{"id":"bgbl1-2009-48-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":48,"date":"2009-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/48#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-48-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_48.pdf#page=30","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2274,"pdf_page":30,"num_pages":6,"content":["2274             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nGesetz\nzur Änderung des Untersuchungshaftrechts\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               3. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebun-\nsen:                                                                 gen beantragen kann,\n4. jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung,\nArtikel 1                                   einen von ihm zu wählenden Verteidiger befra-\nÄnderung der Strafprozessordnung                          gen kann,\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                5. das Recht hat, die Untersuchung durch einen\nkanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                     Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl zu verlangen\n1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 7 des Ge-               und\nsetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird wie             6. einen Angehörigen oder eine Person seines Ver-\nfolgt geändert:                                                      trauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck\nder Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.\n1. In § 98 Abs. 2 werden die Sätze 3 und 4 durch fol-\ngenden Satz ersetzt:                                         Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht\nhinreichend mächtig ist, ist darauf hinzuweisen,\n„Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich\ndass er im Verfahren die unentgeltliche Hinzuzie-\nnach § 162.“\nhung eines Dolmetschers verlangen kann. Ein aus-\n2. Die §§ 114a und 114b werden durch die folgenden              ländischer Staatsangehöriger ist darüber zu beleh-\n§§ 114a bis 114e ersetzt:                                    ren, dass er die Unterrichtung der konsularischen\nVertretung seines Heimatstaates verlangen und die-\n„§ 114a\nser Mitteilungen zukommen lassen kann.\nDem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine\nAbschrift des Haftbefehls auszuhändigen; be-                                         § 114c\nherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend,\n(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unver-\nerhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn\nzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen\nverständlichen Sprache. Ist die Aushändigung einer\noder eine Person seines Vertrauens zu benachrich-\nAbschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht\ntigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch\nmöglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn\nnicht gefährdet wird.\nverständlichen Sprache mitzuteilen, welches die\nGründe für die Verhaftung sind und welche Be-                   (2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten\nschuldigungen gegen ihn erhoben werden. In die-              nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen,\nsem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des              hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung\nHaftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung un-             eines seiner Angehörigen oder einer Person seines\nverzüglich nachzuholen.                                      Vertrauens anzuordnen. Die gleiche Pflicht besteht\nbei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer\n§ 114b                               der Haft.\n(1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich                                  § 114d\nund schriftlich in einer für ihn verständlichen Spra-\nche über seine Rechte zu belehren. Ist eine schrift-            (1) Das Gericht übermittelt der für den Beschul-\nliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat             digten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Auf-\nzudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Ent-             nahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. Da-\nsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche           rüber hinaus teilt es ihr mit\nBelehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nach-           1. die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft\ngeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise                   und das nach § 126 zuständige Gericht,\nmöglich ist. Der Beschuldigte soll schriftlich bestä-        2. die Personen, die nach § 114c benachrichtigt\ntigen, dass er belehrt wurde; falls er sich weigert, ist         worden sind,\ndies zu dokumentieren.\n3. Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach\n(2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Be-                § 119 Abs. 1 und 2,\nschuldigte darauf hinzuweisen, dass er\n4. weitere im Verfahren ergehende Entscheidun-\n1. unverzüglich, spätestens am Tag nach der Er-                  gen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben\ngreifung, dem Gericht vorzuführen ist, das ihn               der Vollzugsanstalt erforderlich ist,\nzu vernehmen und über seine weitere Inhaf-\n5. Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen\ntierung zu entscheiden hat,\nergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung\n2. das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern               der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich\noder nicht zur Sache auszusagen,                             sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009              2275\n6. den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie                tung der Haft, so teilt es diese dem zuständigen\n7. andere Daten zur Person des Beschuldigten, die                 Gericht und der zuständigen Staatsanwaltschaft\nfür die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsan-                unverzüglich und auf dem nach den Umständen\nstalt erforderlich sind, insbesondere solche über             angezeigten schnellsten Wege mit; das zustän-\nseine Persönlichkeit und weitere relevante Straf-             dige Gericht prüft unverzüglich, ob der Haftbe-\nverfahren.                                                    fehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen\nist.“\nDie Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mit-\ngeteilten Tatsachen entsprechend. Mitteilungen un-            b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Richter“ durch\nterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt              das Wort „Gericht“ ersetzt.\nbereits anderweitig bekannt geworden sind.                 4. Nach § 116a wird folgender § 116b eingefügt:\n(2) Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Ge-                                     „§ 116b\nricht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Ab-                 Die Vollstreckung der Untersuchungshaft geht\nsatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen           der Vollstreckung der Auslieferungshaft, der vorläu-\ninsbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7                 figen Auslieferungshaft, der Abschiebungshaft und\nsowie von ihr getroffene Entscheidungen und sons-             der Zurückweisungshaft vor. Die Vollstreckung an-\ntige Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 und 2 mit.                   derer freiheitsentziehender Maßnahmen geht der\nZudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Voll-            Vollstreckung von Untersuchungshaft vor, es sei\nzugsanstalt eine Ausfertigung der Anklageschrift              denn, das Gericht trifft eine abweichende Entschei-\nund teilt dem nach § 126 Abs. 1 zuständigen                   dung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies\nGericht die Anklageerhebung mit.                              erfordert.“\n§ 114e                          4a. § 117 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben.\nDie Vollzugsanstalt übermittelt dem Gericht und         5. § 119 wird durch die folgenden §§ 119 und 119a\nder Staatsanwaltschaft von Amts wegen beim Voll-              ersetzt:\nzug der Untersuchungshaft erlangte Erkenntnisse,                                       „§ 119\nsoweit diese aus Sicht der Vollzugsanstalt für die               (1) Soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Ver-\nErfüllung der Aufgaben der Empfänger von Bedeu-               dunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112,\ntung sind und diesen nicht bereits anderweitig be-            112a) erforderlich ist, können einem inhaftierten Be-\nkannt geworden sind. Sonstige Befugnisse der Voll-            schuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Ins-\nzugsanstalt, dem Gericht und der Staatsanwalt-                besondere kann angeordnet werden, dass\nschaft Erkenntnisse mitzuteilen, bleiben unberührt.“\n1. der Empfang von Besuchen und die Telekom-\n3. § 115 wird wie folgt geändert:                                    munikation der Erlaubnis bedürfen,\na) In Absatz 1 wird das Wort „Richter“ durch das              2. Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift-\nWort „Gericht“ ersetzt.                                       und Paketverkehr zu überwachen sind,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Richter“                3. die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen\ndurch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.                       der Erlaubnis bedarf,\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           4. der Beschuldigte von einzelnen oder allen ande-\n„(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der            ren Inhaftierten getrennt wird,\nBeschuldigte über das Recht der Beschwerde                5. die gemeinsame Unterbringung und der gemein-\nund die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2,               same Aufenthalt mit anderen Inhaftierten einge-\n§ 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu              schränkt oder ausgeschlossen werden.\nbelehren. § 304 Abs. 4 und 5 bleibt unberührt.“\nDie Anordnungen trifft das Gericht. Kann dessen\n3a. § 115a wird wie folgt geändert:                               Anordnung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden,\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:              kann die Staatsanwaltschaft oder die Vollzugsan-\n„(1) Kann der Beschuldigte nicht spätestens            stalt eine vorläufige Anordnung treffen. Die Anord-\nam Tag nach der Ergreifung dem zuständigen                nung ist dem Gericht binnen drei Werktagen zur\nGericht vorgeführt werden, so ist er unverzüg-            Genehmigung vorzulegen, es sei denn, sie hat sich\nlich, spätestens am Tage nach der Ergreifung,             zwischenzeitlich erledigt. Der Beschuldigte ist über\ndem nächsten Amtsgericht vorzuführen.                     Anordnungen in Kenntnis zu setzen. Die Anordnung\nnach Satz 2 Nr. 2 schließt die Ermächtigung ein,\n(2) Das Gericht hat den Beschuldigten unver-           Besuche und Telekommunikation abzubrechen so-\nzüglich nach der Vorführung, spätestens am                wie Schreiben und Pakete anzuhalten.\nnächsten Tage, zu vernehmen. Bei der Verneh-\nmung wird, soweit möglich, § 115 Abs. 3 ange-                (2) Die Ausführung der Anordnungen obliegt der\nwandt. Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der           anordnenden Stelle. Das Gericht kann die Ausfüh-\nHaftbefehl aufgehoben, seine Aufhebung durch              rung von Anordnungen widerruflich auf die Staats-\ndie Staatsanwaltschaft beantragt (§ 120 Abs. 3)           anwaltschaft übertragen, die sich bei der Ausfüh-\noder der Ergriffene nicht die in dem Haftbefehl           rung der Hilfe durch ihre Ermittlungspersonen und\nbezeichnete Person ist, so ist der Ergriffene frei-       die Vollzugsanstalt bedienen kann. Die Übertragung\nzulassen. Erhebt dieser sonst gegen den Haftbe-           ist unanfechtbar.\nfehl oder dessen Vollzug Einwendungen, die                   (3) Ist die Überwachung der Telekommunikation\nnicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat           nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 angeordnet, ist die be-\ndas Gericht Bedenken gegen die Aufrechterhal-             absichtigte Überwachung den Gesprächspartnern","2276             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\ndes Beschuldigten unmittelbar nach Herstellung                   (5) Gegen nach dieser Vorschrift ergangene Ent-\nder Verbindung mitzuteilen. Die Mitteilung kann               scheidungen oder sonstige Maßnahmen kann ge-\ndurch den Beschuldigten selbst erfolgen. Der Be-              richtliche Entscheidung beantragt werden, soweit\nschuldigte ist rechtzeitig vor Beginn der Telekom-            nicht das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist.\nmunikation über die Mitteilungspflicht zu unterrich-          Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das\nten.                                                          Gericht kann jedoch vorläufige Anordnungen tref-\n(4) Die §§ 148, 148a bleiben unberührt. Sie gel-           fen.\nten entsprechend für den Verkehr des Beschuldig-                 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch, wenn gegen\nten mit                                                       einen Beschuldigten, gegen den Untersuchungs-\n1. der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,                 haft angeordnet ist, eine andere freiheitsent-\nziehende Maßnahme vollstreckt wird (§ 116b). Die\n2. der für ihn zuständigen Führungsaufsichts-               Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in\nstelle,                                                  diesem Fall nach § 126.\n3. der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,\n4. den Volksvertretungen des Bundes und der                                         § 119a\nLänder,                                                     (1) Gegen eine behördliche Entscheidung oder\n5. dem Bundesverfassungsgericht und dem für                 Maßnahme im Untersuchungshaftvollzug kann ge-\nihn zuständigen Landesverfassungsgericht,                richtliche Entscheidung beantragt werden. Eine ge-\nrichtliche Entscheidung kann zudem beantragt wer-\n6. dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten\nden, wenn eine im Untersuchungshaftvollzug bean-\neines Landes,\ntragte behördliche Entscheidung nicht innerhalb\n7. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz               von drei Wochen ergangen ist.\nund die Informationsfreiheit, den für die Kon-\n(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat\ntrolle der Einhaltung der Vorschriften über den\nkeine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann je-\nDatenschutz in den Ländern zuständigen Stel-\ndoch vorläufige Anordnungen treffen.\nlen der Länder und den Aufsichtsbehörden\nnach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes,                    (3) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann\n8. dem Europäischen Parlament,                              auch die für die vollzugliche Entscheidung oder\nMaßnahme zuständige Stelle Beschwerde erhe-\n9. dem Europäischen Gerichtshof für Menschen-               ben.“\nrechte,\n6. § 126 wird wie folgt geändert:\n10. dem Europäischen Gerichtshof,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n11. dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n12. dem Europäischen Bürgerbeauftragten,\n13. dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung                          „Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für\nvon Folter und unmenschlicher oder erniedri-                     die weiteren gerichtlichen Entscheidungen\ngender Behandlung oder Strafe,                                   und Maßnahmen, die sich auf die Untersu-\nchungshaft, die Aussetzung ihres Vollzugs\n14. der Europäischen Kommission gegen Rassis-                         (§ 116), ihre Vollstreckung (§ 116b) sowie\nmus und Intoleranz,                                              auf Anträge nach § 119a beziehen, das Ge-\n15. dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten                         richt zuständig, das den Haftbefehl erlassen\nNationen,                                                        hat.“\n16. den Ausschüssen der Vereinten Nationen für                    bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Richter zu-\ndie Beseitigung der Rassendiskriminierung und                    ständig, der die vorangegangene Entschei-\nfür die Beseitigung der Diskriminierung der                      dung erlassen“ durch die Wörter „das Ge-\nFrau,                                                            richt zuständig, das die vorangegangene\n17. dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen                        Entscheidung getroffen“ ersetzt.\nFolter, dem zugehörigen Unterausschuss zur                   cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nVerhütung von Folter und den entsprechenden\n„Wird das vorbereitende Verfahren an einem\nNationalen Präventionsmechanismen,\nanderen Ort geführt oder die Untersu-\n18. den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten                   chungshaft an einem anderen Ort vollzogen,\nPersonen in Bezug auf die dort bezeichneten                      so kann das Gericht seine Zuständigkeit auf\nInhalte,                                                         Antrag der Staatsanwaltschaft auf das für\n19. soweit das Gericht nichts anderes anordnet,                       diesen Ort zuständige Amtsgericht übertra-\ngen.“\na) den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten\nund                                                   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Nach Ein-\nlegung der Revision“ durch die Wörter „Während\nb) der konsularischen Vertretung seines Hei-\ndes Revisionsverfahrens“ ersetzt.\nmatstaates.\n7. In § 126a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 117\nDie Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Vor-\nbis 119“ durch die Angabe „§§ 117 bis 119a“ er-\nliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1\nsetzt.\nund 2 festzustellen, trifft die nach Absatz 2 zustän-\ndige Stelle.                                               8. Dem § 127 wird folgender Absatz 4 angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009            2277\n„(4) Für die vorläufige Festnahme durch die               dringend verdächtig, soll das Gericht anordnen,\nStaatsanwaltschaft und die Beamten des Polizei-              dass im Verkehr mit Verteidigern Schriftstücke und\ndienstes gelten die §§ 114a bis 114c entspre-                andere Gegenstände zurückzuweisen sind, sofern\nchend.“                                                      sich der Absender nicht damit einverstanden er-\n9. Dem § 127b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:              klärt, dass sie zunächst dem nach § 148a zustän-\ndigen Gericht vorgelegt werden. Besteht kein Haft-\n„Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.“                  befehl wegen einer Straftat nach § 129a, auch in\n9a. § 140 wird wie folgt geändert:                               Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbu-\na) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                    ches, trifft die Entscheidung das Gericht, das für\nden Erlass eines Haftbefehls zuständig wäre. Ist\n„4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungs-              der schriftliche Verkehr nach Satz 1 zu überwachen,\nhaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige         sind für Gespräche mit Verteidigern Vorrichtungen\nUnterbringung nach § 126a oder § 275a                vorzusehen, die die Übergabe von Schriftstücken\nAbs. 5 vollstreckt wird;“.                           und anderen Gegenständen ausschließen.“\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 117\n12. § 162 wird wie folgt geändert:\nAbs. 4“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 4“ er-\nsetzt.                                                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „An-\nträge“ die Wörter „vor Erhebung der öffentlichen\n9b. § 141 wird wie folgt geändert:                                  Klage“ eingefügt.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 140 Abs. 1 und 2“          b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndurch die Angabe „§ 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5\nbis 8 und Abs. 2“ ersetzt.                                       „(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist\ndas Gericht zuständig, das mit der Sache be-\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nfasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist\n„Im Fall des § 140 Abs. 1 Nr. 4 wird der Verteidi-           das Gericht zuständig, dessen Urteil angefoch-\nger unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung               ten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Ver-\nbestellt.“                                                   fahrens gelten die Absätze 1 und 2 entspre-\nc) In Absatz 4 wird der Punkt durch ein Semikolon               chend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme\nersetzt und werden die Wörter „im Fall des § 140             ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnah-\nAbs. 1 Nr. 4 entscheidet das nach § 126 oder                 meverfahren zuständige Gericht zuständig.“\n§ 275a Abs. 5 zuständige Gericht.“ angefügt.\n13. § 163c wird wie folgt geändert:\n10. § 147 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch              „Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend.“\nnicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidi-           b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nger die Einsicht in die Akten oder einzelne Akten-\nteile sowie die Besichtigung von amtlich ver-             c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2\nwahrten Beweisgegenständen versagt werden,                   und 3.\nsoweit dies den Untersuchungszweck gefährden\nkann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1           14. In § 275a Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „bis 119“\nvor und befindet sich der Beschuldigte in Unter-          durch die Angabe „bis 119a“ ersetzt.\nsuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufi-     15. In § 406e Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern\ngen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger             „der Untersuchungszweck“ die Wörter „ , auch in\ndie für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der            einem anderen Strafverfahren,“ eingefügt.\nFreiheitsentziehung wesentlichen Informationen\nin geeigneter Weise zugänglich zu machen; in          16. In § 453c Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „115a und\nder Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewäh-            § 119“ durch die Angabe „115a, 119 und 119a“ er-\nren.“                                                     setzt.\nb) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                      17. In § 477 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„(7) Dem Beschuldigten, der keinen Verteidi-           „Zwecke des Strafverfahrens“ die Wörter „ , auch\nger hat, sind auf seinen Antrag Auskünfte und             die Gefährdung des Untersuchungszwecks in ei-\nAbschriften aus den Akten zu erteilen, soweit             nem anderen Strafverfahren,“ eingefügt.\ndies zu einer angemessenen Verteidigung erfor-\nderlich ist, der Untersuchungszweck, auch in ei-                              Artikel 1a\nnem anderen Strafverfahren, nicht gefährdet\nwerden kann und nicht überwiegende schutz-                           Änderung des Einführungs-\nwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Ab-                   gesetzes zur Strafprozessordnung\nsatz 2 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 5 und\n§ 477 Abs. 5 gelten entsprechend.“                       Nach § 12 des Einführungsgesetzes zur Straf-\nprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\n11. § 148 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                     Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten\n„(2) Ist ein nicht auf freiem Fuß befindlicher Be-    Fassung, das zuletzt durch die Artikel 9 und 16 Abs. 4\nschuldigter einer Tat nach § 129a, auch in Verbin-       des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)\ndung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches            geändert worden ist, wird folgender § 13 eingefügt:","2278              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\n„§ 13                              3. Nach § 89a werden die folgenden §§ 89b und 89c\nÜbergangsregelung                            eingefügt:\nzum Gesetz zur Änderung                                                  „§ 89b\ndes Untersuchungshaftrechts\nAusnahme vom Jugendstrafvollzug\nIn den Ländern, die bis zum 1. Januar 2010 noch\n(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr\nkeine landesgesetzlichen Regelungen zum Vollzug der\nvollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvoll-\nUntersuchungshaft getroffen haben, gilt bis zum In-\nzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den\nkrafttreten solcher Regelungen, längstens jedoch bis\nVorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den\nzum 31. Dezember 2011, § 119 der Strafprozessord-\nVorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene voll-\nnung in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fas-\nzogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebens-\nsung, soweit dort der Vollzug der Untersuchungshaft\njahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vor-\ngeregelt ist, neben der ab dem 1. Januar 2010 gelten-\nschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzo-\nden Fassung fort.“\ngen werden.\nArtikel 2                                 (2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug\nentscheidet der Vollstreckungsleiter.\nÄnderung\ndes Strafvollzugsgesetzes\nVierter Unterabschnitt\nDas Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I\nUntersuchungshaft\nS. 581, 2088; 1977 I S. 436), zuletzt geändert durch\n§ 62 Abs. 10 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I                                       § 89c\nS. 1010), wird wie folgt geändert:                                        Vollstreckung der Untersuchungshaft\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122 wie             Solange zur Tatzeit Jugendliche das 21. Lebens-\nfolgt gefasst:                                               jahr noch nicht vollendet haben, wird die Untersu-\n„§ 122 (weggefallen)“.                                       chungshaft nach den Vorschriften für den Vollzug\n2. § 122 wird aufgehoben.                                        der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen und\nnach Möglichkeit in den für junge Gefangene vorge-\n3. In § 167 Satz 1 werden nach dem Wort „gelten“ die             sehenen Einrichtungen vollzogen. Ist die betroffene\nWörter „§ 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung           Person bei Vollstreckung des Haftbefehls 21, aber\nsowie“ eingefügt und wird die Angabe „§§ 2 bis 122“          noch nicht 24 Jahre alt, kann die Untersuchungshaft\ndurch die Angabe „§§ 2 bis 121“ ersetzt.                     nach diesen Vorschriften und in diesen Einrichtun-\n4. In § 171 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter             gen vollzogen werden. Die Entscheidung trifft das\n„§ 119 Abs. 5 und 6 der Strafprozessordnung sowie“           Gericht. Die für die Aufnahme vorgesehene Einrich-\neingefügt und wird die Angabe „51 bis 122“ durch             tung ist vor der Entscheidung zu hören.“\ndie Angabe „51 bis 121“ ersetzt.\n4. Die §§ 91 und 93 werden aufgehoben.\n5. § 178 wird wie folgt geändert:\n5. In § 92 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 91 Abs. 1“\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                 durch die Angabe „§ 89b Abs. 1“ ersetzt.\nb) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.        6. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 73“\ndurch die Wörter „sowie die §§ 72a bis 73“ ersetzt.\nArtikel 3\n7. § 110 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung\ndes Jugendgerichtsgesetzes                           „(2) Für die Vollstreckung von Untersuchungshaft\nan zur Tatzeit Heranwachsenden gilt § 89c entspre-\nDas Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-               chend.“\nkanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I\nS. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 84 des Geset-        8. § 121 wird wie folgt geändert:\nzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie            a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nfolgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n1. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:\n„(2) In den Ländern, die bis zum 1. Januar\n„§ 72b                                   2010 noch keine landesgesetzlichen Regelungen\nVerkehr mit Vertretern                          zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen\nder Jugendgerichtshilfe, dem                        Gefangenen getroffen haben, gilt bis zum Inkraft-\nBetreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand                  treten solcher Regelungen, längstens jedoch bis\nzum 31. Dezember 2011, § 93 Abs. 2 in der bis\nBefindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungs-\nzum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung fort.“\nhaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichts-\nhilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demsel-\nben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. Ent-                                    Artikel 4\nsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreu-                                Änderung\nung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht                         des Gesetzes über die\noder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für            internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nden Helfer oder den Erziehungsbeistand.“                     § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale\n2. In § 83 Abs. 1 wird die Angabe „und 91 Abs. 2“             Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekannt-\ndurch die Angabe „und 89b Abs. 2“ ersetzt.                machung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009               2279\nletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 995)       Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 2\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                   Satz 1, Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.\n„(1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungs-            (4) In § 82b Abs. 1 Satz 2 der Wirtschaftsprüferord-\nhaft, der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer       nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. No-\nAnordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die             vember 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Arti-\nVorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft            kel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nsowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend.“             S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147\nAbs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 147 Abs. 2\nArtikel 5                             Satz 1, Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.\nÄnderung                                 (5) In § 148 Abs. 3 Halbsatz 1 des Bundesbergge-\ndes Überstellungsausführungsgesetzes                  setzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zu-\n§ 12 des Überstellungsausführungsgesetzes vom               letzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. März 2009\n26. September 1991 (BGBl. I S. 1954; 1992 I S. 1232;           (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird die Angabe\n1994 I S. 1425), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom          „§ 162 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 162“ ersetzt.\n17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175; 2008 I S. 1006)               (6) In Artikel 4 Halbsatz 1 des Gesetzes vom 26. Sep-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  tember 1969 zu dem Europäischen Übereinkommen\nvom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksen-\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen\n„(1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer An-       Hoheitsgebiete gesendet werden (BGBl. 1969 II\nordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den          S. 1939), das durch Artikel 263 des Gesetzes vom\nVollzug der Untersuchungshaft entsprechend.“               2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird\n2. Absatz 3 wird aufgehoben.                                   die Angabe „§ 162 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 162“\nersetzt.\nArtikel 6\nArtikel 7\nFolgeänderungen\nEinschränkung von Grundrechten\n(1) In § 117b Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsord-\nnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-           Das Grundrecht der Freiheit der Person nach Artikel 2\nnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung,            Abs. 2 Satz 2 sowie das Brief-, Post- und Fernmelde-\ndie zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom            geheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird      werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.\ndie Angabe „§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe\n„§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.                                           Artikel 8\n(2) In § 101 Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch             (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nArtikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009                  (2) § 13 des Einführungsgesetzes zur Strafprozess-\n(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe         ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\n„§ 147 Abs. 2, 3, 5 und 6“ durch die Angabe „§ 147             rungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6“ ersetzt.                       sung, das zuletzt durch Artikel 1a dieses Gesetzes ge-\n(3) In § 108 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes in          ändert worden ist, und § 121 Abs. 2 des Jugendge-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 4. November                 richtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4            vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt\nAbs. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I                durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist,\nS. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 147           treten am 1. Januar 2012 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}