{"id":"bgbl1-2009-48-9","kind":"bgbl1","year":2009,"number":48,"date":"2009-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/48#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-48-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_48.pdf#page=44","order":9,"title":"Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches  Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG)","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2288,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["2288               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nDreiundvierzigstes Gesetz\nzur Änderung des Strafgesetzbuches –\nStrafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe\n(43. StrÄndG)\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben\nsen:                                                                  beziehen, sowie\n2. das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Um-\nArtikel 1                                  stände zur Schwere der Straftat und Schuld des\nÄnderung                                   Täters.\ndes Strafgesetzbuches                             (3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-              nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter\nchung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu-                sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung\nletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli          des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessord-\n2009 (BGBl. I S. 2280), wird wie folgt geändert:                  nung) gegen ihn beschlossen worden ist.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu             3. Dem § 145d werden folgende Absätze 3 und 4 an-\n§ 46a folgende Angabe eingefügt:                               gefügt:\n„§ 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von                 „(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu\nschweren Straftaten“.                               fünf Jahren wird bestraft, wer\n2. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt:                     1. eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1\n„§ 46b                                  begeht oder\nHilfe zur Aufklärung oder                     2. wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 be-\nVerhinderung von schweren Straftaten                     zeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirk-\n(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im            lichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die-\nMindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit le-                   ses Gesetzes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Be-\nbenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,                            täubungsmittelgesetzes genannten rechtswidri-\ngen Taten bevorstehe, oder\n1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens we-\nsentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach         3. wider besseres Wissen eine dieser Stellen über\n§ 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufge-                  den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach\ndeckt werden konnte, oder                                     Nummer 2 zu täuschen sucht,\n2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst-         um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe\nstelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2        nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäu-\nder Strafprozessordnung, von deren Planung er             bungsmittelgesetzes zu erlangen.\nweiß, noch verhindert werden kann,                           (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist\nkann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mil-              die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\ndern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter           Geldstrafe.“\nlebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe           4. Dem § 164 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nnicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als\n„(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nStraftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Frei-\nzehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdäch-\nheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für\ntigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Ab-\nbesonders schwere Fälle und keine Milderungen be-\nsehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder\nrücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss\n§ 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In\nsich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1\nminder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe\nüber den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. An-\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren.“\nstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe\nabsehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeiti-        5. § 261 Abs. 10 wird aufgehoben.\nger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine\nFreiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.                               Artikel 2\n(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das                                  Änderung\nGericht insbesondere zu berücksichtigen:                                 des Betäubungsmittelgesetzes\n1. die Art und den Umfang der offenbarten Tatsa-               § 31 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung\nchen und deren Bedeutung für die Aufklärung            der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I\noder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Of-       S. 358), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nfenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der            17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird\nStrafverfolgungsbehörden durch den Täter und           wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009               2289\n1. Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach           S. 2614) geändert worden ist, wird folgender Arti-\nseinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2 des Strafge-          kel 316d eingefügt:\nsetzbuches) oder von einer Bestrafung nach § 29\nAbs. 1, 2, 4 oder 6 absehen“ durch die Wörter „nach                               „Artikel 316d\n§ 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder,\nwenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als                           Übergangsvorschrift zum\ndrei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen“ er-                Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetz\nsetzt.\n§ 46b des Strafgesetzbuches und § 31 des Betäu-\n2. Folgender Satz 2 wird angefügt:                            bungsmittelgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des\n„§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt ent-        Dreiundvierzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom\nsprechend.“                                                29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2288) sind nicht auf Verfahren\nanzuwenden, in denen vor dem 1. September 2009 die\nArtikel 3                             Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden\nÄnderung des                             ist.“\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch\nNach Artikel 316c des Einführungsgesetzes zum                                       Artikel 4\nStrafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469;                                    Inkrafttreten\n1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Arti-\nkel 51 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I               Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}