{"id":"bgbl1-2009-50-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":50,"date":"2009-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=51","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-50-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_50.pdf#page=51","order":6,"title":"Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus","law_date":"2009-07-30T00:00:00Z","page":2495,"pdf_page":51,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009               2495\nGesetz\nzur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus\nVom 30. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               3. In § 145 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „und\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            der ohne Begleitperson fährt“ gestrichen.\nArtikel 1                                                     Artikel 3\nÄnderung des                                                 Änderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                Elften Buches Sozialgesetzbuch\nIn § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-             § 34 Absatz 2 Satz 2 des Elften Buches Sozialge-\nbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1           setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,          Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I. S. 1014,1015),\n2482), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom         das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes\n17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist,          vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden\nwerden vor dem Punkt am Ende die Wörter „oder bei             ist, wird wie folgt gefasst:\nstationärer Behandlung in einem Krankenhaus nach              „Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach\n§ 108 die Mitaufnahme einer Pflegekraft, soweit Versi-        § 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationären\ncherte ihre Pflege nach § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölf-       Krankenhausbehandlung, einer häuslichen Kranken-\nten Buches durch von ihnen beschäftigte besondere             pflege mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirt-\nPflegekräfte sicherstellen“ angefügt.                         schaftliche Versorgung oder einer stationären Leistung\nzur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen; bei\nArtikel 2                           Pflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnen\nbeschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen und\nÄnderung des\nbei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften Buches\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch\nAnwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oder\nDas Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation          anteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die ersten\nund Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-        vier Wochen hinaus weiter gezahlt.“\nsetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember                                   Artikel 4\n2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie\nÄnderung des\nfolgt geändert:\nZwölften Buches Sozialgesetzbuch\n1. § 33 wird wie folgt geändert:                                 Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –\na) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:              (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I\n„1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Ar-      S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des\nbeitsplatzes einschließlich vermittlungsunter-    Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nstützende Leistungen,“.\n1. In § 28 Absatz 5 werden nach dem Wort „Familie“\nb) In Absatz 7 Nummer 2 werden die Wörter „Ar-\ndie Wörter „ , insbesondere in einer Pflegefamilie,“\nbeitskleidung und Arbeitsgerät“ durch die Wörter\neingefügt.\n„vermittlungsunterstützende Leistungen“ ersetzt.\n2. Dem § 54 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n2. § 53 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist auch\n„(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zu-            die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie,\ngrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig             soweit eine geeignete Pflegeperson Kinder und\nverkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der nied-           Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt\nrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Ver-           versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollsta-\nkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger           tionären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden\nVerkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädi-              oder beendet werden kann. Die Pflegeperson bedarf\ngung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostenge-               einer Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. Diese\nsetzes. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhun-             Regelung tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.“\ngen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen,\nwenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere            3. Dem § 63 werden die folgenden Sätze angefügt:\nMonate andauert. Kosten für Pendelfahrten können              „Satz 3 gilt nicht für vorübergehende Aufenthalte in\nnur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden,              einem Krankenhaus nach § 108 des Fünften Buches,\nder bei unter Berücksichtigung von Art und Schwere            soweit Pflegebedürftige nach § 66 Absatz 4 Satz 2\nder Behinderung zumutbarer auswärtiger Unterbrin-             ihre Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere\ngung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten             Pflegekräfte sicherstellen. Die vorrangigen Leistun-\nwäre.“                                                        gen des Pflegegeldes für selbst beschaffte Pflege-","2496            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nhilfen nach den §§ 37 und 38 des Elften Buches sind           setzt und vor dem Wort „einzuhalten“ das Wort\nanzurechnen. § 39 des Fünften Buches bleibt unbe-             „sind“ eingefügt.\nrührt.“\nArtikel 7\nArtikel 5\nÄnderung der\nÄnderung des                                          Approbationsordnung für Ärzte\nBundesversorgungsgesetzes\n§ 27 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte\nIn § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungs-              vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I\n22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch die         S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nVerordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2024) geän-\ndert worden ist, werden die Wörter „(§ 31 Abs. 1 und 5,        1. Satz 5 wird wie folgt geändert:\n§§ 40 und 46)“ durch die Wörter „(§ 31 Absatz 1 und 4,            a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein\n§§ 40 und 46)“ ersetzt.                                               Komma ersetzt.\nb) Folgende Nummer 13 wird angefügt:\nArtikel 6\n„13. Palliativmedizin.“\nÄnderung der Bundesärzteordnung\n§ 4 Absatz 2 der Bundesärzteordnung in der Fas-             2. Folgender Satz wird angefügt:\nsung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I               „Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 13 ist\nS. 1218), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom          erstmals zum Beginn des Praktischen Jahres im\n17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945) geändert worden               August 2013 oder bei der Meldung zum Zweiten\nist, wird wie folgt geändert:                                     Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prüfungs-\n1. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                     termin ab Oktober 2014 vorzulegen.“\n„Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse\nArtikel 8\nin den versorgungsrelevanten Bereichen zu vermit-\nteln.“                                                                            Inkrafttreten\n2. In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Dabei sind              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndie Vorgaben“ durch die Wörter „Die Vorgaben“ er-          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}