{"id":"bgbl1-2009-50-14","kind":"bgbl1","year":2009,"number":50,"date":"2009-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=85","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-50-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_50.pdf#page=85","order":14,"title":"Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz  GenDG)","law_date":"2009-07-31T00:00:00Z","page":2529,"pdf_page":85,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009                    2529\nGesetz\nüber genetische Untersuchungen bei Menschen\n(Gendiagnostikgesetz – GenDG)\nVom 31. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                         Abschnitt 5\nsen:                                                                              Genetische Untersuchungen\nInhaltsübersicht                                                     im Arbeitsleben\nAbschnitt 1                          § 19   Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach\nBegründung des Beschäftigungsverhältnisses\nAllgemeine Vorschriften\n§ 20   Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeits-\n§  1  Zweck des Gesetzes                                              schutz\n§  2  Anwendungsbereich                                        § 21   Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot\n§  3  Begriffsbestimmungen                                     § 22   Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse\n§  4  Benachteiligungsverbot\n§  5  Qualitätssicherung genetischer Analysen                                              Abschnitt 6\n§  6  Abgabe genetischer Untersuchungsmittel                                      Allgemein anerkannter Stand\nder Wissenschaft und Technik\nAbschnitt 2\n§ 23   Richtlinien\nGenetische Untersuchungen                     § 24   Gebühren und Auslagen\nzu medizinischen Zwecken\n§  7  Arztvorbehalt                                                                        Abschnitt 7\n§  8  Einwilligung                                                               Straf- und Bußgeldvorschriften\n§  9  Aufklärung\n§ 25   Strafvorschriften\n§ 10  Genetische Beratung\n§ 26   Bußgeldvorschriften\n§ 11  Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen\nund Analysen\nAbschnitt 8\n§ 12  Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse geneti-\nscher Untersuchungen und Analysen                                                Schlussvorschriften\n§ 13  Verwendung und Vernichtung genetischer Proben            § 27   Inkrafttreten\n§ 14  Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen\nPersonen                                                                          Abschnitt 1\n§ 15  Vorgeburtliche genetische Untersuchungen\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\n§ 16  Genetische Reihenuntersuchungen\nAbschnitt 3                                                          §1\nGenetische Untersuchungen                                          Zweck des Gesetzes\nzur Klärung der Abstammung                        Zweck dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen\n§ 17  Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung     für genetische Untersuchungen und im Rahmen\ngenetischer Untersuchungen durchgeführte genetische\nAbschnitt 4                          Analysen sowie die Verwendung genetischer Proben\nGenetische Untersuchungen                     und Daten zu bestimmen und eine Benachteiligung\nim Versicherungsbereich                     auf Grund genetischer Eigenschaften zu verhindern,\n§ 18  Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammen-      um insbesondere die staatliche Verpflichtung zur\nhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages      Achtung und zum Schutz der Würde des Menschen","2530             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung             7. ist eine diagnostische genetische Untersuchung\nzu wahren.                                                         eine genetische Untersuchung mit dem Ziel\na) der Abklärung einer bereits bestehenden Erkran-\n§2                                         kung oder gesundheitlichen Störung,\nAnwendungsbereich\nb) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vor-\n(1) Dieses Gesetz gilt für genetische Untersuchun-                  liegen, die zusammen mit der Einwirkung be-\ngen und im Rahmen genetischer Untersuchungen                           stimmter äußerer Faktoren oder Fremdstoffe\ndurchgeführte genetische Analysen bei geborenen                        eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung\nMenschen sowie bei Embryonen und Föten während                         auslösen können,\nder Schwangerschaft und den Umgang mit dabei ge-\nwonnenen genetischen Proben und genetischen Daten                  c) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vor-\nbei genetischen Untersuchungen zu medizinischen                        liegen, die die Wirkung eines Arzneimittels be-\nZwecken, zur Klärung der Abstammung sowie im                           einflussen können, oder\nVersicherungsbereich und im Arbeitsleben.                          d) der Abklärung, ob genetische Eigenschaften vor-\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für genetische Unter-                  liegen, die den Eintritt einer möglichen Erkran-\nsuchungen und Analysen und den Umgang mit gene-                        kung oder gesundheitlichen Störung ganz oder\ntischen Proben und Daten                                               teilweise verhindern können,\n1. zu Forschungszwecken,                                        8. ist prädiktive genetische Untersuchung eine gene-\ntische Untersuchung mit dem Ziel der Abklärung\n2. auf Grund von Vorschriften\na) über das Strafverfahren, über die internationale            a) einer erst zukünftig auftretenden Erkrankung\nRechtshilfe in Strafsachen, des Bundeskriminal-                oder gesundheitlichen Störung oder\namtgesetzes und der Polizeigesetze der Länder,             b) einer Anlageträgerschaft für Erkrankungen oder\nb) des Infektionsschutzgesetzes und der auf Grund                  gesundheitliche Störungen bei Nachkommen,\ndes Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechts-         9. ist genetische Reihenuntersuchung eine genetische\nverordnungen.                                              Untersuchung zu medizinischen Zwecken, die\nsystematisch der gesamten Bevölkerung oder\n§3                                     bestimmten Personengruppen in der gesamten\nBegriffsbestimmungen                             Bevölkerung angeboten wird, ohne dass bei der\njeweiligen betroffenen Person notwendigerweise\nIm Sinne dieses Gesetzes\nGrund zu der Annahme besteht, sie habe die gene-\n1. ist genetische Untersuchung eine auf den Unter-               tischen Eigenschaften, deren Vorhandensein mit\nsuchungszweck gerichtete                                      der Untersuchung geklärt werden soll,\na) genetische Analyse zur Feststellung genetischer       10. ist genetische Probe biologisches Material, das zur\nEigenschaften oder                                        Verwendung für genetische Analysen vorgesehen\nb) vorgeburtliche Risikoabklärung                             ist oder an dem solche Analysen vorgenommen\neinschließlich der Beurteilung der jeweiligen Ergeb-          wurden,\nnisse,                                                   11. sind genetische Daten die durch eine genetische\n2. ist genetische Analyse eine auf die Feststellung              Untersuchung oder die im Rahmen einer gene-\ngenetischer Eigenschaften gerichtete Analyse                  tischen Untersuchung durchgeführte genetische\nAnalyse gewonnenen Daten über genetische Eigen-\na) der Zahl und der Struktur der Chromosomen\nschaften,\n(zytogenetische Analyse),\nb) der molekularen Struktur der Desoxyribonuklein-       12. sind Beschäftigte\nsäure oder der Ribonukleinsäure (molekular-               a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,\ngenetische Analyse) oder\nb) die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,\nc) der Produkte der Nukleinsäuren (Genprodukt-\nanalyse),                                                 c) Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Ar-\nbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen\n3. ist vorgeburtliche Risikoabklärung eine Untersu-                  Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitan-\nchung des Embryos oder Fötus, mit der die Wahr-                   den),\nscheinlichkeit für das Vorliegen bestimmter gene-\ntischer Eigenschaften mit Bedeutung für eine                  d) die in anerkannten Werkstätten für behinderte\nErkrankung oder gesundheitliche Störung des                       Menschen Beschäftigten,\nEmbryos oder Fötus ermittelt werden soll,                     e) Personen, die nach dem Jugendfreiwilligen-\n4. sind genetische Eigenschaften ererbte oder wäh-                   dienstegesetz beschäftigt werden,\nrend der Befruchtung oder bis zur Geburt erworbe-             f) Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen\nne, vom Menschen stammende Erbinformationen,                      Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche\n5. ist verantwortliche ärztliche Person die Ärztin oder              Personen anzusehen sind; zu diesen gehören\nder Arzt, die oder der die genetische Untersuchung                auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die\nzu medizinischen Zwecken vornimmt,                                ihnen Gleichgestellten,\n6. ist genetische Untersuchung zu medizinischen                  g) Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäfti-\nZwecken eine diagnostische oder eine prädiktive                   gungsverhältnis sowie Personen, deren Be-\ngenetische Untersuchung,                                          schäftigungsverhältnis beendet ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2531\n13. sind Arbeitgeber (Arbeitgeberinnen und Arbeit-           regeln, dass bestimmte, in der Rechtsverordnung zu\ngeber) natürliche oder juristische Personen oder        bezeichnende genetische Untersuchungsmittel, die\nrechtsfähige Personengesellschaften, die Personen       dazu dienen, genetische Untersuchungen vorzuneh-\nnach Nummer 12 beschäftigen, bei in Heimarbeit          men, zur Endanwendung nur an Personen und Ein-\nBeschäftigten und den ihnen Gleichgestellten die        richtungen abgegeben werden dürfen, die zu diesen\nAuftraggeber oder Zwischenmeister oder bei Be-          Untersuchungen oder zu genetischen Analysen im\nschäftigten, die einem Dritten zur Arbeitsleistung      Rahmen dieser Untersuchungen nach Maßgabe dieses\nüberlassen werden, auch die Dritten.                    Gesetzes berechtigt sind.\n§4                                                    Abschnitt 2\nBenachteiligungsverbot                                 Genetische Untersuchungen\n(1) Niemand darf wegen seiner oder der genetischen                   zu medizinischen Zwecken\nEigenschaften einer genetisch verwandten Person,\nwegen der Vornahme oder Nichtvornahme einer gene-                                       §7\ntischen Untersuchung oder Analyse bei sich oder einer                              Arztvorbehalt\ngenetisch verwandten Person oder wegen des Ergeb-                (1) Eine diagnostische genetische Untersuchung\nnisses einer solchen Untersuchung oder Analyse be-           darf nur durch Ärztinnen oder Ärzte und eine prädiktive\nnachteiligt werden.                                          genetische Untersuchung nur durch Fachärztinnen\n(2) Die Geltung von Benachteiligungsverboten oder         oder Fachärzte für Humangenetik oder andere Ärztin-\nGeboten der Gleichbehandlung nach anderen Vor-               nen oder Ärzte, die sich beim Erwerb einer Facharzt-,\nschriften und Grundsätzen wird durch dieses Gesetz           Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung für genetische\nnicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche      Untersuchungen im Rahmen ihres Fachgebietes quali-\nVorschriften, die dem Schutz bestimmter Personen-            fiziert haben, vorgenommen werden.\ngruppen dienen.                                                  (2) Die genetische Analyse einer genetischen Probe\ndarf nur im Rahmen einer genetischen Untersuchung\n§5                               von der verantwortlichen ärztlichen Person oder durch\nQualitätssicherung genetischer Analysen               von dieser beauftragte Personen oder Einrichtungen\n(1) Genetische Analysen im Rahmen genetischer             vorgenommen werden.\nUntersuchungen zur Klärung der Abstammung dürfen                 (3) Eine genetische Beratung nach § 10 darf nur\nnur von Einrichtungen vorgenommen werden, die eine           durch in Absatz 1 genannte Ärztinnen oder Ärzte, die\nAkkreditierung für die Durchführung der genetischen          sich für genetische Beratungen qualifiziert haben, vor-\nAnalysen durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle      genommen werden.\nerhalten haben. Für eine Akkreditierung muss die\nEinrichtung insbesondere                                                                §8\n1. die genetischen Analysen nach dem allgemein aner-                                Einwilligung\nkannten Stand der Wissenschaft und Technik durch-            (1) Eine genetische Untersuchung oder Analyse darf\nführen und hierfür ein System der internen Qualitäts-    nur vorgenommen und eine dafür erforderliche geneti-\nsicherung einrichten,                                    sche Probe nur gewonnen werden, wenn die betroffene\n2. über für die entsprechenden Tätigkeiten qualifizier-      Person in die Untersuchung und die Gewinnung der\ntes Personal verfügen,                                   dafür erforderlichen genetischen Probe ausdrücklich\n3. die Anforderungen an die Aufbewahrung und Ver-            und schriftlich gegenüber der verantwortlichen ärztli-\nnichtung der Ergebnisse der genetischen Analysen         chen Person eingewilligt hat. Die Einwilligung nach\nnach § 12 sowie an die Verwendung und Vernich-           Satz 1 umfasst sowohl die Entscheidung über den\ntung genetischer Proben nach § 13 einhalten und          Umfang der genetischen Untersuchung als auch die\nhierfür die erforderlichen organisatorischen und         Entscheidung, ob und inwieweit das Untersuchungser-\ntechnischen Maßnahmen treffen und                        gebnis zur Kenntnis zu geben oder zu vernichten ist.\nEine nach § 7 Abs. 2 beauftragte Person oder Einrich-\n4. die erfolgreiche Teilnahme an geeigneten externen         tung darf die genetische Analyse nur vornehmen, wenn\nQualitätssicherungsmaßnahmen nachweisen.                 ihr ein Nachweis der Einwilligung vorliegt.\nDie Einrichtungen werden für die im Akkreditierungsan-           (2) Die betroffene Person kann ihre Einwilligung je-\ntrag benannten Analysearten sowie Analyseverfahren           derzeit mit Wirkung für die Zukunft schriftlich oder\nakkreditiert. Die Akkreditierung ist auf längstens fünf      mündlich gegenüber der verantwortlichen ärztlichen\nJahre zu befristen.                                          Person widerrufen. Erfolgt der Widerruf mündlich, ist\n(2) Einrichtungen oder Personen, die genetische           dieser unverzüglich zu dokumentieren. Die verantwort-\nAnalysen zu medizinischen Zwecken im Rahmen gene-            liche ärztliche Person hat der nach § 7 Abs. 2 beauf-\ntischer Untersuchungen vornehmen, müssen die in Ab-          tragten Person oder Einrichtung unverzüglich einen\nsatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Anforderungen er-        Nachweis des Widerrufs zu übermitteln.\nfüllen.\n§9\n§6                                                      Aufklärung\nAbgabe genetischer Untersuchungsmittel                    (1) Vor Einholung der Einwilligung hat die verant-\nDas Bundesministerium für Gesundheit kann durch           wortliche ärztliche Person die betroffene Person über\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen","2532            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nUntersuchung aufzuklären. Der betroffenen Person ist            (3) Die genetische Beratung erfolgt in allgemein\nnach der Aufklärung eine angemessene Bedenkzeit bis          verständlicher Form und ergebnisoffen. Sie umfasst\nzur Entscheidung über die Einwilligung einzuräumen.          insbesondere die eingehende Erörterung der möglichen\n(2) Die Aufklärung umfasst insbesondere                   medizinischen, psychischen und sozialen Fragen im\nZusammenhang mit einer Vornahme oder Nichtvor-\n1. Zweck, Art, Umfang und Aussagekraft der gene-             nahme der genetischen Untersuchung und ihren vorlie-\ntischen Untersuchung einschließlich der mit dem          genden oder möglichen Untersuchungsergebnissen\nvorgesehenen genetischen Untersuchungsmittel im          sowie der Möglichkeiten zur Unterstützung bei physi-\nRahmen des Untersuchungszwecks erzielbaren Er-           schen und psychischen Belastungen der betroffenen\ngebnisse; dazu gehören auch die Bedeutung der zu         Person durch die Untersuchung und ihr Ergebnis. Mit\nuntersuchenden genetischen Eigenschaften für eine        Zustimmung der betroffenen Person kann eine weitere\nErkrankung oder gesundheitliche Störung sowie die        sachverständige Person mitberatend hinzugezogen\nMöglichkeiten, sie zu vermeiden, ihr vorzubeugen         werden. Ist anzunehmen, dass genetisch Verwandte\noder sie zu behandeln,                                   der betroffenen Person Träger der zu untersuchenden\n2. gesundheitliche Risiken, die mit der Kenntnis des         genetischen Eigenschaften mit Bedeutung für eine ver-\nErgebnisses der genetischen Untersuchung und             meidbare oder behandelbare Erkrankung oder gesund-\nder Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen       heitliche Störung sind, umfasst die genetische Bera-\nProbe für die betroffene Person verbunden sind, bei      tung auch die Empfehlung, diesen Verwandten eine ge-\nSchwangeren auch gesundheitliche Risiken, die mit        netische Beratung zu empfehlen. Soll die genetische\nder vorgeburtlichen genetischen Untersuchung und         Untersuchung bei einem Embryo oder Fötus vorge-\nder Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen       nommen werden, gilt Satz 4 entsprechend.\nProbe für den Embryo oder Fötus verbunden sind,\n(4) Die verantwortliche ärztliche Person oder die Ärz-\n3. die vorgesehene Verwendung der genetischen Probe          tin oder der Arzt, die oder der die Beratung angeboten\nsowie der Untersuchungs- oder der Analyseergeb-          oder vorgenommen hat, hat den Inhalt der Beratung zu\nnisse,                                                   dokumentieren.\n4. das Recht der betroffenen Person, die Einwilligung\njederzeit zu widerrufen,                                                           § 11\n5. das Recht der betroffenen Person auf Nichtwissen                         Mitteilung der Ergebnisse\neinschließlich des Rechts, das Untersuchungs-                  genetischer Untersuchungen und Analysen\nergebnis oder Teile davon nicht zur Kenntnis zu\n(1) Das Ergebnis einer genetischen Untersuchung\nnehmen, sondern vernichten zu lassen,\ndarf vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur der betroffe-\n6. bei einer genetischen Reihenuntersuchung die              nen Person und nur durch die verantwortliche ärztliche\nUnterrichtung der betroffenen Personen über das          Person oder die Ärztin oder den Arzt, die oder der\nErgebnis der Bewertung der Untersuchung durch            die genetische Beratung durchgeführt hat, mitgeteilt\ndie Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2.           werden.\n(3) Die verantwortliche ärztliche Person hat den In-         (2) Eine nach § 7 Abs. 2 mit der genetischen Analyse\nhalt der Aufklärung vor der genetischen Untersuchung         beauftragte Person oder Einrichtung darf das Ergebnis\nzu dokumentieren.                                            der genetischen Analyse nur der ärztlichen Person mit-\nteilen, die sie mit der genetischen Analyse beauftragt\n§ 10                              hat.\nGenetische Beratung                           (3) Die verantwortliche ärztliche Person darf das\n(1) Bei einer diagnostischen genetischen Untersu-         Ergebnis der genetischen Untersuchung oder Analyse\nchung soll die verantwortliche ärztliche Person nach         anderen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Ein-\nVorliegen des Untersuchungsergebnisses der betroffe-         willigung der betroffenen Person mitteilen.\nnen Person eine genetische Beratung durch eine Ärztin\n(4) Das Ergebnis der genetischen Untersuchung darf\noder einen Arzt, die oder der die Voraussetzungen nach\nder betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, soweit\n§ 7 Abs. 1 und 3 erfüllt, anbieten. Wird bei der betrof-\ndiese Person nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nfenen Person eine genetische Eigenschaft mit Bedeu-\nSatz 2 entschieden hat, dass das Ergebnis der gene-\ntung für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung\ntischen Untersuchung zu vernichten ist oder diese\nfestgestellt, die nach dem allgemein anerkannten Stand\nPerson nach § 8 Abs. 2 ihre Einwilligung widerrufen hat.\nder Wissenschaft und Technik nicht behandelbar ist,\ngilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die verantwortliche\n§ 12\närztliche Person die Beratung anzubieten hat.\n(2) Bei einer prädiktiven genetischen Untersuchung                             Aufbewahrung\nist die betroffene Person vor der genetischen Unter-                    und Vernichtung der Ergebnisse\nsuchung und nach Vorliegen des Untersuchungsergeb-                 genetischer Untersuchungen und Analysen\nnisses durch eine Ärztin oder einen Arzt, die oder der          (1) Die Ergebnisse genetischer Untersuchungen und\ndie Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 und 3 erfüllt,           Analysen hat die verantwortliche ärztliche Person zehn\ngenetisch zu beraten, soweit diese nicht im Einzelfall       Jahre in den Untersuchungsunterlagen über die be-\nnach vorheriger schriftlicher Information über die Be-       troffene Person aufzubewahren. Die verantwortliche\nratungsinhalte auf die genetische Beratung schriftlich       ärztliche Person hat die Ergebnisse genetischer Unter-\nverzichtet. Der betroffenen Person ist nach der Be-          suchungen und Analysen unverzüglich in den Unter-\nratung eine angemessene Bedenkzeit bis zur Unter-            suchungsunterlagen über die betroffene Person zu\nsuchung einzuräumen.                                         vernichten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2533\n1. wenn die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 abge-             2. die Untersuchung zuvor der Person in einer ihr ge-\nlaufen ist oder                                              mäßen Weise so weit wie möglich verständlich ge-\n2. soweit diese Person nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Ver-            macht worden ist und sie die Untersuchung oder die\nbindung mit Satz 2 entschieden hat, dass die Ergeb-          Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen\nnisse der genetischen Untersuchungen und Analy-              Probe nicht ablehnt,\nsen zu vernichten sind.                                  3. die Untersuchung für die Person mit möglichst we-\nSoweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch                  nig Risiken und Belastungen verbunden ist und\neine Vernichtung schutzwürdige Interessen der betrof-        4. der Vertreter der Person nach § 9 aufgeklärt worden\nfenen Person beeinträchtigt würden oder wenn die be-             ist, die Vorschriften über die genetische Beratung\ntroffene Person eine längere Aufbewahrung schriftlich            nach § 10 gegenüber dem Vertreter eingehalten wor-\nverlangt, hat die verantwortliche ärztliche Person die           den sind und dieser nach § 8 Abs. 1 eingewilligt hat.\nErgebnisse anstelle einer Vernichtung nach Satz 2 Nr. 1         (2) Eine genetische Untersuchung darf bei einer in\nzu sperren und dies der nach § 7 Abs. 2 beauftragten         Absatz 1 bezeichneten Person abweichend von Ab-\nPerson oder Einrichtung mitzuteilen. Satz 2 Nr. 2 gilt       satz 1 auch vorgenommen werden, wenn\nauch, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung\n1. sich bei einer genetisch verwandten Person im\nnach § 8 Abs. 2 widerrufen hat, soweit ihr die Ergeb-\nHinblick auf eine geplante Schwangerschaft nach\nnisse nicht bereits bekannt sind.\ndem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft\n(2) Absatz 1 gilt für die Aufbewahrung, Vernichtung           und Technik auf andere Weise nicht klären lässt, ob\nund Sperrung des Ergebnisses einer genetischen                   eine bestimmte genetisch bedingte Erkrankung oder\nAnalyse durch die nach § 7 Abs. 2 beauftragte Person             gesundheitliche Störung bei einem künftigen Ab-\noder Einrichtung entsprechend.                                   kömmling der genetisch verwandten Person auf-\ntreten kann,\n§ 13\n2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 vor-\nVerwendung und                               liegen,\nVernichtung genetischer Proben\n3. die Person voraussichtlich allenfalls geringfügig und\n(1) Eine genetische Probe darf nur für die Zwecke             nicht über die mit der Gewinnung der dafür erforder-\nverwendet werden, für die sie gewonnen worden ist.               lichen genetischen Probe in der Regel verbundenen\nDie verantwortliche ärztliche Person oder die nach § 7           Risiken hinaus gesundheitlich beeinträchtigt wird\nAbs. 2 beauftragte Person oder Einrichtung hat die               und\ngenetische Probe unverzüglich zu vernichten, sobald\n4. die Person durch das Untersuchungsergebnis\nsie für diese Zwecke nicht mehr benötigt wird oder die\nvoraussichtlich weder physisch noch psychisch\nbetroffene Person ihre Einwilligung nach § 8 Abs. 2\nbelastet wird.\nwiderrufen hat.\n(3) Es dürfen nur die für den jeweiligen Unter-\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf die genetische\nsuchungszweck erforderlichen Untersuchungen der\nProbe zu anderen Zwecken nur verwendet werden,\ngenetischen Probe vorgenommen werden. Andere\nsoweit dies nach anderen gesetzlichen Vorschriften\nFeststellungen dürfen nicht getroffen werden. Die\nzulässig ist oder wenn zuvor die Person, von der die\n§§ 1627 und 1901 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen\ngenetische Probe stammt, nach Unterrichtung über\nGesetzbuchs finden Anwendung.\ndie anderen Zwecke in die Verwendung ausdrücklich\nund schriftlich eingewilligt hat.\n§ 15\n(3) Wer eine genetische Probe verwendet, hat die                Vorgeburtliche genetische Untersuchungen\nerforderlichen technischen und organisatorischen Maß-\nnahmen zu treffen, um eine unzulässige Verwendung               (1) Eine genetische Untersuchung darf vorgeburtlich\nder Probe auszuschließen.                                    nur zu medizinischen Zwecken und nur vorgenommen\nwerden, soweit die Untersuchung auf bestimmte gene-\n§ 14                              tische Eigenschaften des Embryos oder Fötus abzielt,\ndie nach dem allgemein anerkannten Stand der\nGenetische Untersuchungen                     Wissenschaft und Technik seine Gesundheit während\nbei nicht einwilligungsfähigen Personen              der Schwangerschaft oder nach der Geburt beeinträch-\n(1) Bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen,   tigen, oder wenn eine Behandlung des Embryos oder\nBedeutung und Tragweite der genetischen Unter-               Fötus mit einem Arzneimittel vorgesehen ist, dessen\nsuchung zu erkennen und ihren Willen hiernach aus-           Wirkung durch bestimmte genetische Eigenschaften\nzurichten, dürfen eine genetische Untersuchung zu            beeinflusst wird und die Schwangere nach § 9 aufge-\nmedizinischen Zwecken sowie die Gewinnung der dafür          klärt worden ist und diese nach § 8 Abs. 1 eingewilligt\nerforderlichen genetischen Probe nur vorgenommen             hat. Wird anlässlich einer Untersuchung nach Satz 1\nwerden, wenn                                                 oder einer sonstigen vorgeburtlichen Untersuchung\n1. die Untersuchung nach dem allgemein anerkannten           das Geschlecht eines Embryos oder Fötus festgestellt,\nStand der Wissenschaft und Technik erforderlich ist,     kann dies der Schwangeren mit ihrer Einwilligung nach\num bei der Person eine genetisch bedingte Erkran-        Ablauf der zwölften Schwangerschaftswoche mitgeteilt\nkung oder gesundheitliche Störung zu vermeiden           werden.\noder zu behandeln oder dieser vorzubeugen, oder             (2) Eine vorgeburtliche genetische Untersuchung,\nwenn eine Behandlung mit einem Arzneimittel vor-         die darauf abzielt, genetische Eigenschaften des Em-\ngesehen ist, dessen Wirkung durch genetische             bryos oder des Fötus für eine Erkrankung festzustellen,\nEigenschaften beeinflusst wird,                          die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizi-","2534            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nnischen Wissenschaft und Technik erst nach Voll-             muss durch die für die Vornahme der Untersuchung\nendung des 18. Lebensjahres ausbricht, darf nicht            verantwortliche Person erfolgen; für die Aufklärung gilt\nvorgenommen werden.                                          § 9 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz, Nr. 2 bis 5 und Abs. 3\n(3) Vor einer vorgeburtlichen genetischen Unter-          entsprechend. Es dürfen nur die zur Klärung der Ab-\nsuchung und nach Vorliegen des Untersuchungsergeb-           stammung erforderlichen Untersuchungen an der gene-\nnisses ist die Schwangere entsprechend § 10 Abs. 2           tischen Probe vorgenommen werden. Feststellungen\nund 3 genetisch zu beraten und ergänzend auf den             über andere Tatsachen dürfen nicht getroffen werden.\nBeratungsanspruch nach § 2 des Schwangerschafts-                (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine\nkonfliktgesetzes hinzuweisen; der Inhalt der Beratung        genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung\nist zu dokumentieren.                                        vornehmen lassen.\n(4) Wird die vorgeburtliche genetische Untersuchung          (3) Bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen,\nbei einer Schwangeren vorgenommen, die nicht in der          Bedeutung und Tragweite der genetischen Unter-\nLage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorge-          suchung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszu-\nburtlichen genetischen Untersuchung zu erkennen und          richten, darf eine genetische Untersuchung zur Klärung\nihren Willen hiernach auszurichten, findet § 14 Abs. 1       der Abstammung vorgenommen werden, wenn\nNr. 2 und 3 Anwendung. Die genetische Untersuchung\ndarf nur vorgenommen werden, wenn zuvor                      1. die Untersuchung der Person zuvor in einer ihr ge-\nmäßen Weise so weit wie möglich verständlich ge-\n1. der Vertreter der Schwangeren nach § 9 aufgeklärt             macht worden ist und sie die Untersuchung oder die\nworden ist,                                                  Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen\n2. eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der die Vorausset-        Probe nicht ablehnt,\nzungen nach § 7 Abs. 1 und 3 erfüllt, den Vertreter      2. der Vertreter der Person zuvor über die Untersu-\nentsprechend Absatz 2 genetisch beraten und                  chung aufgeklärt worden ist und dieser in die Unter-\n3. der Vertreter nach § 8 Abs. 1 eingewilligt hat.               suchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen\nDie §§ 1627 und 1901 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen               genetischen Probe eingewilligt hat und\nGesetzbuchs finden Anwendung.                                3. die Person voraussichtlich allenfalls geringfügig und\nnicht über die mit der Untersuchung und der Gewin-\n§ 16                                  nung der dafür erforderlichen genetischen Probe in\nGenetische Reihenuntersuchungen                        der Regel verbundenen Risiken hinaus gesundheit-\nlich beeinträchtigt wird.\n(1) Eine genetische Reihenuntersuchung darf nur\nvorgenommen werden, wenn mit der Untersuchung                Für die Aufklärung und die Einwilligung des Vertreters\ngeklärt werden soll, ob die betroffenen Personen gene-       gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 ent-\ntische Eigenschaften mit Bedeutung für eine Erkran-          sprechend. Die §§ 1627 und 1901 Abs. 2 und 3 des\nkung oder gesundheitliche Störung haben, die nach            Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.\ndem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft                (4) Genetische Untersuchungen zur Klärung der Ab-\nund Technik vermeidbar oder behandelbar ist oder der         stammung dürfen nur durch Ärztinnen oder Ärzte oder\nvorgebeugt werden kann.                                      durch auf dem Gebiet der Abstammungsbegutachtung\n(2) Mit einer genetischen Reihenuntersuchung nach         erfahrene nichtärztliche Sachverständige mit abge-\nAbsatz 1 darf nur begonnen werden, wenn die Gen-             schlossener naturwissenschaftlicher Hochschulaus-\ndiagnostik-Kommission die Untersuchung in einer              bildung vorgenommen werden. § 7 Abs. 2 gilt ent-\nschriftlichen Stellungnahme bewertet hat. Die Gen-           sprechend.\ndiagnostik-Kommission prüft und bewertet anhand der             (5) § 11 Abs. 2 bis 4 über die Mitteilung der Ergeb-\nihr vorgelegten Unterlagen, ob die Voraussetzungen           nisse und § 13 über die Verwendung und Vernichtung\nnach Absatz 1 vorliegen, das Anwendungskonzept für           der Proben gelten entsprechend; § 12 über die Auf-\ndie Durchführung der Untersuchung dem allgemein              bewahrung und Vernichtung der Ergebnisse gilt ent-\nanerkannten Stand der Wissenschaft und Technik ent-          sprechend mit der Maßgabe, dass die Ergebnisse der\nspricht und die Untersuchung in diesem Sinne ethisch         genetischen Untersuchung 30 Jahre aufzubewahren\nvertretbar ist.                                              sind.\nAbschnitt 3                                (6) Eine vorgeburtliche genetische Untersuchung zur\nKlärung der Abstammung darf abweichend von § 15\nGenetische Untersuchungen                          Abs. 1 Satz 1 nur durch Ärztinnen oder Ärzte vorge-\nzur Klärung der Abstammung                          nommen werden, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an\nder Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den\n§ 17                              §§ 176 bis 179 des Strafgesetzbuchs begangen\nGenetische Untersuchungen                      worden ist und dringende Gründe für die Annahme\nzur Klärung der Abstammung                      sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat\nberuht.\n(1) Eine genetische Untersuchung zur Klärung der\nAbstammung darf nur vorgenommen werden, wenn                    (7) Der nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 Nr. 2\ndie Person, deren genetische Probe untersucht werden         erforderlichen Einwilligung steht eine rechtskräftige\nsoll, zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden ist      gerichtliche Entscheidung nach § 1598a Abs. 2 des\nund in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür          Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich. In diesem Falle ist\nerforderlichen genetischen Probe eingewilligt hat; für       eine Ablehnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 unbeacht-\ndie Einwilligung gilt § 8 entsprechend. Die Aufklärung       lich. Die Vorschriften über die Feststellung der Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009           2535\nstammung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens                                  Abschnitt 5\nbleiben unberührt.                                                     Genetische Untersuchungen\n(8) Auf genetische Untersuchungen an einem Mund-                             im Arbeitsleben\nschleimhautabstrich, die zum Nachweis eines Ver-\nwandtschaftsverhältnisses im Verfahren nach dem                                         § 19\nPass- oder Personalausweisgesetz und im Verfahren                           Genetische Untersuchungen\nder Auslandsvertretungen und der Ausländerbehörden                          und Analysen vor und nach\nzum Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz                    Begründung des Beschäftigungsverhältnisses\nbeigebracht werden, finden keine Anwendung\nDer Arbeitgeber darf von Beschäftigten weder vor\n1. Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, soweit er auf die        noch nach Begründung des Beschäftigungsverhält-\nEntscheidung, ob und inwieweit das Untersu-               nisses\nchungsergebnis zur Kenntnis zu geben oder zu ver-\nnichten ist, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 verweist,             1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder\nAnalysen verlangen oder\n2. Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz, soweit er auf § 9\nAbs. 2 Nr. 2 und 5 verweist, und                          2. die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenom-\nmener genetischer Untersuchungen oder Analysen\n3. Absatz 5, soweit er auf § 12 Abs. 1 Satz 1 verweist.           verlangen, solche Ergebnisse entgegennehmen oder\nAuf die Aufklärung und die Einwilligung des Vertreters            verwenden.\nnach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 findet Absatz 3 Satz 2 in\nVerbindung mit Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Anwen-                                       § 20\ndung, soweit er auf die Entscheidung, ob und inwieweit                      Genetische Untersuchungen\ndas Untersuchungsergebnis zur Kenntnis zu geben                          und Analysen zum Arbeitsschutz\noder zu vernichten ist, nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und auf\n(1) Im Rahmen arbeitsmedizinischer Vorsorgeunter-\n§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 5 verweist. Die Aufklärung nach\nsuchungen dürfen weder\nden Absätzen 1 und 3 kann abweichend von Absatz 1\nSatz 2 erster Halbsatz im Verfahren vor einer Auslands-       1. genetische Untersuchungen oder Analysen vorge-\nvertretung von einer anderen als der für die Untersu-             nommen werden noch\nchung verantwortlichen Person vorgenommen werden,             2. die Mitteilung von Ergebnissen bereits vorgenom-\ndie nicht die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen                mener genetischer Untersuchungen oder Analysen\nmuss. Ergibt sich der Verdacht einer Straftat, dürfen             verlangt, solche Ergebnisse entgegengenommen\nabweichend von Absatz 5 das Ergebnis der gene-                    oder verwendet werden.\ntischen Untersuchung und die genetische Probe auch\nnach einem Widerruf der Einwilligung zum Zwecke der              (2) Abweichend von Absatz 1 sind im Rahmen\nStrafverfolgung übermittelt werden; § 11 Abs. 4, § 12         arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen diag-\nAbs. 1 Satz 4 und § 13 Abs. 1 finden in diesem Fall           nostische genetische Untersuchungen durch Gen-\nkeine Anwendung.                                              produktanalyse zulässig, soweit sie zur Feststellung\ngenetischer Eigenschaften erforderlich sind, die für\nschwerwiegende Erkrankungen oder schwerwiegende\nAbschnitt 4\ngesundheitliche Störungen, die bei einer Beschäftigung\nGenetische Untersuchungen                           an einem bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer\ni m Ve r s i c h e r u n g s b e r e i c h        bestimmten Tätigkeit entstehen können, ursächlich\noder mitursächlich sind. Als Bestandteil arbeitsmedi-\n§ 18                             zinischer Vorsorgeuntersuchungen sind genetische\nUntersuchungen nachrangig zu anderen Maßnahmen\nGenetische Untersuchungen                      des Arbeitsschutzes.\nund Analysen im Zusammenhang mit\ndem Abschluss eines Versicherungsvertrages                   (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, dass\n(1) Der Versicherer darf von Versicherten weder vor        abweichend von den Absätzen 1 und 2 im Rahmen ar-\nnoch nach Abschluss des Versicherungsvertrages                beitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen diagnosti-\n1. die Vornahme genetischer Untersuchungen oder               sche genetische Untersuchungen durch zytogenetische\nAnalysen verlangen oder                                   und molekulargenetische Analysen bei bestimmten ge-\nsundheitsgefährdenden Tätigkeiten von Beschäftigten\n2. die Mitteilung von Ergebnissen oder Daten aus be-          vorgenommen werden dürfen, soweit nach dem allge-\nreits vorgenommenen genetischen Untersuchungen            mein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik\noder Analysen verlangen oder solche Ergebnisse\noder Daten entgegennehmen oder verwenden.                 1. dadurch genetische Eigenschaften festgestellt\nwerden können, die für bestimmte, in der Rechts-\nFür die Lebensversicherung, die Berufsunfähigkeitsver-            verordnung zu bezeichnende schwerwiegende Er-\nsicherung, die Erwerbsunfähigkeitsversicherung und                krankungen oder schwerwiegende gesundheitliche\ndie Pflegerentenversicherung gilt Satz 1 Nr. 2 nicht,             Störungen, die bei einer Beschäftigung an einem\nwenn eine Leistung von mehr als 300 000 Euro oder                 bestimmten Arbeitsplatz oder mit einer bestimmten\nmehr als 30 000 Euro Jahresrente vereinbart wird.                 Tätigkeit entstehen können, ursächlich oder mit-\n(2) Vorerkrankungen und Erkrankungen sind anzu-                ursächlich sind,\nzeigen; insoweit sind die §§ 19 bis 22 und 47 des             2. die Wahrscheinlichkeit, dass die Erkrankung oder\nVersicherungsvertragsgesetzes anzuwenden.                         gesundheitliche Störung bei der Beschäftigung an","2536             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\ndem bestimmten Arbeitsplatz oder mit der bestimm-         Gesundheit für die Dauer von drei Jahren berufen. Die\nten Tätigkeit entsteht, hoch ist und                      Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der\n3. die jeweilige genetische Untersuchung eine ge-             das Nähere über das Verfahren der Gendiagnostik-\neignete und die für die Beschäftigte oder den             Kommission und die Heranziehung externer Sachver-\nBeschäftigten schonendste Untersuchungsmethode            ständiger festgelegt wird; die Geschäftsordnung bedarf\nist, um die genetischen Eigenschaften festzustellen.      der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesund-\nheit. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                            sowie weitere Vertreter von Bundes- und Landesbehör-\n(4) Die §§ 7 bis 16 gelten entsprechend.                   den können mit beratender Stimme an den Sitzungen\nteilnehmen.\n§ 21\n(2) Die Gendiagnostik-Kommission erstellt in Bezug\nArbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot              auf den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft\n(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte bei einer            und Technik Richtlinien insbesondere für\nVereinbarung oder Maßnahme, insbesondere bei der              1. die Beurteilung genetischer Eigenschaften hinsicht-\nBegründung des Beschäftigungsverhältnisses, beim                   lich\nberuflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder der Been-\na) ihrer Bedeutung für Erkrankungen oder gesund-\ndigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht wegen\nheitliche Störungen sowie die Möglichkeiten, sie\nihrer oder der genetischen Eigenschaften einer gene-\nzu vermeiden, ihnen vorzubeugen oder sie zu\ntisch verwandten Person benachteiligen. Dies gilt auch,\nbehandeln,\nwenn sich Beschäftigte weigern, genetische Untersu-\nchungen oder Analysen bei sich vornehmen zu lassen                 b) ihrer Bedeutung für die Wirkung eines Arznei-\noder die Ergebnisse bereits vorgenommener gene-                        mittels bei einer Behandlung,\ntischer Untersuchungen oder Analysen zu offenbaren.                c) der Erforderlichkeit einer genetischen Untersu-\n(2) Die §§ 15 und 22 des Allgemeinen Gleichbehand-                  chung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1, um eine genetisch\nlungsgesetzes gelten entsprechend.                                     bedingte Erkrankung oder gesundheitliche\nStörung zu vermeiden oder zu behandeln oder\n§ 22                                    dieser vorzubeugen, oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1\nÖffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse                      zur Klärung, ob eine bestimmte genetisch be-\ndingte Erkrankung oder gesundheitliche Störung\nEs gelten entsprechend                                              bei einem künftigen Abkömmling der genetisch\n1. für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter                    verwandten Person auftreten kann,\ndes Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivil-              d) ihrer Bedeutung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 für eine\ndienstleistende die für Beschäftigte geltenden Vor-                Beeinträchtigung der Gesundheit des Embryos\nschriften,                                                         oder des Fötus während der Schwangerschaft\n2. für Bewerberinnen und Bewerber für ein öffentlich-                  oder nach der Geburt,\nrechtliches Dienstverhältnis oder Personen, deren              e) ihrer Bedeutung für die nach § 20 Abs. 3 maßgeb-\nöffentlich-rechtliches Dienstverhältnis beendet ist,               lichen Voraussetzungen für den Erlass einer\ndie für Bewerberinnen und Bewerber für ein                         Rechtsverordnung,\nBeschäftigungsverhältnis oder Personen, deren\nBeschäftigungsverhältnis beendet ist, geltenden           2. die Anforderungen an die Qualifikation\nVorschriften und                                               a) zur genetischen Beratung nach § 7 Abs. 3,\n3. für den Bund und sonstige bundesunmittelbare Kör-               b) der auf dem Gebiet der Abstammungsbegutach-\nperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-                  tung erfahrenen ärztlichen und nichtärztlichen\nlichen Rechts, die Dienstherrnfähigkeit besitzen, die              Sachverständigen nach § 17 Abs. 4,\nfür Arbeitgeber geltenden Vorschriften.\n3. die Anforderungen an die Inhalte der Aufklärung und\nder genetischen Beratung,\nAbschnitt 6\n4. die Anforderungen an die Durchführung genetischer\nAllgemein anerkannter Stand\nAnalysen genetischer Proben, insbesondere an die\nd e r W i s s e n s c h a f t u n d Te c h n i k\nEignung und Zuverlässigkeit der Analysemethoden,\ndie Verlässlichkeit der Analyseergebnisse und den\n§ 23\nBefundbericht sowie an die erforderlichen Maßnah-\nRichtlinien                              men zur Qualitätssicherung einschließlich Art, Um-\n(1) Beim Robert Koch-Institut wird eine interdiszipli-          fang und Häufigkeit externer Qualitätssicherungs-\nnär zusammengesetzte, unabhängige Gendiagnostik-                   maßnahmen,\nKommission eingerichtet, die sich aus 13 Sachverstän-         5. die Anforderungen an die Durchführung der vor-\ndigen aus den Fachrichtungen Medizin und Biologie,                 geburtlichen Risikoabklärung sowie an die insoweit\nzwei Sachverständigen aus den Fachrichtungen Ethik                 erforderlichen Maßnahmen zur Qualitätssicherung,\nund Recht sowie drei Vertretern der für die Wahrneh-\nmung der Interessen der Patientinnen und Patienten,           6. die Anforderungen an die Durchführung genetischer\nder Verbraucherinnen und Verbraucher und der Selbst-               Reihenuntersuchungen.\nhilfe behinderter Menschen auf Bundesebene maßgeb-                (3) Das Robert Koch-Institut veröffentlicht die Richt-\nlichen Organisationen zusammensetzt. Die Mitglieder           linien der Gendiagnostik-Kommission sowie ihre\nund stellvertretenden Mitglieder der Gendiagnostik-           Stellungnahmen nach § 16 Abs. 2 zu den genetischen\nKommission werden vom Bundesministerium für                   Reihenuntersuchungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009              2537\n(4) Die Gendiagnostik-Kommission bewertet in                  (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit\neinem Tätigkeitsbericht die Entwicklung in der gene-          Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeich-\ntischen Diagnostik. Der Bericht ist im Abstand von drei       nete Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht be-\nJahren, erstmals zum Ablauf des Jahres 2012, zu               geht, sich oder einen Anderen zu bereichern oder einen\nerstellen und durch das Robert Koch-Institut zu ver-          Anderen zu schädigen.\nöffentlichen.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-\n(5) Die Gendiagnostik-Kommission kann auf Anfrage          berechtigt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 in Ver-\nvon Personen oder Einrichtungen, die genetische Un-           bindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 und des Absatzes 1\ntersuchungen oder Analysen vornehmen, gutachtliche            Nr. 3 die Schwangere.\nStellungnahmen zu Einzelfragen der Auslegung und\nAnwendung ihrer Richtlinien abgeben.                                                      § 26\nBußgeldvorschriften\n§ 24\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nGebühren und Auslagen\n1. entgegen § 7 Abs. 1, entgegen Abs. 2, auch in Ver-\n(1) Das Robert Koch-Institut erhebt für Stellung-               bindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2, oder entgegen § 17\nnahmen der Gendiagnostik-Kommission nach § 16                      Abs. 4 Satz 1 oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 eine genetische\nAbs. 2 und § 23 Abs. 5 zur Deckung des Verwaltungs-                Untersuchung oder Analyse vornimmt,\naufwandes Gebühren und Auslagen.\n2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch in\n(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-               Verbindung mit Abs. 2 oder § 17 Abs. 5, das Ergeb-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                   nis einer genetischen Untersuchung oder Analyse\ndes Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände                nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet oder nicht\nund die Höhe der Gebühren zu bestimmen und dabei                   oder nicht rechtzeitig sperrt,\nfeste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. In der\n3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, jeweils\nRechtsverordnung können Ermäßigungen und Befrei-\nauch in Verbindung mit § 17 Abs. 5, eine genetische\nungen von Gebühren und Auslagen zugelassen und\nProbe verwendet,\ndie Erstattung von Auslagen auch abweichend vom\nVerwaltungskostengesetz geregelt werden.                        4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung\nmit § 17 Abs. 5, eine genetische Probe nicht oder\nAbschnitt 7\nnicht rechtzeitig vernichtet,\n5. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 mit einer genetischen\nStraf- und Bußgeldvorschriften                              Reihenuntersuchung beginnt,\n6. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, auch\n§ 25\nin Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, eine genetische\nStrafvorschriften                             Untersuchung ohne Einwilligung der dort genann-\nten Person vornimmt,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n7. entgegen § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1\nGeldstrafe wird bestraft, wer\nSatz 1 erster Halbsatz, jeweils auch in Verbindung\n1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit              mit Abs. 3 Satz 2,\n§ 14 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 2, oder § 15 Abs. 1          a) als Vater oder Mutter des Kindes, dessen Ab-\nSatz 1 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 eine genetische                    stammung geklärt werden soll,\nUntersuchung oder Analyse ohne die erforderliche\nEinwilligung vornimmt,                                         b) als Kind, das seine Abstammung klären lassen\nwill, oder\n2. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 eine genetische Unter-\nsuchung vornimmt,                                              c) als sonstige Person\n3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 eine vorgeburtliche ge-             eine genetische Untersuchung ohne die erforder-\nnetische Untersuchung vornimmt, die nicht medizi-              liche Einwilligung vornehmen lässt,\nnischen Zwecken dient oder die nicht auf die dort           8. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, § 19 oder § 20 Abs. 1\ngenannten genetischen Eigenschaften des Embryos                Nr. 2 die Vornahme einer genetischen Unter-\noder des Fötus abzielt,                                        suchung oder Analyse oder die Mitteilung dort ge-\nnannter Daten oder eines dort genannten Ergebnis-\n4. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder § 17 Abs. 1\nses verlangt,\nSatz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,\neine weitergehende Untersuchung vornimmt oder               9. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Nr. 2 oder\nvornehmen lässt oder eine Feststellung trifft oder             § 20 Abs. 1 Nr. 2 dort genannte Daten oder ein dort\ntreffen lässt oder                                             genanntes Ergebnis entgegennimmt oder\n5. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 19 Nr. 2 oder         10. einer Rechtsverordnung nach § 6 zuwiderhandelt,\n§ 20 Abs. 1 Nr. 2 dort genannte Daten oder ein dort            soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\ngenanntes Ergebnis verwendet.                                  diese Bußgeldvorschrift verweist.","2538          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                              Abschnitt 8\nAbsatzes 1 Nr. 3, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu                         Schlussvorschriften\ndreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1\nNr. 7 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu                                      § 27\nfünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer\nGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.                               Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2010 in Kraft,\n(3) Die Verwaltungsbehörde soll in den Fällen des         soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-\nAbsatzes 1 Nr. 7 Buchstabe a und b von einer Ahndung         des bestimmt ist.\nabsehen, wenn die Personen, deren genetische Proben            (2) Die §§ 6, 20 Abs. 3, die §§ 23 und 24 treten am\nzur Klärung der Abstammung untersucht wurden, der            Tag nach der Verkündung in Kraft.\nUntersuchung und der Gewinnung der dafür erforder-\nlichen genetischen Probe nachträglich zugestimmt               (3) § 5 tritt am 1. Februar 2011 in Kraft.\nhaben.                                                         (4) § 7 Abs. 3 tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}