{"id":"bgbl1-2009-49-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":49,"date":"2009-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/49#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_49.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2346,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2346           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nGesetz\nzur Fortentwicklung der\nparlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             (2) Er bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusam-\nsen:                                                        mensetzung und die Arbeitsweise des Parlamentari-\nschen Kontrollgremiums.\nArtikel 1                              (3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der\nMitglieder des Deutschen Bundestages auf sich ver-\nGesetz                              eint.\nüber die parlamentarische Kontrolle\nnachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes                (4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bun-\ndestag oder seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied\n(Kontrollgremiumgesetz – PKGrG)\nder Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatsse-\nkretär, so verliert es seine Mitgliedschaft im Parlamen-\n§1                               tarischen Kontrollgremium; § 3 Absatz 3 bleibt unbe-\nKontrollrahmen                          rührt. Für dieses Mitglied ist unverzüglich ein neues\nMitglied zu wählen; das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied\n(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der      aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium ausschei-\nTätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz,            det.\ndes Militärischen Abschirmdienstes und des Bundes-\nnachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parlamen-                                   §3\ntarische Kontrollgremium.\nZusammentritt\n(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner\n(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt min-\nAusschüsse und der Kommission nach dem Artikel 10-\ndestens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich\nGesetz bleiben unberührt.\neine Geschäftsordnung.\n§2                                  (2) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die Un-\nterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums\nMitgliedschaft                         verlangen.\n(1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn jeder            (3) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine\nWahlperiode die Mitglieder des Parlamentarischen            Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des\nKontrollgremiums aus seiner Mitte.                          Deutschen Bundestages hinaus so lange aus, bis der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009             2347\nnachfolgende Deutsche Bundestag gemäß § 2 ent-               Nachrichtendienst zuständige Mitglied der Bundesre-\nschieden hat.                                                gierung (§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungs-\nschutzgesetzes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des MAD-Geset-\n§4                               zes, § 1 Absatz 1 Satz 1 des BND-Gesetzes) dies dem\nParlamentarischen Kontrollgremium zu begründen.\nPflicht der\nBundesregierung zur Unterrichtung\n§7\n(1) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamen-                Beauftragung eines Sachverständigen\ntarische Kontrollgremium umfassend über die allge-\nmeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behör-            (1) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit\nden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung.              der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach\nAuf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremi-           Anhörung der Bundesregierung im Einzelfall einen\nums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vor-          Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung sei-\ngänge zu berichten.                                          ner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen.\nDer Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kon-\n(2) Die politische Verantwortung der Bundesregie-         trollgremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen\nrung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unbe-          zu berichten; die §§ 5, 6 und 10 Absatz 1 gelten ent-\nrührt.                                                       sprechend.\n(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit\n§5                               Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder entschei-\nBefugnisse des Kontrollgremiums, Amtshilfe              den, dass dem Deutschen Bundestag ein schriftlicher\nBericht zu den Untersuchungen erstattet wird. Der Be-\n(1) Soweit sein Recht auf Kontrolle reicht, kann das\nricht hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tat-\nParlamentarische Kontrollgremium von der Bundesre-\nsachen und das Ergebnis der Untersuchungen wieder-\ngierung und den in § 1 genannten Behörden verlangen,\nzugeben. § 10 gilt entsprechend.\nAkten oder andere in amtlicher Verwahrung befindliche\nSchriftstücke, gegebenenfalls auch im Original, heraus-         (3) Der Bericht darf auch personenbezogene Daten\nzugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu über-           enthalten, soweit dies für eine nachvollziehbare Dar-\nmitteln sowie Zutritt zu sämtlichen Dienststellen der in     stellung der Untersuchung und des Ergebnisses erfor-\n§ 1 genannten Behörden zu erhalten.                          derlich ist und die Betroffenen entweder in die Veröf-\nfentlichung eingewilligt haben oder das öffentliche Inte-\n(2) Es kann Angehörige der Nachrichtendienste, Mit-       resse an der Bekanntgabe gegenüber den Belangen\narbeiter und Mitglieder der Bundesregierung sowie            der Betroffenen überwiegt.\nBeschäftigte anderer Bundesbehörden nach Unterrich-\ntung der Bundesregierung befragen oder von ihnen                                        §8\nschriftliche Auskünfte einholen. Die anzuhörenden Per-\nsonen sind verpflichtet, vollständige und wahrheits-                                 Eingaben\ngemäße Angaben zu machen.                                       (1) Angehörigen der Nachrichtendienste ist es ge-\n(3) Den Verlangen des Parlamentarischen Kontroll-         stattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch\ngremiums hat die Bundesregierung unverzüglich zu             nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger\nentsprechen.                                                 dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges un-\nmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu\n(4) Gerichte und Behörden sind zur Rechts- und            wenden. Eingaben sind zugleich an die Leitung des be-\nAmtshilfe, insbesondere zur Vorlage von Akten und            troffenen Dienstes zu richten. Das Parlamentarische\nÜbermittlung von Dateien, verpflichtet. Soweit perso-        Kontrollgremium übermittelt die Eingaben der Bundes-\nnenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur           regierung zur Stellungnahme.\nfür Zwecke des Parlamentarischen Kontrollgremiums\n(2) An den Deutschen Bundestag gerichtete Einga-\nübermittelt und genutzt werden.\nben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der\nin § 1 Absatz 1 genannten Behörden können dem Par-\n§6                               lamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben\nUmfang der Unterrichtungspflicht,                 werden.\nVerweigerung der Unterrichtung\n§9\n(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den\n§§ 4 und 5 erstreckt sich nur auf Informationen und                                Mitberatung\nGegenstände, die der Verfügungsberechtigung der                 (1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein be-\nNachrichtendienste des Bundes unterliegen.                   auftragtes Mitglied können an den Sitzungen des Ver-\n(2) Soweit dies aus zwingenden Gründen des Nach-          trauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsord-\nrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von             nung mitberatend teilnehmen. In gleicher Weise haben\nPersönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn       der Vorsitzende des Vertrauensgremiums nach § 10a\nder Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung            der Bundeshaushaltsordnung, sein Stellvertreter und\nbetroffen ist, kann die Bundesregierung sowohl die Un-       ein beauftragtes Mitglied die Möglichkeit, mitberatend\nterrichtung nach § 4 als auch die Erfüllung von Verlan-      an den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgre-\ngen nach § 5 Absatz 1 verweigern sowie den in § 5            miums teilzunehmen.\nAbsatz 2 genannten Personen untersagen, Auskunft                (2) Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der\nzu erteilen. Macht die Bundesregierung von diesen            Dienste werden dem Parlamentarischen Kontrollgre-\nRechten Gebrauch, so hat das für den betroffenen             mium zur Mitberatung überwiesen. Die Bundesregie-","2348            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009\nrung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgre-          zur Verfügung zu stellende Personal- und Sachausstat-\nmium über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haus-          tung ist im Einzelplan des Deutschen Bundestages ge-\nhaltsjahr. Bei den Beratungen der Wirtschaftspläne der       sondert auszuweisen. Für die Beschäftigten gelten § 10\nDienste und deren Vollzug können die Mitglieder wech-        Absatz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.\nselseitig mitberatend an den Sitzungen beider Gremien           (2) Die Aufträge für die Beschäftigten werden im Ein-\nteilnehmen.                                                  zelfall durch Weisungen des Gremiums – in organisato-\nrischen Fragen und in Eilfällen auch des Vorsitzenden –\n§ 10                             erteilt.\nGeheime Beratungen,\n(3) Nach Maßgabe dieser Weisungen ist den Be-\nBewertungen, Sondervoten\nschäftigten im Rahmen der Informationsrechte des\n(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontroll-        Gremiums nach § 5 Auskunft zu ihren Fragen zu ertei-\ngremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums            len sowie Einsicht in die erforderlichen Akten und Da-\nund die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder            teien zu gewähren. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.\ndes Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaus-\nhaltsordnung sind zur Geheimhaltung der Angelegen-                                      § 13\nheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Par-\nlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden                                 Berichterstattung\nsind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden        Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet\naus beiden Gremien. Das Gleiche gilt für Angelegenhei-       dem Deutschen Bundestag Bericht über seine bishe-\nten, die den Mitgliedern des Parlamentarischen Kon-          rige Kontrolltätigkeit, mindestens in der Mitte und am\ntrollgremiums anlässlich der Teilnahme an Sitzungen          Ende jeder Wahlperiode. Dabei nimmt es auch dazu\ndes Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaus-            Stellung, ob die Bundesregierung gegenüber dem Gre-\nhaltsordnung bekannt geworden sind.                          mium ihren Pflichten, insbesondere ihrer Unterrich-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewertungen bestimmter        tungspflicht zu Vorgängen von besonderer Bedeutung,\nVorgänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der an-       nachgekommen ist.\nwesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll-\ngremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. In die-                                 § 14\nsem Fall ist es jedem einzelnen Mitglied des Gremiums                       Gerichtliche Zuständigkeit\nerlaubt, eine abweichende Bewertung (Sondervotum)\nzu veröffentlichen.                                             Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über\nStreitigkeiten zwischen dem Parlamentarischen Kon-\n(3) Soweit für die Bewertung des Gremiums oder die        trollgremium und der Bundesregierung auf Antrag der\nAbgabe von Sondervoten eine Sachverhaltsdarstellung          Bundesregierung oder von mindestens zwei Dritteln der\nerforderlich ist, sind die Belange des Geheimschutzes        Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums.\nzu beachten.\nArtikel 2\n§ 11\nUnterstützung der\nÄnderung des\nMitglieder durch eigene Mitarbeiter                         Bundesverfassungsgerichtsgesetzes\n(1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll-           Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-\ngremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Ar-        sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993\nbeit Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Bun-       (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5\ndesregierung mit Zustimmung des Kontrollgremiums zu          des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-\nbenennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Er-      ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und               In § 66a wird folgender Satz 2 eingefügt:\ndie förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.\n„Gleiches gilt bei Anträgen gemäß § 14 des Gesetzes\n(2) Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter        über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienst-\nsind befugt, die vom Gremium beigezogenen Akten              licher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit § 63.“\nund Dateien einzusehen und die Beratungsgegen-\nstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit                                     Artikel 3\nden Mitgliedern des Gremiums zu erörtern. Sie haben\ngrundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen des Kon-                 Folgeänderungen anderer Gesetze\ntrollgremiums. Das Gremium kann im Einzelfall mit               (1) In § 14 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Ar-\nMehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlie-       tikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254,\nßen, dass Mitarbeiter der Fraktionen an bestimmten           2298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nSitzungen teilnehmen können. § 10 Absatz 1 gilt ent-         29. April 2009 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird\nsprechend.                                                   die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10 Ab-\nsatz 1“ ersetzt.\n§ 12\n(2) In § 8a Absatz 6 Satz 2 zweiter Halbsatz des\nPersonal- und                          Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember\nSachausstattung des Kontrollgremiums                 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 3\n(1) Dem Parlamentarischen Kontrollgremium werden          des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geän-\nzur Unterstützung im erforderlichen Umfang Beschäf-          dert worden ist, wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“ durch die\ntigte der Bundestagsverwaltung beigegeben. Die dafür         Angabe „§ 10 Absatz 1“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 3. August 2009               2349\n(3) In § 10a Absatz 2 Satz 1 der Bundeshaushalts-                                    Artikel 4\nordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die\nzuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Dezember                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, werden die\nWörter „§ 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die par-              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätig-        Kraft. Gleichzeitig tritt das Kontrollgremiumgesetz vom\nkeit des Bundes vom 11. April 1978 (BGBl. I S. 453)“          11. April 1978 (BGBl. I S. 453), das zuletzt durch Arti-\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 2 und 3 des Kontrollgre-         kel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I\nmiumgesetzes“ ersetzt.                                        S. 1254) geändert worden ist, außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}