{"id":"bgbl1-2009-48-13","kind":"bgbl1","year":2009,"number":48,"date":"2009-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/48#page=70","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-48-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_48.pdf#page=70","order":13,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2314,"pdf_page":70,"num_pages":5,"content":["2314            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Durchführung\nder Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    bände oder der sonstigen der Aufsicht eines\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             Landes unterstehenden juristischen Personen\ndes öffentlichen Rechts“ durch die Wörter „die\nArtikel 1                                  Länder“ ersetzt.\nDas Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen               4. In § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 15,\nMarktorganisationen und der Direktzahlungen in der              § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 1\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005                    Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 und Ab-\n(BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-         satz 2, § 28 Nummer 3 und 4, § 32 Absatz 1 sowie\nsetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geän-            § 40 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                       und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Tech-\n1. In der Bezeichnung des Gesetzes wird die Abkür-             nologie“ ersetzt.\nzung „(MOG)“ durch folgende Kurzbezeichnung              5. § 8 wird wie folgt geändert:\nund Abkürzung ersetzt: „(Marktorganisationsgesetz\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n– MOG)“.\n„§ 8\n2. In § 3 Absatz 2 werden\na) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und                                     Mengen“.\nLandwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung,             b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz“ und                      „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nb) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die                im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nWörter „Wirtschaft und Technologie“                         der Finanzen und dem Bundesministerium für\nersetzt.                                                       Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsicht-\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                   lich Garantiemengen, Referenzmengen, Refe-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           renzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungs-\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter              ansprüchen und sonstigen Mindest- oder\n„Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter                Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelun-\n„Wirtschaft und Technologie“ ersetzt.                   gen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind,\n(Mengen) Vorschriften über das Verfahren be-\nbb) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nzüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen\naaa) In Buchstabe r wird das Wort „und“                 zu erlassen, soweit\ndurch ein Komma ersetzt.\n1. die Vorschriften zur Durchführung von Rege-\nbbb) Nach dem Buchstaben r wird folgender                   lungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich\nBuchstabe s eingefügt:                                 Marktordnungswaren oder Direktzahlungen\n„s) Beihilfen zu Betriebsfonds von Er-                 erforderlich sind und\nzeugerorganisationen oder deren                2. im Falle der Zuordnung von Mengen die Zu-\nVereinigungen und“.                                ordnung nach den Regelungen im Sinne des\nccc) Der bisherige Buchstabe s wird neuer                   § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder be-\nBuchstabe t.                                           grenzt ist.\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Behörden              In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ins-\nder Länder, der Gemeinden, der Gemeindever-                 besondere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009               2315\n1. die Voraussetzungen für die Zuordnung von                     heit von Mensch oder Tier zurückzuführen\nMengen und die Festlegung der Höhe von                        sind,\nMengen,                                                    Rechnung tragen zu können und\n2. die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entzie-            2. soweit für eine Sondermaßnahme\nhung und sonstige Änderung von Mengen un-\nter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu                 a) die Einwilligung des Bundesministeriums der\nFlächen oder Betrieben,                                       Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch\nden Bund vorliegt oder\n3. die Übertragung von Mengen, wobei\nb) sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteili-\na) persönliche, örtliche und zeitliche Übertra-               gung durch die für die Durchführung zustän-\ngungsbeschränkungen,                                       digen Länder aufgebracht wird, oder\nb) die Übernahme und Abgabe von Mengen                     c) die finanzielle Beteiligung, auch zusammen\ndurch staatliche Stellen sowie                             mit einer finanziellen Beteiligung nach Buch-\nc) sonstige Ausgestaltungen des Systems                       stabe a oder b, durch Beiträge der Erzeuger\nzur Übertragung von Mengen                                 nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht\nvorgesehen werden können, und                                 wird.\n4. die Bildung und Verwendung von nationalen              Ein Antrag nach Satz 1 darf sich nur auf Maßnah-\noder regionalen Mengenreserven                         men im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 oder des\n§ 8 Absatz 1 Satz 1 erstrecken. Ein Antrag darf im\ngeregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Ab-\nFalle der finanziellen Beteiligung von Ländern nur\nsatz 5 gilt entsprechend.“\nim Benehmen mit diesen Ländern gestellt werden.\nc) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „sofern                Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 gestellt\nnicht durch“ die Wörter „dieses Gesetz oder               wird, besteht nicht.\ndurch“ eingefügt.\n(2) Die Zuständigkeit für die Durchführung einer\nd) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mengen“                  Sondermaßnahme, die nach Absatz 1 beantragt\ndie Wörter „oder Beträge“ gestrichen.                     worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen\n6. § 9a wird wie folgt geändert:                                 Vorschriften dieses Gesetzes.\na) In Absatz 1 werden                                            (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der\naa) die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und\nFinanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der\nbb) die Wörter „Die Bundesregierung wird er-              Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften\nmächtigt,“ durch die Wörter „Das Bundesmi-            zu erlassen über die Voraussetzungen und das Ver-\nnisterium wird ermächtigt, im Einvernehmen            fahren\nmit dem Bundesministerium der Finanzen,\n1. bei der Leistung freiwilliger Beiträge von Erzeu-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und\ngern zur finanziellen Beteiligung bei Sondermaß-\nTechnologie und dem Bundesministerium\nnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Bei-\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\nträge) und\nheit“ ersetzt.\n2. bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbe-\n7. Nach § 9a werden die folgenden §§ 9b und 9c ein-\nsondere\ngefügt:\n1. die Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des\n„§ 9b\n§ 7 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, bei denen Bei-\nSondermaßnahmen                                 träge in Betracht kommen,\nzur Marktstützung\n2. nähere Anforderungen an einen Erzeuger,\nmit finanzieller Beteiligung\n(1) Das Bundesministerium kann bei den zustän-             3. nähere Anforderungen an einen Verband, der die\ndigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften                     Interessen von Erzeugern vertritt (Erzeuger-\nSondermaßnahmen zur Marktstützung mit finan-                      verband) und Beiträge für diese leisten kann,\nzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder               4. die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine\nder Erzeuger (Sondermaßnahmen), die in Regelun-                   Sondermaßnahme durch einen Erzeugerver-\ngen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3                      band,\nvorgesehen sind, beantragen,                                  5. Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge ei-\n1. um                                                             nes Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder\na) Beschränkungen des freien Warenverkehrs                    für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an\ninnerhalb oder außerhalb der Europäischen                  der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,\nGemeinschaft, die sich aus der Anwendung               6. die Anwendung von Sicherheiten zur Absiche-\nvon Maßnahmen zur Bekämpfung der Aus-                      rung der Beiträge oder\nbreitung von Tierseuchen ergeben können,               7. ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht\noder                                                       verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlos-\nb) schwerwiegenden Marktstörungen, die un-                    sen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der\nmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Ver-             nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen\nbraucher infolge von Risiken für die Gesund-               Maßgaben bei der Auszahlung von Kleinbeträ-","2316             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\ngen zur Anwendung kommende Betrag sein                                             „§ 17\ndarf, jedoch mindestens drei Euro beträgt,                          Entnahme von Proben; Erhebung\ngeregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme rich-                   von Kosten durch Behörden des Bundes“.\ntet sich ausschließlich nach den Regelungen im               b) Die Absätze 1a bis 5 werden durch die folgenden\nSinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den                   Absätze 2 bis 6 ersetzt:\nRechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes.\nNicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich                    „(2) Für    Überwachungsmaßnahmen         ein-\neiner Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig                  schließlich Warenuntersuchungen durch Behör-\nerstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Er-             den des Bundes im Zusammenhang mit Ver-\nstattung von Beiträgen, die für Sondermaßnahmen                 günstigungen können, vorbehaltlich des Absat-\nverausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.                     zes 3, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben\nwerden, soweit nicht Regelungen im Sinne des\n(4) Soweit die Länder für die Durchführung einer             § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Kostenschuldner\nSondermaßnahme zuständig sind, sind für den Er-                 ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelun-\nlass der zur Durchführung von Regelungen im                     gen nichts anderes bestimmt ist, der Forde-\nSinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderli-               rungsberechtigte. Sind Überwachungsmaßnah-\nchen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 8,                  men einschließlich Warenuntersuchungen bei\n9a, 9c, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die                  Beteiligten, die nicht Kostenschuldner sind, vor-\nLandesregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3                zunehmen und können die für die Durchführung\ngilt entsprechend.                                              dieser Maßnahmen zu erhebenden Kosten kei-\nnem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet\n§ 9c                                   werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15\nvorgeschrieben werden, wie die Kosten auf die\nVorbehalt der Nachprüfung\nBeteiligten, die in diesem Falle als Kosten-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch                 schuldner gelten, zu verteilen sind.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\n(3) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die\ntes, soweit dies zur Durchführung der Bestimmun-\nGewährung von Vergünstigungen oder für die\ngen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtun-\nÜberwachung und Untersuchung im Zusam-\ngen oder über Ausfuhrerstattungen erforderlich ist,\nmenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1\n1. zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide                   Absatz 2 zuständig ist, werden für Warenunter-\nin den Fällen des § 6, soweit und solange der               suchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) er-\nSachverhalt nicht abschließend geprüft ist, all-            hoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des\ngemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbe-              § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Für andere Über-\nhalt der Nachprüfung erlassen werden, und                   wachungsmaßnahmen werden Kosten erhoben,\nsoweit dies in den in Satz 1 genannten Regelun-\n2. die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter\ngen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie\nBerücksichtigung der Vorschriften der Abgaben-\ndie auf Grund von § 178 Absatz 3 der Abgaben-\nordnung über die Steuerfestsetzung unter Vor-\nordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Ab-\nbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne\nsatz 4 der Abgabenordnung gelten entspre-\ndes § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abga-\nchend. Die Bundesfinanzbehörden erheben für\nbenordnung zu regeln.\ndie Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder\nEs bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1                      außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei\nder Durchführung von Regelungen im Sinne des\n1. bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des\n§ 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechts-\nEinvernehmens mit dem Bundesministerium der\nverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kos-\nFinanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft\nten. Für die Bemessung der Kosten und das Ver-\nund Technologie und dem Bundesministerium\nfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nVorschriften über Kosten, die auf Grund des\nund\n§ 178 der Abgabenordnung erhoben werden.\n2. bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einverneh-\n(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1\nmens mit dem Bundesministerium der Finanzen\nSatz 1 können für Amtshandlungen der zustän-\nund dem Bundesministerium für Wirtschaft und\ndigen Behörden des Bundes bei der Zuordnung\nTechnologie.\nvon Mengen Kosten (Gebühren und Auslagen)\n§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entspre-                  erhoben werden, soweit nicht Regelungen im\nchend.“                                                         Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.\n8. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden                                     (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium\na) die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die\nder Finanzen und dem Bundesministerium für\nWörter „Wirtschaft und Technologie“ ersetzt und\nWirtschaft und Technologie durch Rechtsverord-\nb) nach dem Wort „Direktzahlungen“ die Wörter                   nung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-\n„oder Rechtsverordnungen auf Grund des § 9b                 tes bedarf, die kostenpflichtigen Tatbestände im\nAbsatz 3“ eingefügt.                                        Sinne der Absätze 2 und 4 sowie die Gebühren-\nsätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze\n9. § 17 wird wie folgt geändert:\noder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebühren-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      sätze sind so zu bemessen, dass der mit den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009              2317\nMaßnahmen verbundene Personal- und Sach-                           Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht\naufwand gedeckt wird. In der Rechtsverordnung                      der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nkann die Erstattung von Auslagen abweichend                        das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\nvon § 10 des Verwaltungskostengesetzes gere-                       kontrolle auch als Verwaltungsbehörde im\ngelt werden.                                                       Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1\n(6) Soweit die Durchführung von Regelungen                      Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nim Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder                    rigkeiten bestimmen.\nvon Rechtsverordnungen auf Grund dieses Ge-                    Im Falle einer Bestimmung nach Satz 3 Num-\nsetzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich                 mer 1 sind die Landesregierungen ermächtigt,\ndie Erhebung von Kosten (Gebühren und Ausla-                   durch Rechtsverordnung eine andere Landes-\ngen) nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen                 behörde zu bestimmen. Die Landesregierungen\nim Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.“                     können die Ermächtigung nach Satz 4 durch\n10. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden\nübertragen.“\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „Behörden der\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „s“ durch die                  Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände\nAngabe „t“ ersetzt.                                       oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „l und r“ durch                unterstehenden juristischen Personen des öf-\ndie Angabe „l, r und s“ ersetzt.                          fentlichen Rechts“ durch die Wörter „die Länder“\nb) In Satz 3 wird die Angabe „r und s“ durch die                  ersetzt.\nAngabe „r, s und t“ ersetzt.                          13. Nach der Angabe „Achter Abschnitt“ wird die Über-\n11. § 33 wird wie folgt geändert:                                 schrift „Schlussvorschriften“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Behörden        14. Folgende §§ 42 und 43 werden angefügt:\nder Länder, der Gemeinden, der Gemeindever-                                           „§ 42\nbände oder der sonstigen der Aufsicht eines                      Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren\nLandes unterstehenden juristischen Personen\ndes öffentlichen Rechts“ durch die Wörter „die                 Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in\nLänder“ ersetzt.                                           Rechtsverordnungen auf Grund\nb) In Absatz 1a werden nach dem Wort „Rechtsver-              1. des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2\nordnung“ die Wörter „ , die nicht der Zustim-                  Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Ab-\nmung des Bundesrates bedarf,“ eingefügt.                       satz 3,\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  2. des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte\nbesondere Vergünstigung mit Bestimmungen\n12. § 38 wird wie folgt geändert:                                     über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1\na) In Absatz 3 wird Satz 3 durch folgende Sätze                   oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1\nersetzt:                                                       im Zusammenhang steht, oder\n„Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2,              3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1,\ndieses Gesetz oder Rechtsverordnungen auf                      auch in Verbindung mit § 16, soweit die Vor-\nGrund dieses Gesetzes                                          schriften der Durchführung\n1. von den Ländern durchgeführt werden, kann                   a) von Bestimmungen über Mengen im Sinne\ndas Bundesministerium im Einvernehmen mit                      des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im\ndem Bundesministerium der Finanzen und                         Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 oder\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und                   b) im Falle der Nummer 2 von besonderen Ver-\nTechnologie durch Rechtsverordnung mit Zu-                     günstigungen\nstimmung des Bundesrates die zuständige\noberste Landesbehörde als Verwaltungsbe-                   dienen,\nhörde im Sinne dieses Gesetzes und des                 kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zu-\n§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über               stimmung des Bundesrates vorgeschrieben wer-\nOrdnungswidrigkeiten bestimmen,                        den, dass von diesen Vorschriften durch Landes-\n2. von der Bundesanstalt durchgeführt werden,              recht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschrif-\nkann das Bundesministerium im Einverneh-               ten, von denen durch Landesrecht nicht abgewi-\nmen mit dem Bundesministerium der Finan-               chen werden kann, sind dabei zu nennen. § 6 Ab-\nzen durch Rechtsverordnung, die nicht der              satz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung\nZustimmung des Bundesrates bedarf, die                 nach Satz 1 nicht anzuwenden.\nBundesanstalt auch als Verwaltungsbehörde\nim Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Ab-                                          § 43\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-                          Verkündung von Rechtsverordnungen\nnungswidrigkeiten bestimmen,\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-\n3. von dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-               nen abweichend von § 1 des Gesetzes über die\nfuhrkontrolle durchgeführt werden, kann das            Verkündung von Rechtsverordnungen auch im\nBundesministerium für Wirtschaft und Tech-             elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet wer-\nnologie im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium und dem Bundesministerium der         *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","2318           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektroni-                    Marktorganisationsgesetzes in der vom Inkrafttreten\nschen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter                  dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-\nAngabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des                  setzblatt bekannt machen.\nTages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundes-\ngesetzblatt hinzuweisen.“\nArtikel 3\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}