{"id":"bgbl1-2009-48-8","kind":"bgbl1","year":2009,"number":48,"date":"2009-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/48#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-48-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_48.pdf#page=42","order":8,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2286,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["2286             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Betreuungsrechts\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Be-\nsen:                                                            dingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte\nArtikel 1                              entsprechend.\nÄnderung des\nBürgerlichen Gesetzbuchs                                                 § 1901b\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                                 Gespräch zur\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                            Feststellung des Patientenwillens\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des\n(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche\nGesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) geändert\nMaßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nund die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1901a           der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Be-\ndurch folgende Angaben ersetzt:                              rücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage\n„§ 1901a Patientenverfügung                                  für die nach § 1901a zu treffende Entscheidung.\n§ 1901b     Gespräch zur Feststellung des Patienten-            (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach\nwillens                                          § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche\noder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Ab-\n§ 1901c     Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsor-\nsatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Ver-\ngevollmacht“.\ntrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äu-\n2. Nach § 1901 werden folgende §§ 1901a und 1901b               ßerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebli-\neingefügt:                                                   che Verzögerung möglich ist.\n„§ 1901a                                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmäch-\nPatientenverfügung                         tigte entsprechend.“\n(1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für      3. Der bisherige § 1901a wird § 1901c.\nden Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich      4. § 1904 wird wie folgt gefasst:\nfestgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der\n„§ 1904\nFestlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende\nUntersuchungen        seines    Gesundheitszustands,                            Genehmigung des\nHeilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt             Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen\noder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der              (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Unter-\nBetreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Le-         suchung des Gesundheitszustands, eine Heilbe-\nbens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies           handlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der\nder Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten          Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die\nAusdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patien-            begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf\ntenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen wer-          Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren\nden.                                                         und länger dauernden gesundheitlichen Schaden er-\n(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder tref-         leidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme\nfen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht          nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub\nauf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation            Gefahr verbunden ist.\nzu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder                (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der\nden mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustel-            Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung\nlen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er           des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung\nin eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt          oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmi-\noder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist auf-           gung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme\ngrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu be-           medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr\nrücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche            besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterblei-\noder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse        bens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder\nÜberzeugungen und sonstige persönliche Wertvor-              einen schweren und länger dauernden gesundheitli-\nstellungen des Betreuten.                                    chen Schaden erleidet.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von                (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2\nArt und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.              ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwil-\n(4) Niemand kann zur Errichtung einer Patienten-          ligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen\nverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder           des Betreuten entspricht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009                2287\n(4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2            2. § 298 wird wie folgt gefasst:\nist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und                                       „§ 298\nbehandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht,\ndass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Wi-                              Verfahren in Fällen des\nderruf der Einwilligung dem nach § 1901a festge-                          § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nstellten Willen des Betreuten entspricht.                          (1) Das Gericht darf die Einwilligung eines Betreu-\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Be-            ers oder eines Bevollmächtigten in eine Untersu-\nvollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1          chung des Gesundheitszustands, eine Heilbehand-\noder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilli-                 lung oder einen ärztlichen Eingriff (§ 1904 Absatz 1\ngen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerru-           des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nur genehmigen,\nfen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen aus-                    wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört\ndrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist.“                 hat. Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhö-\nren. Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht\nArtikel 2                                 eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn\nÄnderung                                   dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.\ndes Gesetzes über das                                (2) Das Gericht soll vor der Genehmigung nach\nVerfahren in Familiensachen und in den                     § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit                 sonstigen Beteiligten anhören.\nDas Gesetz über das Verfahren in Familiensachen                    (3) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-              stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,                    eine Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bür-\n2587), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 8 des Geset-             gerlichen Gesetzbuchs ist.\nzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:                                     (4) Vor der Genehmigung ist ein Sachverständi-\ngengutachten einzuholen. Der Sachverständige soll\n1. Dem § 287 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     nicht auch der behandelnde Arzt sein.“\n„(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach\n§ 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                          Artikel 3\nzum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach\nBekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtig-                                     Inkrafttreten\nten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.“                    Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}