{"id":"bgbl1-2009-49-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":49,"date":"2009-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-49-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_49.pdf#page=65","order":5,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2409,"pdf_page":65,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009              2409\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und des\nGesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                         „§ 45\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nBerücksichtigung der\nInteressen behinderter Endnutzer\nArtikel 1\nÄnderung des Telekommunikationsgesetzes                       (1) Die Interessen behinderter Endnutzer sind bei\nder Planung und Erbringung von Telekommuni-\n(900-15)\nkationsdiensten für die Öffentlichkeit zu berück-\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004               sichtigen.\n(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994), wird wie             (2) Die Anbieter öffentlich zugänglicher Telefon-\nfolgt geändert:                                                 dienste stellen Vermittlungsdienste für gehörlose\nund hörgeschädigte Endnutzer zu einem er-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               schwinglichen Preis unter Berücksichtigung ihrer\na) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:               besonderen Bedürfnisse bereit. Die Bundesnetz-\n„§ 45    Berücksichtigung der Interessen be-             agentur ermittelt den Bedarf für diese Vermittlungs-\nhinderter Endnutzer“.                           dienste unter Beteiligung der betroffenen Verbände\nund der Unternehmen. Soweit Unternehmen keinen\nb) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:              bedarfsgerechten Vermittlungsdienst bereitstellen,\n„§ 144 (weggefallen)“.                                   beauftragt die Bundesnetzagentur einen Leistungs-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                erbringer mit der Bereitstellung eines Vermittlungs-\ndienstes zu einem erschwinglichen Preis. Die mit\na) In Nummer 11a werden die Wörter „Teledienste             dieser Bereitstellung nicht durch die vom Nutzer\nim Sinne des Teledienstegesetzes oder Medien-            zu zahlenden Entgelte gedeckten Kosten tragen\ndienste im Sinne des Mediendienste-Staatsver-            die Unternehmen, die keinen bedarfsgerechten Ver-\ntrags“ durch das Wort „Telemedien“ ersetzt.              mittlungsdienst bereitstellen. Der jeweils von einem\nb) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:                        Unternehmen zu tragende Anteil an diesen Kosten\n„17. „öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein         bemisst sich nach dem Verhältnis des Anteils der\nder Öffentlichkeit zur Verfügung stehender          vom jeweiligen Unternehmen erbrachten abgehen-\nDienst für das Führen von Inlands- und              den Verbindungen zum Gesamtvolumen der von\nAuslandsgesprächen;“.                               allen zahlungspflichtigen Unternehmen erbrachten\nabgehenden Verbindungen und wird von der\n3. In § 42 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Regulierungs-          Bundesnetzagentur festgesetzt. Die Zahlungs-\nbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ er-             pflicht entfällt für Unternehmen, die weniger als\nsetzt.                                                      0,5 Prozent des Gesamtvolumens der abgehenden\n4. § 45 wird wie folgt gefasst:                                Verbindungen erbracht haben; der auf diese Unter-","2410           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nnehmen entfallende Teil der Kosten wird von den                    Die ersuchende Stelle prüft unverzüglich,\nübrigen Unternehmen nach Maßgabe des Satzes 5                      inwieweit sie die als Antwort übermittelten\ngetragen. Die Bundesnetzagentur legt die Einzel-                   Daten benötigt, nicht benötigte Daten löscht\nheiten des Verfahrens durch Verfügung fest.“                       sie unverzüglich; dies gilt auch für die\n5. § 45d Abs. 3 wird aufgehoben.                                      Bundesnetzagentur für den Abruf von Daten\nnach Satz 6 Nr. 1.“\n6. In § 45m Abs. 2 wird das Wort „Endnutzer“ durch\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndas Wort „Teilnehmer“ ersetzt.\naa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch\n7. In § 47a Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 84“ die\nein Komma ersetzt.\nWörter „oder in der Verordnung (EG) Nr. 717/2007\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                  bb) In Nummer 3 Buchstabe d wird der Punkt am\n27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen                     Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.\nMobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur                    cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nÄnderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG\n„4. wer abweichend von Absatz 1 Satz 1 aus\nNr. L 171 S. 32)“ eingefügt.\nGründen der Verhältnismäßigkeit keine\n8. § 95 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                             Kundendateien für das automatisierte\na) Nach den Wörtern „zur Beratung der Teilneh-                          Auskunftsverfahren vorhalten muss; in\nmer,“ werden die Wörter „zur Versendung von                          diesen Fällen gilt § 111 Abs. 1 Satz 5\nInformationen nach § 98 Abs. 1 Satz 3,“ einge-                       entsprechend.“\nfügt.                                                    c) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Regulierungs-\nbehörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“\nb) Nach den Wörtern „zur Werbung für eigene An-\nersetzt.\ngebote“ wird das Wort „und“ durch ein Komma\nersetzt und werden nach dem Wort „Markt-             11. In § 126 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch\nforschung“ die Wörter „und zur Unterrichtung             ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort\nüber einen individuellen Gesprächswunsch eines           „Gesetzes“ die Wörter „oder nach der Verordnung\nanderen Nutzers“ eingefügt.                              (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roa-\n9. Nach § 98 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze\nming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Ge-\neingefügt:\nmeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/\n„Werden die Standortdaten für einen Dienst mit Zu-          21/EG (ABl. EG Nr. L 171 S. 32)“ eingefügt.\nsatznutzen verarbeitet, der die Übermittlung von        12. § 142 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nStandortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen\nanderen Teilnehmer oder Dritte, die nicht Anbieter          a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein\ndes Dienstes mit Zusatznutzen sind, zum Gegen-                 Komma ersetzt.\nstand hat, muss der Teilnehmer abweichend von               b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein\n§ 94 seine Einwilligung ausdrücklich, gesondert                Komma ersetzt.\nund schriftlich erteilen. In diesen Fällen hat der\nc) Die folgenden Nummern 8 bis 11 werden ange-\nDiensteanbieter den Teilnehmer nach höchstens\nfügt:\nfünfmaliger Feststellung des Standortes des Mobil-\nfunkendgerätes über die Anzahl der erfolgten                   „8. Entscheidungen über Zusammenschaltungs-\nStandortfeststellungen mit einer Textmitteilung zu                 verpflichtungen und Zugangsanordnungen\ninformieren, es sei denn, der Teilnehmer hat gemäß                 nach § 18 Abs. 1 und 2, den §§ 19, 20, 21\n§ 95 Abs. 2 Satz 2 widersprochen.“                                 Abs. 2 und 3, § 23 Abs. 1 und 6 und den\n§§ 24 und 25,\n10. § 112 wird wie folgt geändert:\n9. Entscheidungen der Entgeltregulierung nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               den §§ 29, 35 Abs. 3, §§ 38 und 39,\naa) In Satz 4 Nr. 1 werden die Wörter „für Aus-             10. Entscheidungen über sonstige Verpflichtun-\nkunftsersuchen der in Absatz 2 genannten                    gen nach den §§ 40 und 41 und\nStellen“ gestrichen.\n11. Entscheidungen im Rahmen der              Miss-\nbb) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgende                     brauchsaufsicht nach § 42 Abs. 4.“\nSätze ersetzt:\n13. § 144 wird aufgehoben.\n„Der Verpflichtete hat durch technische und\n14. § 149 wird wie folgt geändert:\norganisatorische Maßnahmen sicherzustel-\nlen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis ge-          a) In Absatz 1 werden nach Nummer 17 folgende\nlangen können. Die Bundesnetzagentur darf               Nummern eingefügt:\nDaten aus den Kundendateien nur abrufen,                „17a. ohne Einwilligung nach § 98 Abs. 1 Satz 2\nsoweit die Kenntnis der Daten erforderlich ist                 in Verbindung mit Satz 1 Daten verarbei-\n1. für die Verfolgung von Ordnungswidrig-                      tet,\nkeiten nach diesem Gesetz oder nach                  17b. entgegen § 98 Abs. 1 Satz 3 eine Informa-\ndem Gesetz gegen den unlauteren Wett-                       tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nbewerb,                                                     oder nicht rechtzeitig gibt,“.\n2. für die Erledigung von Auskunftsersuchen          b) In Absatz 1 Nr. 32 wird die Angabe „Satz 6“\nder in Absatz 2 genannten Stellen.                   durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009             2411\nc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-         3. § 66a wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) In Satz 1 wird das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste“\n„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die              durch das Wort „Service-Dienste“ ersetzt.\nVerordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 27. Juni 2007               b) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\nüber das Roaming in öffentlichen Mobilfunk-                 „Abweichend hiervon ist bei Service-Diensten ne-\nnetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung                 ben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis\nder Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr. L 171                anzugeben, soweit für die Inanspruchnahme des\nS. 32) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-            Dienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen\nlässig                                                      Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe\n1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem                 aus den Festnetzen abweichen.“\nBetreiber des Heimatnetzes eines Roaming-          4. § 66d wird wie folgt geändert:\nkunden ein höheres durchschnittliches Groß-\nkundenentgelt als das in Artikel 3 Abs. 1 oder        a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“\nAbs. 2 Satz 2 genannte Entgelt berechnet,                durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\n2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden               b) In Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe\nfür die Abwicklung eines regulierten Roa-                „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.\nminganrufs ein höheres Endkundenentgelt               c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nals das in Artikel 4 Abs. 2 genannte Entgelt\nberechnet oder                                              „(3) Der Preis für Anrufe bei Service-Diensten\ndarf aus den Festnetzen höchstens 0,14 Euro pro\n3. entgegen Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 eine Informa-           Minute oder 0,20 Euro pro Anruf und aus den Mo-\ntion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder        bilfunknetzen höchstens 0,42 Euro pro Minute\nnicht rechtzeitig übermittelt.“                          oder 0,60 Euro pro Anruf betragen, soweit nach\nd) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    Absatz 4 Satz 4 keine abweichenden Preise erho-\naa) Die Angabe „Nr. 16 bis 18“ wird durch die               ben werden können. Die Abrechnung darf höchs-\nAngabe „Nr. 16, 17, 17a, 18“ ersetzt.                  tens im 60-Sekunden-Takt erfolgen.“\nbb) Nach den Wörtern „Nr. 12, 13 bis 13b, 13d            d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 4\nbis 13j, 15, 19, 21 und 30“ werden die                 werden die Wörter „Absätzen 1 und 2“ durch die\nWörter „sowie des Absatzes 1a Nr. 1 und 2“             Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.\neingefügt.                                       5. In § 66h Abs. 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort\ncc) Die Wörter „Nr. 5, 7, 8, 9, 11, 20, 23 und 24“       „Geteilte-Kosten-Dienste“ durch das Wort „Service-\nwerden durch die Wörter „Nr. 5, 7, 8, 9, 11,        Dienste“ ersetzt.\n17b, 20, 23 und 24“ ersetzt.\n6. § 67 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                              a) In Satz 1 wird das Wort „Geteilte-Kosten-Dienste“\nWeitere Änderung des                             durch das Wort „Service-Dienste“ ersetzt.\nTelekommunikationsgesetzes                        b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(900-15)                                  „Für Anrufe aus den Mobilfunknetzen bei Service-\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004                  Diensten legt die Bundesnetzagentur nach Anhö-\n(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 1 die-           rung der in Satz 1 genannten Stellen fest, ob der\nses Gesetzes, wird wie folgt geändert:                             Anruf bezogen auf einen bestimmten Nummern-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                    teilbereich pro Minute oder pro Anruf abgerech-\nnet wird; dies gilt nur, soweit die Tarifhoheit bei\na) Nach Nummer 8a wird folgende Nummer 8b ein-                  dem Anbieter liegt, der den Zugang zum Mobil-\ngefügt:                                                      funknetz bereitstellt.“\n„8b. „Service-Dienste“ Dienste, insbesondere\n7. § 149 Abs. 1 Nr. 13a wird wie folgt gefasst:\ndes Rufnummernbereichs (0)180, die bun-\ndesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu er-       „13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 5, 6, 7 oder 8 eine\nreichen sind;“.                                            Angabe nicht, nicht richtig oder nicht voll-\nb) Nummer 10a wird aufgehoben.                                      ständig macht,“.\n2. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-\ngabe „Satz 5“ ersetzt.                                                 Änderung des Gesetzes\nüber die elektromagnetische\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                       Verträglichkeit von Betriebsmitteln\n„Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrichtung                                 (9022-12)\noder Änderung der Betreibervorauswahl oder die\nvon ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe dieser              § 2 Satz 2 des Gesetzes über die elektromagnetische\nErklärung bedarf der Textform.“                        Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar\n2008 (BGBl. I S. 220) wird wie folgt gefasst:\nc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und die Wörter\n„dieser Verpflichtung“ werden durch die Wörter         „Es gelten jedoch im Fall des Satzes 1 Nr. 1 die §§ 14\n„der Verpflichtung nach Satz 1“ ersetzt.               bis 17 und 19, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, 3 und 5","2412          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nder § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17 und im Fall                                    Artikel 5\ndes Satzes 1 Nr. 4 der § 14 Abs. 6 bis 12 und die §§ 15                                  Inkrafttreten\nbis 17 und 19 entsprechend.“\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nArtikel 4                                 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBekanntmachungserlaubnis                               (2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des siebten auf die\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-            Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender-\ngie kann den Wortlaut des Telekommunikationsgeset-               monats in Kraft.\nzes in der vom 1. März 2010 an geltenden Fassung im                 (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in\nBundesgesetzblatt bekannt machen.                                Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g"]}