{"id":"bgbl1-2009-49-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":49,"date":"2009-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-49-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_49.pdf#page=6","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2350,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["2350              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  „(4) Bei der Bekämpfung von Katastrophen,\nöffentlichen Notständen und Unglücksfällen grö-\nArtikel 1                                  ßeren Ausmaßes unterliegen die Einheiten des\nÄnderung des                                  Technischen Hilfswerks den fachlichen Weisun-\nTHW-Helferrechtsgesetzes                             gen der anfordernden Stellen. Die Befugnisse\nDas THW-Helferrechtsgesetz vom 22. Januar 1990                    der Helferinnen und Helfer richten sich in diesen\n(BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 58             Fällen nach den Weisungen und den rechtlichen\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)                    Zuständigkeiten der Einsatzleitung.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  3. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Gesetz                                                         „§ 2\nüber das Technische Hilfswerk\n(THW-Gesetz)“.                                             Helferinnen und Helfer“.\nb) In Absatz 1 wird das Wort „Helfer“ durch die Wör-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                      ter „Helferinnen und Helfer“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 1                                 aa) In Satz 1 wird das Wort „Helfer“ durch die\nOrganisation, Aufgaben und Befugnisse“.                       Wörter „Helferinnen und Helfer“ ersetzt.\nb) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                  bb) In Satz 3 werden das Wort „sollten“ durch das\n„(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht                     Wort „sollen“ ersetzt und die Wörter „und\nrechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Ver-                         zweihundert Stunden im Jahr nicht über-\nwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bun-                       schreiten“ gestrichen.\ndesministeriums des Innern. Es besteht aus                  d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nehrenamtlichen Helferinnen und Helfern und haupt-\n„(3) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreu-\namtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.\nung erforderlichen Daten der Helferinnen und Hel-\n(2) Das Technische Hilfswerk leistet techni-                fer dürfen erhoben und verarbeitet werden.\nsche Hilfe:\n(4) Helferinnen und Helfer können entlassen\n1. nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfe-                werden, wenn Sie schuldhaft gegen Dienstpflich-\ngesetz,                                                    ten verstoßen oder für die Wahrnehmung ihrer\n2. im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,                  Aufgaben nicht mehr geeignet sind. Das Bundes-\n3. bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffent-                ministerium des Innern wird ermächtigt, durch\nlichen Notständen und Unglücksfällen größe-                Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nren Ausmaßes auf Anforderung der für die                   desrates Zustandekommen, Inhalt und Beendi-\nGefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie                   gung des Helferdienstverhältnisses im Einzelnen\nzu regeln.“\n4. bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben im\nSinne der Nummern 1 bis 3, soweit es diese           4. § 3 wird wie folgt geändert:\ndurch Vereinbarung übernommen hat.“                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitnehmern“\naa) In Satz 1 wird das Wort „Helfern“ durch die                     durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar-\nWörter „Helferinnen und Helfern“ ersetzt.                     beitnehmern“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Helfer“                   bb) In Satz 2 werden das Wort „Arbeitnehmer“\ndurch die Wörter „Die in Ortsverbänden orga-                  durch die Wörter „Arbeitnehmerinnen oder\nnisierten Helferinnen und Helfer“ ersetzt.                    Arbeitnehmer“ ersetzt und vor dem Wort „Ar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009           2351\nbeitszeit“ die Wörter „für sie maßgebenden        6. § 5 wird wie folgt geändert:\nregelmäßigen“ eingefügt.                             a) In Satz 1 werden die Wörter „Beim Bundesminis-\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „Beamte und                   ter des Innern“ durch die Wörter „Beim Bundes-\nRichter“ durch die Wörter „Beamtinnen und                ministerium des Innern“, das Wort „THW-Helfer-\nBeamte sowie Richterinnen und Richter“ er-               vereinigung“ durch das Wort „THW-Bundesverei-\nsetzt.                                                   nigung“ und die Wörter „den Bundesminister des\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Innern“ durch die Wörter „das Bundesministerium\ndes Innern“ ersetzt.\naa) In Satz 2 wird das Wort „Arbeitnehmern“\ndurch die Wörter „Arbeitnehmerinnen und Ar-          b) In Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister\nbeitnehmern“ ersetzt.                                    des Innern“ durch die Wörter „Das Bundesminis-\nterium des Innern“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Beamten“ durch die\nWörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.          7. § 6 wird wie folgt gefasst:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                                   „§ 6\nKosten\naa) In Satz 1 wird das Wort „Helfern“ durch die\nWörter „Helferinnen und Helfern“ ersetzt.               (1) Das Technische Hilfswerk kann für Maßnah-\nmen der Amtshilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Helfer“ durch die\nAuslagen zur Deckung des Verwaltungsaufwandes\nWörter „Helferinnen und Helfer“ ersetzt.\ngegenüber der ersuchenden Behörde erheben. So-\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Der Bundesmi-            weit der ersuchenden Behörde kein Kostenersatz-\nnister des Innern“ durch die Wörter „Das Bun-        anspruch gegenüber einem Begünstigten zusteht,\ndesministerium des Innern“ ersetzt.                  kann das Technische Hilfswerk auf die Geltendma-\nd) In Absatz 4 wird das Wort „Helfern“ durch die             chung seines Anspruchs verzichten.\nWörter „Helferinnen und Helfern“ ersetzt.                    (2) Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 genannten Fällen\naußerhalb der Amtshilfe kann das Technische Hilfs-\naa) In Satz 1 wird das Wort „Helfern“ durch die\nwerk seine Kosten gegenüber demjenigen geltend\nWörter „Helferinnen und Helfern“ ersetzt.\nmachen, der eine Gefahr oder einen Schaden her-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Geschädig-           beigeführt hat oder soweit die Gefahr von einer Sa-\nten“ durch die Wörter „der geschädigten Per-         che ausgeht gegenüber dem Inhaber der tatsäch-\nson“ ersetzt.                                        lichen Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „des Geschädig-           Verfügungsberechtigten.\nten“ durch die Wörter „der geschädigten Per-            (3) Das Bundesministerium des Innern wird er-\nson“ ersetzt.                                        mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nf) In Absatz 6 werden die Wörter „außerhalb des              mung des Bundesrates das Verfahren zur Bemes-\nGeltungsbereiches dieses Gesetzes“ durch die              sung, der Abrechnung und Durchführung von Hilfe-\nWörter „im Ausland“ und die Wörter „des Helfers“          leistungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk\ndurch die Wörter „der Helferin oder des Helfers“          näher zu bestimmen und dabei feste Sätze vorzuse-\nsowie die Wörter „für den Helfer“ durch die Wör-          hen. In der Rechtsverordnung kann der Verzicht auf\nter „für die Helferin oder den Helfer“ ersetzt.           Kostenerstattung aus Gründen der Billigkeit oder\ndes öffentlichen Interesses ganz oder teilweise zu-\ng) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „und Helfer“         gelassen werden.“\ndurch die Wörter „sowie Helferinnen und Helfer“\nund die Angabe „§ 1 Abs. 2 Nr. 2“ durch die An-        8. § 7 wird gestrichen.\ngabe „§ 1 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.\nArtikel 2\nh) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nÄnderungen weiterer Vorschriften\n„(9) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im\nSinne dieser Bestimmungen sind Angestellte, Ar-        1. In § 15 Satz 4 des Zivilschutz- und Katastrophenhil-\nbeiterinnen und Arbeiter sowie die zu ihrer Be-           fegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das\nrufsbildung Beschäftigten.“                               zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. April\n2009 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, werden\n5. § 4 wird wie folgt gefasst:                                  die Wörter „gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des THW-\n„§ 4                               Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I\nMitwirkung                            S. 118)“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 2 Num-\nmer 1 des THW-Gesetzes“ ersetzt.\nDie Helferinnen und Helfer wirken auf allen Ebe-\nnen des Technischen Hilfswerks mit; ihre Interessen       2. In § 58a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungs-\ngegenüber den zuständigen Dienststellen des Tech-            gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nnischen Hilfswerks werden durch gewählte Spreche-            19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch\nrinnen und Sprecher wahrgenommen. Orts- und                  Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I\nLandesausschüsse sowie der Bundesausschuss be-               S. 1990) geändert worden ist, werden die Wörter\nraten die jeweiligen Gliederungen des Technischen            „THW-Helferrechtsgesetzes“ durch die Wörter\nHilfswerks. Das Nähere regelt das Bundesministe-             „THW-Gesetzes“ ersetzt.\nrium des Innern durch Rechtsverordnung ohne Zu-           3. Im Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. De-\nstimmung des Bundesrates.“                                   zember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt","2352           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\ndurch § 56 Absatz 40 der Verordnung vom 12. Feb-               5. In der THW-Auslandsunfallfürsorgeverordnung vom\nruar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wer-              24. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1571) werden in § 2\nden in § 1 Nummer 5 und in § 18 Absatz 1 Nummer 2                 Satz 1 die Wörter „THW-Helferrechtsgesetzes“\nund 3 die Wörter „THW-Helferrechtsgesetzes“ durch                 durch die Wörter „THW-Gesetzes“ ersetzt.\ndie Wörter „THW-Gesetzes“ sowie in § 2 Absatz 2\nSatz 2 die Wörter „THW-Helferrechtsgesetz“ durch\nArtikel 3\ndie Wörter „THW-Gesetz“ ersetzt.\n4. In der THW-Mitwirkungsverordnung vom 11. Januar                                           Inkrafttreten\n2004 (BGBl. I S. 75) werden in § 8 Absatz 2 Satz 2\ndie Wörter „THW-Helferrechtsgesetzes“ durch die                   Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\nWörter „THW-Gesetzes“ ersetzt.                                 dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g"]}