{"id":"bgbl1-2009-5-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":5,"date":"2009-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/5#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_5.pdf#page=47","order":7,"title":"Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen  10. BImSchV)","law_date":"2009-01-27T00:00:00Z","page":123,"pdf_page":47,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009                    123\nZehnte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über die Beschaffenheit und\ndie Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen – 10. BImSchV)1)2)\nVom 27. Januar 2009\nEs verordnen                                                                                   §3\n– die Bundesregierung auf Grund des § 34 Abs. 1 des                                  Beschaffenheit von Biodiesel\nBundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung                         Biodiesel darf im geschäftlichen Verkehr an den\nder Bekanntmachung vom 26. September 2002                           Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine\n(BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten                     Eigenschaften mindestens den Anforderungen der\nKreise sowie auf Grund des § 34 Abs. 2 Nr. 6 und 7                  DIN EN 14214, Ausgabe November 2003, entsprechen.\nund des § 37 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutz-                    Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraft-\ngesetzes und auf Grund des § 2a Abs. 3 des Benzin-                  stoff.\nbleigesetzes vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234),\nder durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 25. No-\n§4\nvember 1975 (BGBl. I S. 2919) eingefügt worden ist,\nBeschaffenheit von Ethanolkraftstoff (E85)\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,                      Ethanolkraftstoff (E85) als Kraftstoff darf im ge-\nNaturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung                     schäftlichen Verkehr an den Verbraucher nur veräußert\nder beteiligten Kreise auf Grund des § 38 Abs. 2                    werden, wenn seine Eigenschaften mindestens den An-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch                      forderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008,\nArtikel 60 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober                     entsprechen.\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:\n§5\n§1                                           Beschaffenheit von Flüssiggaskraftstoff\nFlüssiggaskraftstoff darf im geschäftlichen Ver-\nBeschaffenheit von Ottokraftstoffen\nkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn\nOttokraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an den                seine Eigenschaften den Mindestanforderungen der\nVerbraucher nur veräußert werden, wenn sein Schwe-                       DIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Aus-\nfelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht über-                        gabe März 2006, entsprechen.\nschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die An-\nforderungen der DIN EN 228, Ausgabe März 2004, er-                                                  §6\nfüllt sein.\nBeschaffenheit\nvon Erdgas und Biogas als Kraftstoff\n§2\nErdgas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Ver-\nkehr an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn\nBeschaffenheit von Dieselkraftstoff\nseine Eigenschaften mindestens den Anforderungen\nDieselkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an                  der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen.\nden Verbraucher nur veräußert werden, wenn sein                          Biogas als Kraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr an\nSchwefelgehalt 10 Milligramm pro Kilogramm nicht                         den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine\nüberschreitet. Darüber hinaus müssen mindestens die                      Eigenschaften mindestens den Anforderungen der\nAnforderungen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004,                         DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen. Erd-\noder der DIN 51628, Ausgabe August 2008, erfüllt sein.                   gas und Biogas dürfen in jedem Verhältnis gemischt als\nKraftstoff im geschäftlichen Verkehr an den Verbrau-\n1\n) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/17/EG des    cher nur veräußert werden, wenn die Eigenschaften\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Än-       des fertigen Produktes mindestens den Anforderungen\nderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Die-  der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen.\nselkraftstoffen (ABl. EU Nr. L 76 S. 10) und 2003/30/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der\nVerwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraft-                                 §7\nstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).\n2\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen             Beschaffenheit von Pflanzenölkraftstoff\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften        Pflanzenölkraftstoff darf im geschäftlichen Verkehr\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft    an den Verbraucher nur veräußert werden, wenn seine\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie\n2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363        Eigenschaften mindestens den Anforderungen der DIN\nS. 81), sind beachtet worden.                                        V 51605, Ausgabe Juli 2006, entsprechen.","124             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\n§8                                     Ausgabe März 2006, entsprechen oder gleichwertig\nGleichwertigkeitsklausel                           nach § 8 sind.\nDen Kraftstoffen nach den §§ 1 bis 7 sind solche           7. Mit „Erdgas H“ und dem Zeichen nach Anlage 6a\nKraftstoffe gleichgestellt, die einer anderen Norm oder            sowie mit „Erdgas L“ und dem Zeichen nach An-\ntechnischen Spezifikation entsprechen, die in einem                lage 6b werden Erdgaskraftstoffe gekennzeichnet,\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-              deren Eigenschaften mindestens den Anforderungen\nner anderen Vertragspartei des Abkommens über den                  der DIN 51624, Ausgabe Februar 2008, entsprechen\nEuropäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei oder ei-              oder gleichwertig nach § 8 sind.\nnem anderen Mitglied der Welthandelsorganisation in           8. Mit „Pflanzenölkraftstoff“ und dem Zeichen nach An-\nKraft ist, soweit diese Normen oder technischen Spezi-             lage 7 wird Pflanzenölkraftstoff gekennzeichnet,\nfikationen mit den Normen DIN EN 228, Ausgabe März                 dessen Eigenschaften mindestens den Anforderun-\n2004, DIN EN 590, Ausgabe März 2004, DIN 51628,                    gen der DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, entspre-\nAusgabe August 2008, DIN EN 14214, Ausgabe                         chen oder gleichwertig nach § 8 sind.\nNovember 2003, DIN 51625, Ausgabe August 2008,\nDIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch Aus-              (2) Bei der Abgabe über Betriebstankstellen an ge-\ngabe März 2006, DIN 51624, Ausgabe Februar 2008               schlossene Fahrzeugflotten können auch Mischkraft-\noder DIN V 51605, Ausgabe Juli 2006, übereinstimmen           stoffe aus Ottokraftstoffen nach § 1 und Bioethanol\nund ein gleichwertiges Niveau der Beschaffenheit für          bis zu einem Anteil an Bioethanol von 10 Volumenpro-\ndie gleichen klimatischen Anforderungen sicherstellen.        zent in Verkehr gebracht werden. An den Zapfsäulen ist\ndie Qualität der Kraftstoffe unter Angabe des Bioetha-\nnolanteils und mit dem Hinweis, dass es sich um keinen\n§9\nRegelkraftstoff handelt, deutlich sichtbar zu machen.\nInhalt und Form der Auszeichnung                   Als Bioethanol gilt ausschließlich aus Biomasse gewon-\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Kraftstoffe an den       nener Ethylalkohol ex Position 2207 10 00 der Kombi-\nVerbraucher veräußert, hat die gewährleisteten Qualitä-       nierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von min-\nten an den Zapfsäulen und sonst an der Tankstelle in          destens 99 Volumenprozent gemäß Artikel 2 Abs. 2\nfolgender Weise deutlich sichtbar zu machen:                  Buchstabe a der Richtlinie 2003/30/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur\n1. Mit „Super schwefelfrei“ und dem Zeichen nach              Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder\nAnlage 1a, „Super Plus schwefelfrei“ und dem Zei-         anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor\nchen nach Anlage 1b sowie „Normal schwefelfrei“           (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).\nund dem Zeichen nach Anlage 1c wird schwefelfreier\nOttokraftstoff gekennzeichnet, dessen Eigenschaf-\n§ 10\nten mindestens den Anforderungen der DIN EN 228,\nAusgabe März 2004, entsprechen oder gleichwertig                Unterrichtung des Auszeichnungspflichtigen\nnach § 8 sind; statt mit „Normal schwefelfrei“ kann\n(1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-\ndie Auszeichnung mit „Benzin schwefelfrei“ erfolgen.\nschaftlichen Unternehmung Kraftstoffe in den Verkehr\n2. Mit „Dieselkraftstoff schwefelfrei“ und dem Zeichen        bringt, hat den Auszeichnungspflichtigen bei Anliefe-\nnach Anlage 2 wird Dieselkraftstoff gekennzeichnet,       rung der Ware darüber zu unterrichten, dass die Kraft-\ndessen Eigenschaften mindestens den Anforderun-           stoffe\ngen der DIN EN 590, Ausgabe März 2004, entspre-\n1. den in den §§ 1 bis 7 genannten Mindestanforderun-\nchen oder gleichwertig nach § 8 sind.\ngen entsprechen oder\n3. Mit „Dieselkraftstoff schwefelfrei“ und dem Zeichen\nnach Anlage 2a wird Dieselkraftstoff gekennzeich-         2. nach § 8 gleichwertig sind.\nnet, dessen Eigenschaften mindestens den Anforde-         Die Unterrichtung erfolgt schriftlich, mindestens zu-\nrungen der DIN 51628, Ausgabe August 2008, ent-           sammen mit einem dem Auszeichnungspflichtigen aus-\nsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind; an den          zustellenden Lieferschein.\nZapfsäulen ist der Hinweis „Enthält bis zu 7 % Bio-\ndiesel“ deutlich sichtbar anzubringen.                        (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auch\nAnwendung im geschäftlichen Verkehr zwischen dem\n4. Mit „Biodiesel“ und dem Zeichen nach Anlage 3 wer-         Lieferanten des Kraftstoffs und dem Betreiber einer Be-\nden Fettsäure-Methylester für Dieselmotoren ge-           triebstankstelle.\nkennzeichnet, deren Eigenschaften mindestens den\nAnforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Novem-                                         § 11\nber 2003, entsprechen oder gleichwertig nach § 8\nsind.                                                              Bekanntmachung der Kraftstoffqualität\nfür den Betrieb von Kraftfahrzeugen\n5. Mit „Ethanolkraftstoff (E85)“ und dem Zeichen nach\nAnlage 4 wird Ethanol für Kraftfahrzeuge gekenn-              (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt-\nzeichnet, dessen Eigenschaften mindestens den An-         schaftlichen Unternehmung Kraftfahrzeuge herstellt\nforderungen der DIN 51625, Ausgabe August 2008,           oder einführt, hat für den Betrieb der Kraftfahrzeuge,\nentsprechen oder gleichwertig nach § 8 sind.              die er in den Verkehr bringt, die empfohlenen und ver-\nwendbaren Kraftstoffqualitäten\n6. Mit „Flüssiggas“ und dem Zeichen nach Anlage 5\nwird Flüssiggaskraftstoff gekennzeichnet, dessen          1. den Vertragswerkstätten und -händlern sowie der\nEigenschaften mindestens den Anforderungen der                 Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt zu geben\nDIN EN 589, Ausgabe März 2004, berichtigt durch                und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009                    125\n2. in den Betriebsanleitungen oder anderen für den                                               § 13\nKraftfahrzeughalter bestimmten Unterlagen anzuge-                                  Verweisungen auf\nben.                                                                      DIN-, DIN EN- und DIN V-Normen\n(2) Für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Ab-               DIN-, DIN EN- und DIN V-Normen, auf die in dieser\nsatz 1 genügt es, dass die Kraftstoffqualitäten mit den           Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag\nfür die Auszeichnung von Kraftstoff nach § 9 vorge-               GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deut-\nschriebenen Auszeichnungen bekannt gegeben oder                   schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig\nangegeben werden. Hierbei kann auf die Verwendung                 gesichert niedergelegt.\nder Zeichen nach den Anlagen 1a bis 7 verzichtet\nwerden.                                                                                          § 14\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 12                                     Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vor-\nAusnahmen                                 sätzlich oder fahrlässig\n(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah-            1. entgegen §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 oder § 7, jeweils auch in\nmen von den Anforderungen der §§ 1 bis 7 bewilligen,                 Verbindung mit § 8, Kraftstoff veräußert,\nsoweit dies in besonderen Einzelfällen zu Forschungs-             2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Qualität nicht oder nicht\nund Erprobungszwecken erforderlich ist und schädliche                richtig sichtbar macht oder\nUmwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Die Aus-               3. entgegen § 10 den Auszeichnungspflichtigen nicht,\nnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auf-                 nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.\nlagen verbunden werden. Die Ausnahmen sind zu be-\nfristen und können widerrufen werden.                                                            § 15\n(2) Für Kraftstoffe zu Forschungs- und Erprobungs-                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nzwecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die betriebs-                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nintern verwandt und nicht über öffentliche Tankstellen            in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Be-\nin den Verkehr gebracht werden und die keine schäd-               schaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von\nlichen Umwelteinwirkungen erwarten lassen, ist keine              Kraftstoffen vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1342) außer\nAusnahme nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich.                       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Januar 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","126       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\nAnlage 1a\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 1b\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 1c\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 2\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 2a\nØ = 85 mm bis 100 mm","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 127\nAnlage 3\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 4\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 5\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 6a\nØ = 85 mm bis 100 mm\nAnlage 6b\nØ = 85 mm bis 100 mm","128      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\nAnlage 7\nØ = 85 mm bis 100 mm"]}