{"id":"bgbl1-2009-50-10","kind":"bgbl1","year":2009,"number":50,"date":"2009-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-50-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_50.pdf#page=63","order":10,"title":"Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/ 615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität","law_date":"2009-07-31T00:00:00Z","page":2507,"pdf_page":63,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009             2507\nGesetz\nzur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008\nzur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere\nzur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität\nVom 31. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             dem Wort „Die“ wird das Wort „datenschutzrecht-\nliche“ eingefügt.\nArtikel 1                          4. Der bisherige § 2 wird § 3 und nach dem Wort „Ver-\nÄnderung des                             trags“ werden die Wörter „oder nach den Artikeln 3\nAusführungsgesetzes zum Prümer Vertrag                   und 4 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt.\n5. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:\nDas Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag vom\n10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) wird wie folgt geändert:       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Vertrag“               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „und zum Ratsbeschluss Prüm“ ange-                       aaa) Nach dem Wort „Vertrag“ werden die\nfügt.                                                                     Wörter „oder der Ratsbeschluss Prüm“\neingefügt.\n2. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:\nbbb) Das Wort „zulässt“ wird durch das Wort\n„§ 1                                            „zulassen“ ersetzt.\nUnmittelbare Anwendbarkeit                             ccc) Nach den Wörtern „Artikel 36 Satz 2 des\nDie Bestimmungen des Beschlusses des Rates                             Prümer Vertrags“ werden die Wörter\n2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der                          „oder Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 und Arti-\ngrenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbeson-                           kel 27 Satz 2 des Ratsbeschlusses\ndere zur Bekämpfung des Terrorismus und der                               Prüm“ eingefügt.\ngrenzüberschreitenden Kriminalität (Ratsbeschluss               bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Artikel 7\nPrüm, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1) sind bei der                   des Prümer Vertrags“ die Wörter „oder Arti-\npolizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in                    kel 7 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt.\nStrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäi-            b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe“\nschen Union anwendbar.“                                         durch die Wörter „in entsprechender Anwendung“\n3. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:              ersetzt.\na) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-         6. Der bisherige § 4 wird § 5 und nach den Wörtern\ngefügt:                                                  „Prümer Vertrags“ werden die Wörter „oder Artikel 28\nAbs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm“ eingefügt.\n„Zuständige nationale Kontaktstelle nach Artikel 6\nAbs. 1, Artikel 11 Abs. 1 sowie den Artikeln 15       7. Der bisherige § 5 wird § 6 und Satz 1 wird wie folgt\nund 16 Abs. 3 des Ratsbeschlusses Prüm ist               geändert:\ndas Bundeskriminalamt.“                                  a) Nach den Wörtern „Artikel 2 des Prümer Vertrags“\nwerden die Wörter „oder Artikel 2 des Ratsbe-\nb) Der bisherige Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2\nschlusses Prüm“ eingefügt.\nSatz 1 und wie folgt geändert:\nb) Nach den Wörtern „Artikel 8 des Prümer Vertrags“\naa) Nach dem Wort „Vertragsstaaten“ werden die               werden die Wörter „oder Artikel 8 des Ratsbe-\nWörter „des Prümer Vertrags und der anderen             schlusses Prüm“ eingefügt.\nMitgliedstaaten der Europäischen Union“ ein-\ngefügt.                                          8. Der bisherige § 6 wird § 7 und in Satz 1 werden nach\nden Wörtern „Prümer Vertrags“ die Wörter „oder Ar-\nbb) Nach den Wörtern „Artikel 12 Abs. 1 des Prü-         tikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm“ einge-\nmer Vertrags“ werden die Wörter „oder Arti-         fügt.\nkel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm“\n9. Der bisherige § 7 wird § 8 und wie folgt gefasst:\neingefügt.\n„§ 8\nc) Der bisherige Absatz 1 Satz 3 wird Absatz 2\nSatz 2 und wie folgt geändert:                                               Schadenersatz\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland haftet für\naa) Nach dem Wort „Vertragsstaaten“ werden die\nSchäden, die durch die Verletzung von Datenschutz-\nWörter „des Prümer Vertrags und der anderen\nrechten im Sinne des Artikels 40 Abs. 1 Satz 3 des\nMitgliedstaaten der Europäischen Union“ ein-\nPrümer Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 1 Satz 3\ngefügt.\ndes Ratsbeschlusses Prüm entstanden sind, vorbe-\nbb) Nach den Wörtern „Artikel 12 Abs. 1 des Prü-         haltlich des Artikels 40 Abs. 2 Satz 1 des Prümer\nmer Vertrags“ werden die Wörter „oder Arti-         Vertrags oder des Artikels 31 Abs. 2 Satz 1 des\nkel 12 Abs. 1 des Ratsbeschlusses Prüm“             Ratsbeschlusses Prüm nach Maßgabe ihres natio-\neingefügt.                                          nalen Rechts.","2508           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\n(2) Bei Ansprüchen infolge von Maßnahmen nach              1. § 64 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nden Artikeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vereinbarun-\nArtikel 12 des Prümer Vertrags oder nach den Arti-\ngen“ die Wörter „oder der Beschluss des Rates\nkeln 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 16 sowie nach Artikel 12\n2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der\ndes Ratsbeschlusses Prüm, soweit es sich um Ersu-\ngrenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210\nchen an andere Vertragsstaaten des Prümer Vertrags\nvom 6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.\noder andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nhandelt, wird die Bundesrepublik Deutschland durch                b) In Satz 2 werden nach dem Wort „bedarf“, die\ndas Bundeskriminalamt vertreten. Bei Ansprüchen                      Wörter „oder auf Grund des Beschlusses des Ra-\ninfolge von Ersuchen der anderen Vertragsstaaten                     tes 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210\ndes Prümer Vertrags nach Artikel 12 des Prümer Ver-                  vom 6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.\ntrags oder der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-\n2. In § 65 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vereinbarun-\nschen Union nach Artikel 12 des Ratsbeschlusses\ngen“ die Wörter „oder der Beschluss des Rates\nPrüm wird die Bundesrepublik Deutschland durch\n2008/615/JI vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom\ndas Kraftfahrt-Bundesamt vertreten.\n6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.\n(3) Ist die Bundesrepublik Deutschland zum Er-\nsatz des Schadens verpflichtet oder erstattet die                                      Artikel 3\nBundesrepublik Deutschland Schadenersatzleistun-\ngen anderer Vertragsstaaten des Prümer Vertrags                                     Änderung des\nnach Artikel 40 Abs. 2 Satz 2 des Prümer Vertrags                            Straßenverkehrsgesetzes\noder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen                    In § 37 Abs. 1a des Straßenverkehrsgesetzes in der\nUnion nach Artikel 31 Abs. 2 Satz 2 des Ratsbe-               Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\nschlusses Prüm und ist der Schaden der daten-                 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 4\nschutzrechtlichen Verantwortlichkeit eines Landes             Abs. 16 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nzuzurechnen, ist dieses der Bundesrepublik                    S. 2258) geändert worden ist, werden nach dem Wort\nDeutschland zum Ausgleich verpflichtet.“                      „bedürfen“ die Wörter „ , sowie nach Artikel 12 des Be-\nschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008\nArtikel 2                             (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1)“ eingefügt.\nÄnderung des\nBundespolizeigesetzes                                                    Artikel 4\nDas Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994\nInkrafttreten\n(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 7 des\nGesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 31. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}