{"id":"bgbl1-2009-48-18","kind":"bgbl1","year":2009,"number":48,"date":"2009-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/48#page=98","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-48-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_48.pdf#page=98","order":18,"title":"Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld (Einstiegsgeld- Verordnung  ESGV)","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2342,"pdf_page":98,"num_pages":1,"content":["2342              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nVerordnung\nzur Bemessung von Einstiegsgeld\n(Einstiegsgeld-Verordnung – ESGV)\nVom 29. Juli 2009\nAuf Grund des § 16b Absatz 3 des Zweiten Buches            tens sechs Monaten gezahlt werden. § 18 Absatz 2 des\nSozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-                 Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt für Satz 1 und\nsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember           Satz 3 entsprechend.\n2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 2 Num-\n(4) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die mit wei-\nmer 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I\nteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,\nS. 2917) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes-          soll je weiterer leistungsberechtigter Person ein Ergän-\nministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen           zungsbetrag gezahlt werden. Der Ergänzungsbetrag\nmit dem Bundesministerium der Finanzen:\nentspricht 10 vom Hundert der Regelleistung zur Siche-\nrung des Lebensunterhalts nach § 20 Absatz 2 Satz 1\n§1\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.\nEinzelfallbezogene\n(5) Das Einstiegsgeld für den erwerbsfähigen Hilfe-\nBemessung des Einstiegsgeldes\nbedürftigen darf bei der einzelfallbezogenen Bemes-\n(1) Bei der einzelfallbezogenen Bemessung des Ein-         sung monatlich einen Gesamtbetrag nicht überschrei-\nstiegsgeldes ist ein monatlicher Grundbetrag zu be-           ten, der der Regelleistung zur Sicherung des Lebens-\nstimmen, dem Ergänzungsbeträge hinzugefügt werden             unterhalts nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten\nsollen. Der monatliche Grundbetrag berücksichtigt die         Buches Sozialgesetzbuch entspricht.\nfür den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maß-\ngebende monatliche Regelleistung. Die Ergänzungs-                                         §2\nbeträge berücksichtigen die vorherige Dauer der\nArbeitslosigkeit und die Größe der Bedarfsgemein-                              Pauschale Bemessung\nschaft, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.                        des Einstiegsgeldes bei\nbesonders zu fördernden Personengruppen\n(2) Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes darf\nhöchstens 50 vom Hundert der für den geförderten                 (1) Das Einstiegsgeld kann abweichend von § 1 pau-\nerwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebenden Regel-            schal bemessen werden, wenn dies zur Eingliederung\nleistung nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetz-           von besonders zu fördernden Personengruppen in den\nbuch betragen. Bei der Bemessung kann festgelegt              allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Bei der Be-\nwerden, dass sich die Höhe des Grundbetrages inner-           messung kann festgelegt werden, dass sich die Höhe\nhalb des Förderzeitraums in Abhängigkeit von der För-         des Einstiegsgeldes innerhalb des Förderzeitraums in\nderdauer verändert.                                           Abhängigkeit von der Förderdauer verändert.\n(3) Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die vor Auf-         (2) Das Einstiegsgeld für den erwerbsfähigen Hilfe-\nnahme der mit Einstiegsgeld geförderten sozialver-            bedürftigen darf in den Fällen des Absatzes 1 monatlich\nsicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätig-        einen Betrag nicht überschreiten, der 75 vom Hundert\nkeit bereits zwei Jahre oder länger arbeitslos waren,         der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts\nsoll ein Ergänzungsbetrag gezahlt werden. Der Ergän-          nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial-\nzungsbetrag entspricht 20 vom Hundert der Regel-              gesetzbuch entspricht.\nleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach\n§ 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-                                     §3\nbuch. Bei Personen, deren Eingliederung in Arbeit\nInkrafttreten\nwegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert\nist, soll der Ergänzungsbetrag nach Satz 2 bereits nach          Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Ver-\neiner vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit von mindes-       kündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}