{"id":"bgbl1-2009-5-11","kind":"bgbl1","year":2009,"number":5,"date":"2009-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/5#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-5-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_5.pdf#page=60","order":11,"title":"Berichtigung des Düngegesetzes","law_date":"2009-01-28T00:00:00Z","page":136,"pdf_page":60,"num_pages":1,"content":["136               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\nBerichtigung\ndes Düngegesetzes\nVom 28. Januar 2009\nDas Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. Der Bezeichnung des Gesetzes ist die folgende Fußnote anzufügen:\n„*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)\ngeändert worden ist, sind beachtet worden.“\n2. § 2 Satz 1 ist wie folgt zu fassen:\n„Im Sinne dieses Gesetzes\n1. sind Düngemittel: Stoffe, die dazu bestimmt sind,\na) Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre\nQualität zu verbessern oder\nb) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern; ausgenommen sind Kohlendioxid und Wasser;\n2. sind Wirtschaftsdünger: Düngemittel, die\na) als tierische Ausscheidungen\naa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder\nbb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder\nb) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft,\nauch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt\nwerden;\n3. ist Festmist: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere Stroh,\nSägemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist,\noder mit Futterresten vermischt, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt;\n4. ist Gülle: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder Fut-\nterresten oder Zugabe von Wasser, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert nicht übersteigt;\n5. ist Jauche: Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu\nsowie von Wasser; Jauche kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlags-\nwasser enthalten;\n6. sind Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu bestimmt sind,\na) die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens zu beeinflussen, um die\nWachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern oder\nb) die symbiotische Bindung von Stickstoff zu fördern;\n7. sind Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen\nbiologisch oder chemisch einzuwirken, um einen pflanzenbaulichen, produktionstechnischen oder anwen-\ndungstechnischen Nutzen zu erzielen, soweit sie nicht Pflanzenstärkungsmittel im Sinne des § 2 Nr. 10 des\nPflanzenschutzgesetzes sind;\n8. sind Kultursubstrate: Stoffe, die dazu bestimmt sind, Nutzpflanzen als Wurzelraum zu dienen und die dazu\nin Böden eingebracht, auf Böden aufgebracht oder in bodenunabhängigen Anwendungen genutzt werden;\n9. ist Herstellen: das Gewinnen, Behandeln, Verarbeiten, Mischen oder sonstige Aufbereiten von Stoffen nach\nden Nummern 1 und 6 bis 8;\n10. ist Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Stoffen\nnach Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8 an andere;\n11. ist gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes oder sonst zu Erwerbszwecken.“\nBonn, den 28. Januar 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nG. Lindemann"]}