{"id":"bgbl1-2009-48-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":48,"date":"2009-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/48#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-48-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_48.pdf#page=7","order":3,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2251,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009             2251\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk\nder Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben\n(BDBOS-Gesetz)\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats                Bundesanstalt zertifiziert auf der Grundlage der ent-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  sprechend der Rechtsverordnung nach § 15b Ab-\nsatz 1 veröffentlichten Leistungsmerkmale ein End-\nArtikel 1                            gerät als für den Digitalfunk BOS geeignet, wenn\n1. es die zwingend erforderlichen Leistungsmerk-\nÄnderung                                  male einschließlich bestimmter elektromagneti-\ndes BDBOS-Gesetzes                                 scher und mechanischer Eigenschaften aufweist,\nDas BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I                  2. es einschließlich aller weiteren, optionalen Leis-\nS. 2039), das durch Artikel 15 Absatz 13 des Gesetzes                 tungsmerkmale, seines Zubehörs und der auf\nvom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden                  ihm installierten Anwendungen mit dem Digital-\nist, wird wie folgt geändert:                                         funk BOS, insbesondere mit seinen Netzelemen-\nten und anderen Endgeräten, interoperabel und\n1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nstörungsfrei zu betreiben ist,\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             3. die Verwendung des Endgerätes nicht gegen an-\n„Die Bundesanstalt hat die Aufgaben, den Digital-             dere öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt\nfunk der Behörden und Organisationen mit Sicher-              und\nheitsaufgaben (Digitalfunk BOS) aufzubauen, zu            4. der Erteilung des Zertifikats keine überwiegenden\nbetreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzu-              öffentlichen Interessen, insbesondere sicher-\nstellen.“                                                     heitspolitische Belange der Bundesrepublik\nDeutschland, entgegenstehen.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n(2) Die Bundesanstalt entscheidet auf schriftli-\n„Sie nimmt ihre Aufgaben nur im öffentlichen In-          chen Antrag des Herstellers oder Lieferanten eines\nteresse wahr.“                                            Endgerätes über die Erteilung eines Zertifikats. Die\nÜberprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach\n2. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Ge-\nAbsatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 soll durch eine\nschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern“             sachverständige Prüfstelle aus einem Mitgliedstaat\ndurch die Wörter „in den Geschäftsbereichen der\nder Europäischen Union oder einem anderen Ver-\nBundesministerien“ ersetzt.\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen\n3. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c ein-             Wirtschaftsraum erfolgen. Sie wird vom Hersteller\ngefügt:                                                       oder Lieferanten beauftragt und nimmt die Prüfung\nanhand der von der Bundesanstalt festgelegten und\n„§ 15a                             gemäß der Rechtsverordnung nach § 15b Absatz 1\nZertifizierung von Endgeräten                   veröffentlichten Prüfkriterien vor. Die Bundesanstalt\nkann die Prüfung auch selbst durchführen. Der\n(1) Im Digitalfunk BOS werden nur solche Endge-            Antragsteller legt der Bundesanstalt die für die\nräte verwendet, die von der Bundesanstalt als hierfür         Erteilung des Zertifikats erforderlichen Unterlagen,\ngeeignet zertifiziert worden sind. Die Bundesanstalt          insbesondere den Prüfbericht der Prüfstelle, vor\nist berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu tref-         und erteilt die Auskünfte, die für die Erteilung des\nfen, um die Nutzung des Digitalfunks BOS mittels              Zertifikats erforderlich sind. Der Antragsteller hat\nnicht zertifizierter Endgeräte zu unterbinden. Die            zwei Einzelstücke des zu zertifizierenden Endgerätes","2252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nunentgeltlich bei der Bundesanstalt abzuliefern; im           1. die Anforderungen an den Antrag, die Reihen-\nFall der vollständigen Versagung des Zertifikats wird             folge der Bearbeitung der Anträge, die Mitwir-\ndie Bundesanstalt eines der Einzelstücke an den An-               kungspflichten von Antragstellern und die Veröf-\ntragsteller zurückgeben. Das Zertifikat führt die                 fentlichung erteilter Zertifikate,\nLeistungsmerkmale und Anwendungen des Endge-                  2. die Form und die Voraussetzungen einer Veröf-\nrätes auf, auf die sich das Zertifikat bezieht. Satz 6            fentlichung der von der Bundesanstalt vorgege-\nfindet keine Anwendung, wenn es sich bei dem zu                   benen\nzertifizierenden Endgerät um eine mobile oder sta-\ntionäre Funkleitstelle handelt.                                   a) Leistungsmerkmale einschließlich der dazuge-\nhörigen Leistungsbeschreibungen, die sich\n(3) Jede wesentliche Änderung eines bereits zer-                  auch auf die Bedienbarkeit beziehen können,\ntifizierten Endgerätes, insbesondere durch Änderung\neines Leistungsmerkmals, macht eine erneute Zerti-                b) Einstufung einzelner Leistungsmerkmale als\nfizierung erforderlich. Das Zertifikat kann sich in die-              zwingend erforderlich,\nsem Fall auf das geänderte Leistungsmerkmal oder                  c) weiteren Anforderungen nach § 15a Absatz 1\ndie sonstigen, von der Änderung betroffenen Kom-                      Satz 3 Nummer 2 sowie\nponenten des Endgerätes beschränken. Es darf nur\nd) Prüfkriterien nach § 15a Absatz 2 Satz 3,\nerteilt werden, wenn das Endgerät trotz der Verän-\nderung auch weiterhin die Anforderungen nach                  3. die Dauer der in § 15a Absatz 5 genannten Über-\nAbsatz 1 Satz 3 erfüllt. Änderungen eines bereits                 gangsfrist; die Übergangsfrist endet spätestens\nzertifizierten Endgerätes, die nach Auffassung des                am 31. Dezember 2011,\nHerstellers oder Lieferanten unwesentlich sind und            4. die Maßstäbe für die Einstufung einer Änderung\ndaher nicht der Zertifizierung nach Satz 1 bedürfen,              eines bereits zertifizierten Endgerätes als wesent-\nsind der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesan-                  lich oder unwesentlich und die Einzelheiten der\nstalt entscheidet darüber, ob die angezeigten Ände-               Anzeige nach § 15a Absatz 3 Satz 4.\nrungen unwesentlich sind. Eine angezeigte Ände-\nDas Bundesministerium des Innern kann diese Er-\nrung gilt als unwesentlich, wenn die Bundesanstalt\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-\nnicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach\ndesanstalt übertragen.\nEingang der Anzeige eine abweichende Entschei-\ndung trifft. Das Nähere über die Einstufung einer Än-            (2) Für Amtshandlungen nach § 15 Absatz 1 und\nderung als wesentlich oder unwesentlich wird durch            § 15a werden zur Deckung des Verwaltungsauf-\nRechtsverordnung nach § 15b Absatz 1 Satz 1 Num-              wands Gebühren und Auslagen erhoben. Das Bun-\nmer 4 geregelt.                                               desministerium des Innern wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\n(4) Auf Antrag kann die Bundesanstalt eine befris-\nzen durch Rechtsverordnung die gebührenpflichti-\ntete und räumlich begrenzte Genehmigung zur Ver-\ngen Tatbestände, die Gebührensätze sowie die Aus-\nwendung eines nicht zertifizierten Endgerätes im Di-\nlagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze\ngitalfunk BOS erteilen, wenn ein berechtigtes Inte-\noder Rahmensätze vorzusehen. Die Auslagen kön-\nresse des Antragstellers besteht und die Belange\nnen abweichend von § 10 des Verwaltungskosten-\ndes Digitalfunk BOS, insbesondere die Sicherstel-\ngesetzes bestimmt werden. Das Bundesministerium\nlung seiner Funktionsfähigkeit, dem nicht entgegen-\ndes Innern kann die Ermächtigung nach den Sät-\nstehen. Die Genehmigung nach Satz 1 kann im Fall\nzen 2 und 3 durch Rechtsverordnung auf die Bun-\neiner Störung oder Beeinträchtigung des Digitalfunk\ndesanstalt übertragen.\nBOS widerrufen werden. Widerspruch und Anfech-\ntungsklage gegen den Widerruf haben keine auf-                   (3) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1\nschiebende Wirkung.                                           und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-\nrates.\n(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen End-\ngeräte bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung                (4) Für ein Vorverfahren werden Gebühren und\nnach § 15b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 festgelegten              Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teil-\nÜbergangsfrist auch ohne eine Zertifizierung im Di-           weise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine\ngitalfunk BOS verwendet werden, es sei denn, ihre             Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amts-\nVerwendung ruft eine Störung des Digitalfunk BOS              handlung festgesetzten Gebühr erhoben. Wird ein\nhervor. Wird durch die Verwendung der Digitalfunk             Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bear-\nBOS gestört, so ist die Bundesanstalt berechtigt,             beitung, jedoch vor deren Beendigung zurückge-\ndie erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2             nommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent\nzu treffen, um die weitere Nutzung der Endgeräte zu           der Widerspruchsgebühr. Über die Kosten nach den\nunterbinden.                                                  Sätzen 2 und 3 entscheidet die Widerspruchsstelle\nnach billigem Ermessen.\n§ 15b\n§ 15c\nErlass von Rechtsverordnungen;\nWiderspruchsgebühren                                               Testplattform\n(1) Das Bundesministerium des Innern erlässt                 (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 kann die\ndurch Rechtsverordnung Bestimmungen über die                  Bundesanstalt eine Testplattform unterhalten.\nEinzelheiten des Zertifizierungsverfahrens und den               (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann durch\nInhalt der Zertifikate nach § 15a Absatz 1 bis 3, ins-        Satzung die Benutzung der Testplattform sowie die\nbesondere über                                                Gebühren hierfür regeln. Die §§ 2 bis 22 des Verwal-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009         2253\ntungskostengesetzes sind entsprechend anzuwen-                                  Artikel 2\nden. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der\nInkrafttreten\nmit der Benutzung der Testplattform verbundene\nPersonal- und Sachaufwand gedeckt wird. Die Sat-           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzung wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.“            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}