{"id":"bgbl1-2009-48-14","kind":"bgbl1","year":2009,"number":48,"date":"2009-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/48#page=75","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-48-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_48.pdf#page=75","order":14,"title":"Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2319,"pdf_page":75,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009             2319\nGesetz\nzur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften\ndes Heimgesetzes nach der Föderalismusreform\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen\nsen:                                                                abhängig ist,\n2. der Verbraucher an dem Vertrag über die Überlas-\nArtikel 1                              sung von Wohnraum nach den vertraglichen Verein-\nGesetz                                barungen nicht unabhängig von dem Vertrag über\ndie Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistun-\nzur Regelung von\ngen festhalten kann oder\nVerträgen über Wohnraum mit\nPflege- oder Betreuungsleistungen                    3. der Unternehmer den Abschluss des Vertrags über\ndie Überlassung von Wohnraum von dem Abschluss\n(Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz – WBVG)\ndes Vertrags über die Erbringung von Pflege- oder\nInhaltsübersicht                             Betreuungsleistungen tatsächlich abhängig macht.\n§   1  Anwendungsbereich                                        Dies gilt auch, wenn in den Fällen des Satzes 1 die\n§   2  Ausnahmen vom Anwendungsbereich                          Leistungen von verschiedenen Unternehmern geschul-\n§   3  Informationspflichten vor Vertragsschluss                det werden, es sei denn, diese sind nicht rechtlich oder\n§   4  Vertragsschluss und Vertragsdauer                        wirtschaftlich miteinander verbunden.\n§   5  Wechsel der Vertragsparteien\n§   6  Schriftform und Vertragsinhalt                                                        §2\n§   7  Leistungspflichten                                                Ausnahmen vom Anwendungsbereich\n§   8  Vertragsanpassung bei Änderung des Pflege- oder Betreu-\nungsbedarfs\nDieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Verträge\n§   9  Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage\nüber\n§  10   Nichtleistung oder Schlechtleistung                     1. Leistungen der Krankenhäuser, Vorsorge- oder\n§  11   Kündigung durch den Verbraucher                             Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107\n§  12   Kündigung durch den Unternehmer                             des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,\n§  13   Nachweis von Leistungsersatz und Übernahme von Um-      2. Leistungen der Internate der Berufsbildungs- und\nzugskosten                                                   Berufsförderungswerke,\n§  14   Sicherheitsleistungen\n3. Leistungen im Sinne des § 41 des Achten Buches\n§  15   Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen\nSozialgesetzbuch,\n§  16   Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen\n§  17   Übergangsvorschrift                                     4. Leistungen, die im Rahmen von Kur- oder Erho-\nlungsaufenthalten erbracht werden.\n§1\n§3\nAnwendungsbereich\nInformationspflichten vor Vertragsschluss\n(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf einen Vertrag\n(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig\nzwischen einem Unternehmer und einem volljährigen\nvor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform\nVerbraucher, in dem sich der Unternehmer zur Überlas-\nund in leicht verständlicher Sprache über sein allgemei-\nsung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege-\nnes Leistungsangebot und über den wesentlichen In-\noder Betreuungsleistungen verpflichtet, die der Bewäl-\nhalt seiner für den Verbraucher in Betracht kommenden\ntigung eines durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Be-\nLeistungen zu informieren.\nhinderung bedingten Hilfebedarfs dienen. Unerheblich\nist, ob die Pflege- oder Betreuungsleistungen nach                 (2) Zur Information des Unternehmers über sein all-\nden vertraglichen Vereinbarungen vom Unternehmer                gemeines Leistungsangebot gehört die Darstellung\nzur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Das             1. der Ausstattung und Lage des Gebäudes, in dem\nGesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag neben                 sich der Wohnraum befindet, sowie der dem ge-\nder Überlassung von Wohnraum ausschließlich die                     meinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und\nErbringung von allgemeinen Unterstützungsleistungen                 Einrichtungen, zu denen der Verbraucher Zugang\nwie die Vermittlung von Pflege- oder Betreuungsleis-                hat, und gegebenenfalls ihrer Nutzungsbedingun-\ntungen, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versor-                 gen,\ngung oder Notrufdienste zum Gegenstand hat.\n2. der darin enthaltenen Leistungen nach Art, Inhalt\n(2) Dieses Gesetz ist entsprechend anzuwenden,                  und Umfang,\nwenn die vom Unternehmer geschuldeten Leistungen                3. der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen, soweit sie\nGegenstand verschiedener Verträge sind und                          nach § 115 Absatz 1a Satz 1 des Elften Buches\n1. der Bestand des Vertrags über die Überlassung von                Sozialgesetzbuch oder nach landesrechtlichen Vor-\nWohnraum von dem Bestand des Vertrags über die                 schriften zu veröffentlichen sind.","2320              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\n(3) Zur Information über die für den Verbraucher in        geschuldete Entgelt um den Wert der ersparten Auf-\nBetracht kommenden Leistungen gehört die Darstel-             wendungen des Unternehmers.\nlung\n1. des Wohnraums, der Pflege- oder Betreuungsleis-                                        §5\ntungen, gegebenenfalls der Verpflegung als Teil der                    Wechsel der Vertragsparteien\nBetreuungsleistungen sowie der einzelnen weiteren\n(1) Mit Personen, die mit dem Verbraucher einen auf\nLeistungen nach Art, Inhalt und Umfang,\nDauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen und\n2. des den Pflege- oder Betreuungsleistungen zu-              nicht Vertragspartner des Unternehmers hinsichtlich\ngrunde liegenden Leistungskonzepts,                       der Überlassung des Wohnraums sind, wird das Ver-\n3. der für die in Nummer 1 benannten Leistungen je-           tragsverhältnis beim Tod des Verbrauchers hinsichtlich\nweils zu zahlenden Entgelte, der nach § 82 Absatz 3       der Überlassung des Wohnraums gegen Zahlung der\nund 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch geson-           darauf entfallenden Entgeltbestandteile bis zum Ablauf\ndert berechenbaren Investitionskosten sowie des           des dritten Kalendermonats nach dem Sterbetag des\nGesamtentgelts,                                           Verbrauchers fortgesetzt. Erklären Personen, mit denen\ndas Vertragsverhältnis fortgesetzt wurde, innerhalb von\n4. der Voraussetzungen für mögliche Leistungs- und\nvier Wochen nach dem Sterbetag des Verbrauchers\nEntgeltveränderungen,\ndem Unternehmer, dass sie das Vertragsverhältnis nicht\n5. des Umfangs und der Folgen eines Ausschlusses              fortsetzen wollen, gilt die Fortsetzung des Vertragsver-\nder Angebotspflicht nach § 8 Absatz 4, wenn ein           hältnisses als nicht erfolgt. Ist das Vertragsverhältnis\nsolcher Ausschluss vereinbart werden soll.                mit mehreren Personen fortgesetzt worden, so kann je-\nDie Darstellung nach Satz 1 Nummer 5 muss in hervor-          der die Erklärung für sich abgeben.\ngehobener Form erfolgen.                                         (2) Wird der überlassene Wohnraum nach Beginn\n(4) Erfüllt der Unternehmer seine Informationspflich-      des Vertragsverhältnisses von dem Unternehmer an\nten nach den Absätzen 1 bis 3 nicht, ist § 6 Absatz 2         einen Dritten veräußert, gelten für die Rechte und\nSatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Weiterge-               Pflichten des Erwerbers hinsichtlich der Überlassung\nhende zivilrechtliche Ansprüche des Verbrauchers              des Wohnraums die §§ 566 bis 567b des Bürgerlichen\nbleiben unberührt.                                            Gesetzbuchs entsprechend.\n(5) Die sich aus anderen Gesetzen ergebenden Infor-\nmationspflichten bleiben unberührt.                                                       §6\nSchriftform und Vertragsinhalt\n§4                                   (1) Der Vertrag ist schriftlich abzuschließen. Der Ab-\nVertragsschluss und Vertragsdauer                   schluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausge-\n(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlos-        schlossen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine\nsen. Die Vereinbarung einer Befristung ist zulässig,          Ausfertigung des Vertrags auszuhändigen.\nwenn die Befristung den Interessen des Verbrauchers              (2) Wird der Vertrag nicht in schriftlicher Form ge-\nnicht widerspricht. Ist die vereinbarte Befristung nach       schlossen, sind zu Lasten des Verbrauchers von den\nSatz 2 unzulässig, gilt der Vertrag für unbestimmte Zeit,     gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen\nsofern nicht der Verbraucher seinen entgegenstehen-           unwirksam, auch wenn sie durch andere Vorschriften\nden Willen innerhalb von zwei Wochen nach Ende der            dieses Gesetzes zugelassen werden; im Übrigen bleibt\nvereinbarten Vertragsdauer dem Unternehmer erklärt.           der Vertrag wirksam. Der Verbraucher kann den Vertrag\n(2) War der Verbraucher bei Abschluss des Vertrags         jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ist der\ngeschäftsunfähig, so hängt die Wirksamkeit des Ver-           schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrau-\ntrags von der Genehmigung eines Bevollmächtigten              chers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt\noder Betreuers ab. § 108 Absatz 2 des Bürgerlichen            des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vor-\nGesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. In An-               lagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Ver-\nsehung einer bereits bewirkten Leistung und deren             tragserklärung hinderten, muss der schriftliche Ver-\nGegenleistung gilt der Vertrag als wirksam geschlos-          tragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.\nsen. Solange der Vertrag nicht wirksam geschlossen               (3) Der Vertrag muss mindestens\nworden ist, kann der Unternehmer das Vertragsverhält-\n1. die Leistungen des Unternehmers nach Art, Inhalt\nnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären; die\nund Umfang einzeln beschreiben,\n§§ 12 und 13 Absatz 2 und 4 sind entsprechend anzu-\nwenden.                                                       2. die für diese Leistungen jeweils zu zahlenden Ent-\n(3) Mit dem Tod des Verbrauchers endet das Ver-                gelte, getrennt nach Überlassung des Wohnraums,\ntragsverhältnis zwischen ihm und dem Unternehmer.                 Pflege- oder Betreuungsleistungen, gegebenenfalls\nDie vertraglichen Bestimmungen hinsichtlich der Be-               Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen sowie\nhandlung des in den Räumen oder in Verwahrung des                 den einzelnen weiteren Leistungen, die nach § 82\nUnternehmers befindlichen Nachlasses des Verbrau-                 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch\nchers bleiben wirksam. Eine Fortgeltung des Vertrags              gesondert berechenbaren Investitionskosten und\nkann für die Überlassung des Wohnraums gegen Fort-                das Gesamtentgelt angeben,\nzahlung der darauf entfallenden Entgeltbestandteile           3. die Informationen des Unternehmers nach § 3 als\nvereinbart werden, soweit ein Zeitraum von zwei                   Vertragsgrundlage benennen und mögliche Abwei-\nWochen nach dem Sterbetag des Verbrauchers nicht                  chungen von den vorvertraglichen Informationen ge-\nüberschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt sich das            sondert kenntlich machen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009           2321\n§7                                Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pfle-\nLeistungspflichten                        ge- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den\nVertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch\n(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbrau-       einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entspre-\ncher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen               chend anzuwenden.\nGebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und wäh-\nrend der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand           (3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpas-\nzu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege-       sung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüber-\noder Betreuungsleistungen nach dem allgemein aner-           stellung der bisherigen und der angebotenen Leistun-\nkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.          gen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte\nschriftlich darzustellen und zu begründen.\n(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu\nzahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Be-             (4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpas-\nstandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemes-         sung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit\nsen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen       dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teil-\nnach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch            weise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam,\nnehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Sieb-         soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des\nten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialge-          dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts\nsetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart        daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der\nund angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen         Vereinbarung begründet. Die Belange behinderter Men-\nHilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozial-        schen sind besonders zu berücksichtigen. Die Verein-\ngesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten       barung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die\nKapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fest-          elektronische Form ist ausgeschlossen.\ngelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemes-\nsen.                                                                                     §9\n(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Ent-                         Entgelterhöhung bei\ngeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen               Änderung der Berechnungsgrundlage\nGrundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist\nzulässig, soweit eine öffentliche Förderung von be-             (1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Ent-\ntriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für           gelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungs-\neinen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch inso-   grundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt\nfern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem         muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein.\nZehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetz-            Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3\nbuch über Investitionsbeträge oder gesondert bere-           genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von In-\nchenbare Investitionskosten getroffen worden sind.           vestitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie\nnach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht\n(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines        durch öffentliche Förderung gedeckt werden.\nSozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer\nverpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich          (2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beab-\nunter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.      sichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen\nund zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeit-\n(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage ab-\npunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhö-\nwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der\nhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er\ndadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgelt-\nunter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen\nanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine\nbenennen, für die sich durch die veränderte Berech-\nPauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart\nnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die\nwerden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen\nbisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen\nnach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch\nneuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Ver-\nnehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags\nbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier\naus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches\nWochen nach Zugang des hinreichend begründeten\nSozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.\nErhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss recht-\nzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unterneh-\n§8                                mers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunter-\nVertragsanpassung bei                       lagen zu überprüfen.\nÄnderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs\n(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf                                   § 10\ndes Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entspre-                   Nichtleistung oder Schlechtleistung\nchende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Ver-\nbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen.              (1) Erbringt der Unternehmer die vertraglichen Leis-\nDie Leistungspflicht des Unternehmers und das vom            tungen ganz oder teilweise nicht oder weisen sie nicht\nVerbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhö-            unerhebliche Mängel auf, kann der Verbraucher unbe-\nhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der           schadet weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche bis\nVerbraucher das Angebot angenommen hat.                      zu sechs Monate rückwirkend eine angemessene Kür-\nzung des vereinbarten Entgelts verlangen.\n(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen\nnach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch               (2) Zeigt sich während der Vertragsdauer ein Mangel\nnehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem            des Wohnraums oder wird eine Maßnahme zum Schutz\nZwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der         des Wohnraums gegen eine nicht vorhergesehene","2322            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nGefahr erforderlich, so hat der Verbraucher dies dem                                    § 12\nUnternehmer unverzüglich anzuzeigen.                                   Kündigung durch den Unternehmer\n(3) Soweit der Unternehmer infolge einer schuldhaf-         (1) Der Unternehmer kann den Vertrag nur aus wich-\nten Unterlassung der Anzeige nach Absatz 2 nicht            tigem Grund kündigen. Die Kündigung bedarf der\nAbhilfe schaffen konnte, ist der Verbraucher nicht be-      Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund\nrechtigt, sein Kürzungsrecht nach Absatz 1 geltend zu       liegt insbesondere vor, wenn\nmachen.\n1. der Unternehmer den Betrieb einstellt, wesentlich\n(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit nach               einschränkt oder in seiner Art verändert und die\n§ 115 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch               Fortsetzung des Vertrags für den Unternehmer eine\nwegen desselben Sachverhalts ein Kürzungsbetrag                 unzumutbare Härte bedeuten würde,\nvereinbart oder festgesetzt worden ist.                     2. der Unternehmer eine fachgerechte Pflege- oder\n(5) Bei Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen           Betreuungsleistung nicht erbringen kann, weil\nnach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt                 a) der Verbraucher eine vom Unternehmer angebo-\nwird, steht der Kürzungsbetrag nach Absatz 1 bis zur               tene Anpassung der Leistungen nach § 8 Absatz 1\nHöhe der erbrachten Leistungen vorrangig dem Träger                nicht annimmt oder\nder Sozialhilfe zu. Verbrauchern, die Leistungen nach\nb) der Unternehmer eine Anpassung der Leistungen\ndem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch neh-\naufgrund eines Ausschlusses nach § 8 Absatz 4\nmen, steht der Kürzungsbetrag bis zur Höhe ihres Ei-\nnicht anbietet\ngenanteils selbst zu; ein überschießender Betrag ist an\ndie Pflegekasse auszuzahlen.                                    und dem Unternehmer deshalb ein Festhalten an\ndem Vertrag nicht zumutbar ist,\n§ 11                              3. der Verbraucher seine vertraglichen Pflichten\nschuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Unterneh-\nKündigung durch den Verbraucher                       mer die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuge-\n(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am           mutet werden kann, oder\ndritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des-        4. der Verbraucher\nselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung\na) für zwei aufeinander folgende Termine mit der\ndes Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeit-\nEntrichtung des Entgelts oder eines Teils des\npunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung\nEntgelts, der das Entgelt für einen Monat über-\ndes Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2\nsteigt, im Verzug ist oder\nSatz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle\nVerträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne           b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei\ndes § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die                    Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Ent-\nKündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu                     gelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen\nerklären.                                                          ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.\n(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des            Eine Kündigung des Vertrags zum Zwecke der Er-\nVertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit        höhung des Entgelts ist ausgeschlossen.\nohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Ver-            (2) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Ab-\nbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses         satzes 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a nur kündigen,\neine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann           wenn er zuvor dem Verbraucher gegenüber sein Ange-\nder Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei           bot nach § 8 Absatz 1 Satz 1 unter Bestimmung einer\nWochen nach der Aushändigung kündigen.                      angemessenen Annahmefrist und unter Hinweis auf die\nbeabsichtigte Kündigung erneuert hat und der Kündi-\n(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem\ngungsgrund durch eine Annahme des Verbrauchers im\nGrund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\nSinne des § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht entfallen ist.\nkündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis\nzum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.            (3) Der Unternehmer kann aus dem Grund des Ab-\nsatzes 1 Satz 3 Nummer 4 nur kündigen, wenn er zuvor\n(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1       dem Verbraucher unter Hinweis auf die beabsichtigte\nAbsatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwen-          Kündigung erfolglos eine angemessene Zahlungsfrist\nden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kün-       gesetzt hat. Ist der Verbraucher in den Fällen des Ab-\ndigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge       satzes 1 Satz 3 Nummer 4 mit der Entrichtung des Ent-\nberechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für       gelts für die Überlassung von Wohnraum in Rückstand\nalle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären.       geraten, ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der\nBei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der      Unternehmer vorher befriedigt wird. Die Kündigung\nVerbraucher die Kündigung gegenüber allen Unterneh-         wird unwirksam, wenn der Unternehmer bis zum Ablauf\nmern zu erklären.                                           von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit\n(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1        des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen Ent-\nAbsatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu dem-        gelts befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur\nselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die        Befriedigung verpflichtet.\nKündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündi-             (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2\ngungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4          bis 4 kann der Unternehmer den Vertrag ohne Einhal-\nSatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.                   tung einer Frist kündigen. Im Übrigen ist eine Kündi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009               2323\ngung bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats           Kreditversicherers oder einer       öffentlich-rechtlichen\nzum Ablauf des nächsten Monats zulässig.                    Körperschaft geleistet werden.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 sind in den Fällen des § 1           (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 gilt Absatz 1 mit\nAbsatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwen-          der Maßgabe, dass der Unternehmer von dem Verbrau-\nden. Der Unternehmer kann in den Fällen des § 1 Ab-         cher für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Vertrag\nsatz 2 einen Vertrag auch dann kündigen, wenn ein           nur Sicherheiten verlangen kann, soweit der Vertrag die\nanderer Vertrag gekündigt wird und ihm deshalb ein          Überlassung von Wohnraum betrifft.\nFesthalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung der            (3) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustel-\nberechtigten Interessen des Verbrauchers nicht zumut-       len, so kann diese in drei gleichen monatlichen Teilleis-\nbar ist. Er kann sein Kündigungsrecht nur unverzüglich      tungen erbracht werden. Die erste Teilleistung ist zu\nnach Kenntnis von der Kündigung des anderen Ver-            Beginn des Vertragsverhältnisses fällig. Der Unterneh-\ntrags ausüben. Dies gilt unabhängig davon, ob die           mer hat die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt\nKündigung des anderen Vertrags durch ihn, einen an-         für jeden Verbraucher einzeln bei einem Kreditinstitut zu\nderen Unternehmer oder durch den Verbraucher erfolgt        dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungs-\nist.                                                        frist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen ste-\nhen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, dem\n§ 13                             Verbraucher zu und erhöhen die Sicherheit.\nNachweis von Leistungsersatz                       (4) Von Verbrauchern, die Leistungen nach den §§ 42\nund Übernahme von Umzugskosten                    und 43 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in\n(1) Hat der Verbraucher nach § 11 Absatz 3 Satz 1        Anspruch nehmen, oder Verbrauchern, denen Hilfe in\naufgrund eines vom Unternehmer zu vertretenden Kün-         Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz-\ndigungsgrundes gekündigt, ist der Unternehmer dem           buch gewährt wird, kann der Unternehmer keine Si-\nVerbraucher auf dessen Verlangen zum Nachweis eines         cherheiten nach Absatz 1 verlangen. Von Verbrauchern,\nangemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren                die Leistungen im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des\nBedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten              Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen,\nin angemessenem Umfang verpflichtet. § 115 Absatz 4         kann der Unternehmer nur für die Erfüllung der die\ndes Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.        Überlassung von Wohnraum betreffenden Pflichten\naus dem Vertrag Sicherheiten verlangen.\n(2) Hat der Unternehmer nach § 12 Absatz 1 Satz 1\naus den Gründen des § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1                                       § 15\noder nach § 12 Absatz 5 gekündigt, so hat er dem Ver-\nbraucher auf dessen Verlangen einen angemessenen                            Besondere Bestimmungen\nLeistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzu-                        bei Bezug von Sozialleistungen\nweisen. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 3                  (1) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen\nNummer 1 hat der Unternehmer auch die Kosten des            nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch\nUmzugs in angemessenem Umfang zu tragen.                    nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen\n(3) Der Verbraucher kann den Nachweis eines ange-        des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches\nmessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingun-          Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten\ngen nach Absatz 1 auch dann verlangen, wenn er noch         und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetz-\nnicht gekündigt hat.                                        buch getroffenen Regelungen entsprechen. Vereinba-\nrungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind\n(4) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 2 ein Vertrag      unwirksam.\ngekündigt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.\n(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen\nDer Unternehmer hat die Kosten des Umzugs in ange-\nnach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in An-\nmessenem Umfang nur zu tragen, wenn ein Vertrag\nspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den\nüber die Überlassung von Wohnraum gekündigt wird.\naufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches\nWerden mehrere Verträge gekündigt, kann der Verbrau-\nSozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entspre-\ncher den Nachweis eines angemessenen Leistungs-\nchen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.\nersatzes zu zumutbaren Bedingungen und unter der\nVoraussetzung des Satzes 2 auch die Übernahme der\n§ 16\nUmzugskosten von jedem Unternehmer fordern, des-\nsen Vertrag gekündigt ist. Die Unternehmer haften als                             Unwirksamkeit\nGesamtschuldner.                                                          abweichender Vereinbarungen\nVon den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil\n§ 14                             des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind\nSicherheitsleistungen                      unwirksam.\n(1) Der Unternehmer kann von dem Verbraucher                                         § 17\nSicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem\nVertrag verlangen, wenn dies im Vertrag vereinbart ist.                        Übergangsvorschrift\nDie Sicherheiten dürfen das Doppelte des auf einen              (1) Auf Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1\nMonat entfallenden Entgelts nicht übersteigen. Auf Ver-     Satz 1 des Heimgesetzes, die vor dem 1. Oktober 2009\nlangen des Verbrauchers können die Sicherheiten auch        geschlossenen worden sind, sind bis zum 30. April\ndurch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsver-         2010 die §§ 5 bis 9 und 14 Absatz 2 Nummer 4, Ab-\nsprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes           satz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in ihrer bis zum\nzum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder          30. September 2009 geltenden Fassung anzuwenden.","2324              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nAb dem 1. Mai 2010 richten sich die Rechte und Pflich-           b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nten aus den in Satz 1 genannten Verträgen nach diesem\nGesetz. Der Unternehmer hat den Verbraucher vor der                 aa) In Satz 4 werden das Wort „Pflegeheimen“\nerforderlichen schriftlichen Anpassung eines Vertrags in                durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ und\nentsprechender Anwendung des § 3 zu informieren.                        die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehör-\nde“ durch die Wörter „nach heimrechtlichen\n(2) Auf die bis zum 30. September 2009 geschlosse-                   Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde“\nnen Verträge, die keine Heimverträge im Sinne des § 5                   ersetzt.\nAbsatz 1 Satz 1 des Heimgesetzes sind, ist dieses Ge-\nsetz nicht anzuwenden.                                              bb) In Satz 5 werden die Wörter „des Heimes“\ndurch die Wörter „der Pflegeeinrichtung“ er-\nArtikel 2                                      setzt.\nÄnderung anderer Gesetze                       6. In § 115 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei\nstationärer Pflege zusätzlich den zuständigen Heim-\n(1) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pfle-           aufsichtsbehörden“ durch die Wörter „den nach\ngeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai             heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichts-\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-            behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit“ ersetzt.\nkel 107 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:        7. § 117 wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 a) In der Überschrift werden die Wörter „der Heim-\na) In der Angabe zu § 97b wird das Wort „Heimauf-               aufsicht“ durch die Wörter „den nach heimrecht-\nsichtsbehörden“ durch die Wörter „nach heim-                 lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehör-\nrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichts-              den“ ersetzt.\nbehörden“ ersetzt.                                        b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Heimauf-\nb) In der Angabe zu § 117 werden die Wörter „der                sichtsbehörden“ durch die Wörter „nach heim-\nHeimaufsicht“ durch die Wörter „den nach heim-               rechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbe-\nrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbe-            hörden“, das Wort „Pflegeheime“ durch das Wort\nhörden“ ersetzt.                                             „Pflegeeinrichtungen“ und in Nummer 2 das Wort\n„Heimen“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“\nc) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des\nAnwendungsbereichs des Wohn- und                 c) In Absatz 2 wird das Wort „Heimaufsichtsbehör-\nBetreuungsvertragsgesetzes“.                        den“ durch die Wörter „nach heimrechtlichen\nVorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden“ er-\n2. In § 11 Absatz 3 wird das Wort „Heimgesetzes“                    setzt.\ndurch die Wörter „Wohn- und Betreuungsvertrags-\ngesetzes“ ersetzt.                                           d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zuständi-\ngen Heimaufsichtsbehörde“ durch die Wörter\n3. § 97b wird wie folgt geändert:\n„nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen\na) In der Überschrift wird das Wort „Heimaufsichts-             Aufsichtsbehörde“ und jeweils das Wort „Pflege-\nbehörden“ durch die Wörter „nach heimrecht-                  heime“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“\nlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehör-              ersetzt.\nden“ ersetzt.\ne) In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Pflegehei-\nb) Die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehör-                  men“ durch das Wort „Pflegeeinrichtungen“ und\nden“ werden durch die Wörter „nach heimrecht-                die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehörde“\nlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehör-              durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vor-\nden“ ersetzt.                                                schriften zuständigen Aufsichtsbehörde“ ersetzt.\n4. In § 114 Absatz 3 werden die Wörter „zuständigen\nHeimaufsichtsbehörde“ durch die Wörter „nach                 f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nheimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichts-             aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Heimauf-\nbehörde“ ersetzt.                                                   sicht“ durch die Wörter „den nach heimrecht-\n5. § 114a wird wie folgt geändert:                                      lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbe-\nhörden“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 4 wird aufgehoben.                                  bb) In Satz 2 werden das Wort „Heimaufsichts-\nbehörden“ durch die Wörter „nach heimrecht-\nbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 3                  lichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbe-\nund 5“ durch die Wörter „Sätzen 3 und 4“ er-                 hörden“ und die Wörter „der Heimaufsichts-\nsetzt.                                                       behörde“ durch die Wörter „nach heimrecht-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                lichen Vorschriften zuständigen Aufsichts-\nbehörde“ ersetzt.\n„Der Medizinische Dienst der Krankenver-\nsicherung soll die nach heimrechtlichen Vor-          g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Heimaufsichts-\nschriften zuständige Aufsichtsbehörde an                 behörde“ durch die Wörter „nach heimrechtlichen\nPrüfungen beteiligen, soweit dadurch die                 Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde“ er-\nPrüfung nicht verzögert wird.“                           setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009              2325\n8. § 119 wird wie folgt gefasst:                                2. In § 78 Satz 2 werden die Wörter „dem Heimgesetz“\n„§ 119                                  durch die Wörter „heimrechtlichen Vorschriften“ er-\nsetzt.\nVerträge mit Pflegeheimen\naußerhalb des Anwendungsbereichs des                    (3) In § 2 Absatz 2 des Unterlassungsklagengeset-\nWohn- und Betreuungsvertragsgesetzes                 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Au-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch\nFür den Vertrag zwischen dem Träger einer\nArtikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I\nzugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die\nS. 2074; 2009 I S. 371) geändert worden ist, wird in\ndas Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine\nNummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und fol-\nAnwendung findet, und dem pflegebedürftigen Be-\ngende Nummer 10 angefügt:\nwohner gelten die Vorschriften über die Verträge\nnach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz                „10. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.“\nentsprechend.“\nArtikel 3\n(2) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozial-\nhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des            Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Die\nGesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert           §§ 5 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            und 8 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n1. In § 76 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Heimauf-              machung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das\nsichtsbehörden“ durch die Wörter „nach heimrecht-          zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober\nlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden“         2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, treten zum\nersetzt.                                                   30. September 2009 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}