{"id":"bgbl1-2009-49-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":49,"date":"2009-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-49-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_49.pdf#page=11","order":4,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2355,"pdf_page":11,"num_pages":54,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009                   2355\nGesetz\nzur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie,\ndes zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie\nsowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht*)\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                          f) Die Angabe zu § 493 wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                            „§ 493   Informationen während des Vertrags-\nverhältnisses“.\nArtikel 1\ng) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden\nÄnderung                                         durch die folgenden Angaben ersetzt:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs\n„§ 497 Verzug des Darlehensnehmers\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-\n§ 498    Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungs-\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;\ndarlehen\n2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-\nsetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2286), wird wie                            § 499    Kündigungsrecht des Darlehensge-\nfolgt geändert:                                                                          bers; Leistungsverweigerung\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                            § 500    Kündigungsrecht des Darlehensneh-\nmers; vorzeitige Rückzahlung\na) Nach der Angabe zu § 359 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                      § 501    Kostenermäßigung\n„§ 359a Anwendungsbereich“.                                          § 502    Vorfälligkeitsentschädigung\nb) Die Angabe „§§ 360, 361 (weggefallen)“ wird                           § 503    Immobiliardarlehensverträge\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                                 § 504    Eingeräumte     Überziehungsmöglich-\n„§ 360        Widerrufs- und Rückgabebelehrung                                keit\n§ 361         (weggefallen)“.                                        § 505    Geduldete Überziehung\nc) Vor der Angabe zu § 488 wird folgende Angabe                                             Untertitel 2\neingefügt:\nFinanzierungshilfen zwischen\n„Kapitel 1                                  einem Unternehmer und einem Verbraucher\nAllgemeine Vorschriften“.                            § 506   Zahlungsaufschub, sonstige Finanzie-\nd) Vor der Angabe zu § 491 wird folgende Angabe                                  rungshilfe\neingefügt:                                                           § 507   Teilzahlungsgeschäfte\n„Kapitel 2                                 § 508   Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzah-\nBesondere Vorschriften                                      lungsgeschäften\nfür Verbraucherdarlehensverträge“.                          § 509   Prüfung der Kreditwürdigkeit\ne) Nach der Angabe zu § 491 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                                         Untertitel 3\n„§ 491a Vorvertragliche Informationspflichten                              Ratenlieferungsverträge zwischen\nbei Verbraucherdarlehensverträgen“.                     einem Unternehmer und einem Verbraucher\n§ 510   Ratenlieferungsverträge\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n1. Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-                                Untertitel 4\ntes vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnen-\nmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/                           Unabdingbarkeit,\n60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/                    Anwendung auf Existenzgründer\nEG (Zahlungsdiensterichtlinie – ABl. EU Nr. L 319 S. 1),\n2. Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\n§ 511   Abweichende Vereinbarungen\ntes vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur             § 512   Anwendung auf Existenzgründer\nAufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucher-\nkreditrichtlinie – ABl. EU Nr. L 133 S. 66).                              §§ 513 bis 515 (weggefallen)“.","2356           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nh) Die Angabe zu Titel 12 wird wie folgt gefasst:                § 675s Ausführungsfrist       für  Zahlungsvor-\n„Titel 12                                         gänge\nAuftrag, Geschäfts-                            § 675t Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit\nbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste“.                             von Geldbeträgen\ni) Vor der Angabe zu § 675 wird die Angabe „Ka-                                     Unterkapitel 3\npitel 1 Allgemeines“ gestrichen.\nHaftung\nj) Die Angaben zu den §§ 675a bis 676h werden\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                          § 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für\nnicht autorisierte Zahlungsvorgänge\n„§ 675a Informationspflichten\n§ 675v Haftung des Zahlers bei missbräuch-\n§ 675b     Aufträge zur Übertragung von Wert-                          licher Nutzung eines Zahlungsauthen-\npapieren in Systemen                                        tifizierungsinstruments\n§ 675w Nachweis der Authentifizierung\nUntertitel 3\n§ 675x Erstattungsanspruch bei einem vom\nZahlungsdienste\noder über den Zahlungsempfänger\nausgelösten autorisierten Zahlungs-\nKapitel 1\nvorgang\nAllgemeine Vorschriften\n§ 675y Haftung der Zahlungsdienstleister bei\n§ 675c Zahlungsdienste und elektronisches                              nicht erfolgter oder fehlerhafter Aus-\nGeld                                                         führung      eines    Zahlungsauftrags;\n§ 675d Unterrichtung bei Zahlungsdiensten                              Nachforschungspflicht\n§ 675e Abweichende Vereinbarungen                             § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter\noder fehlerhafter Ausführung eines\nKapitel 2                                          Zahlungsauftrags oder bei einem nicht\nautorisierten Zahlungsvorgang\nZahlungsdienstevertrag\n§ 676    Nachweis der Ausführung von Zah-\n§ 675f    Zahlungsdienstevertrag                                       lungsvorgängen\n§ 675g Änderung des Zahlungsdiensterah-                       § 676a Ausgleichsanspruch\nmenvertrags\n§ 676b Anzeige nicht autorisierter oder fehler-\n§ 675h Ordentliche Kündigung eines Zah-                                haft ausgeführter Zahlungsvorgänge\nlungsdiensterahmenvertrags\n§ 676c Haftungsausschluss“.\n§ 675i    Ausnahmen für Kleinbetragsinstru-\nmente und elektronisches Geld               2.  In § 308 Nr. 1 wird die Angabe „§ 355 Abs. 1\nund 2“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 1 bis 3“\nKapitel 3                             ersetzt.\n3.  § 312 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nErbringung und\nNutzung von Zahlungsdiensten                        „(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Ver-\nbraucher gemäß § 360 über sein Widerrufs- oder\nUnterkapitel 1                          Rückgaberecht zu belehren. Die Belehrung muss\nauf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hin-\nAutorisierung von Zahlungsvorgängen;\nweisen. Der Hinweis ist nicht erforderlich, soweit\nZahlungsauthentifizierungsinstrumente\ndiese Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten\n§ 675j Zustimmung und Widerruf der Zustim-                können.“\nmung\n4.  § 312c Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 675k Nutzungsbegrenzung\n„(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher bei\n§ 675l Pflichten des Zahlers in Bezug auf Zah-            Fernabsatzverträgen nach Maßgabe des Arti-\nlungsauthentifizierungsinstrumente               kels 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes\n§ 675m Pflichten des Zahlungsdienstleisters in            zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu unterrichten.\nBezug auf Zahlungsauthentifizierungs-               (2) Der Unternehmer hat bei von ihm veran-\ninstrumente; Risiko der Versendung               lassten Telefongesprächen seine Identität und\nden geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits\nUnterkapitel 2                          zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich\nAusführung von Zahlungsvorgängen                    offenzulegen.“\n§ 675n Zugang von Zahlungsaufträgen                   5.  § 312d wird wie folgt geändert:\n§ 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen                    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 675p Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauf-                     „(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend\ntrags                                                von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung\nder Informationspflichten gemäß Artikel 246\n§ 675q Entgelte bei Zahlungsvorgängen                         § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des\n§ 675r Ausführung eines Zahlungsvorgangs                      Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\nanhand von Kundenkennungen                           setzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009              2357\nvor deren Eingang beim Empfänger, bei der                     chend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht\nwiederkehrenden Lieferung gleichartiger Wa-                   nicht, wenn der Verbraucher nicht entspre-\nren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung                chend den Anforderungen des § 360 Abs. 1\nund bei Dienstleistungen nicht vor Vertrags-                  über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt\nschluss.“                                                     worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Fi-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             nanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der\nUnternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 495, 499                    Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2\nbis 507“ durch die Angabe „§§ 495, 506                   Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bür-\nbis 512“ ersetzt.                                        gerlichen Gesetzbuche nicht ordnungsgemäß\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „solchen Ver-                 erfüllt hat.“\nträgen“ durch das Wort „Ratenlieferungs-         8.  § 356 wird wie folgt geändert:\nverträgen“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n6. § 312e wird wie folgt geändert:\n„Voraussetzung ist, dass\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „der\nRechtsverordnung nach Artikel 241“ durch die                  1. im Verkaufsprospekt eine den Anforderun-\nAngabe „Artikel 246 § 3“ ersetzt.                                 gen des § 360 Abs. 2 entsprechende Beleh-\nrung über das Rückgaberecht enthalten ist\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 355                         und\nAbs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 3\nSatz 1“ ersetzt.                                              2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in\nAbwesenheit des Unternehmers eingehend\n7. § 355 wird wie folgt geändert:                                       zur Kenntnis nehmen konnte.“\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von zwei\nb) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\nWochen“ durch die Wörter „der Widerrufsfrist“\nersetzt:\nersetzt.\n„Im Übrigen sind die Vorschriften über das Wi-\nb) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgen-\nderrufsrecht entsprechend anzuwenden. An\nden Absätze 2 bis 4 ersetzt:\ndie Stelle von § 360 Abs. 1 tritt § 360 Abs. 2.“\n„(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn\n9.  § 357 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\ndem Verbraucher spätestens bei Vertrags-\nschluss eine den Anforderungen des § 360                  a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nAbs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in                    „Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüg-\nTextform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträ-               lich nach Vertragsschluss in Textform mitge-\ngen steht eine unverzüglich nach Vertrags-                    teilter Hinweis einem solchen bei Vertrags-\nschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbeleh-               schluss gleich, wenn der Unternehmer den\nrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich,                Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von des-\nwenn der Unternehmer den Verbraucher ge-                      sen Vertragserklärung in einer dem eingesetz-\nmäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einfüh-                 ten Fernkommunikationsmittel entsprechen-\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                    den Weise über die Wertersatzpflicht und eine\nunterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung                 Möglichkeit zu ihrer Vermeidung unterrichtet\ndem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder                    hat.“\nSatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, be-\nträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt           b) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort „Dies“\nauch dann, wenn der Unternehmer den Ver-                      durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.\nbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Arti-        10.   (entfällt)\nkel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einfüh-         11.   (entfällt)\nrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nzu einem späteren als dem in Satz 1 oder            12.   In § 359 Satz 2 werden die Wörter „ , wenn das\nSatz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.             finanzierte Entgelt 200 Euro nicht überschreitet,\nsowie“ gestrichen.\n(3) Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem\nVerbraucher eine den Anforderungen des              12a. Nach § 359 wird folgender § 359a eingefügt:\n§ 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über                                        „§ 359a\nsein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt\nworden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzu-                               Anwendungsbereich\nschließen, so beginnt die Frist nicht, bevor                 (1) Liegen die Voraussetzungen für ein verbun-\ndem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde,                denes Geschäft nicht vor, ist § 358 Abs. 1 und 4\nder schriftliche Antrag des Verbrauchers oder             entsprechend anzuwenden, wenn die Ware oder\neine Abschrift der Vertragsurkunde oder des               die Leistung des Unternehmers aus dem wider-\nAntrags zur Verfügung gestellt wird. Ist der              rufenen Vertrag in einem Verbraucherdarlehens-\nFristbeginn streitig, so trifft die Beweislast            vertrag genau angegeben ist.\nden Unternehmer.                                             (2) § 358 Abs. 2 und 4 ist entsprechend auf\n(4) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens             Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die\nsechs Monate nach Vertragsschluss. Diese                  der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang\nFrist beginnt bei der Lieferung von Waren nicht           mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abge-\nvor deren Eingang beim Empfänger. Abwei-                  schlossen hat.","2358            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie § 359 sind nicht           Schriftgröße von den Mustern abweichen und\nanzuwenden auf Verbraucherdarlehensverträge,                  Zusätze wie die Firma oder ein Kennzeichen des\ndie der Finanzierung des Erwerbs von Finanzin-                Unternehmers anbringen.“\nstrumenten dienen.                                      14.   In § 485 Abs. 3 wird die Angabe „§ 355 Abs. 1\n(4) § 359 ist nicht anzuwenden, wenn das fi-               Satz 2“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 2 Satz 1“\nnanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.“              ersetzt.\n13.  § 360 wird wie folgt gefasst:                           15.   Vor § 488 wird folgende Überschrift eingefügt:\n„§ 360                                                     „Kapitel 1\nWiderrufs- und Rückgabebelehrung                                   Allgemeine Vorschriften“.\n(1) Die Widerrufsbelehrung muss deutlich ge-         16.   § 488 wird wie folgt geändert:\nstaltet sein und dem Verbraucher entsprechend                 a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zurückzuer-\nden Erfordernissen des eingesetzten Kommunika-                   statten“ durch das Wort „zurückzuzahlen“ er-\ntionsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich                  setzt.\nmachen. Sie muss Folgendes enthalten:\nb) In Absatz 2 wird das Wort „zurückzuerstatten“\n1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf,                     durch das Wort „zurückzuzahlen“ und das\n2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf keiner                Wort „Rückerstattung“ durch das Wort „Rück-\nBegründung bedarf und in Textform oder durch                 zahlung“ ersetzt.\nRücksendung der Sache innerhalb der Wider-                c) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort\nrufsfrist erklärt werden kann,                               „Rückerstattung“ durch das Wort „Rückzah-\n3. den Namen und die ladungsfähige Anschrift                     lung“ ersetzt.\ndesjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu           17.   § 489 wird wie folgt geändert:\nerklären ist, und\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der\nWiderrufsfrist sowie darauf, dass zur Frist-                    „(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darle-\nwahrung die rechtzeitige Absendung der Wi-                   hensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz\nderrufserklärung oder der Sache genügt.                      ganz oder teilweise kündigen,\n(2) Auf die Rückgabebelehrung ist Absatz 1                    1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die\nSatz 1 entsprechend anzuwenden. Sie muss                            Rückzahlung bestimmten Zeit endet und\nFolgendes enthalten:                                                keine neue Vereinbarung über den Sollzins-\nsatz getroffen ist, unter Einhaltung einer\n1. einen Hinweis auf das Recht zur Rückgabe,                        Kündigungsfrist von einem Monat frühes-\n2. einen Hinweis darauf, dass die Ausübung des                      tens für den Ablauf des Tages, an dem die\nRückgaberechts keiner Begründung bedarf,                        Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung\n3. einen Hinweis darauf, dass das Rückgaberecht                     des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträu-\nnur durch Rücksendung der Sache oder, wenn                      men bis zu einem Jahr vereinbart, so kann\ndie Sache nicht als Paket versandt werden                       der Darlehensnehmer jeweils nur für den\nkann, durch Rücknahmeverlangen in Textform                      Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbin-\ninnerhalb der Rückgabefrist ausgeübt werden                     dung endet, kündigen;\nkann,                                                        2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren\n4. den Namen und die ladungsfähige Anschrift                        nach dem vollständigen Empfang unter Ein-\ndesjenigen, an den die Rückgabe zu erfolgen                     haltung einer Kündigungsfrist von sechs\nhat oder gegenüber dem das Rücknahmever-                        Monaten; wird nach dem Empfang des\nlangen zu erklären ist, und                                     Darlehens eine neue Vereinbarung über die\nZeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz\n5. einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Rück-                     getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Ver-\ngabefrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung                   einbarung an die Stelle des Zeitpunkts des\ndie rechtzeitige Absendung der Sache oder                       Empfangs.“\ndes Rücknahmeverlangens genügt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1\n(3) Die dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 3                    oder Absatz 2“ gestrichen.\nSatz 1 mitzuteilende Widerrufsbelehrung genügt\nden Anforderungen des Absatzes 1 und den die-                 c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nsen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes,                       „(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder\nwenn das Muster der Anlage 1 zum Einführungs-                    veränderliche periodische Prozentsatz, der\ngesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Text-                     pro Jahr auf das in Anspruch genommene Dar-\nform verwendet wird. Die dem Verbraucher gemäß                   lehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist\n§ 356 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 355 Abs. 3               gebunden, wenn für die gesamte Vertragslauf-\nSatz 1 mitzuteilende Rückgabebelehrung genügt                    zeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze\nden Anforderungen des Absatzes 2 und den die-                    vereinbart sind, die als feststehende Prozent-\nsen ergänzenden Vorschriften dieses Gesetzes,                    zahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte\nwenn das Muster der Anlage 2 zum Einführungs-                    Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung verein-\ngesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Text-                     bart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen\nform verwendet wird. Der Unternehmer darf unter                  Zeiträume als gebunden, für die er durch eine\nBeachtung von Absatz 1 Satz 1 in Format und                      feste Prozentzahl bestimmt ist.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009               2359\n18. § 490 wird wie folgt geändert:                                Voraussetzungen aufgenommen worden sind, un-\na) In Absatz 1 wird das Wort „Rückerstattung“                 ter denen der Sollzinssatz oder die Kosten ange-\ndurch das Wort „Rückzahlung“ ersetzt.                     passt werden können.“\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für einen      21.   Nach § 491 wird folgender § 491a eingefügt:\nbestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz ver-                                     „§ 491a\neinbart“ durch die Wörter „der Sollzinssatz                           Vorvertragliche Informations-\ngebunden“ und die Angabe „§ 489 Abs. 1 Nr. 2“                pflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen\ndurch die Angabe „§ 488 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt\nsowie nach dem Wort „gebieten“ die Wörter                    (1) Der Darlehensgeber hat den Darlehensneh-\n„und seit dem vollständigen Empfang des                   mer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über\nDarlehens sechs Monate abgelaufen sind“ ein-              die sich aus Artikel 247 des Einführungsgesetzes\ngefügt.                                                   zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden\nEinzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu\n19. Vor § 491 wird folgende Überschrift eingefügt:                unterrichten.\n„Kapitel 2                                 (2) Der Darlehensnehmer kann vom Darlehens-\nBesondere Vorschriften                         geber einen Entwurf des Verbraucherdarlehens-\nfür Verbraucherdarlehensverträge“.                   vertrags verlangen. Dies gilt nicht, solange der\nDarlehensgeber zum Vertragsabschluss nicht be-\n20. § 491 wird wie folgt gefasst:\nreit ist.\n„§ 491\n(3) Der Darlehensgeber ist verpflichtet, dem\nVerbraucherdarlehensvertrag                      Darlehensnehmer vor Abschluss eines Verbrau-\n(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für            cherdarlehensvertrags angemessene Erläuterun-\nentgeltliche Darlehensverträge zwischen einem                 gen zu geben, damit der Darlehensnehmer in die\nUnternehmer als Darlehensgeber und einem                      Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag\nVerbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucher-                 dem von ihm verfolgten Zweck und seinen Ver-\ndarlehensvertrag), soweit in den Absätzen 2 oder 3            mögensverhältnissen gerecht wird. Hierzu sind\noder in den §§ 503 bis 505 nichts anderes be-                 gegebenenfalls die vorvertraglichen Informatio-\nstimmt ist.                                                   nen gemäß Absatz 1, die Hauptmerkmale der\nvom Darlehensgeber angebotenen Verträge sowie\n(2) Keine Verbraucherdarlehensverträge sind\nihre vertragstypischen Auswirkungen auf den\nVerträge,\nDarlehensnehmer, einschließlich der Folgen bei\n1. bei denen der Nettodarlehensbetrag (Arti-                  Zahlungsverzug, zu erläutern.“\nkel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes\n22.   § 492 wird wie folgt geändert:\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als\n200 Euro beträgt,                                         a) Absatz 1 Satz 2 und 5 wird aufgehoben.\n2. bei denen sich die Haftung des Darlehensneh-               b) Die Absätze 1a bis 3 werden durch die folgen-\nmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand                    den Absätze 2 und 3 ersetzt:\nübergebene Sache beschränkt,                                     „(2) Der Vertrag muss die Angaben nach Ar-\n3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen                     tikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes\nbinnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und                    zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.\nnur geringe Kosten vereinbart sind,                              (3) Nach Vertragsschluss stellt der Darle-\n4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern                   hensgeber dem Darlehensnehmer eine Ab-\nals Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem                 schrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeit-\nniedrigeren als dem marktüblichen effektiven                  punkt für die Rückzahlung des Darlehens be-\nJahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung)                   stimmt, kann der Darlehensnehmer vom Dar-\nabgeschlossen werden und anderen Personen                     lehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach\nnicht angeboten werden,                                       Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum\nBürgerlichen Gesetzbuche verlangen.“\n5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis\nauf Grund von Rechtsvorschriften in öffentli-             c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nchem Interesse abgeschlossen werden, wenn                        „(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die\nim Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere                 dem Darlehensnehmer gegenüber nach Ver-\nals marktübliche Bedingungen und höchstens                    tragsabschluss abzugeben sind, bedürfen der\nder marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind.                Textform.“\n(3) § 358 Abs. 2, 4 und 5 sowie die §§ 491a          23.   Die §§ 492a und 493 werden durch folgenden\nbis 495 sind nicht auf Darlehensverträge an-                  § 493 ersetzt:\nzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der                                        „§ 493\nZivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Pro-\ntokoll aufgenommen oder durch einen gerichtli-                                    Informationen\nchen Beschluss über das Zustandekommen und                              während des Vertragsverhältnisses\nden Inhalt eines zwischen den Parteien geschlos-                 (1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag\nsenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das               der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzins-\nProtokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz,                bindung vor der für die Rückzahlung bestimmten\ndie bei Abschluss des Vertrags in Rechnung                    Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darle-\ngestellten Kosten des Darlehens sowie die                     hensnehmer spätestens drei Monate vor Ende","2360            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nder Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen                   (6) Fehlen im Vertrag Angaben zur Laufzeit\nSollzinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich der              oder zum Kündigungsrecht, ist der Darlehens-\nDarlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrich-                nehmer jederzeit zur Kündigung berechtigt.\ntung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom                     Fehlen Angaben zu Sicherheiten, können sie\nDarlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthal-                  nicht gefordert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn\nten.                                                             der Nettodarlehensbetrag 75 000 Euro über-\n(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Dar-                  steigt.\nlehensnehmer spätestens drei Monate vor Be-                         (7) Der Darlehensgeber stellt dem Darle-\nendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags                      hensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur\ndarüber, ob er zur Fortführung des Darlehensver-                 Verfügung, in der die Vertragsänderungen be-\nhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensge-             rücksichtigt sind, die sich aus den Absätzen 2\nber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung               bis 6 ergeben.“\ndie zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen\n25.   § 495 wird wie folgt geändert:\nPflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthalten.\n(3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines                 a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem                     „(2) Die §§ 355 bis 359a gelten mit der Maß-\nSollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Dar-                 gabe, dass\nlehensgeber den Darlehensnehmer über die Ein-\n1. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die\nzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247\nPflichtangabe nach Artikel 247 § 6 Abs. 2\n§ 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nGesetzbuche ergeben. Abweichende Vereinba-\nGesetzbuche tritt,\nrungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen\ndes Artikels 247 § 15 Abs. 2 des Einführungsge-                  2. die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertrags-\nsetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.                        schluss beginnt und\n(4) Wurden Forderungen aus dem Darlehens-                     3. der Darlehensnehmer abweichend von\nvertrag abgetreten, treffen die Pflichten aus den                    § 346 Abs. 1 dem Darlehensgeber auch\nAbsätzen 1 bis 3 auch den neuen Gläubiger, wenn                      die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der\nnicht der bisherige Darlehensgeber mit dem                           Darlehensgeber an öffentliche Stellen er-\nneuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhält-                     bracht hat und nicht zurückverlangen kann.\nnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bis-                    § 346 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist nur\nherige Darlehensgeber auftritt.“                                     anzuwenden, wenn das Darlehen durch ein\n24.  § 494 wird wie folgt geändert:                                       Grundpfandrecht gesichert ist.“\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 492 Abs. 1                b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nSatz 5 Nr. 1 bis 6“ durch die Wörter „Artikel 247               „(3) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei\n§§ 6 und 9 bis 13 des Einführungsgesetzes                    Darlehensverträgen,\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.\n1. die einen Darlehensvertrag, zu dessen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  Kündigung der Darlehensgeber wegen\n„(2) Ungeachtet eines Mangels nach Ab-                        Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers\nsatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag                      berechtigt ist, durch Rückzahlungsverein-\ngültig, soweit der Darlehensnehmer das Darle-                    barungen ergänzen oder ersetzen, wenn da-\nhen empfängt oder in Anspruch nimmt. Jedoch                      durch ein gerichtliches Verfahren vermieden\nermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehens-                      wird und wenn der Gesamtbetrag (Arti-\nvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den                    kel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum\ngesetzlichen Zinssatz, wenn die Angabe des                       Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als\nSollzinssatzes, des effektiven Jahreszinses                      die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,\noder des Gesamtbetrags fehlt.“                               2. die notariell zu beurkunden sind, wenn der\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „oder der an-                       Notar bestätigt, dass die Rechte des Dar-\nfängliche effektive“ und die Wörter „oder an-                    lehensnehmers aus den §§ 491a und 492\nfängliche effektive“ gestrichen und wird das                     gewahrt sind, oder\nWort „Zinssatz“ durch das Wort „Sollzinssatz“\n3. die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.“\nersetzt.\n26.   In § 496 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „gemäß\nd) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der BGB-Informationspflich-\n„(4) Nicht angegebene Kosten werden vom                ten-Verordnung“ durch die Wörter „nach Arti-\nDarlehensnehmer nicht geschuldet. Ist im Ver-             kel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einführungs-\ntrag nicht angegeben, unter welchen Voraus-               gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.\nsetzungen Kosten oder Zinsen angepasst wer-\nden können, so entfällt die Möglichkeit, diese      27.   § 497 wird wie folgt geändert:\nzum Nachteil des Darlehensnehmers anzupas-                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nsen.\n„§ 497\n(5) Wurden Teilzahlungen vereinbart, ist\nderen Höhe vom Darlehensgeber unter Be-                               Verzug des Darlehensnehmers“.\nrücksichtigung der verminderten Zinsen oder               b) Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2\nKosten neu zu berechnen.                                     wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009               2361\nc) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Darlehens-                  (2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbind-\nrückerstattung“ durch das Wort „Darlehens-                lichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag\nrückzahlung“ ersetzt.                                     jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen.\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\n§ 501\n28. § 498 wird wie folgt gefasst:\nKostenermäßigung\n„§ 498\nSoweit der Darlehensnehmer seine Verbindlich-\nGesamtfälligstellung                         keiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der\nbei Teilzahlungsdarlehen                        vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, ver-\nWegen Zahlungsverzugs des Darlehensneh-                    mindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der\nmers kann der Darlehensgeber den Verbraucher-                 Preisangabenverordnung) um die Zinsen und\ndarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teil-             sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei ge-\nzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn                   staffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fällig-\nkeit oder Erfüllung entfallen.\n1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei auf-\neinander folgenden Teilzahlungen ganz oder\nteilweise und mit mindestens 10 Prozent, bei                                        § 502\neiner Laufzeit des Verbraucherdarlehensver-                             Vorfälligkeitsentschädigung\ntrags von mehr als drei Jahren mit mindes-\ntens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens                 (1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzei-\nin Verzug ist und                                         tigen Rückzahlung eine angemessene Vorfällig-\nkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der\n2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer er-                 vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden\nfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des            Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer\nrückständigen Betrags mit der Erklärung ge-               zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem\nsetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb             bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen\nder Frist die gesamte Restschuld verlange.                Sollzinssatz schuldet. Die Vorfälligkeitsentschädi-\nDer Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer                   gung darf folgende Beträge jeweils nicht über-\nspätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch                  schreiten:\nüber die Möglichkeiten einer einverständlichen                1. 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeit-\nRegelung anbieten.“                                               raum zwischen der vorzeitigen und der ver-\n29. Vor dem Untertitel 2 werden die folgenden §§ 499                  einbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr\nbis 505 eingefügt:                                                beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückge-\nzahlten Betrags,\n„§ 499\n2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehens-\nKündigungsrecht des                               nehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzei-\nDarlehensgebers; Leistungsverweigerung                      tigen und der vereinbarten Rückzahlung ent-\n(1) In einem Verbraucherdarlehensvertrag ist                   richtet hätte.\neine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des\n(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädi-\nDarlehensgebers unwirksam, wenn eine be-\ngung ist ausgeschlossen, wenn\nstimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder\ndie Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.               1. die Rückzahlung aus den Mitteln einer Ver-\nsicherung bewirkt wird, die auf Grund einer\n(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender\nentsprechenden Verpflichtung im Darlehens-\nVereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines\nvertrag abgeschlossen wurde, um die Rück-\nDarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung\nzahlung zu sichern, oder\nnicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund\nzu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber                2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des\ndieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darle-                    Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehens-\nhensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn                       nehmers oder die Berechnung der Vorfällig-\nüber die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch                  keitsentschädigung unzureichend sind.\nunverzüglich nach der Rechtsausübung zu unter-\nrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unter-                                       § 503\nbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit\nImmobiliardarlehensverträge\noder Ordnung gefährdet würde.\n(1) § 497 Abs. 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie\n§ 500                                 die §§ 499, 500 und 502 sind nicht anzuwenden\nauf Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung\nKündigungsrecht des                           des Darlehens von der Sicherung durch ein\nDarlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung                 Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu\n(1) Der Darlehensnehmer kann einen Verbrau-                Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich\ncherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die               abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinan-\nRückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teil-               zierung üblich sind; der Sicherung durch ein\nweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine             Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer\nVereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr               solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Ge-\nals einem Monat ist unwirksam.                                setzes über Bausparkassen abgesehen wird.","2362            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n(2) Der Verzugszinssatz beträgt abweichend                 gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche erge-\nvon § 497 Abs. 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte               benden Einzelheiten.\nüber dem Basiszinssatz.                                          (3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1\n(3) § 498 Satz 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe,               oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über\ndass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei                  die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten\naufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder                 und Zinsen nicht verlangen.\nteilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des                     (4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind\nNennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss.                auf Verbraucherdarlehensverträge, die unter den\nin Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande\n§ 504                                 kommen, nicht anzuwenden.“\nEingeräumte Überziehungsmöglichkeit              30.   Der bisherige § 499 wird § 506 und wie folgt ge-\n(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise               fasst:\ngewährt, dass der Darlehensgeber in einem Ver-                                        „§ 506\ntragsverhältnis über ein laufendes Konto dem\nDarlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto                                 Zahlungsaufschub,\nin bestimmter Höhe zu überziehen (Überzie-                                 sonstige Finanzierungshilfe\nhungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den                    (1) Die Vorschriften der §§ 358 bis 359a\nDarlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen                 und 491a bis 502 sind mit Ausnahme des § 492\nüber die Angaben zu unterrichten, die sich aus                Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf\nArtikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum                  Verträge entsprechend anzuwenden, durch die\nBürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch                ein Unternehmer einem Verbraucher einen ent-\nauf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist                 geltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige\nausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer                entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.\nErhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und\n(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und\ngilt entsprechend bei einer Erhöhung der verein-\neinem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung\nbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht\neines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finan-\nanzuwenden.\nzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass\n(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit verein-\n1. der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstan-\nbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit\ndes verpflichtet ist,\nhöchstens drei Monate beträgt oder der Darle-\nhensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzu-               2. der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb\nhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2                des Gegenstandes verlangen kann oder\nund § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492               3. der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags\nAbs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den                       für einen bestimmten Wert des Gegenstandes\nSollzinsen keine weiteren laufenden Kosten                        einzustehen hat.\nvereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren\nAuf Verträge gemäß Satz 1 Nr. 3 sind § 500 Abs. 2\nZeiträumen als drei Monaten fällig werden und\nund § 502 nicht anzuwenden.\nder Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den\nVertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Ver-                 (3) Für Verträge, die die Lieferung einer be-\ntragsabschluss in Textform mitteilt.                          stimmten Sache oder die Erbringung einer be-\nstimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen\n§ 505                                 zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte),\ngelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich\nGeduldete Überziehung\ndie in den §§ 507 und 508 geregelten Besonder-\n(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Ver-               heiten.\ntrag mit einem Verbraucher über ein laufendes\n(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in\nKonto ohne eingeräumte Überziehungsmöglich-\ndem in § 491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang\nkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überzie-\nnicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart\nhung des Kontos duldet, müssen in diesem Ver-\nein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Abs. 2 Nr. 1)\ntrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des\nnicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Bar-\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\nzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den\nbuche in Textform enthalten sein und dem Ver-\nGegenstand für den Verbraucher erworben hat,\nbraucher in regelmäßigen Zeitabständen in Text-\nder Anschaffungspreis.“\nform mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend,\nwenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehens-            31.   Die bisherigen §§ 500 und 501 werden aufgeho-\nnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto              ben.\nmit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein            32.   Der bisherige § 502 wird § 507 und wie folgt ge-\nEntgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Über-           fasst:\nziehung des Kontos über die vertraglich be-\nstimmte Höhe hinaus duldet.                                                           „§ 507\n(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer                              Teilzahlungsgeschäfte\nerheblichen Überziehung von mehr als einem                       (1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf Teil-\nMonat, unterrichtet der Darlehensgeber den Dar-               zahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. Gibt der\nlehensnehmer unverzüglich in Textform über die                Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss\nsich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungs-             im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009              2363\noder eines vergleichbaren elektronischen Medi-          35.   Vor dem Untertitel 3 wird folgender § 509 einge-\nums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Soll-               fügt:\nzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungs-                                     „§ 509\nplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie\ndie zu stellenden Sicherheiten und Versicherun-                            Prüfung der Kreditwürdigkeit\ngen ersichtlich sind, ist auch § 492 Abs. 1 nicht                Vor dem Abschluss eines Vertrags über eine\nanzuwenden, wenn der Unternehmer dem Ver-                     entgeltliche Finanzierungshilfe hat der Unterneh-\nbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüg-              mer die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu\nlich nach Vertragsabschluss in Textform mitteilt.             bewerten. Grundlage für die Bewertung können\nAuskünfte des Verbrauchers und erforderlichen-\n(2) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn             falls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmä-\ndie vorgeschriebene Schriftform des § 492 Abs. 1              ßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung\nnicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in             der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt\nArtikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgeset-             werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung\nzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschrie-                 erheben, speichern oder verändern. Die Bestim-\nbenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels                 mungen zum Schutz personenbezogener Daten\nnach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig,             bleiben unberührt.“\nwenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder\n36.   Der bisherige § 505 wird § 510.\ndie Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzah-\nlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zins-         37.   Der bisherige § 506 wird § 511 und darin die An-\nsatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamt-                gabe „505“ durch die Angabe „510“ ersetzt sowie\nbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist           nach dem Wort „darf“ die Wörter „ , soweit nicht\nein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im                ein anderes bestimmt ist,“ eingefügt.\nZweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Ist        38.   Der bisherige § 507 wird § 512 und darin die An-\nder effektive Jahreszins zu niedrig angegeben,                gabe „506“ durch die Angabe „511“ sowie die An-\nso vermindert sich der Gesamtbetrag um den                    gabe „50 000“ durch die Angabe „75 000“ er-\nProzentsatz, um den der effektive Jahreszins zu               setzt.\nniedrig angegeben ist.\n39.   § 655a wird wie folgt geändert:\n(3) Abweichend von den §§ 491a und 492                     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in\nAbs. 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3,                  Satz 1 werden nach dem Wort „gegen“ die\n6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürger-                      Wörter „ein vom Verbraucher oder einem\nlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertrag-                      Dritten zu leistendes“ eingefügt, nach dem\nlichen Information und im Vertrag der Barzah-                     Wort „Verbraucherdarlehensvertrag“ die Wörter\nlungspreis und der effektive Jahreszins nicht                     „oder eine entgeltliche Finanzierungshilfe“ ein-\nangegeben werden, wenn der Unternehmer nur                        gefügt sowie das Wort „Verbraucherdarlehens-\ngegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistun-                  vertrags“ durch die Wörter „solchen Vertrags“\ngen erbringt. Im Fall des § 501 ist der Berechnung                ersetzt.\nder Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(§ 246) zugrunde zu legen. Ein Anspruch auf Vor-\nfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.“                        „(2) Der Darlehensvermittler hat den Ver-\nbraucher über die sich aus Artikel 247 § 13\n33. Der bisherige § 503 wird § 508 und wie folgt ge-                  des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen\nändert:                                                           Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der\ndort vorgesehenen Form zu unterrichten. Der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Darlehensvermittler ist gegenüber dem Ver-\naa) Nach den Wörtern „kann dem Verbrau-                       braucher zusätzlich wie ein Darlehensgeber\ncher“ werden die Wörter „bei Verträgen                    gemäß § 491a verpflichtet. Satz 2 gilt nicht\nüber die Lieferung einer bestimmten Sa-                   für Warenlieferanten oder Dienstleistungser-\nche“ eingefügt.                                           bringer, die in lediglich untergeordneter Funk-\ntion als Darlehensvermittler tätig werden, etwa\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             indem sie als Nebenleistung den Abschluss\neines verbundenen Verbraucherdarlehensver-\n„§ 495 Abs. 2 gilt für das Rückgaberecht                  trags vermitteln.“\nentsprechend.“\n40.   § 655b wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Absatzes 1\nSatz 1 bis 3“ durch die Wörter „des Absatzes 1\n„Dem Nennbetrag entspricht der Gesamt-                    Satz 1 und 2“ ersetzt und nach dem Wort „ge-\nbetrag.“                                                  nügt“ die Wörter „oder vor dessen Abschluss\ndie Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 des\nbb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“                  Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-\ndurch die Angabe „Satz 5“ und werden die                  setzbuche nicht erfüllt worden sind“ eingefügt.\nWörter „Sätzen 2 und 3“ durch die Wörter\n„Sätzen 3 und 4“ ersetzt.                       41.   In § 655c Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder\nder anfängliche effektive Jahreszins“ und die Wör-\n34. Der bisherige § 504 wird aufgehoben.                          ter „oder des anfänglichen effektiven“ gestrichen.","2364           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n42.  Dem § 655d wird folgender Satz angefügt:                     Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\n„Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchst-              buche bestimmten Umstände in der dort vorgese-\nbeträge, die der Darlehensvermittler dem Verbrau-            henen Form zu unterrichten. Dies gilt nicht für die\ncher gemäß Artikel 247 § 13 Abs. 2 Nr. 4 des                 Erbringung von Zahlungsdiensten in der Währung\nEinführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-                 eines Staates außerhalb des Europäischen Wirt-\nbuche mitgeteilt hat, nicht übersteigen.“                    schaftsraums oder die Erbringung von Zahlungs-\ndiensten, bei denen der Zahlungsdienstleister des\n43.  In § 655e Abs. 2 wird die Angabe „§ 507“ durch               Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb\ndie Angabe „§ 512“ ersetzt.                                  des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist.\n44.  Die Überschrift des Buches 2 Abschnitt 8 Titel 12\n(2) Ist die ordnungsgemäße Unterrichtung\nwird wie folgt gefasst:\nstreitig, so trifft die Beweislast den Zahlungs-\n„Titel 12                              dienstleister.\nAuftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag\n(3) Für die Unterrichtung darf der Zahlungs-\nund Zahlungsdienste“.\ndienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer nur\n45.  Vor § 675 wird die Überschrift „Kapitel 1 Allgemei-          dann ein Entgelt vereinbaren, wenn die Informa-\nnes“ gestrichen.                                             tion auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers\n46.  § 675a wird wie folgt geändert:                              erbracht wird und der Zahlungsdienstleister\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“              1. diese Information häufiger erbringt, als in Arti-\ngestrichen und Satz 2 aufgehoben.                            kel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                     zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehen,\n47.  Die §§ 676 bis 676h mit Zwischenüberschriften                2. eine Information erbringt, die über die in Arti-\nwerden durch die folgenden §§ 675b bis 676c                      kel 248 §§ 1 bis 16 des Einführungsgesetzes\nmit Zwischenüberschriften ersetzt:                               zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebe-\nnen hinausgeht, oder\n„§ 675b\nAufträge zur Übertragung                        3. diese Information mithilfe anderer als der im\nvon Wertpapieren in Systemen                          Zahlungsdiensterahmenvertrag       vereinbarten\nKommunikationsmittel erbringt.\nDer Teilnehmer an Wertpapierlieferungs- und\nAbrechnungssystemen kann einen Auftrag, der                  Das Entgelt muss angemessen und an den tat-\ndie Übertragung von Wertpapieren oder Ansprü-                sächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters\nchen auf Herausgabe von Wertpapieren im Wege                 ausgerichtet sein.\nder Verbuchung oder auf sonstige Weise zum                      (4) Zahlungsempfänger und Dritte unterrichten\nGegenstand hat, von dem in den Regeln des                    über die in Artikel 248 §§ 17 und 18 des Einfüh-\nSystems bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr wi-               rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\nderrufen.                                                    bestimmten Umstände.\nUntertitel 3\n§ 675e\nZahlungsdienste\nAbweichende Vereinbarungen\nKapitel 1                                  (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf\nAllgemeine Vorschriften                        von den Vorschriften dieses Untertitels nicht zum\nNachteil des Zahlungsdienstnutzers abgewichen\n§ 675c                                werden.\nZahlungsdienste und elektronisches Geld                    (2) Für Zahlungsdienste im Sinne des § 675d\n(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der             Abs. 1 Satz 2 sind § 675q Abs. 1 und 3, § 675s\ndie Erbringung von Zahlungsdiensten zum Ge-                  Abs. 1, § 675t Abs. 2, § 675x Abs. 1 und § 675y\ngenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670                   Abs. 1 und 2 sowie § 675z Satz 3 nicht anzuwen-\nund 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, so-                 den; soweit solche Zahlungsdienste in der Wäh-\nweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes                rung eines Staates außerhalb des Europäischen\nbestimmt ist.                                                Wirtschaftsraums erbracht werden, ist auch § 675t\nAbs. 1 nicht anzuwenden. Im Übrigen darf für\n(2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind\nZahlungsdienste im Sinne des § 675d Abs. 1\nauch auf einen Vertrag über die Ausgabe und\nSatz 2 zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers\nNutzung von elektronischem Geld anzuwenden.\nvon den Vorschriften dieses Untertitels abge-\n(3) Die Begriffsbestimmungen des Kreditwe-                wichen werden; soweit solche Zahlungsdienste\nsengesetzes und des Zahlungsdiensteaufsichts-                jedoch in Euro oder in der Währung eines Mit-\ngesetzes sind anzuwenden.                                    gliedstaats der Europäischen Union oder eines\nanderen Vertragsstaats des Abkommens über\n§ 675d                                den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht wer-\nUnterrichtung bei Zahlungsdiensten                   den, gilt dies nicht für § 675t Abs. 1 Satz 1 und 2\nsowie Abs. 3.\n(1) Zahlungsdienstleister haben Zahlungs-\ndienstnutzer bei der Erbringung von Zahlungs-                   (3) Für Zahlungsvorgänge, die nicht in Euro er-\ndiensten über die in Artikel 248 §§ 1 bis 16 des             folgen, können der Zahlungsdienstnutzer und sein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009             2365\nZahlungsdienstleister vereinbaren, dass § 675t                                      § 675g\nAbs. 1 Satz 3 und Abs. 2 ganz oder teilweise nicht                              Änderung des\nanzuwenden ist.                                                         Zahlungsdiensterahmenvertrags\n(4) Handelt es sich bei dem Zahlungsdienst-                   (1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterah-\nnutzer nicht um einen Verbraucher, so können                 menvertrags auf Veranlassung des Zahlungs-\ndie Parteien vereinbaren, dass § 675d Abs. 1                 dienstleisters setzt voraus, dass dieser die beab-\nSatz 1, Abs. 2 bis 4, § 675f Abs. 4 Satz 2, die              sichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor\n§§ 675g, 675h, 675j Abs. 2 und § 675p sowie                  dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksam-\ndie §§ 675v bis 676 ganz oder teilweise nicht an-            werdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in\nzuwenden sind; sie können auch eine andere als               Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes\ndie in § 676b vorgesehene Frist vereinbaren.                 zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen\nForm anbietet.\nKapitel 2                                    (2) Der Zahlungsdienstleister und der Zah-\nZahlungsdienstevertrag                         lungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die\nZustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer\nÄnderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn die-\n§ 675f\nser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung\nZahlungsdienstevertrag                         nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des\nWirksamwerdens der Änderung angezeigt hat.\n(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der            Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zah-\nZahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person,          lungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungs-\ndie einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungs-               diensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen\nempfänger oder in beiden Eigenschaften in An-                Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung\nspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zah-              fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist\nlungsvorgang auszuführen.                                    verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem\n(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag              Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen sei-\nwird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den         nes Schweigens sowie auf das Recht zur kosten-\nZahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander                freien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.\nfolgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie                      (3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechsel-\ngegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein              kursen werden unmittelbar und ohne vorherige\nauf dessen Namen oder die Namen mehrerer                     Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zah-\nZahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto                 lungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und\nzu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag                  die Änderungen auf den dort vereinbarten Re-\nkann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags               ferenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen\nsein oder mit einem anderen Vertrag zusammen-                beruhen. Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der\nhängen.                                                      bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird\nund aus einer öffentlich zugänglichen und für\n(3) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung,\nbeide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags\nÜbermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags,\nüberprüfbaren Quelle stammt. Referenzwechsel-\nunabhängig von der zugrunde liegenden Rechts-\nkurs ist der Wechselkurs, der bei jedem Wäh-\nbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfän-\nrungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zah-\nger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein\nlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder\nZahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausfüh-\naus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.\nrung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittel-\nbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger                    (4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Ver-\nerteilt.                                                     einbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht\nbenachteiligt werden.\n(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet,\ndem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung                                    § 675h\neines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu\nentrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten                            Ordentliche Kündigung\nnach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienst-                       eines Zahlungsdiensterahmenvertrags\nleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt,                 (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zah-\nsofern dies zugelassen und zwischen dem Zah-                 lungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser\nlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister              für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist,\nvereinbart worden ist; dieses Entgelt muss ange-             jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\nmessen und an den tatsächlichen Kosten des                   kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist ver-\nZahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.                    einbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündi-\n(5) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag                 gungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirk-\nzwischen dem Zahlungsempfänger und seinem                    sam.\nZahlungsdienstleister darf das Recht des Zah-                    (2) Der Zahlungsdienstleister kann den Zah-\nlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung                  lungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn\neines bestimmten Zahlungsauthentifizierungs-                 der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen\ninstruments eine Ermäßigung anzubieten, nicht                wurde und das Kündigungsrecht vereinbart wur-\nausgeschlossen werden.                                       de. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht","2366            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nunterschreiten. Die Kündigung ist in der in Arti-             Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Mög-\nkel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes                    lichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Klein-\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen                     betragsinstrument zu sperren. Satz 1 gilt nur für\nForm zu erklären.                                             Zahlungskonten oder Kleinbetragsinstrumente\n(3) Im Fall der Kündigung sind regelmäßig er-              mit einem Wert von höchstens 200 Euro.\nhobene Entgelte nur anteilig bis zum Zeitpunkt\nder Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im                                       Kapitel 3\nVoraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach                                  Erbringung und\nBeendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu                         Nutzung von Zahlungsdiensten\nerstatten.\nUnterkapitel 1\n§ 675i\nAutorisierung\nAusnahmen für Kleinbetrags-                                     von Zahlungsvorgängen;\ninstrumente und elektronisches Geld                          Zahlungsauthentifizierungsinstrumente\n(1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Über-\nlassung eines Kleinbetragsinstruments an den                                          § 675j\nZahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetrags-\ninstrument ist ein Mittel,                                                         Zustimmung\nund Widerruf der Zustimmung\n1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis\nhöchstens 30 Euro ausgelöst werden können,                   (1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem\nZahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt\n2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro                   hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entwe-\nhat oder                                                  der als Einwilligung oder, sofern zwischen dem\n3. das Geldbeträge speichert, die zu keiner                   Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor\nZeit 150 Euro übersteigen.                                vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art\nIn den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich                 und Weise der Zustimmung sind zwischen dem\ndie Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Klein-               Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu ver-\nbetragsinstrument nur für inländische Zahlungs-               einbaren. Insbesondere kann vereinbart werden,\nvorgänge genutzt werden kann.                                 dass die Zustimmung mittels eines bestimmten\nZahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt wer-\n(2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien             den kann.\nvereinbaren, dass\n(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch\n1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Ver-              Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister\ntragsbedingungen nicht in der in § 675g Abs. 1            so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauf-\nvorgesehenen Form anbieten muss,                          trag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustim-\n2. § 675l Satz 2, § 675m Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4,              mung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvor-\nSatz 2 und § 675v Abs. 3 nicht anzuwenden                 gänge kann mit der Folge widerrufen werden,\nsind, wenn das Kleinbetragsinstrument nicht               dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht\ngesperrt oder eine weitere Nutzung nicht ver-             mehr autorisiert ist.\nhindert werden kann,\n3. die §§ 675u, 675v Abs. 1 und 2, die §§ 675w                                       § 675k\nund 676 nicht anzuwenden sind, wenn die Nut-                              Nutzungsbegrenzung\nzung des Kleinbetragsinstruments keinem\nZahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann                  (1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels\noder der Zahlungsdienstleister aus anderen                eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments er-\nGründen, die in dem Kleinbetragsinstrument                teilt wird, können der Zahler und der Zahlungs-\nselbst angelegt sind, nicht nachweisen kann,              dienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung\ndass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,                 dieses Zahlungsauthentifizierungsinstruments ver-\neinbaren.\n4. der Zahlungsdienstleister abweichend von\n§ 675o Abs. 1 nicht verpflichtet ist, den Zah-               (2) Zahler und Zahlungsdienstleister können\nlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des                 vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das\nZahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die                Recht hat, ein Zahlungsauthentifizierungsinstru-\nNichtausführung aus dem Zusammenhang                      ment zu sperren, wenn\nhervorgeht,                                               1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der\n5. der Zahler abweichend von § 675p den Zah-                      Sicherheit des Zahlungsauthentifizierungsin-\nlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder                    struments dies rechtfertigen,\nnachdem er dem Zahlungsempfänger seine                    2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder ei-\nZustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat,                   ner betrügerischen Verwendung des Zahlungs-\nnicht widerrufen kann, oder                                   authentifizierungsinstruments besteht oder\n6. andere als die in § 675s bestimmten Ausfüh-                3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstru-\nrungsfristen gelten.                                          ment mit Kreditgewährung ein wesentlich er-\n(3) Die §§ 675u und 675v sind für elektro-                     höhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner\nnisches Geld nicht anzuwenden, wenn der                           Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009              2367\nIn diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister ver-             Zahlungsauthentifizierungsinstruments angezeigt,\npflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zah-              stellt sein Zahlungsdienstleister ihm auf Anfrage\nlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor,             bis mindestens 18 Monate nach dieser Anzeige\nspätestens jedoch unverzüglich nach der Sper-                 die Mittel zur Verfügung, mit denen der Zahlungs-\nrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind               dienstnutzer beweisen kann, dass eine Anzeige\ndie Gründe für die Sperrung anzugeben. Die An-                erfolgt ist.\ngabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der                    (2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungs-\nZahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzli-               authentifizierungsinstruments und der Versen-\nche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zah-                 dung personalisierter Sicherheitsmerkmale des\nlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungs-            Zahlungsauthentifizierungsinstruments an den\nauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder               Zahler trägt der Zahlungsdienstleister.\ndieses durch ein neues Zahlungsauthentifizie-\nrungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe                                     Unterkapitel 2\nfür die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der\nZahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung                                    Ausführung\nunverzüglich zu unterrichten.                                               von Zahlungsvorgängen\n§ 675l                                                     § 675n\nPflichten des Zahlers in Bezug                               Zugang von Zahlungsaufträgen\nauf Zahlungsauthentifizierungsinstrumente                    (1) Ein Zahlungsauftrag wird wirksam, wenn er\ndem Zahlungsdienstleister des Zahlers zugeht.\nDer Zahler ist verpflichtet, unmittelbar nach Er-\nFällt der Zeitpunkt des Zugangs nicht auf einen\nhalt eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments\nGeschäftstag des Zahlungsdienstleisters des\nalle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die\nZahlers, gilt der Zahlungsauftrag als am darauf\npersonalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbe-\nfolgenden Geschäftstag zugegangen. Der Zah-\nfugtem Zugriff zu schützen. Er hat dem Zahlungs-\nlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungs-\ndienstleister oder einer von diesem benannten\naufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt\nStelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuch-\nnahe am Ende eines Geschäftstags zugehen, für\nliche Verwendung oder die sonstige nicht autori-\ndie Zwecke des § 675s Abs. 1 als am darauf\nsierte Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungs-\nfolgenden Geschäftstag zugegangen gelten. Ge-\ninstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem\nschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Aus-\ner hiervon Kenntnis erlangt hat.\nführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zah-\nlungsdienstleister den für die Ausführung von\n§ 675m\nZahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbe-\nPflichten des Zahlungs-                       trieb unterhält.\ndienstleisters in Bezug auf\n(2) Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der\nZahlungsauthentifizierungsinstrumente;\neinen Zahlungsvorgang auslöst oder über den\nRisiko der Versendung\nein Zahlungsvorgang ausgelöst wird, und sein\n(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zah-                Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des\nlungsauthentifizierungsinstrument ausgibt, ist ver-           Zahlungsauftrags an einem bestimmten Tag oder\npflichtet,                                                    am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an\n1. unbeschadet der Pflichten des Zahlungs-                    dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienst-\ndienstnutzers gemäß § 675l sicherzustellen,               leister den zur Ausführung erforderlichen Geldbe-\ndass die personalisierten Sicherheitsmerkmale             trag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so\ndes Zahlungsauthentifizierungsinstruments nur             gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des\nder zur Nutzung berechtigten Person zugäng-               § 675s Abs. 1 als Zeitpunkt des Zugangs. Fällt\nlich sind,                                                der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäfts-\ntag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt\n2. die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungs-                für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf fol-\nauthentifizierungsinstrumenten an den Zah-                gende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.\nlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn,\nein bereits an den Zahlungsdienstnutzer aus-\n§ 675o\ngegebenes Zahlungsauthentifizierungsinstru-\nment muss ersetzt werden,                                          Ablehnung von Zahlungsaufträgen\n3. sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer                 (1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausfüh-\ndurch geeignete Mittel jederzeit die Möglich-             rung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet,\nkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Satz 2 vor-           den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich,\nzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung                  auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß\ngemäß § 675k Abs. 2 Satz 5 zu verlangen, und              § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrich-\ntung sind, soweit möglich, die Gründe für die\n4. jede Nutzung des Zahlungsauthentifizierungs-               Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben,\ninstruments zu verhindern, sobald eine An-                wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, be-\nzeige gemäß § 675l Satz 2 erfolgt ist.                    richtigt werden können. Die Angabe von Gründen\nHat der Zahlungsdienstnutzer den Verlust, den                 darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige\nDiebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder                Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zah-\ndie sonstige nicht autorisierte Nutzung eines                 lungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienst-","2368           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die               dienstleister des Zahlungsempfängers zu über-\nUnterrichtung über eine berechtigte Ablehnung                mitteln.\nein Entgelt vereinbaren.                                        (2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-\n(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist             empfängers darf ihm zustehende Entgelte vor\nnicht berechtigt, die Ausführung eines autorisier-           Erteilung der Gutschrift nur dann von dem über-\nten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im                 mittelten Betrag abziehen, wenn dies mit dem\nZahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Aus-               Zahlungsempfänger vereinbart wurde. In diesem\nführungsbedingungen erfüllt sind und die Aus-                Fall sind der vollständige Betrag des Zahlungs-\nführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften              vorgangs und die Entgelte in den Informationen\nverstößt.                                                    gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15 des Einführungs-\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den\n(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z\nZahlungsempfänger getrennt auszuweisen.\ngilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung be-\nrechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zuge-                (3) Bei einem Zahlungsvorgang, der mit keiner\ngangen.                                                      Währungsumrechnung verbunden ist, tragen Zah-\nlungsempfänger und Zahler jeweils die von ihrem\n§ 675p                                Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte.\nUnwiderruflichkeit\n§ 675r\neines Zahlungsauftrags\nAusführung eines Zahlungsvorgangs\n(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zah-\nanhand von Kundenkennungen\nlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4\nnach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister                   (1) Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind\ndes Zahlers nicht mehr widerrufen.                           berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich\nanhand der von dem Zahlungsdienstnutzer ange-\n(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zah-\ngebenen Kundenkennung auszuführen. Wird ein\nlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so\nZahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser\nkann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr\nKundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick\nwiderrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder\nauf den durch die Kundenkennung bezeichneten\nseine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungs-\nZahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausge-\nvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt\nführt.\nhat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den\nZahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner                       (2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus\nRechte gemäß § 675x bis zum Ende des Ge-                     Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem\nschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag              Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister\nwiderrufen.                                                  mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer\nangeben muss, damit der andere am Zahlungs-\n(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer\nvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer oder\nund seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter\ndessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt wer-\nTermin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags\nden kann.\n(§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zah-\nlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum                   (3) Ist eine vom Zahler angegebene Kunden-\nEnde des Geschäftstags vor dem vereinbarten                  kennung für den Zahlungsdienstleister des Zah-\nTag widerrufen.                                              lers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder\nkeinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser\n(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genann-\nverpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu\nten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur\nunterrichten und ihm gegebenenfalls den Zah-\nwiderrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnut-\nlungsbetrag wieder herauszugeben.\nzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart\nhaben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die\n§ 675s\nZustimmung des Zahlungsempfängers zum Wi-\nderruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf                 Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge\nmit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiens-                  (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist\nterahmenvertrag für die Bearbeitung eines sol-               verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungs-\nchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.                      betrag spätestens am Ende des auf den Zugangs-\n(5) Der Teilnehmer an Zahlungsverkehrssyste-              zeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Ge-\nmen kann einen Auftrag zugunsten eines anderen               schäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zah-\nTeilnehmers von dem in den Regeln des Systems                lungsempfängers eingeht; bis zum 1. Januar 2012\nbestimmten Zeitpunkt an nicht mehr widerrufen.               können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister\neine Frist von bis zu drei Geschäftstagen verein-\n§ 675q                                baren. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Euro-\npäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro\nEntgelte bei Zahlungsvorgängen                     erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungs-\n(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers so-             dienstleister eine Frist von maximal vier Ge-\nwie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte              schäftstagen vereinbaren. Für in Papierform aus-\nzwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den           gelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen\nBetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs                  nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag ver-\nist (Zahlungsbetrag), ungekürzt an den Zahlungs-             längert werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009              2369\n(2) Bei einem vom oder über den Zahlungs-                  auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne\nempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang ist der                 die Belastung durch den nicht autorisierten Zah-\nZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers                  lungsvorgang befunden hätte.\nverpflichtet, den Zahlungsauftrag dem Zahlungs-\ndienstleister des Zahlers innerhalb der zwischen                                       § 675v\ndem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungs-\ndienstleister vereinbarten Fristen zu übermitteln.                              Haftung des Zahlers\nIm Fall einer Lastschrift ist der Zahlungsauftrag                       bei missbräuchlicher Nutzung eines\nso rechtzeitig zu übermitteln, dass die Verrech-                      Zahlungsauthentifizierungsinstruments\nnung an dem vom Zahlungsempfänger mitgeteil-                      (1) Beruhen nicht autorisierte Zahlungsvor-\nten Fälligkeitstag ermöglicht wird.                           gänge auf der Nutzung eines verlorengegan-\ngenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekom-\n§ 675t                               menen Zahlungsauthentifizierungsinstruments, so\nWertstellungsdatum                          kann der Zahlungsdienstleister des Zahlers von\nund Verfügbarkeit von Geldbeträgen                   diesem den Ersatz des hierdurch entstandenen\nSchadens bis zu einem Betrag von 150 Euro ver-\n(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-                langen. Dies gilt auch, wenn der Schaden infolge\nempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsemp-                 einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung\nfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfüg-                eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ent-\nbar zu machen, nachdem er auf dem Konto des                   standen ist und der Zahler die personalisierten\nZahlungsdienstleisters eingegangen ist. Sofern                Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat.\nder Zahlungsbetrag auf einem Zahlungskonto\ndes Zahlungsempfängers gutgeschrieben werden                      (2) Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister\nsoll, ist die Gutschrift, auch wenn sie nachträglich          zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet,\nerfolgt, so vorzunehmen, dass der Zeitpunkt, den              der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvor-\nder Zahlungsdienstleister für die Berechnung der              gangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügeri-\nZinsen bei Gutschrift oer Belastung eines Betrags             scher Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätz-\nauf einem Zahlungskonto zugrunde legt (Wertstel-              liche oder grob fahrlässige Verletzung\nlungsdatum), spätestens der Geschäftstag ist, an              1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l\ndem der Zahlungsbetrag auf dem Konto des Zah-                      oder\nlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers ein-\ngegangen ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der                 2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen\nZahlungsempfänger kein Zahlungskonto unter-                        für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsau-\nhält.                                                              thentifizierungsinstruments\n(2) Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zah-             herbeigeführt hat.\nlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der                 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist\nWährung des betreffenden Zahlungskontos ein,                  der Zahler nicht zum Ersatz von Schäden ver-\nso stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass           pflichtet, die aus der Nutzung eines nach der\nder Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich                 Anzeige gemäß § 675l Satz 2 verwendeten\nnach dem Zeitpunkt der Entgegennahme ver-                     Zahlungsauthentifizierungsinstruments entstan-\nfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der                 den sind. Der Zahler ist auch nicht zum Ersatz\nZahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss                von Schäden im Sinne des Absatzes 1 verpflich-\ndem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätes-                  tet, wenn der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht\ntens an dem auf die Entgegennahme folgenden                   gemäß § 675m Abs. 1 Nr. 3 nicht nachgekommen\nGeschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt               ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,\nwerden.                                                       wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehan-\n(3) Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des               delt hat.\nZahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstel-\nlungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem                                       § 675w\ndieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag\nNachweis der Authentifizierung\nbelastet wird.\nIst die Autorisierung eines ausgeführten Zah-\nUnterkapitel 3                            lungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienst-\nHaftung                               leister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung\nerfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsge-\n§ 675u                               mäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch\neine Störung beeinträchtigt wurde. Eine Authenti-\nHaftung des Zahlungsdienstleisters                   fizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleis-\nfür nicht autorisierte Zahlungsvorgänge                ter die Nutzung eines bestimmten Zahlungsau-\nIm Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvor-             thentifizierungsinstruments, einschließlich seiner\ngangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers               personalisierten Sicherheitsmerkmale, mit Hilfe\ngegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung sei-              eines Verfahrens überprüft hat. Wurde der Zah-\nner Aufwendungen. Er ist verpflichtet, dem Zahler             lungsvorgang mittels eines Zahlungsauthentifi-\nden Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten                  zierungsinstruments ausgelöst, reicht die Auf-\nund, sofern der Betrag einem Zahlungskonto be-                zeichnung der Nutzung des Zahlungsauthentifi-\nlastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder                zierungsinstruments einschließlich der Authentifi-","2370            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nzierung durch den Zahlungsdienstleister allein                ständigen Betrag des Zahlungsvorgangs zu\nnicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen,                  erstatten oder dem Zahler die Gründe für die Ab-\ndass der Zahler                                               lehnung der Erstattung mitzuteilen. Im Fall der\n1. den Zahlungsvorgang autorisiert,                           Ablehnung hat der Zahlungsdienstleister auf die\nBeschwerdemöglichkeit gemäß § 28 des Zah-\n2. in betrügerischer Absicht gehandelt,                       lungsdiensteaufsichtsgesetzes und auf die Mög-\n3. eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l ver-              lichkeit, eine Schlichtungsstelle gemäß § 14 des\nletzt oder                                                Unterlassungsklagengesetzes anzurufen, hinzu-\n4. vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine                weisen. Das Recht des Zahlungsdienstleisters,\noder mehrere Bedingungen für die Ausgabe                  eine innerhalb der Frist nach Absatz 4 geltend\nund Nutzung des Zahlungsauthentifizierungs-               gemachte Erstattung abzulehnen, erstreckt sich\ninstruments verstoßen                                     nicht auf den Fall nach Absatz 2.\nhat.                                                             (6) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Last-\nschriften, sobald diese durch eine Genehmigung\n§ 675x                                 des Zahlers unmittelbar gegenüber seinem Zah-\nErstattungsanspruch bei einem                      lungsdienstleister autorisiert worden sind.\nvom oder über den Zahlungsempfänger\nausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang                                        § 675y\n(1) Der Zahler hat gegen seinen Zahlungs-                                       Haftung der\ndienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines                        Zahlungsdienstleister bei nicht\nbelasteten Zahlungsbetrags, der auf einem auto-                      erfolgter oder fehlerhafter Ausführung\nrisierten, vom oder über den Zahlungsempfänger                  eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht\nausgelösten Zahlungsvorgang beruht, wenn                         (1) Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler\n1. bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht              ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungs-\nangegeben wurde und                                       dienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder feh-\n2. der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den              lerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die\nder Zahler entsprechend seinem bisherigen                 unverzügliche und ungekürzte Erstattung des\nAusgabeverhalten, den Bedingungen des Zah-                Zahlungsbetrags verlangen. Wurde der Betrag\nlungsdiensterahmenvertrags und den jeweili-               einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist\ngen Umständen des Einzelfalls hätte erwarten              dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu\nkönnen; mit einem etwaigen Währungsum-                    bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaft aus-\ntausch zusammenhängende Gründe bleiben                    geführten Zahlungsvorgang befunden hätte. So-\naußer Betracht, wenn der zwischen den                     weit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1\nParteien vereinbarte Referenzwechselkurs zu-              Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungs-\ngrunde gelegt wurde.                                      dienstleister des Zahlers den abgezogenen Be-\ntrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu\nDer Zahler ist auf Verlangen seines Zahlungs-                 übermitteln. Weist der Zahlungsdienstleister des\ndienstleisters verpflichtet, die Sachumstände dar-            Zahlers nach, dass der Zahlungsbetrag rechtzei-\nzulegen, aus denen er sein Erstattungsverlangen               tig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des\nherleitet.                                                    Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt die\n(2) Im Fall von Lastschriften können der Zahler            Haftung nach diesem Absatz.\nund sein Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass\n(2) Wird ein Zahlungsvorgang vom oder über\nder Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstat-\nden Zahlungsempfänger ausgelöst, kann dieser\ntung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat,\nim Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Aus-\nwenn die Voraussetzungen für eine Erstattung\nführung des Zahlungsauftrags verlangen, dass\nnach Absatz 1 nicht erfüllt sind.\nsein Zahlungsdienstleister diesen Zahlungsauf-\n(3) Der Zahler kann mit seinem Zahlungs-                   trag unverzüglich, gegebenenfalls erneut, an den\ndienstleister vereinbaren, dass er keinen An-                 Zahlungsdienstleister des Zahlers übermittelt.\nspruch auf Erstattung hat, wenn er seine Zustim-              Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-\nmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs                    empfängers nach, dass er die ihm bei der Ausfüh-\nunmittelbar seinem Zahlungsdienstleister erteilt              rung des Zahlungsvorgangs obliegenden Pflich-\nhat und er, sofern vereinbart, über den anstehen-             ten erfüllt hat, hat der Zahlungsdienstleister des\nden Zahlungsvorgang mindestens vier Wochen                    Zahlers dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich\nvor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienst-                 den ungekürzten Zahlungsbetrag entsprechend\nleister oder vom Zahlungsempfänger unterrichtet               Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erstatten. Soweit vom\nwurde.                                                        Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs. 1 und 2\n(4) Ein Anspruch des Zahlers auf Erstattung ist            Entgelte abgezogen wurden, hat der Zahlungs-\nausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von               dienstleister des Zahlungsempfängers den abge-\nacht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des                zogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unver-\nbetreffenden Zahlungsbetrags gegenüber seinem                 züglich verfügbar zu machen.\nZahlungsdienstleister geltend macht.                             (3) Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers ge-\n(5) Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet,            gen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1\ninnerhalb von zehn Geschäftstagen nach Zugang                 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen\neines Erstattungsverlangens entweder den voll-                nicht, soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstim-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009               2371\nmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angege-                der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufge-\nbenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt                  zeichnet und verbucht sowie nicht durch eine\nwurde. In diesem Fall kann der Zahler von seinem             Störung beeinträchtigt wurde.\nZahlungsdienstleister jedoch verlangen, dass die-\nser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum                                        § 676a\nbemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen.                                  Ausgleichsanspruch\nDer Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungs-\ndienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag                    Liegt die Ursache für die Haftung eines Zah-\nfür diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinba-            lungsdienstleisters gemäß den §§ 675y und 675z\nren.                                                         im Verantwortungsbereich eines anderen Zah-\nlungsdienstleisters oder einer zwischengeschal-\n(4) Ein Zahlungsdienstnutzer kann von seinem              tete Stelle, so kann er vom anderen Zahlungs-\nZahlungsdienstleister über die Ansprüche nach                dienstleister oder der zwischengeschalteten Stelle\nden Absätzen 1 und 2 hinaus die Erstattung der               den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus\nEntgelte und Zinsen verlangen, die der Zahlungs-             der Erfüllung der Ansprüche eines Zahlungs-\ndienstleister ihm im Zusammenhang mit der nicht              dienstnutzers gemäß den §§ 675y und 675z ent-\nerfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zah-              steht.\nlungsvorgangs in Rechnung gestellt oder mit de-\nnen er dessen Zahlungskonto belastet hat.                                            § 676b\n(5) Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder feh-                        Anzeige nicht autorisierter oder\nlerhaft ausgeführt, hat der Zahlungsdienstleister                 fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge\ndesjenigen Zahlungsdienstnutzers, der einen Zah-\nlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein                    (1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zah-\nZahlungsvorgang ausgelöst wurde, auf Verlangen               lungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung\nseines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvor-                eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausge-\ngang nachzuvollziehen und seinen Zahlungs-                   führten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.\ndienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten.                 (2) Ansprüche und Einwendungen des Zah-\nlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienst-\n§ 675z                                leister nach diesem Unterkapitel sind ausge-\nschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienst-\nSonstige Ansprüche bei\nleister nicht spätestens 13 Monate nach dem\nnicht erfolgter oder fehlerhafter\nTag der Belastung mit einem nicht autorisierten\nAusführung eines Zahlungsauftrags oder bei\noder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang\neinem nicht autorisierten Zahlungsvorgang\nhiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt\nDie §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort           nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zah-\ngeregelten Ansprüche eines Zahlungsdienst-                   lungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang\nnutzers abschließend. Die Haftung eines Zah-                 betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10\nlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungs-               oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-\ndienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter oder            chen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls\nfehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags               ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung\nentstandenen Schaden, der nicht bereits von                  maßgeblich.\n§ 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt\n(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genann-\nwerden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahr-\nten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen\nlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die\nseinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht\nder Zahlungsdienstleister besonders übernom-\nautorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zah-\nmen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein\nlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe,\nVerschulden, das einer zwischengeschalteten\ndass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche\nStelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu\nauch nach Ablauf der Frist geltend machen kann,\nvertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursa-\nwenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der\nche bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt,\nFrist verhindert war.\ndie der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In\nden Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die\n§ 676c\nvon dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwi-\nschengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungs-                                Haftungsausschluss\ndienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y                Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausge-\nAbs. 3 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungs-            schlossen, wenn die einen Anspruch begründen-\ndienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entspre-              den Umstände\nchend anzuwenden.\n1. auf einem ungewöhnlichen und unvorherseh-\nbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Par-\n§ 676                                    tei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen\nNachweis der                                  Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwen-\nAusführung von Zahlungsvorgängen                          dung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten\nIst zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und                     vermieden werden können, oder\nseinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zah-           2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer\nlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde,                     gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wur-\nmuss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass                  den.“","2372              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nArtikel 2                                                     „Artikel 246\nÄnderung                                                  Informationspflichten\ndes Einführungsgesetzes                                       bei besonderen Vertriebsformen\nzum Bürgerlichen Gesetzbuche\n§1\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\nInformationspflichten\nche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\nbei Fernabsatzverträgen\ntember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2009                  (1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unter-\n(BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert:                          nehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe\nvon dessen Vertragserklärung folgende Informa-\n1.   (entfällt)                                                     tionen in einer dem eingesetzten Fernkommunika-\ntionsmittel entsprechenden Weise klar und ver-\n2.   Dem Artikel 229 wird folgender § 22 angefügt:\nständlich und unter Angabe des geschäftlichen\n„§ 22                              Zwecks zur Verfügung stellen:\nÜbergangsvorschrift zum Gesetz zur                      1. seine Identität, anzugeben ist auch das öf-\nUmsetzung der Verbraucherkredit-                          fentliche Unternehmensregister, bei dem der\nrichtlinie, des zivilrechtlichen                      Rechtsträger eingetragen ist, und die zuge-\nTeils der Zahlungsdiensterichtlinie                      hörige Registernummer oder gleichwertige\nsowie zur Neuordnung der Vorschriften                        Kennung,\nüber das Widerrufs- und Rückgaberecht                     2. die Identität eines Vertreters des Unterneh-\nvom 29. Juli 2009                              mers in dem Mitgliedstaat, in dem der Ver-\nbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn es einen\nAuf Schuldverhältnisse, die die Ausführung von                   solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer\nZahlungsvorgängen zum Gegenstand haben und                          anderen gewerblich tätigen Person als dem\ndie vor dem 31. Oktober 2009 entstanden sind, ist                   Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser ge-\nArtikel 248 §§ 4 und 13 nicht anzuwenden. Ist mit                   schäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in\nder Abwicklung eines Zahlungsvorgangs vor dem                       der diese Person gegenüber dem Verbraucher\n31. Oktober 2009 begonnen worden, sind das                          tätig wird,\nBürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informati-\nonspflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin                 3. die ladungsfähige Anschrift des Unterneh-\ngeltenden Fassung anzuwenden.“                                      mers und jede andere Anschrift, die für die\nGeschäftsbeziehung zwischen diesem, sei-\n2a. Artikel 229 § 22 wird wie folgt geändert:                            nem Vertreter oder einer anderen gewerblich\ntätigen Person gemäß Nummer 2 und dem\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                      Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-                       Personen, Personenvereinigungen oder Per-\nfügt:                                                           sonengruppen auch den Namen eines Vertre-\ntungsberechtigten,\n„(2) Soweit andere als die in Absatz 1 gere-\n4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder\ngelten Schuldverhältnisse vor dem 11. Juni\nDienstleistung sowie Informationen darüber,\n2010 entstanden sind, sind auf sie das Bürger-\nwie der Vertrag zustande kommt,\nliche Gesetzbuch und die BGB-Informations-\npflichten-Verordnung jeweils in der bis dahin                5. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser\ngeltenden Fassung anzuwenden.                                   eine dauernde oder regelmäßig wiederkeh-\nrende Leistung zum Inhalt hat,\n(3) Abweichend von Absatz 2 sind § 492\n6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis\nAbs. 5, § 493 Abs. 3, die §§ 499, 500 Abs. 1\ngleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleis-\nsowie § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 des\ntung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die\nBürgerlichen Gesetzbuchs auf unbefristete\nversprochene Leistung im Fall ihrer Nichtver-\nSchuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem\nfügbarkeit nicht zu erbringen,\n11. Juni 2010 entstanden sind; § 505 Abs. 1\nist auf solche Schuldverhältnisse in Ansehung                7. den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleis-\nder Mitteilungen nach Vertragsschluss anzu-                     tung einschließlich aller damit verbundenen\nwenden.“                                                        Preisbestandteile sowie alle über den Unter-\nnehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein\n3.   Der Überschrift des Siebten Teils wird das Wort                     genauer Preis angegeben werden kann, seine\n„ , Informationspflichten“ angefügt.                                Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher\n4.   Artikel 239 wird aufgehoben.                                        eine Überprüfung des Preises ermöglicht,\n8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer-\n5.   In Artikel 245 Nr. 1 werden die Wörter „§ 355                       und Versandkosten sowie einen Hinweis auf\nAbs. 2 Satz 1, § 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch                     mögliche weitere Steuern oder Kosten, die\ndie Wörter „§ 355 Abs. 3 Satz 1, § 356 Abs. 2                       nicht über den Unternehmer abgeführt oder\nSatz 2“ ersetzt.                                                    von ihm in Rechnung gestellt werden,\n6.   Die folgenden Artikel 246 und 247 werden ange-                   9. die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und\nfügt:                                                               der Lieferung oder Erfüllung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009               2373\n10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines                         laments und des Rates vom 30. Mai 1994 über\nWiderrufs- oder Rückgaberechts sowie die                    Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135\nBedingungen, Einzelheiten der Ausübung,                     S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäi-\ninsbesondere den Namen und die Anschrift                    schen Parlaments und des Rates vom 3. März\ndesjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu                   1997 über Systeme für die Entschädigung der\nerklären ist, und die Rechtsfolgen des Wider-               Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen.\nrufs oder der Rückgabe einschließlich Infor-\n(3) Bei Telefongesprächen hat der Unterneh-\nmationen über den Betrag, den der Verbrau-\nmer dem Verbraucher nur Informationen nach Ab-\ncher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe\nsatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine An-\ngemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-\ngabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist,\nbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zah-\nwenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leis-\nlen hat,\nten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den\n11. alle spezifischen zusätzlichen Kosten, die der            Verbraucher darüber informiert hat, dass auf\nVerbraucher für die Benutzung des Fernkom-              Wunsch weitere Informationen übermittelt werden\nmunikationsmittels zu tragen hat, wenn sol-             können und welcher Art diese Informationen sind,\nche zusätzlichen Kosten durch den Unterneh-             und der Verbraucher ausdrücklich auf die Über-\nmer in Rechnung gestellt werden, und                    mittlung der weiteren Informationen vor Abgabe\n12. eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur              seiner Vertragserklärung verzichtet hat.\nVerfügung gestellten Informationen, beispiels-\nweise die Gültigkeitsdauer befristeter Ange-                                      §2\nbote, insbesondere hinsichtlich des Preises.\nWeitere Informationspflichten\n(2) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienst-                           bei Fernabsatzverträgen\nleistungen muss der Unternehmer dem Verbrau-\ncher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertrags-                 (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher\nerklärung ferner folgende Informationen in der in             ferner die in Satz 2 bestimmten Informationen in\nAbsatz 1 genannten Art und Weise zur Verfügung                Textform mitzuteilen, und zwar bei\nstellen:                                                      1. Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe\n1. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers                   von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf\nund die für seine Zulassung zuständige Auf-                   Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefo-\nsichtsbehörde,                                                nisch oder unter Verwendung eines anderen\nFernkommunikationsmittels geschlossen wird,\n2. gegebenenfalls den Hinweis, dass sich die\ndas die Mitteilung in Textform vor Vertrags-\nFinanzdienstleistung auf Finanzinstrumente\nschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Ab-\nbezieht, die wegen ihrer spezifischen Merk-\nschluss des Fernabsatzvertrags,\nmale oder der durchzuführenden Vorgänge\nmit speziellen Risiken behaftet sind oder deren           2. sonstigen Dienstleistungen und bei der Liefe-\nPreis Schwankungen auf dem Finanzmarkt                        rung von Waren alsbald, spätestens bis zur\nunterliegt, auf die der Unternehmer keinen Ein-               vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren\nfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirt-              spätestens bis zur Lieferung an den Verbrau-\nschaftete Erträge kein Indikator für künftige                 cher.\nErträge sind,\nDer Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß\n3. die vertraglichen Kündigungsbedingungen ein-               Satz 1 mitzuteilen:\nschließlich etwaiger Vertragsstrafen,\n1. die Vertragsbestimmungen einschließlich der\n4. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,                    Allgemeinen Geschäftsbedingungen,\nderen Recht der Unternehmer der Aufnahme\nvon Beziehungen zum Verbraucher vor Ab-                   2. die in § 1 Abs. 1 genannten Informationen,\nschluss des Fernabsatzvertrags zugrunde legt,             3. bei Finanzdienstleistungen auch die in § 1\n5. eine Vertragsklausel über das auf den Fernab-                  Abs. 2 genannten Informationen und\nsatzvertrag anwendbare Recht oder über das\n4. bei der Lieferung von Waren und sonstigen\nzuständige Gericht,\nDienstleistungen ferner\n6. die Sprachen, in welchen die Vertragsbedin-\ngungen und die in dieser Vorschrift genannten                 a) die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Informa-\nVorabinformationen mitgeteilt werden, sowie                      tionen bei Verträgen, die ein Dauerschuld-\ndie Sprachen, in welchen sich der Unterneh-                      verhältnis betreffen und für eine längere Zeit\nmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrau-                    als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit ge-\nchers die Kommunikation während der Laufzeit                     schlossen sind, sowie\ndieses Vertrags zu führen,                                    b) Informationen über Kundendienst und gel-\n7. einen möglichen Zugang des Verbrauchers zu                        tende Gewährleistungs- und Garantiebedin-\neinem außergerichtlichen Beschwerde- und                         gungen.\nRechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls                    (2) Eine Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2\ndie Voraussetzungen für diesen Zugang und                 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 ist entbehrlich\n8. das Bestehen eines Garantiefonds oder ande-                bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Ein-\nrer Entschädigungsregelungen, die nicht unter             satz von Fernkommunikationsmitteln erbracht\ndie Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Par-             werden, sofern diese Leistungen in einem Mal","2374             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nerfolgen und über den Betreiber der Fernkommu-                                           §2\nnikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbrau-                                       Muster\ncher muss sich in diesem Fall aber über die\nAnschrift der Niederlassung des Unternehmers in-                  (1) Die Unterrichtung hat unter Verwendung\nformieren können, bei der er Beanstandungen                    der Europäischen Standardinformation für Ver-\nvorbringen kann.                                               braucherkredite gemäß dem Muster in Anlage 3\nzu erfolgen, wenn nicht ein Vertrag gemäß § 495\n(3) Zur Erfüllung seiner Informationspflicht ge-            Abs. 3 Nr. 1, § 503 oder § 504 Abs. 2 des Bürger-\nmäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1                lichen Gesetzbuchs abgeschlossen werden soll.\nAbs. 1 Nr. 10 über das Bestehen eines Widerrufs-\noder Rückgaberechts kann der Unternehmer die                      (2) Soll ein Vertrag der in § 495 Abs. 3 Nr. 1 oder\nin den Anlagen 1 und 2 für die Belehrung über das              § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-\nWiderrufs- oder Rückgaberecht vorgesehenen                     zeichneten Art abgeschlossen werden, kann der\nMuster in Textform verwenden. Soweit die nach                  Darlehensgeber zur Unterrichtung die Europäi-\nAbsatz 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1             sche Verbraucherkreditinformation gemäß dem\nNr. 3 und 10, nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 in                    Muster in Anlage 4 verwenden. Bei Verträgen ge-\nVerbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach Absatz 1              mäß § 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann\nSatz 2 Nr. 4 Buchstabe b mitzuteilenden Informa-               der Darlehensgeber das Europäische Standardi-\ntionen in den Vertragsbestimmungen einschließ-                 sierte Merkblatt gemäß dem Muster in Anlage 5\nlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ent-                 verwenden. Verwendet der Darlehensgeber die\nhalten sind, bedürfen sie einer hervorgehobenen                Muster nicht, hat er bei der Unterrichtung alle\nund deutlich gestalteten Form.                                 nach den §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 erforderlichen\nAngaben gleichartig zu gestalten und hervorzuhe-\nben.\n§3\n(3) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach\nInformationspflichten bei Verträgen                  § 491a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt\nim elektronischen Geschäftsverkehr                    als erfüllt, wenn der Darlehensgeber dem Darle-\nBei Verträgen im elektronischen Geschäftsver-               hensnehmer das ordnungsgemäß ausgefüllte\nkehr muss der Unternehmer den Kunden unter-                    Muster in Textform übermittelt hat. Ist der Darle-\nrichten                                                        hensvertrag zugleich ein Fernabsatzvertrag, gel-\nten mit der Übermittlung des entsprechenden\n1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu             Musters auch die Anforderungen des § 312c\neinem Vertragsschluss führen,                              Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt.\n2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Ver-\ntragsschluss von dem Unternehmer gespei-                                             §3\nchert wird und ob er dem Kunden zugänglich                        Inhalt der vorvertraglichen Information\nist,\n(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss\n3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1                 folgende Informationen enthalten:\nSatz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur\nVerfügung gestellten technischen Mitteln Ein-                1. den Namen und die Anschrift des Darlehens-\ngabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung                     gebers,\nerkennen und berichtigen kann,                               2. die Art des Darlehens,\n4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung                3. den effektiven Jahreszins,\nstehenden Sprachen und                                       4. den Nettodarlehensbetrag,\n5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodi-                  5. den Sollzinssatz,\nzes, denen sich der Unternehmer unterwirft,\n6. die Vertragslaufzeit,\nsowie über die Möglichkeit eines elektroni-\nschen Zugangs zu diesen Regelwerken.                         7. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teil-\nzahlungen,\nArtikel 247                               8. den Gesamtbetrag,\nInformationspflichten                           9. die Auszahlungsbedingungen,\nbei Verbraucherdarlehensverträgen,\n10. alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zu-\nentgeltlichen Finanzierungshilfen\nsammenhang mit der Auszahlung oder der\nund Darlehensvermittlungsverträgen\nVerwendung eines Zahlungsauthentifizie-\nrungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungs-\n§1                                       vorgänge als auch Abhebungen getätigt wer-\nForm und Zeitpunkt                                den können, sowie die Bedingungen, unter\nder vorvertraglichen Information                        denen die Kosten angepasst werden können,\nDie Unterrichtung nach § 491a Abs. 1 des Bür-               11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise\ngerlichen Gesetzbuchs muss rechtzeitig vor dem                      seiner etwaigen Anpassung sowie gegebe-\nAbschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags in                     nenfalls anfallende Verzugskosten,\nTextform erfolgen und die sich aus den §§ 3 bis 5              12. einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleiben-\nund 8 bis 13 ergebenden Einzelheiten enthalten.                     der Zahlungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009             2375\n13. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Wi-                4. gegebenenfalls den Zeitraum, für den sich der\nderrufsrechts,                                              Darlehensgeber an die übermittelten Informa-\ntionen bindet.\n14. das Recht des Darlehensnehmers, das Darle-\nhen vorzeitig zurückzuzahlen,                              (2) Weitere Hinweise des Darlehensgebers\nmüssen räumlich getrennt von den Angaben nach\n15. die sich aus § 491a Abs. 2 des Bürgerlichen              Absatz 1 und nach den §§ 3 und 8 bis 13 erteilt\nGesetzbuchs ergebenden Rechte,                          werden.\n16. die sich aus § 29 Abs. 7 des Bundesdaten-\nschutzgesetzes ergebenden Rechte.                                                §5\nInformation bei\n(2) Gesamtbetrag ist die Summe aus Netto-\nbesonderen Kommunikationsmitteln\ndarlehensbetrag und Gesamtkosten. Nettodar-\nlehensbetrag ist der Höchstbetrag, auf den der                  Wählt der Darlehensnehmer für die Vertragsan-\nDarlehensnehmer aufgrund des Darlehensver-                   bahnung Kommunikationsmittel, die die Übermitt-\ntrags Anspruch hat. Die Gesamtkosten und der                 lung der vorstehenden Informationen in der in den\neffektive Jahreszins sind nach § 6 der Preisanga-            §§ 1 und 2 vorgesehenen Form nicht gestatten,\nbenverordnung zu berechnen.                                  ist die vollständige Unterrichtung nach § 1 unver-\nzüglich nachzuholen. Bei Telefongesprächen\n(3) Der Gesamtbetrag und der effektive Jahres-            muss die Beschreibung der wesentlichen Merk-\nzins sind anhand eines repräsentativen Beispiels             male nach Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 zumindest\nzu erläutern. Dabei sind sämtliche in die Berech-            die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, Abs. 3\nnung des effektiven Jahreszinses einfließenden               und 4 enthalten.\nAnnahmen anzugeben und die vom Darlehens-\nnehmer genannten Wünsche zu einzelnen Ver-                                            §6\ntragsbedingungen zu berücksichtigen. Der Darle-\nhensgeber hat darauf hinzuweisen, dass sich der                                  Vertragsinhalt\neffektive Jahreszins unter Umständen erhöht,                    (1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar\nwenn der Verbraucherdarlehensvertrag mehrere                 und verständlich folgende Angaben enthalten:\nAuszahlungsmöglichkeiten mit unterschiedlichen               1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 ge-\nKosten oder Sollzinssätzen vorsieht und die                      nannten Angaben,\nBerechnung des effektiven Jahreszinses auf der\nVermutung beruht, dass die für die Art des Darle-            2. den Namen und die Anschrift des Darlehens-\nhens übliche Auszahlungsmöglichkeit vereinbart                   nehmers,\nwerde.                                                       3. die für den Darlehensgeber zuständige Auf-\nsichtsbehörde,\n(4) Die Angabe zum Sollzinssatz muss die Be-\ndingungen und den Zeitraum für seine Anwen-                  4. einen Hinweis auf den Anspruch des Darle-\ndung sowie die Art und Weise seiner Anpassung                    hensnehmers auf einen Tilgungsplan nach\nenthalten. Ist der Sollzinssatz von einem Index                  § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\noder Referenzzinssatz abhängig, sind diese anzu-                 buchs,\ngeben. Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag                 5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündi-\nmehrere Sollzinssätze vor, sind die Angaben für                  gung des Vertrags,\nalle Sollzinssätze zu erteilen. Sind im Fall des             6. sämtliche weitere Vertragsbedingungen.\nSatzes 3 Teilzahlungen vorgesehen, ist anzuge-\nben, in welcher Reihenfolge die ausstehenden                    (2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des\nForderungen des Darlehensgebers, für die unter-              Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag\nschiedliche Sollzinssätze gelten, durch die Teil-            Angaben zur Frist und anderen Umständen für\nzahlungen getilgt werden.                                    die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis\nauf die Verpflichtung des Darlehensnehmers ent-\nhalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen\n§4\nzurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro\nWeitere Angaben bei                          Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.\nder vorvertraglichen Information                      (3) Die Angabe des Gesamtbetrags und des\n(1) Die Unterrichtung muss folgende Angaben               effektiven Jahreszinses hat unter Angabe der\nenthalten, soweit sie für den in Betracht kommen-            Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des\nden Vertragsabschluss erheblich sind:                        Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die\nin die Berechnung des effektiven Jahreszinses\n1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer in-               einfließen.\nfolge des Vertragsabschlusses Notarkosten zu\ntragen hat,                                                                       §7\n2. Sicherheiten, die der Darlehensgeber verlangt,                         Weitere Angaben im Vertrag\n3. den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung                 Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar\nund dessen Berechnungsmethode, soweit                    und verständlich folgende Angaben enthalten,\nder Darlehensgeber diesen Anspruch geltend               soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:\nmacht, falls der Darlehensnehmer das Darle-              1. einen Hinweis, dass der Darlehensnehmer\nhen vorzeitig zurückzahlt,                                   Notarkosten zu tragen hat,","2376             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n2. die vom Darlehensgeber verlangten Sicherhei-                der Darlehensnehmer der Übertragung zustimmen\nten und Versicherungen, im Fall von entgeltli-            muss. Der Vertrag muss ferner die Angaben zum\nchen Finanzierungshilfen insbesondere einen               Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 enthalten.\nEigentumsvorbehalt,\n(2) Die Anzahl der Teilzahlungen ist nicht anzu-\n3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf                    geben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags\nVorfälligkeitsentschädigung, soweit der Dar-              von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bauspar-\nlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch                 vertrags abhängt.\ngeltend zu machen, falls der Darlehensnehmer\ndas Darlehen vorzeitig zurückzahlt,                                               § 10\n4. den Zugang des Darlehensnehmers zu einem                             Abweichende Mitteilungspflichten\naußergerichtlichen Beschwerde- und Rechts-                       bei Überziehungsmöglichkeiten gemäß\nbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vo-                  § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nraussetzungen für diesen Zugang.\n(1) Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne\ndes § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n§8                                   sind abweichend von den §§ 3 und 6 nur anzuge-\nVerträge mit Zusatzleistungen                     ben:\n(1) Verlangt der Darlehensgeber zum Ab-                    1. in der vorvertraglichen Information\nschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags,                        a) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\ndass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistun-                         bis 6, 10, 11 und 16, Abs. 4 sowie gegebe-\ngen des Darlehensgebers annimmt oder einen                            nenfalls nach § 4 Abs. 1 Nr. 4,\nweiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen\nVersicherungsvertrag oder Kontoführungsvertrag,                    b) die Bedingungen zur Beendigung des Dar-\nhat der Darlehensgeber dies zusammen mit der                          lehensverhältnisses und\nvorvertraglichen Information anzugeben. In der                     c) der Hinweis, dass der Darlehensnehmer je-\nvorvertraglichen Information und im Vertrag sind                      derzeit zur Rückzahlung des gesamten Dar-\nKontoführungsgebühren sowie die Bedingungen,                          lehensbetrags aufgefordert werden kann,\nunter denen sie angepasst werden können, anzu-                        falls ein entsprechendes Kündigungsrecht\ngeben.                                                                für den Darlehensgeber vereinbart werden\n(2) Dienen die vom Darlehensnehmer geleiste-                      soll;\nten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehens-               2. im Vertrag\ntilgung, sind die Zeiträume und Bedingungen für\ndie Zahlung der Sollzinsen und der damit ver-                      a) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-\nbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkeh-                         bindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9 und 10,\nrenden Kosten im Verbraucherdarlehensvertrag                          Abs. 4,\naufzustellen. Verpflichtet sich der Darlehensneh-                  b) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 5,\nmer mit dem Abschluss eines Verbraucherdarle-\nc) die Gesamtkosten sowie\nhensvertrags auch zur Vermögensbildung, muss\naus der vorvertraglichen Information und aus                       d) gegebenenfalls der Hinweis nach Nummer 1\ndem Verbraucherdarlehensvertrag klar und ver-                         Buchstabe c.\nständlich hervorgehen, dass weder die während                     (2) In den Fällen des § 5 muss die Beschrei-\nder Vertragslaufzeit fälligen Zahlungsverpflichtun-            bung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246\ngen noch die Ansprüche, die der Darlehensneh-                  § 1 Abs. 1 Nr. 4 zumindest die Angaben nach § 3\nmer aus der Vermögensbildung erwirbt, die Til-                 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 4 sowie nach Absatz 1\ngung des Darlehens gewährleisten, es sei denn,                 Nr. 1 Buchstabe c enthalten.\ndies wird vertraglich vereinbart.\n(3) Die Angabe des effektiven Jahreszinses ist\n§9                                   entbehrlich, wenn der Darlehensgeber außer den\nSollzinsen keine weiteren Kosten verlangt und die\nAbweichende Mitteilungspflichten bei                   Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei\nImmobiliardarlehensverträgen gemäß                    Monaten fällig werden.\n§ 503 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des Bürgerli-                                        § 11\nchen Gesetzbuchs sind in der vorvertraglichen In-                                  Abweichende\nformation und im Verbraucherdarlehensvertrag                    Mitteilungspflichten bei Umschuldungen gemäß\nabweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die                   § 495 Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAngaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13\nsowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Die                  (1) Bei Umschuldungen gemäß § 495 Abs. 3\nvorvertragliche Information muss auch einen                    Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind abwei-\ndeutlich gestalteten Hinweis darauf enthalten,                 chend von den §§ 3 und 6 nur anzugeben:\ndass der Darlehensgeber Forderungen aus dem                    1. in der vorvertraglichen Information\nDarlehensvertrag ohne Zustimmung des Darle-\na) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10,\nhensnehmers abtreten und das Vertragsverhältnis\n11, 14 und 16, Abs. 3 und 4,\nauf einen Dritten übertragen darf, soweit nicht die\nAbtretung im Vertrag ausgeschlossen wird oder                      b) die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 3,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009              2377\nc) die Angaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buch-                  (2) Der Darlehensvermittler hat den Verbrau-\nstabe b sowie                                          cher rechtzeitig vor Abschluss eines Darlehens-\nd) gegebenenfalls die Angaben nach § 4 Abs. 1             vermittlungsvertrags im Sinne des § 655a des\nNr. 4;                                                 Bürgerlichen Gesetzbuchs in Textform zu unter-\nrichten über\n2. im Vertrag\n1. die Höhe der von ihm verlangten Vergütung,\na) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Ver-\nbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, 11 und 14,         2. die Tatsache, ob er für die Vermittlung vom\nAbs. 3 und 4 sowie                                         Darlehensgeber ein Entgelt erhält, sowie gege-\nb) die Angaben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 4                    benenfalls dessen Höhe,\nund 6.                                                 3. den Umfang seiner Befugnisse, insbesondere,\n(2) In den Fällen des § 5 muss die Beschrei-                   ob er ausschließlich für einen oder mehrere be-\nbung der wesentlichen Merkmale nach Artikel 246                   stimmte Darlehensgeber oder unabhängig tätig\n§ 1 Abs. 1 Nr. 4 zumindest die Angaben nach § 3                   wird, und\nAbs. 1 Nr. 3 bis 6, Abs. 3 und 4 enthalten.                   4. die einzelnen von ihm verlangten Nebenent-\n(3) Wird ein Verbraucherdarlehensvertrag ge-                   gelte sowie deren Höhe, soweit diese zum\nmäß § 495 Abs. 3 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz-                   Zeitpunkt der Unterrichtung bekannt ist, an-\nbuchs als Überziehungsmöglichkeit im Sinne des                    dernfalls einen Höchstbetrag.\n§ 504 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-                     (3) Der Darlehensvermittler hat dem Darlehens-\nbuchs abgeschlossen, gilt § 10. Die Absätze 1                 geber die Höhe der von ihm verlangten Vergütung\nund 2 sind nicht anzuwenden.                                  vor der Annahme des Auftrags mitzuteilen. Darle-\nhensvermittler und Darlehensgeber haben sicher-\n§ 12                                  zustellen, dass die andere Partei eine Abschrift\nVerbundene Verträge                           des Verbraucherdarlehensvertrags erhält.\nund entgeltliche Finanzierungshilfen\n(1) Die §§ 1 bis 11 gelten entsprechend für die                                    § 14\nin § 506 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                      Tilgungsplan\nbezeichneten Verträge über entgeltliche Finanzie-\nrungshilfen. Bei diesen Verträgen oder Verbrau-                  (1) Verlangt der Darlehensnehmer           nach\ncherdarlehensverträgen, die mit einem anderen                 § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nVertrag gemäß § 358 des Bürgerlichen Gesetz-                  buchs einen Tilgungsplan, muss aus diesem her-\nbuchs verbunden sind oder in denen eine Ware                  vorgehen, welche Zahlungen in welchen Zeitab-\noder Leistung gemäß § 359a Abs. 1 des Bürgerli-               ständen zu leisten sind und welche Bedingungen\nchen Gesetzbuchs angegeben ist, muss                          für diese Zahlungen gelten. Dabei ist aufzuschlüs-\nseln, in welcher Höhe die Teilzahlungen auf das\n1. die vorvertragliche Information, auch in den\nDarlehen, die nach dem Sollzinssatz berechneten\nFällen des § 5, den Gegenstand und den\nZinsen und die sonstigen Kosten angerechnet\nBarzahlungspreis,\nwerden.\n2. der Vertrag\n(2) Ist der Sollzinssatz nicht gebunden oder\na) den Gegenstand und den Barzahlungspreis                können die sonstigen Kosten angepasst werden,\nsowie                                                  ist in dem Tilgungsplan in klarer und verständ-\nb) Informationen über die sich aus den §§ 358             licher Form anzugeben, dass die Daten des Til-\nund 359 des Bürgerlichen Gesetzbuchs er-               gungsplans nur bis zur nächsten Anpassung des\ngebenden Rechte und über die Bedingun-                 Sollzinssatzes oder der sonstigen Kosten gelten.\ngen für die Ausübung dieser Rechte                        (3) Der Tilgungsplan ist dem Darlehensnehmer\nenthalten.                                                    in Textform zur Verfügung zu stellen. Der An-\n(2) Bei Verträgen gemäß § 506 Abs. 2 Nr. 3 des             spruch erlischt nicht, solange das Vertragsver-\nBürgerlichen Gesetzbuchs sind die Angaben nach                hältnis besteht.\n§ 3 Abs. 1 Nr. 14, § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1\nNr. 3 entbehrlich. § 14 Abs. 1 Satz 2 ist nicht an-                                   § 15\nzuwenden. Hat der Unternehmer den Gegenstand                         Unterrichtungen bei Zinsanpassungen\nfür den Verbraucher erworben, tritt an die Stelle\ndes Barzahlungspreises der Anschaffungspreis.                    (1) Eine Zinsanpassung in einem Verbraucher-\ndarlehensvertrag oder einem Vertrag über eine\n§ 13                                  entgeltliche Finanzierungshilfe wird erst wirksam,\nnachdem der Darlehensgeber den Darlehensneh-\nDarlehensvermittler\nmer über\n(1) Ist bei der Anbahnung oder beim Abschluss\neines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines                 1. den angepassten Sollzinssatz,\nVertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe            2. die angepasste Höhe der Teilzahlungen und\nein Darlehensvermittler beteiligt, so ist die Angabe\n3. die Zahl und die Fälligkeit der Teilzahlungen,\nnach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und der Vertragsinhalt nach\nsofern sich diese ändern,\n§ 6 Abs. 1 um den Namen und die Anschrift des\nbeteiligten Darlehensvermittlers zu ergänzen.                 unterrichtet hat.","2378            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n(2) Geht die Anpassung des Sollzinssatzes auf          6a. Folgender Artikel 248 wird angefügt:\ndie Änderung eines Referenzzinssatzes zurück,                                       „Artikel 248\nkönnen die Vertragsparteien einen von Absatz 1\nabweichenden Zeitpunkt für die Wirksamkeit der                            Informationspflichten bei der\nZinsanpassung vereinbaren. In diesen Fällen                        Erbringung von Zahlungsdienstleistungen\nmuss der Vertrag eine Pflicht des Darlehensge-\nbers vorsehen, den Darlehensnehmer nach Ab-                                         Abschnitt 1\nsatz 1 in regelmäßigen Zeitabständen zu unter-                               Allgemeine Vorschriften\nrichten. Außerdem muss der Darlehensnehmer\ndie Höhe des Referenzzinssatzes in den Ge-                                               §1\nschäftsräumen des Darlehensgebers einsehen\nKonkurrierende\nkönnen.\nInformationspflichten im Fernabsatz\nIst der Zahlungsdienstevertrag zugleich ein\n§ 16\nFernabsatzvertrag, so werden die Informations-\nUnterrichtung                              pflichten gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der BGB-Infor-\nbei Überziehungsmöglichkeiten                      mationspflichten-Verordnung durch die Informati-\nonspflichten gemäß den §§ 2 bis 16 ersetzt; dies\nDie Unterrichtung nach § 504 Abs. 1 Satz 1 des             gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und\nBürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Anga-                  Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 der BGB-Informationspflich-\nben enthalten:                                                ten-Verordnung genannten Informationspflichten.\n1. den genauen Zeitraum, auf den sie sich be-\nzieht,                                                                               §2\n2. Datum und Höhe der an den Darlehensnehmer                                     Allgemeine Form\nausbezahlten Beträge,                                        Die Informationen und Vertragsbedingungen\nsind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats der\n3. Saldo und Datum der vorangegangenen Unter-                 Europäischen Union oder des Vertragsstaats des\nrichtung,                                                 Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\n4. den neuen Saldo,                                           raum, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird,\noder in einer anderen zwischen den Parteien ver-\n5. Datum und Höhe der Rückzahlungen des Dar-                  einbarten Sprache klar und verständlich abzufas-\nlehensnehmers,                                            sen.\n6. den angewendeten Sollzinssatz,\nAbschnitt 2\n7. die erhobenen Kosten und\nZahlungsdiensterahmenverträge\n8. den gegebenenfalls zurückzuzahlenden Min-\ndestbetrag.                                                                          §3\nBesondere Form\n§ 17                                     Bei Zahlungsdiensterahmenverträgen (§ 675f\nAngaben                                 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat der\nbei geduldeten Überziehungen                       Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer\ndie in den §§ 4 bis 9 genannten Informationen\n(1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des                und Vertragsbedingungen in Textform mitzuteilen.\nBürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Anga-\nben enthalten:                                                                           §4\n1. den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine                            Vorvertragliche Informationen\nAnwendung und, soweit vorhanden, Indizes                     (1) Die folgenden vorvertraglichen Informatio-\noder Referenzzinssätze, auf die sich der Soll-            nen und Vertragsbedingungen müssen rechtzeitig\nzinssatz bezieht,                                         vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungs-\n2. sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der                 dienstnutzers mitgeteilt werden:\nÜberziehung anfallen, sowie die Bedingungen,              1. zum Zahlungsdienstleister\nunter denen die Kosten angepasst werden\na) den Namen, die ladungsfähige Anschrift\nkönnen.\nseiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls\n(2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des                       seines Agenten oder seiner Zweignieder-\nBürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Anga-                         lassung in dem Mitgliedstaat, in dem der\nben enthalten:                                                       Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle\nanderen Anschriften einschließlich E-Mail-\n1. das Vorliegen einer Überziehung,                                  Adresse, die für die Kommunikation mit\n2. den Betrag der Überziehung,                                       dem Zahlungsdienstleister von Belang sind,\nund\n3. den Sollzinssatz und\nb) die für den Zahlungsdienstleister zuständi-\n4. etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugs-                      gen Aufsichtsbehörden und das bei der\nzinsen.“                                                         Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009             2379\nsicht geführte Register oder jedes andere                 c) die Sprache oder Sprachen, in der oder in\nrelevante öffentliche Register, in das der                   denen der Vertrag zu schließen ist und in\nZahlungsdienstleister als zugelassen einge-                  der oder in denen die Kommunikation für\ntragen ist, sowie seine Registernummer                       die Dauer des Vertragsverhältnisses erfol-\noder eine gleichwertige in diesem Register                   gen soll, und\nverwendete Kennung,                                       d) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungs-\n2. zur Nutzung des Zahlungsdienstes                                dienstnutzers gemäß § 5, Informationen und\nVertragsbedingungen in einer Urkunde zu\na) eine Beschreibung der wesentlichen Merk-                     erhalten,\nmale des zu erbringenden Zahlungsdiens-\ntes,                                                   5. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen\nb) Informationen oder Kundenkennungen, die                   a) gegebenenfalls eine Beschreibung, wie der\nZahlungsdienstnutzer ein Zahlungsauthenti-\nfür die ordnungsgemäße Ausführung eines\nfizierungsinstrument sicher verwahrt und\nZahlungsauftrags erforderlich sind,\nwie er seine Anzeigepflicht gegenüber dem\nc) die Art und Weise der Zustimmung zur Aus-                    Zahlungsdienstleister gemäß § 675l Satz 2\nführung eines Zahlungsvorgangs und des                       des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfüllt,\nWiderrufs eines Zahlungsauftrags gemäß\nb) soweit vereinbart, die Bedingungen, unter\nden §§ 675j und 675p des Bürgerlichen\ndenen sich der Zahlungsdienstleister das\nGesetzbuchs,\nRecht vorbehält, ein Zahlungsauthentifizie-\nd) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag                    rungsinstrument gemäß § 675k Abs. 2 des\ngemäß § 675n Abs. 1 des Bürgerlichen                         Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren,\nGesetzbuchs als zugegangen gilt, und ge-                  c) Informationen zur Haftung des Zahlers ge-\ngebenenfalls den vom Zahlungsdienstleister                   mäß § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs\ngemäß § 675n Abs. 1 Satz 3 festgelegten                      einschließlich Angaben zum Höchstbetrag,\nZeitpunkt,\nd) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher\ne) die maximale Ausführungsfrist für die zu er-                 Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zah-\nbringenden Zahlungsdienste und                               lungsdienstleister nicht autorisierte oder\nf) die Angabe, ob die Möglichkeit besteht,                      fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge\nBetragsobergrenzen für die Nutzung eines                     gemäß § 676b des Bürgerlichen Gesetz-\nZahlungsauthentifizierungsinstruments ge-                    buchs anzeigen muss, sowie Informationen\nmäß § 675k Abs. 1 des Bürgerlichen Ge-                       über die Haftung des Zahlungsdienstleisters\nsetzbuchs zu vereinbaren,                                    bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen\ngemäß § 675u des Bürgerlichen Gesetz-\n3. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen                          buchs,\na) alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer               e) Informationen über die Haftung des Zah-\nan den Zahlungsdienstleister zu entrichten                   lungsdienstleisters bei der Ausführung von\nhat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsse-                   Zahlungsvorgängen gemäß § 675y des\nlung,                                                        Bürgerlichen Gesetzbuchs und\nb) gegebenenfalls die zugrunde gelegten Zins-                f) die Bedingungen für Erstattungen gemäß\nsätze und Wechselkurse oder, bei Anwen-                      § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\ndung von Referenzzinssätzen und -wech-                 6. zu Änderungen der Bedingungen und Kündi-\nselkursen, die Methode für die Berechnung                 gung des Zahlungsdiensterahmenvertrags\nder tatsächlichen Zinsen sowie der maß-\ngebliche Stichtag und der Index oder die                  a) soweit vereinbart, die Angabe, dass die\nZustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu\nGrundlage für die Bestimmung des Refe-\neiner Änderung der Bedingungen gemäß\nrenzzinssatzes oder -wechselkurses, und\n§ 675g des Bürgerlichen Gesetzbuchs als\nc) soweit vereinbart, das unmittelbare Wirk-                    erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleis-\nsamwerden von Änderungen des Referenz-                       ter seine Ablehnung nicht vor dem Zeitpunkt\nzinssatzes oder -wechselkurses gemäß                         angezeigt hat, zu dem die geänderten Be-\n§ 675g Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-                       dingungen in Kraft treten sollen,\nbuchs,\nb) die Vertragslaufzeit und\n4. zur Kommunikation                                            c) einen Hinweis auf das Recht des Zahlungs-\na) die Kommunikationsmittel, sofern sie zwi-                    dienstnutzers, den Vertrag zu kündigen,\nschen den Parteien für die Informations-                     sowie auf sonstige kündigungsrelevante\nübermittlung und Anzeigepflichten verein-                    Vereinbarungen gemäß § 675g Abs. 2\nbart werden, einschließlich ihrer Anforde-                   und § 675h des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nrungen an die technische Ausstattung des               7. die Vertragsklauseln über das auf den Zah-\nZahlungsdienstnutzers,                                    lungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht\nb) Angaben dazu, wie und wie oft die nach                    oder über das zuständige Gericht und\ndiesem Artikel geforderten Informationen               8. einen Hinweis auf das Beschwerdeverfahren\nmitzuteilen oder zugänglich zu machen                     gemäß § 28 des Zahlungsdiensteaufsichtsge-\nsind,                                                     setzes sowie auf das außergerichtliche Rechts-","2380            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nbehelfsverfahren nach § 14 des Unterlas-                  4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zah-\nsungsklagengesetzes.                                         lungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungs-\nvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag,\n(2) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienst-\nder nach dieser Währungsumrechnung Gegen-\nnutzers der Zahlungsdiensterahmenvertrag unter\nstand des Zahlungsvorgangs ist, und\nVerwendung eines Fernkommunikationsmittels\ngeschlossen wird, das dem Zahlungsdienstleister               5. das Wertstellungsdatum der Belastung oder\ndie Mitteilung der in Absatz 1 bestimmten Infor-                 das Datum des Zugangs des Zahlungsauf-\nmationen und Vertragsbedingungen in Textform                     trags.\nnicht gestattet, hat der Zahlungsdienstleister\ndem Zahlungsdienstnutzer diese unverzüglich                                            §8\nnach Abschluss des Vertrags in der in den §§ 2                                   Informationen\nund 3 vorgesehenen Form mitzuteilen.                                      an den Zahlungsempfänger\n(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch                        bei einzelnen Zahlungsvorgängen\nerfüllt werden, indem eine Abschrift des Vertrags-               Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungs-\nentwurfs übermittelt wird, die die nach Absatz 1              vorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des\nerforderlichen Informationen und Vertragsbedin-               Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die\ngungen enthält.                                               folgenden Informationen mit:\n1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-\n§5                                      nung, die dem Zahlungsempfänger die Identifi-\nZugang zu Vertragsbedingungen                          zierung des betreffenden Zahlungsvorgangs\nund vorvertraglichen Informationen                      und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht,\nwährend der Vertragslaufzeit                        sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang über-\nmittelte Angaben,\nWährend der Vertragslaufzeit kann der Zah-\nlungsdienstnutzer jederzeit die Übermittlung der              2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der\nVertragsbedingungen sowie der in § 4 genannten                   dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des\nInformationen in Textform verlangen.                             Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird,\n3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zah-\n§6                                      lungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und\nderen Aufschlüsselung oder der vom Zah-\nInformationen vor Ausführung                         lungsempfänger zu entrichtenden Zinsen,\neinzelner Zahlungsvorgänge\n4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der\nVor Ausführung eines einzelnen vom Zahler                     Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-\nausgelösten Zahlungsvorgangs teilt der Zah-                      gers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt\nlungsdienstleister auf Verlangen des Zahlers die                 hat, und den Betrag, der vor dieser Währungs-\nmaximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungs-                   umrechnung Gegenstand des Zahlungsvor-\nvorgang sowie die in Rechnung zu stellenden                      gangs war, und\nEntgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsse-\n5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.\nlung mit.\n§9\n§7\nSonstige Informationen\nInformationen an den Zahler                              während des Vertragsverhältnisses\nbei einzelnen Zahlungsvorgängen\nWährend des Vertragsverhältnisses ist der Zah-\nNach Belastung des Kontos des Zahlers mit                  lungsdienstleister verpflichtet, den Zahlungs-\ndem Zahlungsbetrag eines einzelnen Zahlungs-                  dienstnutzer unverzüglich zu unterrichten, wenn\nvorgangs oder, falls der Zahler kein Zahlungs-                1. sich Umstände, über die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1\nkonto verwendet, nach Zugang des Zahlungsauf-                    unterrichtet wurde, ändern oder\ntrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers\ndiesem unverzüglich die folgenden Informationen               2. zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers Än-\nmit:                                                             derungen von Zinssätzen wirksam geworden\nsind.\n1. eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-\nnung, die dem Zahler die Identifizierung des                                      § 10\nbetreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht,\nsowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungs-                           Abweichende Vereinbarungen\nempfänger,                                                   Für die in den §§ 7, 8 und 9 Nr. 2 genannten\nInformationen können Zahlungsdienstleister und\n2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der das\nZahlungsdienstnutzer eine andere Häufigkeit und\nZahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder\neine von § 3 abweichende Form oder ein abwei-\nin der Währung, die im Zahlungsauftrag ver-\nchendes Verfahren vereinbaren. Über die in den\nwendet wird,\n§§ 7 und 8 genannten Informationen hat der\n3. gegebenenfalls den Betrag der für den Zah-                 Zahlungsdienstleister jedoch mindestens einmal\nlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und                monatlich so zu unterrichten, dass der Zahlungs-\nderen Aufschlüsselung oder der vom Zahler                 dienstnutzer die Informationen unverändert auf-\nzu entrichtenden Zinsen,                                  bewahren und wiedergeben kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009             2381\n§ 11                                                          § 13\nAusnahmen für Kleinbetrags-                                   Vorvertragliche Informationen\ninstrumente und elektronisches Geld                      (1) Die folgenden vorvertraglichen Informatio-\n(1) Bei Zahlungsdiensteverträgen über die                  nen und Vertragsbedingungen sind rechtzeitig\nÜberlassung eines Kleinbetragsinstruments (§ 675i             vor Abgabe der Vertragserklärung des Zahlungs-\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) teilt der                dienstnutzers zur Verfügung zu stellen:\nZahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer                1. die vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilenden\nabweichend von den §§ 4 und 6 nur Folgendes                       Informationen oder Kundenkennungen, die für\nmit:                                                              die ordnungsgemäße Ausführung eines Zah-\n1. die wesentlichen Merkmale des Zahlungs-                        lungsauftrags erforderlich sind,\ndienstes, einschließlich der Nutzungsmöglich-             2. die maximale Ausführungsfrist für den zu er-\nkeiten des Kleinbetragsinstruments,                           bringenden Zahlungsdienst,\n2. Haftungshinweise,                                          3. alle Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an\n3. die anfallenden Entgelte und                                   den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat,\nund gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung,\n4. die anderen für den Zahlungsdienstnutzer\nwesentlichen Vertragsinformationen.                       4. gegebenenfalls der dem Zahlungsvorgang zu-\ngrunde zu legende tatsächliche Wechselkurs\nFerner gibt der Zahlungsdienstleister an, wo die                  oder Referenzwechselkurs.\nweiteren gemäß § 4 vorgeschriebenen Informatio-\nnen und Vertragsbedingungen in leicht zugängli-               Die anderen in § 4 Abs. 1 genannten Informatio-\ncher Form zur Verfügung gestellt sind.                        nen sind, soweit sie für den Einzelzahlungsvertrag\nerheblich sind, dem Zahlungsdienstnutzer eben-\n(2) Bei Verträgen nach Absatz 1 können die                 falls zur Verfügung zu stellen.\nVertragsparteien abweichend von den §§ 7 und 8\nvereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister dem                  (2) Wenn auf Verlangen des Zahlungsdienst-\nZahlungsdienstnutzer nach Ausführung eines                    nutzers der Einzelzahlungsvertrag unter Verwen-\nZahlungsvorgangs                                              dung eines Fernkommunikationsmittels geschlos-\nsen wird, das dem Zahlungsdienstleister die Infor-\n1. nur eine dem Zahlungsvorgang zugeordnete                   mationsunterrichtung nach Absatz 1 nicht gestat-\nKennung mitteilen oder zur Verfügung stellen              tet, hat der Zahlungsdienstleister den Zahlungs-\nmuss, die es ermöglicht, den betreffenden                 dienstnutzer unverzüglich nach Ausführung des\nZahlungsvorgang, seinen Betrag sowie die                  Zahlungsvorgangs in der Form zu unterrichten,\nerhobenen Entgelte zu identifizieren, und im              die in den §§ 2 und 12 vorgesehen ist.\nFall mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge\nan den selben Zahlungsempfänger eine In-                     (3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 können auch\nformation, die den Gesamtbetrag und die erho-             erfüllt werden, indem eine Abschrift des Vertrags-\nbenen Entgelte für diese Zahlungsvorgänge                 entwurfs übermittelt wird, die die nach Absatz 1\nenthält,                                                  erforderlichen Informationen und Vertragsbedin-\ngungen enthält.\n2. die unter Buchstabe a genannten Informatio-\nnen nicht mitteilen oder zur Verfügung stellen                                     § 14\nmuss, wenn die Nutzung des Kleinbetrags-\ninstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zu-                            Informationen an den Zahler\ngeordnet werden kann oder wenn der Zah-                            nach Zugang des Zahlungsauftrags\nlungsdienstleister auf andere Weise technisch                Nach Zugang des Zahlungsauftrags unterrich-\nnicht in der Lage ist, diese Informationen mit-           tet der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesen\nzuteilen; in diesem Fall hat der Zahlungsdienst-          unverzüglich über\nleister dem Zahlungsdienstnutzer eine Mög-                1. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-\nlichkeit anzubieten, die gespeicherten Beträge                nung, die dem Zahler die Identifizierung des\nzu überprüfen.                                                betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht,\nsowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungs-\nAbschnitt 3                                 empfänger,\nEinzelzahlungsverträge                        2. den Zahlungsbetrag in der im Zahlungsauftrag\nverwendeten Währung,\n§ 12\n3. die Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvor-\nBesondere Form                                 gang zu entrichtenden Entgelte und gegebe-\nBei einem Einzelzahlungsvertrag, der nicht Ge-                 nenfalls deren Aufschlüsselung,\ngenstand eines Zahlungsdiensterahmenvertrags                  4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der\nist, hat der Zahlungsdienstleister dem Zahlungs-                  Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zah-\ndienstnutzer die in § 13 genannten Informationen                  lungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen\nund Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher                    Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in\nForm zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen                      § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Kurs abweicht,\ndes Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zah-                     und den Betrag, der nach dieser Währungsum-\nlungsdienstleister die Informationen und Vertrags-                rechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs\nbedingungen in Textform zur Verfügung.                            ist, und","2382            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n5. das Datum des Zugangs des Zahlungsauf-                                               § 18\ntrags.                                                                 Informationspflichten Dritter\n§ 15                                    Verlangt ein Dritter, über welchen ein Zahlungs-\ndienstnutzer einen Zahlungsvorgang auslösen\nInformationen an\nkann, von diesem für die Nutzung eines bestimm-\nden Zahlungsempfänger nach\nten Zahlungsauthentifizierungsinstruments ein\nAusführung des Zahlungsvorgangs\nEntgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer\nNach Ausführung des Zahlungsvorgangs unter-                 vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.\nrichtet der Zahlungsdienstleister des Zahlungs-\nempfängers diesen unverzüglich über                                                     § 19\n1. die dem Zahlungsvorgang zugeordnete Ken-                               Abweichende Vereinbarungen\nnung, die dem Zahlungsempfänger die Identifi-\nzierung des betreffenden Zahlungsvorgangs                     Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer\nund gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht,                 nicht um einen Verbraucher, so können die Par-\nsowie weitere mit dem Zahlungsvorgang über-                teien vereinbaren, dass die §§ 17 und 18 ganz\nmittelte Angaben,                                          oder teilweise nicht anzuwenden sind.“\n2. den Zahlungsbetrag in der Währung, in der er           6b. In Artikel 248 § 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1\ndem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht,                 und 2 der BGB-Informationspflichten-Verord-\nnung“ durch die Wörter „Artikel 246 § 1 Abs. 1\n3. die Höhe der vom Zahlungsempfänger für den                  und 2“ ersetzt und die Wörter „§ 1 Abs. 1 Nr. 8\nZahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte                  bis 12 und Abs. 2 Nr. 2, 4 und 8 der BGB-Infor-\nund gegebenenfalls deren Aufschlüsselung,                  mationspflichten-Verordnung“ durch die Wörter\n4. gegebenenfalls den Wechselkurs, den der                     „Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 und Abs. 2\nZahlungsdienstleister des Zahlungsempfän-                  Nr. 2, 4 und 8“ ersetzt.\ngers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt              7.   Die Anlagen 1 bis 5 aus dem Anhang 1 zu diesem\nhat, und den Betrag, der vor dieser Währungs-\nGesetz werden angefügt.\numrechnung Gegenstand des Zahlungsvor-\ngangs war, und\nArtikel 3\n5. das Wertstellungsdatum der Gutschrift.\nÄnderung des\nUnterlassungsklagengesetzes\n§ 16\nInformationen bei Einzelzahlung                 Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der\nmittels rahmenvertraglich geregelten            Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I\nZahlungsauthentifizierungsinstruments            S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), wird\nWird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung      wie folgt geändert:\nüber ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungs-\nauthentifizierungsinstrument übermittelt, so ist        1. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 werden das Wort „Gesetzbuchs“\nnur der Zahlungsdienstleister, der Partei des               durch das Wort „Rechts“ und nach dem Wort „Ra-\nZahlungsdiensterahmenvertrags ist, verpflichtet,            tenlieferungsverträge“ das Wort „und“ durch ein\nden Zahlungsdienstnutzer nach Maßgabe des                   Komma ersetzt sowie nach dem Wort „Darlehens-\nAbschnitts 2 zu unterrichten.                               vermittlungsverträge“ die Wörter „und Zahlungs-\ndienste“ eingefügt.\nAbschnitt 4                      2. § 13 wird wie folgt geändert:\nInformationspflichten von                    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nZahlungsempfängern und Dritten\n„(1) Wer geschäftsmäßig Post-, Telekommuni-\nkations- oder Telemediendienste erbringt oder an\n§ 17\nder Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat\nInformationspflichten\n1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen,\ndes Zahlungsempfängers\ndass sie in die Liste gemäß § 4 oder in das\n(1) Sollen Zahlungen mittels eines Zahlungsau-                  Verzeichnis der Kommission der Europäischen\nthentifizierungsinstruments in einer anderen Wäh-                  Gemeinschaften gemäß Artikel 4 der Richtli-\nrung als Euro erfolgen und wird vor der Auslösung                  nie 98/27/EG eingetragen sind,\ndes Zahlungsvorgangs vom Zahlungsempfänger\n2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung ge-\neine Währungsumrechnung angeboten, muss der\nwerblicher oder selbständiger beruflicher Inte-\nZahlungsempfänger dem Zahler alle damit ver-\nressen und\nbundenen Entgelte sowie den der Währungsum-\nrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offen-                  3. Industrie- und Handelskammern oder den\nlegen.                                                             Handwerkskammern\n(2) Verlangt der Zahlungsempfänger für die                  auf deren Verlangen den Namen und die zustel-\nNutzung eines bestimmten Zahlungsauthentifizie-                lungsfähige Anschrift eines Beteiligten an Post-,\nrungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine               Telekommunikations- oder Telemediendiensten\nErmäßigung an, so teilt er dies dem Zahler vor                 mitzuteilen, wenn diese Stellen schriftlich versi-\nAuslösung des Zahlungsvorgangs mit.                            chern, dass sie die Angaben zur Durchsetzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009              2383\nihrer Ansprüche gemäß § 1 oder § 2 benötigen                                     Artikel 4\nund nicht anderweitig beschaffen können.“\nÄnderung der\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      Schlichtungsstellenverfahrensverordnung\nc) Absatz 4 wird Absatz 3.                                    Die Schlichtungsstellenverfahrensverordnung in der\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                               Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2002\n(BGBl. I S. 2577), geändert durch Artikel 5 des Geset-\n3. § 13a wird wie folgt geändert:\nzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102), wird wie\na) In Satz 1 werden die Wörter „den Auskunfts-             folgt geändert:\nanspruch nach § 13 Abs. 1, 2 und 4“ durch die\nWörter „die Ansprüche gemäß § 13“ ersetzt.              1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                                         „Verordnung\nüber die Schlichtungsstelle nach § 14 des\n4. Die Überschrift von Abschnitt 4 wird wie folgt ge-\nUnterlassungsklagengesetzes und ihr Verfahren\nfasst:\n(Schlichtungsstellenverfahrensverordnung –\n„Abschnitt 4                                               SchlichtVerfV)“.\nAußergerichtliche Schlichtung“.               2. § 1 wird wie folgt gefasst:\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                                           „§ 1\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nEinrichtung der\n„§ 14                                     Schlichtungsstelle und Tätigkeitsbericht\nSchlichtungsverfahren“.                        (1) Die Deutsche Bundesbank macht im Bundes-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           anzeiger die Anschrift der Schlichtungsstelle be-\n„(1) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung              kannt.\n1. der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-                  (2) Die Schlichtungsstelle ist mit mindestens zwei\nbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Fi-           Schlichtern zu besetzen, die Bedienstete der Deut-\nnanzdienstleistungen oder                              schen Bundesbank und zum Richteramt befähigt\nsind. Für jeden Schlichter ist ein anderer Schlichter\n2. der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Ge-               als Vertreter zu bestellen. Für die Schlichtungsstelle\nsetzbuchs                                              ist eine Geschäftsstelle einzurichten.\nkönnen die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts,\n(3) Das Schlichtungsverfahren findet vor einem\ndie Gerichte anzurufen, die Schlichtungsstelle an-\nSchlichter statt. Vor jedem Geschäftsjahr ist die Ge-\nrufen, die bei der Deutschen Bundesbank einzu-\nschäftsverteilung festzulegen. Eine Änderung der\nrichten ist.“\nGeschäftsverteilung ist während des Geschäftsjah-\nc) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          res nur aus besonderem Grund zulässig.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein                (4) Die Schlichtungsstelle veröffentlicht einmal im\nKomma ersetzt.                                       Jahr einen Tätigkeitsbericht.“\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-\n3. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:\n„2. der §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Ge-             „(4) Die Schlichter und die in der Geschäftsstelle\nsetzbuchs oder“.                                 tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit ver-\npflichtet.“\ncc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.\n4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eine ergän-\nd) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze             zende Stellungnahme oder Auskunft der Beteiligten“\nersetzt:                                                   durch die Wörter „die Beteiligten zu ergänzenden\n„Das Bundesministerium der Justiz regelt durch             Stellungnahmen auffordern oder Auskünfte bei\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,\ndes Bundesrates bedarf, die näheren Einzelheiten           der Deutschen Bundesbank oder bei einer für die\ndes Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Ab-             außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Streitig-\nsatz 1 und die Zusammenarbeit mit vergleichba-             keiten zuständige Stelle in einem anderen Vertrags-\nren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung         staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nin anderen Vertragsstaaten des Abkommens über              schaftsraum“ ersetzt.\nden Europäischen Wirtschaftsraum. Das Verfah-\n5. § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszu-\nrichten und es muss gewährleisten, dass                    a) In Satz 1 werden die Wörter „Deutsche Bundes-\n1. die Schlichtungsstelle unabhängig ist und un-               bank“ durch das Wort „Schlichtungsstelle“ er-\nparteiisch handelt,                                        setzt.\n2. ihre Verfahrensregelungen für Interessierte zu-         b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngänglich sind und                                          „Die Gebühr kann auf Antrag des Unternehmens\n3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens                  erlassen oder gemindert werden, wenn die Erhe-\nrechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tat-              bung der Gebühr ganz oder teilweise unange-\nsachen und Bewertungen vorbringen können.“                 messen wäre.“","2384            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                      bern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\n„§ 6a                               Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum ge-\nZusammenarbeit mit ausländischen                   nauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländi-\nStellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung           scher Darlehensgeber.\nDie Schlichtungsstelle erteilt auf Antrag den Stel-\nlen, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-              (7) Wer den Abschluss eines Verbraucherdarle-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum für               hensvertrags oder eines Vertrags über eine entgelt-\ndie außergerichtliche Beilegung vergleichbarer Strei-        liche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher in-\ntigkeiten zuständig sind, für deren Verfahren Aus-           folge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absat-\nkünfte über das in Deutschland geltende Recht.“              zes 6 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hie-\nrüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unter-\n7. § 8 wird wie folgt geändert:\nrichten. Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hier-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         fährdet würde. § 6a bleibt unberührt.“\n„(2) Hat der Beschwerdegegner keine inländi-        2. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 werden die folgenden Num-\nsche Niederlassung, besteht aber eine Niederlas-          mern 7a und 7b eingefügt:\nsung in einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum,               „7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen\nunterrichtet die Schlichtungsstelle den Beschwer-               nicht richtig behandelt,\ndeführer über die Möglichkeit der außergerichtli-\nchen Streitbeilegung in diesem Vertragsstaat. Auf         7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher\nAntrag des Beschwerdeführers leitet die Schlich-                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ntungsstelle die Beschwerde an eine für außerge-                 rechtzeitig unterrichtet,“.\nrichtliche Streitbeilegung zuständige Stelle in\ndem anderen Vertragsstaat weiter.“                                                Artikel 6\n8. § 9 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der\n„§ 9\nPreisangabenverordnung\nÜbergangsregelung zum\nGesetz zur Umsetzung der                      Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Be-\nVerbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen      kanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),\nTeils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie          zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. März\nzur Neuordnung der Vorschriften               2009 (BGBl. I S. 653), wird wie folgt geändert:\nüber das Widerrufs- und Rückgaberecht\nvom 29. Juli 2009                      1. § 6 wird wie folgt geändert:\nBei Verbänden, für die die Übertragung der                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSchlichtungsaufgabe nach § 14 des Unterlassungs-\nklagengesetzes in Ansehung von Streitigkeiten aus                aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder, wenn eine\nder Anwendung der §§ 675a bis 676g und 676h                           Änderung des Zinssatzes oder anderer preis-\nSatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis                        bestimmender Faktoren vorbehalten ist (§ 1\nzum 30. Oktober 2009 geltenden Fassung bereits                        Abs. 5), als „anfänglicher effektiver Jahres-\ngemäß § 7 wirksam geworden ist, gilt dies auch für                    zins“ “ gestrichen.\ndie Schlichtungsaufgabe in Ansehung von Streitig-\nkeiten aus der Anwendung der §§ 675c bis 676c                    bb) Satz 2 wird aufgehoben.\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Übrigen wird die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nÜbertragung nach Maßgabe von § 7 wirksam.“\n9. In § 9 werden vor der Angabe „§§ 675c bis 676c“ die              aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „im An-\nWörter „§§ 491 bis 509 und“ eingefügt.                                hang“ durch die Wörter „in der Anlage“ er-\nsetzt.\nArtikel 5\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „Bei der Berech-\nÄnderung des                                       nung des anfänglichen effektiven Jahreszin-\nBundesdatenschutzgesetzes                                  ses“ durch die Wörter „Ist im Vertrag eine\nDas Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der                        Anpassung des Sollzinssatzes oder anderer\nBekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),                      preisbestimmender Faktoren vorbehalten (§ 1\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juli 2009                      Abs. 5),“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n1. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 6 und 7\nangefügt:                                                           „(3) In die Berechnung des anzugebenden\n„(6) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbe-              Vomhundertsatzes sind als Gesamtkosten die\nzogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdig-                vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinsen und\nkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum                 alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Ver-\nZweck der Übermittlung erhebt, speichert oder ver-               mittlungskosten, die der Kreditnehmer im Zusam-\nändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensge-                  menhang mit dem Kreditvertrag zu entrichten hat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009             2385\nund die dem Kreditgeber bekannt sind, mit Aus-           zur Voraussetzung für den Abschluss des beworbe-\nnahme folgender Kosten einzubeziehen:                    nen Vertrags gemacht werden:\n1. Kosten, die vom Kreditnehmer bei Nichterfül-          1. die Vertragslaufzeit,\nlung seiner Verpflichtungen aus dem Kreditver-        2. bei Teilzahlungsgeschäften die Sache oder\ntrag zu tragen sind;                                      Dienstleistung, den Barzahlungspreis sowie den\n2. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die                  Betrag der Anzahlung,\nvom Kreditnehmer beim Erwerb von Waren                3. gegebenenfalls den Gesamtbetrag und den Be-\noder Dienstleistungen unabhängig davon zu                 trag der Teilzahlungen.\ntragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Kre-\nditgeschäft handelt;                                     (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anga-\nben sind mit einem Beispiel zu versehen. Bei der\n3. Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem\nAuswahl des Beispiels muss der Werbende von ei-\nsowohl Zahlungen als auch in Anspruch ge-\nnem effektiven Jahreszins ausgehen, von dem er er-\nnommene Kreditbeträge verbucht werden,\nwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf\nKosten für die Verwendung eines Zahlungs-\nGrund der Werbung zustande kommenden Verträge\nauthentifizierungsinstruments, mit dem sowohl\nzu dem angegebenen oder einem niedrigeren effek-\nZahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in\ntiven Jahreszins abschließen wird.\nAnspruch genommen werden können, sowie\nsonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, es                (4) Verlangt der Werbende den Abschluss eines\nsei denn, die Kontoeröffnung ist Vorausset-           Versicherungsvertrags oder eines Vertrags über an-\nzung für die Kreditvergabe oder die mit dem           dere Zusatzleistungen und können die Kosten für\nKonto verbundenen Kosten sind weder im                diesen Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden,\nKreditvertrag noch in einem anderen mit dem           ist auf die Verpflichtung zum Abschluss dieses Ver-\nVerbraucher geschlossenen Vertrag klar und            trags klar und verständlich an gestalterisch hervor-\ngetrennt ausgewiesen;                                 gehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jah-\nreszins hinzuweisen.\n4. Kosten für solche Versicherungen und für sol-\nche anderen Zusatzleistungen, die keine Vo-\n§ 6b\nraussetzung für die Kreditvergabe oder für die\nKreditvergabe zu den vorgesehenen Vertrags-                         Überziehungsmöglichkeiten\nbedingungen sind;                                        Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des\n5. Notarkosten;                                          § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der\n6. Kosten für Sicherheiten bei Immobiliardarle-          Kreditgeber statt des effektiven Jahreszinses den\nhensverträgen im Sinne des § 503 des Bürger-          Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode\nlichen Gesetzbuchs.“                                  anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate\nist und der Kreditgeber außer den Sollzinsen keine\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Zinssatz“ durch das            weiteren Kosten verlangt.“\nWort „Sollzinssatz“ ersetzt.\n3. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\na) Nummer 4 wird aufgehoben.\n„(5) Erforderlichenfalls ist bei der Berechnung\ndes anzugebenden Vomhundertsatzes von den in             b) Nummer 5 wird Nummer 4.\nder Anlage niedergelegten Annahmen auszuge-              c) Nummer 6 wird aufgehoben.\nhen.“                                                    d) Nummer 7 wird Nummer 5 und die Angabe\nf) Die Absätze 6 und 9 werden aufgehoben.                        „oder 9“ wird durch die Angabe „oder § 6b“ er-\n2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b einge-                setzt.\nfügt:                                                        e) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende Num-\n„§ 6a                                  mer 6 eingefügt:\nWerbung für Kreditverträge                        „6. des § 6a über die Pflichtangaben oder -hin-\nweise in der Werbung,“.\n(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern für den Ab-\nschluss eines Kreditvertrags mit Zinssätzen oder             f) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7\nsonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt,               bis 9.\nmuss in klarer, verständlicher und auffallender Weise     4. Der Anhang zu § 6 wird durch den Anhang 2 zu die-\nangeben:                                                     sem Gesetz ersetzt.\n1. den Sollzinssatz,\nArtikel 7\n2. den Nettodarlehensbetrag,\n3. den effektiven Jahreszins.                                                      Änderung\ndes Kreditwesengesetzes\nBeim Sollzinssatz ist anzugeben, ob dieser gebun-\nden oder veränderlich oder kombiniert ist und wel-           Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\nche sonstigen Kosten der Beworbene im Falle eines         machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nVertragsabschlusses im Einzelnen zusätzlich zu ent-       zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nrichten hätte.                                            29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird wie folgt geändert:\n(2) Die Werbung muss zusätzlich die folgenden          1. § 18 wird wie folgt geändert:\nAngaben enthalten, sofern diese vom Werbenden                a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.","2386             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                          fektive Jahreszins“ durch die Wörter „gemäß den\n§§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn\n„(2) Die Institute prüfen vor Abschluss eines\nder gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nVerbraucherdarlehensvertrags oder eines Ver-\nbuchs anzugebende effektive Jahreszins“ ersetzt.\ntrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe\ndie Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grundlage       2. In § 690 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „gemäß den\nkönnen Auskünfte des Verbrauchers und erfor-               §§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch\nderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge-         unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses\nschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur               und des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Ge-\nBewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrau-                setzbuchs anzugebenden effektiven oder anfängli-\nchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der                 chen effektiven Jahreszinses“ durch die Wörter „ge-\nÜbermittlung erheben, speichern oder verändern.            mäß den §§ 491 bis 509 des Bürgerlichen Gesetz-\nBei Änderung des Nettodarlehensbetrags sind                buchs, auch unter Angabe des Datums des Ver-\ndie Auskünfte auf den neuesten Stand zu bringen.           tragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des\nBei einer erheblichen Erhöhung des Nettodar-               Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven\nlehensbetrags ist die Kreditwürdigkeit neu zu              Jahreszinses“ ersetzt.\nbewerten. Die Bestimmungen zum Schutz perso-              (4) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordru-\nnenbezogener Daten bleiben unberührt.“                 cken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I\n2. § 25d Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt       S. 693), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom\ngefasst:                                                  13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\n„c) Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags\nüber eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern     1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nNummer 3 Buchstabe d eingehalten wird.“                   a) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491\n3. In § 56 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 18 Satz 1“                bis 504“ durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ und\ndurch die Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.                   die Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jah-\nreszins“ durch die Wörter „Effektiver Jahreszins“\nArtikel 8                                 ersetzt.\nSonstige Folgeänderungen                          b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493“ durch die An-\ngabe „§ 504“ und die Angabe „§§ 491 bis 504“\n(1) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung                durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1670), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 3 des Ge-      2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/An-\nsetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), wird wie               fänglicher effektiver Jahreszins“ durch die Wörter\nfolgt geändert:                                                   „Effektiver Jahreszins“ ersetzt.\n1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 355 Abs. 2            (5) § 2 der Verordnung zur Einführung von Vordru-\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 355 Abs. 3 Satz 1“ er-        cken für das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren vom\nsetzt.                                                    15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die zuletzt durch\nArtikel 19 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007\n2. In § 6 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „503 Abs. 2“          (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt\ndurch die Angabe „508 Abs. 2“ ersetzt.                    geändert:\n3. In § 9 werden die Wörter „im Sinne von § 499 Abs. 2        1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs“ gestrichen und die\na) In Satz 1 werden jeweils die Angabe „§§ 491\nAngabe „§ 502 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe\nbis 504“ durch die Angabe „§§ 491 bis 509“ und\n„§ 492 Abs. 2“ ersetzt.\ndie Wörter „Effektiver/Anfänglicher effektiver Jah-\n(2) Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesge-                 reszins“ durch die Wörter „Effektiver Jahreszins“\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-             ersetzt.\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 493“ durch die An-\ntikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I\ngabe „§ 504“ und die Angabe „§§ 491 bis 504“\nS. 1149), wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§§ 491 bis 509“ ersetzt.\n1. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 505 Abs. 2\n2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Effektiver/An-\nund die §§ 506 bis 509“ durch die Wörter „§ 464\nfänglicher effektiver Jahreszins“ durch die Wörter\nAbs. 2 und die §§ 465 bis 468“ ersetzt.\n„Effektiver Jahreszins“ ersetzt.\n2. In § 21 Satz 4 wird die Angabe „§§ 497 ff.“ durch die\n(6) § 8 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes gegen den un-\nAngabe „§§ 456 ff.“ ersetzt.\nlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414),\n(3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-         das zuletzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;           (BGBl. I S. 2949) geändert worden ist, wird wie folgt\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch        gefasst:\nArtikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\n„§ 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entspre-\nS. 2258), wird wie folgt geändert:\nchend anzuwenden; in § 13 Abs. 1 und 3 Satz 2 des\n1. In § 688 Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „gemäß den         Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle des\n§§ 491 bis 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn         Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungskla-\nder nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetz-         gengesetzes die Unterlassungsansprüche nach dieser\nbuchs anzugebende effektive oder anfängliche ef-          Vorschrift.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009            2387\n(7) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994                 gen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben\n(BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6      unberührt.“\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird       2. In § 35 Abs. 4 werden vor dem Wort „anzeigen“ die\nwie folgt geändert:                                             Wörter „bis zum 25. Dezember 2009“ eingefügt.\n1. In § 21 Abs. 2 Satz 2 und § 96 Abs. 2 werden jeweils\ndie Wörter „Überweisungs-, Zahlungs- oder Übertra-                               Artikel 9\ngungsverträgen“ durch die Wörter „Zahlungsaufträ-                             Änderung der\ngen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern                   BGB-Informationspflichten-Verordnung\noder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen\nzur Übertragung von Wertpapieren“ ersetzt.                  Die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 5. August 2002\n2. In § 116 Satz 3 werden die Wörter „Überweisungs-          (BGBl. I S. 3002), zuletzt geändert durch die Verord-\nverträge sowie auf Zahlungs- und Übertragungsver-        nung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2069), wird\nträge“ durch die Wörter „Zahlungsaufträge sowie auf      wie folgt geändert:\nAufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwi-\nschengeschalteten Stellen und Aufträge zur Über-         1. § 1 wird aufgehoben.\ntragung von Wertpapieren“ ersetzt.                       2. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird der erste Halbsatz wie folgt\ngefasst:\n3. In § 147 Satz 2 werden die Wörter „Überweisungs-,\nZahlungs- oder Übertragungsverträge“ durch die              „eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 des Bür-\nWörter „Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zah-            gerlichen Gesetzbuchs entsprechende Belehrung\nlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stel-         über das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß\nlen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapie-            den §§ 485, 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;“.\nren“ ersetzt.                                            3. Abschnitt 4 wird aufgehoben.\n(8) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Preisklauselgeset-     4. Die Abschnitte 2 und 5 sowie die Anlagen 2 und 3\nzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2247),              werden aufgehoben.\ndas durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober\n2008 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, wird die                                 Artikel 10\nAngabe „§§ 491, 499“ durch die Angabe „§§ 491\nÄnderung des\nund 506“ ersetzt.\nVersicherungsvertragsgesetzes\n(9) In § 5 Abs. 3 Satz 3 der Wertpapierdienstleis-\nDas Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November\ntungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom\n2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Arti-\n20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die durch die Verord-\nkel 13a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I\nnung vom 21. November 2007 (BGBl. I S. 2602) geän-\nS. 1990), wird wie folgt geändert:\ndert worden ist, werden die Wörter „§ 312c Abs. 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 312c           1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nAbs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbin-            § 215 folgende Angabe angefügt:\ndung mit Artikel 246 § 1 des Einführungsgesetzes zum            „Anlage (zu § 8 Abs. 5 Satz 1) Muster für die\nBürgerlichen Gesetzbuche“ ersetzt.                              Widerrufsbelehrung“.\n(10) In § 126 Abs. 2 Satz 2 des Investmentgesetzes        2. § 8 wird wie folgt geändert:\nvom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zwei\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I\nWochen“ durch die Angabe „14 Tagen“ ersetzt.\nS. 1528, 1682) geändert worden ist, wird die Angabe\n„§ 355 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 360 Abs. 1“           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                           aa) In Satz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Anschrift“\n(11) Das      Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz      vom                das Wort „ladungsfähige“ eingefügt.\n25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), geändert durch Artikel 7          bb) Satz 2 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird          c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwie folgt geändert:\n„Das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag\n1. Dem § 2 Abs. 3 werden die folgenden Sätze ange-                 von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch\nfügt:                                                          des Versicherungsnehmers vollständig erfüllt ist,\n„In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut vor Ab-             bevor der Versicherungsnehmer sein Widerrufs-\nschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder                recht ausgeübt hat.“\neines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungs-        d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nhilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Grund-\nlage können Auskünfte des Verbrauchers und er-                    „(5) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zu ertei-\nforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die ge-          lende Belehrung genügt den dort genannten An-\nschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur                   forderungen, wenn das Muster der Anlage zu die-\nBewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern                sem Gesetz in Textform verwendet wird. Der Ver-\ngenutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung              sicherer darf unter Beachtung von Absatz 2 Satz 1\nerheben, speichern oder verändern. Bei Änderung                Nr. 2 in Format und Schriftgröße von dem Muster\ndes Nettodarlehensbetrags sind die Auskünfte auf               abweichen und Zusätze wie die Firma oder ein\nden neuesten Stand zu bringen. Bei einer erhebli-              Kennzeichen des Versicherers anbringen.“\nchen Erhöhung des Nettodarlehensbetrags ist die          3. In § 33 Abs. 1 werden die Wörter „zwei Wochen“\nKreditwürdigkeit neu zu bewerten. Die Bestimmun-            durch die Angabe „14 Tagen“ ersetzt.","2388           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n4. Die Anlage aus dem Anhang 3 zu diesem Gesetz                           (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe h bis j und Nr. 44 bis 47,\nwird angefügt.                                                    Artikel 2 Nr. 2, 3, 4 und 6a, Artikel 3 Nr. 1 bis 5 Buch-\nstabe a, b und d, Artikel 4 Nr. 1 bis 8, Artikel 8 Abs. 6, 7\nArtikel 11                                    und 11 Nr. 2 sowie Artikel 9 Nr. 3 treten am 31. Oktober\n2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unterlassungsklage-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565), geändert\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2               durch § 20 Abs. 8 des Gesetzes vom 3. Juli 2004\nam 11. Juni 2010 in Kraft.                                            (BGBl. I S. 1414), außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009                         2389\nA n h a n g 1 z u A r t i k e l 2 N r. 7\nAnlage 1\n(zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)\nMuster\nfür die Widerrufsbelehrung\nWiderrufsbelehrung\nWiderrufsrecht\nSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14 Tagen] 1 ohne Angabe von Gründen in Textform\n(z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – durch Rück-\nsendung der Sache] 2 widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform 3. Zur\nWahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache] 2. Der\nWiderruf ist zu richten an: 4\nWiderrufsfolgen 5\nIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren\nund ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. 6 Können Sie uns die empfangene\nLeistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen\nSie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. 7 [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die\nVerschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft\nmöglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für\neine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung ver-\nmeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was\nderen Wert beeinträchtigt. 8 Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] 9 Gefahr\nzurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] 2 Verpflichtungen\nzur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie\nmit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung [oder der Sache] 2, für uns mit deren Empfang.\nBesondere Hinweise AT\nFinanzierte Geschäfte AK\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) AL\nGestaltungshinweise:\n1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem\nMonat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 8 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei\nVertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mit-\ngeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Arti-\nkel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.\n2 Der Klammerzusatz entfällt bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen.\n3 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:\na) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „ , jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag\noder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;\nb) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB) über die\naa) Lieferung von Waren: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung\ngleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)“;\nbb) Erbringung von Dienstleistungen: „ , jedoch nicht vor Vertragsschluss“;\nin beiden Fällen ist der Zusatz wie folgt zu vervollständigen: „und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten\ngemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;\nc) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer\nPflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;\nd) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „ , jedoch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegen-\nstandes für Sie bindend geworden ist“;","2390              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\ne) bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen (§ 481 Abs. 1 Satz 1 BGB): „ , jedoch nicht, bevor wir Ihnen sämtliche in § 2 Abs. 1 und 3\nBGB-InfoV bestimmten Angaben schriftlich mitgeteilt haben“.\nWird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag über die\nLieferung von Waren im elektronischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in\ndem genannten Beispiel wie folgt: „ , jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung\ngleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten\ngemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1\nBGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).\n4 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.\nZusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung\nseiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.\n5 Dieser Absatz kann entfallen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Das-\nselbe gilt, wenn eine Rückabwicklung nicht in Betracht kommt (z. B. Hereinnahme einer Bürgschaft).\n6 Bei Widerrufsrechten nach § 485 Abs. 1 BGB ist folgender Satz einzufügen:\n„Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden müssen Sie nicht zahlen.“\n7 Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ist folgender Satz einzufügen:\n„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl\nerfüllen müssen.“\n8 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht\nspätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die\nbestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei\nFernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertrags-\nschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem\neingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Ver-\nmeidung unterrichtet hat.\n9 Ist entsprechend § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden,\nkann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:\n„Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der\nzurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum\nZeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderen-\nfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“\nAT Bei einem Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB, das für einen Fernabsatzvertrag über die Erbringung einer Dienstleistung\ngilt, ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt\nist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.“\nBei einem Widerrufsrecht nach § 485 Abs. 1 BGB ist hier folgender Hinweis aufzunehmen:\n„Die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat, wenn Ihnen nicht bereits vor Vertragsschluss ein Prospekt über das\nWohnungsobjekt ausgehändigt worden ist oder wenn der Prospekt nicht in der Sprache des Staates, dem Sie angehören\noder in dem Sie Ihren Wohnsitz haben, abgefasst ist. Ist der Prospekt in Deutsch abgefasst, gilt dies, wenn Sie Bürger oder\nBürgerin eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum sind, nur, wenn Sie um einen Prospekt in der oder einer der Amtssprachen Ihres Heimatlandes gebeten und\nihn nicht erhalten haben.\nBei Widerruf müssen Sie ggf. auch die Kosten einer notariellen Beurkundung erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich\nbestimmt ist.“\nDiese Rubrik entfällt, wenn keiner der vorgenannten Fälle einschlägig ist.\nAK Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:\n„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den\nDarlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere an-\nzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzie-\nrung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits\nzugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rück-\ngabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Letzteres gilt nicht, wenn der vorliegende Vertrag den\nErwerb von Finanzinstrumenten (z. B. von Wertpapieren, Devisen oder Derivaten) zum Gegenstand hat.\nWollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, widerrufen Sie beide Vertragserklärungen\ngesondert.“\nBei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 des vorstehenden Hin-\nweises wie folgt zu ändern:\n„Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über\ndie Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräuße-\nrer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung\noder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.“\nAL Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der\nWiderrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009                         2391\nAnlage 2\n(zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1)\nMuster\nfür die Rückgabebelehrung\nRückgabebelehrung\nRückgaberecht\nSie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von [14 Tagen] 1 durch Rück-\nsendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z. B. als\nBrief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware 2. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware\n(z. B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform\nerklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahme-\nverlangens. In jedem Fall erfolgt die Rücksendung auf unsere Kosten und Gefahr. Die Rücksendung\noder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an: 3\n4\n5\nRückgabefolgen\nIm Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren\nund ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung\nder Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware aus-\nschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurück-\nzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsge-\nmäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware\nnicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. 6\nVerpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist\nbeginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem\nEmpfang.\nFinanzierte Geschäfte 7\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers) 8\nGestaltungshinweise:\n1 Wird die Belehrung nicht spätestens bei, sondern erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem\nMonat“. In diesem Fall ist auch Gestaltungshinweis 6 einschlägig, wenn der dort genannte Hinweis nicht spätestens bei\nVertragsschluss in Textform erfolgt. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mit-\ngeteilte Rückgabebelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Arti-\nkel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat.\n2 Liegt einer der nachstehenden Sonderfälle vor, ist Folgendes einzufügen:\na) bei schriftlich abzuschließenden Verträgen: „und auch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag\noder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist“;\nb) bei Fernabsatzverträgen (§ 312b Abs. 1 Satz 1 BGB): „beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger\nWaren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Arti-\nkel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB“;\nc) bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 BGB): „und auch nicht vor Erfüllung unserer\nPflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“;\nd) bei einem Kauf auf Probe (§ 454 BGB): „und auch nicht, bevor der Kaufvertrag durch Ihre Billigung des gekauften Gegen-\nstandes für Sie bindend geworden ist“.\nWird für einen Vertrag belehrt, der unter mehrere der vorstehenden Sonderfälle fällt (z. B. ein Fernabsatzvertrag im elektro-\nnischen Geschäftsverkehr), sind die jeweils zutreffenden Ergänzungen zu kombinieren (in dem genannten Beispiel wie folgt:\n„beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch\nnicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie\nunserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“).","2392           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n3 Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Rückgabeadressaten.\nZusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung\nseines Rücknahmeverlangens an den Unternehmer erhält, auch eine Internet-Adresse.\n4 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:\n„Die Rückgabe paketfähiger Ware kann auch an (einsetzen: Namen/Firma und Telefonnummer einer Versandstelle) erfolgen,\ndie die Ware bei Ihnen abholt.“\n5 Hier kann der Hinweis hinzugefügt werden:\n„Bei Rücknahmeverlangen wird die Ware bei Ihnen abgeholt.“\n6 Wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht\nspätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt, ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: „Für eine durch die\nbestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.“ Bei\nFernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertrags-\nschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem\neingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht und eine Möglichkeit zu ihrer Ver-\nmeidung unterrichtet hat.\n7 Der nachfolgende Hinweis für finanzierte Geschäfte kann entfallen, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt:\n„Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch\nan den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere\nanzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzie-\nrung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits\nzugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe\nin unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein.\nWollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch\nund widerrufen Sie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.“\n8 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Fall sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der\nRückgabebelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) (einsetzen: Firma des Unternehmers)“ zu ersetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009                    2393\nAnlage 3\n(zu Artikel 247 § 2)\nEuropäische Standardinformationen für Verbraucherkredite\n1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers\nKreditgeber                                                    [Name]\nAnschrift                                                      [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte\ndes Verbrauchers]\nTelefon*)\nE-Mail*)\nFax*)\nInternet-Adresse*)\n(falls zutreffend)\nKreditvermittler                                               [Name]\nAnschrift                                                      [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher]\nTelefon*)\nE-Mail*)\nFax*)\nInternet-Adresse*)\n*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers\nIn allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die\nInformation für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn die\nInformation für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.\nDie Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.\n2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits\nKreditart\nGesamtkreditbetrag\nObergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund\ndes Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird\nBedingungen für die Inanspruchnahme\nGemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten\nLaufzeit des Kreditvertrags\nTeilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in               Sie müssen folgende Zahlungen leisten:\nder die Teilzahlungen angerechnet werden\n[Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbrau-\ncher zu leistenden Zahlungen]\nZinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten:\nVon Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag                            [Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamt-\nkosten des Kredits]\nBetrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen\nund etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem\nKredit","2394            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n(falls zutreffend)\nDer Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs\nfür eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist\nmit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbrin-\ngung einer Dienstleistung verbunden.\nBezeichnung der Ware oder Dienstleistung\nBarzahlungspreis\n(falls zutreffend)\nVerlangte Sicherheiten                                    [Art der Sicherheiten]\nBeschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit\ndem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten\n(falls zutreffend)\nZahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapital-\ntilgung\n3. Kreditkosten\nSollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen        [%\nSollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten\n– gebunden oder\n– veränderlich (mit dem Index oder Referenzzins-\nsatz für den anfänglichen Sollzinssatz)\n– Zeiträume]\nEffektiver Jahreszins                                     [% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-\nlicher in die Berechnung des Jahreszinses einflie-\nGesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozent-          ßender Annahmen]\nsatz des Gesamtkreditbetrags\nDiese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche\nAngebote zu vergleichen.\nIst\n– der Abschluss einer Kreditversicherung                  Ja/Nein\noder                                                      [Falls ja, Art der Versicherung:]\n– die Inanspruchnahme einer anderen mit dem Kre-          Ja/Nein\nditvertrag zusammenhängenden Nebenleistung\n[Falls ja, Art der Nebenleistung:]\nzwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit\nüberhaupt oder nach den vorgesehenen Vertrags-\nbedingungen gewährt wird?\nFalls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienst-\nleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven\nJahreszins enthalten.\nKosten im Zusammenhang mit dem Kredit\n(falls zutreffend)\nDie Führung eines oder mehrerer Konten ist für die\nBuchung der Zahlungsvorgänge und der in An-\nspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009         2395\n(falls zutreffend)\nHöhe der Kosten für die Verwendung eines be-\nstimmten Zahlungsmittels (z. B. einer Kreditkarte)\n(falls zutreffend)\nSonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kre-\nditvertrag\n(falls zutreffend)\nBedingungen, unter denen die vorstehend genann-\nten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditver-\ntrag geändert werden können\n(falls zutreffend)\nNotarkosten\nKosten bei Zahlungsverzug\nAusbleibende Zahlungen können schwer wiegende             Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen\nFolgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die        [… (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Ver-\nErlangung eines Kredits erschweren.                       zugskosten)] berechnet.\n4. Andere wichtige rechtliche Aspekte\nWiderrufsrecht                                            Ja/Nein\nSie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalenderta-\ngen den Kreditvertrag zu widerrufen.\nVorzeitige Rückzahlung\nSie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder\nteilweise vorzeitig zurückzuzahlen.\n(falls zutreffend)\nDem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung         [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsme-\neine Entschädigung zu                                     thode) gemäß § 502 BGB]\nDatenbankabfrage\nDer Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unent-\ngeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage\nunterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer\nsolchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht,\nwenn eine entsprechende Unterrichtung durch die\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft\nuntersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ord-\nnung oder Sicherheit zuwiderläuft.\nRecht auf einen Kreditvertragsentwurf\nSie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich\neine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten.\nDiese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber\nzum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Ab-\nschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist.","2396                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n(falls zutreffend)\nZeitraum, während dessen der Kreditgeber an die              Diese Informationen gelten vom … bis …\nvorvertraglichen Informationen gebunden ist\n(falls zutreffend)\n5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen\na) zum Kreditgeber\n(falls zutreffend)\nVertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in          [Name]\ndem Sie Ihren Wohnsitz haben\nAnschrift                                                    [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-\nchers]\nTelefon*)\nE-Mail*)\nFax*)\nInternet-Adresse*)\n*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers\n(falls zutreffend)\nEintrag im Handelsregister                                   [Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen\nist, und seine Handelsregisternummer oder eine\ngleichwertige in diesem Register verwendete Ken-\nnung]\n(falls zutreffend)\nZuständige Aufsichtsbehörde\nb) zum Kreditvertrag\n(falls zutreffend)\nAusübung des Widerrufsrechts                                 [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufs-\nrechts, darunter Widerrufsfrist, Angabe der An-\nschrift, an die die Widerruferklärung zu senden ist,\nsowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]\n(falls zutreffend)\nRecht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Be-\nziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditver-\ntrags zugrunde legt\n(falls zutreffend)\nKlauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-              [Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]\nbare Recht und/oder das zuständige Gericht\n(falls zutreffend)                                           Die Informationen und Vertragsbedingungen werden\nin [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zu-\nWahl der Sprache                                             stimmung werden wir während der Laufzeit des\nKreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen\nKontakt halten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009           2397\nc) zu den Rechtsmitteln\nVerfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und        [Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei\nRechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu                  eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem\naußergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbe-\nhelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraus-\nsetzungen für diesen Zugang]","2398               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nAnlage 4\n(zu Artikel 247 § 2)\nEuropäische Verbraucherkreditinformationen bei\n1. Überziehungskrediten\n2. Umschuldungen\n1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers\nKreditgeber                                                    [Name]\nAnschrift                                                      [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-\nchers]\nTelefon*)\nE-Mail*)\nFax*)\nInternet-Adresse*)\n(falls zutreffend)\nKreditvermittler                                               [Name]\nAnschrift                                                      [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-\nchers]\nTelefon*)\nE-Mail*)\nFax*)\nInternet-Adresse*)\n*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.\nIn allen Fällen, in denen „falls zutreffend\" angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die\nInformation für den Kreditvertrag relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile streichen, wenn die\nInformation für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.\nDie Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.\n2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kredits\nKreditart\nGesamtkreditbetrag\nObergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund\ndes Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird\nLaufzeit des Kreditvertrags\n(falls zutreffend)\nSie können jederzeit zur Rückzahlung des gesamten\nKreditbetrags aufgefordert werden.\n3. Kreditkosten\nSollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen             [%\nSollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten\n– gebunden oder\n– veränderlich (mit dem Index oder Referenzzins-\nsatz für den anfänglichen Sollzinssatz)]","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009                                2399\n(falls zutreffend)                                                 [%. Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämt-\nlicher in die Berechnung des Jahreszinses einflie-\nEffektiver Jahreszins*)                                            ßender Annahmen]\nGesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozent-\nsatz des Gesamtkreditbetrags\nDiese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche\nAngebote zu vergleichen.\n(falls zutreffend)                                                 [Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses\ndes Kreditvertrags an zu zahlende Kosten]\nKosten\n(falls zutreffend)\nBedingungen, unter denen diese Kosten geändert\nwerden können\nKosten bei Zahlungsverzug                                          Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [… (an-\nwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugs-\nkosten)] berechnet.\n*) Bei Überziehungsmöglichkeiten nach § 504 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei denen der Kredit jederzeit vom Kreditgeber gekündigt\nwerden kann oder binnen drei Monaten zurückgezahlt werden muss, muss der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der\nKreditgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.\n4. Andere wichtige rechtliche Aspekte\nBeendigung des Kreditvertrags                                      [Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des\nKreditvertrags]\nDatenbankabfrage\nDer Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unent-\ngeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage\nunterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer\nsolchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht,\nwenn eine entsprechende Unterrichtung durch die\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft\nuntersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ord-\nnung oder Sicherheit zuwiderläuft.\n(falls zutreffend)                                                 Diese Informationen gelten vom … bis …\nZeitraum, während dessen der Kreditgeber an die\nvorvertraglichen Informationen gebunden ist\n(falls zutreffend)\n5. Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen Informationen einen Verbraucherkredit\nfür eine Umschuldung betreffen\nTeilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in                   Sie müssen folgende Zahlungen leisten:\nder die Teilzahlungen angerechnet werden\n[Repräsentatives Beispiel für einen Ratenzahlungs-\nplan unter Angabe des Betrags, der Anzahl und der\nPeriodizität der vom Verbraucher zu leistenden\nZahlungen]\nVon Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag","2400               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nVorzeitige Rückzahlung\nSie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder\nteilweise vorzeitig zurückzuzahlen.\n(falls zutreffend)\nDem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung            [Festlegung der Entschädigung (Berechnungsme-\neine Entschädigung zu.                                       thode) gemäß § 502 BGB]\n6. Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen\na) zum Kreditgeber\n(falls zutreffend)\nVertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in          [Name]\ndem Sie Ihren Wohnsitz haben\nAnschrift                                                    [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Verbrau-\nchers]\nTelefon*)\nE-Mail*)\nFax*)\nInternet-Adresse*)\n*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.\n(falls zutreffend)\nEintrag im Handelsregister                                   [Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen\nist, und seine Handelsregisternummer oder eine\ngleichwertige in diesem Register verwendete Ken-\nnung]\n(falls zutreffend)\nzuständige Aufsichtsbehörde\nb) zum Kreditvertrag\nWiderrufsrecht                                               Ja/Nein\nSie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalenderta-            [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufs-\ngen den Kreditvertrag zu widerrufen.                         rechts, u. a. Anschrift, an die die Widerrufserklärung\nzu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung die-\n(falls zutreffend)                                           ses Rechts]\nAusübung des Widerrufsrechts\n(falls zutreffend)\nRecht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Be-\nziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditver-\ntrags zugrunde legt\n(falls zutreffend)\nKlauseln über das auf den Kreditvertrag anwend-              [Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]\nbare Recht und/oder das zuständige Gericht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009            2401\n(falls zutreffend)\nWahl der Sprache                                          Die Informationen und Vertragsbedingungen werden\nin [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zu-\nstimmung werden wir während der Laufzeit des\nKreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen\nKontakt halten.\nc) zu den Rechtsmitteln\nVerfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und          [Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei\nRechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen                eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem\naußergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbe-\nhelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraus-\nsetzungen für diesen Zugang]","2402           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nAnlage 5\n(zu Artikel 247 § 2)\nEuropäisches Standardisiertes Merkblatt\nInhalt                                               Beschreibung\nEinleitungstext                       Diese Angaben stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar.\nDie Angaben werden nach Treu und Glauben zur Verfügung gestellt und\nsind eine genaue Beschreibung des Angebots, das das Kreditinstitut un-\nter aktuellen Marktbedingungen und auf der Basis der vom Kunden be-\nreitgestellten Informationen machen würde. Es sollte allerdings beachtet\nwerden, dass sich die Angaben je nach Marktentwicklung ändern kön-\nnen.\nDie Aushändigung dieses Informationsmerkblattes verpflichtet den Dar-\nlehensgeber nicht automatisch zur Darlehensbewilligung.\n1. Darlehensgeber\nund eventuell Darlehensver-\nmittler\n2. Beschreibung                       [In diesem Absatz sollte eine kurze, aber deutliche Beschreibung des\nvorgeschlagenen Vertrags erfolgen.\nDabei sollte verdeutlicht werden, ob\n– das Darlehen grundpfandrechtlich oder durch eine andere gewöhn-\nlich verwendete Sicherheit zu sichern ist;\n– es sich bei dem vorgeschlagenen Vertrag um ein Zinszahlungsdarle-\nhen handelt (d. h. der Darlehensnehmer bedient während der Darle-\nhenslaufzeit nur die Zinsen und zahlt am Ende der Laufzeit den vollen\nDarlehensbetrag zurück) oder um ein Annuitätendarlehen (d. h. der\nDarlehensnehmer tilgt während der Darlehenslaufzeit nicht nur Zinsen\nund Kosten, sondern auch das Darlehen);\n– die Darlehensbedingungen vom zur Verfügung gestellten Eigenkapital\ndes Darlehensnehmers abhängig sind (eventuell beschrieben als Pro-\nzentsatz des Wohneigentumswertes);\n– die Darlehensbedingungen von der Bürgschaft eines Dritten abhängig\nsind.]\n3. Sollzinssatz                       [Dieser Abschnitt sollte Informationen zur wichtigsten Gegenleistung des\nDarlehens liefern – dem Sollzinssatz. Soweit bedeutsam, sollten Details\n(anzugeben ist die Art des Soll-   zur Veränderlichkeit des Sollzinssatzes beschrieben werden, einschließ-\nzinssatzes und die Dauer der       lich u. a. Überprüfungsphasen, ausgesetzter Phasen und verbundener\nfestgesetzten Darlehenslauf-       Strafklauseln sowie die Angabe von Zinsmargen, innerhalb derer ein ver-\nzeit)                              änderlicher Sollzinssatz schwanken kann usw.\nEs sollte beschrieben werden, ob sich ein veränderlicher Sollzinssatz auf\neinen Index oder Referenzzinssatz bezieht oder nicht und, soweit rele-\nvant, nähere Angaben zum Index oder Referenzzinssatz.]\n4. Effektiver Jahreszins\nGesamtkosten ausgedrückt als\njährlicher Prozentsatz des Ge-\nsamtkreditbetrags\n5. Nettodarlehensbetrag und Wäh-\nrung\n6. Gesamtdauer der Darlehens-\nvereinbarung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009             2403\n7. Anzahl und Häufigkeit der Ra-\ntenzahlung (kann variieren)\n8. Bei Annuitätendarlehen:\nHöhe der Ratenzahlung (kann\nvariieren)\n9. Bei wohnungswirtschaftlichen        [Der Darlehensgeber sollte – reale oder repräsentative – Angaben\nZinszahlungsdarlehen:\n– zur Höhe und Anzahl jeder regelmäßigen Zinszahlung (vgl. Angaben\n– Höhe jeder      regelmäßigen         unter Punkt 7) sowie\nZinszahlung;\n– zur Höhe und Anzahl der zur Vermögensbildung zu leistenden regel-\n– Höhe der regelmäßig zur Ver-         mäßigen Zahlungen (vgl. Angaben unter Punkt 7)\nmögensbildung zu leisten-\nden Zahlungen.                   liefern.\nGegebenenfalls sollte der Darlehensgeber darauf hinweisen, dass die zur\nVermögensbildung geleisteten Zahlungen und daraus resultierenden An-\nsprüche möglicherweise nicht die vollständige Rückzahlung des Darle-\nhens gewährleisten.\nFalls ein Darlehensgeber Vermögensbildungsverträge in seinem Angebot\nführt und diese als Teil eines Zinszahlungsdarlehens anbietet, sollte klar-\ngestellt werden, ob das Angebot an den vom Darlehensgeber vorge-\nschlagenen Vermögensbildungsvertrag gebunden ist.]\n10. Zusätzliche einmalige Kosten,      [Eine Liste aller anfänglichen einmaligen Kosten, die der Darlehensneh-\nsoweit anwendbar                  mer zum Zeitpunkt der Aufnahme des wohnungswirtschaftlichen Darle-\nhens zahlen muss, muss vorgelegt werden.\nFalls diese Kosten unter direkter oder indirekter Kontrolle des Darlehens-\ngebers stehen, sollte eine Schätzung der Kosten erfolgen.\nSoweit dies relevant ist, sollte klargestellt werden, ob die Kosten auch\nunabhängig von der Darlehensbewilligung entrichtet werden müssen.\nSolche Kosten könnten z. B. umfassen:\n– Verwaltungskosten\n– Kosten für Rechtsberatung\n– Schätz- und Sachverständigenkosten.\nWenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer die\ngenannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch nimmt,\nsollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.]\n11. Zusätzliche wiederkehrende         [Diese Liste sollte z. B. beinhalten:\nKosten (soweit nicht bereits       – Versicherung bei Zahlungsunfähigkeit (Arbeitslosigkeit oder Todesfall)\nin Punkt 8 berücksichtigt)\n– Feuerversicherung\n– Gebäude- und Hausratsversicherung.\nWenn ein Angebot daran gebunden ist, dass der Darlehensnehmer die\ngenannten Dienstleistungen vom Darlehensgeber in Anspruch nimmt,\nsollte deutlich auf diese Tatsache hingewiesen werden.]\n12. Vorzeitige Rückzahlung,            [Der Darlehensgeber sollte Hinweise geben zu\nKündigungsmöglichkeiten            – der Möglichkeit und den Bedingungen der vorzeitigen Rückzahlung\n– einschließlich eines Hinweises auf jegliche anwendbaren Gebühren.\nIn Fällen, in denen eine genaue Angabe der Kosten zu diesem Zeitpunkt\nnicht möglich ist, sollte der Hinweis erfolgen, dass ein Betrag vom Dar-\nlehensnehmer zu zahlen ist, der ausreicht, um die sich aus der Kündi-\ngung für den Darlehensgeber ergebenden Kosten auszugleichen.]\n13. Internes Beschwerdesystem          [Name, Anschrift und Telefonnummer der Kontaktstelle]","2404               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n14. Repräsentativer Tilgungsplan            [Der Darlehensgeber sollte einen repräsentativen und zusammenfassen-\nden Tilgungsplan vorlegen, der mindestens folgende Angaben enthalten\nsollte:\n– monatliche oder (soweit dies der Fall ist) vierteljährliche Raten für das\nerste Jahr;\n– gefolgt von jährlichen Angaben für die gesamte (Rest-)Laufzeit des\nDarlehens.\nDer Tilgungsplan sollte auch Angaben\n– zu den Tilgungszahlungen,\n– zu den Zinszahlungen,\n– zur zu zahlenden Restschuld,\n– zu den einzelnen Raten sowie\n– zum Gesamtbetrag\nenthalten.\nEs sollte deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Tilgungsplan\nlediglich illustrativ ist und eine Warnung enthalten, falls das angebotene\nwohnungswirtschaftliche Darlehen veränderlich verzinst wird.]\n15. Verpflichtung, das Bank- und\nGehaltskonto beim Darle-\nhensgeber zu führen\n16. Widerrufsrecht                          Ja/Nein\nSie haben das Recht, inner-\nhalb von 14 Kalendertagen\nden Darlehensvertrag zu wi-\nderrufen.\n17. Abtretung, Übertragung\nForderungen aus dem Darle-            Ja/Nein\nhensverhältnis können an\n[Eventuell mit Einschränkungen, z. B. nur bei Zahlungsrückstand]\nDritte, z. B. Inkassounterneh-\nmen, abgetreten werden.\nDer Darlehensgeber kann das           Ja/Nein\nVertragsverhältnis ohne Ihre\nZustimmung auf andere Per-            [Eventuell mit Einschränkungen]\nsonen übertragen, z. B. bei ei-\nner Umstrukturierung des Ge-\nschäfts.\n18. Zusätzliche Informationen im\nFernabsatzgeschäft\n(falls zutreffend)\nDarlehensvermittler oder Vertreter          [Name]\ndes Darlehensgebers in dem Mit-\ngliedstaat, in dem Sie Ihren Wohn-\nsitz haben\nAnschrift                                   [Ladungsfähige Anschrift für Kontakte des Darlehensnehmers]\nTelefon*)\nE-Mail*)\nFax*)\nInternet-Adresse*)\n*) Freiwillige Angaben des Darlehensgebers.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009                  2405\nEintrag im Handelsregister                 [Handelsregister, in das der Darlehensgeber eingetragen ist, und seine\nHandelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register ver-\nwendete Kennung]\nZuständige Aufsichtsbehörde\nAusübung des Widerrufsrechts               [Praktische Hinweise zur Ausübung des Widerrufsrechts, darunter An-\ngabe der Anschrift, an die die Widerrufserklärung zu senden ist, sowie\nder Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts]\nRechtsordnungen, die der Darle-\nhensgeber der Aufnahme von Be-\nziehungen zu Ihnen vor Abschluss\ndes Darlehensvertrags zugrunde\nlegt\nKlauseln über das auf den Darle-           [Entsprechende Klauseln hier wiedergeben]\nhensvertrag anwendbare Recht\nund das zuständige Gericht\nWahl der Sprache                           Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der\nSprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Lauf-\nzeit des Darlehensvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt\nhalten.\nVerfügbarkeit außergerichtlicher           [Angabe, ob der Darlehensnehmer Zugang zu einem außergerichtlichen\nBeschwerde- und Rechtsbehelfs-             Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die\nverfahren und Zugang zu ihnen              Voraussetzungen für diesen Zugang]\nZeitraum, für den der Darlehens-           Diese Informationen gelten vom … bis …\ngeber an die vorvertraglichen In-\nformationen gebunden ist\nIn allen Fällen, in denen „falls zutreffend\" angegeben ist, muss der Darlehensgeber oder Darlehensvermittler das betreffende\nKästchen ausfüllen, wenn die Information für das Darlehen bedeutsam ist, oder die betreffende Information oder gesamte Zeile\nstreichen, wenn die Information für das in Frage kommende Darlehen bedeutungslos ist.\nDie Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.","2406              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nA n h a n g 2 z u A r t i k e l 6 N r. 4\nAnlage\n(zu § 6)\nBerechnung des effektiven Jahreszinses\nI. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzah-\nlungen (Tilgung, Zinsen und Kosten) andererseits.\nDie nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechne-\nrische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszah-\nlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Kosten)\nandererseits aus:\nHierbei ist\n–X      der effektive Jahreszins;\n–m      die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags;\n–k      die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags,\nwobei 1 ≤ k ≤ m;\n– Ck    die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;\n– tk    der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Darlehensvergabe und\ndem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge,\nwobei t1 = 0;\n– m’    die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;\n–l      die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;\n– Dl    der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;\n– sl    der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruch-\nnahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-, Zins- oder\nKostenzahlung.\nAnmerkungen:\na) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise\ngleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.\nb) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags.\nc) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde\ngelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standard-\nmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schalt-\njahr handelt oder nicht.\nd) Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezi-\nmalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1.\ne) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des\nFaktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für\nRückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:\n,\ndabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller Ströme, deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleich-\nheit zwischen den Strömen gewahrt bleibt.\nII. Zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses\na) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will, gilt der\ngesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen.\nb) Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Auszahlung mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen\nvor, gilt der gesamte Kredit als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genom-\nmen, wie sie für die Art von Geschäften gelten, die bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009          2407\nc) Kann der Kreditnehmer bestimmen, zu welchem Zeitpunkt er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch\nje nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgesehen, gilt der\ngesamte Kredit als zu dem frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkun-\ngen in Anspruch genommen.\nd) Ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, ist anzunehmen, dass die Kreditlaufzeit ein Jahr beträgt\nund der Kredit in zwölf gleichen monatlich wiederkehrenden Raten zurückzuzahlen ist.\ne) Ist ein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, kann der Kreditnehmer jedoch die Höhe der einzelnen\nTilgungsbeträge selbst bestimmen, ist anzunehmen, dass jeder Tilgungsbetrag dem niedrigsten im Kredit-\nvertrag vorgesehenen Betrag entspricht.\nf) Sieht der Kreditvertrag mehrere Termine für die Aus- oder Rückzahlung vor, gelten sowohl die Auszahlung als\nauch die Rückzahlung des Kredits als zu dem jeweils frühesten vertraglich möglichen Zeitpunkt erfolgt.\ng) Ist keine Kreditobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass der Betrag des gewährten Kredits 1 500 EUR\nbeträgt.\nh) Bei Überziehungsmöglichkeiten gilt der gesamte Kredit als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des\nKreditvertrags in Anspruch genommen; ist die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bestimmt, ist sie mit drei\nMonaten anzunehmen.\ni) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Zinssätze und Kosten angeboten, so wer-\nden während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags als Zinssatz der höchste Zinssatz und als Kosten die\nhöchsten Kosten angenommen.\nj) Bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach\nderen Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem\nvereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, wird angenommen, dass der Sollzinssatz nach\nAblauf der Sollzinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes\noder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.","2408            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nA n h a n g 3 z u A r t i k e l 1 0 N r. 4\nAnlage\n(zu § 8 Abs. 5 Satz 1)\nMuster\nfür die Widerrufsbelehrung\nWiderrufsbelehrung\nWiderrufsrecht\nSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [14] 1 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform\n(z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die\nVertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Infor-\nmationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4\nder VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben 2.\nZur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu\nrichten an: 3\nWiderrufsfolgen\nIm Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf\ndie Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass\nder Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit\nbis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um\n[einen Betrag in Höhe von ...] 4. 5 Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich,\nspätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende\nder Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzuge-\nwähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.\nBesondere Hinweise\nIhr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als\nauch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.\n(Ort), (Datum), (Unterschrift des Versicherungsnehmers) 6\nGestaltungshinweise:\n1 Für die Lebensversicherung lautet der Klammerzusatz: „30“.\n2 Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist vor dem Punkt am\nSatzende Folgendes einzufügen: „ , jedoch nicht vor Erfüllung unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 246 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“.\n3 Hier sind einzusetzen: Name/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten. Zusätzlich können angegeben wer-\nden: Telefaxnummer, E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Versicherungsnehmer eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an\nden Versicherer erhält, auch eine Internet-Adresse.\n4 Der Betrag kann auch in anderen Unterlagen, z. B. im Antrag, ausgewiesen sein; dann lautet der Klammerzusatz je nach\nAusgestaltung: „den im Antrag/im ... auf Seite .../unter Ziffer ... ausgewiesenen Betrag“.\n5 Bei der Lebensversicherung ist ggf. folgender Satz einzufügen: „Den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile\nnach § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes zahlen wir Ihnen aus.“\n6 Ort, Datum und Unterschriftsleiste können entfallen. In diesem Falle sind diese Angaben entweder durch die Wörter „Ende der\nWiderrufsbelehrung“ oder durch die Wörter „Ihr(e) [einsetzen: Firma des Versicherers]“ zu ersetzen."]}