{"id":"bgbl1-2009-48-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":48,"date":"2009-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/48#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-48-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_48.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2248,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["2248            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nGesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\n(Artikel 91c, 91d, 104b, 109, 109a, 115, 143d)\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten. Sie\nrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Ab-          bedürfen der Zustimmung des Bundestages und\nsatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:                      der Volksvertretungen der beteiligten Länder; das\nRecht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann\nArtikel 1                              nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen\nregeln auch die Kostentragung.\nÄnderung des Grundgesetzes\n(3) Die Länder können darüber hinaus den ge-\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-             meinschaftlichen Betrieb informationstechnischer\nland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-        Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten\nnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,            Einrichtungen vereinbaren.\ndas zuletzt durch das Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I           (4) Der Bund errichtet zur Verbindung der infor-\nS. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         mationstechnischen Netze des Bundes und der Län-\n1. Die Überschrift von Abschnitt VIIIa. wird wie folgt         der ein Verbindungsnetz. Das Nähere zur Errichtung\ngefasst:                                                    und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein\nBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.\n„VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben,\nVerwaltungszusammenarbeit“.                                           Artikel 91d\n2. Nach Artikel 91b werden folgende Artikel 91c                   Bund und Länder können zur Feststellung und\nund 91d eingefügt:                                          Förderung der Leistungsfähigkeit ihrer Verwaltungen\nVergleichsstudien durchführen und die Ergebnisse\n„Artikel 91c                           veröffentlichen.“\n(1) Bund und Länder können bei der Planung, der       3. Artikel 104b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nErrichtung und dem Betrieb der für ihre Aufgaben-\n„Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von\nerfüllung benötigten informationstechnischen Sys-\nNaturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsi-\nteme zusammenwirken.\ntuationen, die sich der Kontrolle des Staates entzie-\n(2) Bund und Länder können auf Grund von Ver-            hen und die staatliche Finanzlage erheblich beein-\neinbarungen die für die Kommunikation zwischen ih-          trächtigen, auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse\nren informationstechnischen Systemen notwendigen            Finanzhilfen gewähren.“\nStandards und Sicherheitsanforderungen festlegen.        4. Artikel 109 wird wie folgt geändert:\nVereinbarungen über die Grundlagen der Zusam-\nmenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach In-          a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen,                      „(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die\ndass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in                  Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland\nder Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten                 aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009             2249\nauf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Grün-         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhal-\n„(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätz-\ntung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem\nlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.\nRahmen den Erfordernissen des gesamtwirt-\nDiesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Ein-\nschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.“\nnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Ver-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:               hältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht\n„(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind               überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der\ngrundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten aus-                Normallage abweichenden konjunkturellen Ent-\nzugleichen. Bund und Länder können Regelun-                   wicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im\ngen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen                   Auf- und Abschwung symmetrisch zu berück-\nBerücksichtigung der Auswirkungen einer von der               sichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kre-\nNormallage abweichenden konjunkturellen Ent-                  ditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zu-\nwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Na-                  lässigen Kreditobergrenze werden auf einem\nturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsi-                  Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den\ntuationen, die sich der Kontrolle des Staates ent-            Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis\nziehen und die staatliche Finanzlage erheblich                zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschrei-\nbeeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmere-                ten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Nä-\ngelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung                heres, insbesondere die Bereinigung der Einnah-\nvorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für               men und Ausgaben um finanzielle Transaktionen\nden Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der                   und das Verfahren zur Berechnung der Ober-\nMaßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die                grenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter\nEinnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im                    Berücksichtigung der konjunkturellen Entwick-\nVerhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt                 lung auf der Grundlage eines Konjunkturbereini-\nnicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung                 gungsverfahrens sowie die Kontrolle und den\nfür die Haushalte der Länder regeln diese im Rah-             Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen\nmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen                  Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein\nmit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entspro-                Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen\nchen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zu-               oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich\ngelassen werden.“                                             der Kontrolle des Staates entziehen und die\nstaatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen,\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                          können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines\nd) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.                        Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                              Bundestages überschritten werden. Der Be-\nschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden.\naa) Satz 1 wird aufgehoben.                                   Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenomme-\nbb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:              nen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeit-\nraumes zu erfolgen.“\n„Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Ge-\nmeinschaft im Zusammenhang mit den Be-            7. Nach Artikel 143c wird folgender Artikel 143d einge-\nstimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur           fügt:\nGründung der Europäischen Gemeinschaft                                    „Artikel 143d\nzur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen\nBund und Länder im Verhältnis 65 zu 35.“                (1) Artikel 109 und 115 in der bis zum 31. Juli\n2009 geltenden Fassung sind letztmals auf das\n5. Nach Artikel 109 wird folgender Artikel 109a einge-\nHaushaltsjahr 2010 anzuwenden. Artikel 109 und 115\nfügt:\nin der ab dem 1. August 2009 geltenden Fassung\n„Artikel 109a                           sind erstmals für das Haushaltsjahr 2011 anzu-\nZur Vermeidung von Haushaltsnotlagen regelt ein            wenden; am 31. Dezember 2010 bestehende\nBundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesra-                Kreditermächtigungen für bereits eingerichtete Son-\ntes bedarf,                                                   dervermögen bleiben unberührt. Die Länder dürfen\nim Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezem-\n1. die fortlaufende Überwachung der Haushaltswirt-            ber 2019 nach Maßgabe der geltenden landesrecht-\nschaft von Bund und Ländern durch ein gemein-             lichen Regelungen von den Vorgaben des Arti-\nsames Gremium (Stabilitätsrat),                           kels 109 Absatz 3 abweichen. Die Haushalte der\n2. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Fest-            Länder sind so aufzustellen, dass im Haushaltsjahr\nstellung einer drohenden Haushaltsnotlage,                2020 die Vorgabe aus Artikel 109 Absatz 3 Satz 5\n3. die Grundsätze zur Aufstellung und Durchführung            erfüllt wird. Der Bund kann im Zeitraum vom 1. Ja-\nvon Sanierungsprogrammen zur Vermeidung von               nuar 2011 bis zum 31. Dezember 2015 von der Vor-\nHaushaltsnotlagen.                                        gabe des Artikels 115 Absatz 2 Satz 2 abweichen.\nMit dem Abbau des bestehenden Defizits soll im\nDie Beschlüsse des Stabilitätsrats und die zugrunde           Haushaltsjahr 2011 begonnen werden. Die jährlichen\nliegenden Beratungsunterlagen sind zu veröffentli-            Haushalte sind so aufzustellen, dass im Haushalts-\nchen.“                                                        jahr 2016 die Vorgabe aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 2\n6. Artikel 115 wird wie folgt geändert:                          erfüllt wird; das Nähere regelt ein Bundesgesetz.\na) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-                 (2) Als Hilfe zur Einhaltung der Vorgaben des Ar-\nben.                                                      tikels 109 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2020 können","2250            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nden Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-An-              wird durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bun-\nhalt und Schleswig-Holstein für den Zeitraum 2011              desrates und durch Verwaltungsvereinbarung gere-\nbis 2019 Konsolidierungshilfen aus dem Haushalt                gelt. Die gleichzeitige Gewährung der Konsolidie-\ndes Bundes in Höhe von insgesamt 800 Millionen                 rungshilfen und Sanierungshilfen auf Grund einer ex-\nEuro jährlich gewährt werden. Davon entfallen auf              tremen Haushaltsnotlage ist ausgeschlossen.\nBremen 300 Millionen Euro, auf das Saarland\n(3) Die sich aus der Gewährung der Konsolidie-\n260 Millionen Euro und auf Berlin, Sachsen-Anhalt\nrungshilfen ergebende Finanzierungslast wird hälftig\nund Schleswig-Holstein jeweils 80 Millionen Euro.\nvon Bund und Ländern, von letzteren aus ihrem Um-\nDie Hilfen werden auf der Grundlage einer Verwal-\nsatzsteueranteil, getragen. Das Nähere wird durch\ntungsvereinbarung nach Maßgabe eines Bundesge-\nBundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates ge-\nsetzes mit Zustimmung des Bundesrates geleistet.\nregelt.“\nDie Gewährung der Hilfen setzt einen vollständigen\nAbbau der Finanzierungsdefizite bis zum Jahres-\nende 2020 voraus. Das Nähere, insbesondere die                                      Artikel 2\njährlichen Abbauschritte der Finanzierungsdefizite,\nInkrafttreten\ndie Überwachung des Abbaus der Finanzierungsde-\nfizite durch den Stabilitätsrat sowie die Konsequen-          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzen im Falle der Nichteinhaltung der Abbauschritte,         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}