{"id":"bgbl1-2009-5-8","kind":"bgbl1","year":2009,"number":5,"date":"2009-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/5#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-5-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_5.pdf#page=53","order":8,"title":"Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen","law_date":"2009-01-27T00:00:00Z","page":129,"pdf_page":53,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009                        129\nVerordnung\nzur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen\nin der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen\nund der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen*)\nVom 27. Januar 2009\nAuf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 des Bundes-Im-                              „4. kein Jahresmittelwert folgende Emissions-\nmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-                                   grenzwerte überschreitet:\nmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)                                     Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-\nverordnet die Bundesregierung unter Wahrung der                                      gegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feue-\nRechte des Bundestages:                                                              rungswärmeleistung von\nArtikel 1                                               50 MW bis 100 MW                250 mg/m3\nÄnderung der Verordnung                                             mehr als 100 MW                100 mg/m3.“\nüber Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen                               c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nDie Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbi-                             fügt:\nnenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847),                               „(1a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 gilt nicht bei aus-\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni                                schließlichem Einsatz von Biobrennstoffen ge-\n2007 (BGBl. I S. 1002), wird wie folgt geändert:                                 mäß § 2 Nr. 4.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           3. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe                           a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „und“\neingefügt:                                                              durch ein Semikolon ersetzt.\n„§ 19a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Über-                       b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird der den Satz\nwachung und Berichterstattung“.                              abschließende Punkt durch das Wort „und“ er-\nsetzt und folgende Nummer 4 angefügt:\nb) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe                              „4. kein Jahresmittelwert folgende Emissions-\neingefügt:                                                                  grenzwerte überschreitet:\n„§ 20a Übergangsregelungen für die Einhaltung                               Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-\nvon Jahresmittelwerten“.                                         gegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feue-\nrungswärmeleistung von\n2. § 3 wird wie folgt geändert:\n50 MW bis 100 MW                250 mg/m3\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „und“\nmehr als 100 MW                100 mg/m3.“\ndurch ein Semikolon ersetzt.\nb) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird der den Satz                          c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a\nabschließende Punkt durch das Wort „und“ er-                            und 1b eingefügt:\nsetzt und folgende Nummer 4 angefügt:                                      „(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4\ngelten die Anforderungen nicht für Anlagen, die\n*) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/81/EG des              ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über\nnationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe\nbei der Energieversorgung während bis zu 300\n(ABl. EG Nr. L 309 S. 22) sowie der Richtlinie 96/62/EG des Rates             Stunden im Jahr dienen. Der Betreiber einer An-\nvom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der             lage nach Satz 1 hat bis zum 31. März eines Jah-\nLuftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55) in Verbindung mit der Richtlinie       res für das vorhergehende Jahr einen Nachweis\n1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für\nSchwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und            über die Einhaltung der Betriebszeit zu führen und\nBlei in der Luft (ABl. EG Nr. L 163 S. 41).                                   der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-","130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\ngen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende                                        „§ 19a\ndes Nachweiszeitraums aufzubewahren.\nErmittlung der Jahresmittelwerte,\n(1b) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 4                        Überwachung und Berichterstattung\ngelten die Anforderungen nicht für Anlagen, in de-\n(1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grund-\nnen Destillations- und Konversionsrückstände\nlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu er-\nzum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt\nmittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet;\nwerden.“\nhierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjah-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                  res zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Ta-\ngesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes\na) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird der den Satz\nKalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittel-\nabschließende Punkt durch das Wort „und“ er-\nwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf\nsetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\nVerlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf\n„3. kein Jahresmittelwert die folgenden Emis-              Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzube-\nsionsgrenzwerte überschreitet:                        wahren.\nStickstoffdioxid und Stickstoffmonoxid, an-              (2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten,\ngegeben als Stickstoffdioxid, bei einer Feue-         wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenz-\nrungswärmeleistung von mehr als 100 MW                wert nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Satz 2\nund bei Einsatz von Gasen der öffentlichen            Nr. 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 überschreitet.\nGasversorgung in\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist bei\na) Anlagen mit Kraft-Wärme-                           erdgasbetriebenen Gasturbinen mit einer Feue-\nKopplung mit einem Gesamt-                        rungswärmeleistung von weniger als 100 MW die Er-\nwirkungsgrad im Jahres-                           mittlung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmo-\ndurchschnitt von mindestens                       noxid und Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn\n75 vom Hundert                50 mg/m3            durch andere Prüfungen, insbesondere der Prozess-\nbedingungen, sichergestellt ist, dass die Emissions-\nb) Anlagen im Kombibetrieb mit                        grenzwerte eingehalten werden. In diesem Fall hat\neinem elektrischen Gesamt-                        der Betreiber alle drei Jahre Nachweise über die Kor-\nwirkungsgrad im Jahres-                           relation zwischen den Prüfungen und den Emis-\ndurchschnitt von mindestens                       sionsgrenzwerten zu führen und der zuständigen\n55 vom Hundert                50 mg/m3            Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise\nsind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums\nc) Anlagen zum Antrieb       von                      nach Satz 2 aufzubewahren.“\nArbeitsmaschinen              50 mg/m3\n6. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\nd) sonstigen Anlagen              35 mg/m3.“\n„§ 20a\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                             Übergangsregelungen für\nfügt:                                                              die Einhaltung von Jahresmittelwerten\n„(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3                 (1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahres-\nBuchstabe d ist beim Einsatz von Erdgas zur Er-            mittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\nzeugung elektrischer Energie bei Gasturbinen im            dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die\nSolobetrieb, deren Wirkungsgrad unter ISO-Be-              Anforderungen nach § 19a gelten für Anlagen, die\ndingungen mehr als 35 vom Hundert beträgt,                 nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.\nder Emissionsgrenzwert von 35 mg/m3 entspre-\n(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember\nchend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung\n2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen\nheraufzusetzen. Ein Emissionsgrenzwert von\nzur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoff-\n50 mg/m3 darf nicht überschritten werden.“\nmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-\nc) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-              stoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 19a\nfügt:                                                      entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrens-\nschritte, die geändert werden sollen, sowie für die\n„(8a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3\nAnlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die\ngilt der festgelegte Emissionsgrenzwert nicht für\nÄnderung auswirken wird.\neine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärme-\nleistung von weniger als 50 MW in Anlagen mit                 (3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forde-\nKraft-Wärme-Kopplung mit einem Gesamtwir-                  rungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für\nkungsgrad im Jahresdurchschnitt von mindes-                Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben\ntens 75 vom Hundert, in Anlagen im Kombi-                  als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach\nbetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungs-             § 19a nicht für Anlagen,\ngrad im Jahresdurchschnitt von mindestens\n1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollstän-\n55 vom Hundert oder in Anlagen zum Antrieb\ndiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und\nvon Arbeitsmaschinen, die Bestandteil einer ge-\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Im-\nmeinsamen Anlage mit einer Feuerungswärme-\nmissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder\nleistung von mehr als 100 MW ist.“\nmit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011\n5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                         begonnen worden ist, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009                   131\n2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 auf-              Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf\ngenommen haben.“                                           Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzube-\n7. § 24 wird wie folgt geändert:                                  wahren.\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.                               (2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten,\nwenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenz-\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Anhang II Nr. II.1.2a,\n„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1            Nr. II.2.4a und Nr. II.3.3 überschreitet.“\nNr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen\n§ 4 Abs. 1a Satz 2 oder 3 oder § 19a Abs. 3 Satz 2                                   „§ 17a\noder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder                             Übergangsregelungen für\nnicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig                die Einhaltung von Jahresmittelwerten\nvorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf\nJahre aufbewahrt.“                                             (1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahres-\nmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-\nArtikel 2                               dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die\nAnforderungen nach § 14a gelten für Anlagen, die\nÄnderung der                               nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.\nVerordnung über die Verbrennung\nund die Mitverbrennung von Abfällen                          (2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember\n2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen\nDie Verordnung über die Verbrennung und die Mitver-\nzur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoff-\nbrennung von Abfällen in der Fassung der Bekanntma-\nmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stick-\nchung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) wird wie\nstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a\nfolgt geändert:\nentsprechend für die Anlagenteile und Verfahrens-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  schritte, die geändert werden sollen, sowie für die\na) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe                Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die\neingefügt:                                                 Änderung auswirken wird.\n(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forde-\n„§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Über-\nwachung und Berichterstattung“.                   rungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben\nb) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe                als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach\neingefügt:                                                 § 14a nicht für Anlagen,\n1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollstän-\n„§ 17a Übergangsregelungen für die Einhaltung\ndiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und\nvon Jahresmittelwerten“.\nzum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Im-\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                        missionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder\nmit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011\na) In Absatz 1 Nummer 3 wird das abschließende                      begonnen worden ist, und\nWort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.\n2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 auf-\nb) In Absatz 1 Nummer 4 wird der den Satz ab-\ngenommen haben.“\nschließende Punkt durch das Wort „und“ ersetzt\nund folgende Nummer 5 angefügt:                         6. § 21 wird wie folgt geändert:\n„5. kein Jahresmittelwert folgenden Emissions-             a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\ngrenzwert überschreitet:                               b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nStickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an-                    „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1\ngegeben als Stickstoffdioxid, ab einer Feue-                Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nrungswärmeleistung von                                      handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Be-\nmehr als 50 MW                     100 mg/m³.“              treiber einer Verbrennungs- oder Mitverbren-\n3. In § 5a Abs. 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „an-                  nungsanlage entgegen § 14a Abs. 1 Satz 2\ngegeben als Stickstoffdioxid,“ die Wörter „als Tages-               oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder\nmittelwert“ eingefügt.                                              nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig\nvorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf\n4. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\nJahre aufbewahrt.“\n„§ 14a\n7. In Anhang II wird in Abschnitt II.1 nach Unterab-\nErmittlung der Jahresmittelwerte,                  schnitt II.1.2 folgender Unterabschnitt II.1.2a einge-\nÜberwachung und Berichterstattung                    fügt:\n(1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grund-             „II.1.2a Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittel-\nlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu er-                           werte in mg/m³)\nmittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet;\nhierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjah-                                  Emissionsparameter             C\nres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Ta-\nStickstoffmonoxid und Stickstoff-      200\ngesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes\ndioxid, angegeben als Stickstoff-\nKalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittel-                          dioxid\nwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf","132             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\nAbweichend von dem Emissionsgrenzwert             9. In Anhang II wird in Abschnitt II.3 nach Unterab-\nfür Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,          schnitt II.3.2 folgender Unterabschnitt II.3.3 ange-\nangegeben als Stickstoffdioxid, gilt für An-         fügt:\nlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohr-\nöfen mit Rostvorwärmer ein Emissions-                „II.3.3 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausge-\ngrenzwert von 350 mg/m³.“                                      nommen bei ausschließlichem Einsatz von\nBiobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe\n8. In Anhang II wird in Abschnitt II.2 nach Unterab-\nfür Anlagen mit einer Feuerungswärmeleis-\nschnitt II.2.4 folgender Unterabschnitt II.2.4a einge-\ntung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte\nfügt:\nin mg/m³)\n„II.2.4a Feste Emissionsgrenzwerte für feste (aus-\ngenommen bei ausschließlichem Einsatz\nvon Biobrennstoffen) und flüssige Brenn-                                  Emissionsparameter         C\nstoffe für Anlagen mit einer Feuerungs-                         Stickstoffmonoxid und Stickstoff-   100\nwärmeleistung von mehr als 50 MW (Jah-                          dioxid, angegeben als Stickstoff-\nresmittelwerte in mg/m³)                                        dioxid\nEmissionsparameter            C\n“.\nStickstoffmonoxid und Stickstoff-     100\ndioxid, angegeben als Stickstoff-\ndioxid                                                                     Artikel 3\n“.       Diese Verordnung tritt am 31. Januar 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Januar 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}