{"id":"bgbl1-2009-48-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":48,"date":"2009-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/48#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-48-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_48.pdf#page=14","order":5,"title":"Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2258,"pdf_page":14,"num_pages":16,"content":["2258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nGesetz\nzur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                        § 802l  Auskunftsrechte des Gerichtsvoll-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                             ziehers“.\nbb) Die Angabe zu dem bisherigen Titel 1 wird\nArtikel 1                                        die Angabe zu Titel 2.\nÄnderung der Zivilprozessordnung                         cc) Die Angabe zu § 806b wird gestrichen.\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-                   dd) Die Angabe zu § 807 wird wie folgt gefasst:\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch                   „§ 807 Abnahme der Vermögensauskunft\nnach Pfändungsversuch“.\nArtikel 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 1707), wird wie folgt geändert:                                  ee) Die Angaben zu den §§ 813a und 813b\nwerden gestrichen.\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu\nBuch 8 wie folgt geändert:                                    ff) Nach der Angabe zu § 829 wird folgende\nAngabe eingefügt:\na) In Abschnitt 1 werden die Angaben zu den\n§§ 754 und 755 wie folgt gefasst:                               „§ 829a Vereinfachter     Vollstreckungsauf-\ntrag bei Vollstreckungsbeschei-\n„§ 754 Vollstreckungsauftrag und vollstreck-                            den“.\nbare Ausfertigung\ngg) Die Angaben zu den bisherigen Titeln 2 bis 4\n§ 755   Ermittlung des Aufenthaltsorts des                      werden die Angaben zu den Titeln 3 bis 5.\nSchuldners“.\nhh) Folgende Angaben werden angefügt:\nb) Die Angaben zu Abschnitt 2 werden wie folgt\n„Titel 6\ngeändert:\nSchuldnerverzeichnis\naa) Den Angaben zu Titel 1 werden die folgen-\nden Angaben vorangestellt:                                  § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses\n„Titel 1                                  § 882c Eintragungsanordnung\nAllgemeine Vorschriften                            § 882d Vollziehung der Eintragungsanord-\n§ 802a Grundsätze der Vollstreckung; Re-                            nung\ngelbefugnisse des Gerichtsvollzie-\nhers                                                § 882e Löschung\n§ 802b Gütliche      Erledigung;   Vollstre-                § 882f  Einsicht in das Schuldnerverzeich-\nckungsaufschub bei Zahlungsver-                             nis\neinbarung\n§ 882g Erteilung von Abdrucken\n§ 802c Vermögensauskunft des Schuld-\n§ 882h Zuständigkeit; Ausgestaltung des\nners\nSchuldnerverzeichnisses“.\n§ 802d Erneute Vermögensauskunft                    c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-\n§ 802e Zuständigkeit                                   fasst:\n„Abschnitt 4 (weggefallen)“.\n§ 802f  Verfahren zur Abnahme der Vermö-\ngensauskunft                            1a. § 706 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 802g Erzwingungshaft                                 „(2) Soweit die Erteilung des Zeugnisses davon\nabhängt, dass gegen das Urteil ein Rechtsmittel\n§ 802h Unzulässigkeit      der Haftvollstre-        nicht eingelegt ist, holt die Geschäftsstelle des\nckung                                       Gerichts des ersten Rechtszuges bei der Ge-\n§ 802i  Vermögensauskunft des verhafte-             schäftsstelle des für das Rechtsmittel zuständigen\nten Schuldners                              Gerichts eine Mitteilung in Textform ein, dass bis\nzum Ablauf der Notfrist eine Rechtsmittelschrift\n§ 802j  Dauer der Haft; erneute Haft                nicht eingereicht sei. Einer Mitteilung durch die\nGeschäftsstelle des Revisionsgerichts, dass ein\n§ 802k Zentrale Verwaltung der Vermö-\nAntrag auf Zulassung der Revision nach § 566\ngensverzeichnisse\nnicht eingereicht sei, bedarf es nicht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009              2259\n2. Dem § 753 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand\n„(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-            des Vollstreckungsauftrags sind.“\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-             5. In § 758a Abs. 2 wird die Angabe „§ 901“ durch\nmung des Bundesrates verbindliche Formulare                  die Angabe „§ 802g“ ersetzt.\nfür den Auftrag nach Absatz 2 einzuführen. Für           6. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „ , 813b“ gestri-\nelektronisch eingereichte Aufträge können beson-             chen.\ndere Formulare vorgesehen werden.“\n7. Dem Buch 8 Abschnitt 2 Titel 1 wird folgender Ti-\n3. § 754 wird wie folgt gefasst:                                tel 1 vorangestellt:\n„§ 754                                                       „Titel 1\nVollstreckungsauftrag                                       Allgemeine Vorschriften\nund vollstreckbare Ausfertigung\n(1) Durch den Vollstreckungsauftrag und die                                       § 802a\nÜbergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird                           Grundsätze der Vollstreckung;\nder Gerichtsvollzieher ermächtigt, Leistungen des                  Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers\nSchuldners entgegenzunehmen und diese zu quit-                  (1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige,\ntieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zah-              vollständige und Kosten sparende Beitreibung\nlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b                  von Geldforderungen hin.\nzu treffen.\n(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstre-\n(2) Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird              ckungsauftrags und der Übergabe der vollstreck-\nder Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangs-              baren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher un-\nvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten               beschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,\nHandlungen durch den Besitz der vollstreckbaren\nAusfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Be-             1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu\nschränkung des Auftrags kann diesen Personen                     versuchen,\ngegenüber von dem Gläubiger nicht geltend ge-                2. eine Vermögensauskunft         des    Schuldners\nmacht werden.“                                                   (§ 802c) einzuholen,\n4. § 755 wird wie folgt gefasst:                                3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des\nSchuldners (§ 802l) einzuholen,\n„§ 755\n4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sa-\nErmittlung                                 chen zu betreiben,\ndes Aufenthaltsorts des Schuldners\n5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür\n(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufent-                 bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer\nhaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der                  vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustel-\nGerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungs-                 lung des Schuldtitels.\nauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren\nAusfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts              Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauf-\ndes Schuldners bei der Meldebehörde die gegen-               trag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1\nwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt-                Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hie-\nund Nebenwohnung des Schuldners erheben.                     rauf beschränkt.\n(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners                                      § 802b\nnach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Ge-\nrichtsvollzieher                                                              Gütliche Erledigung;\nVollstreckungsaufschub\n1. zunächst beim Ausländerzentralregister die An-                          bei Zahlungsvereinbarung\ngaben zur aktenführenden Ausländerbehörde\n(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des\nsowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners\nVerfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht\nund anschließend bei der gemäß der Auskunft\nsein.\naus dem Ausländerzentralregister aktenführen-\nden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des                 (2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinba-\nSchuldners,                                              rung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichts-\nvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist ein-\n2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversi-\nräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen\ncherung die dort bekannte derzeitige Anschrift,\n(Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner\nden derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort\nglaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt\ndes Schuldners sowie\nfestzusetzenden Zahlungen erbringen zu können.\n3. bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten              Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt\nnach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenver-            wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Til-\nkehrsgesetzes                                            gung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen\nerheben. Die Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 darf              sein.\nder Gerichtsvollzieher nur erheben, wenn die zu                 (3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den\nvollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro                Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2\nbetragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und                 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstre-\nNebenforderungen sind bei der Berechnung nur                 ckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger un-","2260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Un-                (2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks\nterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich en-           kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögens-\ndet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wir-               verzeichnis als elektronisches Dokument übermit-\nkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer              telt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten\nfestgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger             elektronischen Signatur versehen und gegen un-\nals zwei Wochen in Rückstand gerät.                          befugte Kenntnisnahme geschützt ist.\n§ 802c                                                      § 802e\nVermögensauskunft des Schuldners                                        Zuständigkeit\n(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke               (1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft\nder Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlan-            und der eidesstattlichen Versicherung ist der Ge-\ngen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein               richtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in\nVermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschrif-               dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auf-\nten zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein              tragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermange-\nGeburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben.                lung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.\n(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner                 (2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher\nalle ihm gehörenden Vermögensgegenstände an-                 nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag\nzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Be-                  des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvoll-\nweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:             zieher weiter.\n1. die entgeltlichen Veräußerungen des Schuld-\nners an eine nahestehende Person (§ 138 der                                      § 802f\nInsolvenzordnung), die dieser in den letzten                                 Verfahren zur\nzwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Abs. 1                     Abnahme der Vermögensauskunft\nund bis zur Abgabe der Vermögensauskunft\nvorgenommen hat;                                            (1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt\nder Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Be-\n2. die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners,\ngleichung der Forderung eine Frist von zwei Wo-\ndie dieser in den letzten vier Jahren vor dem\nchen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die\nTermin nach § 802f Abs. 1 und bis zur Abgabe\nForderung nach Fristablauf nicht vollständig begli-\nder Vermögensauskunft vorgenommen hat, so-\nchen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögens-\nfern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegen-\nauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den\nheitsgeschenke geringen Wertes richteten.\nSchuldner zu diesem Termin in seine Geschäfts-\nSachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der                räume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Ver-\nPfändung offensichtlich nicht unterworfen sind,              mögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Ter-\nbrauchen nicht angegeben zu werden, es sei                   min beizubringen.\ndenn, dass eine Austauschpfändung in Betracht\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Ge-\nkommt.\nrichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der\n(3) Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides               Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuld-\nstatt zu versichern, dass er die Angaben nach Ab-            ners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Be-\nsatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig               stimmung binnen einer Woche gegenüber dem\nund vollständig gemacht habe. Die Vorschriften               Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt\nder §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.                 der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der\nSchuldner in diesem Termin aus Gründen, die er\n§ 802d                                zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht ab-\ngibt.\nErneute Vermögensauskunft\n(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner\n(1) Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft\nüber die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Anga-\nnach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284\nben zu belehren. Der Schuldner ist über seine\nder Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei\nRechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2,\nJahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe\nüber die Folgen einer unentschuldigten Termins-\nnur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen\nsäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunfts-\nglaubhaft macht, die auf eine wesentliche Verän-\npflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung\nderung der Vermögensverhältnisse des Schuld-\nvon Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintra-\nners schließen lassen. Andernfalls leitet der Ge-\ngung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der\nrichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck\nVermögensauskunft nach § 882c zu belehren.\ndes letzten abgegebenen Vermögensverzeichnis-\nses zu. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur              (4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Be-\nzu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Da-              stimmungen und Belehrungen nach den Absät-\nten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist             zen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch\ner vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der               wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten be-\nZuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der              stellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevoll-\nGerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und             mächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist\nbelehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in           die Terminsbestimmung nach Maßgabe des\ndas Schuldnerverzeichnis (§ 882c).                           § 357 Abs. 2 mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009            2261\n(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstel-        Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin\nlung mit den nach § 802c Abs. 2 erforderlichen               aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung\nAngaben als elektronisches Dokument (Vermö-                  einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.\ngensverzeichnis). Diese Angaben sind dem\nSchuldner vor Abgabe der Versicherung nach                                          § 802j\n§ 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf\nDauer der Haft; erneute Haft\neinem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner\nist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.                     (1) Die Haft darf die Dauer von sechs Monaten\nnicht übersteigen. Nach Ablauf der sechs Monate\n(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermö-\nwird der Schuldner von Amts wegen aus der Haft\ngensverzeichnis bei dem zentralen Vollstre-\nentlassen.\nckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem\nGläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der                   (2) Gegen den Schuldner, der ohne sein Zutun\nAusdruck muss den Vermerk enthalten, dass er                 auf Antrag des Gläubigers aus der Haft entlassen\nmit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses                   ist, findet auf Antrag desselben Gläubigers eine\nübereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2               Erneuerung der Haft nicht statt.\ngilt entsprechend.                                              (3) Ein Schuldner, gegen den wegen Verweige-\nrung der Abgabe der Vermögensauskunft eine\n§ 802g                                Haft von sechs Monaten vollstreckt ist, kann in-\nErzwingungshaft                            nerhalb der folgenden zwei Jahre auch auf Antrag\n(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Ge-             eines anderen Gläubigers nur unter den Voraus-\nricht gegen den Schuldner, der dem Termin zur                setzungen des § 802d von neuem zur Abgabe ei-\nAbgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt                  ner solchen Vermögensauskunft durch Haft ange-\nfernbleibt oder die Abgabe der Vermögensaus-                 halten werden.\nkunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur\nErzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem                                      § 802k\nHaftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und                             Zentrale Verwaltung\nder Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer                            der Vermögensverzeichnisse\nZustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung\n(1) Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder\nbedarf es nicht.\nnach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung\n(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch           zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden\neinen Gerichtsvollzieher. Dem Schuldner ist der              landesweit von einem zentralen Vollstreckungsge-\nHaftbefehl bei der Verhaftung in beglaubigter Ab-            richt in elektronischer Form verwaltet. Gleiches\nschrift zu übergeben.                                        gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund ei-\nner § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung\n§ 802h                                gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landes-\nUnzulässigkeit der Haftvollstreckung                 gesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit\n(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatt-          diese Regelung die Hinterlegung anordnet. Ein\nhaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl               Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2\nerlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.                   ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der\nAuskunft oder bei Eingang eines neuen Vermö-\n(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit              gensverzeichnisses zu löschen.\ndurch die Vollstreckung der Haft einer nahen und\nerheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, so-                  (2) Die Gerichtsvollzieher können die von den\nlange dieser Zustand dauert, die Haft nicht voll-            zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1\nstreckt werden.                                              verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstre-\nckungszwecken abrufen. Den Gerichtsvollziehern\n§ 802i                                stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die\nVermögensauskunft                           1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgaben-\ndes verhafteten Schuldners                          ordnung verlangen können,\n(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit           2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz\nbei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des                  dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft\nHaftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft                   über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese\nabzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich                       Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines\nstattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend.                   nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögens-\nDem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht,                     verzeichnisses ausgeschlossen wird, oder\nwenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme               3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz\nnicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.                    dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe\n(2) Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird                    einer Vermögensauskunft nach § 802c gegen-\nder Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f                     über dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.\nAbs. 5 und 6 gilt entsprechend.                              Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsge-\n(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben               richte, Insolvenzgerichte und Registergerichte so-\nnicht machen, weil er die erforderlichen Unterla-            wie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Er-\ngen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvoll-            füllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforder-\nzieher einen neuen Termin bestimmen und die                  lich ist.","2262            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\n(3) Die Landesregierungen bestimmen durch                 Euro betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung\nRechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben               und Nebenforderungen sind bei der Berechnung\ndes zentralen Vollstreckungsgerichts nach Ab-                nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegen-\nsatz 1 wahrzunehmen hat. Sie können diese Be-                stand des Vollstreckungsauftrags sind.\nfugnis auf die Landesjustizverwaltungen übertra-                (2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung\ngen. Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Ab-             nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher\nsatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbei-            unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Lö-\ntung beauftragen; die jeweiligen datenschutz-                schung ist zu protokollieren.\nrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung\npersonenbezogener Daten im Auftrag sind anzu-                   (3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder ei-\nwenden.                                                      nes Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichts-\nvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Ab-\n(4) Das Bundesministerium der Justiz wird er-\nsatzes 2 unverzüglich und den Schuldner inner-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis.\nmung des Bundesrates die Einzelheiten der Form,\n§ 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entspre-\nAufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Lö-\nchend.“\nschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f\nAbs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der         8. In Buch 8 Abschnitt 2 wird der bisherige Titel 1 der\nAbgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen                Titel 2.\nim Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsicht-         9. § 806b wird aufgehoben.\nnahme, insbesondere durch ein automatisiertes\nAbrufverfahren, zu regeln. Die Rechtsverordnung         10. § 807 wird wie folgt gefasst:\nhat geeignete Regelungen zur Sicherung des Da-                                        „§ 807\ntenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen.                                   Abnahme der\nInsbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermö-               Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch\ngensverzeichnisse\n(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfän-\n1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstre-\ndung beim Schuldner beantragt und\nckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der\nWeitergabe an die anderen Stellen nach Ab-               1. hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758)\nsatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme                  verweigert oder\ngeschützt sind,                                          2. ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfän-\n2. unversehrt und vollständig wiedergegeben wer-                 dung voraussichtlich nicht zu einer vollständi-\nden,                                                         gen Befriedigung des Gläubigers führen wird,\n3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet wer-             so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die\nden können und                                           Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers\n4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden            abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f\nkönnen und jeder Abrufvorgang protokolliert              Abs. 5 und 6 findet Anwendung.\nwird.                                                       (2) Der Schuldner kann einer sofortigen Ab-\nnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der\n§ 802l                                Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer\nAuskunftsrechte des Gerichtsvollziehers                Zahlungsfrist bedarf es nicht.“\n(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Ab-       11. Die §§ 813a und 813b werden aufgehoben.\ngabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist          12. Nach § 829 wird folgender § 829a eingefügt:\nbei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten\nVermögensgegenstände eine vollständige Befrie-                                       „§ 829a\ndigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu er-                        Vereinfachter Vollstreckungs-\nwarten, so darf der Gerichtsvollzieher                               auftrag bei Vollstreckungsbescheiden\n1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversi-                (1) Im Fall eines elektronischen Auftrags zur\ncherung den Namen, die Vornamen oder die                 Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungs-\nFirma sowie die Anschriften der derzeitigen Ar-          bescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht\nbeitgeber eines versicherungspflichtigen Be-             bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer\nschäftigungsverhältnisses des Schuldners er-             Geldforderung (§§ 829, 835) die Übermittlung der\nheben;                                                   Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides ent-\n2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen,                behrlich, wenn\nbei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1             1. die sich aus dem Vollstreckungsbescheid erge-\nder Abgabenordnung bezeichneten Daten ab-                    bende fällige Geldforderung nicht mehr als\nzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);                        5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstre-\n3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und                   ckung und Nebenforderungen sind bei der Be-\nHalterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenver-                 rechnung der Forderungshöhe nur zu berück-\nkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen                  sichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Voll-\nHalter der Schuldner eingetragen ist, erheben.               streckungsauftrags sind;\nDie Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig,             2. die Vorlage anderer Urkunden als der Ausferti-\nsoweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und               gung des Vollstreckungsbescheides nicht vor-\ndie zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500                  geschrieben ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009           2263\n3. der Gläubiger eine Ausfertigung oder eine Ab-         16. In Buch 8 Abschnitt 2 werden die bisherigen Titel\nschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zu-            2 bis 4 die Titel 3 bis 5.\nstellungsbescheinigung als elektronisches Do-        17. Dem Buch 8 Abschnitt 2 wird folgender Titel 6 an-\nkument dem Auftrag beifügt und                            gefügt:\n4. der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfer-                                    „Titel 6\ntigung des Vollstreckungsbescheides und eine\nZustellungsbescheinigung vorliegen und die                                 Schuldnerverzeichnis\nForderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags\nnoch besteht.                                                                     § 882b\nSollen Kosten der Zwangsvollstreckung voll-                            Inhalt des Schuldnerverzeichnisses\nstreckt werden, sind zusätzlich zu den in Satz 1                 (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach\nNr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare                  § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerver-\nAufstellung der Kosten und entsprechende Belege               zeichnis) derjenigen Personen,\nals elektronisches Dokument dem Auftrag beizu-                1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach\nfügen.                                                            Maßgabe des § 882c angeordnet hat;\n(2) Hat das Gericht an dem Vorliegen einer                 2. deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde\nAusfertigung des Vollstreckungsbescheides oder                    nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgaben-\nder übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zwei-                   ordnung angeordnet hat; einer Eintragungsan-\nfel, teilt es dies dem Gläubiger mit und führt die                ordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenord-\nZwangsvollstreckung erst durch, nachdem der                       nung steht die Anordnung der Eintragung in\nGläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbe-                  das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstre-\nscheides übermittelt oder die übrigen Vollstre-                   ckungsbehörde gleich, die auf Grund einer\nckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.                           gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz\n(3) § 130a Abs. 2 bleibt unberührt.“                           oder durch Landesgesetz ergangen ist;\n13. In § 836 Abs. 3 werden nach Satz 2 folgende                    3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach\nSätze eingefügt:                                                  Maßgabe des § 26 Abs. 2 der Insolvenzord-\nnung angeordnet hat.\n„Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher\nlädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und                   (2) Im Schuldnerverzeichnis werden angege-\neidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften               ben:\ndes § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j              1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuld-\nAbs. 1 und 2 gelten entsprechend.“                                ners sowie die Firma und deren Nummer des\n14. § 845 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.                               Registerblatts im Handelsregister,\n14a. Dem § 850f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:               2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,\n„Das Bundesministerium der Justiz gibt die maß-               3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des\ngebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetz-                     Schuldners,\nblatt bekannt.“                                               einschließlich abweichender Personendaten.\n15. § 851b wird wie folgt geändert:                                   (3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter an-\ngegeben:\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungs-\n„(2) Wird der Antrag nicht binnen einer Frist              behörde der Vollstreckungssache oder des In-\nvon zwei Wochen gestellt, so ist er ohne sach-                solvenzverfahrens,\nliche Prüfung zurückzuweisen, wenn das Voll-\nstreckungsgericht der Überzeugung ist, dass               2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der\nder Schuldner den Antrag in der Absicht der                   Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c\nVerschleppung oder aus grober Nachlässigkeit                  zur Eintragung führende Grund,\nnicht früher gestellt hat. Die Frist beginnt mit          3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der\nder Pfändung.“                                                Eintragungsanordnung und der gemäß § 284\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                      Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleich-\nwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2\n„(3) Anordnungen nach Absatz 1 können                      Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,\nmehrmals ergehen und, soweit es nach Lage\nder Verhältnisse geboten ist, auf Antrag aufge-           4. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 das Datum der\nhoben oder abgeändert werden.                                 Eintragungsanordnung und die Feststellung,\ndass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-\n(4) Vor den in den Absätzen 1 und 3 be-                    verfahrens über das Vermögen des Schuldners\nzeichneten Entscheidungen ist, soweit dies                    mangels Masse abgewiesen wurde.\nohne erhebliche Verzögerung möglich ist, der\nGläubiger zu hören. Die für die Entscheidung                                      § 882c\nwesentlichen tatsächlichen Verhältnisse sind\nglaubhaft zu machen. Die Pfändung soll unter-                             Eintragungsanordnung\nbleiben, wenn offenkundig ist, dass die Voraus-              (1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet\nsetzungen für die Aufhebung der Zwangsvoll-               von Amts wegen die Eintragung des Schuldners\nstreckung nach Absatz 1 vorliegen.“                       in das Schuldnerverzeichnis an, wenn","2264            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\n1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der               Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ge-\nVermögensauskunft nicht nachgekommen ist;                löscht. Im Fall des § 882b Abs. 1 Nr. 3 beträgt\n2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermö-             die Löschungsfrist fünf Jahre seit Erlass des Ab-\ngensverzeichnisses offensichtlich nicht geeig-           weisungsbeschlusses.\nnet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung               (2) Über Einwendungen gegen die Löschung\ndes Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag              nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet\ndie Vermögensauskunft erteilt oder dem die er-           der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen\nteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder                   seine Entscheidung findet die Erinnerung nach\n3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht in-            § 573 statt.\nnerhalb eines Monats nach Abgabe der Ver-                   (3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintra-\nmögensauskunft oder Bekanntgabe der Zulei-               gung auf Anordnung des zentralen Vollstre-\ntung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige          ckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht,\nBefriedigung des Gläubigers nachweist, auf               wenn diesem\ndessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt\n1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers\noder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wur-\nnachgewiesen worden ist;\nde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan\nnach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.         2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungs-\ngrundes bekannt geworden ist oder\n(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begrün-\ndet werden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen,               3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Ent-\nsoweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben                    scheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt,\nund in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763).                   dass die Eintragungsanordnung aufgehoben\noder einstweilen ausgesetzt ist.\n(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b\nAbs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind                 (4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht\ndem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2                nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer\nNr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden             Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die\nDaten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in            Eintragung durch den Urkundsbeamten der Ge-\n§ 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen            schäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder\nein oder sieht das Handelsregister ein, um die er-           ein Dritter durch die Änderung der Eintragung be-\nforderlichen Daten zu beschaffen.                            schwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.\n§ 882d                                                        § 882f\nVollziehung                                     Einsicht in das Schuldnerverzeichnis\nder Eintragungsanordnung                           Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist je-\n(1) Gegen die Eintragungsanordnung nach                   dem gestattet, der darlegt, Angaben nach § 882b\n§ 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen                 zu benötigen:\nseit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen                1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;\nVollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch\nhemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist           2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirt-\ndes Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die              schaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;\nAnordnung unverzüglich elektronisch dem zentra-              3. um Voraussetzungen für die Gewährung von\nlen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Die-               öffentlichen Leistungen zu prüfen;\nses veranlasst die Eintragung des Schuldners.\n4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die\n(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Voll-                  daraus entstehen können, dass Schuldner ih-\nstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung                  ren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkom-\neinstweilen ausgesetzt wird. Das zentrale Vollstre-              men;\nckungsgericht nach § 882h Abs. 1 hat von einer\n5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Straf-\nEintragung abzusehen, wenn ihm die Ausfertigung\nvollstreckung;\neiner vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt\nwird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsan-           6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintra-\nordnung einstweilen ausgesetzt ist.                              gungen.\n(3) Über die Rechtsbehelfe nach den Absät-                Die Informationen dürfen nur für den Zweck ver-\nzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekannt-               wendet werden, für den sie übermittelt worden\ngabe der Eintragungsanordnung zu belehren.                   sind; sie sind nach Zweckerreichung zu löschen.\nDas Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschie-            Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei der Über-\nden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zen-             mittlung hinzuweisen.\ntralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1\nelektronisch.                                                                       § 882g\nErteilung von Abdrucken\n§ 882e\n(1) Aus dem Schuldnerverzeichnis können auf\nLöschung                               Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt wer-\n(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis               den, auch durch Übermittlung in einer nur maschi-\nwird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag                nell lesbaren Form. Bei der Übermittlung in einer\nder Eintragungsanordnung von dem zentralen                   nur maschinell lesbaren Form gelten die von der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009            2265\nLandesjustizverwaltung festgelegten Datenüber-              sprechendes gilt für nichtöffentliche Stellen, die\ntragungsregeln.                                             von den in Absatz 2 genannten Stellen Auskünfte\nerhalten haben.\n(2) Abdrucke erhalten:\n(8) Das Bundesministerium der Justiz wird er-\n1. Industrie- und Handelskammern sowie Körper-              mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nschaften des öffentlichen Rechts, in denen An-          mung des Bundesrates\ngehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusam-\n1. Vorschriften über den Bezug von Abdrucken\nmengeschlossen sind (Kammern),\nnach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilli-\n2. Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und               gungsverfahren sowie den Bezug von Listen\nFührung nichtöffentlicher zentraler Schuldner-              nach Absatz 5 zu erlassen;\nverzeichnisse verwenden, oder                           2. Einzelheiten der Einrichtung und Ausgestaltung\n3. Antragsteller, deren berechtigtem Interesse                  automatisierter Abrufverfahren nach Absatz 4\ndurch Einzeleinsicht in die Länderschuldnerver-             Satz 4, insbesondere der Protokollierung der\nzeichnisse oder durch den Bezug von Listen                  Abrufe für Zwecke der Datenschutzkontrolle,\nnach Absatz 5 nicht hinreichend Rechnung ge-                zu regeln;\ntragen werden kann.                                     3. die Erteilung und Aufbewahrung von Abdru-\ncken aus dem Schuldnerverzeichnis, die Anfer-\n(3) Die Abdrucke sind vertraulich zu behandeln\ntigung, Verwendung und Weitergabe von Lis-\nund dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht wer-\nten, die Mitteilung und den Vollzug von Lö-\nden. Nach der Beendigung des laufenden Bezugs\nschungen und den Ausschluss vom Bezug\nsind die Abdrucke unverzüglich zu vernichten;\nvon Abdrucken und Listen näher zu regeln,\nAuskünfte dürfen nicht mehr erteilt werden.\num die ordnungsgemäße Behandlung der Mit-\n(4) Die Kammern dürfen ihren Mitgliedern oder                teilungen, den Schutz vor unbefugter Verwen-\nden Mitgliedern einer anderen Kammer Auskünfte                  dung und die rechtzeitige Löschung von Eintra-\nerteilen. Andere Bezieher von Abdrucken dürfen                  gungen sicherzustellen;\nAuskünfte erteilen, soweit dies zu ihrer ordnungs-          4. zur Durchsetzung der Vernichtungs- und Lö-\ngemäßen Tätigkeit gehört. Absatz 3 gilt entspre-                schungspflichten im Fall des Widerrufs der Be-\nchend. Die Auskünfte dürfen auch im automati-                   willigung die Verhängung von Zwangsgeldern\nsierten Abrufverfahren erteilt werden, soweit die-              vorzusehen; das einzelne Zwangsgeld darf\nses Verfahren unter Berücksichtigung der schutz-                den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen.\nwürdigen Interessen der Betroffenen und der Ge-\nschäftszwecke der zum Abruf berechtigten Stellen                                   § 882h\nangemessen ist.\nZuständigkeit;\n(5) Die Kammern dürfen die Abdrucke in Listen                Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses\nzusammenfassen oder hiermit Dritte beauftragen;\n(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes\nsie haben diese bei der Durchführung des Auf-\nLand von einem zentralen Vollstreckungsgericht\ntrags zu beaufsichtigen. Die Listen dürfen den\ngeführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses\nMitgliedern von Kammern auf Antrag zum laufen-\nkann über eine zentrale und länderübergreifende\nden Bezug überlassen werden. Für den Bezug der\nAbfrage im Internet eingesehen werden. Die Län-\nListen gelten Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 entspre-\nder können Einzug und Verteilung der Gebühren\nchend. Die Bezieher der Listen dürfen Auskünfte\nsowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusam-\nnur jemandem erteilen, dessen Belange sie kraft\nmenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zu-\nGesetzes oder Vertrages wahrzunehmen haben.\nständige Stelle eines Landes übertragen.\n(6) Für Abdrucke, Listen und Aufzeichnungen                 (2) Die Landesregierungen bestimmen durch\nüber eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis,               Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben\ndie auf der Verarbeitung von Abdrucken oder Lis-            des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Ab-\nten oder auf Auskünften über Eintragungen im                satz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2\nSchuldnerverzeichnis beruhen, gilt § 882e Abs. 1            und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuld-\nentsprechend. Über vorzeitige Löschungen                    nerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der\n(§ 882e Abs. 3) sind die Bezieher von Abdrucken             Justizverwaltung dar.\ninnerhalb eines Monats zu unterrichten. Sie unter-\nrichten unverzüglich die Bezieher von Listen (Ab-              (3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-\nsatz 5 Satz 2). In den auf Grund der Abdrucke und           mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nListen erstellten Aufzeichnungen sind die Eintra-           mung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form\ngungen unverzüglich zu löschen. Listen sind auch            und Übermittlung der Eintragungsanordnungen\nunverzüglich zu vernichten, soweit sie durch neue           nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach\nersetzt werden.                                             § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284\nAbs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleich-\n(7) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3             wertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1\nsowie des Absatzes 5 gilt für nichtöffentliche Stel-        Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt\nlen § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der              des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestal-\nMaßgabe, dass die Aufsichtsbehörde auch die                 tung der Einsicht insbesondere durch ein auto-\nVerarbeitung und Nutzung dieser personenbezo-               matisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechts-\ngenen Daten in oder aus Akten überwacht. Ent-               verordnung hat geeignete Regelungen zur Siche-","2266              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nrung des Datenschutzes und der Datensicherheit             gabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefor-\nvorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen,              dert hat. Zusätzlich hat er seinen Geburtsnamen,\ndass die Daten                                             sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzuge-\n1. bei der elektronischen Übermittlung an das              ben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuld-\nzentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1            ner um eine juristische Person oder um eine Perso-\nsowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle          nenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer\nnach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kennt-             des Registerblatts im Handelsregister und seinen\nnisnahme geschützt sind,                                Sitz anzugeben.\n2. unversehrt und vollständig wiedergegeben wer-              (2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungs-\nden,                                                    schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegen-\nstände anzugeben. Bei Forderungen sind Grund\n3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet wer-\nund Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzu-\nden können und\ngeben:\n4. nur von registrierten Nutzern nach Angabe des\n1. die entgeltlichen Veräußerungen des Vollstre-\nVerwendungszwecks abgerufen werden kön-\nckungsschuldners an eine nahestehende Person\nnen, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und\n(§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den\nNutzer im Fall des missbräuchlichen Datenab-\nletzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7\nrufs oder einer missbräuchlichen Datenverwen-\nund bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vor-\ndung von der Einsichtnahme ausgeschlossen\ngenommen hat;\nwerden können.\nDie Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3          2. die unentgeltlichen Leistungen des Vollstre-\nNr. 4 genannten Zwecke verwendet werden.“                      ckungsschuldners, die dieser in den letzten vier\nJahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis\n18. § 883 wird wie folgt geändert:                                   zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenom-\na) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-                    men hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche\nfügt:                                                       Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richte-\n„Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzie-               ten.\nher lädt den Schuldner zur Abgabe der eides-            Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivil-\nstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der          prozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht\n§§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g               unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu wer-\nbis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entspre-          den, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in\nchend.“                                                 Betracht kommt.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                  (3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll\n19. In § 888 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Vierten“               an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben\ndurch das Wort „Zweiten“ ersetzt.                          nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen\n20. In Buch 8 wird Abschnitt 4 aufgehoben.                       richtig und vollständig gemacht habe. Vor Abnahme\nder eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstre-\n21. In § 933 Satz 1 wird die Angabe „§§ 901, 904                 ckungsschuldner über die Bedeutung der eidesstatt-\nbis 913“ durch die Angabe „§§ 802g, 802h                   lichen Versicherung, insbesondere über die straf-\nund 802j Abs. 1 und 2“ ersetzt.                            rechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollstän-\ndigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.\nArtikel 2\n(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser\nÄnderung der Abgabenordnung                          Vorschrift oder die in § 802c der Zivilprozessordnung\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                bezeichnete Vermögensauskunft innerhalb der letz-\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I             ten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Ab-\nS. 61), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Ge-          gabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass\nsetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird wie folgt        sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geän-\ngeändert:                                                        dert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 284 wie          wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstre-\nfolgt gefasst:                                                ckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozess-\nordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund\n„§ 284 Vermögensauskunft        des   Vollstreckungs-\neiner Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes\nschuldners“.\nVermögensverzeichnis hinterlegt wurde.\n2. § 284 wird wie folgt gefasst:\n(5) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist\n„§ 284                               die Vollstreckungsbehörde zuständig, in deren Be-\nVermögensauskunft                           zirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des\ndes Vollstreckungsschuldners                     Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Vo-\n(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Voll-             raussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die\nstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Voll-           die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die\nstreckung einer Forderung Auskunft über sein Ver-             Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstre-\nmögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften er-             ckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.\nteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wo-              (6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der\nchen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbe-             Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuld-\nhörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Ab-             ner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009             2267\nnach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin            1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur\nzur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor                  Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachge-\nAblauf eines Monats nach Zustellung der Ladung                   kommen ist,\nbestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die An-\nordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat                 2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Ver-\nkeine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungs-                 mögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeig-\nschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderli-              net wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der\nchen Unterlagen im Termin vorzulegen. Hierüber und               Forderung zu führen, wegen der die Vermögens-\nüber seine Rechte und Pflichten nach den Absät-                  auskunft verlangt wurde oder wegen der die Voll-\nzen 2 und 3, über die Folgen einer unentschuldigten              streckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung\nTerminssäumnis oder einer Verletzung seiner Aus-                 nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach\nkunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Ein-              Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen\ntragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der               könnte, oder\nVermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner\nbei der Ladung zu belehren.                                  3. der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines\n(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft                Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die\nerstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches            Forderung, wegen der die Vermögensauskunft\nDokument mit den nach Absatz 2 erforderlichen An-                verlangt wurde, vollständig befriedigt. Gleiches\ngaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind                 gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehalt-\ndem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versi-                lich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und\ncherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durch-                 der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögens-\nsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist                auskunft verlangen kann, sofern der Vollstre-\nauf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstre-            ckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb\nckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeich-                  eines Monats befriedigt, nachdem er auf die\nnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach                 Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerver-\n§ 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Auf-                zeichnis hingewiesen wurde.\nnahme und Übermittlung des Vermögensverzeich-\nnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach                Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet wer-\n§ 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entspre-            den. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustel-\nchen.                                                        len. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-\nsprechend.\n(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausrei-\nchende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Ver-                (10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsan-\nmögensauskunft anberaumten Termin vor der in Ab-             ordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende\nsatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde             Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustel-\nnicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die           lung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungs-\nAbgabe der Vermögensauskunft, so kann die Voll-              anordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht\nstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt,           nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit\ndie Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe             den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung\nbeantragen. Zuständig für die Anordnung der Haft ist         genannten Daten elektronisch zu übermitteln. Dies\ndas Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstre-              gilt nicht, wenn Anträge auf Gewährung einer Aus-\nckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach           setzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung\nAbsatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermange-             nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanz-\nlung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die            gerichtsordnung anhängig sind, die Aussicht auf Er-\n§§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind ent-           folg haben.\nsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Voll-\nstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichts-              (11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeich-\nvollzieher. § 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend.         nis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung er-\nNach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners             folgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe des\nkann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i               Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsan-\nder Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvoll-            ordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder\nzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz                 durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsge-\nder in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde           richt nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung\nnicht im Bezirk des für den Gerichtsvollzieher zu-           elektronisch zu übermitteln. Form und Übermittlung\nständigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Ab-            der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1\nnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstre-              und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben\nckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss               den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3\ndes Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstre-           der Zivilprozessordnung zu entsprechen.“\nckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt\nwird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567\nbis 577 der Zivilprozessordnung.                          3. In § 326 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 911“\ndurch die Angabe „§ 802j Abs. 2“ ersetzt.\n(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintra-\ngung des Vollstreckungsschuldners in das Schuld-          4. In § 334 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§§ 904 bis\nnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozess-          906, 909 und 910“ durch die Angabe „§ 802g Abs. 2\nordnung anordnen, wenn                                       und § 802h“ ersetzt.","2268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nArtikel 3\nÄnderung kostenrechtlicher Vorschriften\n(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 47 Abs. 1 des\nGesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:\n1. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter „auf Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit\neidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der\nEinsicht in dieses Vermögensverzeichnis“ gestrichen.\nb) Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\n„Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß\n§ 829a der Zivilprozessordnung.“\n2. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2113 wird wie folgt gefasst:\nGebühr oder Satz der\nNr.                                             Gebührentatbestand\nGebühr nach § 34 GKG\n„2113      Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g\nAbs. 1 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     15,00 EUR“.\nb) Die Nummern 2115 und 2116 werden aufgehoben.\nc) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird aufgehoben.\nd) In Nummer 9010 wird im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g ZPO“\nersetzt.\n(2) In Nummer 2008 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom\n17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I\nS. 1696) geändert worden ist, wird im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO“ durch die Angabe „§ 802g\nZPO“ ersetzt.\n(3) Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 47\nAbs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ und „eidesstattliche Versiche-\nrung“ jeweils durch das Wort „Vermögensauskunft“ und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe\n„§ 807 Abs. 1“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögens-\nauskunft“ und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 807 Abs. 1“ ersetzt.\nc) In Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögens-\nauskunft“ ersetzt.\n2. In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „ist für jede Zahlung“ die Wörter „und die Gebühr für die\nEinholung von Auskünften (Nummer 440 des Kostenverzeichnisses) ist für jede Auskunft“ eingefügt.\n3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“\nersetzt.\n4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 der Vorbemerkung zum 1. Abschnitt werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung (§ 900\nZPO)“ durch die Angabe „Vermögensauskunft (§ 802f ZPO)“ ersetzt.\nb) Nach Nummer 206 wird folgende Nummer 207 eingefügt:\nNr.                                             Gebührentatbestand                                                                            Gebührenbetrag\n„207      Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) . . . . . . . . . . . . .                                                   12,50 EUR“.\nDie Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht,\nwenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach\n§ 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist.\nc) Nummer 260 wird wie folgt gefasst:\nNr.                                             Gebührentatbestand                                                                            Gebührenbetrag\n„260      Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder\nnach § 807 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          25,00 EUR“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009                                                                       2269\nd) Nach Nummer 260 wird folgende Nummer 261 eingefügt:\nNr.                                                  Gebührentatbestand                                                                         Gebührenbetrag\n„261       Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Ver-\nmögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2,\nAbs. 2 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      25,00 EUR“.\ne) Nach Nummer 430 wird folgende Nummer 440 eingefügt:\nNr.                                                  Gebührentatbestand                                                                         Gebührenbetrag\n„440       Einholung einer Auskunft bei einer der in den §§ 755, 802l ZPO genann-\nten Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  10,00 EUR“.\nDie Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO\neingeholt wird.\nf) Im 6. Abschnitt wird in Satz 2 der Vorbemerkung die Angabe „§§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe\n„§§ 812, 851b Abs. 4 Satz 3“ ersetzt.\ng) In der Anmerkung zu Nummer 604 werden die Wörter „eidesstattliche Versicherung“ durch das Wort „Ver-\nmögensauskunft“ und die Angabe „§ 903“ durch die Angabe „§ 802d Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\nh) In der Anmerkung zu Nummer 700 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:\n„(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck des Vermögensver-\nzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kosten-\nschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn\nanstelle der in Satz 1 genannten Ablichtungen oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen\nwerden (§ 802d Abs. 2 ZPO).“\ni) In Nummer 708 wird der Auslagentatbestand wie folgt gefasst:\n„An die in §§ 755 und 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Stellen für Auskünfte zu zahlende Beträge …“.\n(4) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 5\ndes Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b“ durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und\n882b bis 882f“ ersetzt.\n2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 6 wird die Angabe „813b,“ gestrichen.\nb) In Nummer 16 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ und\ndie Angabe „§§ 900 und 901“ durch die Angabe „§§ 802f und 802g“ ersetzt.\nc) In Nummer 17 wird die Angabe „§ 915a“ durch die Angabe „§ 882e“ ersetzt.\n3. In § 25 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807“\ndurch die Wörter „die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c“ ersetzt.\nArtikel 4                                                      veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\nÄnderung                                                        Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I\nanderer Rechtsvorschriften                                                 S. 2418) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter\n„vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die An-\n(1) In § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungs-                                     gabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.\ngesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fas-                                           (4) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. De-\nsung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes                                     zember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Artikel 6\nvom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert                                          Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000),\nworden ist, wird die Angabe „§§ 901, 904 bis 911“                                         wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§§ 802g, 802h und 802j Abs. 2“ er-\nsetzt.                                                                                    1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Insol-\n(2) In § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 der Bundesnotar-                                         venzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                                           durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.\nrungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\n2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 915“\nsung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\ndurch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.\n15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist,\nwerden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“ gestri-                                          (4a) § 68 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die\nchen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe                                              Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in\n„§ 882b“ ersetzt.                                                                         der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n(3) In § 7 Nr. 9 Halbsatz 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 7                                      310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nHalbsatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im                                       letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,                                      (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird gestrichen.","2270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\n(5) In § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum                a) In Satz 1 werden die Wörter „eidesstattlichen Ver-\ndeutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März                 sicherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“\n1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 33            ersetzt.\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)             b) Folgender Satz wird angefügt:\ngeändert worden ist, wird die Angabe „§§ 899, 901,\n902, 904 bis 913“ durch die Angabe „den §§ 802g bis                 „Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem\n802i, 802j Abs. 1 und 2“ ersetzt.                                   zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k\nAbs. 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Ver-\n(6) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994                     mögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken\n(BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2          abrufen.“\ndes Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird\nwie folgt geändert:                                             (10) In § 14 Nr. 9 und § 21 Abs. 2 Nr. 8 der Patent-\nanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I\n1. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                       S. 557), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\n„(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des            12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist,\nSchuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels         werden jeweils die Wörter „vom Insolvenzgericht oder“\nMasse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerver-        gestrichen und die Angabe „§ 915“ durch die Angabe\nzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an          „§ 882b“ ersetzt.\nund übermittelt die Anordnung unverzüglich elektro-         (11) In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ord-\nnisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach           nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-\n§ 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c            chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-\nAbs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“       letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007\n2. In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 904 bis         (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird die Angabe\n906, 909, 910 und 913“ durch die Angabe „§ 802g          „§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4, sowie\nAbs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.                die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913“ durch die An-\ngabe „§ 883 Abs. 2 und 3“ und das Wort „gelten“ durch\n(7) In § 463b Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung\ndas Wort „gilt“ ersetzt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987\n(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1     (12) In § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b, in § 46 Abs. 2\ndes Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) ge-         Nr. 4 Halbsatz 2 und in § 55 Abs. 2a des Steuerbera-\nändert worden ist, werden die Angabe „§ 883 Abs. 2           tungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nbis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 901,        vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt\n902, 904 bis 910 und 913“ durch die Angabe „§ 883            durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009\nAbs. 2 und 3“ und das Wort „gelten“ durch das Wort           (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, werden die Wör-\n„gilt“ ersetzt.                                              ter „vom Insolvenzgericht oder“ gestrichen und die An-\ngabe „§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.\n(8) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-           (13) In § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferord-\nbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,              nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. No-\n2587), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes         vember 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Arti-\nvom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geän-     kel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)\ndert:                                                        geändert worden ist, werden die Wörter „vom Insol-\nvenzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“\n1. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 901            durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.\nSatz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch\ndie Wörter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die            (14) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Be-\n§§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.                        kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n2. In § 89 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 901            17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird wie folgt geändert:\nSatz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913“ durch\ndie Wörter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die         1. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „§ 915“ durch die\n§§ 802h und 802j Abs. 1“ ersetzt.                            Angabe „§ 882b“ ersetzt.\n2. In § 34b Abs. 4 Nr. 2, § 34c Abs. 2 Nr. 2 und in § 34d\n3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe „§ 901“ durch die\nAbs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „vom Insol-\nAngabe „§ 802g“ ersetzt.\nvenzgericht oder“ gestrichen und die Angabe „§ 915“\n4. § 94 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt.\n„§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-       (15) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialver-\nsprechend.“                                              waltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas-\n(9) Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundes-       sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröf-        (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch      Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), wird\nArtikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008                wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:                  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n1. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe „803 bis 827“           a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3,             „§ 68    Übermittlung für Aufgaben der Polizeibe-\n§§ 802k bis 827“ ersetzt und die Wörter „, 899 bis                       hörden, der Staatsanwaltschaften, Ge-\n910, 913 bis 915h“ gestrichen.                                           richte und der Behörden der Gefahrenab-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                              wehr“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009                 2271\nb) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe                nahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Inte-\neingefügt:                                                 ressen des Betroffenen beeinträchtigt werden und\n„§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-           das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurück-\nrechtlicher Ansprüche und im Vollstre-            liegt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\nckungsverfahren“.                                 rung sind über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung\nauch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersu-\n2. § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:                      chende Stelle die Angaben auf andere Weise be-\n„Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der ge-             schaffen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig,\nsetzlichen Rentenversicherung für jede auf der                 wenn\nGrundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft            1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Ver-\neine Gebühr von 10,20 Euro.“                                       mögensauskunft nach § 802c der Zivilprozess-\n3. § 68 wird wie folgt gefasst:                                       ordnung nicht nachkommt,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                     2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögens-\n„§ 68                                   auskunft aufgeführten Vermögensgegenstände\neine vollständige Befriedigung des Gläubigers\nÜbermittlung\nvoraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder\nfür Aufgaben der Polizeibehörden,\nder Staatsanwaltschaften, Gerichte und               3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige\nder Behörden der Gefahrenabwehr“.                      Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei\nder Meldebehörde nicht bekannt ist.\nb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDer Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu\n„Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden,\nbestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.“\nder Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Be-\nhörden der Gefahrenabwehr und der Justizvoll-             (16) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der\nzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen        Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,\nName, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, der-          919), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juli\nzeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger    2009 (BGBl. I S. 2023), wird wie folgt geändert:\noder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen,           1. § 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nVornamen oder Firma und Anschriften seiner der-\n„§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt ent-\nzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit\nsprechend.“\nkein Grund zu der Annahme besteht, dass da-\ndurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen         2. § 35 wird wie folgt geändert:\nbeeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nnicht länger als sechs Monate zurückliegt.“                    aa) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ durch ein\n4. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:                               Komma ersetzt.\n„§ 74a                                    bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch\nÜbermittlung zur                                   das Wort „oder“ ersetzt.\nDurchsetzung öffentlich-rechtlicher                     cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:\nAnsprüche und im Vollstreckungsverfahren                          „14. für die in § 802l der Zivilprozessordnung\n(1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen                           genannten Zwecke.“\nAnsprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dür-                b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „4a und 4b“\nfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Ge-                  durch die Angabe „4a bis 4c“ ersetzt.\nburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Be-\ntroffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufent-           c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c einge-\nhaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und                      fügt:\nAnschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermit-                   „(4c) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung\ntelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme be-                  genannten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-\nsteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des                   Bundesamt dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen\nBetroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das                    die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten\nErsuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt.                Halterdaten.“\nDie ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur         3. In § 36 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c\nÜbermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich           eingefügt:\ndie ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise\nbeschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung,                   „(2c) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 14\nwenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer              aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Ab-\nVollstreckung nach § 66 erforderlich ist.                      ruf im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvoll-\nzieher erfolgen.“\n(2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfah-\nrens, dem zu vollstreckende Ansprüche von mindes-             (17) In § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\ntens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger der       vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch\ngesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf          Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I\nErsuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige An-        S. 2097) geändert worden ist, wird nach Absatz 5 fol-\nschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zu-       gender Absatz 5a eingefügt:\nkünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen                „(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisier-\noder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Ar-          ten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach\nbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der An-        § 36 Abs. 2c des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für","2272             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nAnfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vor-              sind anstelle der §§ 754, 755, 758a Abs. 2, von\nnamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsna-                 § 788 Abs. 4, der §§ 802a bis 802l, 807, 836 Abs. 3,\nmens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer            der §§ 851b, 882b bis 882h, 883 Abs. 2 und von\njuristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Na-           § 933 Satz 1 der Zivilprozessordnung die §§ 754,\nmens oder der Bezeichnung des Halters gegebenen-                806b, 807, 813a, 813b, 836 Abs. 3, der § 845 Abs. 1\nfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in        Satz 3, die §§ 851b, 883 Abs. 2 und 4, der § 888\nAbsatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Daten                Abs. 1 Satz 3, die §§ 899 bis 915h und § 933 Satz 1\nbereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten            der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezem-\nwerden bereitgehalten für die Gerichtsvollzieher.“              ber 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(18) In § 3 Abs. 5 Satz 3 des Güterkraftverkehrsge-\nsetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt      2. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar\ndurch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2009           2013 beim Vollziehungsbeamten eingegangen sind,\n(BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden die Wör-          sind die §§ 6 und 7 der Justizbeitreibungsordnung\nter „eidesstattliche Versicherung“ durch das Wort „Ver-         und die darin genannten Bestimmungen der Zivilpro-\nmögensauskunft“ ersetzt.                                        zessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 gel-\ntenden Fassung weiter anzuwenden.\n(19) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisen-\nbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,         3. § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-\n2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des          zes, § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum\nGesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert            deutsch-österreichischen Konkursvertrag, § 98\nworden ist, werden die Wörter „eidesstattlichen Versi-          Abs. 3 der Insolvenzordnung, § 463b Abs. 3 der\ncherung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.            Strafprozessordnung, § 35 Abs. 3, § 89 Abs. 3,\n(20) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Magnet-            § 91 Abs. 2 und § 94 des Gesetzes über das Verfah-\nschwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I                  ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten\nS. 1019), das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung          der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 90 Abs. 3 des Ge-\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-            setzes über Ordnungswidrigkeiten, §§ 284, 326\nden ist, werden die Wörter „eidesstattlichen Versiche-          Abs. 3, § 334 Abs. 3 der Abgabenordnung und\nrung“ durch das Wort „Vermögensauskunft“ ersetzt.               § 25 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie die\ndarin genannten Bestimmungen der Zivilprozessord-\n(21) In § 25 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförde-              nung sind in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten-\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                 den Fassung weiter anzuwenden, wenn die Aus-\nvom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch         kunftserteilung oder die Haft vor dem 1. Januar 2013\nArtikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007                   angeordnet worden ist.\n(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „eidesstattlichen Versicherung“ durch das Wort           4. Im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 der Zivilpro-\n„Vermögensauskunft“ ersetzt.                                    zessordnung und des § 284 Abs. 4 Satz 1 der Ab-\n(22) Dem § 90 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-            gabenordnung steht die Abgabe einer eidesstattli-\nsung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008                    chen Versicherung nach § 807 der Zivilprozessord-\n(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1a des Geset-       nung oder nach § 284 der Abgabenordnung in der\nzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) geändert            bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung der\nworden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:                   Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der\nZivilprozessordnung oder nach § 284 der Abgaben-\n„(6) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung ge-             ordnung in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden\nnannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde                Fassung gleich. Kann ein Gläubiger aus diesem\ndem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthalts-            Grund keine Vermögensauskunft verlangen, ist er\nort einer Person.“                                              nach Maßgabe des § 299 Abs. 1 der Zivilprozess-\nordnung dazu befugt, das beim Vollstreckungsge-\nArtikel 5                               richt verwahrte Vermögensverzeichnis einzusehen,\nÄnderung\ndas der eidesstattlichen Versicherung zu Grunde\ndes Gesetzes betreffend                         liegt, und sich aus ihm Abschriften erteilen zu las-\ndie Einführung der Zivilprozessordnung                  sen. Insoweit sind die bis zum 31. Dezember 2012\ngeltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes\nDem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-           über die Erteilung einer Ablichtung oder eines Aus-\nzessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-         drucks des mit eidesstattlicher Versicherung abge-\nderungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten               gebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes          auf Gewährung der Einsicht in dieses Vermögens-\nvom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird folgender § 39         verzeichnis weiter anzuwenden.\nangefügt:\n5. Das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilpro-\n„§ 39                                 zessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 gel-\ntenden Fassung wird hinsichtlich der Eintragungen\nFür das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der\nfortgeführt, die vor dem 1. Januar 2013 vorzuneh-\nZwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I\nmen waren oder die nach den Nummern 1 bis 3 nach\nS. 2258) gelten folgende Übergangsvorschriften:\ndem 31. Dezember 2012 vorzunehmen sind. Die\n1. Für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1. Januar            §§ 915 bis 915h der Zivilprozessordnung in der bis\n2013 beim Gerichtsvollzieher eingegangen sind,              zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind in-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009               2273\nsoweit weiter anzuwenden. Unbeschadet des § 915a              gung in das nach Nummer 5 fortgeführte Schuldner-\nAbs. 2 der Zivilprozessordnung in der bis zum                 verzeichnis gleich.“\n31. Dezember 2012 geltenden Fassung ist eine Ein-\ntragung in dem nach Satz 1 fortgeführten Schuldner-\nArtikel 6\nverzeichnis vorzeitig zu löschen, wenn der Schuld-\nner in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zi-\nInkrafttreten\nvilprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2013 gel-\ntenden Fassung eingetragen wird.                              Artikel 1 Nr. 1a, 2 und in Nr. 7 § 802k Abs. 3 und 4,\n6. Soweit eine gesetzliche Bestimmung die Eintragung          Nr. 14a und in Nr. 17 § 882g Abs. 8 und § 882h Abs. 2\nin das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivil-         und 3 sowie Artikel 4 Abs. 4a dieses Gesetzes treten\nprozessordnung in der ab dem 1. Januar 2013 gel-           am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt\ntenden Fassung voraussetzt, steht dem die Eintra-          dieses Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}