{"id":"bgbl1-2009-49-11","kind":"bgbl1","year":2009,"number":49,"date":"2009-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=93","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-49-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_49.pdf#page=93","order":11,"title":"Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten","law_date":"2009-07-30T00:00:00Z","page":2437,"pdf_page":93,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009             2437\nGesetz\nzur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten\nVom 30. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                        „§ 89a\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nVorbereitung einer\nschweren staatsgefährdenden Gewalttat\nArtikel 1\n(1) Wer eine schwere staatsgefährdende Gewalt-\nÄnderung\ntat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs\ndes Strafgesetzbuchs\nMonaten bis zu zehn Jahren bestraft. Eine schwere\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-           staatsgefährdende Gewalttat ist eine Straftat gegen\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu-             das Leben in den Fällen des § 211 oder des § 212\nletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli       oder gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des\n2009 (BGBl. I S. 2288), wird wie folgt geändert:               § 239a oder des § 239b, die nach den Umständen\nbestimmt und geeignet ist, den Bestand oder die\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nSicherheit eines Staates oder einer internationalen\na) Nach der Angabe zu § 89 werden die folgenden             Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungs-\nAngaben eingefügt:                                      grundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu be-\nseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu unter-\n„§ 89a Vorbereitung einer schweren staatsge-            graben.\nfährdenden Gewalttat\n(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der Täter\n§ 89b   Aufnahme von Beziehungen zur Bege-\neine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorberei-\nhung einer schweren staatsgefährdenden\ntet, indem er\nGewalttat“.\nb) Die Angabe zu § 91 wird durch die folgenden An-          1. eine andere Person unterweist oder sich unter-\ngaben ersetzt:                                              weisen lässt in der Herstellung von oder im Um-\ngang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng-\n„§ 91   Anleitung zur Begehung einer schweren               oder Brandvorrichtungen, Kernbrenn- oder sons-\nstaatsgefährdenden Gewalttat                        tigen radioaktiven Stoffen, Stoffen, die Gift ent-\nhalten oder hervorbringen können, anderen ge-\n§ 91a   Anwendungsbereich“.\nsundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung\n2. Nach § 89 werden die folgenden §§ 89a und 89b                   der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen\neingefügt:                                                      oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Begehung","2438           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\neiner der in Absatz 1 genannten Straftaten die-             (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung aus-\nnen,                                                     schließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher\noder dienstlicher Pflichten dient.\n2. Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen der in Num-\nmer 1 bezeichneten Art herstellt, sich oder einem           (3) Absatz 1 gilt auch, wenn das Aufnehmen oder\nanderen verschafft, verwahrt oder einem anderen          Unterhalten von Beziehungen im Ausland erfolgt.\nüberlässt,                                               Außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion gilt dies nur, wenn das Aufnehmen oder Un-\n3. Gegenstände oder Stoffe sich verschafft oder              terhalten von Beziehungen durch einen Deutschen\nverwahrt, die für die Herstellung von Waffen,            oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im Inland\nStoffen oder Vorrichtungen der in Nummer 1 be-           begangen wird.\nzeichneten Art wesentlich sind, oder\n(4) Die Verfolgung bedarf der Ermächtigung durch\n4. für deren Begehung nicht unerhebliche Vermö-              das Bundesministerium der Justiz\ngenswerte sammelt, entgegennimmt oder zur\nVerfügung stellt.                                        1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder\n2. wenn das Aufnehmen oder Unterhalten von\n(3) Absatz 1 gilt auch, wenn die Vorbereitung im\nBeziehungen in einem anderen Mitgliedstaat der\nAusland begangen wird. Wird die Vorbereitung au-\nEuropäischen Union nicht durch einen Deutschen\nßerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nbegangen wird.\nbegangen, gilt dies nur, wenn sie durch einen Deut-\nschen oder einen Ausländer mit Lebensgrundlage im               (5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von\nInland begangen wird oder die vorbereitete schwere           einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“\nstaatsgefährdende Gewalttat im Inland oder durch          3. Nach § 90b wird folgender § 91 eingefügt:\noder gegen einen Deutschen begangen werden soll.\n„§ 91\n(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bedarf die\nVerfolgung der Ermächtigung durch das Bundes-                             Anleitung zur Begehung einer\nministerium der Justiz. Wird die Vorbereitung in ei-                schweren staatsgefährdenden Gewalttat\nnem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\nbegangen, bedarf die Verfolgung der Ermächtigung             Geldstrafe wird bestraft, wer\ndurch das Bundesministerium der Justiz, wenn die             1. eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die nach ihrem Inhalt\nVorbereitung weder durch einen Deutschen erfolgt                 geeignet ist, als Anleitung zu einer schweren\nnoch die vorbereitete schwere staatsgefährdende                  staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1) zu\nGewalttat im Inland noch durch oder gegen einen                  dienen, anpreist oder einer anderen Person zu-\nDeutschen begangen werden soll.                                  gänglich macht, wenn die Umstände ihrer Ver-\n(5) In minder schweren Fällen ist die Strafe Frei-            breitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer\nheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.                 zu fördern oder zu wecken, eine schwere staats-\ngefährdende Gewalttat zu begehen,\n(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen\n(§ 68 Abs. 1); § 73d ist anzuwenden.                         2. sich eine Schrift der in Nummer 1 bezeichneten\nArt verschafft, um eine schwere staatsgefähr-\n(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Er-               dende Gewalttat zu begehen.\nmessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestra-\nfung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Täter             (2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn\nfreiwillig die weitere Vorbereitung der schweren             1. die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung,\nstaatsgefährdenden Gewalttat aufgibt und eine von                der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,\nihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere                 der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder\ndiese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen, ab-             der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge\nwendet oder wesentlich mindert oder wenn er frei-                des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder\nwillig die Vollendung dieser Tat verhindert. Wird ohne           ähnlichen Zwecken dient oder\nZutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewen-\n2. die Handlung ausschließlich der Erfüllung recht-\ndet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung\nmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten\nder schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhin-\ndient.\ndert, genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemü-\nhen, dieses Ziel zu erreichen.                                  (3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von\neiner Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“\n§ 89b                            4. Der bisherige § 91 wird § 91a.\nAufnahme                           5. In § 92b Nr. 2 wird die Angabe „90 bis 90b“ durch die\nvon Beziehungen zur Begehung                     Angabe „89a bis 91“ ersetzt.\neiner schweren staatsgefährdenden Gewalttat           6. § 138 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n(1) Wer in der Absicht, sich in der Begehung einer           „(2) Ebenso wird bestraft, wer\nschweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß\n§ 89a Abs. 2 Nr. 1 unterweisen zu lassen, zu einer           1. von der Ausführung einer Straftat nach § 89a\nVereinigung im Sinne des § 129a, auch in Verbin-                 oder\ndung mit § 129b, Beziehungen aufnimmt oder unter-            2. von dem Vorhaben oder der Ausführung einer\nhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder           Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit\nmit Geldstrafe bestraft.                                         § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009             2439\nzu einer Zeit, zu der die Ausführung noch abgewen-       vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), wird wie folgt ge-\ndet werden kann, glaubhaft erfährt und es unter-         ändert:\nlässt, der Behörde unverzüglich Anzeige zu erstat-\n1. In § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe\nten. § 129b Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt im Fall der Num-\n„89“ durch die Angabe „89a“ ersetzt.\nmer 2 entsprechend.“\n2. In § 100c Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a wird nach der\n7. In § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach den Wör-\nAngabe „82,“ die Angabe „89a,“ eingefügt.\ntern „Vergehen nach“ die Wörter „§ 89a und nach\nden“ eingefügt.                                          3. In § 103 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern\n„eine Straftat nach“ die Wörter „§ 89a des Strafge-\nArtikel 2                               setzbuchs oder nach“ eingefügt.\nÄnderung                            4. In § 111 Abs. 1 Satz 1 werden vor der Angabe\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes                      „§ 129a“ die Wörter „§ 89a des Strafgesetzbuchs\n§ 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungs-           oder nach“ eingefügt.\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              5. In § 112a Abs. 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „eine\n9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2      die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchti-\ndes Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280) ge-            gende Straftat“ die Angabe „nach § 89a,“ eingefügt.\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n6. In § 443 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe\n„3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag            „§§ 81 bis 83 Abs. 1,“ die Angabe „§ 89a,“ einge-\n(§ 212 des Strafgesetzbuchs), erpresserischem               fügt.\nMenschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), Gei-\nselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer                                 Artikel 4\nund besonders schwerer Brandstiftung (§§ 306a\nund 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung                                   Änderung\nmit Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Her-                         anderer Vorschriften\nbeiführen einer Explosion durch Kernenergie in den         (1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nFällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetz-    S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1\nbuchs, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in       des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2346), wird\nden Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetz-      wie folgt geändert:\nbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den\nFällen des § 309 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs,     1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „89“ durch\nVorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsver-          die Angabe „89a“ ersetzt.\nbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3     2. In § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a wird nach den Wör-\ndes Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Über-              tern „Straftaten nach“ die Angabe „§ 89a oder“ ein-\nschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. 2 in                gefügt.\nVerbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetz-\n(2) In § 7 Abs. 1 des Passgesetzes vom 19. April\nbuchs, gemeingefährlicher Vergiftung in den Fällen\n1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 2 des\ndes § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2\nGesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert\nund 3 des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den\nworden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Semiko-\nLuft- und Seeverkehr in den Fällen des § 316c\nlon ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:\nAbs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat\nnach den Umständen bestimmt und geeignet ist,           „10. eine in § 89a des Strafgesetzbuchs beschriebene\na) den Bestand oder die Sicherheit eines Staates              Handlung vornehmen wird.“\nzu beeinträchtigen,                                     (3) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I\nb) Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik             S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nDeutschland zu beseitigen, außer Geltung zu          vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556), wird wie folgt ge-\nsetzen oder zu untergraben,                          ändert:\nc) die Sicherheit der in der Bundesrepublik             1. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird folgende Nummer 7a ein-\nDeutschland stationierten Truppen des Nord-              gefügt:\natlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Ver-           „7a. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für den\ntragsstaaten zu beeinträchtigen oder                           Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat nach\nd) den Bestand oder die Sicherheit einer interna-                 § 89a oder § 89b des Strafgesetzbuchs be-\ntionalen Organisation zu beeinträchtigen,                      gehen oder begangen haben,“.\nund der Generalbundesanwalt wegen der besonde-          2. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3 Satz 1 werden\nren Bedeutung des Falles die Verfolgung über-               jeweils die Wörter „im Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 7“\nnimmt,“.                                                    durch die Wörter „in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7\nund 7a“ ersetzt.\nArtikel 3                           3. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2\nÄnderung                                Nr. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“\nder Strafprozessordnung                         ersetzt.\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-           4. In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „§ 2\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                Abs. 2 Nr. 7“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 7\n1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes            und 7a“ ersetzt.","2440              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\n(4) Nach Nummer 24 der Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird die\nfolgende Nummer 24a eingefügt:\nA                       B                        C                                    D\nZeitpunkt              Übermittlung\n„24a                                     der                durch folgende\nÜbermittlung/Weitergabe\nan folgende Stellen\nBezeichnung der Daten          Übermitt-           öffentliche Stellen\n(§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)\n(§ 3 AZR-Gesetz)             lung              (§ 6 AZR-Gesetz)\n§ 3 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit               – mit der polizeilichen Kontrolle – Ausländerbehörden\n§ 2 Abs. 2 Nr. 7a                                 des        grenzüberschreitenden – Aufnahmeeinrichtungen oder\n– Verdacht auf Straftat nach             (5)      Verkehrs betraute Behörden            Stellen nach § 88 Abs. 3 des\n§ 89a StGB                                   – in der Rechtsverordnung nach          Asylverfahrensgesetzes\n– Verdacht auf Straftat nach                      § 58 Abs. 1 des Bundespo- – Bundesamt für Migration und\n§ 89b StGB                                     lizeigesetzes bestimmte Bun-          Flüchtlinge\ndespolizeibehörde\n– Bundespolizei\n– ermittlungsführende Polizei-\nbehörde                             – andere     mit  der  polizeilichen\nKontrolle      des     grenzüber-\n– Verfassungsschutzbehörden             schreitenden Verkehrs be-\ndes Bundes und der Länder             traute Behörden\n– Staatsanwaltschaften                – für die Zuverlässigkeitsüber-\nprüfung zuständige Luftsi-\ncherheitsbehörden nach § 7\ndes Luftsicherheitsgesetzes\n– oberste Bundes- und Landes-\nbehörden\n– Bundeskriminalamt\n– Landeskriminalämter\n– sonstige       Polizeivollzugsbe-\nhörden\n– Staatsanwaltschaften\n– Gerichte\n– deutsche Auslandsvertretun-\ngen und andere öffentliche\nStellen im Visaverfahren“.\n(5) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be-             4. In § 56 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 53\nkanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),                 und 54 Nr. 5, 5a und 7“ durch die Wörter „§§ 53\nzuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes               und 54 Nr. 5 bis 5b und 7“ ersetzt.\nvom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie folgt ge-            (6) In § 23d Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Zollfahn-\nändert:                                                         dungsdienstgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\n1. In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 5             S. 3202), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\noder 5a“ durch die Angabe „§ 54 Nr. 5 bis 5b“ er-           vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden\nsetzt.                                                      ist, wird nach der Angabe „§§ 80, 81 Abs. 1,“ die An-\ngabe „§ 89a,“ eingefügt.\n2. Nach § 54 Nr. 5a wird folgende Nummer 5b einge-                 (7) In § 1 Abs. 3a Satz 3 und § 12a Abs. 4a Satz 1\nfügt:                                                       des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992\n(BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch\n„5b. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,          Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\ndass er eine in § 89a Abs. 1 des Strafgesetz-         S. 2302) geändert worden ist, werden die Wörter „der\nbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende           Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach\nGewalttat gemäß § 89a Abs. 2 des Strafgesetz-         § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetz-\nbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat; auf zu-       buches“ durch die Wörter „der Vorbereitung einer\nrückliegende Vorbereitungshandlungen kann             schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a\ndie Ausweisung nur gestützt werden, soweit            Abs. 1, 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzie-\ndiese eine besondere und gegenwärtige Ge-             rung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a,\nfährlichkeit begründen,“.                             auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs“\n3. In § 54a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 54 Nr. 5,          ersetzt.\n5a“ durch die Angabe „§ 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b“              (8) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-\nersetzt.                                                    kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009               2441\nS. 2776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom           (10) Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fas-\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird     sung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992\nwie folgt geändert:                                           (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 32 angefügt:                 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird\nwie folgt geändert:\n„(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses\nGesetzes ist                                              1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 80c wie\nfolgt gefasst:\n1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mit-\n„§ 80c Verpflichtete Unternehmen; Begriff der Ter-\ntel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teil-\nrorismusfinanzierung“.\nweise dazu verwendet werden oder verwendet\nwerden sollen,                                         2. § 80c wird wie folgt geändert:\na) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 129b des Strafgesetzbuchs, oder                                                 „§ 80c\nb) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmen-                          Verpflichtete Unternehmen;\nbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom                             Begriff der Terrorismusfinanzierung“.\n13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung                b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n(ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen Straf-\ntaten                                                  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses\nzu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften\nUnterabschnitts ist\noder Beihilfe zu leisten sowie\n1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller\n2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den\nMittel in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder\nFällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs\nteilweise dazu verwendet werden oder ver-\noder die Teilnahme an einer solchen Tat.“\nwendet werden sollen,\n2. In § 6a Abs. 1 werden die Wörter „der Finanzierung                   a) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung\neiner terroristischen Vereinigung nach § 129a auch                      mit § 129b des Strafgesetzbuchs, oder\nin Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches“\ndurch die Wörter „der Vorbereitung einer schweren                   b) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rah-\nstaatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a Abs. 1, 2                       menbeschlusses 2002/475/JI des Rates\nNr. 4 des Strafgesetzbuchs oder der Finanzierung                        vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämp-\neiner terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch                     fung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3) umschriebenen\nin Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs“ er-                      Straftaten\nsetzt.                                                              zu begehen oder zu einer solchen Tat anzustif-\n(9) § 1 Abs. 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. Au-                    ten oder Beihilfe zu leisten sowie\ngust 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 5             2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in\ndes Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) ge-                    den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetz-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                              buchs oder die Teilnahme an einer solchen\n„(2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Geset-                  Tat.“\nzes ist\nArtikel 5\n1. die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel\nZitiergebot\nin Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise\ndazu verwendet werden oder verwendet werden sol-             Das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2\nlen,                                                      Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 3\nNr. 5 dieses Gesetzes, das Grundrecht des Brief-, Post-\na) eine Tat nach § 129a, auch in Verbindung mit\nund Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des\n§ 129b des Strafgesetzbuchs, oder\nGrundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 1, Artikel 4\nb) eine andere der in Artikel 1 bis 3 des Rahmenbe-       Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes und das Grundrecht der\nschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni           Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des\n2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr.            Grundgesetzes) wird durch Artikel 3 Nr. 2 und 3 dieses\nL 164 S. 3) umschriebenen Straftaten                   Gesetzes eingeschränkt.\nzu begehen oder zu einer solchen Tat anzustiften\noder Beihilfe zu leisten sowie                                                       Artikel 6\n2. die Begehung einer Tat nach § 89a Abs. 1 in den                                    Inkrafttreten\nFällen des Abs. 2 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs oder            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndie Teilnahme an einer solchen Tat.“                      Kraft.","2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 30. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}