{"id":"bgbl1-2009-49-9","kind":"bgbl1","year":2009,"number":49,"date":"2009-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=89","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-49-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_49.pdf#page=89","order":9,"title":"Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2433,"pdf_page":89,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009                    2433\nGesetz\nzur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    1. wer als Ärztin oder Arzt oder Zahnärztin oder Zahn-\nsen:                                                                       arzt approbiert ist oder\n2. wer sonst zur Ausübung des ärztlichen oder zahn-\nArtikel 1                                     ärztlichen Berufs berechtigt ist\nGesetz                                   und über die erforderliche Fachkunde verfügt, um die\nzum Schutz vor nichtionisierender                          Risiken der jeweiligen Anwendung nichtionisierender\nStrahlung bei der Anwendung am Menschen                           Strahlung für den Menschen beurteilen zu können. Die\n(NiSG)*)                                  nach Satz 1 erforderliche Fachkunde ist gegenüber der\nzuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen.\n§1                                        (3) Die rechtfertigende Indikation nach Absatz 1 ist\nAnwendungsbereich                                 die Entscheidung, dass und in welcher Weise nicht-\nionisierende Strahlung am Menschen in der Heil- oder\n(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Vor-\nZahnheilkunde angewendet wird. Sie erfordert die Fest-\nsorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen nicht-\nstellung, dass der gesundheitliche Nutzen einer Anwen-\nionisierender Strahlung, die durch die Anwendung\ndung nichtionisierender Strahlung am Menschen größer\nnichtionisierender Strahlung am Menschen verursacht\nist als ihr Risiko.\nwerden können. Es gilt für\n(4) Bei Anwendungen nach Absatz 1 sind die in einer\n1. den Betrieb von Anlagen zur medizinischen Anwen-\nRechtsverordnung nach § 5 festgelegten weiteren An-\ndung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und\nforderungen einzuhalten.\nZahnheilkunde und\n2. für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nicht-                                                §3\nionisierender Strahlung außerhalb der Medizin, so-\nSchutz bei\nweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder\nkosmetischen oder sonstigen Anwendungen\nim Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen An-\nwendung finden.                                                      Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden\n(2) Nichtionisierende Strahlung umfasst                            können, dürfen zu kosmetischen Zwecken oder\nsonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der\n1. elektrische, magnetische und elektromagnetische                     Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn\nFelder in einem Frequenzbereich von 0 Hertz bis                   bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach\n300 Gigahertz,                                                    § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.\n2. optische Strahlung im Wellenlängenbereich von\n100 Nanometern bis 1 Millimeter sowie                                                         §4\n3. Ultraschall im Frequenzbereich von 20 Kilohertz bis                             Nutzungsverbot für Minderjährige\n1 Gigahertz.                                                         Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Be-\n(3) Die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, des                strahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strah-\nMedizinproduktegesetzes und die auf diese Gesetze                      lung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder\ngestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.                       sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjäh-\nrigen nicht gestattet werden.\n§2\nSchutz in der Medizin                                                         §5\n(1) In Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde am                                        Ermächtigung zum\nMenschen dürfen beim Betrieb von Anlagen, die nicht-                                Erlass von Rechtsverordnungen\nionisierende Strahlung aussenden können, die in einer                     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung nach § 5 für bestimmte Anwen-                         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ndungsarten festgelegten Werte nur dann überschritten                   zu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor\nwerden, wenn eine berechtigte Person hierfür die recht-                schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung\nfertigende Indikation gestellt hat.                                    der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 in Ausübung\n(2) Berechtigte Person nach Absatz 1 ist,                          der Heil- oder Zahnheilkunde bestimmten Anforderun-\ngen genügen muss, insbesondere\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen    1. ab welchen für bestimmte Anwendungsarten festzu-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften        legenden Werten es einer rechtfertigenden Indikation\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft       bedarf,\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,  2. welche Anforderungen an die erforderliche Fach-\nsind beachtet worden.                                                   kunde der berechtigten Person zu stellen sind und","2434            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nwie diese Fachkunde gegenüber der zuständigen                Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle\nBehörde nachzuweisen ist und                                 überprüft wird,\n3. dass die zuständigen Behörden ärztliche und zahn-         2. untersagen, dass eine Anlage, die nicht den Anfor-\närztliche Stellen bestimmen und festlegen können,            derungen einer nach § 5 erlassenen Rechtsverord-\na) dass und auf welche Weise diese Prüfungen                 nung entspricht, weiter betrieben wird.\ndurchführen, mit denen sichergestellt wird, dass         (3) Kommt die Betreiberin oder der Betreiber einer\nbei der Anwendung nichtionisierender Strahlung        Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung\nin der Heil- und Zahnheilkunde die Erfordernisse      nach Absatz 2 Nummer 1 nicht nach, so kann die zu-\nder medizinischen Wissenschaft beachtet werden        ständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder\nund die angewendeten Verfahren und eingesetz-         teilweise untersagen, bis die Anordnung erfüllt ist.\nten Anlagen den jeweiligen notwendigen Quali-\ntätsstandards zur Gewährleistung einer möglichst                                   §7\ngeringen Strahlenbelastung von Patientinnen und                                 Kosten\nPatienten entsprechen, und\nDie Person, die eine Anlage nach den Vorschriften\nb) dass und auf welche Weise die Ergebnisse der          dieses Gesetzes betreibt, hat die Kosten für Überwa-\nPrüfungen den zuständigen Behörden mitgeteilt         chungsmaßnahmen oder Anordnungen nach § 6 zu tra-\nwerden.                                               gen, wenn die Überprüfung der Anlage durch die zu-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch            ständige Behörde oder einen von dieser beauftragten\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates              Dritten ergibt, dass die Grenzwerte oder sonstigen An-\nzu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor               forderungen die in diesem Gesetz oder in einer auf § 5\nschädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung           gestützten Rechtsverordnung festgelegt wurden, nicht\nder Betrieb von Anlagen nach § 3 bestimmten Anfor-           eingehalten werden.\nderungen genügen muss, insbesondere\n1. dass beim Betrieb der Anlagen bestimmte Grenz-                                         §8\nwerte nicht überschritten werden dürfen,                                    Bußgeldvorschriften\n2. wie die Einhaltung der Grenzwerte zu messen oder             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nzu berechnen ist,                                        fahrlässig\n3. in welchen zeitlichen Abständen die Anlagen einer         1. entgegen § 2 Absatz 1 in Verbindung mit einer\ntechnischen Überprüfung zu unterziehen sind,                 Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 ei-\nnen dort genannten Wert überschreitet,\n4. a) welche Beratungs- und Informationspflichten zu\nerfüllen sind und unter welchen Voraussetzungen       2. entgegen § 2 Absatz 4 in Verbindung mit einer\nvon diesen abgesehen werden kann und                      Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 eine\ndort genannte Anforderung nicht einhält,\nb) welche Warnhinweise anzubringen sind und unter\nwelchen Voraussetzungen von diesen abgesehen          3. entgegen § 3 in Verbindung mit einer Rechtsverord-\nwerden kann,                                              nung nach § 5 Absatz 2 eine Anlage betreibt,\n5. welche Anforderungen zum Schutz von Minder-               4. entgegen § 4 einer Minderjährigen oder einem Min-\njährigen an den Betrieb von Anlagen zu stellen sind,         derjährigen die Benutzung einer Anlage gestattet\ndie nicht von § 4 erfasst werden,                            oder\n6. a) welche Anforderungen an die erforderlichen fach-       5. einer vollziehbaren Untersagung nach § 6 Absatz 2\nlichen Kenntnisse von im Betrieb tätigen Perso-           Nummer 2 oder Absatz 3 zuwiderhandelt.\nnen zu stellen und                                       (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nb) welche Nachweise gegenüber der zuständigen            bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nBehörde zu erbringen sind.\nArtikel 2\n§6                                                     Änderung des\nBefugnisse der zuständigen Behörden                           Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(1) Die zuständige Behörde kann zur Überwachung              Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-\nder Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und          sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002\nder auf § 5 gestützten Rechtsverordnungen Anlagen            (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-\noder deren Betrieb überprüfen. § 52 Absatz 1 bis 3           zes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) geändert wor-\nund 5 bis 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt         den ist, wird wie folgt geändert:\nentsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der       1. § 22 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit\neingeschränkt.                                                   „Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken die-\nnen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-\n(2) Die zuständige Behörde kann diejenigen Anord-             mungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung\nnungen treffen, die erforderlich sind, um die Vorschrif-         des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung\nten dieses Gesetzes und der auf § 5 gestützten Rechts-           oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwir-\nverordnung durchzuführen, insbesondere                           kungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche\n1. anordnen, dass eine Anlage von einer nach Landes-             oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisie-\nrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen                  rende Strahlen gerichtet ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009               2435\n2. § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   welteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Ge-\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-                 räusche, Erschütterungen oder nichtionisierende\nhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-          Strahlen genügen.“\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-\nschreiben, dass serienmäßig hergestellte Teile von                                   Artikel 3\nBetriebsstätten und sonstigen ortsfesten Einrichtun-                              Inkrafttreten\ngen sowie die in § 3 Absatz 5 Nummer 2 bezeichne-\nten Anlagen und hierfür serienmäßig hergestellte              (1) Artikel 1 §§ 4, 5, 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 und\nTeile gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft-              Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung dieses\nlicher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht          Gesetzes in Kraft.\noder eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten            (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2010 in\nAnforderungen zum Schutz vor schädlichen Um-               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}