{"id":"bgbl1-2009-48-12","kind":"bgbl1","year":2009,"number":48,"date":"2009-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/48#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-48-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_48.pdf#page=61","order":12,"title":"Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2305,"pdf_page":61,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009                2305\nGesetz\nzur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  „(2) Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung\nsen:                                                             der Liquidität im Einzelfall gegenüber Instituten\nüber die in der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nArtikel 1                                festgelegten Vorgaben hinausgehende Liquiditäts-\nanforderungen anordnen, wenn ohne eine solche\nÄnderung\nMaßnahme die nachhaltige Liquidität eines Instituts\ndes Kreditwesengesetzes\nnicht gesichert ist.“\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-\n5. In § 13 Absatz 3 Satz 9 wird nach dem Wort „be-\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),\nfreien,“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.\ndas zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni\n2009 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird wie          6. § 13b wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\na) Die Überschrift zu § 13b wird wie folgt gefasst:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie\nfolgt gefasst:                                                                         „§ 13b\n„§ 36 Abberufung von Geschäftsleitern, Übertra-                                   Großkredite und\ngung von Organbefugnissen auf Sonderbe-                           gruppeninterne Transaktionen bei\nauftragte, Abberufung von Mitgliedern des                 Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen“.\nVerwaltungs- und Aufsichtsorgans“.                   b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n2. In § 1 Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „Satzes 1                   „(6) Die Beschlussfassungspflichten nach\nNr. 4“ durch die Angabe „Satzes 2 Nr. 4“ ersetzt.                § 13 Absatz 2 und § 13a Absatz 2 gelten ent-\n3. § 10 wird wie folgt geändert:                                    sprechend für das übergeordnete Unternehmen,\nwenn ein Unternehmen der Institutsgruppe oder\na) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:                             der Finanzholding-Gruppe nach § 2a von der\n„(1b) Die Bundesanstalt kann bei der Beurtei-              Anwendung der §§ 13 und 13a befreit ist.“\nlung der Angemessenheit der Eigenmittel anord-\n7. § 24 wird wie folgt geändert:\nnen, dass ein Institut Eigenmittelanforderungen\neinhalten muss, die über die Anforderungen der            a) In Absatz 1 wird nach Nummer 14 der Punkt\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und                     durch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\neine Anordnung nach § 45b Abs. 1 hinausgehen,                 mern 15 und 16 angefügt:\ninsbesondere                                                  „15. die Bestellung eines Mitglieds des Verwal-\n1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die                        tungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe\nnicht oder nicht in vollem Umfang Gegen-                         der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit\nstand der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1                      und Sachkunde erforderlichen Tatsachen,\nSatz 9 sind,\n16. eine Änderung des Verhältnisses von bilan-\n2. wenn die Risikotragfähigkeit eines Instituts                     ziellem Eigenkapital zur Summe aus der Bi-\nnicht gewährleistet ist,                                         lanzsumme und den außerbilanziellen Ver-\n3. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmit-                       pflichtungen und des Wiedereindeckungs-\ntelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Ab-                     aufwands für Ansprüche aus außerbilan-\nschwungs sicherzustellen oder                                    ziellen Geschäften (modifizierte bilanzielle\nEigenkapitalquote) um mindestens 5 vom\n4. um einer besonderen Geschäftssituation des                       Hundert auf der Grundlage eines Monats-\nInstituts, etwa bei Aufnahme der Geschäfts-                      ausweises nach § 25 Abs. 1 Satz 1 oder\ntätigkeit, Rechnung zu tragen.“                                  der monatlichen Bilanzstatistik nach § 25\nb) Nach Absatz 1b wird folgender Absatz 1c einge-                      Abs. 1 Satz 3 jeweils zum Ende eines\nfügt:                                                               Quartals im Verhältnis zum festgestellten\nJahresabschluss des Instituts; soweit das\n„(1c) Auf Antrag des Instituts kann die Bun-                     Institut nach internationalen Rechnungs-\ndesanstalt bei der Beurteilung der Angemessen-                      legungsstandards bilanziert oder auf Grund\nheit der Eigenmittel einer abweichenden Berech-                     der Vorschriften des Wertpapierhandelsge-\nnung der Eigenmittelanforderungen zustimmen,                        setzes zur Aufstellung von Zwischenab-\num eine im Einzelfall unangemessene Risikoab-                       schlüssen verpflichtet ist, ist eine entspre-\nbildung zu vermeiden. Die Zustimmung muss                           chende Änderung der modifizierten bilan-\nnach dem Recht der Europäischen Gemein-                             ziellen Eigenkapitalquote auch auf der\nschaft zulässig sein.“                                              Grundlage eines Zwischenabschlusses im\n4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                  Verhältnis zum festgestellten Jahresab-","2306              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nschluss nach internationalen Rechnungs-             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nlegungsstandards anzuzeigen.“                                                 „§ 36\nb) In Absatz 1a wird in Nummer 3 nach dem Wort                            Abberufung von Geschäftsleitern,\n„Beteiligungen“ das Wort „und“ durch ein                            Übertragung von Organbefugnissen auf\nKomma ersetzt und nach der Nummer 4 der                        Sonderbeauftragte, Abberufung von Mitgliedern\nPunkt durch das Wort „und“ ersetzt und fol-                        des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans“.\ngende Nummer 5 angefügt:\nb) In Absatz 1a Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-\n„5. die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote            satzes 1“ die Angabe „oder des Absatzes 3\nauf der Grundlage des festgestellten Jahres-             Satz 2 oder Satz 3“ eingefügt.\nabschlusses.“\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nc) In Absatz 3a Satz 1 wird nach der Nummer 3 der\n„(3) Die Mitglieder des Verwaltungs- oder\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende\nAufsichtsorgans eines Instituts oder einer Fi-\nNummer 4 eingefügt:\nnanzholding-Gesellschaft müssen zuverlässig\n„4. die Bestellung eines Mitglieds des Verwal-                sein und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunk-\ntungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe                 tion sowie zur Beurteilung und Überwachung der\nder zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit               Geschäfte, die das Unternehmen betreibt, erfor-\nund Sachkunde erforderlichen Tatsachen.“                 derliche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung,\n8. § 25a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          ob eine in Satz 1 genannte Person die erforder-\nliche Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Bun-\na) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\ndesanstalt den Umfang und die Komplexität der\n„Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation                    vom Institut betriebenen Geschäfte. Liegen Tat-\nmuss insbesondere ein angemessenes und wirk-                  sachen vor, aus denen sich ergibt, dass eine der\nsames Risikomanagement umfassen, auf des-                     in Satz 1 bezeichneten Personen nicht zuverläs-\nsen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit lau-           sig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde\nfend sicherzustellen hat; das Risikomanagement                besitzt, kann die Bundesanstalt von den Orga-\n1. beinhaltet die Festlegung von Strategien, Ver-             nen des betroffenen Unternehmens verlangen,\nfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der               diese abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer\nRisikotragfähigkeit sowie die Einrichtung in-              Tätigkeit zu untersagen. Die Bundesanstalt kann\nterner Kontrollverfahren mit einem internen                dies von dem betroffenen Unternehmen auch\nKontrollsystem und einer internen Revision,                dann verlangen, wenn der in Satz 1 bezeichne-\nwobei das interne Kontrollsystem insbeson-                 ten Person wesentliche Verstöße des Unterneh-\ndere                                                       mens gegen die Grundsätze einer ordnungs-\ngemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswid-\na) aufbau- und ablauforganisatorische Rege-                riger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kon-\nlungen mit klarer Abgrenzung der Verant-              trollfunktion verborgen geblieben sind oder sie\nwortungsbereiche und                                  nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festge-\nb) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung,              stellter Verstöße veranlasst hat und dieses Ver-\nSteuerung sowie Überwachung und Kom-                  halten trotz Verwarnung der Organe des Unter-\nmunikation der Risiken entsprechend den               nehmens durch die Bundesanstalt fortsetzt. Wer\nin Anhang V der Bankenrichtlinie niederge-            Geschäftsleiter war, kann nicht zum Mitglied des\nlegten Kriterien umfasst;                             Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans des von ihm\ngeleiteten Unternehmens bestellt werden, wenn\n2. setzt eine angemessene personelle und tech-\nbereits zwei ehemalige Geschäftsleiter des Un-\nnisch-organisatorische Ausstattung des Insti-\nternehmens Mitglied des Verwaltungs- oder Auf-\ntuts voraus und\nsichtsorgans sind. Es kann auch nicht bestellt\n3. schließt die Festlegung eines angemessenen                 werden, wer bereits fünf Kontrollmandate bei un-\nNotfallkonzepts, insbesondere für IT-Syste-                ter der Aufsicht der Bundesanstalt stehenden\nme, ein.“                                                  Unternehmen ausübt, es sei denn, diese Unter-\nb) Satz 8 wird wie folgt gefasst:                                nehmen gehören demselben institutsbezogenen\nSicherungssystem an. Soweit das Gericht auf\n„Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Insti-\nAntrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmit-\ntut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeig-\nglied abzuberufen hat, kann dieser Antrag bei\nnet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße\nVorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 oder\nGeschäftsorganisation im Sinne der Sätze 3\nSatz 4 auch von der Bundesanstalt gestellt wer-\nund 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach\nden, wenn der Aufsichtsrat dem Abberufungs-\nSatz 7 sicherzustellen.“\nverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nachge-\n9. In § 32 wird in Absatz 1 Satz 2 am Ende der Punkt                kommen ist.“\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-             11. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nmer 8 angefügt:\n„(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt\n„8. die Angabe der Mitglieder des Verwaltungs-                eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner\noder Aufsichtsorgans nebst der zur Beurteilung            Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der\nihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderli-           Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert\nchen Tatsachen.“                                          zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt\n10. § 36 wird wie folgt geändert:                                 vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betrof-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009               2307\nfene Unternehmen anweisen, den von der Bundes-                  Angabe „des § 10 Abs. 1“ wird durch die Angabe\nanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bun-                  „des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b\ndesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten,             Abs. 1“ ersetzt.\nwenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhän-                c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ngigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.“\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n12. Nach § 38 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-\ngefügt:                                                              „Soweit dies zur Verhinderung einer kurzfris-\ntig zu erwartenden Verschlechterung der Ei-\n„(2a) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt                  genmittelausstattung oder der Liquidität des\neine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner                     Instituts erforderlich ist, sind solche Anord-\nAufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der                         nungen auch ohne vorherige Androhung mit\nBundesanstalt von der betroffenen juristischen Per-                  Fristsetzung zulässig.“\nson oder Personenhandelsgesellschaft gesondert\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nzu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt\nvorzuschießen. Die Bundesanstalt kann die betrof-                    „Soweit Regelungen in Verträgen über Ei-\nfene juristische Person oder Personenhandelsge-                      genmittelinstrumente einer Anordnung nach\nsellschaft anweisen, den von der Bundesanstalt                       den Absätzen 1 bis 3 widersprechen, können\nfestgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt                      aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden.“\nunmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn da-        15. § 45b wird wie folgt geändert:\ndurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbwicklers zu besorgen ist.“\n„(1) Verfügt ein Institut nicht über eine ord-\n13. § 44 wird wie folgt geändert:\nnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne\na) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern                   des § 25a Abs. 1, kann die Bundesanstalt auch\n„bei Instituten“ die Wörter „oder Finanzholding-             bereits vor oder gemeinsam mit einer Anordnung\nGesellschaften“ eingefügt.                                   nach § 25a Abs. 1 Satz 8 oder Absatz 3 insbe-\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern                   sondere anordnen, dass das Institut\n„Die Institute“ die Wörter „und Finanzholding-               1. Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken er-\nGesellschaften“ eingefügt.                                      greift, soweit sich diese aus bestimmten Ar-\n14. § 45 wird wie folgt geändert:                                      ten von Geschäften und Produkten oder der\nNutzung bestimmter Systeme oder der Aus-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               lagerung von Aktivitäten und Prozessen auf\naa) Nach der Angabe „des § 10 Abs. 1“ wird die                  ein anderes Unternehmen ergeben,\nAngabe „oder Abs. 1b oder des § 45b                      2. weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der\nAbs. 1“ eingefügt und nach der Angabe „des                  Bundesanstalt errichten darf und\n§ 11 Abs. 1“ die Wörter „oder rechtfertigt die\n3. einzelne Geschäftsarten, namentlich die An-\nVermögens-, Ertrags- oder Finanzentwick-\nnahme von Einlagen, Geldern oder Wertpa-\nlung eines Instituts die Annahme, dass es\npieren von Kunden und die Gewährung von\ndiese Anforderungen nicht dauerhaft erfüllen\nKrediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in\nkönnen wird“ eingefügt.\nbeschränktem Umfang betreiben darf.\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nDie Bundesanstalt kann an Stelle der in Satz 1\n„Entsprechen die Eigenmittel des Instituts               genannten Maßnahmen oder zusammen mit die-\nnicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1                  sen auch anordnen, dass das Institut Eigenmit-\noder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1 oder                  telanforderungen einhalten muss, die über die\ndie Anlage seiner Mittel nicht den Anforde-              Anforderungen der Rechtsverordnung nach\nrungen des § 11 Abs. 1, kann die Bundes-                 § 10 Abs. 1 Satz 9 und eine Anordnung nach\nanstalt zusätzlich zu der Befugnis nach                  § 10 Abs. 1b hinausgehen.“\nSatz 1 Nr. 1 die Auszahlung jeder Art von             b) Absatz 3 wird aufgehoben.\nErträgen auf Eigenmittelinstrumente untersa-\ngen oder beschränken, die nicht vollständig       16. § 46 wird wie folgt geändert:\ndurch einen erzielten Jahresüberschuss ge-            a) In Absatz 1 werden nach Satz 2 die folgenden\ndeckt sind. Sie kann des Weiteren bilanzielle            Sätze eingefügt:\nMaßnahmen untersagen oder beschränken,                   „Die Bundesanstalt kann unter den Vorausset-\ndie dazu dienen, einen entstandenen Jahres-              zungen des Satzes 1 Zahlungen an konzernan-\nfehlbetrag auszugleichen oder einen Bilanz-              gehörige Unternehmen untersagen oder be-\ngewinn auszuweisen. Unter den Vorausset-                 schränken, wenn diese Geschäfte für das Institut\nzungen des Satzes 1 kann die Bundesanstalt               nachteilig sind. Sie kann ferner bestimmen, dass\nauch die Auszahlung jeder Art von Erträgen               Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzun-\nauf Eigenmittelinstrumente, außer solchen                gen zulässig sind. Die Bundesanstalt unterrich-\nnach § 10 Absatz 5a, untersagen oder be-                 tet über die von ihr nach den Sätzen 3 und 4\nschränken, die nicht vollständig durch einen             beabsichtigten Maßnahmen unverzüglich die be-\nerzielten Jahresüberschuss gedeckt sind.“                troffenen Aufsichtsbehörden in den Mitglied-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1                 staaten der Europäischen Union sowie die Euro-\nNr. 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1               päische Zentralbank und die Deutsche Bundes-\nNr. 1 und 3 sowie Satz 2 und 3“ ersetzt und die              bank.“","2308             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\n„(3) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 bestellte               „(6) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3\nAufsichtsperson erhält von der Bundesanstalt                 oder wenn Mitglieder des Aufsichtsrats vorsätz-\neine angemessene Vergütung und den Ersatz                    lich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen\nihrer Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind               dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung\nder Bundesanstalt von dem betroffenen Institut               dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder\ngesondert zu erstatten und auf Verlangen der                 gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde ver-\nBundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesan-                   stoßen haben und trotz Verwarnung durch die\nstalt kann das betroffene Institut anweisen, den             Aufsichtsbehörde dieses Verhalten fortsetzen,\nvon der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im                kann die Aufsichtsbehörde die Abberufung von\nNamen der Bundesanstalt unmittelbar an die                   Mitgliedern des Aufsichtsrats verlangen und die-\nAufsichtsperson zu leisten, wenn dadurch keine               sen Mitgliedern die Ausübung ihrer Tätigkeit un-\nBeeinflussung der Unabhängigkeit der Auf-                    tersagen.“\nsichtsperson zu besorgen ist.“                         3. In § 5 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Nummer 8\n17. In § 56 Absatz 2 Nummer 4 wird nach der Angabe               durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9\n„§ 24 Abs. 1 Nr. 4 bis 10, 12“ das Wort „oder“ durch         angefügt:\nein Komma ersetzt und die Angabe „13“ durch die              „9. für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Anga-\nAngabe „13, 14, 15 oder 16“ ersetzt.                              ben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit\nund Sachkunde (§ 7a Abs. 4) wesentlich sind.“\nArtikel 2\n4. Dem § 7 Abs. 2 werden die folgenden Sätze ange-\nÄnderung                                fügt:\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes\n„Bei einer Aufnahme von Fremdmitteln besteht re-\nDas Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung                gelmäßig kein unmittelbarer Zusammenhang im\nder Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl.                  Sinne des Satzes 1; § 53c Abs. 3c bleibt unberührt.\n1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des           Bei einem anderen Geschäft ist ein solcher Zusam-\nGesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert            menhang nur anzunehmen, wenn es nicht mit ei-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             nem zusätzlichen finanziellen Risiko verbunden ist.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             5. § 7a wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst:                a) Die Überschrift von § 7a wird wie folgt gefasst:\n„§ 7a     Qualifikation der Geschäftsleiter, Inha-                                   „§ 7a\nber bedeutender Beteiligungen und Mit-\nQualifikation der\nglieder des Aufsichtsrats“.\nGeschäftsleiter, Inhaber bedeutender\nb) Die Angabe zu § 87 wird wie folgt gefasst:                   Beteiligungen und Mitglieder des Aufsichtsrats“.\n„§ 87     Widerruf der Erlaubnis, Abberufung von          b) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\nGeschäftsleitern und Mitgliedern des\n„Zum Geschäftsleiter kann nicht bestellt werden,\nAufsichtsrats“.\nwer bereits bei zwei Versicherungsunternehmen,\nc) Die Angabe zu § 104i wird wie folgt gefasst:                 Pensionsfonds,       Versicherungs-Holdinggesell-\n„§ 104i Risikokonzentrationen      auf  Versiche-            schaften oder Versicherungs-Zweckgesellschaf-\nrungsgruppenebene“.                                ten als Geschäftsleiter tätig ist. Wenn es sich um\nUnternehmen derselben Versicherungs- oder\nd) Nach der Angabe zu § 123e wird folgende An-\nUnternehmensgruppe handelt, kann die Auf-\ngabe eingefügt:\nsichtsbehörde mehr Mandate zulassen.“\n„§ 123f Übergangsfristen bei Geschäftsleitern“.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n2. § 1b wird wie folgt geändert:\n„(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats von Ver-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                             sicherungsunternehmen oder Pensionsfonds\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „7a Abs. 1 Satz 1                oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft\nund 4 sowie Abs. 2, § 13d Nr. 4a und 5“ durch                im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder einer\ndie Angabe „7a Abs. 1 Satz 1 und 4 bis 6, Abs. 2             gemischten       Finanzholding-Gesellschaft      im\nsowie Abs. 4 Satz 1 und 3, § 13d Nr. 1 bis 5                 Sinne des § 104k Nr. 3 müssen zuverlässig sein\nund 12, § 64a Abs. 1, 3 und 4“ ersetzt.                      und die zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion\nsowie zur Beurteilung und Überwachung der Ge-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            schäfte, die das Unternehmen betreibt, erforder-\naa) In Satz 1 wird in Nummer 2 der Punkt am                  liche Sachkunde besitzen. Bei der Prüfung, ob\nEnde durch ein Komma und das Wort „oder“                eine in Satz 1 genannte Person die erforderliche\nersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:                 Sachkunde besitzt, berücksichtigt die Aufsichts-\n„3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,                behörde den Umfang und die Komplexität der\ndass ein oder mehrere Mitglieder des                vom Versicherungsunternehmen oder vom Pen-\nAufsichtsrats die Voraussetzungen des               sionsfonds betriebenen Geschäfte sowie die Be-\n§ 7a Abs. 4 Satz 1 und 3 nicht erfüllen.“           sonderheiten von Einrichtungen der betriebli-\nchen Altersversorgung im Hinblick auf eine Be-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           setzung des Aufsichtsrats durch Vertreter der Ar-\n„§ 83a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“                 beitgeber und der Arbeitnehmer der Trägerunter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009              2309\nnehmen. Wer Geschäftsleiter war, kann nicht                e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern\nzum Mitglied des Verwaltungs- oder Aufsichts-                 „und Absatz 5“ die Wörter „sowie nähere Einzel-\norgans des von ihm geleiteten Unternehmens                    heiten zum Inhalt und Umfang und zur Vorlage-\nbestellt werden, wenn bereits zwei ehemalige                  frist des Berichts gemäß Absatz 3 Nr. 4“ einge-\nGeschäftsleiter des Unternehmens Mitglied des                 fügt.\nVerwaltungs- oder Aufsichtsorgans sind. Es              8. § 13d wird wie folgt geändert:\nkann auch nicht bestellt werden, wer bereits fünf\nKontrollmandate bei unter der Aufsicht der Bun-            a) Nach Nummer 10 wird der Punkt am Ende\ndesanstalt stehenden Unternehmen ausübt;                       durch ein Komma ersetzt.\nMandate bei Unternehmen derselben Versiche-                b) Die folgenden Nummern 11 und 12 werden an-\nrungs- oder Unternehmensgruppe bleiben dabei                   gefügt:\naußer Betracht.“\n„11. die mittelbare oder unmittelbare Absiche-\n6. In § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende                       rung von Schadensrisiken oder sonstigen\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5                           Risiken, sofern dies durch die Emission\nangefügt:                                                               von Schuldtiteln oder anderer Finanzie-\n„5. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,                         rungsmechanismen und unter Beteiligung\ndass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Vo-                       einer ausschließlich für diese Zwecke be-\nraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.“                      stehenden Gesellschaft erfolgt. Dabei sind\nder Emissionsprospekt, die dem Risiko-\n7. § 11a wird wie folgt geändert:\ntransfer zugrunde liegenden vertraglichen\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                           Regelungen sowie eine Aufstellung der\n„Ist die Kündigung des mit dem verantwortlichen                      identifizierten Risiken der Transaktion für\nAktuar geschlossenen Vertrages oder dessen                           das Versicherungsunternehmen beizufü-\neinvernehmliche Aufhebung beabsichtigt, so                           gen,\nhat das in Absatz 2a genannte Organ dies der                   12. die Bestellung eines Mitglieds des Auf-\nAufsichtsbehörde vorab unter Darlegung der                           sichtsrats unter Angabe der Tatsachen,\nGründe mitzuteilen.“                                                 die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit\nb) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                               und Sachkunde (§ 7a Absatz 4) wesentlich\n„4. Für die Versicherungsverträge mit Anspruch                       sind.“\nauf Überschussbeteiligung hat er dem Vor-          9. § 13e Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nstand Vorschläge für eine angemessene Be-             a) In Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch ein\nteiligung am Überschuss vorzulegen; dabei                Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 an-\nhat er die dauernde Erfüllbarkeit der sich aus           gefügt:\nden Versicherungsverträgen ergebenden\nVerpflichtungen des Unternehmens zu be-                  „4. die Bestellung eines Mitglieds des Auf-\nrücksichtigen. In einem Bericht an den Vor-                   sichtsrats, unter Angabe der Tatsachen, die\nstand des Unternehmens hat er zu erläutern,                   für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und\naus welchen Tatsachen und Annahmen sich                       der fachlichen Eignung wesentlich sind; § 5\ndie Angemessenheit seines Vorschlags er-                      Abs. 5 Nr. 9 gilt entsprechend.“\ngibt.“                                                b) Folgender Satz wird angefügt:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             „Für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestri-                   gilt Satz 1 Nr. 4 mit der Maßgabe, dass die An-\nchen.                                                    zeige bei der Aufsichtsbehörde und der Deut-\nschen Bundesbank einzureichen ist.“\nbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Ab-\nsatz 3 Nr. 2“ die Wörter „sowie den Ange-         10. In § 54 Abs. 5 Satz 3 wird nach der Angabe „im\nmessenheitsbericht nach Absatz 3 Nr. 4                Sitzland“ die Angabe „entsprechend den Anforde-\nSatz 2“ eingefügt und der Punkt durch                 rungen des § 121g“ eingefügt und nach der Angabe\n„ , und“ ersetzt.                                     „beaufsichtigt wird und über eine“ die Angabe „mit\nden Anforderungen des § 121g“ gestrichen.\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n11. In § 56a Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Le-\n„3. der Aufsichtsbehörde den Vorschlag des\nbensversicherungsunternehmen“ die Wörter „und\nVerantwortlichen Aktuars gemäß Ab-\nVersicherungsunternehmen, die die Unfallversiche-\nsatz 3 Nr. 4 Satz 1 unverzüglich vorzu-\nrung mit Prämienrückgewähr betreiben,“ eingefügt.\nlegen und mitzuteilen, wenn er beab-\nsichtigt, eine vom Vorschlag des Verant-     12. In § 66 Abs. 6a Satz 2 wird nach der Angabe „im\nwortlichen Aktuars abweichende Über-             Sitzland“ die Angabe „entsprechend den Anforde-\nschussbeteiligung festzusetzen. Die              rungen des § 121g“ eingefügt und nach der Angabe\nGründe für die Abweichung sind der               „beaufsichtigt wird und über eine“ die Angabe „mit\nAufsichtsbehörde schriftlich mitzutei-           den Anforderungen des § 121g“ gestrichen.\nlen.“                                        13. § 81b wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „bildet“ das\n„Für Sterbekassen gelten Absatz 3 Nr. 1 Satz 1,               Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und die\nNr. 2 Satz 2 und Nr. 4 Satz 2 sowie Absatz 4 Nr. 2            Wörter „oder von den Anforderungen über die\nund 3 nicht.“                                                 Belegenheit gemäß der Rechtsverordnung nach","2310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\n§ 54 Abs. 3 über die Belegenheit abweicht, ohne                 kann dies von dem betroffenen Unternehmen\ndaß dies von der Aufsichtsbehörde zugelassen                    auch dann verlangen, wenn der in Satz 1 be-\nworden ist“ gestrichen.                                         zeichneten Person wesentliche Verstöße des\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                               Versicherungsunternehmens gegen die Grund-\nsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung\n„(5) Wenn die dauernde Erfüllbarkeit der Ver-               wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Über-\npflichtungen gefährdet ist oder der begründete                  wachungs- und Kontrollfunktion verborgen ge-\nVerdacht besteht, dass eine wirksame Aufsicht                   blieben sind oder er nicht alles Erforderliche zur\nüber das Versicherungsunternehmen nicht mög-                    Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst\nlich ist, kann die Aufsichtsbehörde Zahlungen an                hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung der\nkonzernangehörige Unternehmen untersagen                        Organe des Unternehmens durch die Aufsichts-\noder beschränken, falls diese Geschäfte für das                 behörde fortsetzt. Soweit das Gericht auf Antrag\nVersicherungsunternehmen nachteilig sind. Sie                   des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied ab-\nkann ferner bestimmen, dass Zahlungen nur un-                   zuberufen hat, kann dieser Antrag bei Vorliegen\nter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.“                  der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 auch\n14. Dem § 81f wird folgender Absatz 3 angefügt:                        von der Aufsichtsbehörde gestellt werden, wenn\n„(3) Der Abwickler, den die Bundesanstalt be-                   der Aufsichtsrat dem Abberufungsverlangen der\nstellt, erhält von dieser eine angemessene Vergü-                  Aufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist.“\ntung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahl-          17. In § 89a wird nach der Angabe „§ 1b Abs. 4 Satz 1\nten Beträge sind der Bundesanstalt von dem be-                und Abs. 5“ die Angabe „und 6“, nach der Angabe\ntroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und              „§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6“ die Angabe\nauf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.                „ , 7 und 8“ sowie nach der Angabe „§ 121c Abs. 2\nDie Bundesanstalt kann das betroffene Unterneh-               Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5“ die Angabe „sowie\nmen anweisen, den von der Bundesanstalt festge-               Abs. 6“ eingefügt.\nsetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmit-\n18. In § 89b Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 81b\ntelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch\nAbs. 4“ die Angabe „oder Absatz 5“ eingefügt.\nkeine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Ab-\nwicklers zu besorgen ist.“                                19. § 104c wird wie folgt geändert:\n15. In § 83a Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3                  a) In Absatz 1 wird der Punkt nach Nummer 3\ndurch ein Komma ersetzt, das Wort „oder“ einge-                    durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nfügt und folgende Nummer 4 angefügt:                               mer 4 angefügt:\n„4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein                  „4. Prüfung der Anzeige von Risikokonzentra-\noder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats die                     tionen     auf   Versicherungsgruppenebene\nVoraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfül-                      (§ 104i).“\nlen.“\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n16. § 87 wird wie folgt geändert:\n„(3) Für übergeordnete Gruppenunternehmen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         im Sinne von § 104i Abs. 2 bestehen die in § 104i\n„§ 87                                   Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 genannten An-\nzeigepflichten.“\nWiderruf der Erlaubnis,\nAbberufung von Geschäftsleitern              20. § 104i wird wie folgt gefasst:\nund Mitgliedern des Aufsichtsrats“.                                        „§ 104i\nb) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                                   Risikokonzentrationen\n„Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen be-                              auf Versicherungsgruppenebene\nkannt, aus denen sich ergibt, dass ein Mitglied\n(1) Das übergeordnete Gruppenunternehmen im\ndes Aufsichtsrats einer Versicherungs-Holding-\nSinne des Absatzes 2 hat der Aufsichtsbehörde\ngesellschaft im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 4,\nsämtliche bedeutenden Risikokonzentrationen auf\ndie Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2\nGruppenebene quartalsweise anzuzeigen.\nnicht erfüllt, gilt § 104u Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-\ndung mit Abs. 2 bis 4 entsprechend.“                           (2) Übergeordnetes Gruppenunternehmen im\nSinne dieses Gesetzes ist das Erst- oder Rückver-\nc) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ange-\nsicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, das\nfügt:\n„(8) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich er-          1. als beteiligtes Unternehmen nach § 104a Abs. 2\ngibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats von Ver-              Nr. 1 an der Spitze einer Versicherungsgruppe\nsicherungsunternehmen oder eines Pensions-                      steht oder\nfonds oder einer Versicherungs-Holdinggesell-              2. ein Tochterunternehmen einer Versicherungs-\nschaft im Sinne des § 104a Absatz 2 Nr. 4 oder                  Holdinggesellschaft, eines Versicherungs- oder\neiner gemischten Finanzholding-Gesellschaft im                  Rückversicherungsunternehmens eines Dritt-\nSinne des § 104k Nr. 3 nicht zuverlässig ist oder               staates oder einer gemischten Versicherungs-\nnicht die erforderliche Sachkunde besitzt, kann                 Holdinggesellschaft ist. In Fällen gestufter Betei-\ndie Aufsichtsbehörde von den Organen des be-                    ligung ist dabei das übergeordnete Unterneh-\ntroffenen Unternehmens verlangen, diese Per-                    men dasjenige Unternehmen, welches der Grup-\nson abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tä-                 penspitze am nächsten steht. Bei auf gleicher\ntigkeit zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde                     Stufe stehenden Tochterunternehmen ist über-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009              2311\ngeordnetes Unternehmen dasjenige mit der             26. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „13d Nr. 1,\nhöchsten Bilanzsumme.                                    2, 4, 4a und 5“ durch die Angabe „13d Nr. 1, 2, 4,\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 und 2 kann die                4a, 5, 11 und 12“ ersetzt.\nAufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der              27. § 121b Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nStruktur der Versicherungsgruppe nach Anhörung\ndes Versicherungsunternehmens, das nach Satz 1               „Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in ei-\nals übergeordnetes Gruppenunternehmen zu be-                 nem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Be-\nstimmen wäre, eine Versicherungs-Holdinggesell-              tracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft\nschaft oder eine gemischte Versicherungs-Holding-            im Sitzland entsprechend den Anforderungen des\ngesellschaft als übergeordnetes Gruppenunterneh-             § 121g zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen\nmen bestimmen; das zu bestimmende Unterneh-                  ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleich-\nmen ist ebenfalls vorab anzuhören. Eine Versiche-            bare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.“\nrungsgruppe ist eine Gruppe von Unternehmen, die\naus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterun-           28. § 121c wird folgender Absatz 6 angefügt:\nternehmen im In- und Ausland und den Unterneh-\nmen im In- und Ausland besteht, an denen das                    „(6) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt,\nMutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen                dass ein Mitglied des Aufsichtsrats nicht zuverläs-\neine Beteiligung im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 1            sig ist oder nicht die erforderliche Sachkunde be-\nSatz 2 halten, sowie Erst- oder Rückversicherungs-           sitzt, kann die Aufsichtsbehörde von den Organen\nunternehmen, die zu einer horizontalen Unterneh-             des betroffenen Unternehmens verlangen, diese\nmensgruppe zusammengefasst sind. Dabei muss                  Person abzuberufen oder ihr die Ausübung ihrer Tä-\naußer im Fall der horizontalen Unternehmens-                 tigkeit zu untersagen. Die Aufsichtsbehörde kann\ngruppe mindestens ein Tochterunternehmen ein                 dies von dem betroffenen Unternehmen auch dann\nErst- oder Rückversicherungsunternehmen sein                 verlangen, wenn die Person wesentliche Verstöße\nund das Mutterunternehmen ein Erst- oder Rück-               des Versicherungsunternehmens gegen die Grund-\nversicherungsunternehmen, eine Versicherungs-                sätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung\nHoldinggesellschaft, Versicherungs- oder Rückver-            wegen sorgfaltswidriger Ausübung seiner Überwa-\nsicherungsunternehmen eines Drittstaates oder                chungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben\neine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft.            sind oder er nicht alles Erforderliche zur Beseiti-\ngung festgestellter Verstöße veranlasst hat und die-\n(3) Eine Risikokonzentration ist bedeutend,               ses Verhalten trotz Verwarnung der Organe des Un-\nwenn das Kredit- oder Anlagevolumen gegenüber                ternehmens durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt.\neiner Adresse einzeln oder in der Summe 10 Pro-              Soweit das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats\nzent der geforderten Solvabilitätsspanne auf Grup-           ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen hat, kann\npenebene (bereinigte Solvabilität) erreicht oder             dieser Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen\nüberschreitet. Als eine Adresse im Sinne dieser Vor-         nach Satz 1 oder 2 auch von der Aufsichtsbehörde\nschrift gelten alle Unternehmen, die demselben               gestellt werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abbe-\nKonzern angehören.“                                          rufungsverlangen der Aufsichtsbehörde nicht nach-\n21. In § 104u Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 2                gekommen ist.“\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-\nmer 3 angefügt:                                          29. § 121g wird wie folgt geändert:\n„3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,              a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-\ndass eine Person, die dem Aufsichtsrat der ge-              gefügt:\nmischten Finanzholding-Gesellschaft angehört,\ndie Voraussetzungen des § 7a Abs. 3 Satz 2                  „Die Laufzeit der Schuldtitel oder des anderen\nnicht erfüllt.“                                             Finanzierungsmechanismus muss derjenigen\ndes Rückversicherungsvertrages mindestens\n22. In § 106b Abs. 8 Satz 2 wird nach der Angabe\nentsprechen.“\n„Abs. 4“ die Angabe „und Abs. 5“ eingefügt.\n23. In § 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe           b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „7a Abs. 1\n„§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4“ durch die Angabe                   und 2“ durch die Angabe „7a Abs. 1, 2 und 4“\n„§ 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 sowie Abs. 2“ ersetzt.              ersetzt, die Angabe „§ 13d Nr. 1 und 2“ durch die\nAngabe „§ 13d Nr. 1, 2, 4 und 12“ ersetzt, nach\n24. In § 119 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt nach Num-\nder Angabe „89a,“ die Angabe „104“ und ein\nmer 11 durch ein Komma ersetzt und folgende\nKomma eingefügt sowie die Angabe „§ 119\nNummer 12 angefügt:\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9 und\n„12. die Angaben, die für die Beurteilung der Zu-                Abs. 4“ durch die Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2\nverlässigkeit und Sachkunde der Mitglieder                 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 Buchstabe a und b und\ndes Aufsichtsrats (§ 7a Abs. 4) wesentlich                 Abs. 4“ ersetzt.\nsind.“\n25. In § 121 Abs. 1 wird der Punkt nach Nummer 3                 c) In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „die eine\ndurch ein Komma ersetzt, das Wort „oder“ einge-                  zuverlässige Dokumentation der Verträge und ih-\nfügt und folgende Nummer 4 angefügt:                             rer Wirkungsweise“ durch die Wörter „welche die\nbeabsichtigte Wirkungsweise der Verträge, ihre\n„4. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,                  zuverlässige Dokumentation“ ersetzt.\ndass die Mitglieder des Aufsichtsrats die Vo-\nraussetzungen des § 7a Abs. 4 nicht erfüllen.“      30. Nach § 123e wird folgender § 123f eingefügt:","2312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\n„§ 123f                                    noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\nÜbergangsfristen bei Geschäftsleitern                       am Ende des letzten Geschäftsjahres und\nUnternehmen, bei denen die nach § 7a Abs. 1                  2. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung\nSatz 5 und 6 höchstens zulässigen Mandatszahlen                     für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle\nam 1. August 2009 überschritten werden, haben                       und 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für\ndiese bis zum 31. Dezember 2010 entsprechend                        noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu\nzu verkleinern.“                                                    Beginn des letzten Geschäftsjahres verviel-\nfacht wird. Der Quotient darf dabei höchstens\n31. § 144 Abs. 1a wird wie folgt geändert:                               mit 1 angesetzt werden.“\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       2. § 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 13d               a) In Absatz 1 wird die Angabe „2,2 Millionen“ durch\nNr. 1 bis 6, 7,“ die Angabe „11, 12, § 13e              die Angabe „2,3 Millionen“ ersetzt.\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4 und Abs. 2“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „3,2 Millionen“ durch\nbb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                         die Angabe „3,5 Millionen“ ersetzt.\n„9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1b\n3. In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „im\nAbs. 4 bis 6, § 87 Abs. 6 bis 8 oder § 121c\nSitzland“ die Wörter „entsprechend den Anforderun-\nAbs. 5 und 6 zuwiderhandelt oder“.\ngen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgeset-\nb) In Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „soweit              zes“ eingefügt und die Wörter „mit den Anforderun-\ndiese sich auf“ die Angabe „§ 13d Nr. 11 und“             gen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgeset-\neingefügt.                                                zes“ gestrichen.\n4. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „3,2 Millionen“ durch\nArtikel 3\ndie Angabe „3,5 Millionen“ ersetzt.\nÄnderung\ndes Finanzmarktstabilisierungsgesetzes                                          Artikel 5\nIn Artikel 6 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes                                 Änderung\nvom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Ar-                           des Pfandbriefgesetzes\ntikel 4 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725)\ngeändert worden ist, werden die Absätze 1 und 2 auf-             Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I\ngehoben.                                                      S. 1373), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\nvom 20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden\nist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 4\nÄnderung                             1. In § 30 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“\nder Kapitalausstattungs-Verordnung                      durch die Angabe „§ 5 Absatz 1a“ ersetzt.\nDie Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezem-          2. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nber 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 3           a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 1\ndes Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geän-                 Buchstabe d, e und h“ durch die Wörter „§ 20\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                            Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, e und h“ er-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                      setzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 3“\ndurch die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3“\naa) In Satz 5 wird die Angabe „53,1 Millionen“                ersetzt.\ndurch die Angabe „57,5 Millionen“ ersetzt.\nbb) In Satz 9 werden nach den Wörtern „im Sitz-                                  Artikel 6\nland“ die Wörter „entsprechend den Anforde-\nÄnderung\nrungen des § 121g des Versicherungsauf-\ndes Wertpapierhandelsgesetzes\nsichtsgesetzes“ eingefügt und die Wörter\n„mit den Anforderungen des § 121g des Ver-           Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nsicherungsaufsichtsgesetzes“ gestrichen.          Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\nb) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „37,2 Millio-\nvom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden\nnen“ durch die Angabe „40,3 Millionen“ ersetzt.\nist, wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berech-\na) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in den regu-\nnete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als\nlierten Markt“ die Wörter „oder den Freiverkehr“\ndie geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres,\neingefügt.\nso entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne\nmindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn               b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „an einem\ndie geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres              organisierten Markt“ die Wörter „oder im Freiver-\nmit dem Quotienten aus                                        kehr“ und nach den Wörtern „in den regulierten\n1. dem höheren Wert aus der Nettorückstellung                 Markt“ die Wörter „oder den Freiverkehr“ einge-\nfür noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle             fügt.\nund 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für           c) Folgender Satz wird angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009                2313\n„Die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 gilt         von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts-\nauch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem an-       gesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder         zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009\neinem anderen Vertragsstaat des Abkommens               (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum haben             geändert:\nund an einer inländischen Börse zur Teilnahme\nam Handel zugelassen sind, jedoch nur hinsicht-         1. Nummer 1.1.18.2.1 wird aufgehoben.\nlich der von ihnen an dieser inländischen Börse\ngeschlossenen Geschäfte in solchen Finanz-              2. In Nummer 1.1.18.2.2 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1\ninstrumenten, die weder zum Handel an einem                 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“\norganisierten Markt zugelassen noch in den regu-            ersetzt.\nlierten Markt einer inländischen Börse einbezo-\n3. In Nummer 1.1.18.2.3 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1\ngen sind.“\nNr. 3“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“\n2. In § 39 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die               ersetzt.\nWörter „mit Satz 3 oder 4“ durch die Wörter „mit\nSatz 3, 4 oder 5“ ersetzt.                                 4. In Nummer 1.1.18.2.4 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1\nNr. 4“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“\nArtikel 7                                 ersetzt.\nÄnderung des\nZahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                   5. In Nummer 1.1.18.2.5 wird die Angabe „§ 45b\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1“ er-\nDas Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni                setzt.\n2009 (BGBl. I S. 1506) wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:                  6. Nach Nummer 1.1.18.2.5 wird folgende neue Num-\n„(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt             mer 1.1.18.2.6 eingefügt:\neine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Auf-\nwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bun-                 „1.1.18.2.6 Anordnung, erhöhte Ei-\ndesanstalt von dem betroffenen Unternehmen ge-                              genmittelanforderungen\nsondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundes-                          einzuhalten (§ 45b Abs. 1\nanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das                           Satz 2, auch in Verbin-\nbetroffene Unternehmen anweisen, den von der                                dung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1 500“.\nBundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der\nBundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leis-\nArtikel 9\nten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unab-\nhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.“                                        Inkrafttreten\n2. In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2“\ndurch die Angabe „Abs. 2, 3“ ersetzt.                         (1) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-\nstabe aa und Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 4\nArtikel 8                             treten am 1. Januar 2010 in Kraft.\nÄnderung der Verordnung\nüber die Erhebung von Gebühren                       (2) Artikel 6 tritt am 1. November 2009 in Kraft.\nund die Umlegung von Kosten nach\n(3) Artikel 7 tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft.\ndem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nDie Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung               (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der\nüber die Erhebung von Gebühren und die Umlegung               Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}