzuschneiden oder auf den Stock\n(3) Die erforderliche Forschung und die notwendigen           zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pfle-\nwissenschaftlichen Arbeiten im Sinne des Artikels 18              geschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der\nder Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 10 der Richt-           Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,\nlinie 79/409/EWG werden gefördert.                            3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Sep-\ntember zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten\nAbschnitt 2                                dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnit-\nAllgemeiner Artenschutz                              ten werden,\n4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von\n§ 39                                 Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Natur-\nAllgemeiner Schutz wild                         haushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beein-\nlebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung                  trächtigt wird.\nzum Erlass von Rechtsverordnungen                  Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht\n(1) Es ist verboten,                                      für\n1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder           1. behördlich angeordnete Maßnahmen,\nohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen\n2. Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf\noder zu töten,\nandere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt\n2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von              werden können, wenn sie\nihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder\nihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige             a) behördlich durchgeführt werden,\nWeise zu verwüsten,                                          b) behördlich zugelassen sind oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009             2559\nc) der Gewährleistung der Verkehrssicherheit die-        1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirt-\nnen,                                                       schaft,\n3. nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Land-          2. der Einsatz von Tieren\nschaft,                                                       a) nicht gebietsfremder Arten,\n4. zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger                  b) gebietsfremder Arten, sofern der Einsatz einer\nGehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaß-                      pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf,\nnahmen beseitigt werden muss.                                     bei der die Belange des Artenschutzes berück-\nsichtigt sind,\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nRechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1                    zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,\nNummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder             3. das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Ar-\nfür Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorse-           ten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen,\nhen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch\nRechtsverordnung auf andere Landesbehörden über-             4. das Ausbringen von Gehölzen und Saatgut außer-\ntragen.                                                           halb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich\n1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der\n(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder           freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur\nähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäu-             innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht\nsen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März           werden.\naufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unauf-\nschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen         Artikel 22 der Richtlinie 92/43/EWG ist zu beachten.\nsowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte           (5) Genehmigungen nach Absatz 4 werden bei im In-\nBereiche.                                                    land noch nicht vorkommenden Arten vom Bundesamt\nfür Naturschutz erteilt.\n(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere\ndes Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 ein-          (6) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass\nschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und              ungenehmigt ausgebrachte Tiere und Pflanzen oder\nBefreiungen bleiben unberührt.                               sich unbeabsichtigt in der freien Natur ausbreitende\nPflanzen sowie dorthin entkommene Tiere beseitigt\nwerden, soweit es zur Abwehr einer Gefährdung von\n§ 40\nÖkosystemen, Biotopen oder Arten erforderlich ist.\nNichtheimische,\ngebietsfremde und invasive Arten                                             § 41\n(1) Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um                                    Vogelschutz\neiner Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen und                                  an Energiefreileitungen\nArten durch Tiere und Pflanzen nichtheimischer oder              Zum Schutz von Vogelarten sind neu zu errichtende\ninvasiver Arten entgegenzuwirken.                            Masten und technische Bauteile von Mittelspannungs-\nleitungen konstruktiv so auszuführen, dass Vögel\n(2) Arten, bei denen Anhaltspunkte dafür bestehen,        gegen Stromschlag geschützt sind. An bestehenden\ndass es sich um invasive Arten handelt, sind zu beob-        Masten und technischen Bauteilen von Mittelspan-\nachten.                                                      nungsleitungen mit hoher Gefährdung von Vögeln sind\nbis zum 31. Dezember 2012 die notwendigen Maßnah-\n(3) Die zuständigen Behörden des Bundes und der\nmen zur Sicherung gegen Stromschlag durchzuführen.\nLänder ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen,\nSatz 2 gilt nicht für die Oberleitungsanlagen von Eisen-\num neu auftretende Tiere und Pflanzen invasiver Arten\nbahnen.\nzu beseitigen oder deren Ausbreitung zu verhindern.\nSie treffen bei bereits verbreiteten invasiven Arten Maß-\nnahmen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern                                        § 42\nund die Auswirkungen der Ausbreitung zu vermindern,\nZoos\nsoweit diese Aussicht auf Erfolg haben und der Erfolg\nnicht außer Verhältnis zu dem erforderlichen Aufwand             (1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen\nsteht. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für in der Land-       lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschau-\nund Forstwirtschaft angebaute Pflanzen im Sinne des          stellung während eines Zeitraumes von mindestens\nAbsatzes 4 Satz 3 Nummer 1.                                  sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo\ngelten\n(4) Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder\nArten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der        1. Zirkusse,\nGenehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich               2. Tierhandlungen und\nvermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie\nihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet        3. Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten\nhaben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine                 von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufge-\nGefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten                   führt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr\nder Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Von dem             als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten\nErfordernis einer Genehmigung sind ausgenommen                    werden.","2560             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Än-              (5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2\nderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Ge-            Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach\nnehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine              § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d\nbestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine be-           des Tierschutzgesetzes einschließt.\nstimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie           (6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der\nauf eine bestimmte Betriebsart.                               sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforde-\n(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass       rungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen\nund Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entspre-\n1. bei der Haltung der Tiere den biologischen und den         chend.\nErhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung\n(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Geneh-\ngetragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege\nmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Ab-\nnach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Ein-\nsätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet,\nrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,\nerweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann\n2. die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem           die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnun-\nStand der guten veterinärmedizinischen Praxis             gen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen inner-\nentsprechenden schriftlichen Programms zur tier-          halb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie\nmedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie             kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teil-\nzur Ernährung erfolgt,                                    weise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich\ndie Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos\n3. dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem\nentsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zu-\nEntweichen der Tiere vorgebeugt wird,\nständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen,\n4. die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beach-        wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere\ntet werden,                                               Weise nachgekommen wird.\n5. ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer           (8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7\nden verzeichneten Arten jeweils angemessenen              nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums\nForm geführt und stets auf dem neuesten Stand             von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz\ngehalten wird,                                            oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz\noder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist si-\n6. die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlich-         cherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen\nkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt    Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und\ngefördert wird, insbesondere durch Informationen          den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Ra-\nüber die zur Schau gestellten Arten und ihre natür-       tes vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren\nlichen Biotope,                                           in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des\n7. sich der Zoo beteiligt an                                  Betreibers art- und tiergerecht behandelt und unterge-\nbracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in\na) Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitra-       Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrecht-\ngen, einschließlich des Austausches von Informa-      lichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere\ntionen über die Arterhaltung, oder                    zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere\nbesteht.\nb) der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestands-\nerneuerung und der Wiederansiedlung von Arten\n§ 43\nin ihren Biotopen oder\nTiergehege\nc) der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kennt-\nnissen und Fähigkeiten.                                  (1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in\ndenen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn-\n(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen,         und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von\nwenn                                                          mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und\ndie kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.\n1. sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3\nerfüllt werden,                                              (2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben,\ndass\n2. die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise\nvorliegen,                                                1. die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergeben-\nden Anforderungen eingehalten werden,\n3. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\n2. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild\nken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie\nbeeinträchtigt werden und\nder für die Leitung des Zoos verantwortlichen Per-\nsonen ergeben sowie                                       3. das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang\nzu Gewässern nicht in unangemessener Weise ein-\n4. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errich-          geschränkt wird.\ntung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenste-\n(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Ände-\nhen.\nrung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der\nDie Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen ver-               zuständigen Behörde mindestens einen Monat im\nsehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleis-         Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen An-\ntung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und            ordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Ab-\ndie Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt          satz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie\nwerden.                                                       kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009                2561\nwenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände                (3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten\nhergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Ab-      auch für\nsatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.\n1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/\n(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anfor-              EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser\nderungen nach Absatz 2 nicht gelten für Gehege,                  Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Ge-\n1. die unter staatlicher Aufsicht stehen,                        meinschaft gelangt sind,\n2. die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine       2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung\ngeringe Fläche beanspruchen oder                             nach § 54 Absatz 4 bestimmt sind.\n3. in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder              (4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirt-\nTiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung         schaftliche Bodennutzung und die Verwertung der\ngehalten werden.                                         dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2\n(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben        bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie\nunberührt.                                                   den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutz-\ngesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fische-\nAbschnitt 3                            reiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute\nBesonderer Artenschutz                           fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-,\nBesitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV\n§ 44                              der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäi-\nsche Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechts-\nVorschriften                          verordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt\nfür besonders geschützte und                    sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungs-\nbestimmte andere Tier- und Pflanzenarten              zustand der lokalen Population einer Art durch die\n(1) Es ist verboten,                                      Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht\n1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Ar-        durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere\nten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder      durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutz-\nzu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur      programme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte\nzu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,          Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige\nBehörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst-\n2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und       oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungs-\nder europäischen Vogelarten während der Fortpflan-       vorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anord-\nzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und          nung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch\nWanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebli-      Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben\nche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung       unberührt.\nder Erhaltungszustand der lokalen Population einer\nArt verschlechtert,                                         (5) Für nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und\nLandschaft sowie für Vorhaben im Sinne des § 18\n3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden\nAbsatz 2 Satz 1, die nach den Vorschriften des Bauge-\nTiere der besonders geschützten Arten aus der\nsetzbuches zulässig sind, gelten die Zugriffs-, Besitz-\nNatur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zer-\nund Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2\nstören,\nbis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/\n4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten           43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten\nArten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur         oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverord-\nzu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädi-       nung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind,\ngen oder zu zerstören                                    liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1\n(Zugriffsverbote).                                           Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene un-\n(2) Es ist ferner verboten,                               vermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere\nauch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht\n1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten        vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Ein-\nin Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder       griff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder\nGewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten          Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin\n(Besitzverbote),                                         erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezo-\n2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten        gene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden. Für\nim Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b          Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV\nund c                                                    Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten\nArten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind an-\na) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf\ndere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei\nanzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder\nHandlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder\nzu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum\nVorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz-\nGebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,\nund Vermarktungsverbote vor.\nb) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur\nSchau zu stellen oder auf andere Weise zu ver-          (6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für\nwenden                                               Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebe-\nner Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter\n(Vermarktungsverbote).                                   größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare\nArtikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unbe-        und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen\nrührt.                                                       Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletz-","2562            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogel-            (4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungs-\narten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der             verboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirecht-\nRichtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von          licher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und\nder fachkundigen Person der für Naturschutz und              Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von\nLandschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzu-        der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen\nteilen.                                                      Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie\nnicht zu den streng geschützten Arten gehören, für\n§ 45                             Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation\nAusnahmen; Ermächtigung                       für diese Zwecke zu verwenden.\nzum Erlass von Rechtsverordnungen                     (5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1\n(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus          Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehalt-\neiner Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts             lich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletz-\nanderes ergibt, ausgenommen                                  te, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie\ngesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizu-\n1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten\nlassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im\nArten, die rechtmäßig\nÜbrigen sind sie an die von der für Naturschutz und\na) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herren-       Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte\nlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung        Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng\ngewonnen oder aus der Natur entnommen wor-            geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme\nden sind,                                             des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege\nb) aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt          zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die He-\nsind,                                                 rausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.\n2. Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechts-           (6) Die für die Beschlagnahme oder Einziehung\nverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor         zuständigen Behörden können Ausnahmen von den\nihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig        Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit\nin der Gemeinschaft erworben worden sind.                dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezo-\ngener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechts-\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und\nakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entge-\nPflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Num-\ngenstehen.\nmer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne\neine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8                 (7) Die nach Landesrecht für Naturschutz und Land-\nSatz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in            schaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des\nder bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach         Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für\ndem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8            Naturschutz können von den Verboten des § 44 im\naus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt       Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen\nsind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von eu-        1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-,\nropäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Num-             wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher\nmer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese              Schäden,\nnach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagd-\nrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als        2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und\nHausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem              Pflanzenwelt,\nDrittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.       3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder\n(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der               Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende\nbesonders geschützten Arten keinen Besitzverboten                Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermeh-\nunterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsver-              rung,\nboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer             4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der\nRechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus                öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidi-\nder Natur entnommene                                             gung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder\n1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und           der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die\nUmwelt oder\n2. Tiere europäischer Vogelarten.\n5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegen-\n(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausge-\nden öffentlichen Interesses einschließlich solcher\nnommen\nsozialer oder wirtschaftlicher Art.\n1. Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die\nvor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben         Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zu-\nbedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig         mutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der\nerworben worden sind,                                    Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht\nverschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der\n2. Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April       Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen\n1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III       enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG\nTeil 1 der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführt sind,        und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind\n3. Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/     zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnah-\n43/EWG und 79/409/EWG unterliegen und die in ei-         men auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen.\nnem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den             Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch\nRichtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2      Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden über-\ngenannten Handlungen freigegeben worden sind.            tragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009                    2563\n(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des        werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2\nVerbringens aus dem Ausland von den Verboten des             gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer\n§ 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2         Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachver-\nund 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um           ständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.\nunter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem\nAusmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und                                       Abschnitt 4\nPflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2\nNummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und                               Zuständige Behörden,\nkünstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten             Ve r b r i n g e n v o n T i e re n u n d P f l a n z e n\nzu ermöglichen.\n§ 48\n§ 46                                                 Zuständige Behörden\nNachweispflicht                           (1) Vollzugsbehörden im Sinne des Artikels 13 Ab-\n(1) Diejenige Person, die                                 satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und des Arti-\nkels IX des Washingtoner Artenschutzübereinkommens\n1. lebende Tiere oder Pflanzen der besonders ge-             sind\nschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwick-\nlungsformen oder im Wesentlichen vollständig er-         1. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders               und Reaktorsicherheit für den Verkehr mit anderen\ngeschützten Arten,                                           Vertragsparteien und mit dem Sekretariat (Artikel IX\nAbsatz 2 des Washingtoner Artenschutzüberein-\n2. ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder                kommens), mit Ausnahme der in Nummer 2 Buch-\nPflanzen der streng geschützten Arten oder ohne              stabe a und c sowie Nummer 4 genannten Aufga-\nWeiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeug-               ben, und für die in Artikel 12 Absatz 1, 3 und 5,\nnisse oder                                                   den Artikeln 13 und 15 Absatz 1 und 5 und Artikel 20\nder Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Aufga-\n3. lebende Tiere oder Pflanzen der Arten, die in einer\nben,\nRechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt\nsind,                                                    2. das Bundesamt für Naturschutz\nbesitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,             a) für die Erteilung von Ein- und Ausfuhrgenehmi-\nkann sich gegenüber den für Naturschutz und Land-                   gungen und Wiederausfuhrbescheinigungen im\nschaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechti-               Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 und des\ngung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese               Artikels 5 Absatz 1 und 4 der Verordnung (EG)\nBerechtigung nachweist oder nachweist, dass sie oder                Nr. 338/97 sowie von sonstigen Dokumenten im\nein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutz-          Sinne des Artikels IX Absatz 1 Buchstabe a des\nstellung als besonders geschützte Art oder vor ihrer                Washingtoner Artenschutzübereinkommens so-\nAufnahme in eine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4                wie für den Verkehr mit dem Sekretariat, der\nin Besitz hatte.                                                    Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nund mit Behörden anderer Vertragsstaaten und\n(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Num-                 Nichtvertragsstaaten im Zusammenhang mit der\nmer 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Haus-                 Bearbeitung von Genehmigungsanträgen oder\nrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für Tiere                bei der Verfolgung von Ein- und Ausfuhrverstößen\noder Pflanzen, die vor ihrer Unterschutzstellung als                sowie für die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a\nbesonders geschützte Art oder vor ihrer Aufnahme in                 und c der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten\neine Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 erworben                   Aufgaben,\nwurden und die dem persönlichen Gebrauch oder als\nHausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach              b) für die Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 8\nAbsatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftma-                     Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 im Fall\nchung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die                  der Einfuhr,\nAnnahme rechtfertigen, dass keine Berechtigung vor-\nc) für die Anerkennung von Betrieben, in denen im\nliegt.\nSinne des Artikels VII Absatz 4 des Washingtoner\n(3) Soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verord-             Artenschutzübereinkommens Exemplare für Han-\nnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort                   delszwecke gezüchtet oder künstlich vermehrt\ngenannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den                  werden sowie für die Meldung des in Artikel 7 Ab-\nNachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind,                   satz 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97\nist der Nachweis in der in der genannten Verordnung                 genannten Registrierungsverfahrens gegenüber\nvorgeschriebenen Weise zu führen.                                   dem Sekretariat (Artikel IX Absatz 2 des Washing-\ntoner Artenschutzübereinkommens),\n§ 47                                 d) die Erteilung von Bescheinigungen nach den Ar-\nEinziehung                                  tikeln 30, 37 und 44a der Verordnung (EG)\nNr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006\nTiere oder Pflanzen, für die der erforderliche Nach-             mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung\nweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht                  (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von\nerbracht wird, können von den für Naturschutz und                   Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten\nLandschaftspflege zuständigen Behörden eingezogen                   durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom","2564            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n19.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG)                                  § 50\nNr. 100/2008 (ABl. L 31 vom 5.2.2008, S. 3) ge-\nändert worden ist, im Fall der Ein- und Ausfuhr,                         Anmeldepflicht bei\nder Ein-, Durch- und Ausfuhr\ne) die Registrierung von Kaviarverpackungsbetrie-                oder dem Verbringen aus Drittstaaten\nben nach Artikel 66 der Verordnung (EG)\nNr. 865/2006,                                            (1) Wer Tiere oder Pflanzen, die einer von der Euro-\npäischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhr-\nf) für die Verwertung der von den Zollstellen nach       regelung unterliegen oder deren Verbringen aus einem\n§ 51 eingezogenen lebenden Tieren und Pflanzen        Drittstaat einer Ausnahme des Bundesamtes für Natur-\nsowie für die Verwertung der von Zollbehörden         schutz bedarf, unmittelbar aus einem Drittstaat in den\nnach § 51 eingezogenen toten Tiere und Pflanzen       oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nsowie Teilen davon und Erzeugnisse daraus, so-        verbringt (Ein- oder Durchfuhr) oder aus dem Geltungs-\nweit diese von streng geschützten Arten stam-         bereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat verbringt\nmen,                                                  (Ausfuhr), hat diese Tiere oder Pflanzen zur Ein-, Durch-\n3. die Bundeszollverwaltung für den Informationsaus-         oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein-, Durch- oder\ntausch mit dem Sekretariat in Angelegenheiten der        Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sons-\nBekämpfung der Artenschutzkriminalität,                  tigen Dokumente bei einer nach § 49 Absatz 3 bekannt\ngegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen\n4. die nach Landesrecht für Naturschutz und Land-            vorzuführen. Das Bundesamt für Naturschutz kann auf\nschaftspflege zuständigen Behörden für alle übrigen      Antrag aus vernünftigem Grund eine andere als die in\nAufgaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 338/97.        Satz 1 bezeichnete Zollstelle zur Abfertigung bestim-\nmen, wenn diese ihr Einverständnis erteilt hat und\n(2) Wissenschaftliche Behörde im Sinne des Arti-\nRechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen.\nkels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist\ndas Bundesamt für Naturschutz.                                  (2) Die ein-, durch- oder ausführende Person hat die\nvoraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere der abfer-\n§ 49                             tigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der\nTiere mindestens 18 Stunden vor der Ankunft mitzutei-\nMitwirkung                           len.\nder Zollbehörden; Ermächtigung\nzum Erlass von Rechtsverordnungen\n§ 51\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die\nvon ihm bestimmten Zollbehörden wirken mit bei der                             Inverwahrungnahme,\nÜberwachung des Verbringens von Tieren und Pflan-                              Beschlagnahme und\nzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechts-                  Einziehung durch die Zollbehörden\nakten der Europäischen Gemeinschaft unterliegen, so-\n(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Über-\nwie bei der Überwachung von Besitz- und Vermark-\nwachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder\ntungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr\nPflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des\nmit Drittstaaten. Die Zollbehörden dürfen im Rahmen\n§ 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiere\nder Überwachung vorgelegte Dokumente an die nach\noder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberechtigten\n§ 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zurei-\nPerson bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung neh-\nchende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,\nmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauf-\ndass Tiere oder Pflanzen unter Verstoß gegen Regelun-\ntragen; sie kann die Tiere oder Pflanzen auch der\ngen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht wer-\nverfügungsberechtigten Person unter Auferlegung ei-\nden.\nnes Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           Zweifel kann die Zollbehörde von der verfügungs-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-             berechtigten Person die Vorlage einer Bescheinigung\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit           einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-              und Reaktorsicherheit anerkannten unabhängigen\ndesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1       sachverständigen Stelle oder Person darüber verlan-\nzu regeln; soweit es erforderlich ist, kann es dabei auch    gen, dass es sich nicht um Tiere oder Pflanzen handelt,\nPflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und           die zu den Arten oder Populationen gehören, die einer\nzur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der         von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein-\nEinsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Un-           oder Ausfuhrregelung oder Besitz- und Vermarktungs-\nterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von          verboten nach diesem Kapitel unterliegen. Erweisen\nEntnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorse-           sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund der\nhen.                                                         verfügungsberechtigten Person die Kosten für die\nBeschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen\n(3) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur     Kosten der Verwahrung zu erstatten.\nEin-, Durch- und Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumel-\nden sind, werden vom Bundesministerium für Umwelt,              (2) Wird bei der zollamtlichen Überwachung fest-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen            gestellt, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschrie-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundes-            benen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente\nanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, bei denen         ein-, durch- oder ausgeführt werden, werden sie durch\nlebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist be-          die Zollbehörde beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere\nsonders hinzuweisen.                                         oder Pflanzen können der verfügungsberechtigten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009            2565\nPerson unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes                                      § 53\nüberlassen werden. Werden die vorgeschriebenen\nGebühren\nGenehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht in-\nund Auslagen; Ermächtigung\nnerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorge-\nzum Erlass von Rechtsverordnungen\nlegt, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung an; die\nFrist kann angemessen verlängert werden, längstens              (1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine\nbis zu insgesamt sechs Monaten. Wird festgestellt,           Amtshandlungen nach den Vorschriften dieses Kapitels\ndass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die         sowie nach den Vorschriften der Verordnung (EG)\neine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden       Nr. 338/97 Gebühren und Auslagen.\ndarf, werden sie sofort eingezogen.\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei der zollamt-     und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-\nlichen Überwachung nach § 50 Absatz 1 festgestellt           men mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem\nwird, dass dem Verbringen Besitz- und Vermarktungs-          Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nverbote entgegenstehen.                                      Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für\nWirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung\n(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere          ohne Zustimmung des Bundesrates die gebühren-\noder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigen-        pflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die\ntümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die            Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste\nUmstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung              Sätze und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstatten-\nveranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt        den Auslagen können abweichend vom Verwaltungs-\nwaren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder        kostengesetz geregelt werden.\nVeräußerung erlöschen, werden unter den Vorausset-\nzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.                                    Abschnitt 6\n(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder                           Ermächtigungen\neingezogen, so werden die hierdurch entstandenen\nKosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beför-                                 § 54\nderung, Rücksendung oder Verwertung, der verbrin-\ngenden Person auferlegt; kann sie nicht ermittelt wer-                          Ermächtigung zum\nden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Be-                        Erlass von Rechtsverordnungen\nsteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nBeschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben,\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-\nbekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-\nstimmte, nicht unter § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buch-\nAbschnitt 5                            stabe a oder Buchstabe b fallende Tier- und Pflan-\nzenarten oder Populationen solcher Arten unter beson-\nAuskunfts- und Zutrittsrecht;                        deren Schutz zu stellen, soweit es sich um natürlich\nGebühren und Auslagen                            vorkommende Arten handelt, die\n1. im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem\n§ 52                                  Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um\nArten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten\nAuskunfts- und Zutrittsrecht\noder mit Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13\n(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht           Buchstabe b verwechselt werden können, oder\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben den für             2. in ihrem Bestand gefährdet sind und für die die\nNaturschutz und Landschaftspflege zuständigen Be-                Bundesrepublik Deutschland in hohem Maße verant-\nhörden oder nach § 49 mitwirkenden Behörden auf Ver-             wortlich ist.\nlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung\nder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses            (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nKapitels oder der zu ihrer Durchführung erlassenen           und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-\nRechtsvorschriften erforderlich sind.                        verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. bestimmte, nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buch-\n(2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten\nstabe a oder Buchstabe b besonders geschützte\nBehörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforder-\nlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder              a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der\ngeschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume,                  Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,\nSeeanlagen, Schiffe und Transportmittel der zur Aus-\nkunft verpflichteten Person während der Geschäfts-               b) europäische Vogelarten,\nund Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie        2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im\ndie geschäftlichen Unterlagen einsehen. Die zur Aus-             Sinne des Absatzes 1\nkunft verpflichtete Person hat, soweit erforderlich, die\nbeauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die        unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um\ngeschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.          natürlich vorkommende Arten handelt, die im Inland\nvom Aussterben bedroht sind oder für die die Bundes-\n(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55   republik Deutschland in besonders hohem Maße ver-\nder Strafprozessordnung entsprechend.                        antwortlich ist.","2566            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz         zu beschränken oder zu verbieten. Satz 1 Nummer 1\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-         gilt nicht für Geräte, Mittel oder Vorrichtungen, die auf\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    Grund anderer Rechtsvorschriften einer Zulassung\n1. näher zu bestimmen, welche Teile von Tieren oder          bedürfen, sofern bei der Zulassung die Belange des\nPflanzen besonders geschützter Arten oder aus sol-       Artenschutzes zu berücksichtigen sind.\nchen Tieren oder Pflanzen gewonnene Erzeugnisse             (7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nals ohne Weiteres erkennbar im Sinne des § 7 Ab-         und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-\nsatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2          verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nBuchstabe c und d anzusehen sind,                        schriften zum Schutz von Horststandorten von Vogel-\n2. bestimmte besonders geschützte Arten oder Her-            arten zu erlassen, die in ihrem Bestand gefährdet und in\nkünfte von Tieren oder Pflanzen besonders ge-            besonderem Maße störungsempfindlich sind und ins-\nschützter Arten sowie gezüchtete oder künstlich          besondere während bestimmter Zeiträume und inner-\nvermehrte Tiere oder Pflanzen besonders geschütz-        halb bestimmter Abstände Handlungen zu verbieten,\nter Arten von Verboten des § 44 ganz, teilweise oder     die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen\nunter bestimmten Voraussetzungen auszunehmen,            können. Weiter gehende Schutzvorschriften einschließ-\nsoweit der Schutzzweck dadurch nicht gefährdet           lich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiun-\nwird und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/    gen bleiben unberührt.\n43/EWG, die Artikel 5 bis 7 und 9 der Richtlinie 79/        (8) Zur Erleichterung der Überwachung der Besitz-\n409/EWG, sonstige Rechtsakte der Europäischen            und Vermarktungsverbote wird das Bundesministerium\nGemeinschaft oder Verpflichtungen aus internatio-        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit er-\nnalen Artenschutzübereinkommen dem nicht ent-            mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ngegenstehen.                                             des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über\n(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz         1. Aufzeichnungspflichten derjenigen, die gewerbsmä-\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-             ßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates invasive               Arten be- oder verarbeiten, verkaufen, kaufen oder\nTier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach               von anderen erwerben, insbesondere über den Kreis\n§ 44 Absatz 3 Nummer 2 die Verbote des § 44 Absatz 2             der Aufzeichnungspflichtigen, den Gegenstand und\ngelten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefähr-           Umfang der Aufzeichnungspflicht, die Dauer der\ndung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten entge-                 Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen und ihre\ngenzuwirken.                                                     Überprüfung durch die für Naturschutz und Land-\n(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz             schaftspflege zuständigen Behörden,\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus       2. die Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen der be-\nGründen des Artenschutzes erforderlich ist und                   sonders geschützten Arten für den Nachweis nach\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht               § 46,\nentgegenstehen, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n3. die Erteilung von Bescheinigungen über den recht-\nmung des Bundesrates\nmäßigen Erwerb von Tieren und Pflanzen für den\n1. die Haltung oder die Zucht von Tieren,                        Nachweis nach § 46,\n2. das Inverkehrbringen von Tieren und Pflanzen              4. Pflichten zur Anzeige des Besitzes von\nbestimmter besonders geschützter Arten sowie von                 a) Tieren und Pflanzen der besonders geschützten\nTieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung nach                  Arten,\n§ 54 Absatz 4 bestimmten Arten zu verbieten oder zu\nb) Tieren und Pflanzen der durch Rechtsverordnung\nbeschränken.\nnach § 54 Absatz 4 bestimmten Arten.\n(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies aus          (9) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2\nGründen des Artenschutzes, insbesondere zur Erfül-           bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministe-\nlung der sich aus Artikel 15 der Richtlinie 92/43/EWG,       rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nArtikel 8 der Richtlinie 79/409/EWG oder aus inter-          schutz, mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau\nnationalen Artenschutzübereinkommen ergebenden               und Stadtentwicklung sowie mit dem Bundesministe-\nVerpflichtungen, erforderlich ist, durch Rechtsverord-       rium für Wirtschaft und Technologie. Rechtsverordnun-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates                          gen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 8\nNummer 1, 2 und 4 bedürfen des Einvernehmens mit\n1. die Herstellung, den Besitz, das Inverkehrbringen         dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\noder die Verwendung bestimmter Geräte, Mittel oder       gie. Im Übrigen bedürfen die Rechtsverordnungen nach\nVorrichtungen, mit denen in Mengen oder wahllos          den Absätzen 1 bis 8 des Einvernehmens mit dem\nwild lebende Tiere getötet, bekämpft oder gefangen       Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\noder Pflanzen bekämpft oder vernichtet werden kön-       Verbraucherschutz, in den Fällen der Absätze 1 bis 6\nnen, oder durch die das örtliche Verschwinden oder       und 8 jedoch nur, soweit sie sich beziehen auf\nsonstige erhebliche Beeinträchtigungen von Popu-\nlationen der betreffenden Tier- oder Pflanzenarten       1. Tierarten, die dem Jagd- oder Fischereirecht unter-\nhervorgerufen werden könnten,                                liegen,\n2. Handlungen oder Verfahren, die zum örtlichen Ver-         2. Tierarten, die zum Zweck des biologischen Pflan-\nschwinden oder zu sonstigen erheblichen Beein-               zenschutzes eingesetzt werden, oder\nträchtigungen von Populationen wild lebender Tier-       3. Pflanzen, die durch künstliche Vermehrung gewon-\noder Pflanzenarten führen können,                            nen oder forstlich nutzbar sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009             2567\n(10) Die Landesregierungen werden ermächtigt,            Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Um-\ndurch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen an          welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Beteili-\nBewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst- und          gung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch\nfischereiwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des          Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\n§ 44 Absatz 4 festzulegen. Sie können die Ermächti-         Bundesrates bedarf.\ngung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere\n(3) Für die Auswahl von Gebieten im Sinne des § 32\nLandesbehörden übertragen.\nAbsatz 1 Satz 1 und die Erklärung von Gebieten im\nSinne des § 32 Absatz 2 zu geschützten Teilen von\n§ 55\nNatur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 im\nDurchführung                          Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-\ngemeinschaftsrechtlicher oder                   zone und des Festlandsockels ist § 32 vorbehaltlich\ninternationaler Vorschriften; Ermächtigung            nachfolgender Nummern 1 bis 5 entsprechend anzu-\nzum Erlass von Rechtsverordnungen                  wenden:\n(1) Rechtsverordnungen nach § 54 können auch zur         1. Beschränkungen des Flugverkehrs, der Schifffahrt,\nDurchführung von Rechtsakten des Rates oder der                 der nach internationalem Recht erlaubten militäri-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften auf                  schen Nutzung sowie von Vorhaben der wissen-\ndem Gebiet des Artenschutzes oder zur Erfüllung von             schaftlichen Meeresforschung im Sinne des Arti-\ninternationalen Artenschutzübereinkommen erlassen               kels 246 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens\nwerden.                                                         der Vereinten Nationen sind nicht zulässig; Arti-\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz            kel 211 Absatz 6 des Seerechtsübereinkommens\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-            der Vereinten Nationen sowie die weiteren die Schiff-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Verwei-               fahrt betreffenden völkerrechtlichen Regelungen\nsungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäi-             bleiben unberührt.\nschen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in Rechts-\nverordnungen auf Grund des § 54 zu ändern, soweit           2. Die Versagungsgründe für Vorhaben der wissen-\nÄnderungen dieser Rechtsakte es erfordern.                      schaftlichen Meeresforschung im Sinne des Arti-\nkels 246 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens\nder Vereinten Nationen bleiben unter Beachtung\nKapitel 6\ndes Gesetzes über die Durchführung wissenschaftli-\nMeeresnaturschutz                             cher Meeresforschung vom 6. Juni 1995 (BGBl. I\nS. 778, 785), das zuletzt durch Artikel 321 der Ver-\n§ 56                                 ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\nGeltungs- und Anwendungsbereich                       ändert worden ist, unberührt.\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch im      3. Beschränkungen der Fischerei sind nur in Überein-\nBereich der Küstengewässer sowie mit Ausnahme des               stimmung mit dem Recht der Europäischen Gemein-\nKapitels 2 nach Maßgabe des Seerechtsübereinkom-                schaft und nach Maßgabe des Seefischereigesetzes\nmens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982               in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998\n(BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) und der           (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 217 der\nnachfolgenden Bestimmungen ferner im Bereich der                Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ndeutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des              geändert worden ist, zulässig.\nFestlandsockels.\n4. Beschränkungen bei der Verlegung von unterseei-\n(2) Auf die Errichtung und den Betrieb von Wind-             schen Kabeln und Rohrleitungen sind nur nach\nkraftanlagen in der deutschen ausschließlichen Wirt-            § 34 und in Übereinstimmung mit Artikel 56 Absatz 3\nschaftszone, die bis zum 1. Januar 2017 genehmigt               in Verbindung mit Artikel 79 des Seerechtsüberein-\nworden sind, findet § 15 keine Anwendung.                       kommens der Vereinten Nationen zulässig.\n§ 57                             5. Beschränkungen bei der Energieerzeugung aus\nWasser, Strömung und Wind sowie bei der Aufsu-\nGeschützte                               chung und Gewinnung von Bodenschätzen sind\nMeeresgebiete im Bereich der                        nur nach § 34 zulässig.\ndeutschen ausschließlichen Wirtschaftszone\nund des Festlandsockels; Ermächtigung\nzum Erlass von Rechtsverordnungen                                            § 58\n(1) Die Auswahl von geschützten Meeresgebieten im                         Zuständige Behörden;\nBereich der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-                 Gebühren und Auslagen; Ermächtigung\nzone und des Festlandsockels erfolgt durch das                        zum Erlass von Rechtsverordnungen\nBundesamt für Naturschutz unter Einbeziehung der               (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Geset-\nÖffentlichkeit mit Zustimmung des Bundesministeriums        zes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vor-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Das          schriften sowie der Vorschriften des Umweltschadens-\nBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-         gesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und\ntorsicherheit beteiligt die fachlich betroffenen Bundes-    natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr\nministerien und stellt das Benehmen mit den angren-         solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen aus-\nzenden Ländern her.                                         schließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels\n(2) Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten       dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes\nTeilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20           bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Land-","2568           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen       begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für\nWirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels         typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.\ndurchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung\noder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von\n§ 61\neiner Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung\nder Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für                                       Freihaltung\nNaturschutz.                                                             von Gewässern und Uferzonen\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz           (1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstra-\nund Reaktorsicherheit kann durch Rechtsverordnung,          ßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehen-\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,            den Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar\nAufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach            im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine bau-\nAbsatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundes-          lichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert wer-\nministerium des Innern auf das Bundespolizeipräsidium       den. An den Küstengewässern ist abweichend von\nund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für           Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf         der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von\ndie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung          der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter\nzur Ausübung übertragen.                                    gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.\n(3) Für seine Amtshandlungen nach den in Absatz 1\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\nSatz 1 genannten Vorschriften im Bereich der deut-\nschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Fest-        1. bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Geset-\nlandsockels erhebt das Bundesamt für Naturschutz                zes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,\nGebühren und Auslagen. Das Bundesministerium für\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird er-          2. bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtli-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                cher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum\nrium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne                   Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung,\nZustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen              der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdi-\nTatbestände, die Gebührensätze und die Auslagen-                schen Gewässers errichtet oder geändert werden,\nerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und\nRahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Ausla-          3. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich\ngen können abweichend vom Verwaltungskostenge-                  Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens,\nsetz geregelt werden. § 53 bleibt unberührt.                    des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der\nVerteidigung.\nKapitel 7                            Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnah-\nmen bleiben unberührt.\nErholung\nin Natur und Landschaft                         (3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag\neine Ausnahme zugelassen werden, wenn\n§ 59\n1. die durch die bauliche Anlage entstehenden Beein-\nBetreten der freien Landschaft                      trächtigungen des Naturhaushalts oder des Land-\nschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die\n(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen           Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, gering-\nund Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum                fügig sind oder dies durch entsprechende Maßnah-\nZweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner             men sichergestellt werden kann oder\nGrundsatz).\n2. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen\n(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem\nInteresses, einschließlich solcher sozialer oder wirt-\nBundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder\nschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt\nsowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es\n§ 15 entsprechend.\nkann insbesondere andere Benutzungsarten ganz oder\nteilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betre-\nten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen                                     § 62\ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege, des\nFeldschutzes und der land- und forstwirtschaftlichen                     Bereitstellen von Grundstücken\nBewirtschaftung, zum Schutz der Erholungsuchenden,\nDer Bund, die Länder und sonstige juristische Perso-\nzur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung\nanderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücks-          nen des öffentlichen Rechts stellen in ihrem Eigentum\noder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer\nbesitzers einschränken.\nnatürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevöl-\nkerung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu\n§ 60                              solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern,\nHaftung                             in angemessenem Umfang für die Erholung bereit,\nsoweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den\nDas Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene    sonstigen Zielen von Naturschutz und Landschafts-\nGefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zu-       pflege vereinbar ist und eine öffentliche Zweckbindung\nsätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten      dem nicht entgegensteht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009              2569\nKapitel 8                               menten und Biosphärenreservaten, auch wenn diese\ndurch eine andere Entscheidung eingeschlossen\nMitwirkung von anerkannten                         oder ersetzt werden,\nNaturschutzvereinigungen\n6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um\nVorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes\n§ 63                                 handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft\nMitwirkungsrechte                            verbunden sind,\n(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset-         7. bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Plan-\nzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem             feststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn\nsatzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt                   eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,\ndie Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege        8. in weiteren Verfahren zur Ausführung von landes-\nfördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Ge-             rechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies\nlegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die              vorsieht,\neinschlägigen Sachverständigengutachten zu geben\nsoweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemä-\n1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen         ßen Aufgabenbereich berührt wird.\nim Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-\nschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und              (3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und\nder Landschaftspflege durch die Bundesregierung          § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gel-\noder das Bundesministerium für Umwelt, Natur-            ten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften\nschutz und Reaktorsicherheit,                            des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhalts-\ngleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung\n2. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und         bleibt unberührt.\nVerboten zum Schutz von geschützten Meeresge-\nbieten im Sinne des § 57 Absatz 2, auch wenn diese          (4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in\ndurch eine andere Entscheidung eingeschlossen            denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht\noder ersetzt werden,                                     oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind,\nvon einer Mitwirkung abgesehen werden kann.\n3. in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des\nBundes oder im Bereich der deutschen ausschließ-\nlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von                                  § 64\nBehörden der Länder durchgeführt werden, wenn es                               Rechtsbehelfe\nsich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur\nund Landschaft verbunden sind,                              (1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann\nneben den Rechtsbehelfen nach § 2 des Umwelt-\n4. bei Plangenehmigungen, die von Behörden des               Rechtsbehelfsgesetzes, ohne in eigenen Rechten ver-\nBundes erlassen werden und an die Stelle einer           letzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwal-\nPlanfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten,           tungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen\nwenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,     nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Num-\nsoweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemä-         mer 5 bis 7, wenn die Vereinigung\nßen Aufgabenbereich berührt wird.                            1. geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften\n(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgeset-             dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund\nzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereini-               dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgel-\ngung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist           ten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen\nGelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die            Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu\neinschlägigen Sachverständigengutachten zu geben                 beachten und zumindest auch den Belangen des\nNaturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen\n1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen             bestimmt sind, widerspricht,\nim Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvor-\nschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege      2. in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätig-\nzuständigen Behörden der Länder,                             keitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf\nbezieht, berührt wird und\n2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen\nim Sinne der §§ 10 und 11,                               3. zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4\noder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 berechtigt war und\n3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36             sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr\nSatz 1 Nummer 2,                                             keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden\nist.\n4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher\nund sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansied-        (2) § 1 Absatz 1 Satz 4, § 2 Absatz 3 und 4 Satz 1\nlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild leben-     des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entspre-\nder Arten in der freien Natur,                           chend.\n5. vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und            (3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkann-\nVerboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des            ten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen\n§ 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutz-        zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine\ngebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonu-          Mitwirkung vorgesehen ist.","2570            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nKapitel 9                                                      § 67\nEigentumsbindung, Befreiungen                                           Befreiungen\n(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes,\n§ 65                              in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie\nDuldungspflicht                        nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag\nBefreiung gewährt werden, wenn\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte\nvon Grundstücken haben Maßnahmen des Naturschut-             1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen\nzes und der Landschaftspflege auf Grund von Vor-                 Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirt-\nschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf           schaftlicher Art, notwendig ist oder\nGrund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fort-        2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu\ngelten, oder Naturschutzrecht der Länder zu dulden,              einer unzumutbaren Belastung führen würde und\nsoweit dadurch die Nutzung des Grundstücks nicht                 die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz\nunzumutbar beeinträchtigt wird. Weiter gehende Rege-             und Landschaftspflege vereinbar ist.\nlungen der Länder bleiben unberührt.\nIm Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39\n(2) Vor der Durchführung der Maßnahmen sind die           und 40, 42 und 43.\nBerechtigten in geeigneter Weise zu benachrichtigen.\n(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und\n(3) Die Befugnis der Bediensteten und Beauftragten        des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne\nder Naturschutzbehörden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben        des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt\nGrundstücke zu betreten, richtet sich nach Landes-           werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im\nrecht.                                                       Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen wür-\nde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen\n§ 66                              aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt\nVorkaufsrecht                         für Naturschutz gewährt.\n(1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht zu an                (3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen ver-\nGrundstücken,                                                sehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie\n§ 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung,\n1. die in Nationalparken, Nationalen Naturmonumen-\nwenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne\nten, Naturschutzgebieten oder als solchen einstwei-\ndes § 14 vorliegt.\nlig sichergestellten Gebieten liegen,\n2. auf denen sich Naturdenkmäler oder als solche                                        § 68\neinstweilig sichergestellte Gegenstände befinden,\nBeschränkungen des\n3. auf denen sich oberirdische Gewässer befinden.                   Eigentums; Entschädigung und Ausgleich\nLiegen die Merkmale des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 nur             (1) Führen Beschränkungen des Eigentums, die sich\nbei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich        auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, Rechts-\ndas Vorkaufsrecht nur auf diesen Teil. Der Eigentümer        vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nkann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte        worden sind oder fortgelten, oder Naturschutzrecht\nGrundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib in       der Länder ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutba-\nseinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.          ren Belastung, der nicht durch andere Maßnahmen,\n(2) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden,           insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme\nwenn dies aus Gründen des Naturschutzes und der              oder Befreiung, abgeholfen werden kann, ist eine ange-\nLandschaftspflege einschließlich der Erholungsvor-           messene Entschädigung zu leisten.\nsorge erforderlich ist.                                         (2) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann\n(3) Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in      in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Der Eigentü-\ndas Grundbuch. Es geht rechtsgeschäftlich und                mer kann die Übernahme eines Grundstücks verlangen,\nlandesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Aus-         wenn ihm der weitere Verbleib in seinem Eigentum wirt-\nnahme solcher auf den Gebieten des Grundstücks-              schaftlich nicht zuzumuten ist. Das Nähere richtet sich\nverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. Bei            nach Landesrecht.\neinem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des                (3) Die Enteignung von Grundstücken zum Wohl der\nVorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft be-            Allgemeinheit aus Gründen des Naturschutzes und der\ngründete Vorkaufsrechte. Die §§ 463 bis 469, 471, 1098       Landschaftspflege richtet sich nach Landesrecht.\nAbsatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen\nGesetzbuches finden Anwendung. Das Vorkaufsrecht                (4) Die Länder können vorsehen, dass Eigentümern\nerstreckt sich nicht auf einen Verkauf, der an einen         und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vor-\nEhegatten, eingetragenen Lebenspartner oder einen            schriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf\nVerwandten ersten Grades erfolgt.                            Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fort-\ngelten, oder Naturschutzrecht der Länder insbesondere\n(4) Das Vorkaufsrecht kann von den Ländern auf            die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzung\nAntrag auch zugunsten von Körperschaften und                 von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne\nStiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten           dass eine Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3\nNaturschutzvereinigungen ausgeübt werden.                    zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich\n(5) Abweichende Vorschriften der Länder bleiben           nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes ge-\nunberührt.                                                   zahlt werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009               2571\nKapitel 10                           11. ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 eine\nwild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder\nBußgeld- und Strafvorschriften                       be- oder verarbeitet,\n§ 69                             12. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 die\nBodendecke abbrennt oder eine dort genannte\nBußgeldvorschriften                           Fläche behandelt,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich entge-        13. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 einen\ngen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild lebendes Tier                Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Ge-\nbeunruhigt.                                                      büsch oder ein anderes Gehölz abschneidet oder\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer                               auf den Stock setzt,\n1. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 einem wild                14. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ein\nlebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet      Röhricht zurückschneidet,\noder seine Entwicklungsformen aus der Natur ent-         15. entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 einen\nnimmt, beschädigt oder zerstört,                             dort genannten Graben räumt,\n2. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes         16. entgegen § 39 Absatz 6 eine Höhle, einen Stollen,\nTier erheblich stört,                                        einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum auf-\n3. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflan-               sucht,\nzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt,           17. ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 4 Satz 1 eine\nbeschädigt oder zerstört oder                                Pflanze einer gebietsfremden Art oder ein Tier aus-\n4. entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 eine wild lebende             bringt,\nPflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur       18. ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 ei-\nentnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt             nen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder\noder zerstört.                                               betreibt,\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder          19. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,\nfahrlässig                                                       nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n1. ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 ei-               erstattet,\nnen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,          20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8             Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-\nSatz 1 oder Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder               mer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nSatz 5, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder             nung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze oder\nSatz 2, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4,        eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in\noder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zuwider-              Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbei-\nhandelt,                                                    tet,\n3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 eine dort genannte         21. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in\nHandlung oder Maßnahme vornimmt,                            Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Num-\nmer 2, diese in Verbindung mit einer Rechtsverord-\n4. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit              nung nach § 54 Absatz 4, ein Tier, eine Pflanze oder\neiner Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 eine              eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf\ndort genannte Handlung oder Maßnahme in einem               anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert,\nMeeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet            tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur\ngeschützt wird,                                             Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken er-\n5. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes             wirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise ver-\nBiotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt,        wendet,\n6. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung        22. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Tier oder eine\nmit Absatz 2 Satz 1, eine Veränderung oder Störung          Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur\nvornimmt,                                                   Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht\nrechtzeitig vorführt,\n7. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 ein wild leben-\ndes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt        23. entgegen § 50 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht\noder tötet,                                                 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmacht,\n8. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 eine wild le-\nbende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt,         24. entgegen § 52 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nnutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf             richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nsonstige Weise verwüstet,                                   teilt,\n9. entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 eine Lebens-             25. entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 eine beauftragte\nstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne               Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche\nvernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder            Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nzerstört,                                                   nicht rechtzeitig vorlegt,\n10. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 ein wild lebendes          26. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 an ei-\nTier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur           nem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder\nentnimmt,                                                   wesentlich ändert oder","2572             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n27. einer Rechtsverordnung nach                                                           § 70\na) § 49 Absatz 2,                                                          Verwaltungsbehörde\nb) § 54 Absatz 5,                                           Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\nc) § 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8\n1. das Bundesamt für Naturschutz in den Fällen\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit              a) des § 69 Absatz 3 Nummer 20 und 21 und Ab-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-                satz 4 Nummer 3 bei Handlungen im Zusammen-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                     hang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus\nder Gemeinschaft oder dem Verbringen in die\n(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-                 oder aus der Bundesrepublik Deutschland,\nnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996\nüber den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier-                 b) des § 69 Absatz 3 Nummer 24 bei Verletzungen\nund Pflanzenarten durch Überwachung des Handels                      der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt,\n(ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997,               c) des § 69 Absatz 3 Nummer 25 und Absatz 4\nS. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom                         Nummer 4 bei Maßnahmen des Bundesamtes,\n27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG)          d) des § 69 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Num-\nNr. 318/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) geändert                 mer 2,\nworden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-\nsig                                                               e) von sonstigen Ordnungswidrigkeiten nach § 69\nAbsatz 1 bis 5, die im Bereich der deutschen aus-\n1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2                  schließlichen Wirtschaftszone oder des Festland-\nSatz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1              sockels begangen worden sind,\neine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmi-\ngung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht,          2. das zuständige Hauptzollamt in den Fällen des § 69\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig       Absatz 3 Nummer 22, 23 und 27 Buchstabe a und\nvorlegt,                                                      Absatz 4 Nummer 2,\n2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4       3. in allen übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän-\neine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll-         dige Behörde.\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n§ 71\n3. entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nAbsatz 5, ein Exemplar einer dort genannten Art                               Strafvorschriften\nkauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken           (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nerwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein         Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Ab-\nExemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig        satz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3\nhält, anbietet oder befördert oder                        oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung ge-\nwerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht.\n4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3\nSatz 1 zuwiderhandelt.                                       (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in § 69 Absatz 2, Ab-\n(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\nsatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3\nnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November\noder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung\n1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft\nbegeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer\nund der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten\nstreng geschützten Art bezieht.\nWildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den in-\nternationalen humanen Fangnormen nicht entspre-                  (3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Tat\nchende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom                  gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit\n9.11.1991, S. 1), verstößt, indem er vorsätzlich oder         Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\nfahrlässig                                                    bestraft.\n1. entgegen Artikel 2 ein Tellereisen verwendet oder             (4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 2\nfahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier\n2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen Pelz einer        oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht,\ndort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware       so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\nin die Gemeinschaft verbringt.                            Geldstrafe.\n(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der\nAbsätze 1 und 2, des Absatzes 3 Nummer 1 bis 6, 18,                                       § 72\n20, 21, 26 und 27 Buchstabe b, des Absatzes 4 Num-                                    Einziehung\nmer 1 und 3 und des Absatzes 5 mit einer Geldbuße bis\nzu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer          Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 bis 5\nGeldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.             oder eine Straftat nach § 71 begangen worden, so\nkönnen\n(7) Die Länder können gesetzlich bestimmen, dass\nweitere rechtswidrige und vorwerfbare Handlungen,             1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord-\ndie gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder Rechts-               nungswidrigkeit bezieht, und\nvorschriften verstoßen, die auf Grund dieses Gesetzes         2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-\nerlassen worden sind oder fortgelten, als Ordnungswid-            tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen\nrigkeiten geahndet werden können.                                 sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009              2573\neingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ord-              1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 19a wie\nnungswidrigkeiten und § 74a des Strafgesetzbuches               folgt gefasst:\nsind anzuwenden.\n„§ 19a Strategische Umweltprüfung        bei   Land-\nschaftsplanungen“.\n§ 73\n2. § 19a wird wie folgt gefasst:\nBefugnisse der Zollbehörden                                                „§ 19a\nDie zuständigen Verwaltungsbehörden und die                               Strategische Umweltprüfung\nStaatsanwaltschaft können im Rahmen ihrer Zuständig-                          bei Landschaftsplanungen\nkeit zur Aufklärung von Straftaten oder Ordnungswid-\nBei Landschaftsplanungen richten sich die Erfor-\nrigkeiten nach diesem Gesetz Ermittlungen auch durch\nderlichkeit und die Durchführung einer Strategischen\ndie Hauptzollämter oder die Behörden des Zollfahn-\nUmweltprüfung nach Landesrecht.“\ndungsdienstes und deren Beamte vornehmen lassen.\n§ 37 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes gilt       3. In Anlage 2 Nummer 2.3.3 werden nach dem Wort\nentsprechend.                                                   „Nationalparke“ die Wörter „und Nationale Natur-\nmonumente“ eingefügt.\nKapitel 11                            4. In Anlage 3 wird Nummer 1.9 aufgehoben.\nÜbergangs-                                                      Artikel 3\nund Überleitungsvorschrift\nÄnderung des\n§ 74                                         Erneuerbare-Energien-Gesetzes\nIn § 31 Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-\nÜbergangs-                             Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das\nund Überleitungsregelungen                     durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2009\n(1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zur         (BGBl. I S. 643) geändert worden ist, werden die Wörter\nAnerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen             „nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundes-\nnaturschutzgesetzes“ durch die Wörter „nach § 57 in\n1. durch das Bundesministerium für Umwelt, Natur-           Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutz-\nschutz und Reaktorsicherheit nach § 59 des              gesetzes“ ersetzt.\nBundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Feb-\nruar 2010 geltenden Fassung,                                                     Artikel 4\n2. durch die zuständigen Behörden der Länder nach                                   Änderung\nden im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bun-                           des Baugesetzbuches\ndesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar\n2010 geltenden Fassung erlassenen Vorschriften             Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-\ndes Landesrechts.                                       chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember\n(2) Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungs-         2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie\nverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgeset-        folgt geändert:\nzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu\n1. In § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b werden die\nEnde zu führen. Vor dem 1. März 2010 begonnene Ver-\nWörter „der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-\nwaltungsverfahren sind nach § 58 des Bundesnatur-\ntung und der Europäischen Vogelschutzgebiete“\nschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden\ndurch die Wörter „der Natura 2000-Gebiete“ ersetzt.\nFassung zu Ende zu führen.\n2. Nummer 2.6.1 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\n(3) Die §§ 63 und 64 gelten auch für Vereine, die\nnach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis              „2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Num-\nzum 3. April 2002 geltenden Fassung oder nach § 59                     mer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,“.\noder im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundes-\nnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010                                      Artikel 5\ngeltenden Fassung vom Bund oder den Ländern aner-\nkannt worden sind.                                                                Änderung des\nBundeswasserstraßengesetzes\nArtikel 2                               In § 14a Nummer 2 Satz 1 des Bundeswasserstra-\nßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung des Gesetzes über                      23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zu-\ndie Umweltverträglichkeitsprüfung                  letzt durch § 2 der Verordnung vom 18. März 2008\n(BGBl. I S. 449) geändert worden ist, werden die Wörter\nDas Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung        „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes oder\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni              nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des\n2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 7   § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Ver-\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986)        eine“ durch die Wörter „die vom Bund oder Land aner-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:               kannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.","2574            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nArtikel 6                                3. das sonstige Umwelt- und Naturschutzrecht,\nsoweit es im Übrigen geändert wird durch\nÄnderung des\nBundesfernstraßengesetzes                               a) die Artikel 3 bis 26 des Gesetzes zur Neurege-\nIn § 17a Nummer 2 Satz 1 des Bundesfernstraßen-                      lung des Rechts des Naturschutzes und der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                          Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\n28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) werden die Wörter „die                  S. 2542) und\nnach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des\n§ 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten                       b) die Artikel 1 und 3 bis 23 des Gesetzes zur\nVereine“ durch die Wörter „die vom Land anerkannten                     Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli\nNaturschutzvereinigungen“ ersetzt.                                      2009 (BGBl. I S. 2585),\nArtikel 7                                jeweils in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden\nFassung weiter anzuwenden, sofern die Aufstellung\nÄnderung des                                dieser Raumordnungspläne vor dem 1. Januar 2010\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                         förmlich eingeleitet worden ist.“\nIn § 18a Nummer 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisen-           2. Nummer 2.6.1 der Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\nbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,\n2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des\n„2.6.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Num-\nGesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) geändert\nmer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,“.\nworden ist, werden die Wörter „die nach § 59 des Bun-\ndesnaturschutzgesetzes oder nach landesrechtlichen\nVorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnatur-\nArtikel 10\nschutzgesetzes anerkannten Vereine“ durch die Wörter\n„die vom Bund oder Land anerkannten Naturschutzver-\neinigungen“ ersetzt.                                                                Änderung des\nEnergiewirtschaftsgesetzes\nArtikel 8\nIn § 43a Nummer 2 Satz 1 des Energiewirtschafts-\nÄnderung des                            gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das\nMagnetschwebebahnplanungsgesetzes                      zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober\n2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, werden die\nIn § 2 Nummer 2 Satz 1 des Magnetschwebebahn-             Wörter „die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes\nplanungsgesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I              oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen\nS. 3486), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes           des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten\nvom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833; 2007 I S. 691)        Vereine“ durch die Wörter „die vom Bund oder Land\ngeändert worden ist, werden die Wörter „die nach § 59        anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.\ndes Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landes-\nrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des\nBundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“                                         Artikel 11\ndurch die Wörter „die vom Bund oder Land anerkann-\nten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.\nÄnderung des\nLuftverkehrsgesetzes\nArtikel 9\nÄnderung des                               § 10 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der\nRaumordnungsgesetzes                          Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698),\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli\nDas Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008              2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie\n(BGBl. I S. 2986), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom      folgt geändert:\n28. März 2009 (BGBl. I S. 643) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                     1. In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 4 und Nummer 6\n1. In § 29 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-             Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 59 des\ngefügt:                                                      Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landesrecht-\nlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bun-\n„(3) Bei der Aufstellung von Raumordnungs-                desnaturschutzgesetzes        anerkannten     Vereine“\nplänen in der deutschen ausschließlichen Wirt-               durch die Wörter „vom Bund oder Land anerkannten\nschaftszone sind                                             Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.\n1. das Bundesnaturschutzgesetz einschließlich der\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-          2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der nach § 59\nverordnungen,                                             des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach landes-\nrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des\n2. das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-            Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine“\nfung einschließlich der auf Grund dieses Geset-           durch die Wörter „der vom Bund oder Land aner-\nzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie                   kannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009              2575\nArtikel 12                                                    Artikel 17\nÄnderung des                                                  Änderung des\nGentechnikgesetzes                                    Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes\n§ 22 Absatz 3 des Gentechnikgesetzes in der Fas-\nDas Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember\nsung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993\n2006 (BGBl. I S. 2816) wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) geändert worden       1. § 3 wird wie folgt geändert:\nist, wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(3) § 35 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt un-\nberührt.“                                                          aa) Satz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. jeder Person den Eintritt als Mitglied er-\nArtikel 13                                           möglicht, die die Ziele der Vereinigung\nÄnderung des                                            unterstützt; Mitglieder sind Personen, die\nPflanzenschutzgesetzes                                        mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der\nMitgliederversammlung der Vereinigung\nIn § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzge-                           erhalten; bei Vereinigungen, deren Mit-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                 gliederkreis zu mindestens drei Vierteln\n14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt                       aus juristischen Personen besteht, kann\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I                       von der Voraussetzung nach Halbsatz 1\nS. 284, 1102) geändert worden ist, wird die Angabe                           abgesehen werden, sofern die Mehrzahl\n„§ 10 Abs. 2 Nr. 10“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 2                          dieser juristischen Personen diese Vo-\nNummer 13“ ersetzt.                                                          raussetzung erfüllt.“\nArtikel 14                                 bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „bezeichnen“\nein Semikolon eingefügt und folgender Halb-\nÄnderung des                                       satz angefügt:\nBundesberggesetzes\n„dabei ist insbesondere anzugeben, ob die\nIn § 52 Absatz 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes\nVereinigung im Schwerpunkt die Ziele des\nvom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt\nNaturschutzes und der Landschaftspflege\ndurch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 29. Juli\nfördert.“\n2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird die\nAngabe „§ 20 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 17 Ab-                    cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nsatz 10“ ersetzt.\n„Die Anerkennung kann, auch nachträglich,\nmit der Auflage verbunden werden, dass\nArtikel 15\nSatzungsänderungen mitzuteilen sind.“\nÄnderung des\ndd) Folgende Sätze werden angefügt:\nGesetzes zu dem Abkommen\nvom 31. März 1992 zur Erhaltung                               „Sie kann ferner auch öffentlich bekannt ge-\nder Kleinwale in der Nord- und Ostsee                             macht werden. In den Fällen des Absatzes 3\nist bei einer Vereinigung, die im Schwerpunkt\nIn Artikel 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen\ndie Ziele des Naturschutzes und der Land-\nvom 31. März 1992 zur Erhaltung der Kleinwale in der\nschaftspflege fördert, in der Anerkennung\nNord- und Ostsee vom 21. Juli 1993 (BGBl. 1993 II\ndarüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer\nS. 1113), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Ge-\nSatzung landesweit tätig ist.“\nsetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193) geändert\nworden ist, werden die Angabe „§ 43 Abs. 8“ durch die           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§ 45 Absatz 7“ und die Angabe „§ 42 Abs. 1\nNr. 1“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1 Nummer 1“                      „(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie\nersetzt.                                                           für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich,\nder über das Gebiet eines Landes hinausgeht,\nwird die Anerkennung durch das Umweltbundes-\nArtikel 16\namt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer\nÄnderung des                                  Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt\nUmweltschadensgesetzes                               die Ziele des Naturschutzes und der Land-\nschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung\nDas Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007\nim Einvernehmen mit dem Bundesamt für Natur-\n(BGBl. I S. 666), das durch Artikel 7 des Gesetzes\nschutz.“\nvom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:                                   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. In § 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe                        „(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem\n„§ 21a“ durch die Angabe „§ 19“ ersetzt.                       Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines\n2. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 21a                 Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch\nAbs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2                  die zuständige Behörde des Landes ausgespro-\nund 3“ ersetzt.                                                chen.“","2576            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\n2. § 5 wird wie folgt gefasst:                               bieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten,\nNaturdenkmälern, geschützten Landschaftsbestand-\n„§ 5                            teilen und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne\ndes § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.\nÜbergangs- und Überleitungsvorschrift\nArtikel 20\n(1) Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Ab-\nsatz 1 Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet                         Änderung der\nworden sind oder hätten eingeleitet werden müssen;            Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung\nHalbsatz 1 findet keine Anwendung auf Entschei-             In § 4 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung\ndungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1, die vor dem             vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt\n15. Dezember 2006 Bestandskraft erlangt haben.           durch die Verordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I\nS. 1533) geändert worden ist, werden die Wörter „in\n(2) Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes in         Naturschutzgebieten und Nationalparken und Natur-\nder Fassung vom 28. Februar 2010, nach § 59 des          denkmalen sowie auf Flächen, die auf Grund des § 30\nBundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom             des Bundesnaturschutzgesetzes landesrechtlich ge-\n28. Februar 2010 oder auf Grund landesrechtlicher        schützt sind,“ durch die Wörter „in Naturschutzgebie-\nVorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnatur-         ten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten,\nschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar            Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen\n2010, die vor dem 28. Februar 2010 erteilt worden        im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“\nsind, sowie Anerkennungen des Bundes und der             ersetzt.\nLänder nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes\nin der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung gel-\nArtikel 21\nten als Anerkennungen im Sinne dieses Gesetzes\nfort.                                                                         Änderung der\nDirektzahlungen-Verpflichtungenverordnung\n(3) Bereits begonnene Anerkennungsverfahren,             Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom\ndie auf dieses Gesetz gestützt werden, sind nach         4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch\nden bis zum 1. März 2010 geltenden Rechtsvor-            die Verordnung vom 19. Februar 2009 (BGBl. I S. 395)\nschriften vom Umweltbundesamt zu Ende zu füh-            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nren.“\n1. In § 4 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter\n„oder eines nach § 59 oder im Rahmen des § 60 des\nArtikel 18                               Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereins“\ndurch die Wörter „oder einer vom Bund oder Land\nÄnderung der Bundes-                             anerkannten Naturschutzvereinigung“ ersetzt.\nBodenschutz- und Altlastenverordnung                   2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nIn § 12 Absatz 8 Satz 2 der Bundes-Bodenschutz-\nund Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I                  „4. Feuchtgebiete: Biotope, die nach § 30 Ab-\nS. 1554), die durch Artikel 2 der Verordnung vom                        satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundes-\n23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) geändert worden                     naturschutzgesetzes oder weiter gehenden\nist, werden die Wörter „in nach den §§ 13, 14, 14a, 17,                 landesrechtlichen Vorschriften geschützt und\n18, 19b und 20c des Bundesnaturschutzgesetzes                           über die Biotopkartierung erfasst sind, mit\nrechtsverbindlich unter Schutz gestellten Gebieten                      einer Größe von höchstens 2 000 Quadratme-\nund Teilen von Natur und Landschaft“ durch die Wörter                   tern,“.\n„in Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen              b) In Nummer 5 werden die Wörter „nach landes-\nNaturmonumenten, Biosphärenreservaten, Naturdenk-                   rechtlichen Vorschriften als Naturdenkmale im\nmälern, geschützten Landschaftsbestandteilen, Natura                Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes“\n2000-Gebieten und gesetzlich geschützten Biotopen                   durch die Wörter „als Naturdenkmäler im Sinne\nim Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes“                    des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes“ er-\nersetzt.                                                            setzt.\nArtikel 19                                                   Artikel 22\nÄnderung der\nÄnderung der                                      Bundesartenschutzverordnung\nKlärschlammverordnung                            Die Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar\n2005 (BGBl. I S. 258, 896), die durch Artikel 2 des\nIn § 4 Absatz 6 und § 5 der Klärschlammverordnung         Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873)\nvom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2298; 2007 I S. 2316) geändert worden ist, werden         1. § 2 wird wie folgt geändert:\njeweils die Wörter „in Naturschutzgebieten, Naturdenk-           a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1\nmalen, Nationalparks, geschützten Landschaftsbe-                    Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe\nstandteilen und Flächen nach § 30 des Bundesnatur-                  „§ 44 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1\nschutzgesetzes“ durch die Wörter „in Naturschutzge-                 Nummer 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009             2577\nb) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1              vom 28. April 2004 (ABl. EG Nr. L 127 S. 40)“\nund 3 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 44 Ab-                 durch die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 338/97\nsatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2“ und die                  des Rates vom 9. Dezember 1996 über den\nWörter „(ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch          Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und\ndie Akte über den Beitritt der Tschechischen                 Pflanzenarten durch Überwachung des Handels\nRepublik, der Republik Estland, der Republik Zy-             (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom\npern, der Republik Lettland, der Republik Litauen,           17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70,\nder Republik Ungarn, der Republik Malta, der                 L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch\nRepublik Polen, der Republik Slowenien und der               die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 (ABl. L 95\nSlowakischen Republik zur Europäischen Union                 vom 8.4.2008, S. 3)“ ersetzt.\n(ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 1)“ durch die Wörter\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 44“ durch die\n„(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt\nAngabe „§ 48“ ersetzt.\ndurch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363\nvom 20.12.2006, S. 368)“ ersetzt.                     6. § 16 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Nr. 1\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                          Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 69 Absatz 3\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An-               Nummer 27 Buchstabe b“ ersetzt.\ngabe „§ 42 Abs. 2 Satz 1“ durch die              b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 die\nAngabe „§ 44 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.              Angabe „§ 65 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c“ durch\nbbb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10                   die Angabe „§ 69 Absatz 3 Nummer 27 Buch-\nAbs. 2 Nr. 10 Buchstabe b“ durch die                stabe c“ ersetzt.\nAngabe „§ 7 Absatz 2 Nummer 13               7. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe b“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1          a) In der Fußnote 3 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2\nund 3“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 1                   Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durch\nNummer 1 und 3“ ersetzt.                                 die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe aa“ ersetzt.\n2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In der Fußnote 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2\na) In Satz 1 werden die Angabe „§ 42 Abs. 2 Satz 1“\nNr. 10 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 7 Ab-\ndurch die Angabe „§ 44 Absatz 2 Satz 1“ und die\nsatz 2 Nummer 13 Buchstabe a“ ersetzt.\nAngabe „§ 42 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Angabe\n„§ 44 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.                         c) In der Fußnote 5 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1                 Nr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb“ durch\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1                die Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b\nNummer 2“ ersetzt.                                           Doppelbuchstabe bb“ ersetzt.\n3. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter „(ABl. EG Nr. L 103     8. In der Überschrift der Anlage 2 wird die Angabe „§ 42\nS. 1), die zuletzt durch die Akte über den Beitritt der       Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 44 Absatz 2\nTschechischen Republik, der Republik Estland, der             Satz 1“ ersetzt.\nRepublik Zypern, der Republik Lettland, der Repu-\nblik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik                                   Artikel 23\nMalta, der Republik Polen, der Republik Slowenien\nund der Slowakischen Republik zur Europäischen                          Änderung der Verordnung\nUnion (ABl. EU 2003 Nr. L 236 S. 1)“ durch die Wör-                     über die Festsetzung des\nter „(ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), die zuletzt           Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“\ndurch die Richtlinie 2008/102/EG (ABl. L 323 vom\n3.12.2008, S. 31)“ ersetzt.                                  In § 7 Satz 1 der Verordnung über die Festsetzung\ndes Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“ vom\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                              15. September 2005 (BGBl. I S. 2778) werden die Wör-\na) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 10       ter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes aner-\nAbs. 2 Nr. 1 Buchstabe c und d oder Nr. 2 Buch-       kannten Vereine“ durch die Wörter „vom Bund aner-\nstabe c und d“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2         kannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.\nNummer 1 Buchstabe c und d oder Nummer 2\nBuchstabe c und d“ ersetzt.                                                   Artikel 24\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 2\nNr. 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa“ durch                        Änderung der Verordnung\ndie Wörter „§ 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b                      über die Festsetzung des\nDoppelbuchstabe aa“ ersetzt.                                          Naturschutzgebietes\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                           „Östliche Deutsche Bucht“\na) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Ver-              In § 7 Satz 1 der Verordnung über die Festsetzung\nordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. De-          des Naturschutzgebietes „Östliche Deutsche Bucht“\nzember 1996 über den Schutz von Exemplaren            vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2782) werden die\nwild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Über-     Wörter „nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes\nwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S.1), die       anerkannten Vereine“ durch die Wörter „vom Bund\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2004        anerkannten Naturschutzvereinigungen“ ersetzt.","2578           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009\nArtikel 25                           5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden die §§ 3 bis 5.\nÄnderung der Kosten-                         6. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz                       a) In Nummer 2.7 werden die Wörter „gemäß An-\nDie Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzge-                   hang I“ durch die Wörter „nach Artikel 44a“ er-\nsetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 629), die zuletzt               setzt.\ndurch die Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1569)\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 42 Abs. 2\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBNatSchG nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG“\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         durch die Wörter „§ 44 Absatz 2 BNatSchG nach\n„Kostenverordnung                              § 45 Absatz 7 BNatSchG“ ersetzt.\nfür Amtshandlungen\nc) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Negativbe-\ndes Bundesamtes für Naturschutz\nscheinigung“ die Wörter „oder Bestätigung des\n(BfNKostV)“.\nBundesamtes für Naturschutz über Einfuhren ge-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                     genüber Berechtigten“ eingefügt.\n„§ 1                                d) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange-\nGebühren und Auslagen                             fügt:\n(1) Für Amtshandlungen nach dem Bundesnatur-\n„7.    Anordnung von Maßnah-       50 bis 10 000“.\nschutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz er-\nmen nach § 7 Absatz 2 des\nhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren                             Umweltschadensgesetzes\nund Auslagen.                                                           zur Erfüllung von Pflichten\n(2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung                         aus den §§ 4 bis 6 des\ngelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechts-                         Umweltschadensgesetzes\nübereinkommens der Vereinten Nationen vom\n10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799;\nArtikel 26\n1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen aus-\nschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandso-                                Änderung der\nckels.                                                                    Seeanlagenverordnung\n(3) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die\nIn § 3a Absatz 1 Satz 4 und 5 der Seeanlagenver-\nHöhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegen-\nordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zu-\nden Gebührenverzeichnis.\nletzt durch die Verordnung vom 15. Juli 2008 (BGBl. I\n(4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des         S. 1296) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe\nVerwaltungskostengesetzes erhoben. Erreichen die         „§ 38“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.\nAuslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie\nnicht erhoben.“\nArtikel 27\n3. Die §§ 2 und 7 werden aufgehoben.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. Der bisherige § 3 wird § 2 und seiner bisherigen\nÜberschrift werden die Wörter „bei Ein-, Durch- oder        Dieses Gesetz tritt am 1. März 2010 in Kraft. Gleich-\nAusfuhren oder dem Verbringen aus Drittstaaten           zeitig tritt das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März\nnach dem Fünften Kapitel des Bundesnaturschutz-          2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 3 des\ngesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sowie der       Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) ge-\nVerordnung (EG) Nr. 865/2006“ angefügt.                  ändert worden ist, außer Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 6. August 2009 2579\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}