{"id":"bgbl1-2009-49-8","kind":"bgbl1","year":2009,"number":49,"date":"2009-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=80","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-49-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_49.pdf#page=80","order":8,"title":"Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2424,"pdf_page":80,"num_pages":9,"content":["2424             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nGesetz\nzur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung\nund zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            3. Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen\nsen:                                                              Parlaments und des Rates vom 10. März 2004\nüber die Interoperabilität des europäischen Flugver-\nArtikel 1                                kehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verord-\nnung“) (ABl. EU Nr. L 96 S. 26) und\nGesetz\nüber die Errichtung des                      4. Verordnung (EG) Nr. 1315/2007 der Kommission\nBundesaufsichtsamtes für Flugsicherung                      vom 8. November 2007 über die Sicherheitsaufsicht\n(BAFG)                                   im Bereich des Flugverkehrsmanagements und zur\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 der\n§1                                    Kommission (ABl. EU Nr. L 291 S. 16).\nBundesaufsichtsamt für Flugsicherung                 Gleiches gilt für die Aufgaben, die dem Bund nach den\n(1) Es wird ein Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-          auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen\nrung als nationale Aufsichtsbehörde für den Bereich           Durchführungsverordnungen und weiteren Regelungen\nder Flugsicherung errichtet. § 30 Abs. 2 des Luftver-         zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luft-\nkehrsgesetzes bleibt unberührt.                               raums entstehen.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird             (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nals Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bun-            Stadtentwicklung kann dem Bundesaufsichtsamt für\ndesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung         Flugsicherung weitere Aufgaben des Bundes auf dem\nerrichtet. Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung           Gebiet der Flugsicherung übertragen.\nuntersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes-\nministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.              (5) In den Bereichen, in denen die Flugsicherungs-\nSitz des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung ist           organisation als Beliehene tätig ist, kann das Bundes-\ndie Stadt Langen in Hessen. Das Bundesministerium             aufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen seiner\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jedoch im          Aufgabenerfüllung von der Flugsicherungsorganisation\nBedarfsfall einen anderen Sitz bestimmen; die Ent-            Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art\nscheidung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.            zu jeder Zeit verlangen. Darüber hinaus ist den Be-\nDas Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird von             diensteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-\neinem Direktor oder einer Direktorin geleitet.                rung und den von ihnen beauftragten Personen, soweit\n(3) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung               dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,\nnimmt neben den ihm im Luftverkehrsgesetz zuge-               das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume\nwiesenen Aufgaben weitere dem Bund obliegende                 durch die Flugsicherungsorganisation zu gestatten. In\nFlugsicherungsaufgaben, insbesondere nach folgenden           den Bereichen einer privatrechtlichen Betätigung der\nRechtsvorschriften, wahr:                                     Flugsicherungsorganisation gilt darüber hinaus, dass\ndas Betreten außerhalb der Geschäftszeiten oder wenn\n1. Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen              die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden,\nParlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur            ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu\nFestlegung des Rahmens für die Schaffung eines            dulden ist, wie dies zur Verhütung von dringenden\neinheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenver-         Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nordnung“) (ABl. EU Nr. L 96 S. 1),                        erforderlich ist und bei der Flugsicherungsorganisation\n2. Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen              in diesen Bereichen Anhaltspunkte für einen Verstoß\nParlaments und des Rates vom 10. März 2004 über           gegen ein gesetzliches Verbot oder Gebot im Zusam-\ndie Erbringung von Flugsicherungsdiensten im ein-         menhang mit der privatrechtlichen Betätigung vor-\nheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungs-        liegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der\ndienste-Verordnung“) (ABl. EU Nr. L 96 S. 10),            Wohnung wird insoweit eingeschränkt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009               2425\n§2                                        stört werden können. Das Bundesaufsichtsamt\nÜbergangsregelungen                                  für Flugsicherung entscheidet auf der Grundlage\neiner gutachtlichen Stellungnahme der Flug-\n(1) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des                     sicherungsorganisation, ob durch die Errichtung\nBundesaufsichtsamtes für Flugsicherung finden Wah-                     der Bauwerke Flugsicherungseinrichtungen ge-\nlen zur Personalvertretung statt. Bis zur Konstituierung               stört werden können. Das Bundesaufsichtsamt\ndes Personalrates werden die Aufgaben der Personal-                    für Flugsicherung teilt seine Entscheidung der\nvertretung bei dem Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-                   zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes mit.“\nrung vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung als Übergangsper-                b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nsonalrat des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung                    fügt:\nwahrgenommen. Der Übergangspersonalrat bestellt                           „(1a) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-\nunverzüglich den Wahlvorstand für die Durchführung                     rung unterrichtet die jeweils zuständigen Luft-\nder Personalratswahlen im Bundesaufsichtsamt für                       fahrtbehörden der Länder über die Standorte\nFlugsicherung.                                                         aller Flugsicherungseinrichtungen und Bereiche\n(2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend für die                 um diese, in denen Störungen durch Bauwerke\nJugend- und Auszubildendenvertretung sowie die                         zu erwarten sind. Die Flugsicherungsorganisa-\nSchwerbehindertenvertretung beim Bundesaufsichts-                      tion meldet ihre Flugsicherungseinrichtungen\namt für Flugsicherung. Bis zur Neuwahl werden die Auf-                 und die Bereiche nach Satz 1 dem Bundesauf-\ngaben von der Hauptschwerbehindertenvertretung so-                     sichtsamt für Flugsicherung. Die jeweils zustän-\nwie der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung                      digen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten\ndes Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-                  das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung,\nwicklung wahrgenommen.                                                 wenn sie von der Planung von Bauwerken inner-\nhalb von Bereichen nach Satz 1 Kenntnis erhal-\n(3) Spätestens sechs Monate nach Errichtung des                     ten.“\nBundesaufsichtsamtes für Flugsicherung findet die\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nWahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stell-\nvertreterin statt. Bis zur Bestellung der Gleichstellungs-                „(2) Die Eigentümer und anderen Berech-\nbeauftragten und ihrer Stellvertreterin beim Bundesauf-                tigten haben auf Verlangen des Bundesauf-\nsichtsamt für Flugsicherung werden ihre Aufgaben von                   sichtsamtes für Flugsicherung zu dulden, dass\nder Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellver-                    Bauwerke, die den Betrieb von Flugsicherungs-\ntreterin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und                   einrichtungen stören, in einer Weise verändert\nStadtentwicklung wahrgenommen. Absatz 1 Satz 3 gilt                    werden, dass Störungen unterbleiben. Das gilt\nentsprechend.                                                          nicht, wenn die Störungen durch Maßnahmen\nder Flugsicherungsorganisation mit einem Kos-\n(4) Die Dienstvereinbarungen der Dienststelle Flug-\ntenaufwand verhindert werden können, der nicht\nsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt gelten bis zum\nüber dem Geldwert der beabsichtigten Verände-\nAbschluss neuer Dienstvereinbarungen für alle Beam-\nrung liegt.“\ntinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer des Bundesaufsichtsamtes für Flug-                    d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nsicherung.                                                             „§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt.“\n4. § 18b wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes\n„(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-                  rung unterrichtet die zuständigen Luftfahrtbehör-\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt                     den der Länder über die Bereiche, die für die\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezem-                   Einrichtung und Überwachung von Verfahren\nber 2008 (BGBl. I S. 2986), wird wie folgt geändert:                   für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Grün-\n1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „der für die              den der Hindernisfreiheit zu bewerten sind. Die\nFlugsicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter                zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unter-\n„dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ er-                    richten das Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-\nsetzt.                                                            rung über Bauwerke, welche in diesem Bereich\nerrichtet werden sollen.“\n2. § 16a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen\nStelle“ durch die Wörter „des Bundesaufsichts-                 „§ 30 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bleibt unberührt.“\namtes für Flugsicherung“ ersetzt.                       5. In § 19 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „von der für\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der für die Flug-             die Flugsicherung zuständigen Stelle, im Übrigen\nsicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter             von dem jeweiligen Flugplatzunternehmer zu leis-\n„dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“                 ten“ durch die Wörter „von demjenigen zu leisten,\nersetzt.                                                   dessen Flugsicherungstätigkeit durch die Verände-\nrung von Bauwerken unmittelbar gefördert und er-\n3. § 18a wird wie folgt geändert:                                leichtert wird; im Übrigen obliegt sie dem jeweiligen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           Flugplatzunternehmer“ ersetzt.\n„(1) Bauwerke dürfen nicht errichtet werden,        6. In § 27a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „zu“ durch\nwenn dadurch Flugsicherungseinrichtungen ge-               das Wort „für“ ersetzt, das Wort „vollständig“ ge-","2426            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nstrichen und die Wörter „der für die Flugsicherung              bb) die Wörter „dem Flugsicherungsunterneh-\nzuständigen Stelle“ durch die Wörter „des Bundes-                    men“ durch die Wörter „der Flugsicherungs-\naufsichtsamtes für Flugsicherung sowie der Flug-                     organisation“,\nsicherungsorganisation“ ersetzt.                                cc) die Wörter „des Flugsicherungsunterneh-\n7. § 27d wird wie folgt geändert:                                       mens“ durch die Wörter „der Flugsiche-\nrungsorganisation“,\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für die\nFlugsicherung zuständigen Stelle“ durch das                 dd) das Wort „Kostengläubiger“ durch das Wort\nWort „Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.                       „Kostengläubigerin“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „für die Flug-                 ersetzt.\nsicherung zuständigen Stelle“ durch das Wort             c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 6“ durch\n„Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.                       die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                d) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „des Flug-\n„Einzelheiten der Kostenerstattung nach Satz 1              sicherungsunternehmens“ durch die Wörter „der\nkönnen vertraglich zwischen der Flugsiche-                  Flugsicherungsorganisation“ und das Wort\nrungsorganisation und dem Flugplatzunterneh-                „Luftfahrt-Bundesamtes“ durch die Wörter\nmen geregelt werden.“                                       „Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung“ er-\nsetzt.\n8. Dem § 27e wird folgender Absatz 3 angefügt:\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„(3) Der Kostengläubiger nach § 31b Abs. 3 er-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Das Flugsiche-\nhebt den Anteil der Gebühren, der den Aufwand für\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „Die\nden Flugwetterdienst abdeckt, im Namen und für                       Flugsicherungsorganisation“ und das Wort\nRechnung des Deutschen Wetterdienstes.“\n„seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.\n9. In § 29 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für die                bb) In Satz 2 werden das Wort „Seine“ durch das\nFlugsicherung zuständigen Stelle“ durch das Wort                     Wort „Ihre“ und das Wort „ihm“ durch das\n„Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.                                Wort „ihr“ ersetzt.\n10. In § 29b Abs. 2 werden die Wörter „für die Flug-         14. § 31d wird wie folgt geändert:\nsicherung zuständige Stelle“ durch das Wort „Flug-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsicherungsorganisation“ ersetzt.\n„(2) Die Beauftragten nach den §§ 31a\n11. § 30 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nund 31c arbeiten nach den Richtlinien des\n„In den §§ 12, 13 und 15 bis 19 treten bei militäri-            Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadt-\nschen Flugplätzen an Stelle der Flugsicherungs-                 entwicklung und unterstehen seiner Rechts- und\norganisation und der genannten Luftfahrtbehörden                Fachaufsicht. Beauftragte nach § 31b Abs. 1\ndie Behörden der Bundeswehrverwaltung.“                         unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesauf-\n12. § 31 wird wie folgt geändert:                                   sichtsamtes für Flugsicherung; die Beauftragte\nnach § 31b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei der\na) In Absatz 2 Nr. 16 werden die Wörter „von der für            Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c Abs. 2\ndie Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch die             Nr. 1 der Fachaufsicht des Bundesaufsichtsam-\nWörter „vom Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-               tes für Flugsicherung; Beauftragte nach § 31b\nrung oder der Flugsicherungsorganisation“ er-               Abs. 1 Satz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung\nsetzt und die Angabe „(§ 32)“ gestrichen.                   der Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesauf-\nb) In Absatz 2 Nr. 18 werden die Wörter „das                    sichtsamtes für Flugsicherung. Das Bundes-\nLuftfahrt-Bundesamt oder die für die Flug-                  ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nhafenkoordinierung, die Flugsicherung und die               lung kann im Falle des § 31c die Rechts- und\nLuftsportgeräte zuständigen Stellen“ durch die              Fachaufsicht auf das Luftfahrt-Bundesamt über-\nWörter „das Luftfahrt-Bundesamt, das Bundes-                tragen. In den Bereichen, in denen die Flug-\naufsichtsamt für Flugsicherung, die Flug-                   sicherungsorganisation als Beliehene tätig ist,\nsicherungsorganisation oder die für die Flug-               kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung\nhafenkoordinierung und die Luftsportgeräte                  im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von der\nzuständigen Stellen“ ersetzt.                               Flugsicherungsorganisation Berichte und die\nVorlage von Aufzeichnungen aller Art zu jeder\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „der für die Flug-\nZeit verlangen. Darüber hinaus ist den Bediens-\nsicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter\nteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-\n„der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.\nrung und den von ihnen beauftragten Personen\n13. § 31b wird wie folgt geändert:                                  das Betreten der Grundstücke und Geschäfts-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Flugsicherungsunter-              räume durch die Flugsicherungsorganisation zu\nnehmen“ durch das Wort „Flugsicherungsorga-                 gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer\nnisation“ ersetzt.                                          Aufgaben erforderlich ist. In den Bereichen einer\nprivatrechtlichen Betätigung der Flugsiche-\nb) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 wer-               rungsorganisation gilt darüber hinaus, dass das\nden jeweils                                                 Betreten außerhalb der Geschäftszeiten oder,\naa) die Wörter „das Flugsicherungsunterneh-                 wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung\nmen“ durch die Wörter „die Flugsicherungs-              befinden, ohne Einverständnis nur zulässig und\norganisation“,                                          insoweit zu dulden ist, wie dies zur Verhütung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009               2427\nvon dringenden Gefahren für die öffentliche                   1. Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1\nSicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei                   Nr. 6 sind die Gebührensätze so zu be-\nder Flugsicherungsorganisation in diesen Berei-                   messen, dass der mit den Amtshandlungen\nchen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ein                    verbundene Verwaltungsaufwand für die\ngesetzliches Verbot oder Gebot im Zusammen-                       Flughafenkoordinierung gedeckt wird. Es\nhang mit der privatrechtlichen Betätigung vor-                    kann festgelegt werden, dass die Kosten\nliegen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der                  vom Flughafenkoordinator erhoben werden\nWohnung wird insoweit eingeschränkt.“                             können.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                              2. Für Amtshandlungen nach Absatz 4 Satz 1\n„(4) Gegen die Entscheidungen des Beauf-                       Nr. 7 können feste Sätze, auch in der Form\ntragten im Rahmen seines Auftrags ist der                         von Gebühren nach Zeitaufwand, oder Rah-\nWiderspruch statthaft. Hilft der Beauftragte nicht                mensätze vorgesehen werden. Die Gebühren-\nab, so entscheidet das Bundesaufsichtsamt für                     sätze sind, soweit nicht das Recht der Euro-\nFlugsicherung. Im Falle des § 31b Abs. 3 erfolgt                  päischen Gemeinschaft eine abweichende\ndie Entscheidung über den Widerspruch durch                       Regelung enthält, so zu bemessen, dass der\ndas Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Im                      mit den Amtshandlungen verbundene Verwal-\nFalle des § 31a ist die Klage gegen die Bundes-                   tungsaufwand gedeckt wird. Die in den\nrepublik Deutschland, vertreten durch das Bun-                    Rechtsakten der Europäischen Gemein-\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                     schaft, insbesondere in den Artikeln 14 und 15\nwicklung, zu richten. In den Fällen der §§ 31b                    der Verordnung (EG) Nr. 550/2004, enthalte-\nund 31c ist die Klage gegen die Bundesrepublik                    nen Grundsätze sind zu berücksichtigen. Bei\nDeutschland, vertreten durch den Beauftragten,                    begünstigenden Amtshandlungen sind dane-\nzu richten. Ist im Falle des § 31b Abs. 2 Satz 2                  ben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert\neine natürliche Person beauftragt, so ist die                     oder der sonstige Nutzen für den Gebühren-\nKlage gegen die Bundesrepublik Deutschland                        schuldner angemessen zu berücksichtigen.\nzu richten, vertreten durch das Bundesaufsichts-                  Die Kostenbefreiung, die Kostengläubiger-\namt für Flugsicherung.“                                           schaft, die Kostenschuldnerschaft, der Um-\nfang der zu erstattenden Auslagen und die\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                 Kostenerhebung können abweichend vom\n„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-                      Verwaltungskostengesetz geregelt werden.\ngen Entscheidungen der Beauftragten haben                         Es kann insbesondere festgelegt werden,\nkeine aufschiebende Wirkung.“                                     dass die Kosten von der Flugsicherungsorga-\nnisation oder von einer nach dem Recht der\n15. § 32 wird wie folgt geändert:                                        Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                 völkerrechtlicher Vereinbarung errichteten\nStelle erhoben werden können. Zu den nach\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes\ni. Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                          zu erhebenden Auslagen ist eine für die\n„6. die Kosten (Gebühren und Auslagen)                   Amtshandlungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7\nfür Amtshandlungen zur Durchführung                  nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete\nder Flughafenkoordinierung; Absatz 1                 Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Von der Kos-\nSatz 1 Nr. 13 Satz 2, 3, 4 zweiter Halb-             tenpflicht können Flugplatzunternehmer von\nsatz und Satz 5 gilt entsprechend;“.                 solchen Flugplätzen ausgenommen werden,\ndie unter die Regelung von § 27d Abs. 4\nii. Nach Nummer 6 werden folgende Num-                       Satz 1 fallen.\nmern 7 und 8 angefügt:\n(4b) Rechtsverordnungen nach Absatz 4\n„7. die Kosten (Gebühren und Auslagen)               Satz 1 Nr. 2, die sich auf die Art und Beschaffen-\nfür Amtshandlungen zur Durchführung              heit von funktechnischen Anlagen, Einrichtun-\nder Flugsicherung;                               gen und Geräten für die Flugsicherung und für\n8. die Festlegung von Flugverfahren für              die Flugsicherungsausrüstung an Bord bezie-\nFlüge innerhalb von Kontrollzonen, für           hen, sind im Benehmen mit dem Bundesministe-\nAn- und Abflüge zu und von Flug-                 rium für Wirtschaft und Technologie zu erlassen.\nplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle           Rechtsverordnungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 5\nund für Flüge nach Instrumentenflug-             werden im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nregeln, einschließlich der Flugwege,             terium für Bildung und Forschung erlassen; die\nFlughöhen und Meldepunkte.“                      Regelungen des Berufsbildungsgesetzes blei-\nben unberührt.\nbb) Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben.\n(4c) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nb) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a\nund Stadtentwicklung kann die Ermächtigung\nbis 4c eingefügt:\nzum Erlass von Rechtsverordnungen nach Ab-\n„(4a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4                  satz 4 Satz 1 Nr. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 durch Rechts-\nSatz 1 Nr. 6 und 7 bestimmt das Bundesminis-                  verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die              auf das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung\ngebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe                  übertragen. Verordnungen nach Absatz 4 Satz 1\nder Gebühren.                                                 Nr. 8, die von besonderer Bedeutung für den","2428            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nSchutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, wer-                                 Artikel 3\nden im Benehmen mit dem Umweltbundesamt\nÄnderung des\nerlassen.“\nGesetzes über vereinfachte\n16. § 32b wird wie folgt geändert:                                      Verkündungen und Bekanntgaben\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der für die Flug-         § 3 Abs. 3 des Gesetzes über vereinfachte Verkün-\nsicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter        dungen und Bekanntgaben vom 18. Juli 1975 (BGBl. I\n„des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung           S. 1919), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli\nund der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.          1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, wird wie\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie           folgt geändert:\ndie für die Flugsicherung zuständige Stelle           1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\nunterrichtet“ durch die Wörter „das Bundesauf-\nsichtsamt für Flugsicherung sowie die Flug-               a) Das Wort „gemäß“ wird durch das Wort „nach“\nsicherungsorganisation unterrichten“ ersetzt.                ersetzt.\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie der           b) In Nummer 3 werden die Wörter „der für die Flug-\nfür die Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch              sicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter\nein Komma und die Wörter „dem Bundesauf-                     „dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ er-\nsichtsamt für Flugsicherung sowie der Flug-                  setzt.\nsicherungsorganisation“ ersetzt sowie Satz 2          2. In Satz 2 werden die Wörter „den Außenstellen der\nwie folgt gefasst:                                        für die Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch die\n„Halten die Genehmigungsbehörde, das Bun-                 Wörter „der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.\ndesaufsichtsamt für Flugsicherung oder die\nFlugsicherungsorganisation die vorgeschlage-                                   Artikel 4\nnen Maßnahmen für nicht geeignet oder für nicht                             Änderung des\ndurchführbar, so teilen sie dies der Kommission                     Bundesbesoldungsgesetzes\nunter Angabe der Gründe mit.“\nIn Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nd) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Vertreter       des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nder für die Flugverkehrskontrolle zuständigen         Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),\nStelle“ und das nachfolgende Komma gestri-            das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom\nchen.                                                 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird\ne) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Geneh-         in der Besoldungsgruppe B 3 nach der Amts-\nmigungsbehörde“ ein Komma eingefügt und               bezeichnung „Direktor des Beschaffungsamtes des\nwerden die Wörter „sowie die für die Flugsiche-       Bundesministeriums des Innern“ die Amtsbezeichnung\nrung zuständige Stelle“ durch die Wörter „das         „Direktor des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung“\nBundesaufsichtsamt für Flugsicherung sowie            eingefügt.\ndie Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.\n17. In § 63 Nr. 1 werden nach den Wörtern „sowie für“                                 Artikel 5\ndie Wörter „Ordnungswidrigkeiten, die von militä-                              Änderung des\nrischen Luftfahrzeugführern mit militärischen Luft-                  Arbeitssicherstellungsgesetzes\nfahrzeugen begangen werden, und für“ gestrichen.\nIn § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitssicherstellungsgeset-\n18. In § 63 Nr. 3 wird der den Satz abschließende Punkt      zes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4            Artikel 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007\nangefügt:                                                (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird der den Satz\n„4. das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung für         abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-\nOrdnungswidrigkeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 10         gende Nummer 9 angefügt:\nim Zusammenhang mit der Verletzung von               „9. bei der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgeset-\nRegeln über das Führen von Luftfahrzeugen,                zes beauftragten Flugsicherungsorganisation.“\nFlüge nach Sichtflug- oder Instrumentenflug-\nregeln, Flugverfahren und die damit verbundenen\nArtikel 6\nFestlegungen und Anordnungen der Flugver-\nkehrskontrolle sowie für Ordnungswidrigkeiten,                             Änderung des\ndie von militärischen Luftfahrzeugführern mit                 Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes\nmilitärischen Luftfahrzeugen begangen wer-              Das Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz vom 26. Au-\nden.“                                                gust 1998 (BGBl. I S. 2470), zuletzt geändert durch\n19. In § 64 Abs. 9 Nr. 2 werden die Wörter „das Flug-        Artikel 15 Abs. 115 des Gesetzes vom 5. Februar 2009\nsicherungsunternehmen“ durch die Wörter „die             (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:\nFlugsicherungsorganisation“ ersetzt.                     1. In § 14 Abs. 5 werden das Komma nach dem Wort\n20. In § 67 werden die Wörter „das Flugsicherungsun-             „Qualifikation“ und die Wörter „vornehmlich der DFS\nternehmen“ durch die Wörter „die Flugsicherungs-             Deutsche Flugsicherung GmbH“ gestrichen.\norganisation“ ersetzt.                                   2. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der für die\n21. In § 70 Abs. 2 werden die Wörter „das Flugsiche-             Flugsicherung zuständigen Stelle“ durch die Wörter\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „die Flug-                „der nach § 31b Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes\nsicherungsorganisation“ ersetzt.                             beauftragten Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009              2429\nArtikel 7                              Bundespersonalvertretungsgesetzes       findet   keine\nAnwendung.\nÄnderung des\nLuftsicherheitsgesetzes                            (2) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten gel-\nten für die Anwendung der Vorschriften über die Ver-\nDas Luftsicherheitsgesetz vom 11. Januar 2005                tretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie für\n(BGBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 9a des          die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes\nGesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie            und des Sprecherausschussgesetzes als Arbeitneh-\nfolgt geändert:                                                 mer der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                 sind als solche aktiv und passiv wahlberechtigt. Als\nleitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des\na) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des               Betriebsverfassungsgesetzes gelten auch die funk-\nFlugsicherungsunternehmens“ durch die Wörter             tional vergleichbaren Beamten.\n„der Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.\nb) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „Luftfahrt-                                     §5\noder Flugsicherungsunternehmen“ durch die\nGegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Be-\nWörter „das Luftfahrtunternehmen oder die Flug-\nschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung\nsicherungsorganisation“ ersetzt.\nGmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im\n2. In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „für die             unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten\nFlugsicherung zuständigen Stelle“ durch das Wort             einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchfüh-\n„Flugsicherungsorganisation“ ersetzt.                        rung die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH die\nVerantwortung trägt. Die Geschäftsführung und von\nArtikel 8                              dieser benannte Beschäftigte der DFS Deutsche\nFlugsicherung GmbH üben insoweit Vorgesetzten-\nÄnderung des Gesetzes                           befugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse\nzur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer                    nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes\nder Bundesanstalt für Flugsicherung                    liegen bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienst-\nstelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt. Die\nDas Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeit-             DFS Deutsche Flugsicherung GmbH unterstützt die\nnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung vom                  Leiterin oder den Leiter der Dienststelle Flugsiche-\n23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370, 1376), zuletzt geändert         rung beim Luftfahrt-Bundesamt bei der Wahrneh-\ndurch Artikel 15 Abs. 116 des Gesetzes vom 5. Februar           mung der Dienstvorgesetztenbefugnisse. Dazu hat\n2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:                 sie insbesondere alle notwendigen Auskünfte zu er-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                 teilen.“\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Flug-\nsicherungsunternehmen“ durch die Wörter „der                                   Artikel 9\nDFS Deutsche Flugsicherung GmbH“ ersetzt.                                  Änderung des\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                   Betriebsverfassungsgesetzes\n„(3) Beamten sowie Arbeitnehmern des Luft-            § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung\nfahrt-Bundesamtes, die der DFS Deutsche Flug-         der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I\nsicherung GmbH zugewiesen oder in der Dienst-         S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\nstelle Flugsicherung beim Luftfahrt-Bundesamt         12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,\ntätig sind und bisher Zulagen und Entschädigun-       wird wie folgt geändert:\ngen nach Absatz 2 erhalten haben, werden diese\nbei einer Verwendung im Bundesaufsichtsamt für        1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nFlugsicherung weiter gewährt, soweit die Voraus-         „Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtin-\nsetzungen des Absatzes 2 weiter vorliegen. Die           nen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Solda-\nÜberleitung der vorgenannten Beamten und                 ten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes\nArbeitnehmer in das Bundesaufsichtsamt für               einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Be-\nFlugsicherung erfolgt durch Versetzung.“                 schäftigten, die in Betrieben privatrechtlich orga-\n2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „das Flugsiche-              nisierter Unternehmen tätig sind.“\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „die DFS               2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nDeutsche Flugsicherung GmbH“ ersetzt und nach\nder Angabe „§ 4 Abs. 5 LuftVG“ die Wörter „in der            „Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und\nFassung des Luftverkehrsgesetzes vom 23. Juli                Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“\n1992 (BGBl. I S. 1370)“ angefügt.\n3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 4 und 5 angefügt:                                Artikel 10\n„§ 4                                         Änderung des DWD-Gesetzes\n(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Beschäftigten gel-        § 6 Abs. 3 des DWD-Gesetzes vom 10. September\nten im Sinne des Bundespersonalvertretungsgeset-          1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 338 der\nzes als Beschäftigte der Dienststelle Flugsicherung       Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\nbeim Luftfahrt-Bundesamt; § 13 Abs. 2 Satz 4 des          geändert worden ist, wird aufgehoben.","2430            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nArtikel 11                               b) In Absatz 3 wird das Wort „Flugsicherungsunter-\nnehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt\nÄnderung der                                  für Flugsicherung“ ersetzt.\nLuftverkehrs-Ordnung\n10. In § 26 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Flugsiche-\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-               rungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundesauf-\nkanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zu-             sichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.\nletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom            11. § 26a wird wie folgt geändert:\n12. September 2008 (BGBl. I S. 1834), wird wie folgt\ngeändert:                                                        a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Dem § 5b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                  „Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung\nkann allgemein, die Flugsicherungsorganisation\n„Meldungen von Ereignissen nach Satz 1 werden                  im Einzelfall Ausnahmen zulassen.“\nvom Luftfahrt-Bundesamt sofort nach ihrem Erhalt\nb) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Flugfunk-\nauch an das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung\ndienst“ ein Komma und die Wörter „die nicht\nweitergeleitet.“\nvon dem Flugsicherungsunternehmen betrieben\n2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „Wirtschaft und                werden“ gestrichen und das Wort „Flugsiche-\nArbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technolo-             rungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundes-\ngie“ ersetzt.                                                  aufsichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.\n3. In § 9a Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Flugsiche-         12. In § 26b Abs. 2 wird das Wort „Flugsicherungsun-\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundesauf-              ternehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt\nsichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.                       für Flugsicherung“ ersetzt.\n4. § 10 wird wie folgt geändert:                           13. In § 26d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils\ndas Wort „Flugsicherungsunternehmen“ durch die\na) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Flugsiche-            Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „der Flug-            ersetzt.\nsicherungsorganisation“ ersetzt.\n14. In § 27 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 wird jeweils das\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        Wort „Flugsicherungsunternehmen“ durch die\naa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die             Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“\nWörter „Das Flugsicherungsunternehmen“               ersetzt.\ndurch die Wörter „Die Flugsicherungsorgani-      15. § 27a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsation“ und die Wörter „Übungsflugverkehr“           a) In Satz 1 werden die Wörter „Luftfahrt-Bundes-\nund „Übungsluftverkehr“ durch das Wort                  amt“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für\n„Flugverkehr“ ersetzt.                                  Flugsicherung“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Übungsflugverkehr“          b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Flugverkehr“ und werden\n„Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des\ndie Wörter „das Flugsicherungsunterneh-\nLuftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit\nmen“ durch die Wörter „die Flugsicherungs-\noder Ordnung kann die Flugsicherungsorganisa-\norganisation“ ersetzt.\ntion im Einvernehmen mit dem Bundesaufsichts-\n5. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Flugsiche-                amt für Flugsicherung im Einzelfall Flugverfahren\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundesauf-                 durch Allgemeinverfügung festlegen.“\nsichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.                       c) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ange-\n6. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „dem Flugsiche-               fügt:\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „der Flug-                  „Bei Gefahr im Verzug kann die Flugsicherungs-\nsicherungsorganisation“ ersetzt.                               organisation ohne Einvernehmen mit dem Bun-\n7. § 21a Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          desaufsichtsamt für Flugsicherung im Einzelfall\nFlugverfahren durch Allgemeinverfügung fest-\na) In Satz 1 werden die Wörter „das Flugsiche-                 legen. Das Einvernehmen wird in einem solchen\nrungsunternehmen“ durch die Wörter „die Flug-               Fall unverzüglich hergestellt; wird das Einver-\nsicherungsorganisation“ ersetzt.                            nehmen nicht innerhalb von 48 Stunden herge-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „des Flugsiche-                 stellt, ist die Festlegung des Flugverfahrens von\nrungsunternehmens“ durch die Wörter „der                    der Flugsicherungsorganisation aufzuheben. Die\nFlugsicherungsorganisation“ ersetzt.                        Dauer der Festlegung eines Flugverfahrens nach\nSatz 2 darf drei Monate nicht überschreiten.“\n8. § 22 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n16. § 28 wird wie folgt geändert:\n„Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt\ndie Flugplatzverkehrszonen fest und gibt sie in             a) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministe-\nden Nachrichten für Luftfahrer bekannt.“                       rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“\ndurch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flug-\n9. § 25 wird wie folgt geändert:                                  sicherung im Einvernehmen mit dem Luftfahrt-\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-               Bundesamt“ ersetzt.\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-           b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Flugsiche-\nlung“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für              rungsunternehmen“ durch die Wörter „Bundes-\nFlugsicherung“ ersetzt.                                     aufsichtsamt für Flugsicherung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009             2431\n17. § 31 wird wie folgt geändert:                                  unternehmen“ durch die Wörter „die Flugsiche-\nrungsorganisation“ ersetzt.\na) In Absatz 3 wird das Wort „Flugsicherungsunter-\nnehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt            b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Zustimmung\nfür Flugsicherung“ ersetzt.                                 des Flugsicherungsunternehmens“ durch die\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Das Flug-             Wörter „das Einverständnis der Flugsicherungs-\nsicherungsunternehmen“ durch die Wörter „Die                organisation“ ersetzt.\nFlugsicherungsorganisation“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.\n18. § 37 wird wie folgt geändert:\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Flugsicherungsunter-\na) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Flug-                 nehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt\nsicherungsunternehmen kann“ durch die Wörter                für Flugsicherung“ ersetzt.\n„Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann all-\ngemein, die Flugsicherungsorganisation kann im\nEinzelfall“ ersetzt.                                                         Artikel 13\nb) In Absatz 4 wird das Wort „Flugsicherungsunter-                           Änderung der\nnehmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt              Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nfür Flugsicherung“ ersetzt.\n§ 4 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtver-\n19. In Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 LuftVO) werden in\nwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zu-\nder Zeile „D“ die Wörter „Verkehrsinformationen\nletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Januar\nzwischen VFR- und IFR-Flügen“ durch die Wörter\n2009 (BGBl. I S. 133) geändert worden ist, wird wie\n„Verkehrsinformationen VFR zu IFR und VFR zu\nfolgt gefasst:\nVFR“ ersetzt.\n20. In § 9a Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1            „(1) Gebühren und Auslagen, die dem Bundes-\nSatz 2, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3,  aufsichtsamt für Flugsicherung aus Anlass der in\n§ 26b Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 4    Abschnitt VII Nr. 6 bis 8 des Gebührenverzeichnisses\nSatz 2, § 31 Abs. 3, § 37 Abs. 4 werden jeweils die     genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt das Bun-\nWörter „im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundes-        desaufsichtsamt für Flugsicherung unmittelbar von\nministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs-            dem Kostenschuldner. Gleiches gilt für Gebühren und\nwesen der Bundesrepublik Deutschland – oder“            Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorga-\ngestrichen.                                             nisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nr. 11b bis 11d\ndes Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlun-\n21. In § 5 Abs. 6 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2,   gen zustehen.“\n§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 11b Abs. 1, § 21 Abs. 4\nSatz 2, § 25 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 3 werden\njeweils die Wörter „Bau- und Wohnungswesen“                                     Artikel 14\ndurch die Wörter „Bau und Stadtentwicklung“ er-\nsetzt.                                                         Änderung der Flugsicherungs-Anlagen-\nund Geräte-Musterzulassungs-Verordnung\nArtikel 12                             Die Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Muster-\nÄnderung der                          zulassungs-Verordnung vom 21. Dezember 2001\n(BGBl. 2002 I S. 27) wird wie folgt geändert:\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nDie Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-          1. In §§ 3, 4, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4\nsung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I             und 6, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 7 Satz 1\nS. 1229), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-         und den §§ 8 und 9 Abs. 1 und 3 werden jeweils das\nnung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 133), wird wie            Wort „Flugsicherungsunternehmen“ durch die\nfolgt geändert:                                                Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“\nund das Wort „Flugsicherungsunternehmens“ durch\n1. § 8 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:                    die Wörter „Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-\n„5. die Frequenzzuteilung gemäß § 55 des Telekom-           rung“ ersetzt.\nmunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I\n2. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:\nS. 1190); für Luftfahrzeuge im Sinne von § 4\nAbs. 2 der Verordnung über die Flugsicherungs-          „Anlagen, die bis zum 1. Juli 2009 durch die DFS\nausrüstung der Luftfahrzeuge vom 26. November           Deutsche Flugsicherung GmbH zugelassen worden\n2004 (BGBl. I S. 3093) zusätzlich der Nachweis          sind, gelten als zugelassen im Sinne dieser Verord-\nder Zulassung der Bordfunkanlage durch das              nung.“\nLuftfahrt-Bundesamt oder das Bundesaufsichts-\namt für Flugsicherung;“.                             3. Im Muster der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die\nWörter „Bau- und Wohnungswesen“ durch die Wör-\n2. § 81 wird wie folgt geändert:\nter „Bau und Stadtentwicklung“, die Wörter „DFS\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Flug-          Deutsche Flugsicherung GmbH“ durch die Wörter\nsicherungsunternehmen“ durch die Wörter „der             „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“ und die\nFlugsicherungsorganisation“ und in Absatz 1              Wörter „Offenbach/Main“ durch das Wort „Langen“\nSatz 2 werden die Wörter „das Flugsicherungs-            ersetzt.","2432           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n4. In Nummer 1 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) werden die                                            Artikel 16\nWörter „von Flugsicherungsunternehmen“ durch die\nÄnderung der Verordnung über die\nWörter „vom Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-\nrung“ ersetzt.                                                      Durchführung der Flughafenkoordinierung\nDie Verordnung über die Durchführung der Flug-\n5. In den Nummern 2 und 3 der Anlage (zu § 6 Abs. 1)\nhafenkoordinierung vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1262),\nwerden jeweils das Wort „Flugsicherungsunterneh-\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\nmen“ durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für\n6. Juni 2005 (BGBl. I S. 1579), wird wie folgt geändert:\nFlugsicherung“ ersetzt.\n1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4\n6. In Nummer 5 der Anlage (zu § 6 Abs. 1) wird das                    sowie § 2 Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Bau-\nWort „Flugsicherungsunternehmen“ durch die                        und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Bau und\nWörter „das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“                 Stadtentwicklung“ ersetzt.\nersetzt.\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „für die Flug-\nsicherung zuständigen Stelle“ durch das Wort „Flug-\nArtikel 15                                     sicherungsorganisation“ ersetzt.\nÄnderung der                                  3. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „Luftfahrt-Bundesamt“\nFestlandsockel-Bergverordnung                             durch die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flug-\nsicherung“ ersetzt.\nIn § 38 Satz 1 der Festlandsockel-Bergverordnung\nvom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554), die zuletzt durch                                           Artikel 17\nArtikel 396 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör-                                        Inkrafttreten\nter „die Bundesanstalt“ durch die Wörter „das Bundes-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\naufsichtsamt“ ersetzt.                                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}