{"id":"bgbl1-2009-50-11","kind":"bgbl1","year":2009,"number":50,"date":"2009-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-50-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_50.pdf#page=65","order":11,"title":"Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)","law_date":"2009-07-31T00:00:00Z","page":2509,"pdf_page":65,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2509\nGesetz\nzur Angemessenheit der Vorstandsvergütung\n(VorstAG)\nVom 31. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft\nsen:                                                           ab, ist ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent\ndes Schadens bis mindestens zur Höhe des Einein-\nArtikel 1                              halbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vor-\nstandsmitglieds vorzusehen.“\nÄnderung des Aktiengesetzes\n3. § 100 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I\nS. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom         a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.\n30. Juli 2009 (BGBI. I S. 2479) geändert worden ist,           b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das\nwird wie folgt geändert:                                          Wort „ , oder“ ersetzt.\n1. § 87 wird wie folgt geändert:                               c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            „4. in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied\n„(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung                derselben börsennotierten Gesellschaft war,\nder Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmit-                    es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag\nglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwands-                  von Aktionären, die mehr als 25 Prozent der\nentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provi-                  Stimmrechte an der Gesellschaft halten.“\nsionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie       4. In § 107 Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern\nzum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleis-           „§ 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1“\ntungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in         die Wörter „ , § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2“\neinem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben            eingefügt.\nund Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur\nLage der Gesellschaft stehen und die übliche          5. § 116 wird wie folgt geändert:\nVergütung nicht ohne besondere Gründe über-              a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 93“ die\nsteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsen-             Wörter „mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3“\nnotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige               eingefügt.\nUnternehmensentwicklung auszurichten. Variable           b) Folgender Satz wird angefügt:\nVergütungsbestandteile sollen daher eine mehr-\njährige Bemessungsgrundlage haben; für außer-               „Sie sind namentlich zum Ersatz verpflichtet,\nordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat             wenn sie eine unangemessene Vergütung fest-\neine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1             setzen (§ 87 Absatz 1).“\ngilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenen-       6. § 120 wird wie folgt geändert:\nbezüge und Leistungen verwandter Art.“                   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze                                    „§ 120\nersetzt:\nEntlastung; Votum zum Vergütungssystem“.\n„Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft\nnach der Festsetzung so, dass die Weitergewäh-           b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nrung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die                 „(4) Die Hauptversammlung der börsennotier-\nGesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder            ten Gesellschaft kann über die Billigung des\nim Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag           Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder\ndes Aufsichtsrats die Bezüge auf die ange-                  beschließen. Der Beschluss begründet weder\nmessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinter-               Rechte noch Pflichten; insbesondere lässt er die\nbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art               Verpflichtungen des Aufsichtsrats nach § 87\nkönnen nur in den ersten drei Jahren nach Aus-              unberührt. Der Beschluss ist nicht nach § 243\nscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herab-            anfechtbar.“\ngesetzt werden.“                                      7. In § 193 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter\n2. Dem § 93 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:             „zwei Jahre“ durch die Wörter „vier Jahre“ ersetzt.\n„Schließt die Gesellschaft eine Versicherung zur Ab-     8. In § 288 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe\nsicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken            „Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.","2510            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nArtikel 2                           2. In § 286 Absatz 5 Satz 1 und in § 289 Absatz 2 Num-\nmer 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Satz 5 bis 9“\nÄnderung des                              durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt.\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz\n3. § 314 wird wie folgt geändert:\n§ 23 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz\nvom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt            a) Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 6 und 7\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I             wird durch folgenden Satz ersetzt:\nS. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:               „Dies gilt auch für:\n„§ 23                                    aa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für\nden Fall einer vorzeitigen Beendigung seiner\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz                             Tätigkeit zugesagt worden sind;\nzur Angemessenheit der Vorstandsvergütung\nbb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für\n(1) § 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes in der                   den Fall der regulären Beendigung seiner\nab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist ab dem                      Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem\n1. Juli 2010 auch auf Versicherungsverträge anzuwen-                    Barwert, sowie den von der Gesellschaft\nden, die vor dem 5. August 2009 geschlossen wurden.                     während des Geschäftsjahrs hierfür aufge-\nIst die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand aus einer                   wandten oder zurückgestellten Betrag;\nvor dem 5. August 2009 geschlossenen Vereinbarung                   cc) während des Geschäftsjahrs vereinbarte Än-\nzur Gewährung einer Versicherung ohne Selbstbehalt                      derungen dieser Zusagen;\nim Sinne des § 93 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes\nverpflichtet, so darf sie diese Verpflichtung erfüllen.             dd) Leistungen, die einem früheren Vorstands-\nmitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des\n(2) § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Aktien-                       Geschäftsjahrs beendet hat, in diesem\ngesetzes in der ab dem 5. August 2009 geltenden Fas-                    Zusammenhang zugesagt und im Laufe des\nsung ist nicht auf Aufsichtsratsmitglieder anzuwenden,                  Geschäftsjahrs gewährt worden sind.“\ndie ihr Mandat am 5. August 2009 bereits innehatten.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Satz 5 bis 9“\n(3) § 120 Absatz 4 und § 193 des Aktiengesetzes in               durch die Wörter „Satz 5 bis 8“ ersetzt.\nder ab dem 5. August 2009 geltenden Fassung ist erst-\nmals auf Beschlüsse anzuwenden, die in Hauptver-             4. In § 315 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden die Wör-\nsammlungen gefasst werden, die nach dem 5. August               ter „Satz 5 bis 9“ durch die Wörter „Satz 5 bis 8“\n2009 einberufen werden.“                                        ersetzt.\nArtikel 3                                                     Artikel 4\nÄnderung des Einführungs-\nÄnderung des Handelsgesetzbuchs\ngesetzes zum Handelsgesetzbuch\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt            Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten         der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des        4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nGesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert        letzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 30. Juli 2009\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird folgender\n1. § 285 Nummer 9 Buchstabe a Satz 6 und 7 wird              Dreißigster Abschnitt angefügt:\ndurch folgenden Satz ersetzt:\n„Dreißigster Abschnitt\n„Dies gilt auch für:\nÜbergangsvorschriften zum Gesetz\naa) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den              zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung\nFall einer vorzeitigen Beendigung seiner Tätig-\nkeit zugesagt worden sind;\nArtikel 68\nbb) Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den           § 285 Nummer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Ab-\nFall der regulären Beendigung seiner Tätigkeit       satz 2 Nummer 5, § 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2\nzugesagt worden sind, mit ihrem Barwert, sowie       und § 315 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetz-\nden von der Gesellschaft während des Ge-             buchs in der Fassung des Gesetzes zur Angemessen-\nschäftsjahrs hierfür aufgewandten oder zurück-       heit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I\ngestellten Betrag;                                   S. 2509) sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-\ncc) während des Geschäftsjahrs vereinbarte Ände-         schlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 begin-\nrungen dieser Zusagen;                               nende Geschäftsjahr anzuwenden. Die bis zum 4. Au-\ngust 2009 geltenden Fassungen der § 285 Nummer 9,\ndd) Leistungen, die einem früheren Vorstandsmit-         § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2 Nummer 5, § 314\nglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Ge-          Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315 Absatz 2\nschäftsjahrs beendet hat, in diesem Zusammen-        Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf\nhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahrs        Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Ja-\ngewährt worden sind.“                                nuar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009            2511\nArtikel 5                              S. 2479) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 93\nÄnderung des                              Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 93 Abs. 1 und 2\nGesetzes betreffend die                        Satz 1 und 2“ ersetzt.\nGesellschaften mit beschränkter Haftung\nIn § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Ge-                                    Artikel 6\nsellschaften mit beschränkter Haftung in der im                                     Inkrafttreten\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nArtikel 14b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}