{"id":"bgbl1-2009-50-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":50,"date":"2009-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_50.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften","law_date":"2009-07-30T00:00:00Z","page":2449,"pdf_page":5,"num_pages":25,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009                    2449\nGesetz\nzur Modernisierung von Verfahren\nim anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer\nSchlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften*)\nVom 30. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   4. § 14 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                                     a) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die\nArtikel 1\nPflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der\nÄnderung                                              Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrich-\nder Bundesrechtsanwaltsordnung                                        tet;“.\nDie Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-                     b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-                           „(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die so-\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch                      fortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155\nArtikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I                            Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2\nS. 2280), wird wie folgt geändert:                                           und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall\ndes Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der\n1. Die Überschrift vor § 6 wird wie folgt gefasst:\nRegel zu treffen.“\n„2. Die Zulassung zur                         5. § 15 wird wie folgt gefasst:\nRechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen“.\n„§ 15\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nÄrztliches Gutachten bei\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                               Versagung und Widerruf der Zulassung\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                              (1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa-\ngungsgrund des § 7 Nr. 7 oder den Widerrufsgrund\n3. Die §§ 8 und 11 werden aufgehoben.                                  des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die\nRechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, inner-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des      halb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006\nüber Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,      Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden\nS. 36).                                                               Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzule-","2450             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\ngen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung                        fügt und die Wörter „Berufs- und Vertre-\nund, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält,                       tungsverbote und deren Aufhebung oder\nauch auf einer klinischen Beobachtung des Betrof-                     Abänderung“ durch die Wörter „bestehende\nfenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der                      Berufs- und Vertretungsverbote“ ersetzt.\nBetroffene zu tragen.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Grün-\nden zu versehen und zuzustellen. Gegen sie                            „Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsver-\nkönnen die Rechtsbehelfe gegen belastende Ver-                        bot ein Vertreter bestellt, ist die Vertreterbe-\nwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine                        stellung unter Angabe von Familiennamen\naufschiebende Wirkung.                                                und Vornamen des Vertreters einzutragen.“\n(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden                   d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „erlo-\nGrund nicht innerhalb der von der Rechtsanwalts-                  schen“ das Komma durch das Wort „oder“ er-\nkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermu-                  setzt und die Wörter „oder verstorben“ gestri-\ntet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Grün-               chen.\nden nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf\n13. Der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils wird wie folgt\neines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben.\ngefasst:\nDer Betroffene ist auf diese Folgen bei der Fristset-\nzung hinzuweisen.“                                                               „Dritter Abschnitt\n6. § 16 wird aufgehoben.                                                          Verwaltungsverfahren\n7. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort                                             § 32\n„Erlöschen“ und die Wörter „die Rücknahme                                Ergänzende Anwendung\noder den Widerruf“ gestrichen.                                     des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nb) Satz 2 wird aufgehoben.\nFür Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz\n8. § 27 Abs. 3 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.                     oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlas-\n9. § 29 wird wie folgt geändert:                                 senen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes\nbestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche\naa) In Satz 1 werden die Wörter „einer geordne-           Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsver-\nten“ durch das Wort „der“ ersetzt.                   fahrensgesetzes abgewickelt werden.\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\n§ 33\nb) Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n10. § 29a wird wie folgt geändert:                                         Sachliche und örtliche Zuständigkeit\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                    (1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der\nauf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnun-\n„Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es            gen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig,\nim überwiegenden Interesse der Rechtspflege\nsoweit nichts anderes bestimmt ist.\nerforderlich ist.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             (2) Das Bundesministerium der Justiz wird er-\nmächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und seines               nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten\nWohnsitzes“ gestrichen.                              des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die Lan-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               desregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben\nund Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen\n11. In § 30 Abs. 1 werden nach dem Wort „benennen“\nnach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsver-\nein Komma und die Wörter „der im Inland wohnt\nordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu\noder dort einen Geschäftsraum hat“ eingefügt.\nübertragen. Die Landesregierungen können diese\n12. § 31 wird wie folgt geändert:                                 Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aller Mit-           Landesjustizverwaltungen übertragen.\nglieder der Rechtsanwaltskammern“ gestrichen.                (3) Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskam-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           mer,\n„(2) Die Eintragung in die Verzeichnisse er-           1. deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,\nfolgt, sobald die Urkunde über die Zulassung\nausgehändigt ist.“                                        2. bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\nbeantragt ist oder\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n3. in deren Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat,\naa) In dem bisherigen Wortlaut werden nach\ndie die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft\ndem Wort „Kanzleianschrift“ die Wörter\nbesitzt oder beantragt.\n„und die Telekommunikationsdaten, die der\nRechtsanwalt mitgeteilt hat“ sowie nach              Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwalts-\ndem Wort „Zweigstellen“ ein Komma und                kammer beantragt (§ 27 Abs. 3), so entscheidet\ndie Wörter „die Berufsbezeichnung“ einge-            diese über den Antrag.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009              2451\n§ 34                                  (4) Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer\nZustellung                            Notarkammer an und endet seine Mitgliedschaft in\neiner Rechtsanwaltskammer anders als durch Tod,\nVerwaltungsakte, durch die die Zulassung zur              so teilt die Kammer dies der Landesjustizverwal-\nRechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer          tung und der Notarkammer unverzüglich mit.“\nRechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird\noder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Er-     14. Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils wird aufge-\nlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen              hoben.\nwird, sind zuzustellen.                                  15. § 43c wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 35\naa) In Satz 1 werden die Wörter „durch die\nBestellung eines\nRechtsanwaltskammer, der er angehört,“ ge-\nVertreters im Verwaltungsverfahren\nstrichen.\nWird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sozial-\ndas Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll\nrecht“ die Wörter „sowie für die Rechtsge-\nein Rechtsanwalt bestellt werden.\nbiete, die durch Satzung in einer Berufsord-\nnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a\n§ 36\nbestimmt sind“ eingefügt.\nErmittlung des Sachverhalts,\npersonenbezogene Daten, Mitteilungspflichten                  cc) In Satz 3 wird das Wort „zwei“ durch das\nWort „drei“ ersetzt.\n(1) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermitt-\nlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine               b) In Absatz 2 werden die Wörter „durch einen dem\nunbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11                   Rechtsanwalt zuzustellenden Bescheid“ gestri-\ndes Bundeszentralregistergesetzes als Regelan-                   chen.\nfrage einholen.                                          16. In § 48 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „§ 625 der\n(2) Gerichte und Behörden übermitteln perso-              Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 138 des\nnenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der              Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und\nübermittelnden Stelle für die Zulassung zur Rechts-          in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nanwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen              keit“ ersetzt.\nder Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,         17. In § 49b Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „und beim\ndie Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis              Oberlandesgericht ausschließlich“ gestrichen.\noder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügever-        18. § 51 Abs. 6 wird wie folgt geändert:\nfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens\nerforderlich sind, der Rechtsanwaltskammer oder              a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsan-\nder für die Entscheidung zuständigen Stelle. Die                 waltskammer“ die Wörter „ , bei Rechtsanwälten\nÜbermittlung unterbleibt, soweit                                 bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundes-\nministerium der Justiz,“ eingefügt.\n1. durch die Übermittlung schutzwürdige Interes-\nsen des Betroffenen beeinträchtigt würden und            b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Se-\ndas Informationsinteresse der Rechtsanwalts-                 mikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-\nkammer oder der für die Entscheidung zuständi-               fügt:\ngen Stelle das Interesse des Betroffenen an dem              „dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechts-\nUnterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt                anwaltschaft erloschen ist.“\noder\n19. § 53 Abs. 5 Satz 4 wird aufgehoben.\n2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen\n20. § 54 wird aufgehoben.\nentgegenstehen.\n21. § 55 wird die folgt geändert:\nInformationen über die Höhe rückständiger Steuer-\nschulden können entgegen § 30 der Abgabenord-                a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und 4“ ge-\nnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs                    strichen.\nder Zulassung wegen Vermögensverfalls übermit-               b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „erloschen“\ntelt werden; die Rechtsanwaltskammer darf die                    das Komma und die Wörter „zurückgenommen\nSteuerdaten nur für den Zweck verwenden, für                     oder widerrufen“ gestrichen.\nden sie ihr übermittelt worden sind.\n22. § 56 wird wie folgt geändert:\n(3) Ist ein Rechtsanwalt Mitglied einer Berufs-\nkammer eines anderen freien Berufs im Geltungs-              a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nbereich dieses Gesetzes, darf die Rechtsanwalts-                 fügt:\nkammer personenbezogene Daten über den                              „(2) In Vermittlungsverfahren der Rechtsan-\nRechtsanwalt an die zuständige Berufskammer                      waltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlan-\nübermitteln, soweit die Kenntnis der Information                 gen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskam-\naus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfül-               mer oder einem beauftragten Mitglied des Vor-\nlung der Aufgaben der anderen Berufskammer im                    standes zu erscheinen. Das Erscheinen soll an-\nZusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder                    geordnet werden, wenn der Vorstand oder das\nder Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsge-               beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu\nrichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2                dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Eini-\nSatz 2 gilt entsprechend.                                        gung gefördert werden kann.“","2452            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.                        „dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvor-\n23. In § 59b Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b werden die Wör-               schläge zu unterbreiten“ eingefügt.\nter „Beratungs- und Prozesskostenhilfe“ durch die            b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nWörter „Beratungs-, Verfahrenskosten- und Pro-                  fügt:\nzesskostenhilfe“ ersetzt.\n„(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vor-\n24. § 59g wird wie folgt geändert:                                  stand den Beschwerdeführer von seiner Ent-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            scheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                  nach Abschluss des Verfahrens einschließlich\ndes Einspruchsverfahrens und ist mit einer kur-\nbb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den                 zen Darstellung der wesentlichen Gründe für die\nWörtern „Dem Antrag“ die Wörter „auf Zu-                Entscheidung zu versehen. § 76 bleibt unbe-\nlassung als Rechtsanwaltsgesellschaft“ ein-             rührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.“\ngefügt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die\nb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.\nWörter „und Absatz 2 Nr. 1 bis 3“ werden durch\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie                 die Wörter „ , Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3“\nfolgt geändert:                                              ersetzt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „sind die §§ 11           d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nund 12 Abs. 1“ durch die Angabe „ist § 12\nAbs. 1“ ersetzt.                                            „(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen ei-\nnem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nseinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Ver-\n25. § 59h wird wie folgt geändert:                                  mittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet,\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlö-               ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds\nschen“ das Komma und die Wörter „Rücknahme                   bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur ver-\nund Widerruf“ gestrichen.                                    bindlich, wenn er von beiden Seiten angenom-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ist“                men wird.“\ndie Wörter „mit Wirkung für die Zukunft“ einge-       31. In § 74 Abs. 6 und § 74a Abs. 6 wird jeweils die\nfügt.                                                     Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                          „§ 60 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.\n„(5) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulas-        32. In § 84 Abs. 1 und § 89 Abs. 2 Nr. 2 werden die\nsung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwen-                Wörter „und Verwaltungsgebühren“ jeweils durch\nden.“                                                     die Wörter „ , Gebühren und Auslagen“ ersetzt.\n26. § 59i wird wie folgt geändert:                           33. Der Dritte Abschnitt des Vierten Teils wird aufgeho-\na) In der Überschrift werden die Wörter „und                 ben.\nZweigniederlassung“ gestrichen.                       34. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt ge-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         fasst:\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-                                    „Fünfter Teil\nchen.\nDie Gerichte in Anwaltssachen\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                         und das gerichtliche Verfahren\n„Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt             in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen“.\n§ 27 Abs. 3 entsprechend.“                       35. § 94 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\n„Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht\n27. § 59k Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                         gleichzeitig\n„(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Be-              1. dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder\nzeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ enthalten.“               der Satzungsversammlung angehören,\n28. In § 59m Abs. 2 werden die Wörter „und Vierten“\n2. bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundes-\ngestrichen und die Angabe „§ 56 Abs. 1“ durch die\nrechtsanwaltskammer oder der Satzungsver-\nAngabe „§ 56 Abs. 1 und 2“ sowie die Angabe „und\nsammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein\n163“ durch die Wörter „ , der Vierte Abschnitt des\noder\nFünften Teils und § 163“ ersetzt.\n29. § 61 wird wie folgt geändert:                                3. einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbar-\nkeit angehören.“\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n36. § 95 Abs. 1a wird wie folgt gefasst:\n„Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglie-\nder den Kammern zu.“                                         „(1a) Das Amt eines Mitglieds des Anwaltsge-\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Sitz“ die               richts endet, sobald die Mitgliedschaft in der\nWörter „und den Bezirk“ eingefügt.                        Rechtsanwaltskammer endet oder nachträglich ein\nUmstand eintritt, der nach § 94 Abs. 3 Satz 2 der\n30. § 73 wird wie folgt geändert:                                Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils\na) In Absatz 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils nach dem           zustimmt. Das Mitglied und die Rechtsanwaltskam-\nWort „vermitteln“ ein Semikolon und die Wörter            mer haben Umstände nach Satz 1 der Landesjus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2453\ntizverwaltung und dem Anwaltsgericht unverzüglich        42. Dem Fünften Teil wird folgender Vierter Abschnitt\nmitzuteilen. Über die Beendigung des Amtes nach              angefügt:\nSatz 1 entscheidet auf Antrag der Landesjustizver-                              „Vierter Abschnitt\nwaltung der Anwaltsgerichtshof, wenn das betrof-\nfene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat;                         Das gerichtliche Verfahren\nAbsatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“                           in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen\n37. § 103 wird wie folgt geändert:                                                        § 112a\na) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                  Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                             (1) Der Anwaltsgerichtshof entscheidet im ersten\nRechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitig-\n„(3) Für das Ende des Amtes eines Mitglieds           keiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses\ndes Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1        Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer\nund 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass                 Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten\nkeine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsan-         Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bun-\nwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte            desrechtsanwaltskammer, soweit nicht die Streitig-\nbesteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichts-          keiten anwaltsgerichtlicher Art oder einem anderen\nhof errichtet ist.“                                      Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwal-\ntungsrechtliche Anwaltssachen).\nc) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 95 Abs. 2 und 3“\ndurch die Angabe „§ 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2               (2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das\nund 3“ ersetzt.                                          Rechtsmittel\n1. der Berufung gegen Urteile des Anwaltsge-\n38. In § 104 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein\nrichtshofes,\nKomma ersetzt und werden die Wörter „soweit\nnicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Se-         2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des\nnats der Vorsitzende oder der Berichterstatter ent-              Gerichtsverfassungsgesetzes.\nscheidet.“ angefügt.                                            (3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster\n39. § 106 wird wie folgt geändert:                               und letzter Instanz\n1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Ge-                 das Bundesministerium der Justiz oder die\nsetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen             Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichts-\nGerichtsbarkeit“ durch die Wörter „der Verwal-               hof getroffen hat oder für die das Bundesminis-\ntungsgerichtsordnung“ ersetzt.                               terium der Justiz oder die Rechtsanwaltskammer\nb) In Absatz 2 wird das Wort „drei“ jeweils durch                bei dem Bundesgerichtshof zuständig ist,\ndas Wort „zwei“ ersetzt.                                 2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüs-\nsen der Bundesrechtsanwaltskammer und der\n40. § 108 wird wie folgt geändert:\nRechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichts-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                    hof.\n„§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“                                           § 112b\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                  Örtliche Zuständigkeit\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                        Örtlich zuständig ist der Anwaltsgerichtshof, der\nfür den Oberlandesgerichtsbezirk errichtet ist, in\n41. § 109 wird wie folgt geändert:                               dem der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu er-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:             lassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen, die be-\nrufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten\n„(1) Für das Ende des Amtes des anwaltli-             beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinn-\nchen Beisitzers gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2           gemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist der\nentsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mit-            Anwaltsgerichtshof zuständig, der für den Oberlan-\ngliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer mehr            desgerichtsbezirk errichtet ist, in dem der Beklagte\nbesteht.                                                 seinen Sitz, seine Kanzlei oder ansonsten seinen\nWohnsitz hat.\n(2) Für die Amtsenthebung und die Entlas-\nsung aus dem Amt des Beisitzers ist § 95 Abs. 1a\n§ 112c\nSatz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwen-\nden, dass das Bundesministerium der Justiz an                Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung\ndie Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und             (1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden\nüber die Amtsenthebung ein Zivilsenat des                Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren\nBundesgerichtshofes entscheidet. Bei der Ent-            enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsge-\nscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für           richtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichts-\nAnwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Ent-              hof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich;\nscheidung sind der Rechtsanwalt und die Bun-             § 112e bleibt unberührt.\ndesrechtsanwaltskammer zu hören.“\n(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 nung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter","2454             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nsowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsge-             44. In § 139 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „erloschen,\nrichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen              zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 13 bis 16)“\ndes § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwal-             durch die Wörter „erloschen ist (§ 13)“ ersetzt.\ntungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wo-            45. In § 148 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder\nchen.                                                         zurückgenommen“ gestrichen.\n(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-         46. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nklage endet abweichend von § 80b der Verwal-\ntungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit                 „Gehört der Rechtsanwalt zugleich einer Notarkam-\ndes Verwaltungsaktes.                                         mer an, so ist eine beglaubigte Abschrift unverzüg-\nlich der Landesjustizverwaltung und der Notarkam-\n§ 112d                                mer zu übersenden.“\nKlagegegner und Vertretung                  47. In § 161 Abs. 2 wird die Angabe „und 4“ gestrichen.\n(1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskam-          48. § 163 wird wie folgt geändert:\nmer oder Behörde zu richten,                                  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu                                           „§ 163\nerlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die                             Sachliche Zuständigkeit“.\nberufsrechtliche Rechte und Pflichten der Betei-\nligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt           b) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\ndies sinngemäß;                                               „Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften\n2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens                  des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes\nist.                                                          der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen sind,\nnimmt das Bundesministerium der Justiz die\n(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des                   Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsan-\nPräsidiums oder Vorstandes und der Rechtsan-                      waltschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie\nwaltskammer wird die Rechtsanwaltskammer durch                    die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers\neines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident               betreffen. Das Bundesministerium der Justiz ist\ndes zuständigen Gerichts besonders bestellt.                      die zuständige Stelle nach § 51 Abs. 7 dieses\nGesetzes. Es nimmt auch die Aufgaben wahr,\n§ 112e                                    die der Landesjustizverwaltung zugewiesen\nBerufung                                   sind. Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben\nGegen Endurteile einschließlich der Teilurteile,               obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bun-\nGrundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig-               desgerichtshof.“\nkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie          c) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort\nvom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichts-                   „tritt“ die Wörter „in Verfahren zur Ahndung von\nhof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren                   Pflichtverletzungen“ eingefügt.\ngilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichts-       49. § 170 wird wie folgt geändert:\nordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsge-\nrichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts               a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nund der Bundesgerichtshof an die Stelle des Ober-                 „Die Zulassung kann aufschiebend befristet\nverwaltungsgerichts tritt.                                        werden. Die Frist soll drei Monate nicht über-\nschreiten.“\n§ 112f                                b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2“ durch\nKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse                       die Angabe „§ 10 Abs. 1“ ersetzt.\n(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der               50. Dem § 172b wird folgender Satz angefügt:\nRechtsanwaltskammern mit Ausnahme der Sat-                    „§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulas-\nzungsversammlung können für ungültig oder nich-               sung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof\ntig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des             widerrufen werden kann.“\nGesetzes oder der Satzung zustande gekommen\noder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz            51. § 173 wird wie folgt gefasst:\noder der Satzung nicht vereinbar sind.                                                  „§ 173\n(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die                             Bestellung eines Vertreters\nStaatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Rechts-                       und eines Abwicklers der Kanzlei\nanwaltskammer erhoben werden. Die Klage eines                    (1) Das Bundesministerium der Justiz soll zum\nMitglieds der Rechtsanwaltskammer gegen einen                 Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof zu-\nBeschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht,            gelassenen Rechtsanwalt bestellen. Es kann auch\ndurch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu             einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddrei-\nsein.                                                         ßigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit\n(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur            mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung aus-\ninnerhalb eines Monats nach der Wahl oder Be-                 übt.\nschlussfassung stellen.“                                         (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung\n43. In § 115c Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1                 eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). Weist die\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 Satz 3“ er-             Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof\nsetzt.                                                        nach, dass für die Erledigung der laufenden Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2455\nträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuch-         Verbänden der Verbraucher angehören müssen.\nenden nicht schlechter stellt als die Anwendung              Andere Personen können in den Beirat berufen wer-\ndes § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwick-           den. Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Bei-\nlers.                                                        rats dürfen Rechtsanwälte sein. Dem Beirat ist vor\n(3) Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47             der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und\nAbs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1             Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellung-\nSatz 1, § 163) wird eine Gebühr von 25 Euro erho-            nahme zu geben. Er kann eigene Vorschläge für\nben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der                  die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestal-\nAmtshandlung fällig. Sie kann schon vorher einge-            tung der Satzung unterbreiten.\nfordert werden. § 192 Abs. 2 gilt entsprechend.“                (4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht jährlich\n52. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:               einen Tätigkeitsbericht.\n„Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesge-                  (5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsan-\nrichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen          waltskammer regelt die Einzelheiten der Organi-\nRechtsanwaltskammer.“                                        sation der Schlichtungsstelle, der Errichtung und\nAufgaben des Beirates einschließlich der Berufung\n53. Die Überschrift vor § 191 und § 191 werden aufge-            weiterer Beiratsmitglieder, der Bestellung der\nhoben.                                                       Schlichter, der Geschäftsverteilung und des\n54. Die Überschrift vor § 191a wird wie folgt gefasst:           Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach fol-\n„3. Die Satzungsversammlung“.                     genden Grundsätzen:\n55. Nach § 191e wird folgender Abschnitt eingefügt:              1. durch die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle\nmuss unparteiisches Handeln sichergestellt sein;\n„Dritter Abschnitt\n2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewer-\nSchlichtung                                 tungen vorbringen können und rechtliches Ge-\nhör erhalten;\n§ 191f\n3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die\nSchlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft                  Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten,\n(1) Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird                    von denen sie im Schlichtungsverfahren Kennt-\neine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Strei-               nis erhalten;\ntigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwalts-            4. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens\nkammern und deren Auftraggebern eingerichtet.                    darf nicht von der Inanspruchnahme eines Ver-\nDie Stelle führt den Namen „Schlichtungsstelle der               mittlungsverfahrens nach § 73 Abs. 2 Nr. 3\nRechtsanwaltschaft“.                                             abhängig gemacht werden;\n(2) Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskam-             5. das Schlichtungsverfahren muss zügig und für\nmer bestellt einen oder mehrere Schlichter, die al-              die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt wer-\nlein oder als Kollegialorgan tätig werden. Zum                   den;\nSchlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt\nwerden, wer die Befähigung zum Richteramt be-                6. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögens-\nsitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten                rechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von\ndrei Jahren vor Amtsantritt war und weder im                     15 000 Euro statthaft sein;\nHaupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechts-              7. die Verfahrensregeln müssen für Interessierte\nanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder                    zugänglich sein.“\neinem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist           56. Die Überschrift vor § 192 wird wie folgt gefasst:\noder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig\nwar. Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialor-                             „Erster Abschnitt\ngan, muss mindestens einer der Schlichter die Be-                          Die Kosten in Verwaltungs-\nfähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die                     verfahren der Rechtsanwaltskammern“.\nHälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein.      57. § 192 wird wie folgt gefasst:\nNichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf\nnur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amts-                                   „§ 192\nantritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt-                  Erhebung von Gebühren und Auslagen\nnoch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwalts-                 Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshand-\nkammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem                 lungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die\nVerband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in             Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur\nden letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war.           Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung eines Ver-\nAnwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen            treters sowie für die Prüfung von Anträgen auf\nnicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer                 Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fach-\noder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft                  anwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwal-\nangehören oder im Haupt- oder Nebenberuf bei                 tungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und\nder Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsan-               Auslagen erheben. Das Verwaltungskostengesetz\nwaltskammer oder einem Verband der Rechtsan-                 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allge-\nwaltschaft tätig sein.                                       meinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2\n(3) Es wird ein Beirat errichtet, dem Vertreter der       bis 7 des Verwaltungskostengesetzes) beim Erlass\nBundesrechtsanwaltskammer, von Rechtsanwalts-                von Satzungen auf Grund des § 89 Abs. 2 Nr. 2 ent-\nkammern, Verbänden der Rechtsanwaltschaft und                sprechend gelten.“","2456            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\n58. Nach § 192 wird folgender Zweiter Abschnitt einge-       65. § 208 wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„§ 208\n„Zweiter Abschnitt\nLandesrechtliche Beschränkungen\nDie Kosten in gerichtlichen Verfahren                       der Parteivertretung und Beistandschaft\nin verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen\nIst durch Landesgesetz im Verfahren vor dem\n§ 193                               Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühne-\nstellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder\nGerichtskosten                            Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf\nIn verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen wer-              Rechtsanwälte erstreckt werden. Auf Grund von\nden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der                landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsan-\nAnlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind             wälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zu-\ndie für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der            rückgewiesen werden.“\nVerwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften        66. § 209 wird wie folgt geändert:\ndes Gerichtskostengesetzes entsprechend anzu-\nwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes            a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „12, 27\nbestimmt ist.                                                    und 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste“ durch\ndie Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil,\n§ 194                                   der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der\nSechste“ ersetzt.\nStreitwert\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des\nGerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen           67. § 210 wird wie folgt gefasst:\nfestgesetzt.\n„§ 210\n(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder                                    Bestehenbleiben\nWiderruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro                   von Rechtsanwaltskammern\nanzunehmen. Unter Berücksichtigung der Um-\nAm 1. September 2009 bestehende Rechtsan-\nstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs\nwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines\nund der Bedeutung der Sache sowie der Vermö-\nOberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.“\ngens- und Einkommensverhältnisse des Klägers,\nkann das Gericht einen höheren oder einen nied-          68. Die §§ 211 und 212 werden aufgehoben.\nrigeren Wert festsetzen.\n69. § 215 wird wie folgt gefasst:\n(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3\ndes Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.“                                        „§ 215\n59. Der bisherige Zweite Abschnitt des Zehnten Teils                             Übergangsregelungen\nwird der Dritte Abschnitt.\n(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten\n60. In § 197 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Er-             Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen werden in\nlöschen“ das Komma und die Wörter „Rücknahme                 der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden,\noder Widerrufs“ gestrichen.                                  nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag gelten-\n61. Der bisherige Dritte Abschnitt des Zehnten Teils             den Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes\nwird aufgehoben.                                             bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis\nzum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen\n62. § 204 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.                         worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Verwal-\n63. § 207 wird wie folgt geändert:                               tungsverfahren in Anwaltssachen, die vor dem\n1. September 2009 eingeleitet wurden, sind die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Re-\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                              gelungen weiter anzuwenden.\nbb) In dem bisherigen Satz 2 werden nach dem                (2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen\nWort „Antrag“ die Wörter „auf Aufnahme“              Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009\neingefügt.                                           ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-\ntere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „12, 18, 27          den Recht.\nund 29 bis 31, der Dritte, Vierte, Sechste“ durch\ndie Wörter „12 und 12a, der Dritte und Vierte Teil,         (3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen\nder Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der              gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen\nSechste“ ersetzt.                                        Anwaltssachen werden nach den bis zu diesem\nTag geltenden Bestimmungen einschließlich der\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                 kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt.“\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\n70. Der Zweite Abschnitt des Dreizehnten Teils wird\n64. Die Überschrift vor § 208 wird gestrichen.                   aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009                                                               2457\n71. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird die Angabe „Anlage (zu § 195 Satz 1)“ durch die Angabe „Anlage (zu § 193 Satz 1\nund § 195 Satz 1)“ ersetzt.\nb) Die Gliederung wird wie folgt geändert:\naa) Der Angabe zu Abschnitt 1 wird folgende Angabe vorangestellt:\n„Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren“.\nbb) Folgende Angaben werden angefügt:\n„Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen\nAbschnitt 1      Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 1       Anwaltsgerichtshof\nUnterabschnitt 2       Bundesgerichtshof\nAbschnitt 2      Zulassung und Durchführung der Berufung\nAbschnitt 3      Vorläufiger Rechtsschutz\nUnterabschnitt 1       Anwaltsgerichtshof\nUnterabschnitt 2       Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache\nUnterabschnitt 3       Bundesgerichtshof\nAbschnitt 4      Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör“.\nc) Dem bisherigen Wortlaut wird folgende Überschrift vorangestellt:\n„Teil 1\nAnwaltsgerichtliche Verfahren“.\nd) Folgender Teil 2 wird angefügt:\n„Teil 2\nGerichtliche Verfahren\nin verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen\nGebührenbetrag oder\nNr.                                   Gebührentatbestand                                                                              Satz der Gebühr nach\n§ 34 GKG\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\nUnterabschnitt 1\nAnwaltsgerichtshof\n2110     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4,0\n2111     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das\nUrteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache\nder Geschäftsstelle übermittelt wird,\nc) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung\ni. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a\nAbs. 2 Satz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-\nanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten\nEinigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-\nnahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten\nUrteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-\ngangen ist:\nDie Gebühr 2110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","2458      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nGebührenbetrag oder\nNr.                                   Gebührentatbestand                                                                             Satz der Gebühr nach\n§ 34 GKG\nUnterabschnitt 2\nBundesgerichtshof\n2120  Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5,0\n2121  Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das\nUrteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt\nwird,\nc) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung\ni. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a\nAbs. 2 Satz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-\nanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten\nEinigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-\nnahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten\nUrteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-\ngangen ist:\nDie Gebühr 2120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 2\nZulassung und Durchführung der Berufung\n2200  Verfahren über die Zulassung der Berufung:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0\n2201  Verfahren über die Zulassung der Berufung:\nSoweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          0,5\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.\n2202  Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           5,0\n2203  Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder\nder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht\neingegangen ist:\nDie Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1,0\nErledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsord-\nnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-\nscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten\nEinigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung\neines Beteiligten folgt.\n2204  Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist,\ndurch\n1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das\nUrteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle\nübermittelt wird, oder\nc) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung\ni. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a\nAbs. 2 Satz 1 VwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009                                                               2459\nGebührenbetrag oder\nNr.                                     Gebührentatbestand                                                                             Satz der Gebühr nach\n§ 34 GKG\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-\nanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten\nEinigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-\nnahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten\nUrteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 2202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 3\nVorläufiger Rechtsschutz\nVorbemerkung 2.3:\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1\nder Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.\n(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen\nAnordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundes-\nrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein\nVerfahren.\nUnterabschnitt 1\nAnwaltsgerichtshof\n2310      Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2,0\n2311      Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der\nBeschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-\nanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten\nEinigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-\nnahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 2310 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,75\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2\nBundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache\n2320      Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,5\n2321      Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der\nBeschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-\nanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten\nEinigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-\nnahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 2320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     0,5\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","2460            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nGebührenbetrag oder\nNr.                                   Gebührentatbestand                                                                              Satz der Gebühr nach\n§ 34 GKG\nUnterabschnitt 3\nBundesgerichtshof\nVorbemerkung 2.3.3:\nDie Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich\nzuständig ist.\n2330     Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2,5\n2331     Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der\nBeschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-\nanwaltsordnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung\nüber die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten\nEinigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-\nnahmeerklärung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 2330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n2400     Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör:\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . .                                                   50,00 EUR“.\nArtikel 2                                                 e) Die Angabe zu Teil 8 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                                                                                    „Teil 8\nGesetzes über die Tätigkeit\nÜbergangs- und Schlussbestimmungen“.\neuropäischer Rechtsanwälte in Deutschland\nDas Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechts-                                f) Folgende Angabe wird angefügt:\nanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I                                           „§ 43 Übergangsregelungen“.\nS. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 9                        2. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),\nwird wie folgt geändert:                                                       3. § 7 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                              4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\na) In der Angabe zu § 33 werden nach dem Wort                                         „(1) Für Zwecke der Prüfung, ob berufsrechtliche\n„Anwendbarkeit“ das Komma und das Wort                                        Maßnahmen zu ergreifen sind, teilt die ermittelnde\n„Mitteilungspflichten“ gestrichen.                                            Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlun-\nb) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe                                  gen und vor Einreichung der Anschuldigungsschrift\neingefügt:                                                                    bei dem Anwaltsgericht der zuständigen Stelle des\nHerkunftsstaates die ermittelten Tatsachen mit, so-\n„§ 34a    Mitteilungspflichten“.                                              weit dies aus ihrer Sicht zur Durchführung solcher\nc) Die Angabe zu § 35 und zu Teil 6 wird durch die                               Maßnahmen erforderlich ist. Die Mitteilung wird\nfolgenden Angaben ersetzt:                                                    durch unmittelbare Übersendung einer Abschrift\n„Teil 6                                              der Anschuldigungsschrift an die zuständige Stelle\ndes Herkunftsstaates bewirkt.“\nRechtsweg in verwaltungsrechtlichen\nAnwaltssachen und allgemeine                                  5. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „bis 42“\nVorschriften für das Verwaltungsverfahren                                 durch die Angabe „bis 36“ ersetzt.\n§ 35    Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen An-                         6. § 12 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nwaltssachen“.                                                   7. In § 13 Abs. 1 wird die Angabe „bis 42“ durch die\nd) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:                                    Angabe „bis 36“ ersetzt.\n„§ 39 Gebühren und Auslagen“.                                           8. § 14 Satz 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2461\n9. § 25 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                15. Vor § 35 wird folgende Überschrift eingefügt:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 1“                                     „Teil 6\ndurch die Angabe „§ 14 Abs. 1“ ersetzt.                            Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                       Anwaltssachen und allgemeine\nVorschriften für das Verwaltungsverfahren“.\n„2. ihre Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2\nder Bundesrechtsanwaltsordnung in nicht           16. § 35 wird wie folgt gefasst:\nmehr anfechtbarer Weise widerrufen worden                                      „§ 35\nist,“.\nRechtsweg in\n10. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem                        verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen\nGericht ergeben, gelten nur für die Vertretung vor\ndem Bundesgerichtshof“ durch die Wörter „dem                      Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach den\nBundesgerichtshof ergeben, bleiben unberührt“ er-              Teilen 2, 3, 5 und 6 dieses Gesetzes oder nach\nsetzt.                                                         einer in Bezug auf diese Teile erlassenen Rechts-\nverordnung, soweit sie nicht anwaltsgerichtlicher\n11. § 31 wird wie folgt geändert:                                  Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich\nzugewiesen sind, gelten die Bestimmungen der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBundesrechtsanwaltsordnung für verwaltungs-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Rechtsanwalt              rechtliche Anwaltssachen entsprechend.“\nals Zustellungsbevollmächtigten“ durch die        17. Die Überschrift vor § 36 wird gestrichen.\nWörter „Zustellungsbevollmächtigten, der\nim Inland wohnt oder dort einen Geschäfts-        18. In § 36 Nr. 4 werden die Wörter „des Heimat- oder\nraum hat,“ ersetzt.                                   Herkunftsstaates vorgelegt oder angefordert wer-\nden müssen,“ durch die Wörter „vorgelegt oder an-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          gefordert werden,“ und die Wörter „Urkunde im\n„An ihn kann auch von Anwalt zu Anwalt                Sinne“ durch die Wörter „Urkunde des Heimat-\n(§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung)              oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen“ er-\nzugestellt werden.“                                   setzt und nach der Angabe „(ABl. EG 1989 Nr. L 19,\nS. 16)“ ein Komma und das Wort „genügt“ einge-\nb) Absatz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:                 fügt.\n„kann nicht an einen Zustellungsbevollmächtig-         19. § 39 wird wie folgt gefasst:\nten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuge-\n„§ 39\nstellt werden, so kann die Zustellung durch Auf-\ngabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivil-                            Gebühren und Auslagen\nprozessordnung).“\nAuf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren\n12. § 33 wird wie folgt geändert:                                  und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem\nGesetz sind die Vorschriften der Bundesrechtsan-\na) In der Überschrift wird nach dem Wort „Anwalts-             waltsordnung entsprechend anzuwenden.“\ngerichtsbarkeit“ das Komma und das Wort „Mit-\nteilungspflichten“ gestrichen.                         20. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               „(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\ndie Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjus-\n„(2) § 10 gilt entsprechend.“                           tizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen,\ndurch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behör-\n13. In § 34 Nr. 3 wird die Angabe „§ 160 Abs. 1“ durch\nden zu übertragen. Die Landesregierungen können\ndie Angabe „§ 160 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\n14. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:                      die Landesjustizverwaltungen übertragen.“\n„§ 34a                            21. Die Überschrift des Teils 8 wird wie folgt gefasst:\nMitteilungspflichten                                                 „Teil 8\n(1) Gerichte und Behörden übermitteln perso-                      Übergangs- und Schlussbestimmungen“.\nnenbezogene Daten, die zur Einleitung eines Rüge-          22. Folgender § 43 wird angefügt:\nverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfah-\nrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erfor-                                     „§ 43\nderlich sind, den für die Einleitung dieser Verfahren                          Übergangsregelungen\nzuständigen Stellen, soweit hierdurch schutzwür-\ndige Interessen des Betroffenen nicht beeinträch-                 (1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten\ntigt werden oder das öffentliche Interesse das Ge-             Verwaltungsverfahren werden in der Lage, in der sie\nheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.               sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz\n§ 36 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsord-                 in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortge-\nnung gilt entsprechend.                                        führt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnah-\nmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009\n(2) Für Mitteilungen an die zuständigen Stellen             geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben\ndes Herkunftsstaates gilt § 9 entsprechend.“                   rechtswirksam.","2462               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\n(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen                    der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn das Notar-\nEntscheidungen, die vor dem 1. September 2009                       amt erloschen ist.“\nergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-                 b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.\ntere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-\nden Recht.                                                    5. In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 der\nGrundbuchordnung“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 2\n(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen                  der Grundbuchordnung“ ersetzt.\ngerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen\n6. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAnwaltssachen nach diesem Gesetz werden nach\nden bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen                     „Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden\nfortgeführt.“                                                    und mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie\nbefristet werden.“\nArtikel 3                              7. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts des\nErsten Teils wird das Wort „Notariatsverweser“\nÄnderung der Bundesnotarordnung\ndurch das Wort „Notariatsverwalter“ ersetzt.\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-                 8. § 50 wird wie folgt geändert:\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4                a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I                             „(3) Für die Amtsenthebung ist die Landesjus-\nS. 2258), wird wie folgt geändert:                                      tizverwaltung zuständig. Sie entscheidet nach\nAnhörung der Notarkammer.“\n1. § 7c wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Pflegers\naa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Bun-                        für den Notar“ durch die Wörter „eines\ndesnotarkammer“ durch die Wörter „ , der                       Vertreters des Notars für das Verwaltungs-\nBundesnotarkammer, des Prüfungsamtes“                          verfahren“ ersetzt.\nersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Pfleger“ durch das\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                       Wort „Vertreter“ ersetzt.\n„Das Prüfungsamt kann Personen, die zur             9. § 52 wird wie folgt geändert:\nnotariellen Fachprüfung zugelassen worden              a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nsind, als Zuhörer zulassen.“\n„Mit dem Erlöschen des Amtes erlischt die Be-\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „jeden                      fugnis, die Bezeichnung „Notar“ oder „Notarin“\nAbschnitt des Prüfungsgesprächs“ durch die                      zu führen.“\nWörter „das Prüfungsgespräch“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Amtsbe-\n2. § 7d wird wie folgt geändert:                                       zeichnung „Notar“ mit“ durch die Wörter „Amts-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          bezeichnung mit“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Der Bescheid über das Ergebnis der notariellen\nFachprüfung ist dem Prüfling zuzustellen.“                      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                      „Die Landesjustizverwaltung kann die Er-\nlaubnis zur Führung der Bezeichnung „Notar\n„(2) Über einen Widerspruch entscheidet der                      außer Dienst“ oder „Notarin außer Dienst“\nLeiter des Prüfungsamtes.“                                           zurücknehmen oder widerrufen, wenn nach-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                             träglich Umstände bekannt werden oder ein-\ntreten, die bei einem Notar das Erlöschen\n3. Dem § 10 Abs. 4 werden die folgenden Sätze an-                           des Amtes aus den in § 47 Nr. 4 und 6 oder\ngefügt:                                                                  in § 50 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8 und 9 bezeich-\n„Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden                             neten Gründen nach sich ziehen würden.“\nund mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nbefristet werden. Vor der Erteilung oder der Auf-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Befugnis, sich\nhebung der Genehmigung ist die Notarkammer zu\n„Notar außer Dienst“ zu nennen“ durch die\nhören.“\nWörter „Befugnis nach Absatz 2 Satz 1“ er-\n4. § 19a wird wie folgt geändert:                                           setzt.\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-             10. § 54 wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                        a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„(6) Die Landesjustizverwaltung oder die                    „Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nNotarkammer, der der Notar angehört, erteilt                    vorläufige Amtsenthebung haben keine auf-\nDritten zur Geltendmachung von Schadenser-                      schiebende Wirkung.“\nsatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den                  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nNamen und die Adresse der Berufshaftpflichtver-\nsicherung des Notars sowie die Versicherungs-                   „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nnummer, soweit der Notar kein überwiegendes                  c) In Absatz 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 16“ durch\nschutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung                  die Angabe „§ 14“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009               2463\n11. § 64a wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 „(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig\n„(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem                 1. Präsident der Kasse (§ 113 Abs. 3) sein oder\nGesetz oder nach einer auf Grund dieses Geset-                   dem Vorstand der Notarkammer, dem Verwal-\nzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit                     tungsrat der Kasse oder dem Präsidium der\nnichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungs-                    Bundesnotarkammer angehören;\nverfahrensgesetz.“                                           2. bei der Notarkammer, der Kasse oder der\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                         Bundesnotarkammer im Haupt- oder Neben-\nberuf tätig sein;\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 3\nHalbsatz 2 wird wie folgt gefasst:                           3. einem anderen Disziplinargericht (§ 99) ange-\nhören.“\n„die zuständige Stelle darf die ihr übermittelten\n17. § 104 wird wie folgt geändert:\nSteuerdaten nur für den Zweck verwenden, für\nden ihr diese übermittelt worden sind.“                   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:\n12. § 67 wird wie folgt geändert:\n„(1a) Das Amt eines Beisitzers endet, sobald\na) In Absatz 3 Nr. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 19a               das Amt des Notars erlischt oder nachträglich\nAbs. 6“ durch die Angabe „§ 19a Abs. 7“ ersetzt.             ein Umstand eintritt, der nach § 103 Abs. 2 der\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              Ernennung entgegensteht, und der Beisitzer je-\nweils zustimmt. Der Beisitzer, die Kasse und die\n„(4) Die Notarkammer kann weitere, dem\nNotarkammer haben Umstände nach Satz 1 un-\nZweck ihrer Errichtung entsprechende Aufgaben\nverzüglich der Landesjustizverwaltung und dem\nwahrnehmen. Sie kann insbesondere\nOberlandesgericht mitzuteilen. Über die Beendi-\n1. Fürsorgeeinrichtungen unterhalten,                        gung des Amtes nach Satz 1 entscheidet auf\n2. nach näherer Regelung durch die Landes-                   Antrag der Landesjustizverwaltung der Erste\ngesetzgebung Vorsorgeeinrichtungen unter-                 Zivilsenat des Oberlandesgerichts, das als Dis-\nhalten,                                                   ziplinargericht zuständig ist, wenn das betrof-\nfene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt\n3. allein oder gemeinsam mit anderen Notar-                  hat; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.“\nkammern Einrichtungen unterhalten, deren\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nZweck darin besteht, als Versicherer die in\nAbsatz 3 Nr. 3 aufgeführten Versicherungs-                „Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizver-\nverträge abzuschließen, die Gefahren aus                  waltung seines Amtes zu entheben,\nPflichtverletzungen abdecken, die durch vor-              1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht\nsätzliche Handlungen von Notaren verursacht                   hätte ernannt werden dürfen;\nworden sind,\n2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der\n4. allein oder gemeinsam mit anderen Notar-                      der Ernennung entgegensteht;\nkammern Einrichtungen unterhalten, die ohne\n3. wenn er eine Amtspflicht grob verletzt.“\nrechtliche Verpflichtung Leistungen bei nicht\ndurch Versicherungsverträge nach Absatz 3              c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nNr. 3 gedeckten Schäden durch vorsätzliche                   „(3) Die Landesjustizverwaltung kann einen\nHandlungen von Notaren ermöglichen.“                      Beisitzer auf seinen Antrag aus dem Amt entlas-\nc) Absatz 7 wird aufgehoben.                                     sen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf\nnicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus\n13. In § 85 Abs. 3 werden die Wörter „schriftlich oder               gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzu-\ntelegrafisch“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.            muten ist, sein Amt weiter auszuüben.“\n14. In § 93 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Kos-          18. § 107 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ntenberechnung“ die Wörter „und der Kosteneinzug“\n„Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender\neingefügt.\nRichter am Bundesgerichtshof sein muss, seine\n15. § 102 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          Stellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und\n„Der Vorsitzende, der mindestens Vorsitzender                 ihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des\nRichter am Oberlandesgericht sein muss, seine                 Bundesgerichtshofes aus der Zahl der ständigen\nStellvertreter sowie die richterlichen Beisitzer und          Mitglieder des Bundesgerichtshofes auf die Dauer\nihre Stellvertreter werden von dem Präsidium des              von fünf Jahren bestellt.“\nOberlandesgerichts aus der Zahl der ständigen Mit-        19. § 108 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2\nglieder des Oberlandesgerichts auf die Dauer von              bis 5 ersetzt:\nfünf Jahren bestellt.“                                           „(2) § 103 Abs. 2 bis 5 und § 104 Abs. 1 Satz 2\n16. § 103 wird wie folgt geändert:                                bis 6, Abs. 1a bis 3 gelten entsprechend mit der\nMaßgabe, dass das Bundesministerium der Justiz\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\nan die Stelle der Landesjustizverwaltung tritt und\nfügt:\nvor der Entscheidung über die Amtsenthebung\n„Sie müssen im Zuständigkeitsbereich des Dis-             eines Beisitzers auch das Präsidium der Bundes-\nziplinargerichts als Notare bestellt sein.“               notarkammer zu hören ist.","2464            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\n(3) Die Notare sind ehrenamtliche Richter. Sie            enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungs-\nhaben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer heran-        gerichtsordnung entsprechend. Das Oberlandesge-\ngezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.           richt steht einem Oberverwaltungsgericht gleich;\n(4) Die Notare haben über Angelegenheiten, die            § 111d bleibt unberührt.\nihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt                 (2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-\nwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 69a ist              nung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter\nentsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur                 sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsge-\nAussage erteilt der Präsident des Bundesgerichts-            richtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen\nhofes.                                                       des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Ver-\n(5) Die zu Beisitzern berufenen Notare sind zu            waltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf\nden einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer             Wochen.\nListe heranzuziehen, die der Vorsitzende des\nSenats nach Anhörung der beiden ältesten der zu                 (3) Notare und Notarassessoren können sich\nBeisitzern berufenen Notare vor Beginn des Ge-               selbst vertreten.\nschäftsjahres aufstellt.“                                       (4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungs-\n20. Die §§ 111 und 112 werden durch die folgenden                klage endet abweichend von § 80b der Verwal-\n§§ 111 bis 112 ersetzt:                                      tungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit\n„§ 111                               des Verwaltungsaktes.\n(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten\nRechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten                                  § 111c\nnach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Ge-                  (1) Die Klage ist gegen die Notarkammer oder\nsetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer                Behörde zu richten,\nSatzung einer der nach diesem Gesetz errichteten\nNotarkammern, einschließlich der Bundesnotar-                1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu\nkammer, soweit nicht die Streitigkeiten disziplinar-             erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die\ngerichtlicher Art oder einem anderen Gericht aus-                berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Betei-\ndrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche                 ligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt\nNotarsachen).                                                    dies sinngemäß;\n(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das\n2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens\nRechtsmittel\nist.\n1. der Berufung gegen Urteile des Oberlandesge-\nrichts,                                                  Klagen gegen Prüfungsentscheidungen und sons-\ntige Maßnahmen des Prüfungsamtes sind gegen\n2. der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des               den Leiter des Prüfungsamtes zu richten.\nGerichtsverfassungsgesetzes.\n(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster              (2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des\nund letzter Instanz                                          Präsidiums oder Vorstandes und der Notarkammer\nwird die Notarkammer durch eines ihrer Mitglieder\n1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die            vertreten, das der Präsident des zuständigen Ge-\ndas Bundesministerium der Justiz oder die Bun-           richts besonders bestellt.\ndesnotarkammer getroffen hat oder für die das\nBundesministerium der Justiz oder die Bundes-\nnotarkammer zuständig ist,                                                       § 111d\n2. über die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüs-                Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile,\nsen der Bundesnotarkammer.                               Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässig-\n(4) Das Oberlandesgericht und der Bundesge-               keit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie\nrichtshof entscheiden in der für Disziplinarsachen           vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichts-\ngegen Notare vorgeschriebenen Besetzung.                     hof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren\ngilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichts-\n§ 111a                               ordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesge-\nricht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der\nÖrtlich zuständig ist das Oberlandesgericht, in           Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwal-\ndessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde              tungsgerichts tritt.\noder zu erlassen wäre; für hoheitliche Maßnahmen,\ndie berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Betei-\nligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies                                 § 111e\nsinngemäß. In allen anderen Angelegenheiten ist\n(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der\ndas Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk\nNotarkammern, der Bundesnotarkammer und der\nder Beklagte seine Geschäftsstelle oder ansonsten\nKassen mit Ausnahme der Richtlinienbeschlüsse\nseinen Wohnsitz hat. § 100 gilt entsprechend.\nnach § 71 Abs. 4 Nr. 2 können für ungültig oder\nnichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung\n§ 111b                                des Gesetzes oder der Satzung zustande gekom-\n(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden               men oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Ge-\nBestimmungen über das gerichtliche Verfahren                 setz oder der Satzung nicht vereinbar sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2465\n(2) Die Klage kann durch die Behörde, die die            Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Be-\nStaatsaufsicht führt, oder ein Mitglied der Notar-          hörden zu übertragen. Die Landesregierungen\nkammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds            können diese Ermächtigung durch Rechtsverord-\nder Notarkammer gegen einen Beschluss ist nur               nung auf die Landesjustizverwaltungen übertra-\nzulässig, wenn es geltend macht, durch den Be-              gen.“\nschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.\n21. § 113 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur\ninnerhalb eines Monats nach der Wahl oder Be-               a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-\nschlussfassung stellen.                                         fügt:\n§ 111f                                  „2. allein oder gemeinsam mit der anderen\nKasse oder Notarkammern Einrichtungen im\nIn verwaltungsrechtlichen Notarsachen werden                     Sinne von § 67 Abs. 4 Nr. 3 zu unterhalten,“.\nGebühren nach dem Gebührenverzeichnis der An-\nlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind              b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die\ndie für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der               Nummern 3 und 4.\nVerwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften\ndes Gerichtskostengesetzes entsprechend anzu-           22. § 118 wird wie folgt gefasst:\nwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes\nbestimmt ist.                                                                      „§ 118\n(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten\n§ 111g                              Verwaltungsverfahren in Notarsachen werden in der\n(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des           Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach\nGerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen              diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden\nfestgesetzt.                                                Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes be-\nstimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis\n(2) In Verfahren, die Klagen auf Bestellung zum          zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen\nNotar oder die Ernennung zum Notarassessor, die             worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf vor dem\nAmtsenthebung, die Entfernung aus dem Amt oder              1. September 2009 eingeleitete Verwaltungsverfah-\nvom bisherigen Amtssitz oder die Entlassung aus             ren in Notarsachen sind die bis zu diesem Tag gel-\ndem Anwärterdienst betreffen, ist ein Streitwert            tenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzu-\nvon 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichti-             wenden.\ngung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere\ndes Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie                  (2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen\nder Vermögens- und Einkommensverhältnisse des               Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009\nKlägers, kann das Gericht einen höheren oder einen          ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das wei-\nniedrigeren Wert festsetzen.                                tere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag gelten-\nden Recht.\n(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3\ndes Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.                   (3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen\ngerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen\n§ 112                              Notarsachen werden nach den bis zu diesem Tag\ngeltenden Bestimmungen einschließlich der kos-\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, die             tenrechtlichen Regelungen fortgeführt.“\nAufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizver-\nwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch            23. § 119 wird aufgehoben.\n24. Folgende Anlage (Gebührenverzeichnis) wird angefügt:\n„Anlage\n(zu § 111f Satz 1)\nGebührenverzeichnis\nGliederung\nAbschnitt 1    Erster Rechtszug\nUnterabschnitt 1    Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 2    Bundesgerichtshof\nAbschnitt 2    Zulassung und Durchführung der Berufung\nAbschnitt 3    Vorläufiger Rechtsschutz\nUnterabschnitt 1    Oberlandesgericht\nUnterabschnitt 2    Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache\nUnterabschnitt 3    Bundesgerichtshof\nAbschnitt 4    Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör","2466       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nGebührenbetrag oder\nNr.                                 Gebührentatbestand                                                                                 Satz der Gebühr nach\n§ 34 GKG\nAbschnitt 1\nErster Rechtszug\nUnterabschnitt 1\nOberlandesgericht\n110  Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4,0\n111  Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das\nUrteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der\nGeschäftsstelle übermittelt wird,\nc) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a\nAbs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1\nVwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-\nnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-\nrung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten\nUrteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-\ngen ist:\nDie Gebühr 110 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2\nBundesgerichtshof\n120  Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,0\n121  Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das\nUrteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,\nc) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a\nAbs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1\nVwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-\nnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-\nrung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten\nUrteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegan-\ngen ist:\nDie Gebühr 120 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009                                                                2467\nGebührenbetrag oder\nNr.                                       Gebührentatbestand                                                                               Satz der Gebühr nach\n§ 34 GKG\nAbschnitt 2\nZulassung und Durchführung der Berufung\n200      Verfahren über die Zulassung der Berufung:\nSoweit der Antrag abgelehnt wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,0\n201      Verfahren über die Zulassung der Berufung:\nSoweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige\nErledigung beendet wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             0,5\nDie Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.\n202      Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          5,0\n203      Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder\nder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht einge-\ngangen ist:\nDie Gebühr 202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1,0\nErledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m.\n§ 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten\nüber die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.\n204      Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 203 erfüllt ist, durch\n1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das\nUrteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle über-\nmittelt wird, oder\nc) im Fall des § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung i. V. m. § 93a\nAbs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1\nVwGO,\n2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,\n3. gerichtlichen Vergleich oder\n4. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-\nnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-\nrung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten\nUrteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 202 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        3,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nAbschnitt 3\nVorläufiger Rechtsschutz\nVorbemerkung 3:\n(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der\nBundesnotarordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.\n(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anord-\nnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotar-\nordnung i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.\nUnterabschnitt 1\nOberlandesgericht\n310      Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2,0","2468            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nGebührenbetrag oder\nNr.                                     Gebührentatbestand                                                                                 Satz der Gebühr nach\n§ 34 GKG\n311      Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der\nBeschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-\nnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-\nrung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 310 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   0,75\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 2\nBundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache\n320      Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1,5\n321      Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der\nBeschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-\nnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-\nrung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 320 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    0,5\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.\nUnterabschnitt 3\nBundesgerichtshof\nVorbemerkung 3.3:\nDie Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich zu-\nständig ist.\n330      Verfahren im Allgemeinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2,5\n331      Beendigung des gesamten Verfahrens durch\n1. Zurücknahme des Antrags\na) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,\nb) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der\nBeschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,\n2. gerichtlichen Vergleich oder\n3. Erledigungserklärungen nach § 111b Abs. 1 Satz 1 der Bundesnotarord-\nnung i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die\nKosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung\nder Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklä-\nrung eines Beteiligten folgt,\nes sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:\nDie Gebühr 330 ermäßigt sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,0\nDie Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009                 2469\nGebührenbetrag oder\nNr.                                   Gebührentatbestand                                     Satz der Gebühr nach\n§ 34 GKG\nAbschnitt 4\nRüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\n400      Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör:\nDie Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen . . . . . . . . . . . .     50,00 EUR“.\nArtikel 4                                         gerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prü-\nÄnderung                                           fungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genann-\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes                                  ten Bevollmächtigten müssen durch Perso-\nnen mit der Befähigung zum Richteramt\nIn § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-                       handeln.“\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Ja-\nnuar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4a                bb) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „3\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) ge-                         und 5“ durch die Angabe „3, 5 und 7“ ersetzt.\nändert worden ist, werden die Wörter „im Verfahren vor\nden Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ durch                                       Artikel 6\ndie Wörter „durch die Gerichte der Verwaltungsge-                                        Änderung\nrichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen                           der Finanzgerichtsordnung\nAnwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte“ er-                 Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-\nsetzt.                                                          kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,\n2262; 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 14\nArtikel 5                            des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),\nÄnderung                              wird wie folgt geändert:\nder Verwaltungsgerichtsordnung                    1. In § 20 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das 65. Le-\nDie Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der                bensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelal-\nBekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),                  tersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-\nzuletzt geändert durch § 62 Abs. 11 des Gesetzes vom                buch erreicht“ ersetzt.\n17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:       2. In § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3\n1. In § 23 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „das fünfund-             Nr. 4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.\nsechzigste Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter\n„die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch                                         Artikel 7\nSozialgesetzbuch erreicht“ ersetzt.                                                  Änderung\n2. In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird das Wort „neuer“                           kostenrechtlicher Vorschriften\ndurch das Wort „der“ ersetzt.                                  (1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004\n3. In § 52 Nr. 3 Satz 4 werden die Wörter „der von den          (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1\nLändern errichteten Zentralstelle für die Vergabe von       des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird\nStudienplätzen“ durch die Wörter „einer von den             wie folgt geändert:\nLändern mit der Vergabe von Studienplätzen beauf-           1. In § 1 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Straf-\ntragten Behörde“ und das Wort „Stelle“ durch das                vollzugsgesetz“ ein Komma und die Wörter „auch in\nWort „Behörde“ ersetzt.                                         Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes“\n4. § 67 wird wie folgt geändert:                                    eingefügt.\n2. § 66 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „§ 3\nNr. 4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.                      „Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung\neines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nzu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;\naa) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-                 § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“\nfügt:\n3. In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3\n„Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind                 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“\nauch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichne-           durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5\nten Organisationen einschließlich der von ih-          Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8“ ersetzt.\nnen gebildeten juristischen Personen gemäß            (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt\nAbsatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zu-      Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-\ngelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die       reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 16 des\nRechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4         Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie\nbetreffen, in Personalvertretungsangelegen-        folgt geändert:\nheiten und in Angelegenheiten, die in einem\nZusammenhang mit einem gegenwärtigen               1. § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\noder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeit-            „Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung\nnehmern im Sinne des § 5 des Arbeits-                  eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu","2470            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nProtokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;          6. § 55 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-\n§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“          setzt:\n2. In § 41d wird die Angabe „§ 39 Abs. 4“ durch die             „Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und\nAngabe „§ 39 Abs. 5“ ersetzt.                               welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der\nAntragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine\n3. In § 103 Abs. 3 werden vor dem Wort „Nachlaßge-              anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der\nricht“ die Wörter „nach § 343 des Gesetzes über das         Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertge-\nVerfahren in Familiensachen und in den Angelegen-           bühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben.\nheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen“        Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antrag-\neingefügt.                                                  stellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzei-\n(3) § 4 Abs. 6 Satz 1 des Justizvergütungs- und              gen.“\n-entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I\nS. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes                                Artikel 8\nvom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist,                              Änderung\nwird wie folgt gefasst:                                                      des FGG-Reformgesetzes\n„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung ei-             Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008\nnes Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu         (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 1a\nProtokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;              des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird\n§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“           wie folgt geändert:\n(4) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai          1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:\n2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti-        a)   In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu\nkel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280),              § 149 das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das\nwird wie folgt geändert:                                             Wort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15         a1) In § 9 Abs. 3 werden das Komma durch das\nfolgende Angabe eingefügt:                                       Wort „und“ ersetzt und die Wörter „oder beson-\nders Beauftragte“ gestrichen.\n„§ 15a    Anrechnung einer Gebühr“.\nb)   § 10 wird wie folgt geändert:\n2. § 11 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\naa) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „der zu-\n„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung                      ständigen Aufsichtsbehörde oder des kom-\neines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder                  munalen Spitzenverbandes des Landes,\nzu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer-                      dem sie angehören,“ durch die Wörter „an-\nden.“                                                                derer Behörden oder juristischer Personen\ndes öffentlichen Rechts einschließlich der\n3. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen\n„§ 15a                                       Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse“\nersetzt.\nAnrechnung einer Gebühr\nbb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der\n(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Ge-                  zuständigen Aufsichtsbehörde oder des je-\nbühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechts-                    weiligen kommunalen Spitzenverbandes\nanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr                     des Landes, dem sie angehören,“ durch die\nals den um den Anrechnungsbetrag verminderten                        Wörter „anderer Behörden oder juristischer\nGesamtbetrag der beiden Gebühren.                                    Personen des öffentlichen Rechts ein-\n(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur                  schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer\nberufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden                  öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-\nGebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche                   menschlüsse“ ersetzt.\ngegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide        b1) Dem § 46 wird folgender Satz angefügt:\nGebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend                „Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit\ngemacht werden.“                                                 der Erinnerung in entsprechender Anwendung\n4. § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:                                des § 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.“\n„8. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,          b2) In § 55 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 53“\n813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung                durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.\nund jedes Verfahren über Anträge auf Änderung          c)   Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz\noder Aufhebung der getroffenen Anordnungen                  eingefügt:\nsowie jedes Verfahren über Anträge nach                     „Die Einlegung der Beschwerde zur Nieder-\n§ 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilpro-             schrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und\nzessordnung;“.                                              in Familienstreitsachen ausgeschlossen.“\n5. § 33 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   d)   In § 66 Satz 1 wird das Wort „Beschwerdebe-\n„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung                  rechtigter“ durch das Wort „Beteiligter“ ersetzt.\neines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder         e)   In § 67 Abs. 4 werden nach dem Wort „Be-\nzu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;               schwerdeentscheidung“ die Wörter „durch Er-\n§ 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“               klärung gegenüber dem Gericht“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009               2471\nf) § 70 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                         bb) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe\naa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Unter-                      „§§ 514,“ die Angabe „516 Abs. 3, § 521\nbringungssachen“ die Wörter „und Verfahren                   Abs. 2, §“ eingefügt.\nnach § 151 Nr. 6 und 7“ eingefügt.                      cc) In Absatz 5 werden die Wörter „Einlegung\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                 und“ gestrichen.\n„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt        n)  In § 125 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Familien-\ndies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde                gerichts“ durch die Wörter „Familien- oder Be-\ngegen den Beschluss richtet, der die Unter-             treuungsgerichts“ ersetzt.\nbringung oder die freiheitsentziehende Maß-         o)  In § 149 wird in der Überschrift und im Wortlaut\nnahme anordnet.“                                        jeweils das Wort „Prozesskostenhilfe“ durch das\nWort „Verfahrenskostenhilfe“ ersetzt.\ng) In § 73 Satz 3 werden die Wörter „oder als un-\nzulässig verworfen“ durch die Wörter „ , als             p)  In § 158 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort\nunzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1                  „Verfahrensbeistand“ die Wörter „für die Wahr-\nzurückgewiesen“ ersetzt.                                     nehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in\njedem Rechtszug jeweils“ eingefügt.\nh) § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nq)  § 187 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Komma durch das\nWort „oder“ ersetzt.                                    aa) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4\neingefügt:\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ei-\nnen Punkt ersetzt.                                              „(4) Kommen in Verfahren nach § 186\nausländische Sachvorschriften zur Anwen-\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.\ndung, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                                 Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend.“\n„Die deutschen Gerichte sind ferner zustän-             bb) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in\ndig, soweit das Kind der Fürsorge durch ein                  ihm wird die Angabe „3“ durch die An-\ndeutsches Gericht bedarf.“                                   gabe „4“ ersetzt.\ni) § 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                    r)  In § 233 Satz 1 wird die Angabe „§ 231 Abs. 1\naa) In Nummer 1 wird das Komma durch das                     Nr. 1“ durch die Angabe „§ 232 Abs. 1 Nr. 1“\nWort „oder“ ersetzt.                                    ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch               s)  In § 242 Satz 1 wird das Wort „Prozesskosten-\neinen Punkt ersetzt.                                    hilfe“ durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe“ er-\nsetzt.\ncc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nt)  In § 253 Abs. 2 wird das Wort „sofortigen“ ge-\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                            strichen.\n„Die deutschen Gerichte sind ferner zu-             u)  In § 255 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „einer\nständig, soweit der Betroffene oder der                 Partei“ durch die Wörter „eines Beteiligten“ er-\nvolljährige Pflegling der Fürsorge durch ein            setzt.\ndeutsches Gericht bedarf.“\nv)  In § 269 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „§ 1\nj) § 112 wird wie folgt geändert:                               Abs. 3 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgeset-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 269 Abs. 1                zes“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 4 Satz 2 des\nNr. 7 und 8“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 1             Lebenspartnerschaftsgesetzes“ ersetzt.\nNr. 8 und 9“ ersetzt.                               w) In § 270 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 269 Abs. 1                bis 11“ durch die Angabe „Nr. 3 bis 12“ ersetzt.\nNr. 9“ durch die Angabe „§ 269 Abs. 1               x)  In § 375 Nr. 2 wird die Angabe „§ 884 Nr. 4“ ge-\nNr. 10“ ersetzt.                                        strichen.\nk) In § 113 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „40               y)  § 378 wird wie folgt geändert:\nbis 48“ durch die Wörter „40 bis 45, 46 Satz 1\naa) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vo-\nund 2 sowie die §§ 47 und 48“ ersetzt.\nrangestellt:\nl) In § 114 Abs. 3 werden die Wörter „der zustän-                       „(1) Für Erklärungen gegenüber dem Re-\ndigen Aufsichtsbehörde oder des kommunalen                        gister, die zu der Eintragung erforderlich sind\nSpitzenverbandes des Landes, dem sie angehö-                      und in öffentlicher oder öffentlich beglaubig-\nren,“ durch die Wörter „anderer Behörden oder                     ter Form abgegeben werden, können sich\njuristischer Personen des öffentlichen Rechts                     die Beteiligten auch durch Personen vertre-\neinschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer                  ten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 ver-\nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-                        tretungsberechtigt sind. Dies gilt auch für\nschlüsse“ ersetzt.                                                die Entgegennahme von Eintragungsmittei-\nm) § 117 wird wie folgt geändert:                                    lungen und Verfügungen des Registers.“\naa) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz              bb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.\neingefügt:                                          z)  In § 402 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 522, 729\n„Die Begründung ist beim Beschwerdege-                  Abs. 1 und § 884 Nr. 4“ durch die Angabe\nricht einzureichen.“                                    „§§ 522 und 729 Abs. 1“ ersetzt.","2472             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\n2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:                                          sachen und in den Angelegenheiten der\na) In § 5 Nr. 3 werden die Wörter „nach Absatz 1                            freiwilligen Gerichtsbarkeit wird das Dop-\nNr. 3 bis 11“ durch die Wörter „nach Absatz 1                            pelte der vollen Gebühr erhoben.“ “\nNr. 3 bis 12“ und die Wörter „nach § 111 Nr. 2, 5           c) Absatz 6 Nr. 13 wird wie folgt gefasst:\nund 7 bis 9“ durch die Wörter „nach § 111 Nr. 2,\n„13. In § 33 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „in\n4, 5 und 7 bis 9“ ersetzt.\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der in\nb) § 57 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Ge-\n„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir-                          richtsverfassungsgesetzes“ durch die Wör-\nkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht                      ter „in Zivilsachen der in § 119 Abs. 1 Nr. 1\noder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben                       des Gerichtsverfassungsgesetzes“ ersetzt.“\nwerden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt ent-        7. Artikel 50 Nr. 14 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\nsprechend.“\n„b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Urteils“\n3. Artikel 21 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                           durch die Wörter „der richterlichen Entschei-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri-                 dung“ ersetzt.“\nchen.\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“ durch                                     Artikel 9\ndie Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt.                                                 Änderung\n4. Artikel 36 Nr. 8 wird wie folgt geändert:                                     sonstigen Bundesrechts\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri-           (1) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung\nchen.                                                   der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“ durch        S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\ndie Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt.                     vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), wird wie folgt ge-\nändert:\n5. Artikel 39 Nr. 6 wird wie folgt geändert:\n1. § 23 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „nicht“ gestri-\nchen.                                                       a) In Buchstabe g wird das Semikolon durch einen\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 71 bis 74“ durch                Punkt ersetzt.\ndie Angabe „§§ 71 bis 74a“ ersetzt.                         b) Buchstabe h wird aufgehoben.\n6. Artikel 47 wird wie folgt geändert:                        2. In § 140 werden das Semikolon und die Wörter „sie\na) Absatz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefasst:                     bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat“ gestri-\nchen.\n„12. In § 66 Abs. 3 Satz 2 werden das Komma\nund die Wörter „in bürgerlichen Rechtsstrei-         (2) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleis-\ntigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2       tungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I\nund 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes be-         S. 2840), das durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes\nzeichneten Art jedoch das Oberlandesge-           vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden\nricht“ gestrichen.“                               ist, wird folgender Satz eingefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       „Das Registrierungsverfahren kann auch über eine ein-\naa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                    heitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes abgewickelt werden.“\n„5. In § 14 Abs. 4 Satz 2 werden das Semi-\nkolon und die Wörter „in den Fällen, in           (3) In § 26 Nr. 9 des Gesetzes betreffend die Einfüh-\ndenen das Familiengericht (§ 23b Abs. 1        rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes) über          blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten\ndie Erinnerung entschieden hat, ist Be-        bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des\nschwerdegericht das Oberlandesgericht“         Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert\ndurch die Wörter „in Verfahren der in          worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2010“ durch die\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Ge-         Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.\nrichtsverfassungsgesetzes bezeichneten            (4) § 15 der Grundbuchordnung in der Fassung der\nArt jedoch das Oberlandesgericht“ er-          Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),\nsetzt.“                                        die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli\nbb) Nummer 13 Buchstabe b wird wie folgt ge-            2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, wird wie\nfasst:                                             folgt geändert:\n„b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:        1. Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:\n„Für die Zurückweisung des Wider-                     „(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sons-\nspruchs gegen eine angedrohte Lö-                  tigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich\nschung in den Fällen der §§ 393 bis 398            sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter\ndes Gesetzes über das Verfahren in Fami-           Form abgegeben werden, können sich die Beteilig-\nliensachen und in den Angelegenheiten              ten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit und für           nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in\ndie Zurückweisung des Widerspruchs ge-             Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-\ngen eine Aufforderung nach § 399 des               willigen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies\nGesetzes über das Verfahren in Familien-           gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009                2473\nmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes            „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familienge-\nnach § 18.“                                                richt“ ersetzt.\n2. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.                          (8) § 31 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975\n(5) In § 44 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes       (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979             Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert\n(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4f des       worden ist, wird wie folgt geändert:\nGesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) ge-\nändert worden ist, werden das Semikolon und die Wör-           1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Se-\nter „sie bedarf der Bestätigung durch den Bundesrat“               mikolon ersetzt.\ngestrichen.                                                    2. Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n(6) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-             „5. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                           der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den Um-\nS. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes                fang und die Ausschlüsse des Versicherungs-\nvom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt ge-                vertrages sowie über die Höhe der Mindestde-\nändert:                                                                ckungssummen.“\n1. § 50 Satz 2 wird aufgehoben.                                                         Artikel 10\n2. In § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird die Angabe „§ 3                                   Inkrafttreten\nNr. 4“ durch die Angabe „§ 3a“ ersetzt.\nDieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3\n(7) In § 1493 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches          am 1. September 2009 in Kraft. Artikel 5, 6, 7 Abs. 1,\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar                Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und 9 Abs. 1 Nr. 2,\n2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt         Abs. 3, 5, 6 und 8 treten am Tag nach der Verkündung\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009                 in Kraft. § 32 Satz 2 in Artikel 1 Nr. 13 und Artikel 9\n(BGBl. I S. 2413) geändert worden ist, wird das Wort           Abs. 2 treten am 28. Dezember 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}