{"id":"bgbl1-2009-48-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":48,"date":"2009-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/48#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-48-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_48.pdf#page=36","order":7,"title":"Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2280,"pdf_page":36,"num_pages":6,"content":["2280              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nGesetz\nzur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren\n(2. Opferrechtsreformgesetz)\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 Dienstort oder eine andere ladungsfähige Anschrift\nsen:                                                              anzugeben, wenn ein begründeter Anlass zu der\nBesorgnis besteht, dass durch die Angabe des\nArtikel 1                              Wohnortes Rechtsgüter des Zeugen oder einer an-\nÄnderung                                deren Person gefährdet werden oder dass auf Zeu-\nder Strafprozessordnung                           gen oder eine andere Person in unlauterer Weise\neingewirkt werden wird. In der Hauptverhandlung\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                soll der Vorsitzende dem Zeugen bei Vorliegen der\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                  Voraussetzungen des Satzes 1 gestatten, seinen\n1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom               Wohnort nicht anzugeben.\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:                                                  (3) Besteht ein begründeter Anlass zu der Be-\nsorgnis, dass durch die Offenbarung der Identität\n1. § 48 wird wie folgt geändert:                                 oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.                      Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer\nanderen Person gefährdet wird, so kann ihm ge-\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 1 vorange-\nstattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur\nstellt:\nüber eine frühere Identität zu machen. Er hat jedoch\n„(1) Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer         in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben,\nVernehmung bestimmten Termin vor dem Richter              in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er\nzu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen,          bekundet, bekannt geworden sind.\nwenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme\n(4) Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die\nvorliegt.“\nVoraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen,\n2. § 57 wird wie folgt gefasst:                                  ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse\n„§ 57                              hinzuweisen. Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge\nbei der Benennung einer ladungsfähigen Anschrift\nVor der Vernehmung werden die Zeugen zur\nunterstützt werden. Die Unterlagen, die die Fest-\nWahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Fol-\nstellung des Wohnortes oder der Identität des\ngen einer unrichtigen oder unvollständigen Aus-\nZeugen gewährleisten, werden bei der Staatsan-\nsage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung\nwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu\nwerden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung\nnehmen, wenn die Besorgnis der Gefährdung ent-\nsind sie über die Bedeutung des Eides und darüber\nfällt.\nzu belehren, dass der Eid mit oder ohne religiöse\nBeteuerung geleistet werden kann.“                               (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch nach Ab-\nschluss der Zeugenvernehmung. Soweit dem Zeu-\n3. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\ngen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist\n4. § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                 bei Auskünften aus und Einsichtnahmen in Akten\n„Sie soll aufgezeichnet werden, wenn                          sicherzustellen, dass diese Daten anderen Perso-\nnen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine\n1. dies bei Personen unter 18 Jahren, die durch die\nGefährdung im Sinne der Absätze 2 und 3 ausge-\nStraftat verletzt sind, zur Wahrung ihrer schutz-\nschlossen erscheint.“\nwürdigen Interessen geboten ist oder\n7. Dem § 68a Absatz 2 wird folgender Satz vorange-\n2. zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Haupt-\nstellt:\nverhandlung nicht vernommen werden kann und\ndie Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit             „Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit\nerforderlich ist.“                                        des Zeugen in der vorliegenden Sache betreffen,\ninsbesondere nach seinen Beziehungen zu dem\n5. In § 60 Nummer 1 wird das Wort „sechzehnte“                   Beschuldigten oder der verletzten Person, sind zu\ndurch die Angabe „18.“ ersetzt.                               stellen, soweit dies erforderlich ist.“\n6. § 68 wird wie folgt gefasst:                               8. § 68b wird wie folgt gefasst:\n„§ 68                                                      „§ 68b\n(1) Die Vernehmung beginnt damit, dass der                    (1) Zeugen können sich eines anwaltlichen\nZeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsna-                    Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des\nmen, Alter, Beruf und Wohnort befragt wird. Ein               Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die\nZeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigen-                  Anwesenheit gestattet. Er kann von der Verneh-\nschaft gemacht hat, kann statt des Wohnortes den              mung ausgeschlossen werden, wenn bestimmte\nDienstort angeben.                                            Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass seine\n(2) Einem Zeugen soll zudem gestattet werden,              Anwesenheit die geordnete Beweiserhebung nicht\nstatt des Wohnortes seinen Geschäfts- oder                    nur unwesentlich beeinträchtigen würde. Dies wird","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009             2281\nin der Regel der Fall sein, wenn aufgrund bestimm-            b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nter Tatsachen anzunehmen ist, dass                                   „(3) Können sich Zeugen, Privatkläger, Neben-\n1. der Beistand an der zu untersuchenden Tat oder                 kläger, Nebenklagebefugte und Verletzte eines\nan einer mit ihr im Zusammenhang stehenden                    Rechtsanwalts als Beistand bedienen oder sich\nBegünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei                  durch einen solchen vertreten lassen, können sie\nbeteiligt ist,                                                nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 Satz 1 auch\n2. das Aussageverhalten des Zeugen dadurch be-                    die übrigen dort genannten Personen wählen.“\neinflusst wird, dass der Beistand nicht nur den       13. § 142 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nInteressen des Zeugen verpflichtet erscheint,                „(1) Vor der Bestellung eines Verteidigers soll\noder                                                      dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden,\n3. der Beistand die bei der Vernehmung erlangten              innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Vertei-\nErkenntnisse für Verdunkelungshandlungen im               diger seiner Wahl zu bezeichnen. Der Vorsitzende\nSinne des § 112 Absatz 2 Nummer 3 nutzt oder              bestellt diesen, wenn dem kein wichtiger Grund\nin einer den Untersuchungszweck gefährdenden              entgegensteht.“\nWeise weitergibt.                                     14. § 147 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n(2) Einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung                a) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe des\nkeinen anwaltlichen Beistand hat und dessen                       § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter\nschutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise                  „durch das nach § 162 zuständige Gericht“ er-\nRechnung getragen werden kann, ist für deren                      setzt.\nDauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere\nUmstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass               b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nder Zeuge seine Befugnisse bei seiner Vernehmung                  „Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a\nnicht selbst wahrnehmen kann. § 142 Absatz 1 gilt                 und 473a gelten entsprechend.“\nentsprechend.                                             15. Nach § 154e wird folgender § 154f eingefügt:\n(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und\n„§ 154f\nAbsatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar. Ihre Gründe\nsind aktenkundig zu machen, soweit dies den Un-                  Steht der Eröffnung oder Durchführung des\ntersuchungszweck nicht gefährdet.“                            Hauptverfahrens für längere Zeit die Abwesenheit\ndes Beschuldigten oder ein anderes in seiner\n9. § 81c wird wie folgt geändert:\nPerson liegendes Hindernis entgegen und ist die\na) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Richters“                öffentliche Klage noch nicht erhoben, so kann die\ndurch die Wörter „Gerichts und, wenn dieses               Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig einstel-\nnicht rechtzeitig erreichbar ist, der Staatsanwalt-       len, nachdem sie den Sachverhalt so weit wie mög-\nschaft“ ersetzt.                                          lich aufgeklärt und die Beweise so weit wie nötig\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „Richter“               gesichert hat.“\ndurch das Wort „Gericht“ ersetzt, die Wörter          16. An § 158 wird folgender Absatz angefügt:\n„ , von den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 abge-\n„(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter\nsehen,“ gestrichen und nach dem Wort „zu“ die\neine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-\nWörter „ ; Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt“ ein-\nschen Union begangene Straftat an, so übermittelt\ngefügt.\ndie Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des\n10. § 111l Absatz 6 wird wie folgt geändert:                      Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbe-\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Entscheidung“              hörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat\ndie Wörter „durch das nach § 162 zuständige               das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Ver-\nGericht“ eingefügt.                                       folgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwird. Von der Übermittlung kann abgesehen wer-\n„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und           den, wenn\n473a gelten entsprechend.“\n1. die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen\n11. Dem § 112a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 Umstände der zuständigen ausländischen Be-\n„In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer                hörde bereits bekannt sind oder\nTatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind               2. der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der\nauch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand                   verletzten Person die Anzeige im Ausland mög-\nanderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Ver-                 lich gewesen wäre.“\nfahren sind oder waren.“\n17. § 161a wird wie folgt geändert:\n12. § 138 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem\n„(2) Andere Personen können nur mit Geneh-                 nach § 162 zuständigen Gericht vorbehalten.“\nmigung des Gerichts gewählt werden. Gehört\ndie gewählte Person im Fall der notwendigen               b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nVerteidigung nicht zu den Personen, die zu Ver-                  „(3) Gegen Entscheidungen der Staatsan-\nteidigern bestellt werden dürfen, kann sie zudem              waltschaft nach Absatz 2 Satz 1 kann gericht-\nnur in Gemeinschaft mit einer solchen als Wahl-               liche Entscheidung durch das nach § 162 zu-\nverteidiger zugelassen werden.“                               ständige Gericht beantragt werden. Gleiches","2282              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\ngilt, wenn die Staatsanwaltschaft Entscheidun-        25. § 395 wird wie folgt gefasst:\ngen im Sinne des § 68b getroffen hat. Die §§ 297                                  „§ 395\nbis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten\njeweils entsprechend. Gerichtliche Entscheidun-              (1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem\ngen nach den Sätzen 1 und 2 sind unanfecht-               Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der\nbar.“                                                     Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine\nrechtswidrige Tat nach\n18. Dem § 163 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches,\n„(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen durch\n2. den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die\nBeamte des Polizeidienstes sind § 52 Absatz 3,\nversucht wurde,\n§ 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a, 68\nbis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Ge-                 3. den §§ 221, 223 bis 226 und 340 des Strafge-\nstattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und über die                   setzbuches,\nBeiordnung eines Zeugenbeistands entscheidet die              4. den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b\nStaatsanwaltschaft; im Übrigen trifft die erforder-               und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,\nlichen Entscheidungen die die Vernehmung leitende\n5. § 4 des Gewaltschutzgesetzes,\nPerson. Bei Entscheidungen durch Beamte des Po-\nlizeidienstes nach § 68b Absatz 1 Satz 3 gilt § 161a          6. § 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchs-\nAbsatz 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Für die Beleh-                mustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzge-\nrung des Sachverständigen durch Beamte des Po-                    setzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den\nlizeidienstes gelten § 52 Absatz 3 und § 55 Absatz 2              §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51\nentsprechend. In den Fällen des § 81c Absatz 3                    und 65 des Geschmacksmustergesetzes, den\nSatz 1 und 2 gilt § 52 Absatz 3 auch bei Untersu-                 §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes,\nchungen durch Beamte des Polizeidienstes sinnge-                  § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht\nmäß.“                                                             an Werken der bildenden Künste und der Photo-\ngraphie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes ge-\n19. § 163a wird wie folgt geändert:                                   gen den unlauteren Wettbewerb.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             (2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,\naa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        1. deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten\n„Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung                  oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige\nentscheidet auf Antrag des Beschuldigten                 Tat getötet wurden oder\ndas nach § 162 zuständige Gericht.“                  2. die durch einen Antrag auf gerichtliche Entschei-\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                           dung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage\nherbeigeführt haben.\n„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a\nund 473a gelten entsprechend. Die Ent-                  (3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, ins-\nscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.“            besondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Ab-\nsatz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                  Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erho-\n20. § 200 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden                benen öffentlichen Klage mit der Nebenklage an-\nSätze ersetzt:                                                schließen, wenn dies aus besonderen Gründen,\n„Bei der Benennung von Zeugen ist deren Wohn-                 insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat,\noder Aufenthaltsort anzugeben, wobei es jedoch                zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten er-\nder Angabe der vollständigen Anschrift nicht be-              scheint.\ndarf. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 2, Ab-                (4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfah-\nsatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des                rens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch\nZeugen.“                                                      zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.\n21. Dem § 201 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 (5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt,\nso berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen\n„Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und\nöffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen.\ndem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat,\nWird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen,\nzu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entspre-\nentfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1\nchend.“\noder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.“\n22. § 214 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n26. § 397 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die zur Hauptverhandlung erforderlichen La-\n„§ 397\ndungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veran-\nlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3 und § 406g               (1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge\nAbsatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Be-           vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der\nnachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 3 gilt             Hauptverhandlung berechtigt. Er ist zur Hauptver-\nentsprechend. Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass           handlung zu laden; § 145a Absatz 2 Satz 1 und\ndie Ladungen bewirkt und die Mitteilungen ver-                § 217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. Die Be-\nsandt werden.“                                                fugnis zur Ablehnung eines Richters (§§ 24, 31)\noder Sachverständigen (§ 74), das Fragerecht (§ 240\n23. In § 222 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „und 4“              Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anord-\ndurch die Angabe „bis 5“ ersetzt.                             nungen des Vorsitzenden (§ 238 Absatz 2) und von\n24. § 243 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                        Fragen (§ 242), das Beweisantragsrecht (§ 244","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009             2283\nAbsatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von                 len des § 395 Absatz 3, in denen der Verletzte zur\nErklärungen (§§ 257, 258) stehen auch dem Neben-               Nebenklage zugelassen wurde,“ ersetzt.\nkläger zu. Dieser ist, soweit gesetzlich nichts ande-      29. § 406e wird wie folgt geändert:\nres bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und\nzu hören wie die Staatsanwaltschaft. Entscheidun-              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht                    aa) In Satz 2 werden die Wörter „oder durch sie\nwerden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu                           das Verfahren erheblich verzögert würde“\ngeben; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.                        gestrichen.\n(2) Der Nebenkläger kann sich des Beistands                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\neines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch                           „Sie kann auch versagt werden, wenn durch\neinen solchen vertreten lassen. Der Rechtsanwalt                       sie das Verfahren erheblich verzögert würde,\nist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung be-                        es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft in\nrechtigt. Er ist vom Termin der Hauptverhandlung                       den in § 395 genannten Fällen den Ab-\nzu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht                        schluss der Ermittlungen in den Akten ver-\nangezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.“                        merkt hat.“\n27. § 397a wird wie folgt gefasst:                                 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 397a\naa) In Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe\n(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein                       des § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die\nRechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er                        Wörter „durch das nach § 162 zuständige\n1. durch ein Verbrechen nach den §§ 176a, 177,                         Gericht“ ersetzt.\n179, 232 und 233 des Strafgesetzbuches ver-                    bb) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nletzt ist,\n„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a\n2. durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den                     und 473a gelten entsprechend. Die Ent-\n§§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches verletzt                      scheidung des Gerichts ist unanfechtbar, so-\noder Angehöriger eines durch eine rechtswidrige                    lange die Ermittlungen noch nicht abge-\nTat Getöteten im Sinne des § 395 Absatz 2 Num-                     schlossen sind.“\nmer 1 ist,\n30. § 406f wird wie folgt gefasst:\n3. durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 234\n„§ 406f\nbis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255\nund 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist,                  (1) Verletzte können sich des Beistands eines\ndas bei ihm zu schweren körperlichen oder see-             Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen sol-\nlischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich           chen vertreten lassen. Einem zur Vernehmung des\nführen wird, oder                                          Verletzten erschienenen anwaltlichen Beistand ist\ndie Anwesenheit gestattet.\n4. durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174\nbis 182, 221, 225, 226, 232 bis 235, 238 Absatz 2             (2) Bei einer Vernehmung von Verletzten ist auf\nund 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249,                deren Antrag einer zur Vernehmung erschienenen\n250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches               Person ihres Vertrauens die Anwesenheit zu gestat-\nverletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Le-         ten, es sei denn, dass dies den Untersuchungs-\nbensjahr noch nicht vollendet hat oder seine In-           zweck gefährden könnte. Die Entscheidung trifft\nteressen selbst nicht ausreichend wahrnehmen               die die Vernehmung leitende Person; die Entschei-\nkann.                                                      dung ist nicht anfechtbar. Die Gründe einer Ableh-\n(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestel-             nung sind aktenkundig zu machen.“\nlung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenklä-         31. § 406g Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:\nger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf                  „(1) Nach § 395 zum Anschluss mit der Neben-\nAntrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vor-                  klage Befugte können sich auch vor Erhebung der\nschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten             öffentlichen Klage und ohne Erklärung eines An-\nzu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht           schlusses eines Rechtsanwalts als Beistand bedie-\nausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht                nen oder sich durch einen solchen vertreten lassen.\nzuzumuten ist. § 114 Satz 1 zweiter Halbsatz und               Sie sind zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung\n§ 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind              berechtigt, auch wenn sie als Zeugen vernommen\nnicht anzuwenden.                                              werden sollen. Ist zweifelhaft, ob eine Person ne-\n(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können                benklagebefugt ist, entscheidet über das Anwesen-\nschon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt               heitsrecht das Gericht nach Anhörung der Person\nwerden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts,                 und der Staatsanwaltschaft; die Entscheidung ist\nfür die § 142 Absatz 1 entsprechend gilt, und die              unanfechtbar. Nebenklagebefugte sind vom Termin\nBewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der             der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn\nVorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.              sie dies beantragt haben.\nIn den Fällen des Absatzes 2 ist die Entscheidung                 (2) Der Rechtsanwalt des Nebenklagebefugten\nunanfechtbar.“                                                 ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung be-\n28. In § 406d Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter                  rechtigt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Er ist\n„§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c und d und Nr. 2             vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrich-\ngenannten Fällen“ durch die Wörter „§ 395 Absatz 1             tigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder\nNummer 1 bis 5 genannten Fällen sowie in den Fäl-              er als Beistand bestellt wurde. Die Sätze 1 und 2","2284               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\ngelten bei richterlichen Vernehmungen und der Ein-         34. § 478 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnahme richterlichen Augenscheins entsprechend,                  a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe des\nes sei denn, dass die Anwesenheit oder die Be-                     § 161a Abs. 3 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter\nnachrichtigung des Rechtsanwalts den Untersu-                      „durch das nach § 162 zuständige Gericht“ er-\nchungszweck gefährden könnte.                                      setzt.\n(3) § 397a gilt entsprechend für\nb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\n1. die Bestellung eines Rechtsanwalts und\n„Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a\n2. die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die                  und 473a gelten entsprechend. Die Entschei-\nHinzuziehung eines Rechtsanwalts.                              dung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die\nIm vorbereitenden Verfahren entscheidet das nach                   Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind.“\n§ 162 zuständige Gericht.“                                 35. In § 241a Absatz 1, § 247 Satz 2 und § 255a Ab-\n32. § 406h wird wie folgt gefasst:                                  satz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „sechzehn“\n„§ 406h                                  durch die Angabe „18“ ersetzt.\nVerletzte sind möglichst frühzeitig, regelmäßig                                  Artikel 2\nschriftlich und soweit möglich in einer für sie ver-\nständlichen Sprache auf ihre aus den §§ 406d                                       Änderung\nbis 406g folgenden Befugnisse und insbesondere                        des Gerichtsverfassungsgesetzes\nauch darauf hinzuweisen, dass sie                             Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der\n1. sich unter den Voraussetzungen der §§ 395               Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),\nund 396 dieses Gesetzes oder des § 80 Absatz 3         das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 17. De-\ndes Jugendgerichtsgesetzes der erhobenen öf-           zember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist,\nfentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen        wird wie folgt geändert:\nund dabei nach § 397a beantragen können, dass          1. In § 73 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Verfü-\nihnen ein anwaltlicher Beistand bestellt oder für          gungen des Richters beim Amtsgericht“ das Komma\ndessen Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewil-              durch das Wort „sowie“ ersetzt und die Wörter „so-\nligt wird,                                                 wie über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in\n2. nach Maßgabe der §§ 403 bis 406c dieses Ge-                 den Fällen des § 161a Abs. 3 der Strafprozeßord-\nsetzes und des § 81 des Jugendgerichtsgeset-               nung“ gestrichen.\nzes einen aus der Straftat erwachsenen vermö-          2. In § 135 Absatz 2 werden nach den Wörtern „und\ngensrechtlichen Anspruch im Strafverfahren gel-            § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten\ntend machen können,                                        Fällen“ das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt\n3. nach Maßgabe des Opferentschädigungsgeset-                  und die Wörter „sowie über Anträge gegen Entschei-\nzes einen Versorgungsanspruch geltend machen               dungen des Generalbundesanwalts in den in § 161a\nkönnen,                                                    Abs. 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen“\n4. nach Maßgabe des Gewaltschutzgesetzes den                   gestrichen.\nErlass von Anordnungen gegen den Beschuldig-           3. In § 139 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und\nten beantragen können sowie                                Anträge auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3\n5. Unterstützung und Hilfe durch Opferhilfeeinrich-            der Strafprozeßordnung)“ gestrichen.\ntungen erhalten können, etwa in Form einer             4. In § 172 Nummer 4 wird das Wort „sechzehn“ durch\nBeratung oder einer psychosozialen Prozessbe-              die Angabe „18“ ersetzt.\ngleitung.\nLiegen die Voraussetzungen einer bestimmten                                         Artikel 3\nBefugnis im Einzelfall offensichtlich nicht vor, kann                              Änderung\nder betreffende Hinweis unterbleiben. Gegenüber                           des Rechtspflegergesetzes\nVerletzten, die keine zustellungsfähige Anschrift an-\ngegeben haben, besteht keine Hinweispflicht. Die              In § 22 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November\nSätze 1 und 3 gelten auch für Angehörige und Er-           1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des\nben von Verletzten, soweit ihnen die entsprechen-          Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert\nden Befugnisse zustehen.“                                  worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein Komma\nersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\n33. Nach § 473 wird folgender § 473a eingefügt:\n„3. die Entscheidung über Feststellungsanträge nach\n„§ 473a\n§ 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsan-\nHat das Gericht auf Antrag des Betroffenen in                waltsvergütungsgesetzes.“\neiner gesonderten Entscheidung über die Rechtmä-\nßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme oder ihres Voll-                                  Artikel 4\nzuges zu befinden, bestimmt es zugleich, von wem\ndie Kosten und die notwendigen Auslagen der Be-                                    Änderung\nteiligten zu tragen sind. Diese sind, soweit die Maß-                 der Bundesrechtsanwaltsordnung\nnahme oder ihr Vollzug für rechtswidrig erklärt wird,         § 49 Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in\nder Staatskasse, im Übrigen dem Antragsteller auf-         der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nzuerlegen. § 304 Absatz 3 und § 464 Absatz 3               303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt\nSatz 1 gelten entsprechend.“                               durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009               2285\n2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie               hängig geworden, entscheidet das Gericht, das den\nfolgt gefasst:                                                     Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat. § 52 Absatz 3\n„(1) Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder               bis 5 gilt entsprechend.“\nBeistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vor-\nschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über                                    Artikel 6\nOrdnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die interna-                                    Änderung\ntionale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Ge-                             des Strafgesetzbuchs\nsetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.“\nIn § 78b Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs\nArtikel 5                             in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Novem-\nber 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch das Ge-\nÄnderung                               setz vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1658) geändert wor-\ndes Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes                    den ist, werden die Wörter „§§ 174 bis 174c und 176\n§ 53 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom                bis 179“ durch die Wörter „§§ 174 bis 174c, 176 bis 179\n5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch           und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn min-\nArtikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009              destens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 ver-\n(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt          letzt“ ersetzt.\ngeändert:\n1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch ein                                    Artikel 7\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Verletzten“ wer-                                    Änderung\nden die Wörter „oder dem Zeugen“ eingefügt.                                des Jugendgerichtsgesetzes\n2. Folgender Absatz 3 wird angefügt:                              In § 80 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes\n„(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsan-           in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-\nwalt kann einen Anspruch aus einer Vergütungsver-           ber 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 8\neinbarung nur geltend machen, wenn das Gericht              Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\ndes ersten Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt,         S. 2274) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 395\ndass der Nebenkläger, der nebenklageberechtigte             Abs. 2 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 395 Absatz 2 Num-\nVerletzte oder der Zeuge zum Zeitpunkt des Ab-              mer 1, Absatz 4 und 5“ ersetzt.\nschlusses der Vereinbarung allein auf Grund seiner\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die                                   Artikel 8\nVoraussetzungen für die Bewilligung von Prozess-\nkostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht                             Inkrafttreten\nerfüllt hätte. Ist das Verfahren nicht gerichtlich an-         Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}