{"id":"bgbl1-2009-50-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":50,"date":"2009-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/50#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_50.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2446,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["2446           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Geschmacksmustergesetzes\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             § 70 Nachträgliche Schutzentziehung\nsen:\n§ 71 Wirkung der internationalen Eintragung\nArtikel 1\nAbschnitt 14\nÄnderung\nÜbergangsvorschriften\ndes Geschmacksmustergesetzes\nDas Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004                § 72 Anzuwendendes Recht\n(BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Artikel 83d des Ge-        § 73 Rechtsbeschränkungen“.\nsetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geän-\n2. § 26 wird wie folgt geändert:\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab-           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschnitt 13 durch die folgenden Angaben ersetzt:                aa) In Nummer 6 wird das Wort „und“ am Ende\n„Abschnitt 13                                  durch ein Komma ersetzt.\nSchutz gewerblicher Muster und                       bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\nModelle nach dem Haager Abkommen                            das Wort „und“ ersetzt.\n§ 66 Anwendung dieses Gesetzes                                 cc) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\n§ 67 Einreichung der internationalen Anmeldung                     „8. das Verfahren beim Deutschen Patent- und\nMarkenamt für den Schutz gewerblicher\n§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung                       Muster und Modelle nach dem Haager\n§ 69 Prüfung auf Eintragungshindernisse                                Abkommen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009              2447\nb) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden nach der                In der Mitteilung werden alle Gründe für die Schutz-\nAngabe „§ 18“ die Wörter „und die Verweigerung           verweigerung angeführt.\ndes Schutzes einer internationalen Eintragung                (3) Nachdem das Internationale Büro an den In-\nnach § 69“ eingefügt.                                    haber der internationalen Eintragung eine Kopie der\n3. Nach § 65 wird folgender Abschnitt 13 eingefügt:              Mitteilung über die Schutzverweigerung abgesandt\n„Abschnitt 13                           hat, hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem\nInhaber Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist\nSchutz gewerblicher Muster                     von vier Monaten zu der Schutzverweigerung Stel-\nund Modelle nach dem Haager Abkommen                    lung zu nehmen und auf den Schutz zu verzichten.\nNach Ablauf dieser Frist entscheidet das Deutsche\n§ 66                               Patent- und Markenamt über die Aufrechterhaltung\nAnwendung dieses Gesetzes                       der Schutzverweigerung durch Beschluss. Soweit\nDieses Gesetz ist auf Eintragungen oder Regis-            das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutz-\ntrierungen gewerblicher Muster und Modelle nach               verweigerung aufrechterhält, stehen dem Inhaber\ndem Haager Abkommen vom 6. November 1925                      gegenüber dem Beschluss die gleichen Rechtsbe-\nüber die internationale Eintragung gewerblicher               helfe zu wie bei der Zurückweisung einer Anmeldung\nMuster       und    Modelle     (Haager   Abkommen)           zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das\n(RGBl. 1928 II S. 175, 203) und dessen am 2. Juni             vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte\n1934 in London (RGBl. 1937 II S. 583, 617), am                Register. Soweit das Deutsche Patent- und Marken-\n28. November 1960 in Den Haag (BGBl. 1962 II                  amt die Schutzverweigerung nicht aufrechterhält\nS. 774) und am 2. Juli 1999 in Genf (BGBl. 2009 II            oder soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der\nS. 837) unterzeichneten Fassungen (internationale             Schutz zu Unrecht verweigert wurde, nimmt das\nEintragungen), deren Schutz sich auf das Gebiet               Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzverwei-\nder Bundesrepublik Deutschland bezieht, entspre-              gerung unverzüglich zurück.\nchend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt,\ndem Haager Abkommen oder dessen Fassungen                                                § 70\nnichts anderes bestimmt ist.                                              Nachträgliche Schutzentziehung\n(1) An die Stelle der Klage auf Feststellung der\n§ 67\nNichtigkeit nach § 33 tritt die Klage auf Feststellung\nEinreichung                            der Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepu-\nder internationalen Anmeldung                    blik Deutschland. An die Stelle der Klage auf Einwil-\nDie internationale Anmeldung gewerblicher Mus-            ligung in die Löschung nach § 9 Absatz 1 und § 34\nter oder Modelle kann nach Wahl des Anmelders                 tritt die Klage auf Einwilligung in die Schutzent-\nentweder direkt beim Internationalen Büro der Welt-           ziehung. Das Gericht übermittelt dem Deutschen\norganisation für geistiges Eigentum (Internationales          Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des\nBüro) oder über das Deutsche Patent- und Marken-              rechtskräftigen Urteils. § 35 gilt entsprechend.\namt eingereicht werden.                                           (2) Ist dem Deutschen Patent- und Markenamt\nmitgeteilt worden, dass die Unwirksamkeit einer in-\n§ 68                               ternationalen Eintragung für das Gebiet der Bundes-\nWeiterleitung                           republik Deutschland festgestellt worden oder ihr\nder internationalen Anmeldung                    der Schutz entzogen worden ist, setzt es das Inter-\nnationale Büro unverzüglich davon in Kenntnis.\nWerden beim Deutschen Patent- und Markenamt\ninternationale Anmeldungen gewerblicher Muster\n§ 71\noder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche\nPatent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag                                       Wirkung\ndes Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prü-                            der internationalen Eintragung\nfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.              (1) Eine internationale Eintragung, deren Schutz\nsich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\n§ 69                               bezieht, hat ab dem Tag ihrer Eintragung dieselbe\nPrüfung auf Eintragungshindernisse                  Wirkung, wie wenn sie an diesem Tag beim Deut-\nschen Patent- und Markenamt als Geschmacksmus-\n(1) Internationale Eintragungen werden in gleicher\nter angemeldet und in dessen Register eingetragen\nWeise wie Geschmacksmuster, die zur Eintragung in\nworden wäre.\ndas vom Deutschen Patent- und Markenamt ge-\nführte Register angemeldet sind, nach § 18 auf                    (2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als\nEintragungshindernisse geprüft. An die Stelle der             nicht eingetreten, wenn der internationalen Eintra-\nZurückweisung der Anmeldung tritt die Schutzver-              gung der Schutz verweigert (§ 69 Absatz 2), deren\nweigerung.                                                    Unwirksamkeit für das Gebiet der Bundesrepublik\n(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt             Deutschland festgestellt (§ 70 Absatz 1 Satz 1) oder\nbei der Prüfung fest, dass Eintragungshindernisse             ihr nach § 9 Absatz 1 oder § 34 Satz 1 der Schutz\nnach § 18 vorliegen, so übermittelt es dem Inter-             entzogen worden ist (§ 70 Absatz 1 Satz 2).\nnationalen Büro innerhalb einer Frist von sechs Mo-               (3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt\nnaten ab Veröffentlichung der internationalen Eintra-         die Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird\ngung eine Mitteilung über die Schutzverweigerung.             die internationale Eintragung für die Bundesrepublik","2448            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 4. August 2009\nDeutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintra-\ngung wirksam.“                                                                                              Gebühr in\n„Nr.           Gebührentatbestand\nEuro\n4. Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14.                    4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster\n5. Die bisherigen §§ 66 und 67 werden die §§ 72                                  Weiterleitung einer Gemein-\nund 73.                                                                       schaftsgeschmacksmusteran-\nmeldung\nArtikel 2                                               (§ 62 GeschmMG)\nÄnderung                                    344 100      für jede Anmeldung                   25\ndes Patentkostengesetzes                                          Eine Sammelanmeldung gilt als\neine Anmeldung.\nDas Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 8b Nummer 1            5. Gewerbliche Muster und Modelle nach dem\nHaager Abkommen\ndes Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geän-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                                        Weiterleitung eines gewerbli-\nchen Musters oder Modells\n1. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   nach dem Haager Abkommen\n„Satz 1 gilt nicht für die Anträge auf Weiterleitung                          (§ 68 GeschmMG)\neiner Anmeldung an das Harmonisierungsamt für                    345 100      für jede Anmeldung                  25“.\nden Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)                                  Eine Sammelanmeldung gilt als\nnach § 125a des Markengesetzes, § 62 des Ge-                                  eine Anmeldung.\nschmacksmustergesetzes und die Anträge auf Wei-\nterleitung internationaler Anmeldungen an das Inter-\nArtikel 3\nnationale Büro der Weltorganisation für geistiges\nEigentum nach § 68 des Geschmacksmusterge-                                           Inkrafttreten\nsetzes.“                                                        Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nGenfer Fassung des Haager Abkommens über die in-\n2. In § 6 Absatz 3 wird die Angabe „bis 344 300“ durch\nternationale Eintragung gewerblicher Muster und Mo-\ndie Angabe „und 345 100“ ersetzt.\ndelle vom 2. Juli 1999 nach ihrem Artikel 28 Absatz 3\n3. Teil A Abschnitt IV Unterabschnitt 4 der Anlage (Ge-         Buchstabe b für die Bundesrepublik Deutschland in\nbührenverzeichnis) wird durch die folgenden Unter-           Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz gibt den\nabschnitte 4 und 5 ersetzt:                                  Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}