{"id":"bgbl1-2009-50-13","kind":"bgbl1","year":2009,"number":50,"date":"2009-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=77","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-50-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_50.pdf#page=77","order":13,"title":"Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts","law_date":"2009-07-31T00:00:00Z","page":2521,"pdf_page":77,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009              2521\nGesetz\nzur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts\nVom 31. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  mit und bestimmt Termin zur mündlichen Verhand-\nsen:                                                                lung. Mit Zustimmung der Parteien kann von einer\nmündlichen Verhandlung abgesehen werden. Ab-\nArtikel 1                               satz 2 bleibt unberührt.“\nÄnderung                             7. § 83 wird wie folgt gefasst:\ndes Patentgesetzes\n„§ 83\nDas Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-                   (1) In dem Verfahren wegen Erklärung der Nich-\nletzt geändert durch Artikel 83a des Gesetzes vom                   tigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutz-\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt                 zertifikats weist das Patentgericht die Parteien so\ngeändert:                                                           früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für\ndie Entscheidung voraussichtlich von besonderer\n1. § 16a wird wie folgt geändert:\nBedeutung sein werden oder der Konzentration\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts-              der Verhandlung auf die für die Entscheidung we-\ngemeinschaft“ durch das Wort „Gemeinschaf-                 sentlichen Fragen dienlich sind. Eines solchen Hin-\nten“ ersetzt.                                              weises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „ , über Gebühren             Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien\n(§ 17 Abs. 2)“ gestrichen.                                 offensichtlich erscheinen. § 139 der Zivilprozess-\nordnung ist ergänzend anzuwenden.\n2. § 25 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n3. In § 30 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Teilung,“ ge-                (2) Das Patentgericht kann den Parteien eine\nstrichen.                                                      Frist setzen, binnen welcher sie zu dem Hinweis\nnach Absatz 1 durch sachdienliche Anträge oder\n4. § 49a wird wie folgt geändert:                                 Ergänzungen ihres Vorbringens und auch im Übri-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Rates der                gen abschließend Stellung nehmen können. Die\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch                Frist kann verlängert werden, wenn die betroffene\ndie Wörter „der Europäischen Gemeinschaften“               Partei hierfür erhebliche Gründe darlegt. Diese sind\nund die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe                 glaubhaft zu machen.\n„Absatz 5“ ersetzt.\n(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2\nb) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3                können auch von dem Vorsitzenden oder einem von\nund 4 eingefügt:                                           ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrge-\n„(3) Soweit eine Verordnung der Europäi-                nommen werden.\nschen Gemeinschaften die Verlängerung der                     (4) Das Patentgericht kann Angriffs- und Vertei-\nLaufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats               digungsmittel einer Partei oder eine Klageänderung\nvorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entspre-              oder eine Verteidigung des Beklagten mit einer ge-\nchend.                                                     änderten Fassung des Patents, die erst nach Ablauf\n(4) Die Patentabteilung entscheidet durch Be-           einer hierfür nach Absatz 2 gesetzten Frist vorge-\nschluss über die in Verordnungen der Europäi-              bracht werden, zurückweisen und ohne weitere Er-\nschen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,                 mittlungen entscheiden, wenn\n1. die Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifi-           1. die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine\nkats zu berichtigen, wenn der in der Zertifi-              Vertagung des bereits anberaumten Termins zur\nkatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ers-                mündlichen Verhandlung erforderlich machen\nten Genehmigung für das Inverkehrbringen                   würde und\nunrichtig ist;\n2. die betroffene Partei die Verspätung nicht genü-\n2. die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzen-               gend entschuldigt und\nden Schutzzertifikats zu widerrufen.“\n3. die betroffene Partei über die Folgen einer Frist-\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.                           versäumung belehrt worden ist.\n5. Dem § 81 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nDer Entschuldigungsgrund ist glaubhaft zu ma-\n„Klage auf Erklärung der Nichtigkeit des ergänzen-             chen.“\nden Schutzzertifikats kann nicht erhoben werden,\nsoweit Anträge nach § 49a Abs. 4 gestellt werden            8. § 85 wird wie folgt geändert:\nkönnen oder Verfahren zur Entscheidung über diese              a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2\nAnträge anhängig sind.“                                            Satz 2“ durch die Angabe „§ 82 Abs. 3 Satz 2“\n6. Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:                         ersetzt.\n„(3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so              b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 81)“ durch die\nteilt das Patentgericht den Widerspruch dem Kläger                 Angabe „(§§ 81 und 85a)“ ersetzt.","2522             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\n9. Nach § 85 wird folgender § 85a eingefügt:                                              § 112\n„§ 85a                                   (1) Der Berufungskläger muss die Berufung be-\n(1) Die Verfahren nach Artikel 5 Buchstabe c, Ar-          gründen.\ntikel 6, 10 Abs. 8 und Artikel 16 Abs. 1 und 4 der               (2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie\nVerordnung (EG) Nr. 816/2006 des Europäischen                 nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist,\nParlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über                in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzu-\nZwangslizenzen für Patente an der Herstellung von             reichen. Die Frist für die Berufungsbegründung\npharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in              beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung\nLänder mit Problemen im Bereich der öffentlichen              des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spä-\nGesundheit (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) werden durch              testens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der\nKlage nach § 81 Abs. 1 Satz 1 eingeleitet.                    Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vor-\n(2) Die §§ 81 bis 85 sind entsprechend anzuwen-            sitzenden verlängert werden, wenn der Gegner ein-\nden, soweit die Verfahren nicht durch die Verord-             willigt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu\nnung (EG) Nr. 816/2006 bestimmt sind.“                        einen Monat verlängert werden, wenn nach freier\n10. § 110 wird wie folgt geändert:                                Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit\ndurch die Verlängerung nicht verzögert wird oder\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-               wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe dar-\nfügt:                                                     legt. Kann dem Berufungskläger innerhalb dieser\n„(5) Die allgemeinen Vorschriften der Zivilpro-        Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen\nzessordnung über die vorbereitenden Schrift-              angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann\nsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzu-            der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei\nwenden.“                                                  Monate nach Übersendung der Prozessakten ver-\nb) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-              längern.\nsätze 6 und 7.                                               (3) Die Berufungsbegründung muss enthalten:\nc) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                          1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten\n„(8) Die §§ 515, 516 und 521 Abs. 1 und 2                  und dessen Aufhebung beantragt wird (Beru-\nSatz 1 der Zivilprozessordnung gelten entspre-                fungsanträge);\nchend.“\n2. die Angabe der Berufungsgründe, und zwar:\n11. Die §§ 111 bis 120 werden wie folgt gefasst:\na) die Bezeichnung der Umstände, aus denen\n„§ 111                                       sich die Rechtsverletzung ergibt;\n(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt wer-\nb) soweit die Berufung darauf gestützt wird,\nden, dass die Entscheidung des Patentgerichts\ndass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren\nauf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder\nverletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen,\nnach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine\ndie den Mangel ergeben;\nandere Entscheidung rechtfertigen.\n(2) Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm               c) die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidi-\nnicht oder nicht richtig angewendet worden ist.                      gungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund\nderen die neuen Angriffs- und Verteidigungs-\n(3) Eine Entscheidung ist stets als auf einer Ver-                mittel nach § 117 zuzulassen sind.\nletzung des Rechts beruhend anzusehen,\n(4) § 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegrün-\n1. wenn das Patentgericht nicht vorschriftsmäßig\ndung entsprechend anzuwenden.\nbesetzt war;\n2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge-                                        § 113\nwirkt hat, der von der Ausübung des Richter-\namts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern               Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die\nnicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungs-          Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Pa-\ngesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;                  tentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.\nDem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem\n3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitge-               technischen Beistand zu erscheinen.\nwirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Be-\nfangenheit abgelehnt und das Ablehnungsge-\n§ 114\nsuch für begründet erklärt war;\n4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach                  (1) Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen,\nVorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie          ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der\nnicht die Prozessführung ausdrücklich oder still-         gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrün-\nschweigend genehmigt hat;                                 det ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,\nso ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.\n5. wenn die Entscheidung auf Grund einer münd-\nlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die                 (2) Die Entscheidung kann durch Beschluss er-\nVorschriften über die Öffentlichkeit des Verfah-          gehen.\nrens verletzt sind;                                          (3) Wird die Berufung nicht durch Beschluss als\n6. wenn die Entscheidung entgegen den Bestim-                 unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen\nmungen des Gesetzes nicht mit Gründen verse-              Verhandlung zu bestimmen und den Parteien be-\nhen ist.                                                  kannt zu machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009              2523\n(4) § 525 der Zivilprozessordnung gilt entspre-                                    § 119\nchend. Die §§ 348 bis 350 der Zivilprozessordnung              (1) Ergibt die Begründung des angefochtenen\nsind nicht anzuwenden.                                      Urteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Ent-\nscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich\n§ 115                               als richtig dar, so ist die Berufung zurückzuweisen.\n(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Beru-               (2) Insoweit die Berufung für begründet erachtet\nfung anschließen. Die Anschließung ist auch statt-          wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Wird\nhaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung           das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens\nverzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.     aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit\n(2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichung           aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen\nder Berufungsanschlussschrift bei dem Bundes-               wird.\ngerichtshof und ist bis zum Ablauf von zwei Mona-              (3) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sa-\nten nach der Zustellung der Berufungsbegründung             che zur neuen Verhandlung und Entscheidung an\nzu erklären. Ist dem Berufungsbeklagten eine Frist          das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Zurück-\nzur Berufungserwiderung gesetzt, ist die Anschlie-          verweisung kann an einen anderen Nichtigkeits-\nßung bis zum Ablauf dieser Frist zulässig.                  senat erfolgen.\n(3) Die Anschlussberufung muss in der An-\n(4) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurtei-\nschlussschrift begründet werden. § 110 Abs. 4, 5\nlung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch\nund 8 sowie § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.\nseiner Entscheidung zugrunde zu legen.\n(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn\n(5) Der Bundesgerichtshof kann in der Sache\ndie Berufung zurückgenommen oder verworfen\nselbst entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Er\nwird.\nhat selbst zu entscheiden, wenn die Sache zur End-\nentscheidung reif ist.\n§ 116\n(1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unter-                                      § 120\nliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.\nDie Entscheidung braucht nicht begründet zu\n(2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren              werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von\nwegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder            Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erach-\ndes ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidi-            tet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.“\ngung mit einer geänderten Fassung des Patents\n12. In § 122 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 85)“\nsind nur zulässig, wenn\ndurch die Angabe „(§§ 85 und 85a)“ und in Satz 2\n1. der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichts-           die Angabe „§ 110 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 110\nhof die Antragsänderung für sachdienlich hält           Abs. 7“ ersetzt.\nund\n13. § 125a wird wie folgt gefasst:\n2. die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt\nwerden können, die der Bundesgerichtshof sei-                                    „§ 125a\nner Verhandlung und Entscheidung über die Be-              (1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für\nrufung nach § 117 zugrunde zu legen hat.                Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen\ndie Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelun-\n§ 117                               gen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3\nAuf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts,            der Zivilprozessordnung entsprechend.\ndie verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen              (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des\nund die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel             Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt\nsind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessord-           werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung\nnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die            über elektronische Dokumente, die elektronische\nStelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.         Akte und die elektronische Verfahrensführung im\nÜbrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die-\n§ 118                               sem Gesetz nichts anderes ergibt.\n(1) Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf            (3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt\nGrund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt              durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nentsprechend.                                               Bundesrates\n(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei             1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-\nWochen.                                                         mente bei dem Patentamt und den Gerichten\n(3) Von der mündlichen Verhandlung kann abge-                eingereicht werden können, die für die Bearbei-\nsehen werden, wenn                                              tung der Dokumente geeignete Form und die zu\nverwendende elektronische Signatur;\n1. die Parteien zustimmen oder\n2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten\n2. nur über die Kosten entschieden werden soll.                 nach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön-\n(4) Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann           nen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-\nohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil ent-            technischen Rahmenbedingungen für die Bil-\nschieden werden. Erscheint keine der Parteien, er-              dung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-\ngeht das Urteil auf Grund der Akten.                            schen Prozessakten.“","2524            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\n14. § 127 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                    d) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe\n„2. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten                   „§ 11“ das Wort „oder“ eingefügt.\nund die entgegen dem Erfordernis des § 25 kei-           e) Nach Absatz 2 Nummer 3 wird folgende Num-\nnen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit                mer 4 eingefügt:\neingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post                „4. wegen einer nicht eingetragenen Marke mit\nzugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger,                   älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer\ndie selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25                     geschäftlichen Bezeichnung mit älterem\nAbs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivil-                 Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12“.\nprozessordnung gilt entsprechend.“\n3. § 64 wird wie folgt geändert:\n15. Dem § 147 wird folgender Absatz 2 angefügt:\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\n„(2) Für Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-\nfügt:\nkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzer-\ntifikats oder wegen Erteilung oder Rücknahme der                     „(6) Anstelle der Erinnerung kann die Be-\nZwangslizenz oder wegen der Anpassung der                         schwerde nach § 66 eingelegt werden. Ist in\ndurch Urteil festgesetzten Vergütung für eine                     einem Verfahren, an dem mehrere Personen be-\nZwangslizenz, die vor dem 1. Oktober 2009 durch                   teiligt sind, gegen einen Beschluss von einem\nKlage beim Bundespatentgericht eingeleitet wur-                   Beteiligten Erinnerung und von einem anderen\nden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der                 Beteiligten Beschwerde eingelegt worden, so\nbis zum 30. September 2009 geltenden Fassung                      kann der Erinnerungsführer ebenfalls Be-\nweiter anzuwenden.“                                               schwerde einlegen. Wird die Beschwerde des\nErinnerungsführers nicht innerhalb eines Monats\n16. In § 65 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2 und § 136 Satz 2\nnach Zustellung der Beschwerde des anderen\nwird jeweils die Angabe „(§§ 81, 85)“ durch die An-\nBeteiligten gemäß § 66 Abs. 4 Satz 2 eingelegt,\ngabe „(§§ 81, 85 und 85a)“ ersetzt.\nso gilt seine Erinnerung als zurückgenommen.“\nArtikel 2                                b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7, und in sei-\nnem Satz 1 wird nach dem Wort „Beschwerde“\nÄnderung                                      die Angabe „nach Absatz 6 Satz 2 oder“ einge-\ndes Gebrauchsmustergesetzes                              fügt.\nDas Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-\n4. § 66 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455),\nzuletzt geändert durch Artikel 83b des Gesetzes vom               „Gegen die Beschlüsse der Markenstellen und der\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt               Markenabteilungen findet unbeschadet der Vor-\ngeändert:                                                         schrift des § 64 die Beschwerde an das Patentge-\nricht statt.“\n1. In § 21 Abs. 1 werden die Wörter „das elektronische\nDokument“ durch die Wörter „die elektronische Ver-          5. § 94 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:\nfahrensführung“ ersetzt.                                       „1. An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten\n2. § 28 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                 und die entgegen dem Erfordernis des § 96 kei-\nnen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit\nArtikel 3                                     eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post\nzugestellt werden. Gleiches gilt für Empfänger,\nÄnderung                                       die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 96\ndes Markengesetzes\nAbs. 2 sind. § 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivil-\nDas Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I                      prozessordnung gilt entsprechend.“\nS. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), zuletzt geändert\n6. § 95a wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 83c des Gesetzes vom 17. Dezember\n2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:                                           „§ 95a\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             Elektronische Verfahrensführung,\nVerordnungsermächtigung\na) Die Angabe zu § 95a wird wie folgt gefasst:\n(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für\n„§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verord-\nAnmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen\nnungsermächtigung“.\ndie Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelun-\nb) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst:                gen des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3\n„§ 164 (weggefallen)“.                                    der Zivilprozessordnung entsprechend.\n2. § 42 wird wie folgt geändert:                                    (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des\nBundesgerichtshofs können elektronisch geführt\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Inhaber               werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung\neiner Marke“ die Wörter „oder einer geschäftli-           über elektronische Dokumente, die elektronische\nchen Bezeichnung“ eingefügt.                              Akte und die elektronische Verfahrensführung im\nb) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 1               Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die-\nNr. 1 oder 2“ gestrichen.                                 sem Gesetz nichts anderes ergibt.\nc) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1                  (3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt\nNr. 1 oder 2“ gestrichen und das Wort „oder“              durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\ndurch ein Komma ersetzt.                                  Bundesrates","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009                2525\n1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-               Gegenstand betreffen, wird die Höhe der Gebühr\nmente bei dem Patentamt und den Gerichten                   nur nach dem Antrag bemessen, der zur höheren\neingereicht werden können, die für die Bearbei-             Gebühr führt. Legt der Erinnerungsführer gemäß\ntung der Dokumente geeignete Form und die zu                § 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes Be-\nverwendende elektronische Signatur;                         schwerde ein, hat er eine Beschwerdegebühr\nnicht zu entrichten.“\n2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten\nnach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön-        2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-        a) Teil A Abschnitt I wird wie folgt geändert:\ntechnischen Rahmenbedingungen für die Bil-                  aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:\ndung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-\nschen Prozessakten.“                                                                                     Gebühr\nNr.          Gebührentatbestand      in Euro\n7. § 96 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n„1. Erteilungsverfahren\n8. § 107 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilun-                            Anmeldeverfahren\n(§ 34 PatG, Artikel III § 4\ngen im Verfahren der internationalen Registrierung\nAbs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)\nund das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun-\ngen sind nach Wahl des Antragstellers entweder in                              – bei elektronischer An-\nfranzösischer oder in englischer Sprache einzurei-                                meldung\nchen.“\n311 000       – die bis zu zehn\n9. § 164 wird aufgehoben.                                                                 Patentansprüche\nenthält                 40\n10. § 165 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                            311 050       – die mehr als zehn\nPatentansprüche\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:                                           enthält: Die Gebühr\n311 000 erhöht sich\n„(2) Ist die Anmeldung vor dem 1. Oktober                                        für jeden weiteren\n2009 eingereicht worden, gilt für den gegen die                                     Anspruch um jeweils     20\nEintragung erhobenen Widerspruch § 42 in der\nbis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung.                       311 100 – bei Anmeldung in Pa-\npierform: Die Gebühren\n(3) Für Erinnerungen und Beschwerden, die                                   311 000 und 311 050\nvor dem 1. Oktober 2009 eingelegt worden sind,                                 erhöhen sich jeweils\ngelten die §§ 64 und 66 in der bis zum 1. Okto-                                auf das 1,5fache.\nber 2009 geltenden Fassung. Für mehrseitige\nVerfahren, bei denen von einem Beteiligten Erin-                 311 200 Recherche (§ 43 PatG)             250\nnerung und von einem anderen Beteiligten Be-\nPrüfungsverfahren\nschwerde eingelegt worden ist, ist für die An-\n(§ 44 PatG)\nwendbarkeit der genannten Vorschriften der Tag\nder Einlegung der Beschwerde maßgebend.“                         311 300 – wenn ein Antrag nach\n§ 43 PatG bereits ge-\nArtikel 4                                                    stellt worden ist           150\nÄnderung                                        311 400 – wenn ein Antrag nach\ndes Patentkostengesetzes                                               § 43 PatG nicht gestellt\nworden ist                  350\nDas Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 2 des                 311 500 Anmeldeverfahren für ein\nGesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird wie                             ergänzendes Schutz-\nfolgt geändert:                                                                    zertifikat (§ 49a PatG)        300\n1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                             Verlängerung der Lauf-\nzeit eines ergänzenden\na) In Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt am Ende                                    Schutzzertifikats\ndurch ein Semikolon ersetzt, und folgende Num-                               (§ 49a Abs. 3 PatG)\nmer 5 wird angefügt:\n311 600 – wenn der Antrag zu-\n„5. die Änderung einer Anmeldung oder eines                                     sammen mit dem An-\nAntrags, wenn sich dadurch eine höhere Ge-                                 trag auf Erteilung des\nbühr für das Verfahren oder die Entscheidung                               ergänzenden Schutz-\nergibt.“                                                                   zertifikats gestellt wird   100\nb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:                       311 610 – wenn der Antrag nach\ndem Antrag auf Ertei-\n„Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemes-\nlung des ergänzenden\nsung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzu-                                    Schutzzertifikats ge-\ngerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn er-                                stellt wird                 200“.\ngeht; soweit Haupt- und Hilfsantrag denselben","2526            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nbb) Dem Unterabschnitt 2 werden folgende Num-                                    Artikel 5\nmern 312 260 bis 312 262 angefügt:                                         Änderung\ndes Halbleiterschutzgesetzes\nGebühr\nNr.          Gebührentatbestand     in Euro      In § 11 Abs. 1 des Halbleiterschutzgesetzes vom\n22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), zuletzt geändert\n„312 260 für das 6. Jahr des ergän-              durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I\nzenden Schutzes              4 520    S. 1191), werden die Wörter „das elektronische Doku-\nment“ durch die Wörter „die elektronische Verfahrens-\n312 261    – bei Lizenzbereit-                   führung“ ersetzt.\nschaftserklärung\n(§ 23 Abs. 1 PatG)        2 260                              Artikel 6\nÄnderung\n312 262    – Verspätungszuschlag\ndes Geschmacksmustergesetzes\n(§ 7 Abs. 1 Satz 2)        50“.\nDas Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004\ncc) Folgender Unterabschnitt 5 wird angefügt:          (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2446), wird\nGebühr     wie folgt geändert:\nNr.         Gebührentatbestand      in Euro\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie\n„5. Anträge im Zusammenhang mit ergän-               folgt gefasst:\nzenden Schutzzertifikaten                        „§ 25 Elektronische      Verfahrensführung,   Verord-\nnungsermächtigung“.\n315 100 Antrag auf Berichtigung                  2. § 25 wird wie folgt gefasst:\nder Laufzeit                   150\n„§ 25\n315 200 Antrag auf Widerruf der                                 Elektronische Verfahrensführung,\nVerlängerung der Laufzeit     200“.                      Verordnungsermächtigung\n(1) Soweit in Verfahren vor dem Patentamt für An-\nb) Teil B Abschnitt II wird wie folgt geändert:               meldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die\nSchriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen\naa) Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird             des § 130a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 3 der\nwie folgt gefasst:                                    Zivilprozessordnung entsprechend.\n„1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG, § 85a                (2) Die Prozessakten des Patentgerichts und des\nin Verbindung mit § 81 PatG und § 20              Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt\nGebrMG in Verbindung mit § 81 PatG“.              werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung\nüber elektronische Dokumente, die elektronische\nbb) Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird             Akte und die elektronische Verfahrensführung im\nwie folgt gefasst:                                    Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus die-\n„3. Erlass einer einstweiligen Verfügung we-          sem Gesetz nichts anderes ergibt.\ngen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85               (3) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt\nPatG, § 85a in Verbindung mit § 85 PatG           durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nund § 20 GebrMG in Verbindung mit § 81            Bundesrates\nPatG)“.                                           1. den Zeitpunkt, von dem an elektronische Doku-\n3. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                        mente bei dem Patentamt und den Gerichten ein-\ngereicht werden können, die für die Bearbeitung\n„In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Mar-                  der Dokumente geeignete Form und die zu ver-\nkenamt soll die Bearbeitung erst nach Zahlung der                 wendende elektronische Signatur;\nGebühr für das Verfahren und des Vorschusses für\n2. den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten\ndie Bekanntmachungskosten erfolgen; das gilt auch,\nnach Absatz 2 elektronisch geführt werden kön-\nwenn Anträge geändert werden.“\nnen, sowie die hierfür geltenden organisatorisch-\n4. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:                         technischen Rahmenbedingungen für die Bil-\ndung, Führung und Aufbewahrung der elektroni-\n„(4) Zahlt der Erinnerungsführer die Gebühr für                schen Prozessakten.“\ndas Erinnerungsverfahren nicht, nicht rechtzeitig\noder nicht vollständig, so gilt auch die von ihm nach     3. § 58 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n§ 64 Abs. 6 Satz 2 des Markengesetzes eingelegte\nBeschwerde als zurückgenommen.“                                                     Artikel 7\nÄnderung des\n5. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:                         Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen\n„(4) Verfahrenshandlungen, die eine Anmeldung             Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im\noder einen Antrag ändern, wirken sich nicht auf die       Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1,\nHöhe der Gebühr aus, wenn die Gebühr zur Zeit des         veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nverfahrenseinleitenden Antrages nicht nach dessen         durch das Gesetz vom 18. Januar 2002 (BGBl. I S. 414),\nUmfang bemessen wurde.“                                   wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2527\n1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort              a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“\n„schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.            durch die Wörter „durch Erklärung in Textform“\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                     ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „unbeschränkt                b) In Absatz 2 werden die Wörter „durch schriftliche\noder beschränkt“ durch die Wörter „durch Erklä-              Erklärung“ durch die Wörter „durch Erklärung in\nrung gegenüber dem Arbeitnehmer“ ersetzt.                    Textform“ und die Wörter „er die Erfindung nicht\nmehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen“\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              durch die Wörter „die Erfindung nicht mehr als\n„(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt,                Diensterfindung in Anspruch genommen werden\nwenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht               (§ 6)“ ersetzt.\nbis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang          12. § 21 wird aufgehoben.\nder ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2\n13. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „schriftliche Erklä-\nSatz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer\nrung“ durch die Wörter „Erklärung in Textform“ er-\ndurch Erklärung in Textform freigibt.“\nsetzt.\n3. § 7 wird wie folgt geändert:\n14. In § 24 Abs. 2 und § 25 wird jeweils die Angabe\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           „Abs. 1“ gestrichen.\n„(1) Mit der Inanspruchnahme gehen alle ver-       15. § 27 wird wie folgt gefasst:\nmögenswerten Rechte an der Diensterfindung\n„§ 27\nauf den Arbeitgeber über.“\nInsolvenzverfahren\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nWird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.\ndas Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ar-\n4. § 8 wird wie folgt gefasst:                                   beitgebers eröffnet, so gilt folgendes:\n„§ 8                                1. Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfin-\nFrei gewordene Diensterfindungen                      dung mit dem Geschäftsbetrieb, so tritt der Er-\nwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insol-\nEine Diensterfindung wird frei, wenn der Arbeit-              venzverfahrens an in die Vergütungspflicht des\ngeber sie durch Erklärung in Textform freigibt. Über             Arbeitgebers ein.\neine frei gewordene Diensterfindung kann der Ar-\nbeitnehmer ohne die Beschränkungen der §§ 18                  2. Verwertet der Insolvenzverwalter die Diensterfin-\nund 19 verfügen.“                                                dung im Unternehmen des Schuldners, so hat er\ndem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                     für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu\na) In der Überschrift wird das Wort „unbeschränk-                zahlen.\nter“ gestrichen.                                          3. In allen anderen Fällen hat der Insolvenzverwal-\nb) In Absatz 1 wird das Wort „unbeschränkt“ gestri-              ter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie\nchen.                                                        darauf bezogene Schutzrechtspositionen spä-\n6. § 10 wird aufgehoben.                                            testens nach Ablauf eines Jahres nach Eröff-\nnung des Insolvenzverfahrens anzubieten; im\n7. In § 11 wird die Angabe „§ 10a“ durch die Angabe                 Übrigen gilt § 16 entsprechend. Nimmt der Ar-\n„§ 12“ ersetzt.                                                  beitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Mo-\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                                    naten nach dessen Zugang nicht an, kann der\nInsolvenzverwalter die Erfindung ohne Ge-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufge-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „schriftliche Er-            ben. Im Fall der Veräußerung kann der Insolvenz-\nklärung“ durch die Wörter „Erklärung in Text-           verwalter mit dem Erwerber vereinbaren, dass\nform“ ersetzt.                                          sich dieser verpflichtet, dem Arbeitnehmer die\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           Vergütung nach § 9 zu zahlen. Wird eine solche\nVereinbarung nicht getroffen, hat der Insolvenz-\n„Die Vergütung ist spätestens bis zum Ablauf\nverwalter dem Arbeitnehmer die Vergütung aus\nvon drei Monaten nach Erteilung des\ndem Veräußerungserlös zu zahlen.\nSchutzrechts festzusetzen.“\n4. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer seine Vergü-\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „schriftliche Er-\ntungsansprüche nach den §§ 9 bis 12 nur als\nklärung“ durch die Wörter „Erklärung in Text-\nInsolvenzgläubiger geltend machen.“\nform“ ersetzt.\n16. § 30 wird wie folgt geändert:\n9. § 13 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1“ ge-\nstrichen.                                                    aa) In Satz 1 wird das Wort „Gerichtsverfas-\nsungsgesetz“ durch die Wörter „Deutschen\nb) In Absatz 3 wird das Wort „unbeschränkter“ ge-                    Richtergesetz“ ersetzt.\nstrichen.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „am Beginn des\n10. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „unbeschränkter“ ge-                    Kalenderjahres für dessen Dauer“ durch die\nstrichen.                                                            Wörter „für die Dauer von vier Jahren“ er-\n11. § 18 wird wie folgt geändert:                                        setzt.","2528            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                              Artikel 8\n„Eine Wiederberufung ist zulässig.“                                Folgeänderungen aus\nAnlass der Änderungen des\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                             Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen\naa) Die Wörter „Bundesminister der Justiz“ wer-           Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-\nden durch die Wörter „Präsident des Patent-       setzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bun-\namts“ ersetzt.                                    desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1-2,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\nbb) Folgender Satz 2 wird angefügt:\ndurch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 5. Mai 2004\n„Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an         (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:\nWeisungen nicht gebunden.“                        1. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt:\n17. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   „Die Festsetzung kann von dem Vorsitzenden der\n„(3) Auf Erfindungen, die vor dem 1. Oktober              Schiedsstelle auf das Patentamt übertragen wer-\n2009 gemeldet wurden, sind die Vorschriften dieses           den.“\nGesetzes in der bis zum 30. September 2009 gel-           2. Die §§ 9, 11 und 12 werden aufgehoben.\ntenden Fassung weiter anzuwenden. Für techni-\nsche Verbesserungsvorschläge gilt Satz 1 entspre-                                 Artikel 9\nchend.“                                                                         Inkrafttreten\n18. § 48 wird aufgehoben.                                        Das Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}