{"id":"bgbl1-2009-50-15","kind":"bgbl1","year":2009,"number":50,"date":"2009-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=95","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-50-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_50.pdf#page=95","order":15,"title":"Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes","law_date":"2009-07-31T00:00:00Z","page":2539,"pdf_page":95,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009            2539\nGesetz\nzur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes und des Düngegesetzes\nVom 31. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rind-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            fleisch“ die Wörter „und von Fleisch von bis zu\nzwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.\nArtikel 1\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung\ndes Rindfleischetikettierungsgesetzes\naa) Nach den Wörtern „dass die Prüfung“ werden\ndie Wörter „bei einem Marktbeteiligten nach\nDas Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar                 Absatz 1 oder“ eingefügt.\n1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch das Gesetz\nvom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) geändert wor-              bb) Nach dem Wort „Rindfleischerzeugnissen“\nden ist, wird wie folgt geändert:                                      werden die Wörter „sowie von Fleisch von\nbis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Gesetz\nzur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen            a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-\nGemeinschaft über die besondere Etikettierung               etikettierung“ die Wörter „sowie die Verkehrs-\nvon Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und              bezeichnung oder Kennzeichnung von Fleisch\nüber die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung                von bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.\nvon Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern\nb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\n(Rindfleischetikettierungsgesetz)“.\n2. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-             aa) Nach dem Wort „Rindfleischerzeugnisse“\nerzeugnissen“ die Wörter „sowie über die Verkehrs-                  werden die Wörter „oder nicht oder fehlerhaft\nbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von                       gekennzeichnetes Fleisch von bis zu zwölf\nbis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.                       Monate alten Rindern“ eingefügt.\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                   bb) Nach dem Wort „etikettiert“ werden die Wör-\nter „oder gekennzeichnet“ eingefügt.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-\nerzeugnissen“ die Wörter „und über die Verkehrs-      7. In § 4b Satz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-\nbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von            etikettierung“ die Wörter „und der Verkehrsbezeich-\nbis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.            nung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu\nzwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.\nb) In Absatz 1a Satz 1 werden nach dem Wort\n„Rindfleischetikettierung“ die Wörter „sowie über     8. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\ndie Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung                „Rindfleischerzeugnissen“ die Wörter „sowie der\nvon Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rin-           Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von\ndern“ eingefügt.                                         Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern“ ein-\n4. § 3a wird wie folgt geändert:                               gefügt.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rindfleisch-        9. § 8 wird wie folgt geändert:\nerzeugnissen“ die Wörter „sowie für die Verkehrs-        a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\nbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von               „Rindfleisch“ die Wörter „sowie von Fleisch von\nbis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.               bis zu zwölf Monate alten Rindern“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem\nb) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort\nWort „Rindfleischerzeugnisses“ die Wörter „sowie\n„Rindfleisch“ die Wörter „sowie über die Ver-\nvon Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rin-\nkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von\ndern“ eingefügt.\nFleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern“\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                   eingefügt.","2540                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                      Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 9,45 € (8,40 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei                   Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 10,05 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\nArtikel 2                                                                     Artikel 3\nÄnderung                                                             Neubekanntmachung\ndes Düngegesetzes                                                         des Rindfleischgesetzes\n§ 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I\nS. 54, 136), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom                                        Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\n17. Juni 2009 (BGBl. I S.1284) geändert worden ist,                                  schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\nwird wie folgt geändert:                                                             Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttre-\nten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:                                           gesetzblatt bekannt machen.\n„§ 4\nMitwirkungshandlungen“.                                                                  Artikel 4\n2. Die Wörter „der Abgabe und des Verbringens“ wer-                                                                Inkrafttreten\nden durch die Wörter „des Inverkehrbringens, des\nHerstellens, des Beförderns, der Übernahme oder                                     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ndes Lagerns“ ersetzt.                                                           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}