{"id":"bgbl1-2009-50-12","kind":"bgbl1","year":2009,"number":50,"date":"2009-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-50-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_50.pdf#page=68","order":12,"title":"Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung","law_date":"2009-07-31T00:00:00Z","page":2512,"pdf_page":68,"num_pages":9,"content":["2512               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nGesetz\nzur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen\naus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit\nvon Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung\nVom 31. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die gedeckten\nsen:                                                              Schuldverschreibungen im Sinne des Pfandbriefgeset-\nzes sowie nicht für Schuldverschreibungen, deren\nArtikel 1                           Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes,\nein Land oder eine Gemeinde ist oder für die der Bund,\nGesetz\nein Sondervermögen des Bundes, ein Land oder eine\nüber Schuldverschreibungen                         Gemeinde haftet.\naus Gesamtemissionen\n(Schuldverschreibungsgesetz – SchVG)                                                   §2\nInhaltsübersicht                                             Anleihebedingungen\nAbschnitt 1                              Die Bedingungen zur Beschreibung der Leistung so-\nAllgemeine Vorschriften                    wie der Rechte und Pflichten des Schuldners und der\nGläubiger (Anleihebedingungen) müssen sich vorbe-\n§  1  Anwendungsbereich\nhaltlich von Satz 2 aus der Urkunde ergeben. Ist die\n§  2  Anleihebedingungen\nUrkunde nicht zum Umlauf bestimmt, kann in ihr auch\n§  3  Transparenz des Leistungsversprechens\nauf außerhalb der Urkunde niedergelegte Anleihebedin-\n§  4  Kollektive Bindung\ngungen Bezug genommen werden. Änderungen des In-\nAbschnitt 2\nhalts der Urkunde oder der Anleihebedingungen nach\nAbschnitt 2 dieses Gesetzes werden erst wirksam,\nBeschlüsse der Gläubiger\nwenn sie in der Urkunde oder in den Anleihebedingun-\n§  5  Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger                           gen vollzogen worden sind.\n§  6  Stimmrecht\n§  7  Gemeinsamer Vertreter der Gläubiger                                                     §3\n§  8  Bestellung des gemeinsamen Vertreters in den\nAnleihebedingungen\nTransparenz des Leistungsversprechens\n§  9  Einberufung der Gläubigerversammlung                            Nach den Anleihebedingungen muss die vom\n§ 10  Frist, Anmeldung, Nachweis                                  Schuldner versprochene Leistung durch einen Anleger,\n§ 11  Ort der Gläubigerversammlung                                der hinsichtlich der jeweiligen Art von Schuldverschrei-\n§ 12  Inhalt der Einberufung, Bekanntmachung                      bungen sachkundig ist, ermittelt werden können.\n§ 13  Tagesordnung\n§ 14  Vertretung                                                                              §4\n§ 15  Vorsitz, Beschlussfähigkeit                                                    Kollektive Bindung\n§ 16  Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift                     Bestimmungen in Anleihebedingungen können wäh-\n§ 17  Bekanntmachung von Beschlüssen                              rend der Laufzeit der Anleihe durch Rechtsgeschäft nur\n§ 18  Abstimmung ohne Versammlung                                 durch gleichlautenden Vertrag mit sämtlichen Gläubi-\n§ 19  Insolvenzverfahren                                          gern oder nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes geändert\n§ 20  Anfechtung von Beschlüssen                                  werden (kollektive Bindung). Der Schuldner muss die\n§ 21  Vollziehung von Beschlüssen                                 Gläubiger insoweit gleich behandeln.\n§ 22  Geltung für Mitverpflichtete\nAbschnitt 2\nAbschnitt 3\nBeschlüsse der Gläubiger\nBußgeldvorschriften; Übergangsbestimmungen\n§ 23 Bußgeldvorschriften                                                                      §5\n§ 24 Übergangsbestimmungen\nMehrheitsbeschlüsse der Gläubiger\nAbschnitt 1                                 (1) Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n          die Gläubiger derselben Anleihe nach Maßgabe dieses\nAbschnitts durch Mehrheitsbeschluss Änderungen der\n§1                               Anleihebedingungen zustimmen und zur Wahrnehmung\nihrer Rechte einen gemeinsamen Vertreter für alle Gläu-\nAnwendungsbereich                           biger bestellen können. Die Anleihebedingungen kön-\n(1) Dieses Gesetz gilt für nach deutschem Recht be-            nen dabei von den §§ 5 bis 21 zu Lasten der Gläubiger\ngebene inhaltsgleiche Schuldverschreibungen aus Ge-               nur abweichen, soweit es in diesem Gesetz ausdrück-\nsamtemissionen (Schuldverschreibungen).                           lich vorgesehen ist. Eine Verpflichtung zur Leistung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009           2513\nkann für die Gläubiger durch Mehrheitsbeschluss nicht                                   §6\nbegründet werden.                                                                  Stimmrecht\n(2) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind für           (1) An Abstimmungen der Gläubiger nimmt jeder\nalle Gläubiger derselben Anleihe gleichermaßen ver-          Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des\nbindlich. Ein Mehrheitsbeschluss der Gläubiger, der          rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den aus-\nnicht gleiche Bedingungen für alle Gläubiger vorsieht,       stehenden Schuldverschreibungen teil. Das Stimmrecht\nist unwirksam, es sei denn, die benachteiligten Gläubi-      ruht, solange die Anteile dem Schuldner oder einem mit\nger stimmen ihrer Benachteiligung ausdrücklich zu.           ihm verbundenen Unternehmen (§ 271 Absatz 2 des\n(3) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss         Handelsgesetzbuchs) zustehen oder für Rechnung des\ninsbesondere folgenden Maßnahmen zustimmen:                  Schuldners oder eines mit ihm verbundenen Unterneh-\nmens gehalten werden. Der Schuldner darf Schuldver-\n1. der Veränderung der Fälligkeit, der Verringerung        schreibungen, deren Stimmrechte ruhen, einem ande-\noder dem Ausschluss der Zinsen;                         ren nicht zu dem Zweck überlassen, die Stimmrechte\n2. der Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung;      an seiner Stelle auszuüben; dies gilt auch für ein mit\ndem Schuldner verbundenes Unternehmen. Niemand\n3. der Verringerung der Hauptforderung;                    darf das Stimmrecht zu dem in Satz 3 erster Halbsatz\n4. dem Nachrang der Forderungen aus den Schuld-            bezeichneten Zweck ausüben.\nverschreibungen     im    Insolvenzverfahren    des        (2) Niemand darf dafür, dass eine stimmberechtigte\nSchuldners;                                             Person bei einer Gläubigerversammlung oder einer Ab-\n5. der Umwandlung oder dem Umtausch der Schuld-            stimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne stim-\nverschreibungen in Gesellschaftsanteile, andere         me, Vorteile als Gegenleistung anbieten, versprechen\nWertpapiere oder andere Leistungsversprechen;           oder gewähren.\n6. dem Austausch und der Freigabe von Sicherheiten;           (3) Wer stimmberechtigt ist, darf dafür, dass er bei\neiner Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung\n7. der Änderung der Währung der Schuldverschrei-           nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme, keinen\nbungen;                                                 Vorteil und keine Gegenleistung fordern, sich verspre-\n8. dem Verzicht auf das Kündigungsrecht der Gläubi-        chen lassen oder annehmen.\nger oder dessen Beschränkung;\n§7\n9. der Schuldnerersetzung;\nGemeinsamer Vertreter der Gläubiger\n10. der Änderung oder Aufhebung von Nebenbestim-\nmungen der Schuldverschreibungen.                          (1) Zum gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger\nkann jede geschäftsfähige Person oder eine sachkun-\nDie Anleihebedingungen können die Möglichkeit von            dige juristische Person bestellt werden. Eine Person,\nGläubigerbeschlüssen auf einzeln benannte Maßnah-            welche\nmen beschränken oder einzeln benannte Maßnahmen\nvon dieser Möglichkeit ausnehmen.                            1. Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Ver-\nwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Ange-\n(4) Die Gläubiger entscheiden mit der einfachen               stellter oder sonstiger Mitarbeiter des Schuldners\nMehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden                     oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens\nStimmrechte. Beschlüsse, durch welche der wesentli-              ist,\nche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird, ins-\n2. am Stamm- oder Grundkapital des Schuldners oder\nbesondere in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1\neines mit diesem verbundenen Unternehmens mit\nbis 9, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit\nmindestens 20 Prozent beteiligt ist,\nvon mindestens 75 Prozent der teilnehmenden Stimm-\nrechte (qualifizierte Mehrheit). Die Anleihebedingungen      3. Finanzgläubiger des Schuldners oder eines mit die-\nkönnen für einzelne oder alle Maßnahmen eine höhere              sem verbundenen Unternehmens mit einer Forde-\nMehrheit vorschreiben.                                           rung in Höhe von mindestens 20 Prozent der aus-\nstehenden Anleihe oder Organmitglied, Angestellter\n(5) Ist in Anleihebedingungen bestimmt, dass die              oder sonstiger Mitarbeiter dieses Finanzgläubigers\nKündigung von ausstehenden Schuldverschreibungen                 ist oder\nnur von mehreren Gläubigern und einheitlich erklärt\nwerden kann, darf der für die Kündigung erforderliche        4. auf Grund einer besonderen persönlichen Beziehung\nMindestanteil der ausstehenden Schuldverschreibun-               zu den in den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Perso-\ngen nicht mehr als 25 Prozent betragen. Die Wirkung              nen unter deren bestimmendem Einfluss steht,\neiner solchen Kündigung entfällt, wenn die Gläubiger         muss den Gläubigern vor ihrer Bestellung zum gemein-\ndies binnen drei Monaten mit Mehrheit beschließen.           samen Vertreter die maßgeblichen Umstände offenle-\nFür den Beschluss über die Unwirksamkeit der Kündi-          gen. Der gemeinsame Vertreter hat die Gläubiger unver-\ngung genügt die einfache Mehrheit der Stimmrechte, es        züglich in geeigneter Form darüber zu unterrichten,\nmüssen aber in jedem Fall mehr Gläubiger zustimmen           wenn in seiner Person solche Umstände nach der Be-\nals gekündigt haben.                                         stellung eintreten.\n(6) Die Gläubiger beschließen entweder in einer              (2) Der gemeinsame Vertreter hat die Aufgaben und\nGläubigerversammlung oder im Wege einer Abstim-              Befugnisse, welche ihm durch Gesetz oder von den\nmung ohne Versammlung. Die Anleihebedingungen                Gläubigern durch Mehrheitsbeschluss eingeräumt wur-\nkönnen ausschließlich eine der beiden Möglichkeiten          den. Er hat die Weisungen der Gläubiger zu befolgen.\nvorsehen.                                                    Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Gläu-","2514            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nbiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Gläubiger zur                                  §9\nselbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht                    Einberufung der Gläubigerversammlung\nbefugt, es sei denn, der Mehrheitsbeschluss sieht dies\nausdrücklich vor. Über seine Tätigkeit hat der gemein-          (1) Die Gläubigerversammlung wird vom Schuldner\nsame Vertreter den Gläubigern zu berichten.                  oder von dem gemeinsamen Vertreter der Gläubiger\neinberufen. Sie ist einzuberufen, wenn Gläubiger, deren\n(3) Der gemeinsame Vertreter haftet den Gläubigern        Schuldverschreibungen zusammen 5 Prozent der aus-\nals Gesamtgläubigern für die ordnungsgemäße Erfül-           stehenden Schuldverschreibungen erreichen, dies\nlung seiner Aufgaben; bei seiner Tätigkeit hat er die        schriftlich mit der Begründung verlangen, sie wollten\nSorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-           einen gemeinsamen Vertreter bestellen oder abberufen,\nschäftsleiters anzuwenden. Die Haftung des gemeinsa-         sie wollten nach § 5 Absatz 5 Satz 2 über das Entfallen\nmen Vertreters kann durch Beschluss der Gläubiger be-        der Wirkung der Kündigung beschließen oder sie hätten\nschränkt werden. Über die Geltendmachung von Er-             ein sonstiges besonderes Interesse an der Einberufung.\nsatzansprüchen der Gläubiger gegen den gemeinsa-             Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass die\nmen Vertreter entscheiden die Gläubiger.                     Gläubiger auch aus anderen Gründen die Einberufung\nverlangen können.\n(4) Der gemeinsame Vertreter kann von den Gläubi-\ngern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen                (2) Gläubiger, deren berechtigtem Verlangen nicht\nwerden.                                                      entsprochen worden ist, können bei Gericht beantra-\ngen, sie zu ermächtigen, die Gläubigerversammlung\n(5) Der gemeinsame Vertreter der Gläubiger kann           einzuberufen. Das Gericht kann zugleich den Vorsitzen-\nvom Schuldner verlangen, alle Auskünfte zu erteilen,         den der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächti-\ndie zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erfor-       gung muss in der Bekanntmachung der Einberufung\nderlich sind.                                                hingewiesen werden.\n(6) Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Ver-          (3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der\ntreters der Gläubiger entstehenden Kosten und Auf-           Schuldner seinen Sitz hat oder mangels eines Sitzes\nwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergü-          im Inland das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen\ntung des gemeinsamen Vertreters, trägt der Schuldner.        die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde\nstatthaft.\n§8                                  (4) Der Schuldner trägt die Kosten der Gläubigerver-\nsammlung und, wenn das Gericht dem Antrag nach Ab-\nBestellung des gemeinsamen\nsatz 2 stattgegeben hat, auch die Kosten dieses Ver-\nVertreters in den Anleihebedingungen\nfahrens.\n(1) Ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger kann\nbereits in den Anleihebedingungen bestellt werden.                                     § 10\nMitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Ver-                      Frist, Anmeldung, Nachweis\nwaltungsrats oder eines ähnlichen Organs, Angestellte\n(1) Die Gläubigerversammlung ist mindestens 14 Ta-\noder sonstige Mitarbeiter des Schuldners oder eines\nge vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.\nmit ihm verbundenen Unternehmens dürfen nicht be-\nreits in den Anleihebedingungen als gemeinsamer Ver-            (2) Sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Teil-\ntreter der Gläubiger bestellt werden. Ihre Bestellung ist    nahme an der Gläubigerversammlung oder die Aus-\nnichtig. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten        übung der Stimmrechte davon abhängig ist, dass sich\nUmstände nachträglich eintreten. Aus den in § 7 Ab-          die Gläubiger vor der Versammlung anmelden, so tritt\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 genannten Personen-             für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle\ngruppen kann ein gemeinsamer Vertreter der Gläubiger         des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ab-\nbestellt werden, sofern in den Emissionsbedingungen          lauf sich die Gläubiger vor der Versammlung anmelden\ndie maßgeblichen Umstände offengelegt werden. Wenn           müssen. Die Anmeldung muss unter der in der Be-\nsolche Umstände nachträglich eintreten, gilt § 7 Ab-         kanntmachung der Einberufung mitgeteilten Adresse\nsatz 1 Satz 3 entsprechend.                                  spätestens am dritten Tag vor der Gläubigerversamm-\nlung zugehen.\n(2) Mit der Bestellung ist der Umfang der Befugnisse\n(3) Die Anleihebedingungen können vorsehen, wie\ndes gemeinsamen Vertreters zu bestimmen. Zu einem\ndie Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerver-\nVerzicht auf Rechte der Gläubiger, insbesondere zu den\nsammlung nachzuweisen ist. Sofern die Anleihebedin-\nin § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 9 genannten Ent-\ngungen nichts anderes bestimmen, reicht bei Schuld-\nscheidungen, kann der Vertreter nur auf Grund eines\nverschreibungen, die in einer Sammelurkunde verbrieft\nBeschlusses der Gläubigerversammlung ermächtigt\nsind, ein in Textform erstellter besonderer Nachweis\nwerden. In diesen Fällen kann die Ermächtigung nur\ndes depotführenden Instituts aus.\nim Einzelfall erteilt werden.\n(3) In den Anleihebedingungen kann die Haftung des                                  § 11\ngemeinsamen Vertreters auf das Zehnfache seiner jähr-                    Ort der Gläubigerversammlung\nlichen Vergütung begrenzt werden, es sei denn, dem\nDie Gläubigerversammlung soll bei einem Schuldner\ngemeinsamen Vertreter fällt Vorsatz oder grobe Fahr-\nmit Sitz im Inland am Sitz des Schuldners stattfinden.\nlässigkeit zur Last.\nSind die Schuldverschreibungen an einer Wertpapier-\n(4) Für den in den Anleihebedingungen bestellten          börse im Sinne des § 1 Absatz 3e des Kreditwesenge-\ngemeinsamen Vertreter gilt § 7 Absatz 2 bis 6 entspre-       setzes zum Handel zugelassen, deren Sitz innerhalb\nchend.                                                       der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2515\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-              (2) Die Vollmacht und Weisungen des Vollmachtge-\nropäischen Wirtschaftsraum ist, so kann die Gläubiger-       bers an den Vertreter bedürfen der Textform. Wird ein\nversammlung auch am Sitz dieser Wertpapierbörse              vom Schuldner benannter Stimmrechtsvertreter bevoll-\nstattfinden. § 30a Absatz 2 des Wertpapierhandelsge-         mächtigt, so ist die Vollmachtserklärung vom Schuldner\nsetzes bleibt unberührt.                                     drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.\n§ 12                                                         § 15\nInhalt der Einberufung, Bekanntmachung                              Vorsitz, Beschlussfähigkeit\n(1) In der Einberufung müssen die Firma, der Sitz            (1) Der Einberufende führt den Vorsitz in der Gläubi-\ndes Schuldners, die Zeit und der Ort der Gläubigerver-       gerversammlung, sofern nicht das Gericht einen ande-\nsammlung sowie die Bedingungen angeben werden,               ren Vorsitzenden bestimmt hat.\nvon denen die Teilnahme an der Gläubigerversammlung\nund die Ausübung des Stimmrechts abhängen.                      (2) In der Gläubigerversammlung ist durch den Vor-\nsitzenden ein Verzeichnis der erschienenen oder durch\n(2) Die Einberufung ist unverzüglich im elektroni-\nBevollmächtigte vertretenen Gläubiger aufzustellen. Im\nschen Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.\nVerzeichnis sind die Gläubiger unter Angabe ihres Na-\nDie Anleihebedingungen können zusätzliche Formen\nmens, Sitzes oder Wohnorts sowie der Zahl der von\nder öffentlichen Bekanntmachung vorsehen. Die Kos-\njedem vertretenen Stimmrechte aufzuführen. Das Ver-\nten der Bekanntmachung hat der Schuldner zu tragen.\nzeichnis ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu un-\n(3) Der Schuldner hat die Einberufung und die ge-         terschreiben und allen Gläubigern unverzüglich zu-\nnauen Bedingungen, von denen die Teilnahme an der            gänglich zu machen.\nGläubigerversammlung und die Ausübung des Stimm-\nrechts abhängen, vom Tag der Einberufung an bis zum             (3) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig,\nTag der Gläubigerversammlung im Internet unter seiner        wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens die\nAdresse oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,          Hälfte der ausstehenden Schuldverschreibungen ver-\nunter der in den Anleihebedingungen festgelegten Inter-      treten. Wird in der Gläubigerversammlung die man-\nnetseite den Gläubigern zugänglich zu machen.                gelnde Beschlussfähigkeit festgestellt, kann der Vor-\nsitzende eine zweite Versammlung zum Zweck der\nerneuten Beschlussfassung einberufen. Die zweite Ver-\n§ 13\nsammlung ist beschlussfähig; für Beschlüsse, zu deren\nTagesordnung                            Wirksamkeit eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist,\n(1) Zu jedem Gegenstand, über den die Gläubiger-          müssen die Anwesenden mindestens 25 Prozent\nversammlung beschließen soll, hat der Einberufende           der ausstehenden Schuldverschreibungen vertreten.\nin der Tagesordnung einen Vorschlag zur Beschlussfas-        Schuldverschreibungen, deren Stimmrechte ruhen,\nsung zu machen.                                              zählen nicht zu den ausstehenden Schuldverschreibun-\ngen. Die Anleihebedingungen können jeweils höhere\n(2) Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung ist         Anforderungen an die Beschlussfähigkeit stellen.\nmit der Einberufung bekannt zu machen. § 12 Absatz 2\nund 3 gilt entsprechend. Über Gegenstände der Tages-\nordnung, die nicht in der vorgeschriebenen Weise be-                                   § 16\nkannt gemacht sind, dürfen Beschlüsse nicht gefasst               Auskunftspflicht, Abstimmung, Niederschrift\nwerden.\n(1) Der Schuldner hat jedem Gläubiger auf Verlangen\n(3) Gläubiger, deren Schuldverschreibungen zusam-         in der Gläubigerversammlung Auskunft zu erteilen, so-\nmen 5 Prozent der ausstehenden Schuldverschreibun-           weit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegen-\ngen erreichen, können verlangen, dass neue Gegen-            stands der Tagesordnung oder eines Vorschlags zur\nstände zur Beschlussfassung bekannt gemacht wer-             Beschlussfassung erforderlich ist.\nden; § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Diese neuen\nGegenstände müssen spätestens am dritten Tag vor                (2) Auf die Abgabe und die Auszählung der Stimmen\nder Gläubigerversammlung bekannt gemacht sein.               sind die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Ab-\nstimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung ent-\n(4) Gegenanträge, die ein Gläubiger vor der Ver-          sprechend anzuwenden, soweit nicht in den Anleihebe-\nsammlung angekündigt hat, muss der Schuldner unver-          dingungen etwas anderes vorgesehen ist.\nzüglich bis zum Tag der Gläubigerversammlung im In-\nternet unter seiner Adresse oder, wenn eine solche              (3) Jeder Beschluss der Gläubigerversammlung be-\nnicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebedingun-       darf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch eine\ngen festgelegten Internetseite den Gläubigern zugäng-        über die Verhandlung aufgenommene Niederschrift.\nlich machen.                                                 Findet die Gläubigerversammlung im Inland statt, so\nist die Niederschrift durch einen Notar aufzunehmen;\n§ 14                               bei einer Gläubigerversammlung im Ausland muss eine\nNiederschrift gewährleistet sein, die der Niederschrift\nVertretung                            durch einen Notar gleichwertig ist. § 130 Absatz 2 bis 4\n(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerver-        des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Jeder Gläubiger,\nsammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten las-         der in der Gläubigerversammlung erschienen oder\nsen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerver-        durch Bevollmächtigte vertreten war, kann binnen eines\nsammlung hinzuweisen. In der Einberufung ist auch an-        Jahres nach dem Tag der Versammlung von dem\nzugeben, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen,         Schuldner eine Abschrift der Niederschrift und der An-\num eine wirksame Vertretung zu gewährleisten.                lagen verlangen.","2516           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\n§ 17                             entscheidet der Abstimmungsleiter. Hilft er dem Wider-\nBekanntmachung von Beschlüssen                    spruch ab, hat er das Ergebnis unverzüglich bekannt zu\nmachen; § 17 gilt entsprechend. Hilft der Abstim-\n(1) Der Schuldner hat die Beschlüsse der Gläubiger       mungsleiter dem Widerspruch nicht ab, hat er dies\nauf seine Kosten in geeigneter Form öffentlich bekannt      dem widersprechenden Gläubiger unverzüglich schrift-\nzu machen. Hat der Schuldner seinen Sitz im Inland, so      lich mitzuteilen.\nsind die Beschlüsse unverzüglich im elektronischen\nBundesanzeiger zu veröffentlichen; die nach § 30e              (6) Der Schuldner hat die Kosten einer Abstimmung\nAbsatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes vorgeschrie-         ohne Versammlung zu tragen und, wenn das Gericht\nbene Veröffentlichung ist jedoch ausreichend. Die           einem Antrag nach § 9 Absatz 2 stattgegeben hat, auch\nAnleihebedingungen können zusätzliche Formen der            die Kosten des Verfahrens.\nöffentlichen Bekanntmachung vorsehen.\n§ 19\n(2) Außerdem hat der Schuldner die Beschlüsse der\nGläubiger sowie, wenn ein Gläubigerbeschluss die An-                           Insolvenzverfahren\nleihebedingungen ändert, den Wortlaut der ursprüngli-\n(1) Ist über das Vermögen des Schuldners im Inland\nchen Anleihebedingungen vom Tag nach der Gläubiger-\ndas Insolvenzverfahren eröffnet worden, so unterliegen\nversammlung an für die Dauer von mindestens einem\ndie Beschlüsse der Gläubiger den Bestimmungen der\nMonat im Internet unter seiner Adresse oder, wenn eine\nInsolvenzordnung, soweit in den folgenden Absätzen\nsolche nicht vorhanden ist, unter der in den Anleihebe-\nnichts anderes bestimmt ist. § 340 der Insolvenzord-\ndingungen festgelegten Internetseite der Öffentlichkeit\nnung bleibt unberührt.\nzugänglich zu machen.\n(2) Die Gläubiger können durch Mehrheitsbeschluss\n§ 18                             zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren\neinen gemeinsamen Vertreter für alle Gläubiger bestel-\nAbstimmung ohne Versammlung\nlen. Das Insolvenzgericht hat zu diesem Zweck eine\n(1) Auf die Abstimmung ohne Versammlung sind die         Gläubigerversammlung nach den Vorschriften dieses\nVorschriften über die Einberufung und Durchführung          Gesetzes einzuberufen, wenn ein gemeinsamer Vertre-\nder Gläubigerversammlung entsprechend anzuwenden,           ter für alle Gläubiger noch nicht bestellt worden ist.\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-\n(3) Ein gemeinsamer Vertreter für alle Gläubiger ist\nstimmt ist.\nallein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Gläu-\n(2) Die Abstimmung wird vom Abstimmungsleiter            biger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei\ngeleitet. Abstimmungsleiter ist ein vom Schuldner be-       braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen.\nauftragter Notar oder der gemeinsame Vertreter der\nGläubiger, wenn er zu der Abstimmung aufgefordert              (4) In einem Insolvenzplan sind den Gläubigern glei-\nhat, oder eine vom Gericht bestimmte Person. § 9 Ab-        che Rechte anzubieten.\nsatz 2 Satz 2 ist entsprechend anwendbar.                      (5) Das Insolvenzgericht hat zu veranlassen, dass\n(3) In der Aufforderung zur Stimmabgabe ist der          die Bekanntmachungen nach den Bestimmungen die-\nZeitraum anzugeben, innerhalb dessen die Stimmen            ses Gesetzes zusätzlich im Internet unter der durch § 9\nabgegeben werden können. Er beträgt mindestens              der Insolvenzordnung vorgeschriebenen Adresse veröf-\n72 Stunden. Während des Abstimmungszeitraums                fentlicht werden.\nkönnen die Gläubiger ihre Stimme gegenüber dem Ab-\nstimmungsleiter in Textform abgeben. In den Anleihe-                                  § 20\nbedingungen können auch andere Formen der Stimm-                          Anfechtung von Beschlüssen\nabgabe vorgesehen werden. In der Aufforderung muss\nim Einzelnen angegeben werden, welche Vorausset-               (1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Verlet-\nzungen erfüllt sein müssen, damit die Stimmen gezählt       zung des Gesetzes oder der Anleihebedingungen durch\nwerden.                                                     Klage angefochten werden. Wegen unrichtiger, unvoll-\nständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen\n(4) Der Abstimmungsleiter stellt die Berechtigung zur\nkann ein Beschluss der Gläubiger nur angefochten wer-\nStimmabgabe anhand der eingereichten Nachweise\nden, wenn ein objektiv urteilender Gläubiger die Ertei-\nfest und erstellt ein Verzeichnis der stimmberechtigten\nlung der Information als wesentliche Voraussetzung für\nGläubiger. Wird die Beschlussfähigkeit nicht festge-\nsein Abstimmungsverhalten angesehen hätte. Die An-\nstellt, kann der Abstimmungsleiter eine Gläubigerver-\nfechtung kann nicht auf die durch eine technische Stö-\nsammlung einberufen; die Versammlung gilt als zweite\nrung verursachte Verletzung von Rechten, die nach\nVersammlung im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 3. Über\n§ 18 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden\njeden in der Abstimmung gefassten Beschluss ist eine\nsind, gestützt werden, es sei denn, dem Schuldner ist\nNiederschrift aufzunehmen; § 16 Absatz 3 Satz 2 und 3\ngrobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen.\ngilt entsprechend. Jeder Gläubiger, der an der Abstim-\nmung teilgenommen hat, kann binnen eines Jahres                (2) Zur Anfechtung ist befugt\nnach Ablauf des Abstimmungszeitraums von dem                1. jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilgenom-\nSchuldner eine Abschrift der Niederschrift nebst Anla-          men und gegen den Beschluss fristgerecht Wider-\ngen verlangen.                                                  spruch erklärt hat, sofern er die Schuldverschrei-\n(5) Jeder Gläubiger, der an der Abstimmung teilge-           bung vor der Bekanntmachung der Einberufung der\nnommen hat, kann gegen das Ergebnis schriftlich                 Gläubigerversammlung oder vor der Aufforderung\nWiderspruch erheben binnen zwei Wochen nach Be-                 zur Stimmabgabe in einer Abstimmung ohne Ver-\nkanntmachung der Beschlüsse. Über den Widerspruch               sammlung erworben hatte;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009              2517\n2. jeder Gläubiger, der an der Abstimmung nicht teilge-                             Abschnitt 3\nnommen hat, wenn er zur Abstimmung zu Unrecht                         Bußgeldvorschriften;\nnicht zugelassen worden ist oder wenn die Ver-                      Übergangsbestimmungen\nsammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder\nzur Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß aufgefor-\n§ 23\ndert worden ist oder wenn ein Gegenstand der Be-\nschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekannt ge-                              Bußgeldvorschriften\nmacht worden ist.                                          (1) Ordnungswidrig handelt, wer\n(3) Die Klage ist binnen eines Monats nach der Be-       1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz\nkanntmachung des Beschlusses zu erheben. Sie ist ge-            Schuldverschreibungen überlässt,\ngen den Schuldner zu richten. Zuständig für die Klage       2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht aus-\nist bei einem Schuldner mit Sitz im Inland ausschließ-          übt,\nlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner\n3. entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, ver-\nseinen Sitz hat, oder mangels eines Sitzes im Inland\nspricht oder gewährt oder\ndas Landgericht Frankfurt am Main; § 246 Absatz 3\nSatz 2 bis 6 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Vor      4. entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Ge-\neiner rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts darf            genleistung fordert, sich versprechen lässt oder an-\nder angefochtene Beschluss nicht vollzogen werden,              nimmt.\nes sei denn, das nach Satz 3 zuständige Gericht stellt         (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nauf Antrag des Schuldners nach Maßgabe des § 246a           leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maß-\ndes Aktiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage        geblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ndem Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht ent-        oder nicht rechtzeitig offenlegt.\ngegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 2,\n3 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entspre-             (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nchend. Gegen den Beschluss findet die sofortige Be-         bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.\nschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist ausge-\nschlossen.                                                                               § 24\nÜbergangsbestimmungen\n§ 21                                 (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Schuld-\nverschreibungen, die vor dem 5. August 2009 ausgege-\nVollziehung von Beschlüssen                    ben wurden. Auf diese Schuldverschreibungen ist das\nGesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der Besit-\n(1) Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch           zer von Schuldverschreibungen in der im Bundesge-\nwelche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert         setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1, veröffent-\noder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass    lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 53\ndie maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geän-            des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911)\ndert wird. Im Fall der Verwahrung der Sammelkurkunde        geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit sich\ndurch eine Wertpapiersammelbank hat der Versamm-            aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.\nlungs- oder Abstimmungsleiter dazu den in der Nieder-\n(2) Gläubiger von Schuldverschreibungen, die vor\nschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpa-\ndem 5. August 2009 ausgegeben wurden, können mit\npiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die\nZustimmung des Schuldners eine Änderung der Anlei-\neingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumen-\nhebedingungen oder den Austausch der Schuldver-\nten in geeigneter Form beizufügen. Er hat gegenüber\nschreibungen gegen neue Schuldverschreibungen mit\nder Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Be-\ngeänderten Anleihebedingungen beschließen, um von\nschluss vollzogen werden darf.\nden in diesem Gesetz gewährten Wahlmöglichkeiten\nGebrauch machen zu können. Für die Beschlussfas-\n(2) Der gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch\nsung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entspre-\nBeschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung kei-\nchend; der Beschluss bedarf der qualifizierten Mehr-\nnen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende\nheit.\nBeschluss noch nicht vollzogen werden darf.\nArtikel 2\n§ 22\nÄnderung des Gesetzes über\nGeltung für Mitverpflichtete                      das Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nDie Anleihedingungen können vorsehen, dass die              Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\n§§ 5 bis 21 für Rechtsgeschäfte entsprechend gelten,        und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\ndurch welche andere Personen als der Schuldner für          barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\ndie Verpflichtungen des Schuldners aus der Anleihe Si-      2587), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 des Geset-\ncherheiten gewährt haben (Mitverpflichtete). In diesem      zes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert wor-\nFall müssen die Anleihebedingungen Mehrheitsbe-             den ist, wird wie folgt geändert:\nschlüsse der Gläubiger unter Benennung der Rechts-\ngeschäfte und der Mitverpflichteten ausdrücklich vor-       1. § 375 wird wie folgt geändert:\nsehen.                                                          a) Der Nummer 15 wird ein Komma angefügt.","2518             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nb) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ein-            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ngefügt:                                                   a) Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt\n„16. § 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 des Schuldver-                gefasst:\nschreibungsgesetzes“.                                                     „Abschnitt 6\n2. In § 376 Absatz 1 und 2 Satz 2 werden die Wörter                                 Verhaltenspflichten,\n„§ 375 Nr. 1 und 3 bis 14“ durch die Wörter „§ 375                 Organisationspflichten, Transparenzpflichten“.\nNummer 1, 3 bis 14 und 16“ ersetzt.\nb) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3                                  „§ 37a (weggefallen)“.\nc) Folgende Angabe wird angefügt:\nÄnderung\ndes Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes                        „§ 47 Anwendungsbestimmung für § 34“.\nDas Allgemeine Kriegsfolgengesetz in der im Bun-           2. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge-\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, ver-           fasst:\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-                              „Abschnitt 6\ntikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                            Verhaltenspflichten,\nS. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              Organisationspflichten, Transparenzpflichten“.\n1. § 88 wird wie folgt geändert:                              3. Dem § 30b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes            „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“\nbetreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer\n4. § 34 wird wie folgt geändert:\nvon Schuldverschreibungen vom 4. Dezember\n1899 (Reichsgesetzbl. S. 691) in der Fassung              a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a\ndes Gesetzes vom 14. Mai 1914 (Reichsgesetzbl.               und 2b eingefügt:\nS. 121), der Verordnung vom 24. September 1932                   „(2a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\n(Reichsgesetzbl. I S. 447) und des Gesetzes vom              men muss über jede Anlageberatung bei einem\n20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523)“ durch              Privatkunden ein schriftliches Protokoll anferti-\ndie Wörter „Schuldverschreibungsgesetzes vom                 gen. Das Protokoll ist von demjenigen zu unter-\n31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512)“ ersetzt.                    zeichnen, der die Anlageberatung durchgeführt\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            hat; eine Ausfertigung ist dem Kunden unverzüg-\nlich nach Abschluss der Anlageberatung, jeden-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes betref-            falls vor einem auf der Beratung beruhenden Ge-\nfend die gemeinsamen Rechte der Besitzer                schäftsabschluss, in Papierform oder auf einem\nvon Schuldverschreibungen“ durch das Wort               anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung\n„Schuldverschreibungsgesetzes“ ersetzt.                 zu stellen. Wählt der Kunde für Anlageberatung\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 11 Abs. 2 des             und Geschäftsabschluss Kommunikationsmittel,\nGesetzes betreffend die gemeinsamen                     die die Übermittlung des Protokolls vor dem Ge-\nRechte der Besitzer von Schuldverschreibun-             schäftsabschluss nicht gestatten, muss das\ngen“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 4 Satz 2              Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Aus-\ndes Schuldverschreibungsgesetzes“ ersetzt.              fertigung des Protokolls dem Kunden unverzüg-\nlich nach Abschluss der Anlageberatung zusen-\n2. § 89 wird wie folgt geändert:\nden. In diesem Fall kann der Geschäftsabschluss\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-             auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vor Er-\nstrichen und die Wörter „Gesetzes betreffend die             halt des Protokolls erfolgen, wenn das Wertpa-\ngemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld-                  pierdienstleistungsunternehmen dem Kunden für\nverschreibungen“ werden durch das Wort                       den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder\n„Schuldverschreibungsgesetzes“ ersetzt.                      nicht vollständig ist, ausdrücklich ein innerhalb\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.                       von einer Woche nach dem Zugang des Proto-\nkolls auszuübendes Recht zum Rücktritt von\n3. In § 90 Absatz 1 werden die Wörter „des nach § 9                 dem auf der Beratung beruhenden Geschäft ein-\ndes Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte                  räumt. Der Kunde muss auf das Rücktrittsrecht\nder Besitzer von Schuldverschreibungen aufge-                   und die Frist hingewiesen werden. Bestreitet\nnommenen Protokolls und seiner Anlagen“ durch                   das Wertpapierdienstleistungsunternehmen das\ndie Wörter „der nach § 16 Absatz 3 des Schuld-                  Recht zum Rücktritt nach Satz 4, hat es die Rich-\nverschreibungsgesetzes aufgenommenen Nieder-                    tigkeit und die Vollständigkeit des Protokolls zu\nschrift“ ersetzt.                                               beweisen.\n(2b) Der Kunde kann von dem Wertpapier-\nArtikel 4                                  dienstleistungsunternehmen die Herausgabe ei-\nÄnderung des Wertpapierhandelsgesetzes                         ner Ausfertigung des Protokolls nach Absatz 2a\nverlangen.“\nDas Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I                    b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absät-\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes                  zen 1 und 2“ durch die Wörter „nach den Absät-\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden                 zen 1 bis 2a“ ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:                                 5. § 37a wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2519\n6. Nach § 39 Absatz 2 Nummer 19 werden die folgen-                                    Artikel 6a\nden Nummern 19a bis 19c eingefügt:\nÄnderung des\n„19a. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 1 in Verbindung                         Handelsgesetzbuchs\nmit einer Rechtsverordnung nach § 34 Ab-\n§ 89b Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in\nsatz 4 Satz 1 ein Protokoll nicht, nicht richtig\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\noder nicht rechtzeitig anfertigt,\nmer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\n19b. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 2 eine Ausfer-          zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009\ntigung des Protokolls nicht, nicht vollständig,    (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder           geändert:\nnicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,            1. In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das\nWort „und“ ersetzt.\n19c. entgegen § 34 Absatz 2a Satz 3 und 5 in Ver-\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach            2. Nummer 2 wird aufgehoben.\n§ 34 Absatz 4 Satz 1 eine Ausfertigung des         3. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und nach\nProtokolls nicht, nicht vollständig, nicht in         dem Wort „Umstände“ werden ein Komma und die\nder vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-          Wörter „insbesondere der dem Handelsvertreter aus\nzeitig zusendet,“.                                    Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provi-\n7. § 43 wird wie folgt gefasst:                                  sionen,“ eingefügt.\n„§ 43                                                     Artikel 7\nÜbergangsregelung für die                                         Änderung der\nVerjährung von Ersatzansprüchen nach § 37a                           Wertpapierdienstleistungs-\nVerhaltens- und Organisationsverordnung\n§ 37a in der bis zum 4. August 2009 geltenden\nFassung ist auf Ansprüche anzuwenden, die in der             § 14 Absatz 6 der Wertpapierdienstleistungs-Verhal-\nZeit vom 1. April 1998 bis zum Ablauf des 4. August       tens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007\n2009 entstanden sind.“                                    (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 9\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) ge-\n8. Folgender § 47 wird angefügt:                              ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„§ 47                               „(6) Das Protokoll nach § 34 Absatz 2a Satz 1 des\nWertpapierhandelsgesetzes hat vollständige Angaben\nAnwendungsbestimmung für § 34                   zu enthalten über\n§ 34 in der vom 5. August 2009 an geltenden Fas-        1. den Anlass der Anlageberatung,\nsung ist erstmals auf Anlageberatungen anzuwen-\n2. die Dauer des Beratungsgesprächs,\nden, die nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt\nwerden.“                                                  3. die der Beratung zugrunde liegenden Informationen\nüber die persönliche Situation des Kunden, ein-\nschließlich der nach § 31 Absatz 4 Satz 1 des\nArtikel 5                              Wertpapierhandelsgesetzes einzuholenden Informa-\nÄnderung des                               tionen, sowie über die Finanzinstrumente und Wert-\npapierdienstleistungen, die Gegenstand der Anlage-\nDepotgesetzes\nberatung sind,\nDem § 1 Absatz 1 des Depotgesetzes in der Fassung          4. die vom Kunden im Zusammenhang mit der Anlage-\nder Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I                  beratung geäußerten wesentlichen Anliegen und de-\nS. 34), das zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom            ren Gewichtung,\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden\n5. die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten\nist, wird folgender Satz angefügt:\nEmpfehlungen und die für diese Empfehlungen ge-\n„Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Na-              nannten wesentlichen Gründe.\nmensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Na-             Im Falle des § 34 Absatz 2a Satz 4 ist in dem Protokoll\nmen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden.“           außerdem der ausdrückliche Wunsch des Kunden zu\nvermerken, einen Geschäftsabschluss auch vor Erhalt\nArtikel 6                           des Protokolls zu tätigen, sowie auf das eingeräumte\nRücktrittsrecht hinzuweisen.“\nÄnderung des\nPfandbriefgesetzes                                                 Artikel 8\n§ 30 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005                           Inkrafttreten; Außerkrafttreten\n(BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-        Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert wor-         Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz betreffend die ge-\nden ist, wird wie folgt geändert:                             meinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschrei-\n1. Absatz 7 wird aufgehoben.                                  bungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 4134-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n2. Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.                      sung, das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom","2520         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist,       Besitzer von Schuldverschreibungen in der im Bundes-\nund das Gesetz über die Anwendung von Vorschriften           gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4134-1-1, ver-\ndes Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der           öffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}