{"id":"bgbl1-2009-49-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":49,"date":"2009-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-49-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_49.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2353,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009                 2353\nGesetz\nzur Regelung der Verständigung im Strafverfahren\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             7. § 243 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                             a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\nfügt:\nArtikel 1\n„(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen\nÄnderung der Strafprozessordnung                           nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben,\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                     wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                     Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn\n1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                  ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, wird            auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung,\nwie folgt geändert:                                                  soweit sich Änderungen gegenüber der Mittei-\nlung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum                   haben.“\nVierten und Fünften Abschnitt des Zweiten Buchs\nwie folgt gefasst:                                           b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\n8. Nach § 257a werden folgende §§ 257b und 257c\n„Vierter Abschnitt                                           eingefügt:\nEntscheidung über die Eröff-                                                      „§ 257b\nnung des Hauptverfahrens        §§ 198 bis 211               Das Gericht kann in der Hauptverhandlung den\nFünfter Abschnitt                                            Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten\nerörtern, soweit dies geeignet erscheint, das Ver-\nVorbereitung der Hauptver-                                fahren zu fördern.\nhandlung                        §§ 212 bis 255a“.\n§ 257c\n2. Dem § 35a wird folgender Satz angefügt:\n(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen\n„Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c)                mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der\nvorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber              folgenden Absätze über den weiteren Fortgang\nzu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Ent-       und das Ergebnis des Verfahrens verständigen.\nscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.“                 § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.\n3. In § 44 Satz 2 wird die Angabe „§§ 35a,“ durch die              (2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur\nWörter „§ 35a Satz 1 und 2, §“ ersetzt.                      die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der\n4. Nach § 160a wird folgender § 160b eingefügt:                 dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige\nverfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundelie-\n„§ 160b                               genden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessver-\nDie Staatsanwaltschaft kann den Stand des Ver-            halten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder\nfahrens mit den Verfahrensbeteiligten erörtern,              Verständigung soll ein Geständnis sein. Der\nsoweit dies geeignet erscheint, das Verfahren zu             Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung\nfördern. Der wesentliche Inhalt dieser Erörterung            und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Ver-\nist aktenkundig zu machen.“                                  ständigung sein.\n5. Nach § 202 wird folgender §202a eingefügt:                      (3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die\nVerständigung haben könnte. Es kann dabei unter\n„§ 202a                               freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie\nErwägt das Gericht die Eröffnung des Hauptver-            der allgemeinen Strafzumessungserwägungen\nfahrens, kann es den Stand des Verfahrens mit den            auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe ange-\nVerfahrensbeteiligten erörtern, soweit dies geeignet         ben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit\nerscheint, das Verfahren zu fördern. Der wesent-             zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zu-\nliche Inhalt dieser Erörterung ist aktenkundig zu            stande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft\nmachen.“                                                     dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.\n6. Nach der Überschrift „5. Abschnitt. Vorbereitung                (4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständi-\nder Hauptverhandlung“ wird folgender § 212 einge-            gung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich be-\nfügt:                                                        deutsame Umstände übersehen worden sind oder\nsich neu ergeben haben und das Gericht deswegen\n„§ 212                               zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht\nNach Eröffnung des Hauptverfahrens gilt § 202a            gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuld-\nentsprechend.“                                               angemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere","2354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nProzessverhalten des Angeklagten nicht dem Ver-                     satz 4, § 257c Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5\nhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes                   vorgeschriebenen Mitteilungen und Belehrun-\nzugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des                      gen. Hat eine Verständigung nicht stattgefun-\nAngeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet                   den, ist auch dies im Protokoll zu vermerken.“\nwerden. Das Gericht hat eine Abweichung unver-\n11. § 302 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzüglich mitzuteilen.\n(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen               a) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort\nund Folgen einer Abweichung des Gerichtes von                       „können“ ersetzt.\ndem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4                b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nzu belehren.“\n„Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vo-\n9. § 267 wird wie folgt geändert:                                      rausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen.“\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    c) Im neuen Satz 3 wird das Wort „jedoch“ gestri-\n„Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c)                     chen.\nvorausgegangen, ist auch dies in den Urteils-\ngründen anzugeben.“                                                              Artikel 2\nb) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-                          Änderung des Gesetzes\ngefügt:                                                                über Ordnungswidrigkeiten\n„Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.“\n§ 78 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\n10. § 273 wird wie folgt geändert:                              keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch\naa) Das Wort „Beobachtung“ wird durch das               Artikel 4 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009\nWort „Beachtung“ ersetzt.                          (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt\ngefasst:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„(2) § 243 Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt nur,\n„In das Protokoll muss auch der wesentliche\nwenn eine Erörterung stattgefunden hat; § 273 Ab-\nAblauf und Inhalt einer Erörterung nach\nsatz 1a Satz 3 und Absatz 2 der Strafprozessordnung\n§ 257b aufgenommen werden.“\nist nicht anzuwenden.“\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                                            Artikel 3\n„(1a) Das Protokoll muss auch den wesent-\nInkrafttreten\nlichen Ablauf und Inhalt sowie das Ergebnis\neiner Verständigung nach § 257c wiedergeben.               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nGleiches gilt für die Beachtung der in § 243 Ab-        Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}