{"id":"bgbl1-2009-5-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":5,"date":"2009-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/5#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_5.pdf#page=12","order":3,"title":"Ausbilder-Eignungsverordnung","law_date":"2009-01-21T00:00:00Z","page":88,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["88               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\nAusbilder-Eignungsverordnung\nVom 21. Januar 2009\nAuf Grund des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungs-             6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-\ngesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet              ausbildung vorbereitenden Maßnahmen einzuschät-\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung                    zen sowie\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                 7. im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mit-\ninstituts für Berufsbildung:                                       wirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen\nund Qualifikationen abzustimmen.\n§1\n(2) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 2 umfasst\nGeltungsbereich                           die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Aus-\nAusbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbil-          bildung unter Berücksichtigung organisatorischer so-\ndung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem                wie rechtlicher Aspekte vorzubereiten. Die Ausbilder\nBerufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und                und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,\narbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\n1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen\nhigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies\nbetrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, der sich\ngilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen\ninsbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-\nder freien Berufe.\nschäftsprozessen orientiert,\n§2                                 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-\nmung der betrieblichen Interessenvertretungen in\nBerufs- und arbeitspädagogische Eignung                     der Berufsbildung zu berücksichtigen,\nDie berufs- und arbeitspädagogische Eignung um-\n3. den Kooperationsbedarf zu ermitteln und sich inhalt-\nfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen,\nlich sowie organisatorisch mit den Kooperations-\nDurchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in\npartnern, insbesondere der Berufsschule, abzustim-\nden Handlungsfeldern:\nmen,\n1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil-\n4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-\ndung planen,\ndenden auch unter Berücksichtigung ihrer Verschie-\n2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von              denartigkeit anzuwenden,\nAuszubildenden mitwirken,\n5. den Berufsausbildungsvertrag vorzubereiten und die\n3. Ausbildung durchführen und                                      Eintragung des Vertrages bei der zuständigen Stelle\n4. Ausbildung abschließen.                                         zu veranlassen sowie\n6. die Möglichkeiten zu prüfen, ob Teile der Berufsaus-\n§3                                     bildung im Ausland durchgeführt werden können.\nHandlungsfelder                              (3) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 3 umfasst\n(1) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 1 umfasst             die berufs- und arbeitspädagogische Eignung, selbst-\ndie berufs- und arbeitspädagogische Eignung, Ausbil-           ständiges Lernen in berufstypischen Arbeits- und Ge-\ndungsvoraussetzungen zu prüfen und Ausbildung zu               schäftprozessen handlungsorientiert zu fördern. Die\nplanen. Die Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in         Ausbilder und Ausbilderinnen sind dabei in der Lage,\nder Lage,                                                      1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende\n1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung            Lernkultur zu schaffen, Rückmeldungen zu geben\ndarstellen und begründen zu können,                            und zu empfangen,\n2. bei den Planungen und Entscheidungen hinsichtlich           2. die Probezeit zu organisieren, zu gestalten und zu\ndes betrieblichen Ausbildungsbedarfs auf der                   bewerten,\nGrundlage der rechtlichen, tarifvertraglichen und be-      3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den be-\ntrieblichen Rahmenbedingungen mitzuwirken,                     rufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen be-\n3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und seine              triebliche Lern- und Arbeitsaufgaben zu entwickeln\nSchnittstellen darzustellen,                                   und zu gestalten,\n4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auszuwählen und           4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-\ndies zu begründen,                                             recht auszuwählen und situationsspezifisch einzu-\n5. die Eignung des Betriebes für die Ausbildung in dem             setzen,\nangestrebten Ausbildungsberuf zu prüfen sowie, ob          5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-\nund inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnah-                 duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung\nmen außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere              zu unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstüt-\nAusbildung im Verbund, überbetriebliche und außer-             zende Hilfen einzusetzen und die Möglichkeit zur\nbetriebliche Ausbildung, vermittelt werden können,             Verlängerung der Ausbildungszeit zu prüfen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009                 89\n6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote,            mung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden\ninsbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, zu        Ausbildungssituation und einem Fachgespräch, in\nmachen und die Möglichkeit der Verkürzung der             dem die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssitua-\nAusbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulassung        tion zu begründen sind. Die Prüfung im praktischen Teil\nzur Abschlussprüfung zu prüfen,                           soll höchstens 60 Minuten dauern.\n7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu-            (5) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die zu-\nbildenden zu fördern, Probleme und Konflikte recht-       ständige Stelle einen Prüfungsausschuss. § 37 Absatz 2\nzeitig zu erkennen sowie auf eine Lösung hinzuwir-        und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47\nken,                                                      des Berufsbildungsgesetzes gelten entsprechend.\n8. Leistungen festzustellen und zu bewerten, Leis-\ntungsbeurteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse                                    §5\nauszuwerten, Beurteilungsgespräche zu führen,\nRückschlüsse für den weiteren Ausbildungsverlauf                                  Zeugnis\nzu ziehen sowie                                              Über die bestandene Prüfung ist jeweils ein Zeugnis\n9. interkulturelle Kompetenzen zu fördern.                    nach den Anlagen 1 und 2 auszustellen.\n(4) Das Handlungsfeld nach § 2 Nummer 4 umfasst\ndie berufs- und arbeitspädagogische Eignung, die Aus-                                    §6\nbildung zu einem erfolgreichen Abschluss zu führen                               Andere Nachweise\nund dem Auszubildenden Perspektiven für seine beruf-\nliche Weiterentwicklung aufzuzeigen. Die Ausbilder und           (1) Wer die Prüfung nach einer vor Inkrafttreten die-\nAusbilderinnen sind dabei in der Lage,                        ser Verordnung geltenden Ausbilder-Eignungsverord-\n1. Auszubildende auf die Abschluss- oder Gesellenprü-         nung bestanden hat, die auf Grund des Berufsbildungs-\nfung unter Berücksichtigung der Prüfungstermine           gesetzes erlassen worden ist, gilt für die Berufsaus-\nvorzubereiten und die Ausbildung zu einem erfolg-         bildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und\nreichen Abschluss zu führen,                              arbeitspädagogisch geeignet.\n2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfungen             (2) Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere\nbei der zuständigen Stelle zu sorgen und diese auf        Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Hand-\ndurchführungsrelevante Besonderheiten hinzuwei-           werksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz eine be-\nsen,                                                      rufs- und arbeitspädagogische Eignung nachgewiesen\nhat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser\n3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf\nVerordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet.\nder Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitzuwir-\nken sowie                                                    (3) Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte\n4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege           oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ab-\nund berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten zu infor-      genommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den\nmieren und zu beraten.                                    in § 3 genannten Anforderungen ganz oder teilweise\nentspricht, kann von der zuständigen Stelle auf Antrag\n§4                                 ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 4 befreit\nwerden. Die zuständige Stelle erteilt darüber eine Be-\nNachweis der Eignung                         scheinigung.\n(1) Die Eignung nach § 2 ist in einer Prüfung nach-\nzuweisen. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen            (4) Die zuständige Stelle kann von der Vorlage des\nund einem praktischen Teil. Die Prüfung ist bestanden,        Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeits-\nwenn jeder Prüfungsteil mit mindestens „ausreichend“          pädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nbewertet wurde. Innerhalb eines Prüfungsverfahrens            keiten auf Antrag befreien, wenn das Vorliegen berufs-\nkann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wieder-            und arbeitspädagogischer Eignung auf andere Weise\nholt werden. Ein bestandener Prüfungsteil kann dabei          glaubhaft gemacht wird und die ordnungsgemäße Aus-\nangerechnet werden.                                           bildung sichergestellt ist. Die zuständige Stelle kann\nAuflagen erteilen. Auf Antrag erteilt die zuständige\n(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung sind fallbezo-       Stelle hierüber eine Bescheinigung.\ngene Aufgaben aus allen Handlungsfeldern zu bearbei-\nten. Die schriftliche Prüfung soll drei Stunden dauern.\n§7\n(3) Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der\nPräsentation einer Ausbildungssituation und einem                         Fortführen der Ausbildertätigkeit\nFachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchs-                Wer vor dem 1. August 2009 als Ausbilder im Sinne\ntens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer         des § 28 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes\neine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Prä-        tätig war, ist vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 dieser\nsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Aus-       Verordnung befreit, es sei denn, dass die bisherige\nwahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im          Ausbildertätigkeit zu Beanstandungen mit einer Auffor-\nFachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation          derung zur Mängelbeseitigung durch die zuständige\nkann eine Ausbildungssituation auch praktisch durch-          Stelle geführt hat. Sind nach Aufforderung die Mängel\ngeführt werden.                                               beseitigt worden und Gefährdungen für eine ordnungs-\n(4) Im Bereich der Landwirtschaft und im Bereich der       gemäße Ausbildung nicht zu erwarten, kann die zustän-\nHauswirtschaft besteht der praktische Teil aus der            dige Stelle vom Nachweis nach den §§ 5 und 6 befrei-\nDurchführung einer vom Prüfungsteilnehmer in Abstim-          en; sie kann dabei Auflagen erteilen.","90             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\n§8                                 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean-\nÜbergangsregelung                          tragt werden.\nBegonnene Prüfungsverfahren können bis zum Ab-                                       §9\nlauf des 31. Juli 2010 nach den bisherigen Vorschriften\nzu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf                   Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAntrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteil-           Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.\nnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Ver-           Gleichzeitig tritt die Ausbilder-Eignungsverordnung\nordnung durchführen; § 4 Absatz 1 Satz 5 findet in die-      vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157, 700), die zuletzt\nsem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der            durch die Verordnung vom 14. Mai 2008 (BGBl. I S. 854)\nAnmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. April           geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 21. Januar 2009\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009                                                                                                                    91\nAnlage 1\n(zu § 5)\nMuster\n................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung\nnach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)\nbestanden.\nDamit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30\ndes Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.\nOrt/Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","92                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\nAnlage 2\n(zu § 5)\nMuster\n...................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung\nnach der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88)\nmit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte                            Note\n1. Schriftlicher Prüfungsteil                                                                                                                                    ............... ................\n2. Praktischer Prüfungsteil                                                                                                                                      ............... ................\nDamit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30\ndes Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.\nOrt/Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}