{"id":"bgbl1-2009-5-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":5,"date":"2009-01-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Öko-Kennzeichengesetzes","law_date":"2009-01-20T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung des Öko-Kennzeichengesetzes\nVom 20. Januar 2009\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Anpassung von Vorschriften auf\ndem Gebiet des ökologischen Landbaus an die Verordnung (EG) Nr. 834/2007\ndes Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und\ndie Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Auf-\nhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2358) wird nachstehend der Wortlaut des Öko-Kennzeichengesetzes in der\nseit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. das am 15. Dezember 2001 in Kraft getretene Gesetz vom 10. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 3441),\n2. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 204 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n3. den teils am 11. Dezember 2008, teils am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen\nArtikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.\nBonn, den 20. Januar 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009                    79\nGesetz\nzur Einführung und Verwendung\neines Kennzeichens für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus\n(Öko-Kennzeichengesetz – ÖkoKennzG)*)\n§1                                  in den Verkehr zu bringen.\nÖko-Kennzeichen                                 (3) Sonstige Vorschriften über die Kennzeichnung\n(1) Mit einem Kennzeichen nach Maßgabe einer                     oder Etikettierung von Saatgut, Futtermitteln oder Le-\nRechtsverordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Öko-                  bensmitteln bleiben unberührt.\nKennzeichen) darf nur in den Verkehr gebracht werden\n§2\n1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 Satz 1\noder 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates                                     Ermächtigungen\nvom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nProduktion und die Kennzeichnung von ökologi-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\nschen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhe-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nbung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU\nEinzelheiten der Verwendung des Öko-Kennzeichens\nNr. L 189 S. 1), wenn die Voraussetzungen für die\nzu regeln, soweit dies erforderlich ist, um eine einheit-\nVerwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die\nliche Kennzeichnung oder eine eindeutige Erkennbar-\nökologische Produktion nach Artikel 23 Abs. 2 Satz 1\nkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten.\noder Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in Verbin-\ndung mit Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007                  (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nerfüllt sind,                                                   schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\n2. ein Erzeugnis aus Arbeitsgängen in gewerbsmäßig                   Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nbetriebenen, gemeinschaftlichen Verpflegungsein-                1. die Gestaltung des Öko-Kennzeichens,\nrichtungen im Sinne des Artikels 2 Doppelbuch-\nstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wenn                 2. die Anzeige der Verwendung des Öko-Kennzeichens\ndie Voraussetzungen für die Verwendung von Be-                      an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nzeichnungen mit Bezug auf die ökologische oder                      rung\nbiologische Produktion nach § 6 Abs. 3, auch in Ver-            zu regeln. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2\nbindung mit Abs. 4, des Öko-Landbaugesetzes er-                 kann die Aufgabe der Bundesanstalt für Landwirtschaft\nfüllt sind.                                                     und Ernährung einer sachkundigen, unabhängigen und\n(2) Es ist verboten,                                             zuverlässigen Person des Privatrechts übertragen wer-\nden.\n1. andere als die in Absatz 1 bezeichneten Erzeugnisse\nmit dem Öko-Kennzeichen,                                           (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch\n2. ein Erzeugnis oder einen sonstigen Gegenstand mit                 Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\neiner dem Öko-Kennzeichen nachgemachten Kenn-\nzeichnung, die zur Irreführung über die Art der Er-             1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG)\nzeugung, die Zusammensetzung oder andere ver-                       Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es\nkehrswesentliche Eigenschaften des gekennzeich-                     zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften\nneten Erzeugnisses oder Gegenstandes geeignet ist,                  erforderlich ist,\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\n2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-     ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften      bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft     entsprechender Vorschriften in Verordnungen der\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie\n2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363         Europäischen Gemeinschaft unanwendbar gewor-\nS. 81), sind beachtet worden.                                         den sind.","80              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2009\n§3                                stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nStrafvorschriften                        weist.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nbis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.\nstrafe wird bestraft, wer\n1. entgegen § 1 Abs. 1 oder 2 Nr. 1, jeweils in Verbin-                                    §5\ndung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 2                                   Einziehung\nSatz 1 Nr. 1, ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder\nIst eine Straftat nach § 3 oder eine Ordnungswidrig-\n2. entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ein Erzeugnis oder einen         keit nach § 4 begangen worden, so können\nGegenstand in den Verkehr bringt.\n1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ord-\nnungswidrigkeit bezieht, und\n§4\n2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei-\nBußgeldvorschriften                            tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 3 be-            sind,\nzeichneten Handlungen fahrlässig begeht.                      eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind an-\nfahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1             zuwenden.\noder 2 Satz 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung\nauf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-                                          §6\nhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-                                   (Inkrafttreten)"]}