{"id":"bgbl1-2009-50-8","kind":"bgbl1","year":2009,"number":50,"date":"2009-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-50-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_50.pdf#page=55","order":8,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Artikel 10-Gesetzes","law_date":"2009-07-31T00:00:00Z","page":2499,"pdf_page":55,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2499\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Artikel 10-Gesetzes\nVom 31. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  „(1a) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dür-\nsen:                                                             fen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen\nfür den Bundesnachrichtendienst auch für Tele-\nArtikel 1                               kommunikationsanschlüsse, die sich an Bord deut-\nÄnderung des Artikel 10-Gesetzes                       scher Schiffe außerhalb deutscher Hoheitsge-\nwässer befinden, angeordnet werden, wenn tat-\nDas Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I              sächliche Anhaltspunkte bestehen, dass jemand\nS. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1          eine der in § 23a Abs. 1 und 3 des Zollfahndungs-\ndes Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), wird           dienstgesetzes genannten Straftaten plant, begeht\nwie folgt geändert:                                              oder begangen hat.“\n1.  In § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1          2a. Nach § 3 werden folgende Vorschriften eingefügt:\nSatz 3 Nr. 2 bis 6“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1\nSatz 3 Nr. 2 bis 7“ ersetzt.                                                         „§ 3a\n1a. § 2 wird wie folgt geändert:                                                      Schutz des\nKernbereichs privater Lebensgestaltung\na) In Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe\n„Abs. 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                      Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind un-\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   zulässig, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für die\nAnnahme vorliegen, dass durch sie allein Erkennt-\n„Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete            nisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestal-\nhat vor Durchführung einer beabsichtigten Be-             tung erfasst würden. Soweit im Rahmen von Be-\nschränkungsmaßnahme unverzüglich die Perso-               schränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 neben einer\nnen, die mit der Durchführung der Maßnahme                automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare\nbetraut werden sollen,                                    Kenntnisnahme erfolgt, ist die Maßnahme unver-\n1. auszuwählen,                                           züglich zu unterbrechen, soweit sich während der\n2. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung un-             Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür er-\nterziehen zu lassen und                               geben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater\nLebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst wer-\n3. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die            den. Bestehen insoweit Zweifel, darf nur eine auto-\nStrafbarkeit eines Verstoßes nach § 18 zu be-         matische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Auto-\nlehren; die Belehrung ist aktenkundig zu ma-          matische Aufzeichnungen nach Satz 3 sind unver-\nchen.“                                                züglich einem bestimmten Mitglied der G10-Kom-\nc) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz 3 ein-           mission oder seinem Stellvertreter zur Entschei-\ngefügt:                                                   dung über die Verwertbarkeit oder Löschung der\n„Nach Zustimmung des Bundesministeriums                   Daten vorzulegen. Das Nähere regelt die Ge-\ndes Innern kann der Behördenleiter der berech-            schäftsordnung. Die Entscheidung des Mitglieds\ntigten Stelle oder dessen Stellvertreter die nach         der Kommission, dass eine Verwertung erfolgen\nAbsatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten schriftlich         darf, ist unverzüglich durch die Kommission zu be-\nauffordern, die Beschränkungsmaßnahme be-                 stätigen. Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbro-\nreits vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung            chen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht\ndurchzuführen.“                                           nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Er-\nkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebens-\nd) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2              gestaltung, die durch eine Beschränkung nach § 1\nSatz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1           Abs. 1 Nr. 1 erlangt worden sind, dürfen nicht ver-\nNr. 2“ ersetzt.                                           wertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind un-\n2.  Nach § 3 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-              verzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung\nfügt:                                                        der Daten und der Löschung sind zu dokumen-","2500            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\ntieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für             b) In Absatz 4 Nr. 1a wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“\nZwecke der Datenschutzkontrolle verwendet wer-                   durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 1a“ ersetzt.\nden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke\n4.  § 5 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nnicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am\nEnde des Kalenderjahres, das dem Jahr der Doku-               a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nmentation folgt.\n„4. der unbefugten gewerbs- oder bandenmäßig\norganisierten Verbringung von Betäubungs-\n§ 3b\nmitteln in das Gebiet der Europäischen\nSchutz                                      Union in Fällen von erheblicher Bedeutung\nzeugnisverweigerungsberechtigter Personen                       mit Bezug zur Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, die sich                    land,“.\ngegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4          b) Es werden in Nummer 5 das Wort „oder“ durch\nder Strafprozessordnung genannte Person richten                  ein Komma ersetzt, in Nummer 6 am Ende das\nund voraussichtlich Erkenntnisse erbringen wür-                  Wort „oder“ eingefügt und folgende Nummer 7\nden, über die diese Person das Zeugnis verweigern                angefügt:\ndürfte, sind unzulässig. Dennoch erlangte Erkennt-\nnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnun-                „7. des gewerbs- oder bandenmäßig organisier-\ngen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tat-                  ten Einschleusens von ausländischen Per-\nsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu doku-                      sonen in das Gebiet der Europäischen Union\nmentieren. Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend,                    in Fällen von erheblicher Bedeutung mit Be-\nwenn durch eine Maßnahme, die sich nicht gegen                       zug zur Bundesrepublik Deutschland\neine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 der\na) bei unmittelbarem Bezug zu den Gefah-\nStrafprozessordnung genannte Person richtet, von\nrenbereichen nach Nr. 1 bis 3 oder\neiner dort genannten Person Erkenntnisse erlangt\nwerden, über die sie das Zeugnis verweigern dürf-                    b) in Fällen, in denen eine erhebliche Anzahl\nte.                                                                      geschleuster Personen betroffen ist, ins-\n(2) Soweit durch eine Beschränkung eine in § 53                      besondere wenn durch die Art der\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 der Straf-                         Schleusung von einer Gefahr für ihr Leib\nprozessordnung genannte Person betroffen wäre                            oder Leben auszugehen ist, oder\nund dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt                     c) in Fällen von unmittelbarer oder mittelba-\nwürden, über die diese Person das Zeugnis verwei-                        rer Unterstützung oder Duldung durch\ngern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der                          ausländische öffentliche Stellen“.\nVerhältnismäßigkeit unter Würdigung des öffent-\nlichen Interesses an den von dieser Person wahr-          4a. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngenommenen Aufgaben und des Interesses an der                 „Es dürfen keine Suchbegriffe verwendet werden,\nGeheimhaltung der dieser Person anvertrauten                  die\noder bekannt gewordenen Tatsachen besonders\nzu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist              1. Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer\ndie Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies                    gezielten Erfassung bestimmter Telekommuni-\nnach der Art der Maßnahme möglich ist, zu be-                    kationsanschlüsse führen, oder\nschränken.                                                    2. den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,                 betreffen.“\nsoweit die in § 53a der Strafprozessordnung Ge-           4b. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:\nnannten das Zeugnis verweigern dürften.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern die                                   „§ 5a\nzeugnisverweigerungsberechtigte Person Verdäch-                                     Schutz des\ntiger im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 ist oder tat-                  Kernbereichs privater Lebensgestaltung\nsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen,\ndass sie dessen in § 3 Abs. 1 bezeichnete Bestre-                Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2\nbungen durch Entgegennahme oder Weitergabe                    dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem\nvon Mitteilungen bewusst unterstützt.“                        Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst wer-\nden. Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1\n3. § 4 wird wie folgt geändert:                                  Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen\naa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze einge-             diese nicht verwertet werden. Sie sind unverzüglich\nfügt:                                                unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähi-\ngung zum Richteramt hat, zu löschen. § 3a Satz 2\n„Die Protokolldaten dürfen ausschließlich            bis 7 gilt entsprechend. Die Tatsache der Erfassung\nzur Durchführung der Datenschutzkontrolle            der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren.\nverwendet werden. Die Protokolldaten sind            Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwe-\nam Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr             cke der Durchführung der Datenschutzkontrolle\nder Protokollierung folgt, zu löschen.“              verwendet werden. Sie sind zu löschen, wenn sie\nbb) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „Sie un-           für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spä-\nterbleibt,“ durch die Wörter „Die Löschung           testens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das\nder Daten unterbleibt,“ ersetzt.                     dem Jahr der Protokollierung folgt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009              2501\n5. § 6 wird wie folgt geändert:                                  nachrichtendienstlichen Aufgaben betrauten aus-\na) In Absatz 1 werden nach Satz 3 folgende Sätze              ländischen öffentlichen Stellen übermitteln, soweit\neingefügt:                                                1. die Übermittlung zur Wahrung außen- oder\n„Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur                 sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepu-\nDurchführung der Datenschutzkontrolle verwen-                 blik Deutschland oder erheblicher Sicherheits-\ndet werden. Die Protokolldaten sind am Ende                   interessen des ausländischen Staates erforder-\ndes Kalenderjahres zu löschen, das dem Jahr                   lich ist,\nder Protokollierung folgt.“                               2. überwiegende schutzwürdige Interessen des\nBetroffenen nicht entgegenstehen, insbeson-\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1\ndere in dem ausländischen Staat ein angemes-\nbis 4“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 4 und\nsenes Datenschutzniveau gewährleistet ist so-\n§ 7a“ ersetzt.\nwie davon auszugehen ist, dass die Verwendung\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                    der Daten durch den Empfänger in Einklang mit\nfügt:                                                         grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien er-\n„(3) Auf Antrag des Bundesnachrichtendiens-                folgt, und\ntes dürfen zur Prüfung der Relevanz erfasster             3. das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt ist.\nTelekommunikationsverkehre auf Anordnung\nDie Übermittlung bedarf der Zustimmung des Bun-\ndes nach § 10 Abs. 1 zuständigen Bundesminis-\ndeskanzleramtes.\nteriums die erhobenen Daten in einem automa-\ntisierten Verfahren mit bereits vorliegenden Ruf-            (2) Der Bundesnachrichtendienst darf unter den\nnummern oder anderen Kennungen bestimmter                 Voraussetzungen des Absatzes 1 durch Beschrän-\nTelekommunikationsanschlüsse          abgeglichen         kungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7 er-\nwerden, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte              hobene personenbezogene Daten ferner im Rah-\ndafür bestehen, dass sie in einem Zusammen-               men von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem\nhang mit dem Gefahrenbereich stehen, für den              Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlan-\ndie Überwachungsmaßnahme angeordnet wur-                  tikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen\nde. Zu diesem Abgleich darf der Bundesnach-               hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nrichtendienst auch Rufnummern oder andere                 stationierten ausländischen Truppen vom 3. August\nKennungen bestimmter Telekommunikationsan-                1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) an Dienststellen\nschlüsse im Inland verwenden. Die zu diesem               der Stationierungsstreitkräfte übermitteln, soweit\nAbgleich genutzten Daten dürfen nicht als Such-           dies zur Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegen-\nbegriffe im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 verwen-           den Aufgaben erforderlich ist.\ndet werden. Der Abgleich und die Gründe für die              (3) Über die Übermittlung entscheidet ein Be-\nVerwendung der für den Abgleich genutzten Da-             diensteter des Bundesnachrichtendienstes, der\nten sind zu protokollieren. Die Protokolldaten            die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermitt-\ndürfen ausschließlich zu Zwecken der Daten-               lung ist zu protokollieren. Der Bundesnachrichten-\nschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am             dienst führt einen Nachweis über den Zweck, die\nEnde des Kalenderjahres, das dem Jahr der Pro-            Veranlassung, die Aktenfundstelle und die Empfän-\ntokollierung folgt, zu vernichten.“                       ger der Übermittlungen nach Absatz 1 und 2. Die\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                  Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen\nunberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des\na) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 werden in Buchstabe a             Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt,\ndie Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7,          zu vernichten.\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nbis 5 und 7, Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 1a,“ ersetzt            (4) Der Empfänger ist zu verpflichten,\nund nach den Wörtern „bezeichnet sind,“ das               1. die übermittelten Daten nur zu dem Zweck zu\nWort „oder“ gestrichen, in Buchstabe b nach                   verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden,\ndem Wort „Strafgesetzbuches“ das Wort „oder“              2. eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten\neingefügt und folgender Buchstabe c angefügt:                 und\n„c) Straftaten nach § 96 Abs. 2, auch in Verbin-          3. dem Bundesnachrichtendienst auf Ersuchen\ndung mit Absatz 4, und § 97 Abs. 1 bis 3 des              Auskunft über die Verwendung zu erteilen.\nAufenthaltsgesetzes“.\n(5) Das zuständige Bundesministerium unter-\nb) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                    richtet monatlich die G10-Kommission über Über-\n„§ 4 Abs. 6 Satz 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3            mittlungen nach Absatz 1 und 2.\ngelten entsprechend.“                                        (6) Das Parlamentarische Kontrollgremium ist in\n7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:                       Abständen von höchstens sechs Monaten über die\nvorgenommenen Übermittlungen nach Absatz 1\n„§ 7a\nund 2 zu unterrichten.“\nÜbermittlungen                        8.  § 8 wird wie folgt geändert:\ndurch den Bundesnachrichtendienst\nan ausländische öffentliche Stellen                a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\n(1) Der Bundesnachrichtendienst darf durch Be-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 3 und 7                   „(2) Die jeweiligen Telekommunikationsbezie-\nerhobene personenbezogene Daten an die mit                        hungen werden von dem nach § 10 Abs. 1 zu-","2502            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nständigen Bundesministerium mit Zustimmung                                    Artikel 1a\ndes Parlamentarischen Kontrollgremiums be-                                  Änderung des\nstimmt. Die Zustimmung bedarf der Mehrheit                     Bundesverfassungsschutzgesetzes\nvon zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Bestim-\nmung tritt spätestens nach zwei Monaten außer           Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-\nKraft. Eine erneute Bestimmung ist zulässig, so-     zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert\nweit ihre Voraussetzungen fortbestehen.“             durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009\n(BGBl. I S. 2346), wird wie folgt geändert:\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:            1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n„Ist die Überwachungsmaßnahme erforderlich,                „(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf\num einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für           unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über\nLeib oder Leben einer Person zu begegnen, dür-          Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres\nfen die Suchbegriffe auch Identifizierungsmerk-         in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern,\nmale enthalten, die zu einer gezielten Erfassung        verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhalts-\nder Rufnummer oder einer anderen Kennung                punkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine\ndes Telekommunikationsanschlusses dieser                der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten\nPerson im Ausland führen.“                              Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Da-\nteien ist eine Speicherung von Daten oder über das\nd) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                  Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 16. Le-\nbensjahres nicht zulässig. Satz 2 gilt nicht für Min-\n„§ 7 Abs. 5 und 6 sowie § 7a Abs. 1 und 3 bis 6\nderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,\ngelten entsprechend.“\nwenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht\n9.  In § 10 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern               ausgeschlossen werden kann, dass die Speicherung\n„des Telekommunikationsanschlusses“ die Wörter              zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib oder\n„oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese al-            Leben einer Person erforderlich ist.“\nlein diesem Endgerät zuzuordnen ist,“ eingefügt.         2. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Daten-\nschutz“ die Wörter „und die Informationsfreiheit“\n9a. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         eingefügt.\n„(1) Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind             3. § 18 wird wie folgt geändert:\ndem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen.         a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nDie Mitteilung unterbleibt, solange eine Gefährdung            fügt:\ndes Zwecks der Beschränkung nicht ausgeschlos-\nsen werden kann oder solange der Eintritt über-                   „(3a) Das Bundesamt für Verfassungsschutz\ngreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder              und die Verfassungsschutzbehörden der Länder\neines Landes absehbar ist. Erfolgt die nach Satz 2             dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Finanzbe-\nzurückgestellte Mitteilung nicht binnen zwölf Mo-              hörden um Auskunft ersuchen, ob eine Körper-\nnaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf                     schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\ndie weitere Zurückstellung der Zustimmung der                  masse die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9\nG10-Kommission. Die G10-Kommission bestimmt                    des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt. Die Fi-\ndie Dauer der weiteren Zurückstellung. Einer Mittei-           nanzbehörden haben der ersuchenden Behörde\nlung bedarf es nicht, wenn die G10-Kommission                  die Auskunft nach Satz 1 zu erteilen.“\neinstimmig festgestellt hat, dass                           b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 des Ar-\ntikel 10-Gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1\n1. eine der Voraussetzungen in Satz 2 auch nach                des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.\nfünf Jahren nach Beendigung der Maßnahme\nnoch vorliegt,                                       4. § 24 wird wie folgt geändert:\na) In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe\n2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-                „§ 11“ die Wörter „Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.\nlichkeit auch in Zukunft vorliegt und\nb) § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl                   „(2) Informationen einschließlich personenbe-\nbei der erhebenden Stelle als auch beim Emp-               zogener Daten über das Verhalten Minderjähriger\nfänger vorliegen.“                                         vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen nach\n10. In § 14 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 3, 5                 den Vorschriften dieses Gesetzes nicht an aus-\nund 8;“ durch die Angabe „§§ 3, 5, 7a und 8;“                  ländische sowie über- oder zwischenstaatliche\nersetzt.                                                       Stellen übermittelt werden. Abweichend hiervon\ndürfen Informationen einschließlich personenbe-\n11. In § 15 Abs. 6 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt              zogener Daten über das Verhalten Minderjähriger,\ngefasst:                                                       die das 14. Lebensjahr vollendet haben, übermit-\ntelt werden, wenn nach den Umständen des Ein-\n„In den Fällen des § 8 tritt die Anordnung außer               zelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass\nKraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen vom Vorsit-            die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen\nzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt wird.              Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforder-\nDie Bestätigung der Kommission ist unverzüglich                lich ist oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor-\nnachzuholen.“                                                  liegen, dass die Übermittlung zur Verfolgung einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2503\nder in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genann-        2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nten Straftaten erforderlich ist.“\n„Für das Bundesministerium der Verteidigung und\ndie Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2\nArtikel 1b\nmit der Maßgabe, dass die Übermittlung an den\nÄnderung                                  Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufga-\ndes BND-Gesetzes                                ben nach § 1 Abs. 2 erforderlich ist.“\nDas BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I\nS. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 3                               Artikel 1c\ndes Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird\nwie folgt geändert:                                                              Einschränkung des\nGrundrechtes aus Artikel 10 des Grundgesetzes\n1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung               Das Grundrecht des Post-, Brief- und Fernmeldege-\npersonenbezogener Daten über Minderjährige ist              heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch\nnur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bun-             dieses Gesetz eingeschränkt.\ndesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zuläs-\nsig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht                                  Artikel 2\nausgeschlossen werden kann, dass von dem Min-\nInkrafttreten\nderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deut-\nscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deut-              Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nsche Einrichtungen im Ausland ausgeht.“                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}