{"id":"bgbl1-2009-49-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":49,"date":"2009-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=69","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-49-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_49.pdf#page=69","order":6,"title":"Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2413,"pdf_page":69,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009              2413\nGesetz\nzur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und\nzur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 „(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer\nsen:                                                             Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von\nbeiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des\nArtikel 1                                 Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Ver-\nbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“\nÄnderung\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                      b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der                 aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                    „3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften\n2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1                   und Illustrierten, es sei denn, dass der\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird                   Verbraucher seine Vertragserklärung tele-\nwie folgt geändert:                                                      fonisch abgegeben hat,“.\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 312f             bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndurch folgende Angaben ersetzt:                                   „4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-\n„§ 312f Kündigung und Vollmacht zur Kündigung                         Dienstleistungen, es sei denn, dass der\nVerbraucher seine Vertragserklärung tele-\n§ 312g Abweichende Vereinbarungen“.\nfonisch abgegeben hat,“.\n2. § 312d wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               Komma ersetzt.","2414            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\ndd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch             dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit\nein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.               einem Telefonanruf wirbt.\nee) Folgende Nummer 7 wird angefügt:                        (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n„7. zur Erbringung telekommunikationsge-             buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.\nstützter Dienste, die auf Veranlassung              (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\ndes Verbrauchers unmittelbar per Telefon         Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\noder Telefax in einem Mal erbracht               die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele-\nwerden, sofern es sich nicht um Finanz-          kommunikation, Post und Eisenbahnen.“\ndienstleistungen handelt.“\nc) In Absatz 6 wird das Wort „Finanzdienstleistun-                                 Artikel 3\ngen“ durch das Wort „Dienstleistungen“ ersetzt.                             Änderung des\n3. Nach § 312e wird folgender § 312f eingefügt:                            Telekommunikationsgesetzes\n„§ 312f                              Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nKündigung und                        Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2409), wird wie\nVollmacht zur Kündigung                   folgt geändert:\nWird zwischen einem Unternehmer und einem              1. § 102 wird wie folgt geändert:\nVerbraucher nach diesem Untertitel ein Dauer-\nschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem             a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nVerbraucher und einem anderen Unternehmer be-                b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\nstehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und               eingefügt:\nwird anlässlich der Begründung des Dauerschuld-                     „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen\nverhältnisses von dem Verbraucher                                Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf\n1. die Kündigung des bestehenden Dauerschuldver-                 ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder\nhältnisses erklärt und der Unternehmer oder ein              bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese\nvon ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der            unterdrückt wird.\nKündigung an den bisherigen Vertragspartner des                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nVerbrauchers beauftragt oder                                 Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teil-\n2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter                 nehmern geschlossener Benutzergruppen an-\nDritter zur Erklärung der Kündigung gegenüber                bieten.“\ndem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers          c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-\nbevollmächtigt,                                              sätze 4 und 5.\nbedarf die Kündigung des Verbrauchers oder die               d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Satz 2\nVollmacht zur Kündigung der Textform.“                           wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3“ durch die\n4. Der bisherige § 312f wird § 312g.                                Angabe „Absatz 3“ ersetzt.\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die\nArtikel 2                                  Wörter „Absätze 1 und 4“ werden durch die\nÄnderung des Gesetzes                              Wörter „Absätze 1 bis 3 und 6“ ersetzt.\ngegen den unlauteren Wettbewerb                      f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom            2. § 149 wird wie folgt geändert:\n3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch\nArtikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I        a) In Absatz 1 wird nach Nummer 17b folgende\nS. 2355), wird wie folgt geändert:                                  Nummer 17c eingefügt:\n1. § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                         „17c. entgegen § 102 Abs. 2 die Rufnummern-\nanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass\n„2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber                        diese unterdrückt wird,“.\neinem Verbraucher ohne dessen vorherige aus-\ndrückliche Einwilligung oder gegenüber einem            b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „in den Fällen\nsonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zu-                   des Absatzes 1 Nr. 16 bis 18“ durch die Angabe\nmindest mutmaßliche Einwilligung,“.                         „in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 16, 17, 18“ er-\nsetzt.\n2. Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:\n„Kapitel 4                                                  Artikel 4\nStraf- und Bußgeldvorschriften“.                                    Änderung der\n3. Die Überschrift von Kapitel 5 wird gestrichen.                     BGB-Informationspflichten-Verordnung\n4. Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 er-             Anlage 2 zur BGB-Informationspflichten-Verordnung\nsetzt:                                                    in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August\n2002 (BGBl. I S. 3002), die zuletzt durch Artikel 9 des\n„§ 20                            Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert\nBußgeldvorschriften                    worden ist, wird wie folgt geändert:\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder       1. Im Gestaltungshinweis 6 wird das Wort „Finanz-\nfahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit             dienstleistungen“ durch das Wort „Dienstleistungen“\nAbs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne                ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009                      2415\n2. Im Gestaltungshinweis 9 werden die beiden Hin-                                                     Artikel 5\nweise zu einem Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1                                       Bekanntmachungserlaubnis\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem jeweils ein-\nleitenden Satzteil durch folgenden Wortlaut ersetzt:                       Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der\n„Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 des Bür-                  vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\ngerlichen Gesetzbuchs, das für einen Fernabsatzvertrag                  Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nüber die Erbringung einer Dienstleistung gilt, ist hier folgen-\nder Hinweis aufzunehmen:\nArtikel 6\n„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag                                  Inkrafttreten\nvon beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch\nvollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht aus-           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ngeübt haben.“ “                                                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}