{"id":"bgbl1-2009-49-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":49,"date":"2009-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=72","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-49-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_49.pdf#page=72","order":7,"title":"Fünftes Gesetz zur  Änderung des Weingesetzes","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2416,"pdf_page":72,"num_pages":8,"content":["2416            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Weingesetzes\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      „§ 22b Schutz geografischer Bezeichnungen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               § 22c    Antrag auf Schutz einer geografischen\nBezeichnung nach EG-Recht\nArtikel 1\n§ 22d    Merkmale von Weinen mit geschützter\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-                               Ursprungsbezeichnung oder geschütz-\nchung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt                          ter geografischer Angabe“.\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I\nS. 1659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            i) Die § 23 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                    „§ 23    Angabe kleinerer geografischer Einhei-\nten“.\na) Die § 3a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n„§ 3a Elektronische Kommunikation“.                        j) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende\n§ 23a betreffende Zeile eingefügt:\nb) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n„§ 23a Verwendung mehrerer Bezeichnungen“.\n„§ 8    Unzulässige Anpflanzungen“.\n2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt\ngefasst:                                                      „(1) Dieses Gesetz regelt den Anbau, das Verar-\nbeiten, das Inverkehrbringen und die Absatzförde-\n„4. Abschnitt                           rung von Wein und sonstigen Erzeugnissen des\nQualitätswein b.A. und Landwein“.                  Weinbaus, soweit\nd) Nach dieser Überschrift wird folgende § 16a be-            1. dies nicht in für den Weinbau und die Weinwirt-\ntreffende Zeile eingefügt:                                    schaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der\n„§ 16a Produktspezifikationen“.                               Europäischen Gemeinschaft geregelt ist oder\ne) Nach der § 21 betreffenden Zeile wird die Über-            2. nach den für den Weinbau und die Weinwirt-\nschrift „5. Abschnitt Bezeichnung“ gestrichen.                schaft unmittelbar geltenden Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft, insbesondere der\nf) Nach der § 22 betreffenden Zeile wird folgende\nfür den Weinsektor geltenden Vorschriften der\n§ 22a betreffende Zeile eingefügt:\ngemeinsamen Marktorganisation, Maßnahmen\n„§ 22a Jährliche Kontrollen der Spezifikatio-                 der innerstaatlichen Qualitätspolitik ergriffen\nnen“.                                                werden.“\ng) Nach der § 22a betreffenden Zeile wird folgende         3. § 2 wird wie folgt geändert:\nÜberschrift eingefügt:\na) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„5. Abschnitt\n„1. Erzeugnisse: die in den Rechtsakten der\nGeografische                                    Europäischen Gemeinschaft genannten Er-\nBezeichnungen und Kennzeichnung“.                            zeugnisse des Weinbaus ohne Rücksicht\nh) Nach dieser Überschrift werden folgende § 22b,                     auf ihren Ursprung, aromatisierter Wein,\n§ 22c und § 22d betreffende Zeilen eingefügt:                      aromatisierte weinhaltige Getränke, aroma-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009              2417\ntisierte weinhaltige Cocktails sowie weinhal-             lehnung an herkömmliche geografische Begriffe\ntige Getränke,“.                                          für solche geografische Räume festzulegen, in\nb) In Nummer 19 werden                                           denen traditionell Weinbau betrieben wird.\naa) das Wort „(Drittlandserzeugnissen)“ und                      (3) Die bestimmten Anbaugebiete nach Ab-\nsatz 1 und die in Rechtsverordnungen nach\nbb) die Wörter „(Erzeugnisse aus Vertragsstaa-                Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgeleg-\nten)“                                                    ten Landweingebiete bilden das deutsche Wein-\ngestrichen.                                                   anbaugebiet.“\nc) In Nummer 20 wird das Wort „(Gemeinschafts-                c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nerzeugnissen)“ gestrichen.\n„(5) Soweit die in Absatz 1 genannten Be-\nd) In Nummer 23 wird der Schlusspunkt durch ein                  zeichnungen der bestimmten Anbaugebiete\nKomma ersetzt.                                                nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG)\ne) Folgende Nummern 24, 25 und 26 werden ange-                   Nr. 1234/2007 geschützt sind, gelten für die\nfügt:                                                         Qualitätsweine dieser Anbaugebiete die Rechts-\nakte der Europäischen Gemeinschaft über Weine\n„24. Qualitätswein: Wein mit der Bezeichnung\nmit geschützter Ursprungsbezeichnung, sofern\nQualitätswein oder, vorbehaltlich abwei-\ndieses Gesetz nichts anderes bestimmt.\nchender Regelung, Prädikatswein mit Ur-\nsprung in einem der bestimmten Anbauge-                    (6) Soweit die Bezeichnungen der Gebiete für\nbiete (b.A.), dessen Name nach Artikel 118s             die Bezeichnung von Landwein nach Artikel 118s\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/                  Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in\n2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über                das von der Europäischen Kommission geführte\neine gemeinsame Organisation der Agrar-                 Register der geschützten geografischen Anga-\nmärkte und mit Sondervorschriften für be-               ben eingetragen sind, gelten für die Landweine\nstimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse                 dieser Gebiete die Rechtsakte der Europäischen\n(Verordnung über die einheitliche GMO)                  Gemeinschaft über Weine mit geschützter geo-\n(ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zu-              grafischer Angabe, sofern dieses Gesetz nichts\nletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/                anderes bestimmt.“\n2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) ge-         5. § 3a wird wie folgt gefasst:\nändert worden ist, als Ursprungsbezeich-\nnung geschützt ist,                                                          „§ 3a\n25. Landwein: Wein aus einem Landweinge-                               Elektronische Kommunikation\nbiet, dessen Name nach Artikel 118s                     Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nAbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/               schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\n2007 als geografische Angabe geschützt               durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nist,                                                 desrates Vorschriften über den Ausschluss der\n26. Grundwein                                              elektronischen Kommunikation und elektronischen\nForm bei der Durchführung der Rechtsakte der\na) Wein, der zur Herstellung von Wein                Europäischen Gemeinschaft über Weine, des Wein-\nmit der Angabe der Herkunft „Europäi-            gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nscher Gemeinschaftswein“ oder „Ver-              senen Rechtsverordnungen zu erlassen.“\nschnitt von Weinen aus mehreren Län-\ndern der Europäischen Gemeinschaft“           6. § 3b wird wie folgt geändert:\nbestimmt ist;                                    a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\nb) Wein, der zur Herstellung von Schaum-                gefügt:\nwein oder Qualitätsschaumwein ohne                  „Soweit für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1\nRebsortenangabe bestimmt ist;                       kein jährlicher Bedarf in Höhe der zur Verfügung\nc) Wein, der zur Herstellung von aroma-                 stehenden 1 Million Euro besteht, können diese\ntisiertem Wein, aromatisierten weinhalti-           Mittel für Maßnahmen der Länder ausgegeben\ngen Getränken, aromatisierten weinhalti-            werden.“\ngen Cocktails, weinhaltigen Getränken,           b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nalkoholfreiem oder alkoholreduziertem\n„Satz 1 ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2\nWein oder daraus hergestellten schäu-\nNummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der\nmenden Getränken, Weinessig oder an-\nGemeinsamen Marktorganisationen und der Di-\nderen Lebensmitteln, die keine Erzeug-\nrektzahlungen.“\nnisse sind, bestimmt ist.“\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                  c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                              „In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vor-\ngesehen werden, dass die Vorschriften des Ers-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:                 ten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes zur\n„(2) Das Bundesministerium für Ernährung,                  Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz wird er-                 tionen und der Direktzahlungen, soweit sie sich\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                  auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen\nmung des Bundesrates die Bezeichnungen für                    beziehen, anzuwenden sind. Im Falle einer Be-\nLandweine festzulegen. Die Gebiete sind in An-                stimmung nach Satz 2 sind die Vorschriften des","2418              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nErsten und Zweiten Abschnittes des Gesetzes             10. § 8 wird wie folgt gefasst:\nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-\n„§ 8\nnisationen und der Direktzahlungen mit der Maß-\ngabe anzuwenden, dass für den Erlass von                                  Unzulässige Anpflanzungen\nRechtsverordnungen auf Grund der vorstehend                    (1) Eine Erteilung von Pflanzungsrechten für\ngenannten Vorschriften die Landesregierungen                vor dem 1. September 1998 ohne entsprechende\nzuständig sind. § 54 Absatz 2 gilt entspre-                 Pflanzungsrechte bepflanzte Rebflächen zur Regu-\nchend.“                                                     larisierung dieser Flächen nach Artikel 85b Absatz 1\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                           der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist durch den\n„(6) Ab dem 1. August 2009 sind die Ab-                 Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Fläche\nsätze 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden,                   bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu be-\ndass an die Stelle des                                      antragen.\n1. in Absatz 1 genannten Titels II Kapitel I der               (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nVerordnung (EG) Nr. 479/2008 der Teil II Titel I        durch Rechtsverordnung die nach den Rechtsakten\nKapitel IV Abschnitt IVb Unterabschnitt I bis III       der Europäischen Gemeinschaft über widerrecht-\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,                      liche Anpflanzungen erforderlichen Bestimmungen\n2. in Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Nummer 1                  1. über das Verfahren der Regularisierung und\nund Absatz 5 genannten Artikels 10 der Ver-             2. die Höhe des Entgelts, das für ein nach Absatz 1\nordnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103p                  erteiltes Pflanzungsrecht zu zahlen ist,\nder Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,\nfestzulegen.“\n3. in Absatz 2 Nummer 2 genannten Artikels 19\nder Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Arti-          11. § 8a wird wie folgt geändert:\nkel 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. in Absatz 3 genannten Artikels 11 der Verord-                   „(1) Die Landesregierungen werden ermäch-\nnung (EG) Nr. 479/2008 der Artikel 103q der                 tigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2007,                              regionale Reserven von Pflanzungsrechten zu\n5. in Absatz 4 Nummer 2 genannten Artikels 14                   schaffen.“\nder Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Arti-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nkel 103t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007\nund                                                     c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n6. in Absatz 4 Nummer 3 genannten Artikels 15                      „(3) Soweit die Landesregierungen durch\nder Verordnung (EG) Nr. 479/2008 der Arti-                  Rechtsverordnung eine oder mehrere regionale\nkel 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007                  Reserven von Pflanzungsrechten schaffen, kön-\ntritt.“                                                         nen sie in der Rechtsverordnung die Verwaltung\nder Reserve oder der Reserven regeln und dabei\n7. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b wer-\ninsbesondere die Voraussetzungen und das\nden jeweils die Wörter „entgegen den Rechtsakten\nVerfahren für die Gewährung von Rechten aus\nder Europäischen Gemeinschaft oder“ gestrichen.\nder Reserve und die Zuführung von Rechten\n8. § 6 wird wie folgt geändert:                                       zur Reserve festlegen.\na) Dem Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird folgender                        (4) Soweit die     Landesregierungen   durch\nBuchstabe c angefügt:                                           Rechtsverordnung\n„c) Gewährung eines Wiederbepflanzungsrechts                    1. bei der Schaffung regionaler Reserven nach\nan einen Betrieb, der sich zur Rodung einer                   der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates\nRebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach                  vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame\nder Anpflanzung der neuen Reben verpflich-                    Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom\ntet,“.                                                        14.7.1999, S. 1) bestimmt haben, dass ein\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                           Wiederbepflanzungsrecht bis zum Ende des\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                           achten auf das Jahr der Rodung folgenden\nJahres ausgeübt werden kann, oder\na) In Absatz 1 werden\n2. auf der Grundlage einer abweichenden Ent-\naa) im einleitenden Satzteil nach dem Wort\nscheidung nach Artikel 5 Absatz 8 Satz 1\n„Qualitätswein b.A.“ die Wörter „oder Land-\nder Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bestimmt\nwein“ eingefügt,\nhaben, dass ein Wiederbepflanzungsrecht bis\nbb) in Nummer 1 die Wörter „Tafelwein, der mit                      zum Ende des 13. auf das Jahr der Rodung\neiner geografischen Angabe bezeichnet                         folgenden Weinjahres ausgeübt werden kann,\nwird,“ durch das Wort „Landwein“ ersetzt,\nbestimmt sich die Laufzeit eines im Rahmen der\ncc) in Nummer 3 Buchstabe a nach dem Wort                       Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilten Wieder-\n„Qualitätswein b.A.“ die Wörter „oder Land-               bepflanzungsrechts durch die bei der Gewäh-\nwein“ eingefügt.                                          rung geltenden Frist für dessen Ausübung,\nb) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils                       längstens durch die Laufzeit der Anbauregelung\nnach dem Wort „Qualitätswein b.A.“ die Wörter                   nach Artikel 85f der Verordnung (EG) Nr. 1234/\n„oder Landwein“ eingefügt.                                      2007.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009                2419\n12. § 9 wird wie folgt gefasst:                                   chend von Absatz 1 Satz 3 einen Ausgleich zwi-\n„§ 9                                schen den gesondert berechneten Gesamthektarer-\nträgen zulassen.\nHektarertrag\n(6) Die Vorschriften über Grundwein gelten auch\n(1) Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegore-           für Traubensaft.“\nner Traubenmost und Wein dürfen nach Maßgabe\nder folgenden Vorschriften nur in einer Menge an          13. § 10 wird wie folgt geändert:\nandere abgegeben, verwendet oder verwertet wer-               a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird\nden, die dem Gesamthektarertrag des Weinbaube-                    jeweils das Wort „Qualitätsschaumwein b.A.“\ntriebes entspricht. Ist in Rechtsverordnungen nach                durch das Wort „Sekt b.A.“ ersetzt.\nAbsatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der                b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nHektarertrag für\n„(4) Ist nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\n1. einzelne Anbaugebiete, Landweingebiete oder                    ein Hektarertrag für Grundwein gesondert fest-\nTeile dieser Gebiete oder                                    gesetzt worden, ist abweichend von Absatz 1, 2\n2. Qualitätsgruppen:                                              Satz 1 und Absatz 3 die Erntemenge, die den\na) Prädikatswein und Qualitätswein,                          Gesamthektarertrag im Sinne des § 9 Absatz 1\nSatz 1 oder 2 übersteigt, nach § 11 zu destillie-\nb) Landwein,                                                 ren.“\nc) Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe,         14. § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird aufgehoben.\nd) Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangs-          15. § 15 wird wie folgt geändert:\nangabe,\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ne) Grundwein\n„2. das Süßen der Qualitätsweine zuzulassen\ngesondert festgesetzt, so ist der Gesamthektarer-\nund dabei den Gesamtalkoholgehalt der\ntrag für die entsprechenden Rebflächen jeweils ge-\nzum Süßen verwendeten Erzeugnisse zu\nsondert zu berechnen. Ein Ausgleich zwischen den\nbegrenzen und vorzuschreiben, um wie viel\ngesondert zu berechnenden Gesamthektarerträgen\nVolumenprozent der Gesamtalkoholgehalt\nist nicht zulässig. Soweit die Hektarerträge nach\ndes gesüßten Erzeugnisses durch das Sü-\nSatz 2 Nummer 2 gesondert festgesetzt worden\nßen erhöht werden darf,“.\nsind, ist die gesonderte Berechnung der Gesamt-\nhektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte            b) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummern 4 bis 6“\nfolgenden Jahres vorzunehmen. Eine Herabstufung                   durch die Angabe „Nummern 4 und 5“ ersetzt.\nnach diesem Zeitpunkt hat keine Erhöhung der ein-             c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nzelnen Gesamthektarerträge zur Folge.\n„5. für bestimmte Weine den zulässigen Ge-\n(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechts-                    samtalkoholgehalt festzulegen, der bei einer\nverordnung einen Hektarertrag für Weintrauben,                        Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes\nTraubenmost oder Wein für die in § 3 Absatz 1                         nicht überschritten werden darf.“\nund für die nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit\nd) Nummer 6 wird aufgehoben.\n§ 3 Absatz 4 festgelegten Gebiete fest. Wird der\nHektarertrag nach Satz 1 für Traubenmost oder             16. § 16 wird wie folgt geändert:\nWein festgesetzt, so ist er auf die zu ihrer Herstel-         a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlung verwendeten Erzeugnisse entsprechend anzu-\nwenden.                                                              „(1) Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr\ngebracht werden, wenn sie von handelsüblicher\n(3) Wird der Hektarertrag für Qualitätsgruppen                Beschaffenheit sind.“\nunterschiedlich festgesetzt, so darf dieser für an-\nderen Wein als Prädikatswein und Qualitätswein                b) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Num-\n150 Hektoliter/Hektar und für Grundwein 200 Hek-                  mer 1a eingefügt:\ntoliter/Hektar nicht übersteigen.                                 „1a. soweit es zur Durchführung von für den\n(4) Bei der Berechnung des Gesamthektarer-                          Weinbau und die Weinwirtschaft anwend-\ntrages nach Absatz 1 sind die Erträge von den                           baren Rechtsakten der Europäischen Ge-\nRebflächen nicht zu berücksichtigen, die als geo-                       meinschaft erforderlich ist, Vorschriften zur\ngrafisches Gebiet für eine geschützte Ursprungsbe-                      Einhaltung des Verbots des vollständigen\nzeichnung oder geschützte geografische Angabe                           Auspressens von Weintrauben für die\nabgegrenzt sind, über deren Schutz im Verfahren                         Weinbereitung zu erlassen, insbesondere\nnach Artikel 118i der Verordnung (EG) Nr. 1234/                         die Mindestmenge Alkohol festzulegen,\n2007 entschieden worden ist, und die unter der ge-                      die nach dem Pressen der Weintrauben in\nschützten Ursprungsbezeichnung oder geografi-                           den Nebenerzeugnissen enthalten sein\nschen Angabe vermarktet werden.                                         muss,“.\n(5) Ist der Hektarertrag nach Absatz 1 Satz 2             c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nNummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverord-                       „(4) Das Bundesministerium für Ernährung,\nnung nach Absatz 2 Satz 1 für Flachlagen und                      Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er-\nSteillagen gesondert festgesetzt, können die Lan-                 mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\ndesregierungen durch Rechtsverordnung zur Be-                     stimmung des Bundesrates, soweit dies zur\nrücksichtigung regionaler Besonderheiten abwei-                   Durchführung von für den Weinbau und die","2420            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nWeinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der            22. Nach § 21 wird die Überschrift „5. Abschnitt Be-\nEuropäischen Gemeinschaft erforderlich ist,               zeichnung“ gestrichen.\n1. das Verfahren zur Anerkennung von Bran-            23. § 22 wird wie folgt gefasst:\nchenorganisationen nach Artikel 125o der                                       „§ 22\nVerordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu regeln,\nLandwein\n2. Vermarktungsregeln zur Steuerung des Ange-\nbots im Sinne des Artikels 113c der Verord-              (1) Die Bezeichnung eines Weines als Landwein\nnung (EG) Nr. 1234/2007 festzusetzen.                 setzt voraus, dass\nVor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach                1. die zur Weinherstellung verwendeten Trauben zu\nSatz 1 Nummer 2 sind die anerkannten Bran-                    mindestens 85 vom Hundert aus dem Landwein-\nchenorganisationen anzuhören.“                                gebiet stammen, dessen Bezeichnung der Wein\nträgt,\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.\n2. eine Konzentrierung durch Kälte nicht vorge-\n17. Die Überschrift des 4. Abschnittes wird wie folgt                nommen worden ist,\ngefasst:\n3. der Abfüller von der nach Landesrecht zustän-\n„4. Abschnitt                                digen Stelle in das System der jährlichen Kon-\nQualitätswein b.A. und Landwein“.                       trollen zur Einhaltung der für Landweine beste-\nhenden Produktspezifikationen aufgenommen\n18. Im 4. Abschnitt wird vor § 17 folgender § 16a einge-\nworden ist.\nfügt:\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\n„§ 16a                               wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\nProduktspezifikationen                       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nDie in diesem Abschnitt geregelten Bestimmun-             desrates\ngen über Anforderungen und Eigenschaften von                 1. Vorschriften über das Süßen und den Restzu-\nQualitätsweinen und Landweinen sind Teil der                     ckergehalt von Landwein zu erlassen,\nProduktspezifikationen im Sinne des Artikels 118c            2. vorzuschreiben, dass bestimmte Maßnahmen\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur                   bei der jährlichen Kontrolle der Einhaltung der\nBeschreibung der Weine aus den bestimmten An-                    Spezifikation durchzuführen sind, insbesondere\nbaugebieten sowie den Landweingebieten und                       zu bestimmen, dass analytische Untersuchun-\nGegenstand der Kontrollen der Einhaltung der                     gen der Weine in systematischer Weise oder\nSpezifikationen nach Artikel 118p der Verordnung                 stichprobenweise durchgeführt werden.\n(EG) Nr. 1234/2007.“\n(3) Die Landesregierungen         können     durch\n19. § 17 wird wie folgt geändert:                                Rechtsverordnung regeln:\na) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „dabei             1. die Verzeichnisse der zur Herstellung von Land-\nkönnen sie zulassen, dass Rebflächen beregnet                 wein geeigneten Rebsorten der Art Vitis vinifera\nwerden, wenn die Umweltbedingungen dies                       oder einer Kreuzung zwischen Vitis vinifera und\nrechtfertigen; ferner können sie die Beregnung                einer anderen Art der Gattung vitis,\nvon nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie\nzum Frostschutz zulassen,“ durch die Wörter               2. den natürlichen Mindestalkoholgehalt der Land-\n„dabei können sie Vorschriften über die Bewäs-                weine unter Berücksichtigung der für Qualitäts-\nserung von Rebflächen erlassen,“ ersetzt.                     wein desselben geografischen Raumes gelten-\nden Wertes,\nb) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Rebsorten“\ndie Wörter „der Art Vitis vinifera“ eingefügt.            3. das Verfahren der jährlichen Kontrolle der\nProduktspezifikationen der Landweine; sie kön-\n20. § 19 wird wie folgt geändert:                                    nen dabei vorsehen, dass bei der jährlichen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitäts-                     Kontrolle der Produktspezifikationen organolep-\nschaumwein b.A. oder“ gestrichen.                             tische Untersuchungen der Weine in systemati-\nscher Weise oder stichprobenweise durchge-\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden im einleitenden Satz-\nführt werden.“\nteil nach der Angabe „Absatz 1 oder 2“ die\nWörter „nach systematischer organoleptischer          24. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\nund analytischer Untersuchung“ eingefügt.                                         „§ 22a\n21. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Jährliche Kontrollen der Spezifikationen\na) Im einleitenden Satzteil wird das Wort                       (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\n„Qualitätsschaumwein b.A.“ durch das Wort                 wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\n„Sekt b.A.“ ersetzt.                                      durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                          desrates Vorschriften über die Kontrollen, insbe-\nsondere durch analytische oder organoleptische\n„3. das Prüfungsverfahren und weitere Einzel-             Prüfungen, zur Einhaltung von Produktspezifikatio-\nheiten der Kontrolle der Produktspezifikatio-        nen von Weinen mit Ursprungsbezeichnungen oder\nnen zu regeln,“.                                     geografischen Angaben zu erlassen, soweit dies\nc) In Nummer 6 wird das Wort „Tafelwein“ durch               zur Durchführung von für den Weinbau und die\ndas Wort „Wein“ ersetzt.                                  Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Eu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009                2421\nropäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Vorschrif-           zeiger*). Gegen den Antrag kann innerhalb von vier\nten über Ursprungsbezeichnungen und geografi-                 Monaten ab seiner Veröffentlichung von jeder Per-\nsche Angaben erforderlich ist.                                son mit einem berechtigten Interesse, die im Gebiet\n(2) Die Durchführung der Kontrolle obliegt den             der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen\nnach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landes-             oder ansässig ist, bei der Bundesanstalt Einspruch\nregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-               eingelegt werden.\nordnung                                                          (3) Die Bundesanstalt holt zu dem Antrag inner-\n1. die Durchführung der Kontrolle ganz oder teil-             halb der vier Monate eine Stellungnahme der für\nweise auf nichtstaatliche Kontrollstellen zu über-        den Weinbau zuständigen obersten Landesbehörde\ntragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen           des Landes oder der Länder ein, in dessen oder\n(Mitwirkung),                                             deren örtlicher Zuständigkeit die Rebflächen bele-\ngen sind, die im Rahmen der beantragten Produkt-\n2. die Voraussetzungen und das Verfahren der\nspezifikation als geografisches Gebiet abgegrenzt\nBeleihung oder der Mitwirkung zu regeln.“\nsind.\n25. Nach § 22a wird folgende Überschrift eingefügt:\n(4) Nach Ablauf der Einspruchsfrist trifft die Bun-\n„5. Abschnitt\ndesanstalt eine Entscheidung über das Vorliegen\nGeografische                              der Eintragungsvoraussetzungen unter Berücksich-\nBezeichnungen und Kennzeichnung“.                     tigung der eingeholten Stellungnahmen nach Ab-\n26. Vor § 23 werden folgende §§ 22b bis 22d eingefügt:            satz 3 und nach Anhörung eines Fachausschusses,\nder von der Bundesanstalt einberufen wird und sich\n„§ 22b\nzusammensetzt aus Vertretern des Bundesministe-\nSchutz geografischer Bezeichnungen                    riums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\n(1) Geografische Bezeichnungen im Sinne die-               cherschutz, der für den Weinbau zuständigen\nses Gesetzes sind                                             obersten Landesbehörden und den Verbänden der\nWeinwirtschaft.\n1. die Ursprungsbezeichnungen und die geogra-\nfischen Angaben im Sinne des Artikels 118b                   (5) Entspricht der Antrag den Voraussetzungen\nAbsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung                 eines Schutzes nach der Verordnung (EG)\n(EG) Nr. 1234/2007,                                       Nr. 1234/2007 und der zu seiner Durchführung\n2. die Namen von in die Weinbergsrolle eingetrage-            erlassenen Vorschriften, stellt die Bundesanstalt\nnen Lagen und Bereichen sowie                             dieses fest. Andernfalls wird der Antrag zurück-\ngewiesen. Die Bundesanstalt veröffentlicht den\n3. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die                stattgebenden Bescheid im Bundesanzeiger oder\nim geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ei-             elektronischen Bundesanzeiger*). Kommt es zu\nnes Erzeugnisses benutzt werden.                          wesentlichen Änderungen der nach Absatz 2 veröf-\n(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im ge-               fentlichten Angaben, so werden diese zusammen\nschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt            mit dem stattgebenden Bescheid im Bundesan-\nwerden, die nicht aus                                         zeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) veröf-\n1. der der Ursprungsbezeichnung oder der geogra-              fentlicht. Der Bescheid nach Satz 1 und nach Satz 2\nfischen Angabe zugrunde liegenden geografi-               ist dem Antragsteller und denjenigen zuzustellen,\nschen Einheit oder                                        die fristgemäß Einspruch eingelegt haben.\n2. der in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage                  (6) Sobald der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1\noder dem dort eingetragenen Bereich oder                  bestandskräftig geworden ist, unterrichtet die Bun-\ndesanstalt den Antragsteller hierüber und übermit-\n3. der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil\ntelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen\nstammen, wenn bei der Benutzung solcher Be-                   dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nzeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die              schaft und Verbraucherschutz. Das Bundesministe-\ngeografische Herkunft besteht.                                rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\n(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes                cherschutz übermittelt den Antrag an die Kommis-\ngilt entsprechend.                                            sion der Europäischen Gemeinschaften.\n(7) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Fassung\n§ 22c\nder Spezifikation, auf die sich die positive\nAntrag auf Schutz einer                        Entscheidung bezieht, im Bundesanzeiger oder\ngeografischen Bezeichnung nach EG-Recht                  elektronischen Bundesanzeiger*).\n(1) Anträge auf Eintragung einer geografischen                (8) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\nAngabe oder Ursprungsbezeichnung in das Ver-                  wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\nzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen               durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nund geografischen Angaben, das von der Kommis-                desrates nähere Bestimmungen zu erlassen über\nsion der Europäischen Gemeinschaft nach Arti-\nkel 118n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geführt            1. das Antragsverfahren nach Absatz 1 und das\nwird, sind bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft               Einspruchsverfahren nach Absatz 2,\nund Ernährung (Bundesanstalt) zu stellen.\n2. den in Absatz 4 genannten Fachausschuss,\n(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht den Antrag\nim Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesan-          *) www.ebundesanzeiger.de","2422            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n3. das Einspruchsverfahren im Sinne des Arti-                            a) in Alleinstellung oder\nkels 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007                           b) als Teil eines zusammengesetzten\nund das Verfahren zur Änderung einer Produkt-                            Namens einer geografischen Einheit\nspezifikation im Sinne des Artikels 118q der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1234/2007, soweit sich das Er-                       ein Antrag nach § 22c Absatz 1 gestellt\nfordernis hierfür aus den Rechtsakten der Euro-                       werden darf.“\npäischen Gemeinschaft ergibt.                             d) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. die Eintragungen und Löschungen von Amts\n§ 22d\nwegen, einschließlich des Verfahrens zur\nMerkmale von Weinen                                 Löschung von Amts wegen, wenn der Name\nmit geschützter Ursprungsbezeichnung                         einer Lage oder eines Bereiches in das\noder geschützter geografischer Angabe                        Register der geschützten Ursprungsbezeich-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                   nungen oder geografischen Angaben für\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,                       Wein eingetragen wird,“.\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-               e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndesrates Anforderungen hinsichtlich der Hektarer-\n„(5) Die Landesregierungen werden ferner er-\nträge, Mindestalkoholgehalte und charakteristi-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfah-\nschen Merkmale festzulegen, die von den Weinen\nren zu regeln, um die in Angelegenheiten der\nzu erfüllen sind, für die ein Antrag auf den Schutz\nWeinbergsrolle zuständigen Stellen und Aus-\neiner Ursprungsbezeichnung oder geografischen\nschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsicht-\nAngabe gestellt wird, soweit dies\nlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage\n1. der Durchführung von für den Weinbau und die                 oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach\nWeinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der                   § 22c Absatz 3 abzugeben ist.“\nEuropäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Vor-\n28. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:\nschriften über Ursprungsbezeichnungen und\ngeografische Angaben oder                                                          „§ 23a\n2. der Herstellung von Weinen mit gebietstypi-                      Verwendung mehrerer Bezeichnungen\nschem Charakter                                              Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\ndient.“                                                      schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\n27. § 23 wird wie folgt geändert:                                durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates zu regeln, unter welchen Voraussetzungen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   eine im Verfahren nach Artikel 118i der Verordnung\n„§ 23                             (EG) Nr. 1234/2007 eingetragene Ursprungsbe-\nAngabe kleinerer geografischer Einheiten“.             zeichnung oder geografische Angabe zusammen\nmit\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n1. einer nach Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung\n„(1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen                   (EG) Nr. 1234/2007 geschützten Ursprungsbe-\neines bestimmten Anbaugebietes, der als Ur-                  zeichnung oder geografischen Angabe oder\nsprungsbezeichnung geschützt ist, gekenn-\nzeichnet sind, dürfen zusätzlich zu dem auf               2. einem anerkannten traditionellen Begriff im\nGrund der für den Weinbau und die Weinwirt-                  Sinne des Artikels 118u Absatz 1 der Verordnung\nschaft anwendbaren Rechtsakte der Europäi-                   (EG) Nr. 1234/2007 oder\nschen Gemeinschaft vorgesehenen Namen des                 3. dem Namen einer Gemeinde oder eines Ortsteils\nbestimmten Anbaugebietes nach Artikel 118z                in der Kennzeichnung verwendet werden darf.“\nAbsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2007 nur angegeben werden:                   29. § 24 wird wie folgt geändert:\n1. die Namen von in die Weinbergsrolle einge-             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ntragenen Lagen und Bereichen,                               „(1) Erzeugnisse mit Weinnamen, die nach\n2. die Namen von Gemeinden und Ortsteilen.                   Artikel 118s Absatz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 1234/2007 geschützt sind, dürfen bis zum\n(2) Sofern der Name einer Lage, eines Berei-\n31. Dezember 2011 nicht mit der Angabe\nches, einer Gemeinde oder eines Ortsteils in das\n„Geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „Ge-\nRegister der geschützten Ursprungsbezeichnun-\nschützte geografische Angabe“ gekennzeichnet\ngen oder geografischen Angaben für Wein ein-\nwerden.“\ngetragen ist, ist dessen Verwendung nach Ab-\nsatz 1 nicht zulässig.“                                   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            aa) In Nummer 1 wird das Wort „zuzulassen“\ndurch das Wort „anzuerkennen“ ersetzt.\naa) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch\nein Komma ersetzt.                                      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                              „2. Hinweise auf die Herstellungsart, die Art\n„3. Voraussetzungen festzulegen, unter de-                       oder besondere Farbe des Erzeugnisses\nnen für den Namen einer Gemeinde oder                        zu regeln.“\neines Ortsteils                                  c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009                       2423\n„(5) Die Landesregierungen werden ermäch-                     33. In § 44 Absatz 1 werden die Wörter „nach der Ver-\ntigt, durch Rechtsverordnung                                          ordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli\n1. die Bestimmungen für Weine mit der Angabe                          1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Wein-\neiner oder mehrerer Rebsorten oder der                            baukartei (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in der jeweils\nAngabe des Erntejahres nach Artikel 118z                          geltenden Fassung“ gestrichen.\nAbsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)                     34. § 49 wird wie folgt geändert:\nNr. 1234/2007 zu regeln, die sicherstellen,\na) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 15 Nr. 4 bis 6“\ndass Zertifizierungs-, Genehmigungs- und\ndurch die Angabe „§ 15 Nummer 4 oder 5“ er-\nKontrollverfahren zur Gewährleistung der\nsetzt.\nRichtigkeit der betreffenden Angaben beste-\nhen,                                                              b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-\n2. die Durchführung des Zertifizierungs-, Ge-                             gefügt:\nnehmigungs- oder Kontrollverfahrens ganz                              „3a. entgegen § 22b Absatz 2 im geschäftlichen\noder teilweise auf nichtstaatliche Stellen zu                               Verkehr eine geografische Bezeichnung be-\nübertragen (Beleihung) oder sie daran zu be-                                nutzt.“\nteiligen (Mitwirkung),\n35. In § 50 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 4\n3. die Voraussetzungen und das Verfahren der                          Abs. 2, § 6 Abs. 5 Satz 1, § 8b,“ durch die Angabe\nBeleihung oder der Mitwirkung zu regeln.“                         „§ 3b Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5\n30. § 33 wird wie folgt geändert:                                            Satz 1“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Tafel-                       36. Dem § 56 wird folgender Absatz 12 angefügt:\nweine“ durch das Wort „Weine“ ersetzt.\n„(12) Erzeugnisse, die vor dem 3. August 2009\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                               abweichend von § 24 Absatz 1 gekennzeichnet\n„Es kann dabei insbesondere vorschreiben, dass                        oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen\nund in welcher Weise zur Aufstellung über das                         bis zum Aufbrauchen der Bestände weiterhin in den\nProduktionspotential erforderliche Angaben zu                         Verkehr gebracht werden.“\nübermitteln sind.“\n31. § 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                                    Artikel 2\n„Die für die Weinbaukartei gemeldeten Angaben                           Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nüber die Weinbergsflächen dürfen von der zur Füh-                   schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\nrung der Weinbaukartei zuständigen Stelle zur Er-                   Weingesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes\nhebung der Abgabe nach § 43 Absatz 1 Satz 1                         an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\nNummer 1 an die dafür zuständigen Stellen über-                     machen.\nmittelt werden.“\n32. In § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a                                                    Artikel 3\nwird das Wort „Tafelwein“ durch das Wort „Wein“                         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nersetzt.                                                            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}