{"id":"bgbl1-2009-5-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":5,"date":"2009-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/5#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_5.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung","law_date":"2009-01-22T00:00:00Z","page":81,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009 81\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wehrbeschwerdeordnung\nVom 22. Januar 2009\nAuf Grund des Artikels 17 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 vom\n31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) wird nachstehend der Wortlaut der Wehrbe-\nschwerdeordnung in der vom 1. Februar 2009 an geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 11. September 1972\n(BGBl. I S. 1737, 1906),\n2. den am 22. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes\nvom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47),\n3. den am 24. Dezember 2000 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815),\n4. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7a des Gesetzes vom\n16. August 2001 (BGBl. I S. 2093),\n5. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 13 des Gesetzes vom\n22. April 2005 (BGBl. I S. 1106),\n6. den am 1. Februar 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes\nvom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),\n7. den am 1. Februar 2009 in Kraft tretenden Artikel 5 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 22. Januar 2009\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g","82               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\nWehrbeschwerdeordnung\nInhaltsübersicht                             (4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig.\nInsoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des\n§  1     Beschwerderecht\nGrundgesetzes eingeschränkt.\n§  2     Verbot der Benachteiligung\n§  3     Wirkung der Beschwerde\n§2\n§  4     Vermittlung und Aussprache\n§  5     Einlegung der Beschwerde                                            Verbot der Benachteiligung\n§  6     Frist und Form der Beschwerde                            Niemand darf dienstlich gemaßregelt oder benach-\n§  7     Fristversäumnis                                       teiligt werden, weil seine Beschwerde nicht auf dem\n§  8     Zurücknahme der Beschwerde                            vorgeschriebenen Weg oder nicht fristgerecht eingelegt\n§  9     Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid              worden ist oder weil er eine unbegründete Beschwerde\n§ 10     Vorbereitung der Entscheidung                         erhoben hat.\n§ 11     Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen\n§ 12     Beschwerdebescheid                                                               §3\n§ 13     Inhalt des Beschwerdebescheides                                      Wirkung der Beschwerde\n§ 14     Umfang der Untersuchung\n(1) Die Beschwerde in truppendienstlichen Ange-\n§ 15     Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses\nlegenheiten hat keine aufschiebende Wirkung. Die\n§ 16     Weitere Beschwerde\nEinlegung der Beschwerde befreit insbesondere nicht\n§ 16a    Notwendige Aufwendungen und Kosten im vorgericht-\nlichen Verfahren\ndavon, einen Befehl, gegen den sich die Beschwerde\nrichtet, auszuführen. § 11 des Soldatengesetzes bleibt\n§ 17     Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts\nunberührt.\n§ 18     Verfahren des Truppendienstgerichts\n§ 19     Inhalt der Entscheidung                                  (2) Die für die Entscheidung zuständige Stelle prüft\n§ 20     Notwendige Aufwendungen und Kosten im Verfahren       auch ohne Antrag des Beschwerdeführers, ob die Aus-\nvor dem Truppendienstgericht                          führung des Befehls oder die Vollziehung einer Maß-\n§ 21     Entscheidungen des Bundesministers der Verteidigung   nahme bis zur Entscheidung über die Beschwerde aus-\n§ 22     Entscheidungen der Inspekteure                        zusetzen ist oder andere einstweilige Maßnahmen zu\n§ 22a    Rechtsbeschwerde                                      treffen sind. Wird ein entsprechender Antrag abgelehnt,\n§ 22b    Nichtzulassungsbeschwerde                             kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des\n§ 23     Verwaltungsgerichtliches Vorverfahren                 Wehrdienstgerichts beantragen.\n§ 23a    Ergänzende Vorschriften\n§ 24     Inkrafttreten                                                                    §4\nVermittlung und Aussprache\n§1                                  (1) Der Beschwerdeführer kann vor Einlegung der\nBeschwerde einen Vermittler anrufen, wenn er sich per-\nBeschwerderecht                          sönlich gekränkt fühlt und ihm ein gütlicher Ausgleich\n(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er                möglich erscheint.\nglaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der               (2) Der Vermittler darf frühestens nach Ablauf einer\nBundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflicht-             Nacht und muss innerhalb einer Woche, nachdem der\nwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein.             Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kennt-\nDas Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das            nis erhalten hat, angerufen werden.\nSoldatenbeteiligungsgesetz.                                       (3) Als Vermittler wählt der Beschwerdeführer einen\n(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf              Soldaten, der sein persönliches Vertrauen genießt und\nstützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines             an der Sache selbst nicht beteiligt ist. Der als Vermittler\nMonats kein Bescheid erteilt worden ist.                       Angerufene darf die Durchführung der Vermittlung nur\naus wichtigem Grund ablehnen. Unmittelbare Vorge-\n(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses           setzte des Beschwerdeführers oder desjenigen, über\nsteht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu,            den die Beschwerde geführt wird (Betroffener), dürfen\nwenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.         die Vermittlung nicht übernehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009                 83\n(4) Der Vermittler soll sich in persönlichem Beneh-           (2) Die Pflicht des Vorgesetzten, im Rahmen seiner\nmen mit den Beteiligten mit dem Sachverhalt vertraut          Dienstaufsicht Mängel abzustellen, bleibt bestehen.\nmachen und sich um einen Ausgleich bemühen.\n(5) Bittet der Beschwerdeführer den Betroffenen vor                                    §9\nder Vermittlung oder anstelle einer Vermittlung um eine            Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid\nAussprache, hat der Betroffene ihm Gelegenheit zur               (1) Über die Beschwerde entscheidet der Disziplinar-\nDarlegung seines Standpunktes zu geben.                       vorgesetzte, der den Gegenstand der Beschwerde zu\n(6) Der Lauf der Beschwerdefrist wird durch eine           beurteilen hat. Über Beschwerden gegen Dienststellen\nVermittlung oder eine Aussprache nicht gehemmt.               der Bundeswehrverwaltung entscheidet die nächst-\nhöhere Dienststelle.\n§5                                   (2) Hat der Bundesminister der Verteidigung über\nEinlegung der Beschwerde                       Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten\n(1) Die Beschwerde ist bei dem nächsten Disziplinar-       zu entscheiden, kann sein Vertreter die Beschwerde-\nvorgesetzten des Beschwerdeführers einzulegen. Ist für        entscheidung unterzeichnen; der Bundesminister der\ndie Entscheidung eine andere Stelle zuständig, kann           Verteidigung kann die Zeichnungsbefugnis weiter über-\ndie Beschwerde auch dort eingelegt werden.                    tragen. Bei Beschwerden in Verwaltungsangelegenhei-\nten entscheidet der Bundesminister der Verteidigung\n(2) Soldaten in stationärer Behandlung in einem\nals oberste Dienstbehörde.\nBundeswehrkrankenhaus können Beschwerden auch\nbei dem Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses ein-                (3) Hat das Unterstellungsverhältnis des Betroffenen\nlegen. Soldaten, die sich zum Zweck der Vollstreckung         (§ 4 Absatz 3 Satz 3) gewechselt und richtet sich die\nin Vollzugseinrichtungen der Bundeswehr befinden,             Beschwerde gegen seine Person, geht die Zuständig-\nkönnen Beschwerden auch bei den Vollzugsvorgesetz-            keit auf den neuen Vorgesetzten des Betroffenen über.\nten einlegen.                                                    (4) In Zweifelsfällen bestimmt der nächste gemein-\n(3) Ist der nächste Disziplinarvorgesetzte oder sind       same Vorgesetzte, wer zu entscheiden hat.\ndie in Absatz 2 genannten Stellen nicht selbst zur Ent-\nscheidung über eine bei ihnen eingelegte Beschwerde                                      § 10\nzuständig, haben sie diese unverzüglich der zuständi-                      Vorbereitung der Entscheidung\ngen Stelle unmittelbar zuzuleiten.\n(1) Der entscheidende Vorgesetzte hat den Sachver-\nhalt durch mündliche oder schriftliche Verhandlungen\n§6\nzu klären. Er kann die Aufklärung des Sachverhalts\nFrist und Form der Beschwerde                     einem Offizier übertragen. In Fällen von geringerer\n(1) Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf             Bedeutung kann der entscheidende Vorgesetzte auch\neiner Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt         den Kompaniefeldwebel oder einen Unteroffizier in ent-\nwerden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Be-              sprechender Dienststellung mit der Vernehmung von\nschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat.                         Zeugen beauftragen, soweit es sich um Mannschaften\noder Unteroffiziere ohne Portepee handelt. Über den\n(2) Die Beschwerde ist schriftlich oder mündlich ein-\nInhalt mündlicher Verhandlungen ist ein kurzer zusam-\nzulegen. Wird sie mündlich vorgetragen, ist eine\nmenfassender Bericht zu fertigen.\nNiederschrift aufzunehmen, die der Aufnehmende\nunterschreiben muss und der Beschwerdeführer unter-              (2) Bei Beschwerden in fachdienstlichen Angelegen-\nschreiben soll. Von der Niederschrift ist dem Beschwer-       heiten ist die Stellungnahme der nächsthöheren Fach-\ndeführer auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen.          dienststelle einzuholen, wenn diese nicht selbst für die\nEntscheidung zuständig ist.\n§7                                   (3) Die Beteiligung der Vertrauensperson regelt das\nFristversäumnis                          Soldatenbeteiligungsgesetz.\n(1) Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung\neiner Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereig-                                § 11\nnisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert,                  Beschwerden bei abgesetzten Truppenteilen\nläuft die Frist erst zwei Wochen nach Beseitigung des            Ist der für die Entscheidung zuständige Disziplinar-\nHindernisses ab.                                              vorgesetzte bei abgesetzten Truppenteilen, an Bord\n(2) Als unabwendbarer Zufall ist auch anzusehen,           von Schiffen oder in ähnlichen Fällen nicht anwesend\nwenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung              und auf dem gewöhnlichen Postwege schriftlich nicht\nunterblieben oder unrichtig ist.                              erreichbar, gilt Folgendes:\na) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde einle-\n§8                                    gen, sobald die Behinderung weggefallen ist. Die\nZurücknahme der Beschwerde                           Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft in die-\n(1) Die Beschwerde kann jederzeit durch schriftliche           sem Falle erst zwei Wochen nach Beseitigung des\noder mündliche Erklärung zurückgenommen werden.                   Hindernisses ab.\n§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Erklä-       b) Die Beschwerde kann auch bei dem höchsten anwe-\nrung ist gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetz-             senden Offizier eingelegt werden. Dieser hat die Ent-\nten oder der für die Entscheidung sonst zuständigen               scheidung über die Beschwerde gemäß § 10 vorzu-\nStelle abzugeben. Diese Beschwerde ist dadurch erle-              bereiten und die Akten nach Behebung des Hinder-\ndigt.                                                             nisses unverzüglich der für die Entscheidung zu-","84                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\nständigen Stelle zuzuleiten. Er kann Maßnahmen ge-                                   § 14\nmäß § 3 Absatz 2 treffen.\nUmfang der Untersuchung\nDie Untersuchung der Beschwerde ist stets darauf\nzu erstrecken, ob mangelnde Dienstaufsicht oder sons-\n§ 12                               tige Mängel im dienstlichen Bereich vorliegen.\nBeschwerdebescheid\n§ 15\n(1) Über die Beschwerde wird schriftlich entschie-\nVerfahren bei Beendigung\nden. Der Bescheid ist zu begründen. Er ist dem Be-\ndes Dienstverhältnisses\nschwerdeführer nach den Vorschriften der Wehrdiszip-\nlinarordnung zuzustellen und auch dem Betroffenen (§ 4             Die Fortführung des Verfahrens wird nicht dadurch\nAbsatz 3 Satz 3) mitzuteilen. Soweit die Beschwerde             berührt, dass nach Einlegung der Beschwerde das\nzurückgewiesen wird, ist der Beschwerdeführer über              Dienstverhältnis des Beschwerdeführers endigt.\nden zulässigen Rechtsbehelf, die Stelle, bei der der\nRechtsbehelf einzulegen ist, und die einzuhaltende                                        § 16\nFrist schriftlich zu belehren.\nWeitere Beschwerde\n(2) Ist für die Entscheidung über die Beschwerde die\n(1) Ist die Beschwerde in truppendienstlichen Ange-\nBeurteilung einer Frage, über die in einem anderen\nlegenheiten erfolglos geblieben, kann der Beschwerde-\nVerfahren entschieden werden soll, von wesentlicher\nführer innerhalb eines Monats nach Zustellung des Be-\nBedeutung, kann das Beschwerdeverfahren bis zur Be-\nschwerdebescheides weitere Beschwerde einlegen.\nendigung des anderen Verfahrens ausgesetzt werden,\nwenn dadurch keine unangemessene Verzögerung ein-                  (2) Die weitere Beschwerde kann auch eingelegt\ntritt. Dem Beschwerdeführer ist die Aussetzung mitzu-           werden, wenn über die Beschwerde innerhalb eines\nteilen. Soweit die Beschwerde durch den Ausgang des             Monats nicht entschieden worden ist.\nanderen Verfahrens nicht erledigt wird, ist sie weiter zu          (3) Für die Entscheidung über die weitere Be-\nbehandeln.                                                      schwerde ist der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte\n(3) Ist die Beschwerde nicht innerhalb der vorge-           zuständig.\nschriebenen Frist bei einer Stelle eingegangen, bei der            (4) Für die weitere Beschwerde gelten die Vorschrif-\nsie nach diesem Gesetz eingelegt werden kann, ist sie           ten über die Beschwerde entsprechend.\nunter Hinweis auf diesen Mangel zurückzuweisen. Ihr\nist trotzdem nachzugehen; soweit erforderlich, ist für                                    § 16a\nAbhilfe zu sorgen.\nNotwendige Aufwendungen\nund Kosten im vorgerichtlichen Verfahren\n(1) Das vorgerichtliche Verfahren beginnt mit der\n§ 13                               Einlegung der Beschwerde. Es ist kostenfrei.\nInhalt des Beschwerdebescheides                        (2) Soweit die Beschwerde in truppendienstlichen\n(1) Soweit die Beschwerde sich als begründet er-            Angelegenheiten erfolgreich ist, sind dem Beschwerde-\nweist, ist ihr stattzugeben und für Abhilfe zu sorgen.          führer die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-\nDabei sind unzulässige oder unsachgemäße Befehle                gung oder Rechtsverteidigung erwachsenen notwendi-\noder Maßnahmen aufzuheben oder abzuändern. Ist                  gen Aufwendungen zu erstatten.\nein Befehl bereits ausgeführt oder sonst erledigt, ist             (3) Die Vergütung eines Rechtsanwalts oder eines\nauszusprechen, dass er nicht hätte ergehen dürfen.              sonstigen Bevollmächtigten ist nur dann erstattungs-\nDies gilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen              fähig, wenn die Hinzuziehung notwendig war.\nund Unterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein\nberechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Zu              (4) Soweit der Beschwerde vor Erlass eines Be-\nUnrecht unterbliebene Maßnahmen sind, soweit noch               schwerdebescheides abgeholfen wird, sind die Ab-\nmöglich, nachzuholen, zu Unrecht abgelehnte Gesuche             sätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung des bisherigen\noder Anträge zu genehmigen. Bei einer Beschwerde                Sachstandes sinngemäß anzuwenden.\nnach § 1 Absatz 2 ist in der Sache selbst zu entschei-             (5) Die Entscheidung über die Erstattung der not-\nden.                                                            wendigen Aufwendungen sowie die Notwendigkeit der\n(2) Ergibt sich, dass ein Dienstvergehen vorliegt, ist      Hinzuziehung eines Bevollmächtigten kann durch Anru-\nnach der Wehrdisziplinarordnung zu verfahren. Dem               fung des Truppendienstgerichts angefochten werden.\nBeschwerdeführer ist mitzuteilen, ob gegen den Betrof-          § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. Der Vorsitzende der\nfenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt oder von                Truppendienstkammer entscheidet hierüber endgültig\neiner Disziplinarmaßnahme abgesehen worden ist.                 durch Beschluss. Erlässt der Bundesminister der Ver-\nteidigung oder der Inspekteur einer Teilstreitkraft oder\n(3) Soweit die Beschwerde nicht begründet ist, ist          ein Vorgesetzter in vergleichbarer Dienststellung den\nsie zurückzuweisen.                                             Beschwerdebescheid, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-\nchend mit der Maßgabe, dass das Bundesverwaltungs-\n(4) Soweit der Beschwerde stattgegeben wird, ist\ngericht an die Stelle des Truppendienstgerichts tritt.\nauch über die Erstattung der notwendigen Aufwendun-\ngen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung                  (6) § 140 Absatz 8 und § 142 der Wehrdisziplinarord-\neines Bevollmächtigten zu entscheiden.                          nung gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009                 85\n§ 17                               derlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden,\nAntrag auf Entscheidung                       hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis\ndes Truppendienstgerichts                      dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzutei-\nlen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden\n(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben,        Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gele-\nkann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Trup-          genheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben.\npendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde           Das Truppendienstgericht entscheidet durch Be-\neine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von        schluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bun-\nPflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Ge-            desministerium der Verteidigung nach den Vorschriften\ngenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten        der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Be-\nAbschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der             troffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung\n§§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann           ist zu begründen.\nauch gestellt werden, wenn über die weitere Be-\nschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden                (3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit\nworden ist.                                                   eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die\nSache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.\n(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt\ninsoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges ge-            (4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von\nmäß § 82 des Soldatengesetzes.                                grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungs-\n(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht wer-           gericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner\nden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlas-            Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\nsung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gege-        rung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert.\nben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung           Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung\noder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.         von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern\ndurch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt\n(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zu-         ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellung-\nstellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides             nahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegen-\noder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten            den Sache für das Truppendienstgericht bindend.\nFrist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schrift-\nlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei\n§ 19\nsoll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Be-\nschwerdebescheides sowie des Bescheides über die                               Inhalt der Entscheidung\nweitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags\n(1) Hält das Truppendienstgericht einen Befehl oder\ndienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die\neine Maßnahme, gegen die sich der Antrag richtet, für\nFrist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem\nrechtswidrig, hebt es den Befehl oder die Maßnahme\nnächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen\nauf. Ist ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erle-\ndes § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den\ndigt, ist auszusprechen, dass er rechtswidrig war. Dies\ndort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der An-\ngilt entsprechend auch für sonstige Maßnahmen oder\ntrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzu-\nUnterlassungen, wenn der Beschwerdeführer ein be-\nlegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für\nrechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Hält\nden Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene\ndas Truppendienstgericht die Ablehnung eines Antrags\nzum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.\noder die Unterlassung einer Maßnahme für rechtswid-\n(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der wei-       rig, spricht es die Verpflichtung aus, dem Antrag zu ent-\nteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienst-          sprechen oder unter Beachtung der Rechtsauffassung\ngerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.               des Gerichts anderweitig tätig zu werden.\n(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.               (2) Ist der Beschwerdeführer durch ein Dienstverge-\nDas Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein           hen verletzt worden, spricht das Truppendienstgericht\nVorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers           auch die Verpflichtung aus, nach Maßgabe der Wehr-\noder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach            disziplinarordnung zu verfahren.\nAnhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten an-\nordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des\n§ 20\nAntrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen wer-\nden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen                 Notwendige Aufwendungen und Kosten\nAntrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollzie-                im Verfahren vor dem Truppendienstgericht\nhung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht\n(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Trup-\ngesetzten Frist ausgesetzt hat.\npendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Be-\nschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienst-\n§ 18\ngericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren\nVerfahren des Truppendienstgerichts                  erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund\n(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist        aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwen-\nder Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.               dungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte\nSäumnis erwachsen sind.\n(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen\nden Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im              (2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des\ngerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entschei-      Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt wer-\ndet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch münd-             den, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich\nliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erfor-         unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erach-","86               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\ntet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte          (3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulas-\nSäumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.                 sung der Rechtsbeschwerde durch das Truppendienst-\ngericht gebunden.\n(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-\ngenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter             (4) Die Rechtsbeschwerde ist bei dem Truppen-\nBerücksichtigung des bisherigen Sachstands sinnge-             dienstgericht, dessen Beschluss angefochten wird, in-\nmäß anzuwenden.                                                nerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses\n(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140              schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten\nAbsatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehr-           nach Zustellung des Beschlusses schriftlich zu begrün-\ndisziplinarordnung gelten entsprechend.                        den.\n(5) Der Beschwerdeführer muss sich im Rechtsbe-\n§ 21                                schwerdeverfahren, soweit er einen Antrag stellt, durch\nEntscheidungen des                          einen Rechtsanwalt oder durch eine Person vertreten\nBundesministers der Verteidigung                   lassen, welche die Befähigung zum Richteramt nach\ndem Deutschen Richtergesetz hat oder die Vorausset-\n(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des                 zungen des § 110 des Deutschen Richtergesetzes er-\nBundesministers der Verteidigung einschließlich der            füllt. § 21 Absatz 2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.\nEntscheidungen über Beschwerden oder weitere Be-\nschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die               (6) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantra-            Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss. Ist die\ngen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Vertei-         Rechtsbeschwerde begründet, kann das Bundesver-\ndigung zu stellen.                                             waltungsgericht in der Sache selbst entscheiden oder\nden angefochtenen Beschluss aufheben und die Sache\n(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesver-\nan das Truppendienstgericht zur anderweitigen Ver-\nwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17\nhandlung und Entscheidung zurückverweisen.\nbis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit\n§ 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe\nanzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstge-\nrichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.\n§ 22b\n(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das\nBundesministerium der Verteidigung den Antrag mit                            Nichtzulassungsbeschwerde\neiner Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundes-\n(1) Bei Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch\nminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundes-\ndas Truppendienstgericht steht dem Beschwerdeführer\nverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinar-\nund dem Bundesministerium der Verteidigung die\nanwalt vertreten.\nNichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwal-\ntungsgericht zu. § 22a Absatz 5 gilt entsprechend.\n§ 22\n(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb\nEntscheidungen der Inspekteure\neines Monats nach Zustellung des Beschlusses schrift-\nFür die Entscheidungen der Inspekteure der Teil-            lich bei dem Truppendienstgericht einzulegen und in-\nstreitkräfte und der Vorgesetzten in vergleichbaren            nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Be-\nDienststellungen über weitere Beschwerden gilt § 21            schlusses schriftlich zu begründen. In der Begründung\nAbsatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.                         muss die grundsätzliche Bedeutung der Beschwerde-\nsache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher\n§ 22a                                der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel\nbezeichnet werden.\nRechtsbeschwerde\n(3) Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde\n(1) Gegen den Beschluss des Truppendienstgerichts\nhemmt die Rechtskraft des angefochtenen Beschlus-\nsteht dem Beschwerdeführer und dem Bundesministe-\nses.\nrium der Verteidigung die Rechtsbeschwerde an das\nBundesverwaltungsgericht zu, wenn diese in der Ent-               (4) Hilft das Truppendienstgericht der Nichtzulas-\nscheidung des Truppendienstgerichts oder auf Be-               sungsbeschwerde nicht ab, entscheidet das Bundes-\nschwerde gegen die Nichtzulassung durch das Bun-               verwaltungsgericht in der Besetzung ohne ehrenamt-\ndesverwaltungsgericht zugelassen wird.                         liche Richter durch Beschluss. Der Beschluss ist zu\n(2) Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn           begründen. Mit der Ablehnung der Nichtzulassungs-\nbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird\n1. die Beschwerdesache grundsätzliche Bedeutung                der Beschluss des Truppendienstgerichts rechtskräftig.\nhat,\n(5) Wird der Nichtzulassungsbeschwerde abgehol-\n2. der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung\nfen oder lässt das Bundesverwaltungsgericht die\neines Wehrdienstgerichts, des Gemeinsamen Senats\nRechtsbeschwerde zu, wird das Nichtzulassungs-\nder obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des\nbeschwerdeverfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren\nBundesverfassungsgerichts abweicht und die Ent-\nfortgesetzt. In diesem Fall ist die Rechtsbeschwerde\nscheidung auf dieser Abweichung beruht oder\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung der Entschei-\n3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-          dung über die Zulassung zu begründen. Darauf ist in\nliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.              dem Beschluss hinzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009                87\n§ 23                                Bestimmungen des § 80 Absatz 5, 7 und 8 der Verwal-\nVerwaltungsgerichtliches Vorverfahren                  tungsgerichtsordnung entsprechend.\n(7) § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.\n(1) Ist für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis\nder Verwaltungsrechtsweg gegeben, tritt das Be-\n§ 23a\nschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens.\nErgänzende Vorschriften\n(2) Die Beschwerde kann in diesen Fällen auch bei\nder Stelle eingelegt werden, deren Entscheidung ange-             (1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes\nfochten wird. Hält diese Stelle die Beschwerde für be-         gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, ins-\ngründet, hilft sie ihr ab. Anderenfalls legt sie die Be-       besondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die\nschwerde der zur Entscheidung zuständigen Stelle vor.          Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten,\nBindung an tatsächliche Feststellungen anderer Ent-\n(3) Die weitere Beschwerde ist nicht zulässig.              scheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachver-\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung kann die            ständigen und Wiederaufnahme entsprechend.\nEntscheidung für Fälle, in denen er zur Entscheidung              (2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in\nüber die Beschwerde zuständig wäre, durch allgemeine           den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber\nAnordnung auf die Stelle, die die angefochtene Maß-            hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsord-\nnahme erlassen hat, oder auf andere Stellen übertra-           nung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entspre-\ngen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.                     chend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Be-\n(5) Gegen Entscheidungen des Bundesministers der            schwerdeverfahrens entgegensteht.\nVerteidigung ist die Klage erst zulässig, wenn dieser auf         (3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf\neine Beschwerde erneut entschieden hat.                        rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichts-\n(6) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die           ordnung entsprechend.\naufschiebende Wirkung entfällt bei Entscheidungen\nüber die Begründung, Umwandlung oder Beendigung                                           § 24\neines Wehrdienstverhältnisses. Im Übrigen gelten die                                 (Inkrafttreten)"]}