{"id":"bgbl1-2009-48-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":48,"date":"2009-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/48#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-48-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_48.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2254,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["2254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nGesetz\nzur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            5. In § 26 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3 und 4“\nsen:                                                             durch die Angabe „Satz 4 und 5“ ersetzt.\n6. Nach § 28 werden folgende §§ 28a und 28b einge-\nArtikel 1                               fügt:\nDas Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der                                         „§ 28a\nBekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66),\nzuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 53 des Gesetzes                      Datenübermittlung an Auskunfteien\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt                (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten\ngeändert:                                                        über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zuläs-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                sig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit\nnicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur\na) In der Angabe zu § 6 wird das Wort „Unabding-             Wahrung berechtigter Interessen der verantwortli-\nbare“ gestrichen.                                         chen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und\nb) Nach der Angabe zu § 28 werden folgende An-               1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für\ngaben eingefügt:                                              vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt\n„§ 28a     Datenübermittlung an Auskunfteien                  worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 der\nZivilprozessordnung vorliegt,\n§ 28b      Scoring“.\n2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung\n2. In § 4d Abs. 3 werden nach dem Wort „hierbei“ die\nfestgestellt und nicht vom Schuldner im Prü-\nWörter „in der Regel“ und nach dem Wort „Perso-\nfungstermin bestritten worden ist,\nnen“ das Wort „ständig“ eingefügt.\n3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich aner-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\nkannt hat,\na) In der Überschrift wird das Wort „Unabdingbare“\n4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der\ngestrichen.\nForderung mindestens zweimal schriftlich ge-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                 mahnt worden ist,\n„(3) Personenbezogene Daten über die Aus-                  b) zwischen der ersten Mahnung und der Über-\nübung eines Rechts des Betroffenen, das sich                      mittlung mindestens vier Wochen liegen,\naus diesem Gesetz oder aus einer anderen Vor-\nc) die verantwortliche Stelle den Betroffenen\nschrift über den Datenschutz ergibt, dürfen nur                   rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben,\nzur Erfüllung der sich aus der Ausübung des                       jedoch frühestens bei der ersten Mahnung\nRechts ergebenden Pflichten der verantwortli-                     über die bevorstehende Übermittlung unter-\nchen Stelle verwendet werden.“                                    richtet hat und\n4. § 6a wird wie folgt geändert:                                    d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                        hat oder\n„Eine ausschließlich auf eine automatisierte Ver-         5. das der Forderung zugrunde liegende Vertrags-\narbeitung gestützte Entscheidung liegt insbe-                 verhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen\nsondere dann vor, wenn keine inhaltliche Bewer-               fristlos gekündigt werden kann und die verant-\ntung und darauf gestützte Entscheidung durch                  wortliche Stelle den Betroffenen über die bevor-\neine natürliche Person stattgefunden hat.“                    stehende Übermittlung unterrichtet hat.\nb) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:             Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche\n„2. die Wahrung der berechtigten Interessen des           Stelle selbst die Daten nach § 29 verwendet.\nBetroffenen durch geeignete Maßnahmen                    (2) Zur zukünftigen Übermittlung nach § 29\ngewährleistet ist und die verantwortliche             Abs. 2 dürfen Kreditinstitute personenbezogene\nStelle dem Betroffenen die Tatsache des Vor-          Daten über die Begründung, ordnungsgemäße\nliegens einer Entscheidung im Sinne des Ab-           Durchführung und Beendigung eines Vertragsver-\nsatzes 1 mitteilt sowie auf Verlangen die we-         hältnisses betreffend ein Bankgeschäft nach § 1\nsentlichen Gründe dieser Entscheidung mit-            Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 8 oder Nr. 9 des Kreditwesen-\nteilt und erläutert.“                                 gesetzes an Auskunfteien übermitteln, es sei denn,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009              2255\ndass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen                   dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nan dem Ausschluss der Übermittlung gegenüber                           „3. die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1\ndem Interesse der Auskunftei an der Kenntnis der                           oder Abs. 2 erfüllt sind; Daten im Sinne\nDaten offensichtlich überwiegt. Der Betroffene ist                         von § 28a Abs. 2 Satz 4 dürfen nicht er-\nvor Abschluss des Vertrages hierüber zu unterrich-                         hoben oder gespeichert werden.“\nten. Satz 1 gilt nicht für Giroverträge, die die Ein-\nrichtung eines Kontos ohne Überziehungsmöglich-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkeit zum Gegenstand haben. Zur zukünftigen Über-                   aa) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird nach der\nmittlung nach § 29 Abs. 2 ist die Übermittlung von                     Angabe „§ 28 Abs. 3“ die Angabe „Satz 1“\nDaten über Verhaltensweisen des Betroffenen, die                       eingefügt.\nim Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensver-                    bb) In Satz 3 wird das Wort „Nummer“ durch die\nhältnisses der Herstellung von Markttransparenz                        Angabe „Satz 1 Nr.“ ersetzt.\ndienen, an Auskunfteien auch mit Einwilligung des\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nBetroffenen unzulässig.\n„Die übermittelnde Stelle hat Stichproben-\n(3) Nachträgliche Änderungen der einer Über-\nverfahren nach § 10 Abs. 4 Satz 3 durchzu-\nmittlung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde lie-\nführen und dabei auch das Vorliegen eines\ngenden Tatsachen hat die verantwortliche Stelle der\nberechtigten Interesses einzelfallbezogen\nAuskunftei innerhalb von einem Monat nach Kennt-\nfestzustellen und zu überprüfen.“\nniserlangung mitzuteilen, solange die ursprünglich\nübermittelten Daten bei der Auskunftei gespeichert          8. § 34 wird wie folgt gefasst:\nsind. Die Auskunftei hat die übermittelnde Stelle                                       „§ 34\nüber die Löschung der ursprünglich übermittelten                            Auskunft an den Betroffenen\nDaten zu unterrichten.\n(1) Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffe-\n§ 28b                                  nen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über\n1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch\nScoring\nsoweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten be-\nZum Zweck der Entscheidung über die Begrün-                     ziehen,\ndung, Durchführung oder Beendigung eines Ver-\n2. die Empfänger oder die Kategorien von Empfän-\ntragsverhältnisses mit dem Betroffenen darf ein\ngern, an die Daten weitergegeben werden, und\nWahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünf-\ntiges Verhalten des Betroffenen erhoben oder ver-              3. den Zweck der Speicherung.\nwendet werden, wenn                                            Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen\n1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeits-                 Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher\nwerts genutzten Daten unter Zugrundelegung ei-             bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten\nnes wissenschaftlich anerkannten mathema-                  geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ge-\ntisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für             speichert, ist Auskunft über die Herkunft und die\ndie Berechnung der Wahrscheinlichkeit des be-              Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese An-\nstimmten Verhaltens erheblich sind,                        gaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über die\nHerkunft und die Empfänger kann verweigert wer-\n2. im Fall der Berechnung des Wahrscheinlich-                  den, soweit das Interesse an der Wahrung des Ge-\nkeitswerts durch eine Auskunftei die Vorausset-            schäftsgeheimnisses gegenüber dem Informations-\nzungen für eine Übermittlung der genutzten Da-             interesse des Betroffenen überwiegt.\nten nach § 29 und in allen anderen Fällen die\nVoraussetzungen einer zulässigen Nutzung der                  (2) Im Fall des § 28b hat die für die Entscheidung\nDaten nach § 28 vorliegen,                                 verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlan-\ngen Auskunft zu erteilen über\n3. für die Berechnung des Wahrscheinlichkeits-\nwerts nicht ausschließlich Anschriftendaten ge-            1. die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem\nnutzt werden,                                                  Zugang des Auskunftsverlangens erhobenen\noder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlich-\n4. im Fall der Nutzung von Anschriftendaten der                    keitswerte,\nBetroffene vor Berechnung des Wahrscheinlich-\nkeitswerts über die vorgesehene Nutzung dieser             2. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeits-\nDaten unterrichtet worden ist; die Unterrichtung               werte genutzten Datenarten und\nist zu dokumentieren.“                                     3. das Zustandekommen und die Bedeutung der\nWahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und\n7. § 29 wird wie folgt geändert:\nnachvollziehbar in allgemein verständlicher\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        Form.\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter             Satz 1 gilt entsprechend, wenn die für die Entschei-\n„oder Verändern“ durch die Wörter „ , Verän-          dung verantwortliche Stelle\ndern oder Nutzen“ ersetzt.                            1. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeits-\nbb) In Nummer 1 wird nach dem Wort „hat,“ das                  werte genutzten Daten ohne Personenbezug\nWort „oder“ gestrichen.                                   speichert, den Personenbezug aber bei der Be-\ncc) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein                       rechnung herstellt oder\nKomma ersetzt und das Wort „oder“ ange-               2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten\nfügt.                                                     nutzt.","2256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nHat eine andere als die für die Entscheidung verant-             nachvollziehbar     in  allgemein   verständlicher\nwortliche Stelle                                                 Form.\n1. den Wahrscheinlichkeitswert oder                          Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche\n2. einen Bestandteil des Wahrscheinlichkeitswerts            Stelle\n1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeits-\nberechnet, hat sie die insoweit zur Erfüllung der\nwerts genutzten Daten ohne Personenbezug\nAuskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 er-\nspeichert, den Personenbezug aber bei der Be-\nforderlichen Angaben auf Verlangen der für die Ent-\nrechnung herstellt oder\nscheidung verantwortlichen Stelle an diese zu über-\nmitteln. Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 hat die für die          2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten\nEntscheidung verantwortliche Stelle den Betroffe-                nutzt.\nnen zur Geltendmachung seiner Auskunftsansprü-                  (5) Die nach den Absätzen 2 bis 4 zum Zweck\nche unter Angabe des Namens und der Anschrift                der Auskunftserteilung an den Betroffenen gespei-\nder anderen Stelle sowie der zur Bezeichnung des             cherten Daten dürfen nur für diesen Zweck verwen-\nEinzelfalls notwendigen Angaben unverzüglich an              det werden.\ndiese zu verweisen, soweit sie die Auskunft nicht\n(6) Die Auskunft ist auf Verlangen in Textform zu\nselbst erteilt. In diesem Fall hat die andere Stelle,\nerteilen, soweit nicht wegen der besonderen Um-\ndie den Wahrscheinlichkeitswert berechnet hat, die\nstände eine andere Form der Auskunftserteilung\nAuskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 ge-\nangemessen ist.\ngenüber dem Betroffenen unentgeltlich zu erfüllen.\nDie Pflicht der für die Berechnung des Wahrschein-              (7) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht\nlichkeitswerts verantwortlichen Stelle nach Satz 3           nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1\nentfällt, soweit die für die Entscheidung verantwort-        Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.\nliche Stelle von ihrem Recht nach Satz 4 Gebrauch               (8) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die\nmacht.                                                       personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum\n(3) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbe-           Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Be-\nzogene Daten zum Zweck der Übermittlung spei-                troffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche\nchert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft            Auskunft in Textform verlangen. Für jede weitere\nüber die zu seiner Person gespeicherten Daten zu             Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn\nerteilen, auch wenn sie weder automatisiert verar-           der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu\nbeitet werden noch in einer nicht automatisierten            wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt\nDatei gespeichert sind. Dem Betroffenen ist auch             darf über die durch die Auskunftserteilung entstan-\nAuskunft zu erteilen über Daten, die                         denen unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht\nhinausgehen. Ein Entgelt kann nicht verlangt wer-\n1. gegenwärtig noch keinen Personenbezug auf-                den, wenn\nweisen, bei denen ein solcher aber im Zusam-\nmenhang mit der Auskunftserteilung von der ver-          1. besondere Umstände die Annahme rechtferti-\nantwortlichen Stelle hergestellt werden soll,                gen, dass Daten unrichtig oder unzulässig ge-\nspeichert werden, oder\n2. die verantwortliche Stelle nicht speichert, aber\nzum Zweck der Auskunftserteilung nutzt.                  2. die Auskunft ergibt, dass die Daten nach § 35\nAbs. 1 zu berichtigen oder nach § 35 Abs. 2\nDie Auskunft über die Herkunft und die Empfänger                 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind.\nkann verweigert werden, soweit das Interesse an\nder Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegen-                    (9) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich,\nüber dem Informationsinteresse des Betroffenen               ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich\nüberwiegt.                                                   im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich\nKenntnis über die ihn betreffenden Daten zu ver-\n(4) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbe-           schaffen. Er ist hierauf hinzuweisen.“\nzogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt,\n9. § 35 wird wie folgt geändert:\nspeichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf\nVerlangen Auskunft zu erteilen über                          a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n1. die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem                „Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu\nZugang des Auskunftsverlangens übermittelten                 kennzeichnen.“\nWahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zu-          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkünftiges Verhalten des Betroffenen sowie die\naa) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nNamen und letztbekannten Anschriften der Drit-\nten, an die die Werte übermittelt worden sind,                   aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „oder\ndie Gewerkschaftszugehörigkeit, über\n2. die Wahrscheinlichkeitswerte, die sich zum Zeit-                        Gesundheit oder das“ durch die Wörter\npunkt des Auskunftsverlangens nach den von                             „ , Gewerkschaftszugehörigkeit,      Ge-\nder Stelle zur Berechnung angewandten Verfah-                          sundheit,“ ersetzt.\nren ergeben,\nbbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort\n3. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeits-                             „vierten“ die Wörter „ , soweit es sich\nwerte nach den Nummern 1 und 2 genutzten Da-                           um Daten über erledigte Sachverhalte\ntenarten sowie                                                         handelt und der Betroffene der Lö-\n4. das Zustandekommen und die Bedeutung der                                schung nicht widerspricht, am Ende\nWahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und                         des dritten“ eingefügt sowie die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009                 2257\n„ihrer erstmaligen Speicherung“ ersetzt               „4a. entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mittei-\ndurch die Wörter „dem Kalenderjahr,                        lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\ndas der erstmaligen Speicherung                            oder nicht rechtzeitig macht,“.\nfolgt,“.\nb) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8a\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                bis 8c eingefügt:\n„Personenbezogene Daten, die auf der\nGrundlage von § 28a Abs. 2 Satz 1 oder                      „8a. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-\n§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gespeichert werden,                     bindung mit Satz 3, entgegen § 34 Abs. 2\nsind nach Beendigung des Vertrages auch                          Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder\nzu löschen, wenn der Betroffene dies ver-                        entgegen § 34 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1\nlangt.“                                                          oder Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, auch in\nVerbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht,\nc) In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „Absatzes 2                         nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nNr. 3“ durch die Angabe „Absatzes 2 Satz 2                            rechtzeitig erteilt,\nNr. 3“ ersetzt.\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                    8b. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben\nfügt:                                                                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig übermittelt,\n„(4a) Die Tatsache der Sperrung darf nicht\nübermittelt werden.“                                             8c. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffe-\ne) In Absatz 7 wird das Wort „werden“ durch das                          nen nicht oder nicht rechtzeitig an die an-\nWort „wurden“ ersetzt.                                                dere Stelle verweist,“.\n10. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-\ngefügt:                                                    Dieses Gesetz tritt am 1. April 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}