{"id":"bgbl1-2009-50-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":50,"date":"2009-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-50-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_50.pdf#page=35","order":5,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)","law_date":"2009-07-30T00:00:00Z","page":2479,"pdf_page":35,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009                        2479\nGesetz\nzur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie\n(ARUG)*)\nVom 30. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    Artikel 14c Änderung des Gesetzes über die Überführung der\nsen:                                                                                Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft\nmit beschränkter Haftung in private Hand\nArtikel 15 Änderung der Verordnung über den Ersatz von\nInhaltsübersicht                                             Aufwendungen der Kreditinstitute\nArtikel 15a Änderung der Handelsregisterverordnung\nArtikel 1     Änderung des Aktiengesetzes                              Artikel 16 Inkrafttreten\nArtikel 2     Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktienge-\nsetz\nArtikel 1\nArtikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-\ngesetzes                                                                            Änderung\nArtikel 4 Änderung des Umwandlungsgesetzes                                                  des Aktiengesetzes\nArtikel 5 Änderung der Aktionärsforumsverordnung                           Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I\nArtikel 6 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes                          S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nArtikel 7 Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes                         vom 25. Mai 2009 (BGBI. I S. 1102), wird wie folgt ge-\nArtikel 8 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung                      ändert:\nArtikel 9 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes\nArtikel 10 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes                    1.     § 27 wird wie folgt geändert:\nArtikel 11 Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der                   a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-\nArbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Ver-                  lung von Einlagen“ angefügt.\nschmelzung\nArtikel 12 Änderung des Gerichtskostengesetzes                                b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nArtikel 13 Änderung des Investmentgesetzes                                          „(3) Ist eine Geldeinlage eines Aktionärs bei\nArtikel 14 Änderung des Handelsgesetzbuchs                                       wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund ei-\nArtikel 14a Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-                        ner im Zusammenhang mit der Übernahme der\ngesetzbuch                                                         Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig\nArtikel 14b Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-                    oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten\nten mit beschränkter Haftung\n(verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den\nAktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung.\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung                                             Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage\n– der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des               und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung\nRates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/\nEWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesell-                  nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geld-\nschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (ABl.               einlagepflicht des Aktionärs wird der Wert des\nL 264 vom 25.9.2006, S. 32) und                                            Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der An-\n– der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des               meldung der Gesellschaft zur Eintragung in das\nRates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte\nvon Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom           Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Über-\n14.7.2007, S. 17).                                                         lassung an die Gesellschaft, falls diese später","2480            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nerfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt          3. Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:\nnicht vor Eintragung der Gesellschaft in das                                     „§ 37a\nHandelsregister. Die Beweislast für die Werthal-\ntigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der                          Anmeldung bei Sachgründung\nAktionär.                                                           ohne externe Gründungsprüfung\n(4) Ist vor der Einlage eine Leistung an den             (1) Wird nach § 33a von einer externen Grün-\nAktionär vereinbart worden, die wirtschaftlich           dungsprüfung abgesehen, ist dies in der Anmel-\neiner Rückzahlung der Einlage entspricht und             dung zu erklären. Der Gegenstand jeder Sachein-\ndie nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne             lage oder Sachübernahme ist zu beschreiben. Die\nvon Absatz 3 zu beurteilen ist, so befreit dies          Anmeldung muss die Erklärung enthalten, dass\nden Aktionär von seiner Einlageverpflichtung             der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen\nnur dann, wenn die Leistung durch einen voll-            den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu ge-\nwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der             währenden Aktien oder den Wert der dafür zu\njederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündi-         gewährenden Leistungen erreicht. Der Wert, die\ngung durch die Gesellschaft fällig werden kann.          Quelle der Bewertung sowie die angewandte Be-\nEine solche Leistung oder die Vereinbarung ei-           wertungsmethode sind anzugeben.\nner solchen Leistung ist in der Anmeldung nach              (2) In der Anmeldung haben die Anmeldenden\n§ 37 anzugeben.“                                         außerdem zu versichern, dass ihnen außerge-\n1a. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:                    wöhnliche Umstände, die den gewichteten Durch-\nschnittspreis der einzubringenden Wertpapiere\n„§ 33a                              oder Geldmarktinstrumente im Sinne von § 33a\nSachgründung                             Abs. 1 Nr. 1 während der letzten drei Monate vor\nohne externe Gründungsprüfung                     dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung erheblich\nbeeinflusst haben könnten, oder Umstände, die\n(1) Von einer Prüfung durch Gründungsprüfer\ndarauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert\nkann bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder\nder Vermögensgegenstände im Sinne von § 33a\nSachübernahmen (§ 33 Abs. 2 Nr. 4) abgesehen\nAbs. 1 Nr. 2 am Tag ihrer tatsächlichen Einbrin-\nwerden, soweit eingebracht werden sollen:\ngung auf Grund neuer oder neu bekannt geworde-\n1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktin-                ner Umstände erheblich niedriger ist als der von\nstrumente im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und             dem Sachverständigen angenommene Wert, nicht\nAbs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn              bekannt geworden sind.\nsie mit dem gewichteten Durchschnittspreis\n(3) Der Anmeldung sind beizufügen:\nbewertet werden, zu dem sie während der letz-\nten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen          1. Unterlagen über die Ermittlung des gewichte-\nEinbringung auf einem oder mehreren organi-                  ten Durchschnittspreises, zu dem die einzu-\nsierten Märkten im Sinne von § 2 Abs. 5 des                  bringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstru-\nWertpapierhandelsgesetzes gehandelt worden                   mente während der letzten drei Monate vor\nsind,                                                        dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf ei-\nnem organisierten Markt gehandelt worden\n2. andere als die in Nummer 1 genannten Vermö-\nsind,\ngensgegenstände, wenn eine Bewertung zu\nGrunde gelegt wird, die ein unabhängiger, aus-           2. jedes Sachverständigengutachten, auf das sich\nreichend vorgebildeter und erfahrener Sach-                  die Bewertung in den Fällen des § 33a Abs. 1\nverständiger nach den allgemein anerkannten                  Nr. 2 stützt.“\nBewertungsgrundsätzen mit dem beizulegen-             4. § 38 wird wie folgt geändert:\nden Zeitwert ermittelt hat und wenn der Bewer-\ntungsstichtag nicht mehr als sechs Monate vor            a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\ndem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.                 fügt:\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der                      „(3) Enthält die Anmeldung die Erklärung\ngewichtete Durchschnittspreis der Wertpapiere                    nach § 37a Abs. 1 Satz 1, hat das Gericht hin-\noder Geldmarktinstrumente (Absatz 1 Nr. 1) durch                 sichtlich der Werthaltigkeit der Sacheinlagen\naußergewöhnliche Umstände erheblich beein-                       oder Sachübernahmen ausschließlich zu prü-\nflusst worden ist oder wenn anzunehmen ist, dass                 fen, ob die Voraussetzungen des § 37a erfüllt\nder beizulegende Zeitwert der anderen Vermö-                     sind. Lediglich bei einer offenkundigen und er-\ngensgegenstände (Absatz 1 Nr. 2) am Tag ihrer                    heblichen Überbewertung kann das Gericht die\ntatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder                   Eintragung ablehnen.“\nneu bekannt gewordener Umstände erheblich                    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nniedriger ist als der von dem Sachverständigen\nangenommene Wert.“                                        5. § 52 wird wie folgt geändert:\n2. Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\n„In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vor-\nstands und des Aufsichtsrats kann davon sowie                         „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 2\nvon Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen                          und 3 entfallen, wenn der Vertrag für den-\nwerden, soweit nach § 33a von einer externen                          selben Zeitraum über die Internetseite der\nGründungsprüfung abgesehen wird.“                                     Gesellschaft zugänglich ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009            2481\nbb) In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort                  1. die Voraussetzungen für die Teilnahme an\n„auszulegen“ durch die Wörter „zugänglich                 der Versammlung und die Ausübung des\nzu machen“ ersetzt.                                       Stimmrechts sowie gegebenenfalls den\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                     Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3\nund dessen Bedeutung;\n„Unter den Voraussetzungen des § 33a kann\nvon einer Prüfung durch Gründungsprüfer ab-                 2. das Verfahren für die Stimmabgabe\ngesehen werden.“                                               a) durch einen Bevollmächtigten unter Hin-\nc) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:                         weis auf die Formulare, die für die Er-\nteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu\n„Wird nach Absatz 4 Satz 3 von einer externen                      verwenden sind, und auf die Art und Wei-\nGründungsprüfung abgesehen, gilt § 37a ent-                        se, wie der Gesellschaft ein Nachweis\nsprechend.“                                                        über die Bestellung eines Bevollmächtig-\nd) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                         ten elektronisch übermittelt werden kann\nsowie\n„Enthält die Anmeldung die Erklärung nach\n§ 37a Abs. 1 Satz 1, gilt § 38 Abs. 3 entspre-                 b) durch Briefwahl oder im Wege der elek-\nchend.“                                                            tronischen Kommunikation gemäß § 118\ne) Absatz 10 wird aufgehoben.                                         Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine\nentsprechende Form der Stimmrechts-\n6. § 71 wird wie folgt geändert:                                         ausübung vorsieht;\na) In Absatz 1 Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 1 wird              3. die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2,\njeweils die Angabe „18 Monate“ durch die Wör-                  § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die\nter „fünf Jahre“ ersetzt.                                      Angaben können sich auf die Fristen für die\nb) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.                               Ausübung der Rechte beschränken, wenn in\nder Einberufung im Übrigen auf weiterge-\n7. § 118 wird wie folgt geändert:\nhende Erläuterungen auf der Internetseite\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                     der Gesellschaft hingewiesen wird;\n„Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand                4. die Internetseite der Gesellschaft, über die\ndazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktio-                   die Informationen nach § 124a zugänglich\nnäre an der Hauptversammlung auch ohne                         sind.“\nAnwesenheit an deren Ort und ohne einen Be-\nb) Dem Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz\nvollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder\nvorangestellt:\neinzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im\nWege elektronischer Kommunikation ausüben                   „Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblät-\nkönnen.“                                                    tern bekannt zu machen.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-             c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nfügt:                                                       fügt:\n„(2) Die Satzung kann vorsehen oder den                     „(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften,\nVorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass                  die nicht ausschließlich Namensaktien ausge-\nAktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Ver-               geben haben und die Einberufung den Aktio-\nsammlung teilzunehmen, schriftlich oder im                  nären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2\nWege elektronischer Kommunikation abgeben                   und 3 übersenden, ist die Einberufung spätes-\ndürfen (Briefwahl).“                                        tens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung sol-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                       chen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten,\nbei denen davon ausgegangen werden kann,\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie                dass sie die Information in der gesamten Euro-\nfolgt gefasst:                                              päischen Union verbreiten.“\n„(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung            d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\ngemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den\nVorstand oder den Versammlungsleiter dazu er-                  „(7) Bei Fristen und Terminen, die von der\nmächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonüber-                Versammlung zurückberechnet werden, ist der\ntragung der Versammlung zuzulassen.“                        Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine\nVerlegung von einem Sonntag, einem Sonn-\n8. § 120 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                     abend oder einem Feiertag auf einen zeitlich\n9. § 121 wird wie folgt geändert:                                 vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag\nkommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht ent-\n„(3) Die Einberufung muss die Firma, den                 sprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotier-\nSitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der                ten Gesellschaften kann die Satzung eine an-\nHauptversammlung enthalten. Zudem ist die                   dere Berechnung der Frist bestimmen.“\nTagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten\nGesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der      10. § 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nAufsichtsrat die Versammlung einberuft, der              a) Die Wörter „zur Beschlussfassung einer Haupt-\nAufsichtsrat in der Einberufung ferner anzuge-              versammlung“ werden durch die Wörter „auf\nben:                                                        die Tagesordnung gesetzt und“ ersetzt.","2482          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                        zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften\n„Jedem neuen Gegenstand muss eine Begrün-                   § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung\ndung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.                  und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise\nDas Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss                    wie bei der Einberufung zu erfolgen.“\nder Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei                 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Be-\nbörsennotierten Gesellschaften mindestens                   kanntmachung der Tagesordnung“ durch das\n30 Tage vor der Versammlung zugehen; der                    Wort „Bekanntmachung“ ersetzt.\nTag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.“            13. Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:\n11. § 123 wird wie folgt geändert:                                                     „§ 124a\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                                Veröffentlichungen\n„Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurech-                   auf der Internetseite der Gesellschaft\nnen.“                                                       Bei börsennotierten Gesellschaften müssen\nb) Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgen-             alsbald nach der Einberufung der Hauptversamm-\nden Absätze 2 und 3 ersetzt:                             lung über die Internetseite der Gesellschaft zu-\n„(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der            gänglich sein:\nHauptversammlung oder die Ausübung des                   1. der Inhalt der Einberufung;\nStimmrechts davon abhängig machen, dass                  2. eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand\ndie Aktionäre sich vor der Versammlung anmel-               der Tagesordnung kein Beschluss gefasst\nden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft un-                werden soll;\nter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten\nAdresse mindestens sechs Tage vor der Ver-               3. die der Versammlung zugänglich zu machen-\nsammlung zugehen. In der Satzung oder in                    den Unterlagen;\nder Einberufung auf Grund einer Ermächtigung             4. die Gesamtzahl der Aktien und der Stimm-\ndurch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen               rechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein-\nzu bemessende Frist vorgesehen werden. Der                  schließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl\nTag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die                 für jede Aktiengattung;\nMindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich              5. gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimm-\num die Tage der Anmeldefrist des Satzes 2.                  abgabe durch Vertretung oder bei Stimmab-\n(3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung be-               gabe mittels Briefwahl zu verwenden sind,\nstimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme                 sofern diese Formulare den Aktionären nicht\nan der Versammlung oder zur Ausübung des                    direkt übermittelt werden.\nStimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5            Ein nach Einberufung der Versammlung bei der\ngilt in diesem Fall entsprechend. Bei börsen-            Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktio-\nnotierten Gesellschaften reicht ein in Textform          nären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich\nerstellter besonderer Nachweis des Anteilsbe-            nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in glei-\nsitzes durch das depotführende Institut aus.             cher Weise zugänglich zu machen.“\nDer Nachweis hat sich bei börsennotierten Ge-\nsellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor       14. § 125 wird wie folgt geändert:\nder Versammlung zu beziehen und muss der                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesellschaft unter der in der Einberufung hier-             aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs\nTage vor der Versammlung zugehen. In der Sat-                    „Der Vorstand hat mindestens 21 Tage vor\nzung oder in der Einberufung auf Grund einer                     der Versammlung den Kreditinstituten und\nErmächtigung durch die Satzung kann eine kür-                    den Vereinigungen von Aktionären, die in\nzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen                    der letzten Hauptversammlung Stimm-\nwerden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzu-                     rechte für Aktionäre ausgeübt oder die die\nrechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für                 Mitteilung verlangt haben, die Einberufung\ndie Teilnahme an der Versammlung oder die                        der Hauptversammlung mitzuteilen.“\nAusübung des Stimmrechts als Aktionär nur,                  bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze\nwer den Nachweis erbracht hat.“                                  eingefügt:\n12. § 124 wird wie folgt geändert:                                      „Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurech-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          nen. Ist die Tagesordnung nach § 122\nAbs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten\n„§ 124                                      Gesellschaften die geänderte Tagesord-\nBekanntmachung von Ergänzungs-                            nung mitzuteilen.“\nverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung“.            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               „(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand\n„(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2                den Aktionären zu machen, die es verlangen\nverlangt, dass Gegenstände auf die Tagesord-                oder zu Beginn des 14. Tages vor der Ver-\nnung gesetzt werden, so sind diese entweder                 sammlung als Aktionär im Aktienregister der\nbereits mit der Einberufung oder andernfalls                Gesellschaft eingetragen sind. Die Satzung\nunverzüglich nach Zugang des Verlangens be-                 kann die Übermittlung auf den Weg elektroni-\nkannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß;               scher Kommunikation beschränken.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009               2483\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „nach Maßgabe                  Abweichend von Satz 2 kann der Versamm-\nder vorstehenden Absätze“ gestrichen.                        lungsleiter die Feststellung über die Beschluss-\n15. § 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           fassung für jeden Beschluss darauf beschrän-\nken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht\na) In Satz 1 werden die Wörter „spätestens zwei                 wurde, falls kein Aktionär eine umfassende\nWochen vor dem Tage der Hauptversammlung“                    Feststellung gemäß Satz 2 verlangt.“\ndurch die Wörter „mindestens 14 Tage vor der\nVersammlung“ ersetzt.                                    b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\nb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-                   „(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen\nfügt:                                                        innerhalb von sieben Tagen nach der Versamm-\nlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse\n„Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.                 einschließlich der Angaben nach Absatz 2\nBei börsennotierten Gesellschaften hat das Zu-               Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen.“\ngänglichmachen über die Internetseite der Ge-\nsellschaft zu erfolgen.“                            20. § 134 wird wie folgt geändert:\n16. In § 127 Satz 3 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1               a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nSatz 3“ durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5“                  gefügt:\nersetzt.                                                        „Entspricht der Wert einer verdeckten Sachein-\n17. § 128 wird wie folgt geändert:                                  lage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genann-\nten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimm-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      rechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der\n„§ 128                                  Wertunterschied offensichtlich ist.“\nÜbermittlung der Mitteilungen“.                 b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nersetzt:\nb) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden\nAbsatz 1 ersetzt:                                            „Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Per-\nson, so kann die Gesellschaft eine oder meh-\n„(1) Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des\nrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der\n21. Tages vor der Versammlung für Aktionäre\nVollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der\nInhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung\nBevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft\noder wird es für Namensaktien, die ihm nicht\nbedürfen der Textform, wenn in der Satzung\ngehören, im Aktienregister eingetragen, so hat\noder in der Einberufung auf Grund einer Er-\nes die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unver-\nmächtigung durch die Satzung nichts Abwei-\nzüglich an die Aktionäre zu übermitteln. Die\nchendes und bei börsennotierten Gesellschaf-\nSatzung der Gesellschaft kann die Übermitt-\nten nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die\nlung auf den Weg elektronischer Kommunika-\nbörsennotierte Gesellschaft hat zumindest\ntion beschränken; in diesem Fall ist das Kredit-\neinen Weg elektronischer Kommunikation für\ninstitut auch aus anderen Gründen nicht zu\ndie Übermittlung des Nachweises anzubieten.“\nmehr verpflichtet.“\nc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter\nc) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „der\n„§ 135 Abs. 4 Satz 1 bis 3“ durch die Angabe\nAbsätze 1 oder 2“ werden durch die Wörter\n„§ 135 Abs. 5“ ersetzt.\n„des Absatzes 1“ ersetzt.\n21. § 135 wird wie folgt gefasst:\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.\n„§ 135\ne) Absatz 6 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden\ndie Wörter „und den Vereinigungen von Aktio-                       Ausübung des Stimmrechts durch\nnären“ sowie die Wörter „oder an ihre Mitglie-             Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde\nder“ gestrichen.                                            (1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für\nf) Absatz 7 wird Absatz 4.                                  Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inha-\nber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur\n18. In § 129 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 135\nausüben, wenn es bevollmächtigt ist. Die Voll-\nAbs. 9“ durch die Angabe „§ 135 Abs. 8“ ersetzt.\nmacht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut\n19. § 130 wird wie folgt geändert:                              erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-                 festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss voll-\nfügt:                                                    ständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsaus-\nübung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt\n„Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst              der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so\ndie Feststellung über die Beschlussfassung               kann eine generelle Vollmacht nur die Berechti-\nfür jeden Beschluss auch                                 gung des Kreditinstituts zur Stimmrechtsaus-\n1. die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen          übung\nabgegeben wurden,                                     1. entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlä-\n2. den Anteil des durch die gültigen Stimmen                 gen (Absätze 2 und 3) oder\nvertretenen Grundkapitals,                            2. entsprechend den Vorschlägen des Vorstands\n3. die Zahl der für einen Beschluss abgegebe-                oder des Aufsichtsrats oder für den Fall von-\nnen Stimmen, Gegenstimmen und gegebe-                     einander abweichender Vorschläge den Vor-\nnenfalls die Zahl der Enthaltungen.                       schlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)","2484           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nvorsehen. Bietet das Kreditinstitut die Stimm-               Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Ver-\nrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2                 sammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr\nan, so hat es sich zugleich zu erbieten, im Rah-             als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder\nmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer                mittelbar beteiligt ist.\nAktionärsvereinigung oder einem sonstigen Ver-                  (4) Ein Kreditinstitut, das in der Hauptver-\ntreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimm-                sammlung das Stimmrecht auf Grund einer Voll-\nrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzu-               macht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will,\nleiten. Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich         hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands\nund deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten             und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, so-\ndes jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der            fern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3\nÄnderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die               sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.\nErteilung von Weisungen zu den einzelnen Tages-\nordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf                 (5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf das\neiner generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines             Kreditinstitut Personen, die nicht seine Angestell-\nAuftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Ände-             ten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die\nrung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder              Vollmacht nicht anders bestimmt, übt das Kredit-\nBildschirmformular zu erleichtern.                           institut das Stimmrecht im Namen dessen aus,\nden es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesell-\n(2) Ein Kreditinstitut, das das Stimmrecht auf           schaft zugelassen, so darf das bevollmächtigte\nGrund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1             Kreditinstitut sich ihrer bedienen. Zum Nachweis\nausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene            seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesell-\nVorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu               schaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften\nden einzelnen Gegenständen der Tagesordnung                  die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises\nzugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen                 gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der\nhat sich das Kreditinstitut vom Interesse des                Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vor-\nAktionärs leiten zu lassen und organisatorische              gesehenen Erfordernisse zu erfüllen.\nVorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteres-               (6) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für\nsen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einflie-            Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren\nßen; es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu             Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist,\nbenennen, das die Einhaltung dieser Pflichten so-            nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf\nwie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimm-                   die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 ent-\nrechts und deren Dokumentation zu überwachen                 sprechend anzuwenden.\nhat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat das\nKreditinstitut darauf hinzuweisen, dass es das                  (7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird\nStimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlä-                durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7,\ngen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht                   die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.\nrechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört                 (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für\nein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des               Aktionärsvereinigungen und für Personen, die sich\nKreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft            geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Aus-\noder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter              übung des Stimmrechts in der Hauptversammlung\nder Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinsti-           erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das\ntuts an, so hat das Kreditinstitut hierauf hinzuwei-         Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter,\nsen. Gleiches gilt, wenn das Kreditinstitut an der           Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder\nGesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 21            mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder ver-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist,            schwägert ist.\noder einem Konsortium angehörte, das die inner-\n(9) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Er-\nhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von\nsatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6\nWertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.\nentstehenden Schadens kann im Voraus weder\n(3) Hat der Aktionär dem Kreditinstitut keine            ausgeschlossen noch beschränkt werden.\nWeisung für die Ausübung des Stimmrechts er-                    (10) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.“\nteilt, so hat das Kreditinstitut im Falle des Absat-\n22. § 175 wird wie folgt geändert:\nzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend\nseinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei                 a) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Be-\ndenn, dass es den Umständen nach annehmen                        richt des Aufsichtsrats“ das Komma durch das\ndarf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage                Wort „und“ ersetzt und werden die Wörter „und\ndie abweichende Ausübung des Stimmrechts bil-                    bei börsennotierten Aktiengesellschaften ein\nligen würde. Ist das Kreditinstitut bei der Aus-                 erläuternder Bericht zu den Angaben nach\nübung des Stimmrechts von einer Weisung des                      § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetz-\nAktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung                  buchs“ gestrichen.\nerteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abge-              b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Aus-\nwichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen                  legung“ durch die Wörter „das Zugänglich-\nund die Gründe anzugeben. In der eigenen Haupt-                  machen“ ersetzt.\nversammlung darf das bevollmächtigte Kreditin-\nstitut das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht           23. § 176 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrück-              „Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in\nliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der              § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei bör-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2485\nsennotierten Gesellschaften einen erläuternden           27. § 184 wird wie folgt gefasst:\nBericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4,\n„§ 184\n§ 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich\nzu machen.“                                                               Anmeldung des Beschlusses\n24. § 179a Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            (1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Auf-\nsichtsrats haben den Beschluss über die Erhö-\na) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                 hung des Grundkapitals zur Eintragung in das\n„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2              Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung\nentfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeit-           ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige\nraum über die Internetseite der Gesellschaft zu-          Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum\ngänglich ist.“                                            sie nicht erlangt werden können. Soll von einer\nPrüfung der Sacheinlage abgesehen werden und\nb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „aus-               ist das Datum des Beschlusses der Kapitaler-\nzulegen“ durch die Wörter „zugänglich zu ma-              höhung vorab bekannt gemacht worden (§ 183a\nchen“ ersetzt.                                            Abs. 2), müssen die Anmeldenden in der Anmel-\n24a. § 181 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.                          dung nur noch versichern, dass ihnen seit der\nBekanntmachung keine Umstände im Sinne von\n25. § 183 wird wie folgt geändert:                                 § 37a Abs. 2 bekannt geworden sind.\na) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-                (2) Der Anmeldung sind der Bericht über die\nlung von Einlagen“ angefügt.                              Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) oder\ndie in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen beizufü-\nb) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 124\ngen.\nAbs. 1)“ gestrichen.\n(3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen,\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nwenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich\n„(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“             hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu\ngewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 ab-\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        gesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.“\n„§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten        28. § 186 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nsinngemäß.“                                          a) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 124 Abs. 1)“ ge-\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                   strichen.\n26. Nach § 183 wird folgender § 183a eingefügt:                    b) In Satz 2 wird das Wort „vorzulegen“ durch die\nWörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.\n„§ 183a\n28a. § 188 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nKapitalerhöhung\na) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch\nmit Sacheinlagen ohne Prüfung\neinen Punkt ersetzt.\n(1) Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183               b) Nummer 4 wird aufgehoben.\nAbs. 3) kann unter den Voraussetzungen des\n§ 33a abgesehen werden. Wird hiervon Gebrauch            29. § 193 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:\ngemacht, so gelten die folgenden Absätze.                     „3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach\n(2) Der Vorstand hat das Datum des Beschlus-                    denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer\nses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben                     bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke\nnach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblät-                  des § 192 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in\ntern bekannt zu machen. Die Durchführung der                       dem Beschluss oder in dem damit verbun-\nErhöhung des Grundkapitals darf nicht in das                       denen Beschluss nach § 221 der Mindestaus-\nHandelsregister eingetragen werden vor Ablauf                      gabebetrag oder die Grundlagen für die\nvon vier Wochen seit der Bekanntmachung.                           Festlegung des Ausgabebetrags oder des\nMindestausgabebetrags bestimmt werden;\n(3) Liegen die Voraussetzungen des § 33a                        sowie“.\nAbs. 2 vor, hat das Amtsgericht auf Antrag von\nAktionären, die am Tag der Beschlussfassung              30. § 194 wird wie folgt geändert:\nüber die Kapitalerhöhung gemeinsam fünf vom                   a) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-\nHundert des Grundkapitals hielten und am Tag                      lung von Einlagen“ angefügt.\nder Antragstellung noch halten, einen oder meh-\nrere Prüfer zu bestellen. Der Antrag kann bis zum             b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 124\nTag der Eintragung der Durchführung der Erhö-                     Abs. 1)“ gestrichen.\nhung des Grundkapitals (§ 189) gestellt werden.               c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nDas Gericht hat vor der Entscheidung über den\n„(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend; an\nAntrag den Vorstand zu hören. Gegen die Ent-\ndie Stelle des Zeitpunkts der Anmeldung nach\nscheidung ist die Beschwerde gegeben.\n§ 27 Abs. 3 Satz 3 und der Eintragung nach\n(4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4               § 27 Abs. 3 Satz 4 tritt jeweils der Zeitpunkt\nund 5, die §§ 34, 35 entsprechend.“                               der Ausgabe der Bezugsaktien.“","2486           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                    33. § 206 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        „Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die\n„§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten             §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a,\nsinngemäß.“                                          38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die Gründung der\nGesellschaft.“\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\n34. In § 209 Abs. 6 werden die Wörter „die Ausle-\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-               gung“ durch die Wörter „das Zugänglichmachen“\nfügt:                                                     ersetzt.\n„(5) § 183a gilt entsprechend.“                   34a. In § 217 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „oder\n31. § 195 wird wie folgt geändert:                               eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche\nGenehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n34b. In § 228 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder\n„§ 184 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\neine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhö-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         hung beantragte staatliche Genehmigung noch\naa) In Nummer 1 werden vor dem Semikolon                  nicht erteilt ist“ gestrichen.\ndie Wörter „oder die in § 37a Abs. 3 be-        34c. In § 234 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder\nzeichneten Anlagen“ eingefügt.                       eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staat-\nbb) In Nummer 2 wird das Semikolon durch ei-              liche Genehmigung noch nicht erteilt ist“ gestri-\nnen Punkt ersetzt.                                   chen.\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.                        34d. In § 235 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder\neine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhö-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         hung beantragte staatliche Genehmigung noch\n„(3) Das Gericht kann die Eintragung ab-               nicht erteilt ist“ gestrichen.\nlehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht          35. § 241 wird wie folgt geändert:\nunwesentlich hinter dem geringsten Ausgabe-\nbetrag der dafür zu gewährenden Aktien zu-                a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2\nrückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sachein-               und 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 121 Abs. 2\nlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38                  und 3 Satz 1 oder Abs. 4“ ersetzt.\nAbs. 3 entsprechend.“                                     b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2\n32. § 205 wird wie folgt geändert:                                   und 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2\nSatz 1 und Abs. 4“ ersetzt.\na) Der Überschrift werden die Wörter „ ; Rückzah-\n36. § 242 wird wie folgt geändert:\nlung von Einlagen“ angefügt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2\nb) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden\nund 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2\nAbsatz 3 ersetzt:\nSatz 1 und Abs. 4“ ersetzt.\n„(3) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.“\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 121\nc) Absatz 5 wird Absatz 4.                                       Abs. 4“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.\nd) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden ange-           37. § 243 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) Nach dem Doppelpunkt wird folgende Num-\n„(5) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sachein-                 mer 1 eingefügt:\nlagen hat eine Prüfung durch einen oder meh-                  „1. auf die durch eine technische Störung ver-\nrere Prüfer stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5, die                 ursachte Verletzung von Rechten, die nach\n§§ 34, 35 gelten sinngemäß. § 183a ist ent-                       § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 134\nsprechend anzuwenden. Anstelle des Datums                         Abs. 3 auf elektronischem Wege wahr-\ndes Beschlusses über die Kapitalerhöhung hat                      genommen worden sind, es sei denn, der\nder Vorstand seine Entscheidung über die Aus-                     Gesellschaft ist grobe Fahrlässigkeit oder\ngabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen sowie                        Vorsatz vorzuwerfen; in der Satzung kann\ndie Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den                        ein strengerer Verschuldensmaßstab be-\nGesellschaftsblättern bekannt zu machen.                          stimmt werden,“.\n(6) Soweit eine Prüfung der Sacheinlage                b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und in\nnicht stattfindet, gilt für die Anmeldung der                 ihr werden nach dem Wort „Verletzung“ die\nDurchführung der Kapitalerhöhung zur Eintra-                  Wörter „des § 121 Abs. 4a, des § 124a oder“\ngung in das Handelsregister (§ 203 Abs. 1                     eingefügt.\nSatz 1, § 188) auch § 184 Abs. 1 Satz 3 und\nAbs. 2 entsprechend.                                      c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n(7) Das Gericht kann die Eintragung ab-           38. Nach § 246 Abs. 3 Satz 4 wird folgender Satz ein-\nlehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht               gefügt:\nunwesentlich hinter dem geringsten Ausgabe-               „Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf\nbetrag der dafür zu gewährenden Aktien zu-                der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte\nrückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sachein-           Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich\nlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38              von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften\nAbs. 3 entsprechend.“                                     erteilen lassen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009              2487\n39. § 246a wird wie folgt geändert:                          42. Dem § 293f wird folgender Absatz 3 angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            „(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1\nund 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichne-\naa) Das Wort „Prozessgericht“ wird durch das\nten Unterlagen für denselben Zeitraum über die\nWort „Gericht“ ersetzt.\nInternetseite der Gesellschaft zugänglich sind.“\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\n43. In § 293g Abs. 1 wird das Wort „auszulegen“\n„Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83         durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.\nAbs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung\n44. In § 305 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „zwei\nsowie die im ersten Rechtszug für das Ver-\nvom Hundert“ durch die Wörter „5 Prozentpunk-\nfahren vor den Landgerichten geltenden\nten“ ersetzt.\nVorschriften der Zivilprozessordnung ent-\nsprechend anzuwenden, soweit nichts Ab-         45. § 319 wird wie folgt geändert:\nweichendes bestimmt ist. Über den Antrag             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nentscheidet ein Senat des Oberlandes-\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ngerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft\nihren Sitz hat.“                                             „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1\nund 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeich-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nneten Unterlagen für denselben Zeitraum\n„(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht,                       über die Internetseite der zukünftigen\nwenn                                                              Hauptgesellschaft zugänglich sind.“\n1. die Klage unzulässig oder offensichtlich un-              bb) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort\nbegründet ist,                                                 „auszulegen“ durch die Wörter „zugänglich\n2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach                       zu machen“ ersetzt.\nZustellung des Antrags durch Urkunden                  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\nnachgewiesen hat, dass er seit Bekanntma-                 aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diese\nchung der Einberufung einen anteiligen Be-                     Klage zuständige Landgericht“ durch das\ntrag von mindestens 1 000 Euro hält oder                       Wort „Gericht“ ersetzt und wird das Wort\n3. das alsbaldige Wirksamwerden des Haupt-                        „rechtskräftigen“ gestrichen.\nversammlungsbeschlusses vorrangig er-                     bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-\nscheint, weil die vom Antragsteller dargeleg-                  setzt:\nten wesentlichen Nachteile für die Gesell-\nschaft und ihre Aktionäre nach freier Über-                    „Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83\nzeugung des Gerichts die Nachteile für den                     Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung\nAntragsgegner überwiegen, es sei denn, es                      sowie die im ersten Rechtszug für das Ver-\nliegt eine besondere Schwere des Rechts-                       fahren vor den Landgerichten geltenden\nverstoßes vor.“                                                Vorschriften der Zivilprozessordnung ent-\nsprechend anzuwenden, soweit nichts Ab-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 weichendes bestimmt ist. Ein Beschluss\naa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                     nach Satz 1 ergeht, wenn\n„Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist                  1. die Klage unzulässig oder offensichtlich\nausgeschlossen; einer Güteverhandlung                           unbegründet ist,\nbedarf es nicht.“                                            2. der Kläger nicht binnen einer Woche\nbb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch                        nach Zustellung des Antrags durch\nfolgenden Satz ersetzt:                                         Urkunden nachgewiesen hat, dass er\nseit Bekanntmachung der Einberufung\n„Der Beschluss ist unanfechtbar.“                               einen anteiligen Betrag von mindestens\ncc) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter                           1 000 Euro hält oder\n„Der rechtskräftige Beschluss“ durch das                     3. das alsbaldige Wirksamwerden des\nWort „Er“ ersetzt.                                              Hauptversammlungsbeschlusses         vor-\n40. In § 249 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1                         rangig erscheint, weil die vom An-\nbis 4“ durch die Wörter „Satz 1 bis 5“ ersetzt.                         tragsteller dargelegten wesentlichen\nNachteile für die Gesellschaft und ihre\n41. § 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nAktionäre nach freier Überzeugung des\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2                          Gerichts die Nachteile für den Antrags-\nund 3 oder 4“ durch die Wörter „§ 121 Abs. 2                         gegner überwiegen, es sei denn, es liegt\nund 3 Satz 1 oder Abs. 4“ ersetzt.                                   eine besondere Schwere des Rechtsver-\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2                         stoßes vor.“\nund 4“ durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2                  cc) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe\nSatz 1 und Abs. 4“ ersetzt.                                       „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\n41a. In § 267 Satz 2 wird das Wort „dreimal“ gestri-                 dd) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch\nchen.                                                                folgende Sätze ersetzt:\n41b. In § 272 Abs. 1 werden die Wörter „zum dritten-                      „Über den Antrag entscheidet ein Senat\nmal“ gestrichen.                                                     des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk","2488           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\ndie Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Über-     durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I\ntragung auf den Einzelrichter ist ausge-        S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nschlossen; einer Güteverhandlung bedarf\nes nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.“\n„§ 20\nee) Folgender Satz wird angefügt:\n„Nach der Eintragung lassen Mängel des                      Übergangsvorschrift zum Gesetz\nBeschlusses seine Durchführung unbe-                   zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie\nrührt; die Beseitigung dieser Wirkung der\nEintragung kann auch nicht als Schaden-\n(1) Die §§ 121, 122, 123, 124, 124a, 125, 126, 127,\nersatz verlangt werden.“\n130, 134, 175, 176, 241 bis 243 des Aktiengesetzes in\n46. In § 320 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „bis 4“          der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktio-\ndurch die Angabe „bis 5“ ersetzt.                       närsrechterichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479)\n47. In § 320b Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „zwei         sind erstmals auf Hauptversammlungen anzuwenden,\nvom Hundert“ durch die Angabe „5 Prozentpunk-           zu denen nach dem 31. Oktober 2009 einberufen wird.\nten“ ersetzt.\n48. In § 327b Abs. 2 werden die Wörter „zwei vom               (2) Die §§ 128, 129 und 135 des Aktiengesetzes in\nHundert“ durch die Wörter „5 Prozentpunkten“ er-        der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktio-\nsetzt.                                                  närsrechterichtlinie sind ab dem 1. November 2009 an-\nzuwenden.\n49. Dem § 327c wird folgender Absatz 5 angefügt:\n„(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3            (3) Enthält die Satzung einer Aktiengesellschaft eine\nund 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichne-        Frist, die abweichend von § 123 Abs. 2 Satz 2 und 3\nten Unterlagen für denselben Zeitraum über die          oder Abs. 3 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes in der\nInternetseite der Gesellschaft zugänglich sind.“        Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-\n50. In § 327d Satz 1 wird das Wort „auszulegen“             rechterichtlinie nicht in Tagen ausgedrückt ist, so bleibt\ndurch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.        diese bis zur ersten ordentlichen Hauptversammlung\n51. § 399 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                   nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der\nAktionärsrechterichtlinie am 1. September 2009 wirk-\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Sach-              sam. § 123 Abs. 4 des Aktiengesetzes in der vor In-\nübernahmen“ die Wörter „oder in der nach             krafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-\n§ 37a Abs. 2 abzugebenden Versicherung“ ein-         rechterichtlinie geltenden Fassung bleibt für diese Frist\ngefügt.                                              anwendbar.\nb) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Ausgabe\nder Bezugsaktien“ das Wort „oder“ durch ein             (4) § 246a Abs. 2 Nr. 2 und § 319 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort               des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur\n„Sacheinlagen,“ die Wörter „in der Bekanntma-        Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie sind nicht auf\nchung nach § 183a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung        Freigabeverfahren und Beschwerdeverfahren anzuwen-\nmit § 37a Abs. 2 oder in der nach § 184 Abs. 1       den, die vor dem 1. September 2009 anhängig waren.\nSatz 3 abzugebenden Versicherung,“ einge-\nfügt.                                                   (5) In Fällen des § 305 Abs. 3 Satz 3, des § 320b\n52. Nach § 405 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a ein-         Abs. 1 Satz 6 und des § 327b Abs. 2 des Aktiengeset-\ngefügt:                                                 zes bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei\n„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich        dem bis dahin geltenden Zinssatz.\noder leichtfertig\n(6) § 319 Abs. 6 Satz 11 des Aktiengesetzes in der\n1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbin-\nFassung des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärs-\ndung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung\nrechterichtlinie ist nicht anzuwenden, wenn die Klage\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ngegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbe-\nrechtzeitig zuleitet oder\nschlusses vor dem 1. September 2009 rechtshängig\n2. entgegen § 124a Angaben nicht, nicht richtig         war.\noder nicht vollständig zugänglich macht.“\n53. § 406 wird aufgehoben.                                     (7) § 27 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes in der ab\n54. In § 407 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52          dem 1. September 2009 geltenden Fassung gilt auch\nAbs. 2 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 52 Abs. 2      für Einlagenleistungen, die vor diesem Zeitpunkt be-\nSatz 2 bis 4“ und die Wörter „179a Abs. 2 Satz 1        wirkt worden sind, soweit sie nach der vor dem 1. Sep-\nund 2“ durch die Wörter „179a Abs. 2 Satz 1 bis 3“      tember 2009 geltenden Rechtslage wegen der Verein-\nersetzt.                                                barung einer Einlagenrückgewähr oder wegen einer\nverdeckten Sacheinlage keine Erfüllung der Einlagen-\nArtikel 2                           verpflichtung bewirkt haben. Dies gilt nicht, soweit über\ndie aus der Unwirksamkeit folgenden Ansprüche zwi-\nÄnderung des                           schen der Gesellschaft und dem Gesellschafter bereits\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz                  vor dem 1. September 2009 ein rechtskräftiges Urteil\n§ 20 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz             ergangen oder eine wirksame Vereinbarung zwischen\nvom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt        der Gesellschaft und dem Gesellschafter getroffen wor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009              2489\nden ist; in diesem Fall beurteilt sich die Rechtslage               b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nnach den bis zum 1. September 2009 geltenden Vor-                      „Auf das Verfahren sind § 247 des Aktiengeset-\nschriften.“                                                            zes, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilpro-\nzessordnung sowie die im ersten Rechtszug für\nArtikel 3                                    das Verfahren vor den Landgerichten geltenden\nVorschriften der Zivilprozessordnung entspre-\nÄnderung des Wertpapier-                               chend anzuwenden, soweit nichts Abweichen-\nerwerbs- und Übernahmegesetzes                              des bestimmt ist.“\nDas Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom                   c) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert\n„Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2009 (BGBl. I\nS. 770), wird wie folgt geändert:                                      1. die Klage unzulässig oder offensichtlich un-\nbegründet ist oder\n1. § 16 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\n2. der Kläger nicht binnen einer Woche nach\na) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:                       Zustellung des Antrags durch Urkunden\nnachgewiesen hat, dass er seit Bekanntma-\n„Die Hauptversammlung nach Absatz 3 ist min-                        chung der Einberufung einen anteiligen Be-\ndestens 14 Tage vor der Versammlung einzuberu-                      trag von mindestens 1 000 Euro hält oder\nfen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurech-\nnen. § 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes gilt ent-                  3. das alsbaldige Wirksamwerden der Ver-\nsprechend.“                                                         schmelzung vorrangig erscheint, weil die\nvom Antragsteller dargelegten wesentlichen\nb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         Nachteile für die an der Verschmelzung be-\nteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinha-\n„Wird die Frist des § 123 Abs. 1 des Aktiengeset-\nber nach freier Überzeugung des Gerichts\nzes unterschritten, so müssen zwischen Anmel-\ndie Nachteile für den Antragsgegner über-\ndung und Versammlung mindestens vier Tage\nwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere\nliegen und sind Mitteilungen nach § 125 Abs. 1\nSchwere des Rechtsverstoßes vor.“\nSatz 1 des Aktiengesetzes unverzüglich zu ma-\nchen; § 121 Abs. 7, § 123 Abs. 2 Satz 4 und                  d) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe\n§ 125 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten                   „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nentsprechend.“                                               e) Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch die\nc) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.                            folgenden Sätze ersetzt:\n„Über den Antrag entscheidet ein Senat des\n2. Dem § 68 wird folgender Absatz 5 angefügt:                          Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Ge-\n„(5) § 16 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur                sellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf\nUmsetzung der Aktionärsrechterichtlinie vom 30. Juli                den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Gü-\n2009 (BGBl. I S. 2479) ist nicht auf Hauptversamm-                  teverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss\nlungen anzuwenden, zu denen vor dem 1. Septem-                      ist unanfechtbar.“\nber 2009 einberufen wurde.“                                  2a. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „sowie, wenn die\nVerschmelzung der staatlichen Genehmigung be-\nArtikel 4                                 darf, die Genehmigungsurkunde“ gestrichen.\n3. Dem § 62 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung\ndes Umwandlungsgesetzes                             „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 6\nentfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unter-\nDas Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994                       lagen für denselben Zeitraum über die Internet-\n(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch            seite der Gesellschaft zugänglich sind.“\nArtikel 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2009\n(BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:                     4. Dem § 63 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1\n1. § 15 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      und 3 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichne-\n„Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an             ten Unterlagen für denselben Zeitraum über die\ndem die Eintragung der Verschmelzung in das                   Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.“\nRegister des Sitzes des übernehmenden Rechts-             5. In § 64 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „auszulegen“\nträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden               durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.\nist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem\n6. In § 69 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 184\njeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerli-\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 184 Abs. 1 Satz 2“\nchen Gesetzbuchs zu verzinsen.“\nersetzt.\n2. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                        7. In § 87 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „mit de-\na) In Satz 1 werden die Wörter „für diese Klage               nen er“ durch die Wörter „mit denen es“ ersetzt.\nzuständige Prozessgericht“ durch das Wort             7a. In § 199 werden die Wörter „sowie, wenn der\n„Gericht“ ersetzt und wird das Wort „rechts-              Formwechsel der staatlichen Genehmigung be-\nkräftigen“ gestrichen.                                    darf, die Genehmigungsurkunde“ gestrichen.","2490             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\n8. Dem § 230 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                                     Artikel 6\n„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2                                    Änderung\nentfallen, wenn der Umwandlungsbericht für den-                       des SE-Ausführungsgesetzes\nselben Zeitraum über die Internetseite der Gesell-         Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004\nschaft zugänglich ist.“                                 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel 7 des\n9. Dem § 232 Abs. 1 und dem § 239 Abs. 1 wird                Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie\njeweils folgender Satz angefügt:                        folgt geändert:\n1.   Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe an-\n„In der Hauptversammlung kann der Umwand-\ngefügt:\nlungsbericht auch auf andere Weise zugänglich\ngemacht werden.“                                             „§ 55 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Um-\nsetzung der Aktionärsrechterichtlinie“.\n10. In § 251 Abs. 2 werden die Angabe „§ 239 Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 239 Abs. 1 Satz 1“ und die          2.   § 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§ 239 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 239                „Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2“ ersetzt.                           dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach\n11. § 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                          den dort geltenden Vorschriften eingetragen und\nbekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Pro-\na) In Nummer 2 wird das Wort „er“ durch das Wort             zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\n„es“ ersetzt.                                            nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver-\nb) In Nummer 3 wird das Wort „ihn“ durch die                 zinsen.“\nWörter „das Mitglied“ ersetzt.                      3.   § 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n12. In § 260 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „230                    „Die Barabfindung ist nach Ablauf des Tages, an\nAbs. 2“ durch die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“           dem die Verschmelzung im Sitzstaat der SE nach\nersetzt.                                                     den dort geltenden Vorschriften eingetragen und\nbekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Pro-\n13. Die §§ 274 und 283 werden jeweils wie folgt ge-\nzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz\nändert:\nnach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu ver-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2“           zinsen.“\ndurch die Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“          3a. In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 92\nersetzt.                                                 Abs. 2 gilt des Aktiengesetzes“ durch die Wörter\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239“ durch die             „§ 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes gilt“ ersetzt.\nWörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ er-         4.   In § 48 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 175\nsetzt.                                                   Abs. 2“ durch die Angabe „§ 176 Abs. 1 Satz 1“\n14. § 292 wird wie folgt geändert:                                 und das Wort „vorzulegen“ durch die Wörter „zu-\ngänglich zu machen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „230 Abs. 2“ durch\ndie Wörter „230 Abs. 2 Satz 1 und 2“ ersetzt.       5.   In § 53 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der §§ 405\nund 406“ durch die Angabe „des § 405“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 239“ durch die\n6.   Folgender § 55 wird angefügt:\nWörter „§ 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ er-\nsetzt.                                                                           „§ 55\n15. Nach § 320 wird § 321 eingefügt:                                         Übergangsvorschrift zum Gesetz\nzur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie\n„§ 321\nIn den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und des § 7\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz                    Abs. 2 Satz 2 bleibt es für die Zeit vor dem 1. Sep-\nzur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie              tember 2009 bei dem bis dahin geltenden Zins-\n(1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für          satz.“\ndie Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis\ndahin geltenden Zinssatz.                                                        Artikel 7\nÄnderung\n(2) § 16 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 in der Fassung des\ndes SCE-Ausführungsgesetzes\nGesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechte-\nrichtlinie vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) ist         Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006\nnicht auf Freigabeverfahren und Beschwerdever-          (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel 11\nfahren anzuwenden, die vor dem 1. September             des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird\n2009 anhängig waren.“                                   wie folgt geändert:\n1. Der Inhaltsübersicht wird die folgende Angabe ange-\nArtikel 5                               fügt:\nÄnderung der                              „§ 38 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umset-\nAktionärsforumsverordnung                                  zung der Aktionärsrechterichtlinie“.\nIn § 3 Abs. 2 Satz 1 der Aktionärsforumsverordnung         2. § 7 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3193) wird die                 „Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an\nAngabe „§ 135 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe              dem die Verschmelzung im Sitzstaat der Euro-\n„§ 135 Abs. 8“ ersetzt.                                          päischen Genossenschaft nach den dort geltenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2491\nVorschriften eingetragen und bekannt gemacht wor-        tenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I\nden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem je-      S. 3332) wird die Angabe „118 Abs. 2“ durch die An-\nweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen       gabe „118 Abs. 3“ ersetzt.\nGesetzbuchs zu verzinsen.“\n3. (entfallen)                                                                       Artikel 12\n4. Folgender § 38 wird angefügt:                                                     Änderung\ndes Gerichtskostengesetzes\n„§ 38\nDas Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz                S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 des Ge-\nzur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie         setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), wird wie\nfolgt geändert:\nIm Fall des § 7 Abs. 3 Satz 1 bleibt es für die Zeit\nvor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin gel-         1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 53 wie\ntenden Zinssatz.“                                           folgt gefasst:\n„§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren\nArtikel 8                                    nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengeset-\nzes“.\nÄnderung der\nPrüfungsberichtsverordnung                    2. § 53 wird wie folgt geändert:\n§ 74 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsberichtsverordnung            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nvom 17. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3690), die durch\nArtikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2008                                                „§ 53\n(BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                              Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren\nnach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes“.\n1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 128 Abs. 1 und 2“\ndurch die Angabe „§ 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 2“            b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                       aa) In Satz 1 Nr. 3 wird das Komma durch das\n2. In Nummer 3 wird die Angabe „§ 128 Abs. 2“ durch                    Wort „und“ ersetzt.\ndie Angabe „§ 135 Abs. 2“ ersetzt.                             bb) Satz 1 Nr. 4, 5 und Satz 2 werden durch fol-\ngende Nummer 4 ersetzt:\n3. In Nummer 6 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 3“\ndurch die Angabe „§ 135 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.                    „4. nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengeset-\nzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grund-\nArtikel 9                                        kapitals oder Stammkapitals des übertra-\ngenden oder formwechselnden Rechts-\nÄnderung                                          trägers oder, falls der übertragende oder\ndes Mitbestimmungsgesetzes                                   formwechselnde Rechtsträger ein Grund-\nkapital oder Stammkapital nicht hat, ein\nIn § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Mitbestimmungsge-\nZehntel des Vermögens dieses Rechtsträ-\nsetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), das zuletzt\ngers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur\ndurch Artikel 18 des Gesetzes vom 14. August 2006\ninsoweit übersteigen, als die Bedeutung\n(BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, wird die Angabe\nder Sache für die Parteien höher zu be-\n„118 Abs. 2“ durch die Angabe „118 Abs. 3“ ersetzt.\nwerten ist.“\nArtikel 10                          3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-\ndert:\nÄnderung\ndes Drittelbeteiligungsgesetzes                    a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1\nHauptabschnitt 6 Abschnitt 3 durch die folgenden\nIn § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Drittelbeteiligungsge-           Angaben ersetzt:\nsetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), das durch\nArtikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I               „Abschnitt 3 Besondere Verfahren nach dem Ge-\nS. 1911) geändert worden ist, wird die Angabe „118                               setz gegen Wettbewerbsbeschrän-\nAbs. 2“ durch die Angabe „118 Abs. 3“ ersetzt.                                   kungen, dem Wertpapiererwerbs-\nund Übernahmegesetz und dem\nWertpapierhandelsgesetz\nArtikel 11\nAbschnitt 4   Besondere Verfahren nach dem Ak-\nÄnderung des Gesetzes über                                         tiengesetz und dem Umwandlungs-\ndie Mitbestimmung der Arbeitnehmer                                     gesetz\nbei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung\nUnterabschnitt 1     Erster Rechtszug\nIn § 24 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Mitbe-\nstimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschrei-               Unterabschnitt 2     Beschwerde“.","2492           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nb) Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 3 wird durch die folgenden Abschnitte 3 und 4 ersetzt:\nGebühr oder Satz\nNr.                                                       Gebührentatbestand                                                                                  der Gebühr nach\n§ 34 GKG\n„Abschnitt 3\nBesondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,\ndem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz\n1630 Verfahren über einen Antrag nach § 115 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 118 Abs. 1 Satz 3\noder nach § 121 GWB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3,0\n1631 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:\nDie Gebühr 1630 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1,0\n1632 Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2\nWpHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       0,5\nMehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.\nAbschnitt 4\nBesondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz\nUnterabschnitt 1\nErster Rechtszug\n1640 Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, den §§ 246a, 319 Abs. 6 AktG, auch i. V. m.\n§ 327e Abs. 2 AktG oder § 16 Abs. 3 UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1,0\n1641 Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:\nDie Gebühr 1640 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    0,5\n(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des\nTages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder\nder Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\nUnterabschnitt 2\nBeschwerde\n1642 Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren . . .                                                                                   1,0\n1643 Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:\nDie Gebühr 1642 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 0,5“.\n(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des\nTages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.\n(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die\nEntscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder\nder Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.\nArtikel 13                                                           Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) geändert\nÄnderung                                                             worden ist, wird wie folgt geändert:\ndes Investmentgesetzes                                                        1. In § 274a Nr. 5 wird das Wort „Steuerabgrenzung“\nDas Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003                                                        durch die Wörter „Abgrenzung latenter Steuern“ er-\n(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 8                                                  setzt.\nAbs. 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I                                               2. § 285 wird wie folgt geändert:\nS. 2355), wird wie folgt geändert:                                                                   a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1\n1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „118 Abs. 2“                                                      Satz 3“ durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5“\ndurch die Angabe „118 Abs. 3“ ersetzt.                                                                 ersetzt.\n2. In § 32 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils                                              b) In Nummer 23 Buchstabe a wird das Wort „vor-\ndie Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe                                                      gesehene“ durch das Wort „erwartete“ ersetzt.\n„§ 135 Abs. 3 Satz 4“ ersetzt.                                                             3. In § 314 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a wird das Wort\n„vorgesehene“ durch das Wort „erwartete“ ersetzt.\nArtikel 14\nÄnderung                                                                                                          Artikel 14a\ndes Handelsgesetzbuchs                                                                                    Änderung des Einführungs-\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt                                                              gesetzes zum Handelsgesetzbuch\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten                                                In Artikel 66 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des                                          Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009              2493\nGliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinig-          schränkter Haftung in private Hand in der im Bundes-\nten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes         gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 641-1-1, veröf-\nvom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden            fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-\nist, wird die Angabe „ , § 318 Abs. 3“ gestrichen.            kel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2369) geändert wurde, wird wie folgt geändert:\nArtikel 14b\n1. In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlichen“ ge-\nÄnderung des\nstrichen. Nach den Wörtern „Vollmacht des Aktio-\nGesetzes betreffend die\nnärs“ werden die Wörter „in Textform“ eingefügt.\nGesellschaften mit beschränkter Haftung\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-           2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig-              a) In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund einer Voll-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-                 macht“, die Wörter „gleichzeitig mit der“ und die\nsetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie                   Wörter „schriftlich Weisungen zu den einzelnen\nfolgt geändert:                                                       Gegenständen der Tagesordnung“ gestrichen.\n1. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     b) In Satz 2 werden die Wörter „Die Vollmacht und“\n„Enthält der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen                    und die Wörter „frühestens mit den Mitteilungen\nüber die Zeitdauer der Gesellschaft oder über das                 nach § 128 des Aktiengesetzes“ gestrichen.\ngenehmigte Kapital, so sind auch diese Bestimmun-\n3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngen einzutragen.“\n2. In § 57n Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „oder eine            a) In Satz 1 wird das Wort „Vollmachtsurkunde“\nzur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmi-                durch das Wort „Vollmacht“ ersetzt.\ngung noch nicht erteilt worden ist“ gestrichen.\nb) In den Sätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort\n3. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                               „Vollmachtsurkunden“ durch das Wort „Vollmach-\na) In Nummer 1 werden die Wörter „zu drei verschie-               ten“ ersetzt.\ndenen Malen“ gestrichen und die Wörter „diesen\nBekanntmachungen“ durch die Wörter „dieser                c) In Satz 6 werden die Wörter „in die Urkunden“\nBekanntmachung“ ersetzt.                                      gestrichen.\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „zum dritten Mal“        4. Absatz 5 wird aufgehoben.\ngestrichen.\nc) In Nummer 4 werden die Wörter „sind die Be-                                      Artikel 15\nkanntmachungen“ durch die Wörter „ist die Be-\nkanntmachung“ ersetzt.                                                       Änderung der\n4. In § 58a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „oder eine                       Verordnung über den Ersatz\nzur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung be-                    von Aufwendungen der Kreditinstitute\nantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt           In § 1 Nr. 3 der Verordnung über den Ersatz von Auf-\nist“ gestrichen.                                          wendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003\n5. In § 58e Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder eine        (BGBl. I S. 885) wird die Angabe „§ 128 Abs. 2“ durch\nzur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Ge-         die Angabe „§ 135 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1“ ersetzt.\nnehmigung noch nicht erteilt ist“ gestrichen.\n6. In § 58f Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder eine                                 Artikel 15a\nzur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung be-\nantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt                                  Änderung\nworden ist“ gestrichen.                                                 der Handelsregisterverordnung\n7. In § 65 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zu drei              In § 43 Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh der\nverschiedenen Malen“ gestrichen.                          Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937\n8. In § 67 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 66         (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 40 Abs. 2 des\nAbs. 4“ die Wörter „in Verbindung mit § 6 Abs. 2          Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-\nSatz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ eingefügt.               ändert wurde, werden hinter dem Wort „Hauptver-\n9. In § 73 Abs. 1 werden die Wörter „zum dritten Male“        sammlung“ die Wörter „oder Gesellschafterversamm-\ngestrichen.                                               lung“ eingefügt.\nArtikel 14c                                                      Artikel 16\nÄnderung des Gesetzes über\nInkrafttreten\ndie Überführung der Anteilsrechte\nan der Volkswagenwerk Gesellschaft                     Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\nmit beschränkter Haftung in private Hand               dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abweichend\n§ 3 des Gesetzes über die Überführung der Anteils-         hiervon treten die Artikel 5 und 8 am 1. November 2009\nrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit be-             und Artikel 12 am 2. September 2009 in Kraft.","2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}