{"id":"bgbl1-2009-50-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":50,"date":"2009-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-50-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_50.pdf#page=53","order":7,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften","law_date":"2009-07-30T00:00:00Z","page":2497,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009               2497\nSechstes Gesetz\nzur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften*)\nVom 30. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                 aa) Ärzten und Psychologen zur Tauglich-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                               keitsuntersuchung und\nbb) Prüfern\nArtikel 1\nfür die Erteilung von Triebfahrzeugführer-\nÄnderung des                                      scheinen und Bescheinigungen und deren\nAllgemeinen Eisenbahngesetzes                                  Überwachung sowie die Führung jeweils\nDas Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember                           eines Registers hierüber.“\n1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu-               2. In § 5a Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 durch\nletzt durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom                       die Wörter „denjenigen, die durch die in § 5 Absatz 1\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird              genannten Vorschriften verpflichtet werden,“ ersetzt.\nwie folgt geändert:                                                 3. § 7d wird wie folgt gefasst:\n1. § 5 Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert:                                               „§ 7d\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                                   Anerkennungen\n„3. die Anerkennung von Schulungseinrichtun-                      Wer\ngen und die Überwachung deren Tätigkeit so-              1. Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und\nwie das Führen eines Registers über die                     Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicher-\nSchulungseinrichtungen;“.                                   heitsrelevanten Aufgaben betrautem Eisenbahn-\nb) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Semikolon                     personal die erforderlichen technischen Kennt-\nersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:                           nisse über Fahrzeuge oder über Strecken, die\nnur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben\n„8. in den Fällen, in denen das Eisenbahnver-                     werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der\nkehrsunternehmen über eine Sicherheitsbe-\nBetriebsvorschriften und Betriebsverfahren, ein-\nscheinigung oder das Eisenbahninfrastruktur-                schließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung\nunternehmen über eine Sicherheitsgenehmi-                   und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden\ngung verfügen muss,\nStrecken geltenden Notfallverfahren vermittelt\na) die Erteilung, Aussetzung und Entziehung                 werden,\nvon Triebfahrzeugführerscheinen und die              2. Prüfungen für die Erteilung des Triebfahrzeug-\nÜberwachung des Fortbestehens der Er-                   führerscheins oder der Bescheinigung durchführt,\nteilungsvoraussetzungen;\n3. als Arzt oder Psychologe Tauglichkeitsunter-\nb) die                                                      suchungen für die Erteilung, Aussetzung oder\naa) Überwachung des Verfahrens zur Er-                  Entziehung      des    Triebfahrzeugführerscheins\nteilung von Bescheinigungen über die               durchführt oder unter seiner Aufsicht durchführen\nInfrastruktur und die Fahrzeuge, die               lässt,\nder Inhaber eines Triebfahrzeugführer-          bedarf der Anerkennung durch die zuständige Be-\nscheines nutzen und führen darf (Be-            hörde nach Maßgabe einer auf Grund des § 26\nscheinigungen),                                 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 16 ergangenen\nbb) Überwachung, ob die Erteilungsvo-                Rechtsverordnung. Satz 1 gilt nicht für Eisenbahnen,\nraussetzungen für Bescheinigungen               die Schulungseinrichtungen nach Satz 1 Nummer 1\nfortbestehen, und die erforderlichen            betreiben, wenn ihnen eine Sicherheitsbeschei-\nAufsichtsmaßnahmen,                             nigung oder Sicherheitsgenehmigung erteilt worden\nist oder sie einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt\ncc) Bearbeitung von Beschwerden im                   haben, dessen Bestellung durch die zuständige\nRahmen des Verfahrens zur Erteilung             Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.“\nvon Bescheinigungen;\n4. In § 7e Absatz 2 Nummer 2 wird der Punkt durch ein\nc) das Führen eines            Triebfahrzeugführer-      Semikolon ersetzt und folgende Nummer 3 ange-\nscheinregisters;                                     fügt:\nd) die Anerkennung oder Zulassung von                    „3. Triebfahrzeugführern und Auszubildenden nicht-\ndiskriminierenden Zugang zu seinen Schulungs-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG des         einrichtungen zu gewähren, sofern in diesen eine\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über         Ausbildung durchgeführt wird, die für die Ertei-\ndie Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und\nZüge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315          lung des Triebfahrzeugführerscheins oder die\nvom 3.12.2007, S. 51).                                                  Ausstellung der Bescheinigung erforderlich ist.“","2498            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\n5. § 26 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April\na) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:               2007 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n„4. über Erteilung, Aussetzung, Einschränkung\nund Entziehung des Triebfahrzeugführer-                 1. In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.\nscheins einschließlich der Überwachung des\nZertifizierungsverfahrens sowie über das Füh-           2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nren eines Registers über Inhaber von Trieb-                   „(1a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nfahrzeugführerscheinen;                                    und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch\n5. über                                                        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\na) die Anforderungen an die Befähigung und                 tes\nEignung des Eisenbahnbetriebspersonals,                 1. anderen öffentlichen oder privaten Stellen die\ndessen Ausbildung und Prüfung, ein-                         Eisenbahnaufsicht und die Erteilung von Geneh-\nschließlich der Anerkennung von Prüfern                     migungen, Zulassungen oder Anerkennungen,\nsowie Ärzten und Psychologen, die Taug-                     einschließlich ihrer Aussetzung, Einschränkung\nlichkeitsuntersuchungen durchführen,                        oder Entziehung, ganz oder teilweise zu über-\nb) die Einrichtung einer unabhängigen Be-                      tragen,\nschwerdestelle im Rahmen des Verfahrens\n2. dem Eisenbahn-Bundesamt die Befugnis zu ertei-\nzur Ausstellung der Bescheinigungen im\nlen, privaten Stellen\nSinne des § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buch-\nstabe b,                                                    a) die Erteilung von Genehmigungen, Zulassun-\nc) das Führen von Registern über erteilte Be-                     gen oder Anerkennungen, einschließlich ihrer\nscheinigungen im Sinne des § 5 Absatz 1e                       Aussetzung, Einschränkung oder Entziehung,\nNummer 8 Buchstabe b und über aner-                         b) die Registerführung\nkannte Personen und Stellen im Sinne\ndes § 5 Absatz 1e Nummer 8 Buchstabe d,                     ganz oder teilweise zu übertragen oder die priva-\nd) die Bestellung, Bestätigung und Prüfung                     ten Stellen daran zu beteiligen. Eine Übertragung\nvon Betriebsleitern sowie deren Aufgaben                    oder Beteiligung nach Satz 1 ist nur zulässig, so-\nund Befugnisse, einschließlich des Verfah-                  weit die privaten Stellen über die zur Wahrneh-\nrens zur Erlangung von Erlaubnissen und                     mung der Aufgaben erforderliche Sachkunde, Zu-\nBerechtigungen und deren Entziehung                         verlässigkeit und Unabhängigkeit verfügen. In der\noder Beschränkung;“.                                        Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die näheren\nVoraussetzungen für die Übertragung oder Betei-\nb) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „benann-                       ligung sowie das Verfahren zu regeln. Die Stellen\nten Stellen“ die Wörter „ , der nach § 7d aner-                    im Sinne des Satzes 1 unterliegen der Rechtsauf-\nkannten Personen und Stellen“ eingefügt.                           sicht durch das Eisenbahn-Bundesamt.“\nc) In Nummer 16 werden nach dem Wort „Verfahren“\ndie Wörter „und die Registrierung“ eingefügt.                                            Artikel 3\nArtikel 2                                                          Inkrafttreten\nÄnderung des                                   Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von\nBundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes                     Rechtsverordnungen ermächtigen, und Artikel 2 treten\n§ 1 des Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsge-                  am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt\nsetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2394),             dieses Gesetz am 3. Dezember 2009 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}