{"id":"bgbl1-2009-50-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":50,"date":"2009-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-50-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_50.pdf#page=30","order":3,"title":"Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze","law_date":"2009-07-30T00:00:00Z","page":2474,"pdf_page":30,"num_pages":4,"content":["2474            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nGesetz\nüber die Internetversteigerung in der\nZwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze\nVom 30. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                        von einer Versteigerung einen Identitätsnach-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 weis natürlicher Personen vorsieht, ist spätes-\ntens ab dem 1. Januar 2013 auch die Nutzung\nArtikel 1                                     des elektronischen Identitätsnachweises (§ 18\nÄnderung                                       des Personalausweisgesetzes) zu diesem\nder Zivilprozessordnung                                Zweck zu ermöglichen,\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                   4. Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung,\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;                 5. die Versteigerungsbedingungen und die sons-\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 8            tigen rechtlichen Folgen der Versteigerung ein-\nAbsatz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I                       schließlich der Belehrung der Teilnehmer über\nS. 2355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 den Gewährleistungsausschluss nach § 806,\n1. § 814 wird wie folgt geändert:                                   6. die Anonymisierung der Angaben zur Person\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                            des Schuldners vor ihrer Veröffentlichung und\ndie Möglichkeit der Anonymisierung der Daten\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nder Bieter,\n„(2) Eine öffentliche Versteigerung kann nach\n7. das sonstige zu beachtende besondere Ver-\nWahl des Gerichtsvollziehers\nfahren.\n1. als Versteigerung vor Ort oder\nSie können die Ermächtigung durch Rechts-\n2. als allgemein zugängliche Versteigerung im In-             verordnung auf die Landesjustizverwaltungen\nternet über eine Versteigerungsplattform                  übertragen.“\nerfolgen.                                              2. § 816 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4\n(3) Die Landesregierungen bestimmen für die            und 5 ersetzt:\nVersteigerung im Internet nach Absatz 2 Num-                 „(4) Bei der Versteigerung gilt die Vorschrift des\nmer 2 durch Rechtsverordnung                              § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-\n1. den Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung            buchs entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort\nzugelassen ist,                                       ist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs entsprechend anzuwenden.\n2. die Versteigerungsplattform,\n3. die Zulassung zur und den Ausschluss von der              (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht bei einer Ver-\nTeilnahme an der Versteigerung; soweit die            steigerung im Internet.“\nZulassung zur Teilnahme oder der Ausschluss        3. § 817 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009                        2475\n„(1) Bei der Versteigerung vor Ort soll dem Zu-               Sache auch ausgehändigt werden, wenn die Zah-\nschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf              lung auf dem Konto der Finanzbehörde gutge-\nvorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet ist             schrieben ist. Wird die zugeschlagene Sache\nder Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der                 übersandt, so gilt die Aushändigung mit der\nVersteigerung das höchste, wenigstens das nach                   Übergabe an die zur Ausführung der Versendung\n§ 817a Absatz 1 Satz 1 zu erreichende Mindestge-                 bestimmte Person als bewirkt.“\nbot abgegeben hat; sie ist von dem Zuschlag zu be-\n4. Dem § 301 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nnachrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ngilt entsprechend.                                            „Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Ver-\nsteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses\n(2) Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert\nauf dem Konto der Finanzbehörde.“\nwerden, wenn das Kaufgeld gezahlt worden ist oder\nbei Ablieferung gezahlt wird.“                            5. In § 341 Absatz 4 werden im Klammerzusatz die\nWörter „zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Satz 4“\nArtikel 2                               ersetzt.\nÄnderung\nder Abgabenordnung                                                     Artikel 3\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                                       Änderung\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I                   des Gerichtsvollzieherkostengesetzes\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom            Im Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird    2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-\nwie folgt geändert:                                          satz 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)\n1. § 296 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                    geändert worden ist, wird die Anlage (Kostenverzeich-\nnis) wie folgt geändert:\n„(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche\nAnordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu         1. In Satz 2 der Vorbemerkung zum 3. Abschnitt wer-\nversteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist               den nach dem Wort „Termin“ ein Komma und die\nWörter „bei einer Versteigerung im Internet in einem\n1. die Versteigerung vor Ort oder                             Ausgebot,“ eingefügt.\n2. die allgemein zugängliche Versteigerung im Inter-\n2. Der Anmerkung zu Nummer 300 wird folgender Satz\nnet über die Plattform www.zoll-auktion.de.\nangefügt:\nDie Versteigerung erfolgt in der Regel durch den\n„Dies gilt nicht bei einer Versteigerung im Internet.“\nVollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.“\n3. Nummer 302 wird wie folgt gefasst:\n2. § 298 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                   Nr.             Gebührentatbestand               Gebühren-\nbetrag\n„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Verstei-\ngerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.“               „302 Anberaumung eines neuen Ver-\nsteigerungs- oder Verpach-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                    tungstermins oder das noch-\n„(3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen                    malige Ausgebot bei einer Ver-\nGesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Verstei-                    steigerung im Internet . . . . . . . . . 7,50 EUR“.\ngerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)                       (1) Die Gebühr wird für die An-\nist auch § 1239 Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-                      beraumung eines neuen Versteige-\nsetzbuchs entsprechend anzuwenden.“                                rungs- oder Verpachtungstermins\nnur erhoben, wenn der vorherige\n3. § 299 wird wie folgt geändert:                                         Termin auf Antrag des Gläubigers\noder des Antragstellers oder nach\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nden Vorschriften der §§ 765a, 775,\n„(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Ab-                   813a, 813b ZPO nicht stattgefun-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an                       den hat oder wenn der Termin in-\nden Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vo-                      folge des Ausbleibens von Bietern\nrausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet                     oder wegen ungenügender Gebote\n(§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zu-                       erfolglos geblieben ist.\nschlag der Person erteilt, die am Ende der Ver-                       (2) Die Gebühr wird für das\nsteigerung das höchste Gebot abgegeben hat,                        nochmalige Ausgebot bei einer Ver-\nes sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig ab-                  steigerung im Internet nur erhoben,\ngebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benach-                     wenn das vorherige Ausgebot auf\nAntrag des Gläubigers oder des\nrichtigen. § 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAntragstellers oder nach den Vor-\ngilt entsprechend.“\nschriften der §§ 765a, 775, 813a,\nb) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-                       813b ZPO abgebrochen worden\nfügt:                                                              ist oder wenn das Ausgebot infolge\ndes Ausbleibens von Geboten oder\n„Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache                       wegen ungenügender Gebote er-\ndarf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer                   folglos geblieben ist.\nVersteigerung im Internet darf die zugeschlagene","2476            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\n4. Nummer 702 wird wie folgt gefasst:                                    nen Versteigerungsplattformen bestimmen, die\nsie länderübergreifend nutzen. Sie können eine\nNr.           Auslagentatbestand                    Höhe\nÜbertragung von Abwicklungsaufgaben auf die\n„702 Auslagen für öffentliche Be-                                    zuständige Stelle eines anderen Landes verein-\nkanntmachungen und Einstel-                                  baren.“\nlung eines Ausgebots auf einer                                                 Artikel 5\nVersteigerungsplattform             zur\nVersteigerung im Internet                                                     Änderung\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes\n1. bei Veröffentlichung in ei-\nnem elektronischen Infor-                             Dem § 23a Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-\nmations- und Kommunikati-                          zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai\nonssystem oder Einstellung                         1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 9 Ab-\nin einer Versteigerungsplatt-                      satz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)\nform, wenn ein Entgelt nicht                       geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nzu zahlen ist oder das Ent-                        „Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 ist eine aus-\ngelt nicht für den Einzelfall                      schließliche.“\noder ein einzelnes Verfahren\nberechnet wird:                                                             Artikel 6\nje Veröffentlichung oder Ein-                                              Änderung\nstellung pauschal . . . . . . . . . . . 1,00 EUR                  des Rechtspflegergesetzes\n2. in sonstigen Fällen . . . . . . . . .    in voller    Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\nHöhe“.   (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-\nzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert wor-\nArtikel 4                               den ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 13 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „und\nÄnderung\n§ 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\nFamiliensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                  willigen Gerichtsbarkeit sind“ ersetzt.\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,\n2. § 15 wird wie folgt geändert:\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 9 Ab-\nsatz 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449)               a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                            barkeit“ das Komma und die Wörter „wenn die\ngenannten Verrichtungen nicht nur eine Betreu-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 979 wie                  ung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-\nfolgt gefasst:                                                        setzbuchs betreffen“ gestrichen.\n„§ 979 Verwertung; Verordnungsermächtigung“.                       b) Nach Nummer 9 wird folgender Satz angefügt:\n2. In § 935 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verstei-                      „Satz 1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung,\ngerung“ die Wörter „oder in einer Versteigerung nach                  wenn die genannten Verrichtungen nur eine Be-\n§ 979 Absatz 1a“ eingefügt.                                           treuung nach § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen\n3. § 979 wird wie folgt geändert:                                        Gesetzbuchs betreffen.“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                              Artikel 7\n„§ 979                                           Änderung des Anerkennungs-\nund Vollstreckungsausführungsgesetzes\nVerwertung; Verordnungsermächtigung“.\nIn § 31 des Anerkennungs- und Vollstreckungsaus-\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a                    führungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288,\nund 1b eingefügt:                                          436), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom\n„(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe               17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden\nder nachfolgenden Vorschriften auch als allge-             ist, werden nach dem Wort „Verfügungen“ die Wörter\nmein zugängliche Versteigerung im Internet erfol-          „oder einstweilige Anordnungen“ und nach dem Wort\ngen.                                                       „Zivilprozessordnung“ die Wörter „oder nach § 53 Ab-\nsatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-\n(1b) Die Bundesregierung wird ermächtigt,               sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                 richtsbarkeit“ eingefügt.\nBundesrates für ihren Bereich Versteigerungs-\nplattformen zur Versteigerung von Fundsachen                                        Artikel 8\nzu bestimmen; sie kann diese Ermächtigung\ndurch Rechtsverordnung auf die fachlich zustän-                          Änderung des Internationalen\ndigen obersten Bundesbehörden übertragen. Die                         Familienrechtsverfahrensgesetzes\nLandesregierungen werden ermächtigt, durch                    § 44 des Internationalen Familienrechtsverfahrens-\nRechtsverordnung für ihren Bereich entspre-                gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das\nchende Regelungen zu treffen; sie können die Er-           zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009\nmächtigung auf die fachlich zuständigen obers-             (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt\nten Landesbehörden übertragen. Die Länder kön-             geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2477\n1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                                   Artikel 9\n„(2) Für die Vollstreckung eines in Absatz 1 ge-\nInkrafttreten\nnannten Titels ist das Oberlandesgericht zuständig,\nsofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, er-       Artikel 5 bis 8 treten am 1. September 2009 in Kraft.\nlassen oder bestätigt hat.“                                Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkün-\n2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                      dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}