{"id":"bgbl1-2009-5-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":5,"date":"2009-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/5#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_5.pdf#page=18","order":5,"title":"Verordnung über die lotsenspezifische Grundausbildung zum Seelotsenanwärter im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I (NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung)","law_date":"2009-01-26T00:00:00Z","page":94,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["94             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\nVerordnung\nüber die lotsenspezifische Grundausbildung\nzum Seelotsenanwärter im Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I\n(NOK I Seelotsen-Grundausbildungs-Verordnung)\nVom 26. Januar 2009\nAuf Grund des § 9 Abs. 3 des Seelotsgesetzes in der       praxisorientierte Zusatzausbildung geschaffen wird.\nFassung der Bekanntmachung vom 13. September                 Der Ausbildungsrahmenplan hat insbesondere zu re-\n1984 (BGBl. I S. 1213), der durch Artikel 1 Nr. 2 des        geln:\nGesetzes vom 28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1507) neu ge-\n1. Qualifikation der Ausbilder,\nfasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung:                           2. detaillierte Festlegung der Ausbildungsinhalte und\nZeitanteile,\n§1                                3. Einführung standardisierter Ausbildungsnachweise\nGeltungsbereich                              als Leistungsnachweise während der Ausbildungs-\nDiese Verordnung gilt für das Seelotsrevier Nord-             zeit,\nOstsee-Kanal I.                                              4. die Einführung einer standardisierten Prüfungsbe-\nscheinigung.\n§2\n(3) Der Ausbildungsrahmenplan ist im Bedarfsfall,\nGrundausbildung                          insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen\n(1) Für Bewerber zum Seelotsenanwärter nach § 9           Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde,\nAbs. 1 und 2 des Seelotsgesetzes, die die Voraus-            zu aktualisieren und dem Bundesministerium für Ver-\nsetzung der zweijährigen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2        kehr, Bau und Stadtentwicklung zur erneuten Genehmi-\nNr. 2 des Seelotsgesetzes nicht erfüllen, kann diese         gung vorzulegen. Die Genehmigung kann widerrufen\ndurch eine praxisorientierte Grundausbildung in der          werden, wenn die erforderlichen Anpassungen nicht\nLotsenbrüderschaft Nord-Ostsee-Kanal I ersetzt wer-          vorgenommen werden.\nden, wenn eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde\nvorliegt.                                                                               §4\n(2) Die Aufsichtsbehörde genehmigt auf Antrag der                          Zulassung der Bewerber\nLotsenbrüderschaft für den jeweiligen Ausbildungs-\ndurchgang die Durchführung der praxisorientierten               (1) Die Zulassung der Bewerber zu der Grundausbil-\nGrundausbildung, wenn                                        dung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde im Benehmen\nmit der Lotsenbrüderschaft nach Maßgabe des § 8\n1. auf Grund des Verkehrsaufkommens und der Per-             Abs. 2 des Seelotsgesetzes.\nsonalstruktur der bestehende Ausbildungsbedarf\nnicht durch geeignete Bewerber mit der erforder-            (2) Die Lotsenbrüderschaft führt zur Auswahl der Be-\nlichen Seefahrtzeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 des See-       werber ein Ausschreibungsverfahren durch. Die Aus-\nlotsgesetzes gedeckt werden kann und                     schreibung muss mindestens Folgendes enthalten:\n2. die Lotsenbrüderschaft einen Ausbildungsplan nach         1. die Anforderungen, die die Bewerber nach § 9 Abs. 1\n§ 5 Abs. 1 vorlegt.                                          und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgesetzes erfüllen\nmüssen,\n(3) Die Zulassung als Seelotsenanwärter ist nur im\nSeelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I zulässig.                  2. Beginn, Dauer und Ort der Ausbildung und\n(4) Zuständige Aufsichtsbehörde ist die Wasser- und       3. die ausbildende Stelle.\nSchifffahrtsdirektion Nord.\nDie Lotsenbrüderschaft legt der Aufsichtsbehörde die\nBewerbungen vor und hat darzulegen, welche Bewer-\n§3\nber sie für geeignet hält.\nAusbildungsrahmenplan\n(3) Die Bewerber um Zulassung zur Grundaus-\n(1) Die Bundeslotsenkammer erstellt für die Grund-        bildung müssen das Vorliegen der Voraussetzungen\nausbildung einen Ausbildungsrahmenplan, der der Ge-          nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 und 4 des Seelotsgeset-\nnehmigung durch das Bundesministerium für Verkehr,           zes nachweisen. Dabei darf zum Zeitpunkt der Be-\nBau und Stadtentwicklung bedarf.                             kanntgabe der Ausschreibung der Erwerb des Befä-\n(2) Der Ausbildungsrahmenplan soll sicherstellen,         higungszeugnisses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Seelots-\ndass durch die Grundausbildung eine nautische,               gesetzes nicht länger als drei Jahre zurückliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009                95\n§5                                 mehrere Vertreter der Aufsichtsbehörde können als Be-\nDurchführung der Grundausbildung                    obachter an der Prüfung teilnehmen. Die Lotsenbrüder-\nschaft bestellt die Mitglieder des Prüfungsaus-\n(1) Die Durchführung der Grundausbildung erfolgt           schusses.\ndurch die Lotsenbrüderschaft, die einen Ausbildungs-\nplan erstellt. Dieser entspricht den Anforderungen des           (2) Die Prüfung wird auf einem Seeschiff abgenom-\nAusbildungsrahmenplans und bedarf der Genehmigung             men; soweit ein geeignetes Seeschiff nicht zur Ver-\ndurch die Bundeslotsenkammer.                                 fügung steht, kann die Prüfung auch an einem Schiffs-\nführungs- und Radarsimulator abgenommen werden.\n(2) Die Dauer der Grundausbildung beträgt sechs            Die Prüfungsinhalte sind die theoretischen und prak-\nMonate. Unterbrechungen durch Krankheit von ins-              tischen Bestandteile der in § 5 Abs. 3 beschriebenen\ngesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungs-          Ausbildungsbereiche.\nzeit angerechnet werden, wenn der Ältermann be-\nstätigt, dass dadurch die Erreichung des Ausbildungs-            (3) Nach Abschluss der Prüfung stellt der Prüfungs-\nzieles nicht gefährdet wird.                                  ausschuss in geheimer Beratung fest, ob der Teilneh-\nmer die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“\n(3) Die Inhalte der Ausbildung umfassen praktische         hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Ältermann.\nund theoretische Anteile. Der praktische Anteil der           Im Anschluss an die Beratung gibt der Ältermann das\nGrundausbildung darf zwei Drittel der Gesamtaus-              Ergebnis bekannt. Über den Ablauf der Prüfung und\nbildungszeit nicht unterschreiten. Die Ausbildung um-         das Ergebnis der Beratung ist eine Niederschrift zu fer-\nfasst die Bereiche:                                           tigen.\n1. Schifffahrtskunde und Seemannschaft, insbeson-                (4) Ist die Prüfung mit „bestanden“ bewertet, händigt\ndere Verhalten von Schiffen im Revier und unter-          die Lotsenbrüderschaft dem Teilnehmer eine Prüfungs-\neinander sowie Manövrieren bei allen Wetterlagen,         bescheinigung aus.\n2. Verhalten auf der Schiffsbrücke, insbesondere Ge-\n(5) Besteht ein Teilnehmer die Prüfung nicht, kann\nspräche mit der Schiffsführung und anderen Ver-\nsie nach einer um zwei Monate verlängerten Ausbil-\nkehrsteilnehmern sowie den Verkehrszentralen,\ndungszeit einmal wiederholt werden. Eine weitere Wie-\n3. Simulationsschulungen und                                  derholung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit\n4. Notfallmanagement.                                         Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.\n(4) Die Teilnehmer der Grundausbildung erhalten von           (6) Tritt der Teilnehmer zum Prüfungstermin nicht an,\nder Aufsichtsbehörde mit Beginn der Ausbildung einen          muss er gegenüber dem Prüfungsausschuss innerhalb\nAusweis im Sinne des § 16 Abs. 1 der Seelotsen-               von fünf Tagen den Nachweis führen, dass er an der\nausbildungs- und Ausweisordnung mit dem Zusatz                Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen wich-\n„Grundausbildung“.                                            tigen Grund, den er nicht zu vertreten hat, gehindert\nwar. Anderenfalls stellt der Prüfungsausschuss das\n§6                                 endgültige Nichtbestehen der Prüfung fest.\nPrüfung\n§8\n(1) Die Grundausbildung schließt mit einer prak-\nBefugnisse der Aufsichtsbehörden\ntischen Prüfung durch die Lotsenbrüderschaft ab.\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Auskunft\n(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung\nüber den Stand der Ausbildung verlangen, am Ausbil-\nsind:\ndungsverfahren und an den Prüfungen teilnehmen.\n1. Vorlage eines Berichtsheftes bei der Lotsenbrüder-\n(2) Weicht die Ausbildung vom Ausbildungsrahmen-\nschaft mit lückenlosem Verlauf und Inhalten der\nplan ab oder ist das Prüfungsverfahren fehlerhaft, kann\nGrundausbildung,\ndie Aufsichtsbehörde die ordnungsgemäße Durchfüh-\n2. im Durchschnitt mindestens als ausreichend be-             rung oder Wiederholung einzelner Ausbildungsab-\nwertete Leistungsnachweise über die wesentlichen          schnitte oder der Prüfung verlangen; § 7 Abs. 5 ist in-\nInhalte der theoretischen und praktischen Ausbil-         soweit nicht anzuwenden.\ndung und\n3. eine positive Entscheidung der Lotsenbrüderschaft                                      §9\nauf Grund der Auswertung des bisherigen Verlaufs                     Zulassung zum Seelotsenanwärter\nder Grundausbildung in einem zusammenfassenden\nLeistungsnachweis.                                           (1) Nach erfolgreicher Teilnahme an der Abschluss-\nprüfung lässt die Aufsichtsbehörde den Teilnehmer zum\n(3) Die Lotsenbrüderschaft legt vor Abschluss der          nächstmöglichen Zeitpunkt bei der Lotsenbrüderschaft\nGrundausbildung den Prüfungstermin fest und lädt die          als Seelotsenanwärter zu, sofern im Zeitpunkt der Zu-\nMitglieder des Prüfungsausschusses und die zur Prü-           lassung keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er\nfung zugelassenen Teilnehmer der Grundausbildung              die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3\nein.                                                          und 4 des Seelotsgesetzes nicht mehr erfüllt.\n§7                                    (2) Einem nach dieser Verordnung zugelassenen\nSeelotsenanwärter kann die Grundausbildung bei die-\nPrüfungsverfahren                          ser Lotsenbrüderschaft nicht als Seefahrtzeit angerech-\n(1) Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuss           net werden, um die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2\nabgenommen, der aus dem Ältermann, dem Ausbilder              Nr. 2 des Seelotsgesetzes für die Bewerbung bei einer\nund zwei ausbildenden Fahrlotsen besteht. Ein oder            anderen Lotsenbrüderschaft zu erfüllen.","96             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\n§ 10                                  Grundausbildung abbricht oder die Prüfung nicht be-\nstanden hat.\nKosten der Grundausbildung\n§ 11\nDie Kosten der Ausbildung an einem in Abstimmung\nmit der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs-                                    Inkrafttreten\nund Radarsimulator werden dem Teilnehmer erstattet.               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nSie sind zurückzuzahlen, wenn der Teilnehmer die               in Kraft.\nBerlin, den 26. Januar 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}